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BGH · VI ZK 191/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZK 191/59

Oktober I960 Kriegl, Justizobersekretär, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen, des Volkes In dem Rechtsstreit der Deutschen Bundesbahn Bundesbahndirektion esetzlich vertreten durch die in Klägerin, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Die Witwe erhält nunmehr mindestens 73,72 DM monatlich von der Bundesbahnversicherungsanstalt. Zunächst hat die Bundesbahnversicherungsanstalt gegen den Beklagten wegen der von ihr an die Witwe gezahlten Rente Klage erhoben. Die Entscheidung in diesem Rechtsstreit ging dahin, daß eine erhebliche Schuld an dem Unfall treffe, andererseits aber der Beklagte sich nicht im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG habe entlasten können. April 1955 gezahlte und in Zukunft noch zu entrichtende Witwenrente höchstens bis zu dem Betrage von monatlich 28,82 DM insoweit zu erstatten, als diese Leistungen ein Viertel des durch Wegfall des Unterhaltsanspruchs der Witwe des den sie diesem gegenüber während der mutmaßlichen Dauer Nach Angaben der Klägerin ist die Regreßforderung der Bundesbahnversicherungsanstalt gegen den Beklagten unter Zugrundelegung eines monatlichen Rentenbetrages von 19,60 UM kapitalisiert worden. Daraufhin hat die Klägerin ihrerseits wegen der von ihr an die Witwe geleisteten Hinterbliebe- August 1964 zu zahlen (dem vermutlichen Datum eines natürlichen Todes des Krüger); ferner hat sie die Feststellung begehrt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin diejenigen weiteren Beträge aa einem Viertel zu erstatten, welche sie über das derzeitige Witwengeld hinaus durch etv/a eintretende Gehaltserhöhungen und damit Erhöhungen des Witwengeldes an die Witwe K^^zu zahlen hat. ter die Berechnung des Schadens der Witwe für zutreffend und stimmt der Annahme einer Lebenserwartung des ohne den Unfall bis zu dem 80. Im übrigen seien die Leistungen der Bundesbahnversicherungsanstalt an die Wity/e deren Schaden auf jeden Fall durch Hinterbliebenenbezüge und Rente voll gedeckt sei, mehr als ein Viertel ihres Schadens. Da zwischen der Klägerin und der Bundesbahnversicherungsanstalt keine Gesamtgläubigerschaft bestehe, vielmehr die Bundesbahnversicherungsanstalt bevorrechtigt sei, sei auf diese, mit der er sich verglichen habe, der volle Schadensersatz anspruch der Witwe übergegangen. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen, da keine Gesamtgläubigerschaft zwischen der Bundesbahnversicherungsanstalt und der Klägerin vorliege, vielmehr die Versicherungsanstalt vorgehe und durch den Vergleich mit dieser die Ansprüche gegen den Beklagten erledigt seien. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre An-r Sprüche weiter; sie erstrebt also im wesentlichen die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß zwischen der Klägerin und der Bundesbahn* Versicherungsanstalt keine Gesamtgläubigerschaft besteht. Das Berufungsgericht hat auch für den Pall, daß ein bereits im Ruhestand befindlicher Beamter durch eine unerlaubte Handlung sein Leben verliert und nunmehr der Veroorgungsträger statt des Ruhegehalts an den Verunglückten eine entsprechende Versorgung an dessen Hinterbliebene zahlt, einen Rechtsübergang der Ansprüche der Hinterbliebenen gegen den Schädiger auf den Dienstherrn bejaht.

