Die Beklagten haben entgegnet, der Ehemann der Klägerin habe seinen Unfall ganz überwiegend selbst verschuldet, da er, zu demal nach der Ermahnung durch den Motorradfahrer, den Hasenstreifen neben der Straße hätte benutzen oder zu dem mindesten doch am Straßenrand vor oder hinter seinem Schwager, hätte gehen, auf jeden Fall aber bei dem nicht zu Überhörenden nerannahen des Kraftwagens vorübergehend auf die Seite hätte treten müssen® Sein Verhalten erkläre sich nur durch den vorangegangenen Alkoholgenuß® Die Beklagten haben auch die Höhe der Ansprüche bestritten*. Sie haben geltend gemacht, der Ehemann der Klägerin sei überhaupt keiner geordneten Beschäftigung nachgegangen und habe weder die Fähigkeit noch die Mittel gehabt, einen Betrieb aufzubauen, der ihm das dem Klagebegehren zugrundegelegte Einkommen ge-'« währt haben würde« Unter Hinweis darauf, daß der Ehemann der Klägerin vorübergehend beim Straßenbau gearbeitet hat* haben die Beklagten die Ansicht vertreten, bestenfalls könne davon ausgegangen werden, daß er das Einkommen eines Straßen hilfsarbeiters erzielt haben würde, das sich auf monatlich 250 IM belaufe® Bas Oberlandesgericht ist der Beurteilung des Landgerichts hinsichtlich des Orundes und Ausmaßes der Haftung beigetreten, hat aber die Schadensersatzansprüche der Klägerin für die Zeit ab 1« Juni 1956 nur in geringerer Höhe für begründet gehalten und in Abänderung des landgerichtlichen Urteils dahin erkannt, daß die Beklagten als^Gesamtschuldner 1 587 M und für die Zeit vom 1* Juli/bis 28« Februar 1969 eine Viert el jahresr ent e von 162 DM, der Zweitbeklagte darüber hinaus weitere 1 597,50 DM und für die genannte Zeit eine Vierteljahresrente von 592,50 DM an die Klägerin zu zahlen haben* Mit den weitergehenden Ansprüchen hat es die Klägerin abgewiesen* 1o Wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei ausgeführt hat und die Revision auch nicht in Zweifel zieht, hat der Zweitbeklagte den Tod ^des Ehemannes der Klägerin dadurch schuldhaft verursacht, daß er, obwohl er bei seinen abgeblendeten Scheinwerfern., eine Sichtweite von nicht mehr als 15 - 20 m hatte und bei der Dunkelheit mit dem unerwarteten Auf tauchen von Fußgängern auf der gehweglosen Straße rechnen mußte, unter grobem Verstoß gegen die Bestimmungen der Rach der rechtlich nicht zu beanstandenden Ansicht des Berufungsgerichts durfte er an und für sich auch neben seinem Schwager gehen (Urteile des erkennenden Senats vom 3« Bezember 1955 VI ZR 12/55 VHS 10, 122 s VersR 1956, 55 und vom 13, Juni 1958 VI ZR 131/57)o Wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, mußte er aber als Fußgänger auf der Fahrbahn auf den Fährverkehr achten imd auf ihn Rücksicht nehmen, insbesondere auf schnell fahrende Bas Berufungsgericht hat den Ehemann der Klägerin aber bei der gebotenen gesteigerten Aufmerksamkeit für verpflichtet gehalten, sorgfältig auch auf die Geräusche zu achten« Zu einem solchen Verhalten habe er um so mehr Anlaß gehabt, als er vorher durch den Motorradfahrer noch gewarnt worden sei« Gegen die Beurteilung, die das Verhalten des Ehemanns der Klägerin in diesen Ausführungen des Berufungsgerichts gefunden hat, lassen sich rechtlich begründete Bedenken nicht erheben. vor sugsw eise für den Fährverkehr bestimmt ist, hat das Beruf mgsgericbt nicht verkannt, hat es doch den