Als sie hier gegen 16 Uhr eintrafen, kennten di Flaschen nicht mehr verladen werden, Die Beklagten stellten den Anhänger des Lastzuges in der Weise am rechten Straßenrand ab, daß er ungefähr mit der Mitte der Längsseite neben einer cm Bordstein befindlichen Gaslaterne stand, und fuhren, ohne den Anhänger für die Nacht mit eigenen Lampen versehen zu haben, mit dem Motorwagen davon, um am nächsten Tag zurückzukehren. als es dunkel geworden war, der Kläger auf seinem Motorrad (98 ccm) über die Straße und fuhr hinten auf den Anhänger auf.Er trug bei dem Anprall eine Schwere.Kopfverletzung davon. Der Kläger hat die Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch genommen, weil sie es schuldhaft unterlassen hätten, für eine genügende Beleuchtung des Anhängers zu sorgen. Der Kläger hat ein eigenes Verschulden mit der Behauptung bestritten, daß er dem Rollerfahrer Dichtzeichen gegeben und sofort gebremst habe, als die Blendwirkung eingetreten sei. Das Landgericht hat die Beklagten nach dem Antrag des Klägers zur gesamtschuldnerischen Zahlung von 4 726,06 DM nebst Zinsen verurteilt; es hat den Anspruch auf ein angemessenes Schmerzensgeld dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und Es hat dem Kläger 3 209,95 Ml nebst Zinsen zugesprochen, den Schmersensgeldanspruoh zu vier Fünfteln dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und auch die Feststellung auf vier Fünftel des - vom Rechtsübergang nicht berührten - weiteren Schadens beschränkt. 1 Das Berufungsgericht hat auf Grund der Wahrnehmungen, kommando bei der Aufnahme des Unfalls am Unfallort gemacht, zu den Ermittlungsakten des Strafverfahrens 3 Ds 280/55 des im gegenwärtigen Rechtsstreit bekundet haben, als erwiesen angesehen, daß die Gaslaterne neben der rechten Seitenwand den Anhänger von hinten überhaupt nicht kenntlich gemacht hat. Das Berufungsgericht hat einen für den Unfall ursächlich gewordenen schuldhaften Verstoß der Beklagten gegen §§ 20, 23, 24 StVO darin gesehen, daß sie den Anhänger über Nacht auf der Straße haben stehen lassen, ohne daß er mit eigenen Lichtquellen, insbesondere einer roten Schlußleuchte, versehen war und ordnungsmäßige Rückstrahler hatte, und hat daher die Schadensersatzpflicht der Beklagten nach §§ 823, 830 BGB für begründet gehaltene Diese Würdigung lä'ßt keinen Rechtsfehler erkennen. Dezember 1951 - 4 StR 657/5 i in VRS 4, 136) und auch ohne das Scheirnver-ferlicht vorüberfahrender Fahrzeuge genügt, um den Straßenverkehr^ gegen die Gefahr eines Zusammenstoßes zu sichern (EGII, Beschluß vom 11. Da der Anhänger nach den Feststellungen des Berufungs-gerichts für den Fahrer eines sich nähernden Kraftwagens ohne das Licht seines eigenen Scheinwerfers selbst auf eine Entfernung von nur 20 bis 25 m noch überhaupt nicht zu erkennen war, kann nicht bezweifelt werden, daß der Anhänger durch die Straßen-laterne nicht ausreichend beleuchte!; b) Hiergegen kann die Revision nicht mit Erfolg in3 Feld führen, daß der Anhänger nach den Ausführungen des Berufungsurteils für den Kläger doch auf die erwähnte Entfernung sicht- fj bar gewesen sei, wenn er nicht durch das Fernlicht des eivrge-gegenkommenden Motorrollers geblendet worden wäre. Die Revision läßt hierbei unbeachtet, daß nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts erst das eigene Seheinwerferlicht eines herannahenden Verkehrsteilnehmers die Rückwand des Anhängers auf die genannte Entfernung erkennbar werden ließ, wobei der Anhänger auf die Entfernung von 20 bis vielleicht 25 m auch nur erst äußerst schwach im Abblendlicht auf tauch re. auf die Einwirkung der Scheinwerfer herannahender Fahrzeuge nicht aUw Darum ist es in diesem Zusammenhang auch bedeutungslos» cb für den Kläger die