Zitierte Normen: § 7 StVG § 97 ZPO
UnfallAnspruchWitweBundesbahnversicherungsanstaltKlägerinSchadenRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerki	ja
 Amtliche Sammlung: nein
2191 041
BBG § 87 a (= § 168 aP); HVO § 1542; BGB § 428
Erbringen öffentlicher Dienstherr und Sozialversicherungsträger wegen desselben Unfalls dem Geschädigten Versorgungsleistungen, so geht der Anspruch des Sozialversicherungsträgers gegen den Schädiger, soweit sein Quotenvorrecht reicht, dem Anspruch des Dienstherrn vor„ Versicherungsträger und öffentlicher Dienstherr sind insoweit keine Gesamtgläubiger.
BGH, Urt. v. 25. Oktober I960 ^ VI ZK 191/59 -
OLG Celle
VI ZR 191/59
Verkündet
 am 25. Oktober I960 Kriegl, Justizobersekretär, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen, des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Deutschen Bundesbahn Bundesbahndirektion
 esetzlich vertreten durch die in
 Klägerin, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
den Landwirt Wilhelm Nr»dH Kreis
 jr, in
 Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Dr. flHHH
hat der VI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27. September I960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. K.E. Lteyer, Hanebeck, Dr. Bode und Heinrich Meyer
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 5. November 1959 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt.
i
I
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Am 4* März 1955 wurde August vom Beklagten mit einem Volkswagen angefahren und getötet.	der	fast	71	Jahre	alt war, war Bundes-
bahnrottenführer a. D. Zur Zeit des Unfalls bezog er i von der Klägerin ein Ruhegehalt von 285,19 DM. Weiter zahlte ihm die Bundesbahnversicherungsanstalt in Hannover, ein Sozialversicherungs träger entsprechend der ReichsverSicherungsordnung, eine monatliche Rente von 182,82 DM.
hinterließ eine Witwe. Zwischen den Parteien ist im wesentlichen unstreitig, daß dieser durch .den Tod ihres Ehemannes 238,81 DM monatlicher Schaden erwachsen ist. Die Witwe erhält nunmehr mindestens 73,72 DM monatlich von der Bundesbahnversicherungsanstalt. Außerdem erhält sie von deY* Klägerin Kinterbliebenenbezüge.
Zunächst hat die Bundesbahnversicherungsanstalt gegen den Beklagten wegen der von ihr an die Witwe gezahlten Rente Klage erhoben. Die Entscheidung in diesem Rechtsstreit ging dahin, daß	eine	erhebliche	Schuld
 an dem Unfall treffe, andererseits aber der Beklagte sich nicht im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG habe entlasten können. Hierauf fußend ist folgendes Urteil ergangen:
Die Beklagte ist dem Grunde naich verpflichtet, der Klägerin die von dieser seit dem 1. April 1955 gezahlte und in Zukunft noch zu entrichtende Witwenrente höchstens bis zu dem Betrage von monatlich 28,82 DM insoweit zu erstatten, als diese Leistungen ein Viertel des durch Wegfall des Unterhaltsanspruchs der Witwe des	den	sie
 diesem gegenüber während der mutmaßlichen Dauer
 
seines Lebens gehabt hätte, seit dem 1. April 1955 erwachsenen und in Zukunft noch erwachsenden Schadens nicht Übersteigen und die Ansprüche der Witwe im Rahmen dieses Urteils nicht auf die Bundesbahndirektion Hannover Ubergegangen sind.
Zu einem Höheverfahren ist es in Verfolg dieses • Urteils nicht gekommen, vielmehr haben sich die Parteien des Vorprozesses verglichen. Nach Angaben der Klägerin ist die Regreßforderung der Bundesbahnversicherungsanstalt gegen den Beklagten unter Zugrundelegung eines monatlichen Rentenbetrages von 19,60 UM kapitalisiert worden.
Daraufhin hat die Klägerin ihrerseits wegen der von ihr an die Witwe	geleisteten	Hinterbliebe-
nenbezüge Ansprüche gegen den Beklagten geltend gemacht. Sie hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.694,o9 DM zu zahlen, ferner ihn zu verurteilen, monatlich 40,10 DM bis zu dem Ableben der Witwe KflH^ längstens jedoch bis zu dem 31. August 1964 zu zahlen (dem vermutlichen Datum eines natürlichen Todes des Krüger); ferner hat sie die Feststellung begehrt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin diejenigen weiteren Beträge aa einem Viertel zu erstatten, welche sie über das derzeitige Witwengeld hinaus durch etv/a eintretende Gehaltserhöhungen und damit Erhöhungen des Witwengeldes an die Witwe K^^zu zahlen hat.
Der Beklagte hat Klageabweisung begehrt. Er wendet sich nicht dagegen, daß ihm ein Viertel der Schäden der Witwe KflH^zur Last gelegt wird. Er hält wei-
)
 
ter die Berechnung des Schadens der Witwe	für
 zutreffend und stimmt der Annahme einer Lebenserwartung des	ohne	den Unfall bis zu dem 80. Lebens-
jahr zu. Der Beklagte ist aber der Ansicht, daß der Klägerin kein Anspruch gegen ihn zustehe. Diese habe durch den Tod des	keinen	.Schaden erlitten, son-
dern sei im Gegenteil durch den Wegfall von dessen Ruhegehalt wirtschaftlich günstiger gestellt. Im übrigen seien die Leistungen der Bundesbahnversicherungsanstalt an die Wity/e	deren	Schaden auf jeden Fall
 durch Hinterbliebenenbezüge und Rente voll gedeckt sei, mehr als ein Viertel ihres Schadens. Da zwischen der Klägerin und der Bundesbahnversicherungsanstalt keine Gesamtgläubigerschaft bestehe, vielmehr die Bundesbahnversicherungsanstalt bevorrechtigt sei, sei auf diese, mit der er sich verglichen habe, der volle Schadensersatz anspruch der Witwe	übergegangen.	Der	Klägerin
 verbleibe somit kein Anspruch.
Das Landgericht hat der Klage entsprochen. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen, da keine Gesamtgläubigerschaft zwischen der Bundesbahnversicherungsanstalt und der Klägerin vorliege, vielmehr die Versicherungsanstalt vorgehe und durch den Vergleich mit dieser die Ansprüche gegen den Beklagten erledigt seien.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre An-r Sprüche weiter; sie erstrebt also im wesentlichen die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
 