Ehemann der Klägerin für verpflichtet erachtet, auf den Fährverkehr zu ' achten und vor dem herannahenden Kraftwagen der Beklagten auf die Seite zu treten« Da das Berufungsgericht betont hat, der Ehemann der Klägerin sei bei der Dunkelheit zu erhöhter Sorgfalt verpflichtet gewesen, hat es sich auch imzweifelhaft in keinem Irrtum darüber befunden, daß er sich auf die Möglichkeit hat einstellen müssen, daß ihn der Führer eines die Straße benutzenden Kraftfahrzeugs im lichte seiner Scheinwerfer nicht rechtzeitig genug bemerken könne, um ihm ohne Gefahr auszuweichen (Urteil vom 13. Juni 1938 VI ZH 13l/57)o Nur mit einem so grob verkehrswidrigen Verhalten, wie es sich der Zweitbeklagte hier hatte zuschulden kommen lassen, hat der Ehemann der Klägerin, so ist ersichtlich die allerdings leicht mißverständlich ausgedriickte Meinung des Berufungsgerichts, nicht zu rechnen brauchen«, Darin liegt kein Hechtsfehler« Denn wenn man sich im Verkehr' auch auf solche Verkehrswidrigkeiten anderer Verkehrsteilnehmer gefaßt machen muß, mit denen zu rechnen bei verständiger Werbung der jeweiligen Verkehrslage triftiger Anlaß besteht (vgl. Fischer in Kraftverkehrsrecht von A bis Z, Stichwort Fußgänger im Straßenverkehr, Erl« 1 Bl. 2 und die dort angeführten Entscheidungen), so kann der Revision doch nicht zugegeben werden, daß es eine übliche Verkehrswidrig-keit sei, wenn ein Kraftfahrer auf dunkler regennasser Straß mit abgeblendeten Scheinwerfern trotz der geringen Sichtweite von nicht mehr als 15 - 20 m mit einer Geschwindigkeit von mindestens 60 km/st fährt, so daß sein Fahrzeug erst nach einem Bremsweg von 57 m zu dem Stehen kommt« nicht auch auf die Ursächlichkeit abgestellt sei» Unverkennbar hit das Berufungsgericht nicht lediglich die Schuld des Zweit geklagten gegen die des Verunglückten abgewogen* ’ sende m vor allem in Betracht gezogen* inwieweit die Ent-stehu ig des Unfalls durch den mit verkehrswidriger Fahrge-schwi idigkeit in der Dunkelheit herankommenden Kraftwagen einer seits und durch das Verhalten des Ehemanns der Klägerin a idererseits verursacht worden ist, der es unterlassen hat, • .uf die Geräusche herannahender Fahrzeuge zu achten, und v>r dem-Wagen der Beklagten beiseite zu treten« Juni 1957 monatlich 100 DM und weiterhin monatlich 120 DM betragen haben würde, und es hat die konstanten Kosten des Haushalts auf monatlich 4-0 Dia geschätzt« Den Schaden der Klägerin hat: das Berufungsgericht nun kurzerhand in der Weise berechnet, daß es von dem Jeweiligen Nettoeinkommen des Verunglückten die jeweiligen Beträge seines Eigenverbrauchs abgezogen hat» Auf der Grundlage der sich so ergebenden Differenzbe- •• träge hat es den von den Beklagten zu tragenden Schadensanteil unter Berücksichtigung der Leistungen der Landesversicherungsanstalt und ihres Quotenvorrechts bestimmt« Dies gilt um so mehr, als das Berufungsgericht die niedrige Bemessung des Eigenverbrauchs des Ehemannes der Klägerin damit begründet hat, daß der Aufwand der Eheleute, die noch eine Kleintierhaltung betrieben hätten, nach dem Ergebnis des eingenommenen Augenscheins gering gewesen sei« Von dem dargelegten Mangel wird das Berufungsurteil unzweifelhaft nur insoweit nicht betroffen, als der Klägerin für die Zeit vom 1* März 1954 bis zu dem 51« Mai 1956 entsprechend ihrem insoweit begrenzten Klagebegehren