Lichtwirkung seines Scheinwerfers durch Blendung aufgehoben worden ist. habe such darum genügt, weil erfahrungsgemäß nicht dami\ gerechnet werden könne, daß sich nur ausreichend beleuchtete Hindernisse auf der Fahrbahn befänden, Gewiß muß ein Kraftfahrer seine Fahrgeschwindigkeit darauf einrichten, daß er sein Fahrzeug innerhalb der übersehbaren Strecke auch vor unvermutet auftauchenden Hindernissen zu dem Halten bringen kann. Das Gesetz hat Wegen der erhöhten Ge* fahren des Straßenverkehrs bei Dunkelheit für die Beleuchtung haltender Fahrzeuge Mindestanforderungen aufgestellt, die unter allen Umständen eingehalten werden müssen (BGH, Beschluß vom i1c Juni 1958 aaO). c) Unbegründet sind die Verfahrensrügen» mit denen die Revision bemängelt» daß das Berufungsgericht keinen Sachverständigen über die Sichtverhälti'.isse gehört und keinen Augenschein eingenommen hat, Beweiserhebungen dieser Art standen Im Ermessen des Berufungsgerichts, ^)aß es von seinem Ermessen ein-:, fehlerhaften Gebrauch gemacht härte, ist nicht ersichtlich In? d) Die Feststellungen» die das Berufungsgericht in Bezug auf die Rückstrahler getroffen hat, mit denen der Anhänger nach § 24 Abs.5, 6 StVO hätte versehen sein müssen, können durch die Revisionsrüge einer Verletzung des § 286 ZPO gleichfalls nicht_erschüttert werden. Vermochte der Polizeimeister Gedufcr bei seiner Zeugenaussage mehr als zwei Jahre nach dem Unfall auch nicht ■ mehr .anzugeben, ob Rückstrahler am Anhänger zu erkennen waren, so konnte das Berufungsgericht die von ihm getroffene verneinende Feststellung ohne Verstoß gegen Grundsätze richterlicher 'Beweiswürdigung doch darauf gründen, daß die Polizeibeamten nach der Bekundung des Zeugen bei der Annäherung ihres Kraftfahrzeugs an die Unfallstelle konzentrierte Beobachtungen angestellt, in ihren Ermittiungsberich^si: aber nichts davon erwähnt haben, daß sich das Vorhandensein d?s Anhängers durch das Aufleuchten von Rückstrahlern bemerkbar gemacht habe. 2. Das Berufungsgericht hat den Kläger als Halter des Motorrades, bei dessen Betrieb sich der Unfall zugetragen hat, nach § 7 StVG für verpflichtet erachtet, auch selbst für die Folgen seines Unfalles einzustehen* Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat der Kläger nicht dargetan, daß der Unfall für ihn ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs* 2 StVG gewesen ist. Auf der anderen Seite hat das Berufungsgericht aber auch nicht für bewiesen gehalten, daß den Kläger an seinem Unfall ein eigenes Verschulden trifft. Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht ein für den Unfall ursächlich gewordenes Verschulden des Klägers verneint hat, halten indessen, wie der Hevision zuzugeben ist£ rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Doch gebe es zu viele Möglichkeiten, die ein Auffahren auf unbeleuchtete Hindernisse unverschuldet erscheinen ließen, als daß in derartigen Fällen schon von einem Schuldbeweis des ersten Anscheins gegen den Fahrer gesprochen werden könne., Ais die Rückwand des Anhängers im Abblendlicht seines Motorrades auf getaucht sei, hätte der Kläger bei einer Fahrgeschv;indi keit von 30 km/st dem Anhänger noch leicht ausweichen kennen, wenn er nicht geblendet worden wäre. Kommt es dadurch zu einem Unfall, daß ein Fahrzeug hei Dunkelheit auf ein unbeleuchtetes Hindernis auffährt j so findet dies in aller Regel seine Erklärung in einem Fahrverhalten des auffahrenden Kraftfahrers, das ihm zu dem Schuld-vorwurf gereicht, sei es, daß er seine Fahrgeschwindigkeit nicht den Sichtverhältnissen angepaßt hat? 8, 240) ohne weiteren Eachweis rein erfahrungsgemäß at^f die Ursächlichkeit schuldhaften Verhaltens geschlossen werden kann und es dem auffahrenden Kraftfahrer überlassen bleiben muß, den gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis dadurch auszu-räurnen, daß er Tatsachen beweist, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des erfahrungsgemäßen Gesohehens-ablaufs ergibt.
Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlungs nein /* y 2416 0-0 ZPO § 286 C Fährt ein Kraftfahrer bei Dunkelheit auf ein unbeleuchtetes Hindernis auf, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine schuldhafte Fahrweise. BGH, Urt.v. 6c Oktober 1959 - VI ZR 191/58 - OLG Düsseldorf VI ZR 191/58 Verkündet am 6. Oktober 1959 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle* Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit 1. des Kraftfahrers,Bernhard GflHB in RI WMHM Straße Mfc 2. des Kraftfahrers Peter LMI^ktn IM Straße I" W< Beklagten, Berufungskläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, gegen den Bäckermeister Günter Wfli in Straße M? Kläger. Berufungsbeklagtssnund Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Mk - hat der VI.Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6. Oktober 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br.Kleinewefers, Hanebeck, Br.Bode, Br. Hauß und Heinrich Meyer für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 24. Juli 1958 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagten, die als Kraftfahrer bei der Firma GflP in R®l (UBBBBBB® ^esohäftigt waren, fuhren am 18- August 1955 mit einem Lastzug nach Wuppertal-Elberfeld, um dort bei der Fiaschenhandlung Wf^l in der Straße Fla- schen abzuholen. Als sie hier gegen 16 Uhr eintrafen, kennten di Flaschen nicht mehr verladen werden, Die Beklagten stellten den Anhänger des Lastzuges in der Weise am rechten Straßenrand ab, daß er ungefähr mit der Mitte der Längsseite neben einer cm Bordstein befindlichen Gaslaterne stand, und fuhren, ohne den Anhänger für die Nacht mit eigenen Lampen versehen zu haben, mit dem Motorwagen davon, um am nächsten Tag zurückzukehren. Abends gegen 21 Uhr kam. als es dunkel geworden war, der Kläger auf seinem Motorrad (98 ccm) über die Straße und fuhr hinten auf den Anhänger auf. Er trug bei dem Anprall eine Schwere.Kopfverletzung davon. Der Kläger hat die Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch genommen, weil sie es schuldhaft unterlassen hätten, für eine genügende Beleuchtung des Anhängers zu sorgen. Er hat behauptet, das Licht der Straßenlaterne habe den Anhänger nicht kenntlich gemacht. Bei der von ihm eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit von 30 km/st he.be er den Anhänger daher nicht rechtzeitig bemerken können, zu demal er plötzlich von dem vollen Scheinwerferlicht eines entgegenkommenden Motorrollers geblendet worden sei, der wohl kurz vor der Begegnung aufgeblendet habe oder überhaupt erst gestartet sei. Die Beklagten haben das Vorbringen des Klägers bestritten ■and behauptet, die Straßenlaterne habe den Anhänger genügend be- leuchtet. Jedenfalls würde der Kläger den Anhänger aber auch bei besserer Beleuchtung nicht bemerkt haben, wenn er geblendet worden sei. Ihn treffe ein eigenes Verschulden an seinem Unfall, weil er seine Fahrgeschwindigkeit nicht der Sichtweite angepaßt habe* Der Kläger hat ein eigenes Verschulden mit der Behauptung bestritten, daß er dem Rollerfahrer Dichtzeichen gegeben und sofort gebremst habe, als die Blendwirkung eingetreten sei. Das Landgericht hat die Beklagten nach dem Antrag des Klägers zur gesamtschuldnerischen Zahlung von 4 726,06 DM nebst Zinsen verurteilt; es hat den Anspruch auf ein angemessenes Schmerzensgeld dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und 4» festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger allen in Zukunft noch entstehenden Schaden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf öffentliche Versiohe-rungs- oder Versorgungsträger übergegangen sind. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgerioht dieses Urteil teilweise abgeändert. Es hat dem Kläger 3 209,95 Ml nebst Zinsen zugesprochen, den Schmersensgeldanspruoh zu vier Fünfteln dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und auch die Feststellung auf vier Fünftel des - vom Rechtsübergang nicht berührten - weiteren Schadens beschränkt. Mit den weitergehenöen Ansprüchen hat es den Kläger:iabgewiesen. Im übrigen ist dio Berufung der Beklagten zurückgewiesen worden. Mit der Revision erstreben die Beklagten weiterhin die volle Abweisung der Xlage. Der Kläger beantragt, die Revision zurücksuweisere Bntscheidungsgründe; 1 Das Berufungsgericht hat auf Grund der Wahrnehmungen, kommando bei der Aufnahme des Unfalls am Unfallort gemacht, zu den Ermittlungsakten des Strafverfahrens 3 Ds 280/55 des im gegenwärtigen Rechtsstreit bekundet haben, als erwiesen angesehen, daß die Gaslaterne neben der rechten Seitenwand den Anhänger von hinten überhaupt nicht kenntlich gemacht hat. Näherte sich dem Anhänger von hinten ein Fahrzeug mit Abblendlicht, so tauchte er allenfalls etwa aus einer Entfernung von 20 bis 25 m zunächst äußerst schv/ach im Blickfeld der Fahrzeuginsassen auf; wurde das Licht ausgeschaltet, so war der Anhänger nicht zu sehen. Wie das Berufungsgericht weiter fest- .. gestellt hat, waren auch Rückstrahler an dem Anhänger entweder nicht vorhanden oder doch so verschmutzt, daß sie keine Wirkung mehr hatten. Das Berufungsgericht hat einen für den Unfall ursächlich gewordenen schuldhaften Verstoß der Beklagten gegen §§ 20, 23, 24 StVO darin gesehen, daß sie den Anhänger über Nacht auf der Straße haben stehen lassen, ohne daß er mit eigenen Lichtquellen, insbesondere einer roten Schlußleuchte, versehen war und ordnungsmäßige Rückstrahler hatte, und hat daher die Schadensersatzpflicht der Beklagten nach §§ 823, 830 BGB für begründet gehaltene Diese Würdigung lä'ßt keinen Rechtsfehler erkennen. die die Polizeimeister G und K vom Verkehrsunfa Amtsgerichts Wuppertal gegen niedergelegt und als Zeuge:.* a) Nach § 23 StVO sind vom Hereinbrechen der Dunkelheit an die in § 24 Abs. 1-3 StVO für Fahrzeuge vorgeschriebenen 'Beleuchtungseinrichtungen in Betrieb zu setzen; dies gilt für abgestelite Fahrzeuge ausnahmsweise dann nicht, wenn sie durch andere Lichtquellen ausreichend beleuchtet sind (§ 25 Abs. 1 letzter Haübsatz, § 24 Abs. 4 StVO). Ein abgestelltes Fahrzeug ist durch eine andere Lichtquelle nur dann ausreichend beleuchtet, wenn sie in§ihrer Wirkung der sonst vergeschriebenen Eigenbeleuchtung gleichkommt (BGH, Urteil vom 13. Dezember 1951 - 4 StR 657/5 i in VRS 4, 136) und auch ohne das Scheirnver-ferlicht vorüberfahrender Fahrzeuge genügt, um den Straßenverkehr^ gegen die Gefahr eines Zusammenstoßes zu sichern (EGII, Beschluß vom 11. Juni 1958-4 StR 119/58 in NJW 1958, 1558 = MDR i958, 786 und Anm. Kohlhaas in Lindenmaier/Möhring StS zu § 24 StVO Nr. 2). Da der Anhänger nach den Feststellungen des Berufungs-gerichts für den Fahrer eines sich nähernden Kraftwagens ohne das Licht seines eigenen Scheinwerfers selbst auf eine Entfernung von nur 20 bis 25 m noch überhaupt nicht zu erkennen war, kann nicht bezweifelt werden, daß der Anhänger durch die Straßen-laterne nicht ausreichend beleuchte!; gewesen ist. b) Hiergegen kann die Revision nicht mit Erfolg in3 Feld führen, daß der Anhänger nach den Ausführungen des Berufungsurteils für den Kläger doch auf die erwähnte Entfernung sicht- fj bar gewesen sei, wenn er nicht durch das Fernlicht des eivrge-gegenkommenden Motorrollers geblendet worden