Entscheidungsgründe:
I.
Die zugelassene Revision konnte nicht zu dem Erfolg führen. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß zwischen der Klägerin und der Bundesbahn* Versicherungsanstalt keine Gesamtgläubigerschaft besteht.
II-
Das Berufungsgericht hat auch für den Pall, daß ein bereits im Ruhestand befindlicher Beamter durch eine unerlaubte Handlung sein Leben verliert und nunmehr der Veroorgungsträger statt des Ruhegehalts an den Verunglückten eine entsprechende Versorgung an dessen Hinterbliebene zahlt, einen Rechtsübergang der Ansprüche der Hinterbliebenen gegen den Schädiger auf den Dienstherrn bejaht. Dies steht in Übereinstimmung mit dem vom Großen Senat in BGHZ 9, 179 entwickelten Grundsätzen. Die Revision hat sich hiergegen nicht gewehrt. Aber auch die gegen diesen Gedanken in den 'Tatsacheninstanzen gerichteten Angriffe des Beklagten und die hierbei angeführten Literaturstelien geben keinen Anlaß zu einer anderweiten Beurteilung dieser Präge.
Es sei hierzu bemerkt, daß auch Wussow, TJnfallhaftpflichtrecht 6. Aufl. TZ 1137 hie 1140, 1267 sich im Gegensatz zu der vom Beklagten erwähnten 5« Auflage den Standpunkt der angeführten Entscheidung zu eigen gemacht hat. An diesem Rechtszustand hat die nach der Entscheidung des Großen Zivilsenats erfolgte Heufassung des *
3BG (insbesondere die Einführung des § 87 a an Stelle des § 168) nichts geändert, das § 87 a die Rechte des Dienstherrn stärken,aber nicht einschränken will.
) *7
 
III.
Die Klägerin wäre also im Rahmen des § 87 a BBG an Stelle der Witwe	Gläubigerin	der	Schadens-
eraatzforderung geworden, wenn eie allein Versorgungsleistungen erbracht hätte. Ein Teil der Versorgung wird aber von der Bundesbahnversicherungsanstalt gezahlt, der als Sozialversicheinmgsträgerin ein Quotenvorrecht vor der Witwe KjHHBP zusteht. Der Klägerin steht dagegen kein Quotenvorrecht der Witwe Krüger gegenüber zu, vielmehr ist ihr gegenüber die Witwe bevorrechtigt (BGHZ 22, 136). Daraus ergibt sich 'folgendes: Da die Leistungen der Bundesbahnversicherungsanstalt bereits die Schadensersatzforderung der Witwe übersteigen, 1st im Zeitpunkt des Unfalls der ganze Ersatzanspruch der 7/itwe auf sie übergegangen. Daraus folgt, "daß für einen Rechtsübergang auf die Klägerin kein Raum mehr bleibt: es ist kein Anspruch der Witwe mehr vorhanden, der auf sie übergehen könnte (vgl. zu dieser Präge u* a. Pentz NJW 1959, 2149). Dem steht die Entscheidung vom 17. November 1959 (VI ZR 207/58 - VersR I960, 85 » NJW I960, 381 = MDR I960,
129 = VRS 18, v102) des erkennenden Senats nicht entgegen, die eine Gesamtgläubigerschaft zwischen bevorrechtigtem Sozialversicherungsträger und nicht bevorrechtigtem Versorgungsträger nur für den Pall bejaht hat, daß der Schädiger den vollen Schaden decken muß, und demgemäß ein Quotenvorrecht nicht in Betracht kommt.
Diese notwendige Rechtsfolge wird auch von der Revision, wie sich in der mündlichen Verhandlung ergab, anerkannt unter der Voraussetzung, daß dem Sozialversicherungsträger ein Quotenvorrecht vor dem Geschädigten zusteht. Insoweit sieht der Senat jedoch keine Veran-
lassung, von der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und $es Bundesgerichtshofs abzugehen.
Die Revision mußte daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden.
Br.Kleinewefers Dr. K.E.Meyer Hanebeck Dr.Bode H.Meyer