nicht mehr als monatlich 19,50 DM, insgesamt also für diese Zeit 526,50 DM, gegen beide Beklagte als Gesamtschuldner zugesprochen worden sind» In diesem Umfang wird der Bestand des Urteils offensichtlich auch nicht dadurch erschüttert, daß die Revision geltend nacht, die Klägerin habe nach dem Tode ihres Ehemannes die Kleintierhaltung weiterbetreiben können, aus der ihr nunmehr ein größerer Vorteil als bisher zugute komme » Das Berufungsgericht, an das die Sache zurückverwiesen werden muß, wird klarstellen müssen, inwieweit die Klägerin bei Weiterleben ihres Ehemannes Unterhaltsansprüche gegen ihn gehabt hätte und in welchem Umfang ihr daher durch seinen Unfalltod ein Schaden er-wachsen ist» Der von den Beklagten zu ersetzende Schadensteil wird alsdann erneut zu berechnen sein» Soweit sioh die Klägerin in der Hevisionsinstanz darauf berufen hat, daß sie gegenüber ihrem Ehemann auch Anspruch auf Rücklagen für ihre Altersversorgung gehabt haben würde (BGrH'lM NR» 2 und Nr. 11 zu § 844 Abs» 2BGB), muß es ihr überlassen bleiben, dieses Vorbringen der tatrichterlichen Beurteilung des Berufungsgerichts zu unterbreiten« Ben Beklagten bleibt es unbenommen, bei der erneuten Verhandlung vor dem Berufungsgericht auch die von der Revision weiter vorgetragenen Gesichtspunkte zur Geltung zu bringen,1 daß der *heraann der Klägerin bei dem höheren Einkommen auch einen größeren Mietaufwand gehabt haben würde und daß der Klägerin nach dem Tode ihres Ehemannes ein größerer Vorteil als bisher aus der Kleintierhaltung zugute komme.
2358 037 7I_ 3 E_ 121/51 Verkündet am 20« Juni 1958 Kriegl. Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle. Beklagten, Berufungskläger und Revisionskläger, Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.BreMeiß und der Bundesrichter Dr.KoE.Meyer, Hanebeck, Br. Bode und Br. Hauß für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird unter ihrer Zurückweisung im übrigen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4« Juli 1957 aufgehoben, soweit die Beklagten verurteilt worden sind, mehr als 526,50 TM als Gesamtschuldner an die Klägerin zu zahlen, und soweit über die Kosten des Rechtsstreits zu ihrem Nachteil erkannt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit -■ Prozeßbevollmächtigt er i Rechtsanwalt Br. gegen Von Rechts wegen 2 - I ' • K- Tatbestand* MPn* mr w «r «p* a<» ^ w •• «M Am Abend des 10« Februar 1954 kehrten der Ehemann der Klägerin; Eugen Ott? und sein Schwager Wilhelm Itttttt von einem ^ang nach Hechingen, wo sie einige Gläser Wein getrunken hatten, auf der Bundeestrade 27 nach Bodelshausen, ihrem Wohnort, zurück« Es herrschte trübe und dunkle Witterung; die mit Äauhasphalt gedeckte Straße war regennaß» Die beiden Fußgänger schritten nebeneinander auf der rechten Fahrbahnhälfte der mit weißgestrichelter Mittellinie ver-en ^ sehexyStraße, PttHtt zunächst links von Ott« Ein Motorradfahrer, der sie überholte und hierbei PttHtt streifte, ermahnte sie, vorsichtig zu sein und nicht nebeneinander zu gehenc Danach ging 09 links von Panozzo, der sich höchstens 1 m vom rechten Fahrbahnrand entfernt hielt« Gegen 19 <>50 Uhr wurde Ott von dem Zweitbeklagten mit dem von* ihm gelenkten Volkswagen des Erstbeklagten von hinten engefahren und tödlich verletzt« Der Zweitbeklagte, der auf der fast eben und gerade