wäre. Die Revision läßt hierbei unbeachtet, daß nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts erst das eigene Seheinwerferlicht eines herannahenden Verkehrsteilnehmers die Rückwand des Anhängers auf die genannte Entfernung erkennbar werden ließ, wobei der Anhänger auf die Entfernung von 20 bis vielleicht 25 m auch nur erst äußerst schwach im Abblendlicht auf tauch re. Ftlr die Frage, ob ein abgestelltes Fahrzeug durch eine andere Lichtquelle ausreichend beleuchtet ist, kommt es aberv Yfie gesag;, i auf die Einwirkung der Scheinwerfer herannahender Fahrzeuge nicht aUw Darum ist es in diesem Zusammenhang auch bedeutungslos» cb für den Kläger die Lichtwirkung seines Scheinwerfers durch Blendung aufgehoben worden ist. Erst recht geht es fehl, wenn die Revision die Ansicht vertritt, die Sicht ent femung von vielleicht 25 m (im Abblendlicht des näherkommenden Verkehr st eil n rimers!) habe such darum genügt, weil erfahrungsgemäß nicht dami\ gerechnet werden könne, daß sich nur ausreichend beleuchtete Hindernisse auf der Fahrbahn befänden, Gewiß muß ein Kraftfahrer seine Fahrgeschwindigkeit darauf einrichten, daß er sein Fahrzeug innerhalb der übersehbaren Strecke auch vor unvermutet auftauchenden Hindernissen zu dem Halten bringen kann. Das hat aber nichts mit der Frage zu tun, wie ein am Fahrbahnrand abgestcllbes Fahrzeug bei Dunkelheit beleuchtet werden muß. Die Anforderungen, die die Straßenverkehrsordnung in dieser Hinsicht stellt, bestehen unabhängig davon, welchen Pflichten andere Verkehrsteilnehmer inachzukommen haben. Das Gesetz hat Wegen der erhöhten Ge* fahren des Straßenverkehrs bei Dunkelheit für die Beleuchtung haltender Fahrzeuge Mindestanforderungen aufgestellt, die unter allen Umständen eingehalten werden müssen (BGH, Beschluß vom i1c Juni 1958 aaO). i l c) Unbegründet sind die Verfahrensrügen» mit denen die Revision bemängelt» daß das Berufungsgericht keinen Sachverständigen über die Sichtverhälti'.isse gehört und keinen Augenschein eingenommen hat, Beweiserhebungen dieser Art standen Im Ermessen des Berufungsgerichts, ^)aß es von seinem Ermessen ein-:, fehlerhaften Gebrauch gemacht härte, ist nicht ersichtlich In? besondere liegt kein Grund für dii; Annahme vor, daß es sich aioJic für genügend sachkundig hätte hallen dürfen, um sich ohne die Hilfe eines Sachverständigen se^in Urteil bilden zu können. d) Die Feststellungen» die das Berufungsgericht in Bezug auf die Rückstrahler getroffen hat, mit denen der Anhänger nach § 24 Abs. 5, 6 StVO hätte versehen sein müssen, können durch die Revisionsrüge einer Verletzung des § 286 ZPO gleichfalls nicht_erschüttert werden. Vermochte der Polizeimeister Gedufcr bei seiner Zeugenaussage mehr als zwei Jahre nach dem Unfall auch nicht ■ mehr .anzugeben, ob Rückstrahler am Anhänger zu erkennen waren, so konnte das Berufungsgericht die von ihm getroffene verneinende Feststellung ohne Verstoß gegen Grundsätze richterlicher 'Beweiswürdigung doch darauf gründen, daß die Polizeibeamten nach der Bekundung des Zeugen bei der Annäherung ihres Kraftfahrzeugs an die Unfallstelle konzentrierte Beobachtungen angestellt, in ihren Ermittiungsberich^si: aber nichts davon erwähnt haben, daß sich das Vorhandensein d?s Anhängers durch das Aufleuchten von Rückstrahlern bemerkbar gemacht habe. Das.Berufungsgericht brauchte nicht zu dem von der Revision gewünschten Schluß zu gelangen, daß die Polizeibesmten auf die Rückstrahler nicht geachtet hätten. Ob Rückstrahler über haupt gefehlt haben oder ob die Rückstrahler, die etwa vorhanden gewesen sind, darum keine Wirkung hatten, weil sie verschmutzt gewesen sind, konnte das Berufungsgericht dahingestellt lassen, da es für die rechtliche Beurteilung des Streitfalles