verlaufenden Straße bei abgeblendetem Scheinwerferlicht mit einer Fahrgeschwindigkeit von 60 - 65 km/st fuhr, hatte die Fußgänger erst auf 10 m Entfernung gesehen« Die Klägerin hat die Beklagten als Gesamtschuldner auf Ersatz von 3/4 der Schäden in Anspruch genommen, die ihnen durch den Tod ihres Exnährers entstanden und nicht durch Witwenrente der Bandesversicherungsanstalt gedeckt sind« Sie hat behauptet, ihr Ehemann habe eine mechanische 7/erk-stabt betrieben, daneben aber - außer am Ausbau eines eigenen Müschens - auch an einem Wohn- und Werkstattgebäude für seinen inzwischen verstorbenen Bruder Emst gearbeitet und nach Fertigstellung des von den Erben erworbenen Hauses seinen Werkstattbetrieb dorthin verlegen und auf maschinelle Fertigung ausdehnen wollen« In Anbetracht seines bisherigen 3 - und des zu erwartenden künftigen höheren Einkommens, das er bis zur Vollendung seines 68» Lebensjahres erzielt haben würde, hat die Klägerin Zahlung einer Monatsrente von 19,50 3)M für die Zeit vom 1® März 1954 bis 31® Mai 1956 und von 333 DU für die Folgezeit bis zu dem 1® März 1969 verlangt® Die Beklagten haben entgegnet, der Ehemann der Klägerin habe seinen Unfall ganz überwiegend selbst verschuldet, da er, zu demal nach der Ermahnung durch den Motorradfahrer, den Hasenstreifen neben der Straße hätte benutzen oder zu dem mindesten doch am Straßenrand vor oder hinter seinem Schwager, hätte gehen, auf jeden Fall aber bei dem nicht zu Überhörenden nerannahen des Kraftwagens vorübergehend auf die Seite hätte treten müssen® Sein Verhalten erkläre sich nur durch den vorangegangenen Alkoholgenuß® Die Beklagten haben auch die Höhe der Ansprüche bestritten*. Sie haben geltend gemacht, der Ehemann der Klägerin sei überhaupt keiner geordneten Beschäftigung nachgegangen und habe weder die Fähigkeit noch die Mittel gehabt, einen Betrieb aufzubauen, der ihm das dem Klagebegehren zugrundegelegte Einkommen ge-'« währt haben würde« Unter Hinweis darauf, daß der Ehemann der Klägerin vorübergehend beim Straßenbau gearbeitet hat* haben die Beklagten die Ansicht vertreten, bestenfalls könne davon ausgegangen werden, daß er das Einkommen eines Straßen hilfsarbeiters erzielt haben würde, das sich auf monatlich 250 IM belaufe® Das Landgericht hat die Schadenshaftung des Zweitbeklagten nach § 823 BOB und die des Erstbeklagten nach den Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes in Höhe von 3/4 der Schäden, - beim Erstbeklagten begrenzt auf den Haftungs-rahmen des Straßenverkehrsgesetzes, - für begründet gehalten Es hat das Klagebegehren - mit der erwähnten Begrenzung gege über dem Erstbeklagten - auch der Höhe nach als gerechtfer- * » • ^ tigt angesehen und die Beklagten dementsprechend unter Abweisung der Klägerin mit dem über jene Grenzen hinausgehenden Verlangen gegenüber dem Erstbeklagten zur Zahlung verurteilt* Bas Oberlandesgericht ist der Beurteilung des Landgerichts hinsichtlich des Orundes und Ausmaßes der Haftung beigetreten, hat aber die Schadensersatzansprüche der Klägerin für die Zeit ab 1« Juni 1956 nur in geringerer Höhe für begründet gehalten und in Abänderung des landgerichtlichen Urteils dahin erkannt, daß die Beklagten als^Gesamtschuldner 1 587 M und für die Zeit vom 1* Juli/bis 28« Februar 1969 eine Viert el jahresr ent e von 162 DM, der Zweitbeklagte darüber