hierauf nicht ankara. e) Rechtlich bedenkenfrei ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, daß es den Beklagten zu dem Verschulden gereicht, den genannten Vorschriftennicht genügt zu haben. Die Beklagten durften sich nicht, wie di'e Revision anscheinend meint, dabei be ruhigen, den Anhänger neben eine Laterne gestellt zu haben, die die ganze Nacht über brannte. Es kam darauf an, ob der Anhänger bei seinem Stand durch die Laterne auch ausreichend beleuchtet wurde, und ob die Beklagten bei Anwendung der von ihnen als Kraftfahrern zu erfordernden Sorgfalt gewiß sein konnten, daß dies der Pall sein werde. Dies hat das Berufungsgericht irrtumsfrei verneinte 2. Das Berufungsgericht hat den Kläger als Halter des Motorrades, bei dessen Betrieb sich der Unfall zugetragen hat, nach § 7 StVG für verpflichtet erachtet, auch selbst für die Folgen seines Unfalles einzustehen* Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat der Kläger nicht dargetan, daß der Unfall für ihn ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs* 2 StVG gewesen ist. Auf der anderen Seite hat das Berufungsgericht aber auch nicht für bewiesen gehalten, daß den Kläger an seinem Unfall ein eigenes Verschulden trifft. Bei der Schadensabwägung entsprechend § 17 StVG (vgl. BGHZ 6, 319) hat das Berufungsgericht daher nur die Betriebsgefahr des Motorrades zu Lasten des Klägers in die Waagschale geworfen. Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht ein für den Unfall ursächlich gewordenes Verschulden des Klägers verneint hat, halten indessen, wie der Hevision zuzugeben ist£ rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht meint, meistens werde zwar, wenn ein Kraftfahrzeug bei Dunkelheit auf ein unbeleuchtetes Hindernis auf fahre, dem Fahrer zurLast fallen, die Fahrgeschwindigkeit nicht seiner Sichtweite angepaßt zu haben. Doch gebe es zu viele Möglichkeiten, die ein Auffahren auf unbeleuchtete Hindernisse unverschuldet erscheinen ließen, als daß in derartigen Fällen schon von einem Schuldbeweis des ersten Anscheins gegen den Fahrer gesprochen werden könne., Um ein eigenes Verschulden des Kläger? an seinem Unfall zu beweisen, hätten die Beklagten daher sein? Darstellung widerlegen müssen, daß er plötzlich durch das Bern-licht eines entgegenkommenden Fahrzeugs geblendet worden sei. Ais die Rückwand des Anhängers im Abblendlicht seines Motorrades auf getaucht sei, hätte der Kläger bei einer Fahrgeschv;indi keit von 30 km/st dem Anhänger noch leicht ausweichen kennen, wenn er nicht geblendet worden wäre. Aber gerade in diesem Augen blick könne aus der Gegenrichtung ein anderes Fahrzeug gestartet sein und dabei das Fernlicht eingeschaltet haben. Den Beklagten sei der Beweis nicht gelungen, daß sieh das Unfallgeschehen nicht in dieser Weise zugetragen haben könne. Diese rechtliche Betrachtungsweise des Berufungsgerichts kann nicht gebilligt werden. Hach § 9 Abs* 1 StVO hat der Fahrzeugführer seine Fahrgeschwindigkeit so einzurichten, daß er.-jederzeit in der Lage ist. seinen Verpflichtungen im Verkehr Genüge zu leisten, und daß er das Fahrzeug nötigenfalls rechtzeitig anhalten kann. Br darf daher, grundsätzlich nur so schnell fahren, daß der Anhalteweg nicht länger ist als die Fahrstrecke, die er zu übersehen vermag. Das gilt besonders auch für Fahrten bei Dunkelheit. Der Fahrer ist zu einer solchen Fahr weise verpflichtet, daß er in der Lage ist, auch vor einem unvermuteten und unbeleuchteten Hindernis auf seiner Fahrbahn rechtzeitig anzuhalten. Mit solchen Hindernissen muß auf öffentlicher Straße gerechnet werden, zu demal auf städtischen Verkehrsstraßen: daßsich auf ihnen Hindernisse verschiedenster Art befinden können, namentlich auch schlecht oder gar nicht beleuchtete Fahrzeuge, ist eine häufige Erfahrung. Der Kraftfahrer verstößt gegen'seine Sorgfaltspflicht, wenn er dem nicht Rechnung trägt und sich in seiner Fahrweise nicht hierauf eJnrdch- -10- tet (BGHSt 2, 188$ Urteile des erkennenden Senats vom 23* öktctsr 's 956 - VI ZR 167/55 - VersR 1956f 796$ vom 14« Dezember 1956 - VI ZR 269/55 - VersR 1957? 128, 1295 vom 2, Juli 1957 - VI ZE 177/56 - VersR 1957, 588, 590; vom 13« Juni 1958 - VI ZR 147/5? -VersR 1958, 532). Kommt es dadurch zu einem Unfall, daß ein Fahrzeug hei Dunkelheit auf ein unbeleuchtetes Hindernis auffährt j so findet dies in aller Regel seine Erklärung in einem Fahrverhalten des auffahrenden Kraftfahrers, das ihm zu dem Schuld-vorwurf gereicht, sei es, daß er seine Fahrgeschwindigkeit nicht den Sichtverhältnissen angepaßt hat? sei es, daß er e3 an der erforderlichen Aufmerksamkeit hat fehlen lassen (Urteile des erkennenden Senats vom 11. Februar 1953 - VI ZR 80/52 - und vom 16, April 1955 - VI ZR 71/54 - IM Br. 12 zu § 1 StVO = VRS 9, 114 ~ VersR 1955? 379)* Es handelt sich in derartigen Fällen um Geschehensabläufe typischer Art, die nach der Erfahrung des Lebens auf ein unfallursächliches Verschulden des auffahrenden Kraftfahrers hinweisen, bei denen daher nach den Grundsätzen des Beweises vom ersten Anschein (vgl. BGHZ 2, 1, 5; 6, 169? 8, 240) ohne weiteren Eachweis rein erfahrungsgemäß at^f die Ursächlichkeit schuldhaften Verhaltens geschlossen werden kann und es dem auffahrenden Kraftfahrer überlassen bleiben muß, den gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis dadurch auszu-räurnen, daß er Tatsachen beweist, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des erfahrungsgemäßen Gesohehens-ablaufs ergibt. In den Fällen der vorstehend zuletzt genannten Entscheidungen hat der erkennende Senat bei dem damals festgestollten rückwärtigen Herausragen von Fichtenstämmen bzw. eines Langwieds aus einem unbeleuchteten Holzfahrzeug und der mangelnden Erkennbarkeit ihrer Ausdehnung eine ganz besondere Sachlage 11- V für gegeben gehalten, die das Auffahren ausnahmsweise nicht schon ohne weiteres schuldhaft erscheinen ließ. Es lagen Umstände vor, die dem regelmässigen Anschein der Schuldhaftigkeit des Auffahrens den Boden entzogen. Im vorliegenden Palle ist dagegen nichts festgestellt, was geeignet wäre, den Anscheinsbeweis zu Pall zu bringen. Zwar würde der Kläger möglicherweise ohne Schuld an seinem Unfall sein, v/enn er, v/ie er vorgebracht hat, durch die aufflammenden Scheinwerfer eines aus der Gegenrichtung startenden Fahrzeugs plötzlich geblendet worden ist. Es geht aber nicht an, den Beklagten die Beweislast dafür aufzubürden, daß diese Behauptung des Klägers unrichtig ist; vielmehr ist es Sache des Klägers, Tatsachen zu beweisen, die die Möglichkeit eines derartigen Geschehensablaufs in ernsthafte Betrachtung rücken. Erst wenn der Anscheinsbeweis für ein schuldhaftes Auffahren des Klägers auf diese Weise ausgeschaltet ist, ersteht für die Beklagten die Notwendigkeit eines vollen Schuldbeweises. Das hat das Berufungsgericht verkannt. Das angefochtene Urteil kann hiernach nicht bestehen bleiben. Der erkennend-e Senat ist nicht in der Lage, abschließend selbst in der Sache zu entscheiden. Ob der Kläger durch eigenes Verschulden zur Entstehung des Unfalls beigetragen hat, wird das Berufungsgericht in Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises einer erneuten tatrichterlichen Prüfung und Würdigung V unterziehen müssen* Entsprechend dem Ergebnis wird über die Schadensverteiiung erneut zu befinden sein. Die Entscheidung über die Kosten der Revision bleibt dem Beruf vmgsgericht Vorbehalten. Hanebeck Dr. Bede Dr.Kleinewefers Dr. Hauß Heinr»Meyer