hinaus weitere 1 597,50 DM und für die genannte Zeit eine Vierteljahresrente von 592,50 DM an die Klägerin zu zahlen haben* Mit den weitergehenden Ansprüchen hat es die Klägerin abgewiesen* Die Beklagten erstreben mit der Revision weiterhin die volle Abweisung der Klage» Die Klägerin beantragt, die Revision zurttckzuweisen* Entscheidungsfiründe% 1o Wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei ausgeführt hat und die Revision auch nicht in Zweifel zieht, hat der Zweitbeklagte den Tod ^des Ehemannes der Klägerin dadurch schuldhaft verursacht, daß er, obwohl er bei seinen abgeblendeten Scheinwerfern., eine Sichtweite von nicht mehr als 15 - 20 m hatte und bei der Dunkelheit mit dem unerwarteten Auf tauchen von Fußgängern auf der gehweglosen Straße rechnen mußte, unter grobem Verstoß gegen die Bestimmungen der .. 5 — §§ lr 7 Abs« 3 und 9 StVO mit der Fahrgeschwindigkeit /on mindestens 60 km/st gefahren ist, einer Fahrgeschwindigkeit, die bei der nassen Fahrbahn einen Anhalteweg von mindestens 28 m bedingte und den von ihm geführten Wagen tatsächlich erst nach einem Bremsweg von 57 m zu dem Stehen kommen ließ« Bie Revision meint aber, das mitwirkende Verschulden des Ehemannes der Klägerin sei in seiner für den Unfall ursächlichen Bedeutung fehlerhaft nicht hinreichend gewürdigt worden® Die Büge ist unbegründet« Bas Berufungsgericht hat festgestellt, daß sich der ifihemann der Klägerin, als er von dem Personenkraftwagen angefahren wurde, auf der rechten Straßenseite befunden hat, dicht neben seinem Schwager, höchstens 2 rn vom rechten Straßenrand entfernt« Ber -.Rasenstreifen längs der Straße war wegen seiner Beschaffenheit, insbesondere seiner Abschüssigkeit, als Gehweg nicht zu benutzen, Ber Ehemann der Klägerin war daher genötigt, auf der Fahrbahn zu gehen« Zur Zeit des Unfalls galt noch nicht die Bestimmung, daß Fußgänger außerhalb geschlossener Ortschaften auf der äußersten linken Straßenseite zu gehen haben; ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht daher dem Verunglückten kein Verschulden daran beigemessen, daß er die rechte Straßenseite benutzt hat. Rach der rechtlich nicht zu beanstandenden Ansicht des Berufungsgerichts durfte er an und für sich auch neben seinem Schwager gehen (Urteile des erkennenden Senats vom 3« Bezember 1955 VI ZR 12/55 VHS 10, 122 s VersR 1956, 55 und vom 13, Juni 1958 VI ZR 131/57)o Wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, mußte er aber als Fußgänger auf der Fahrbahn auf den Fährverkehr achten imd auf ihn Rücksicht nehmen, insbesondere auf schnell fahrende « H; r? l*V !•: r-► • I * > r* 6 Kraftfahrzeugeo Bei der Dunkelheit traf ihn eine erhöhte Sorgfaltspflicht» Zwar konnte er, so hat das Berufungsgericht festgestellt, das abgehlendet in seinem Rücken herannahende Fahrzeug der Beklagten nicht am hichtschein erkennen. Bas Berufungsgericht hat den Ehemann der Klägerin aber bei der gebotenen gesteigerten Aufmerksamkeit für verpflichtet gehalten, sorgfältig auch auf die Geräusche zu achten« Zu einem solchen Verhalten habe er um so mehr Anlaß gehabt, als er vorher durch den Motorradfahrer noch gewarnt worden sei« Bas Berufungsgericht ist der Überzeugung, daß es zu dem Un- ■ i fall nicht gekommen wäre, wenn der Ehemann der Klägerin diese Aufmerksamkeit angewendet hätte» Er hätte sich dann j trotz der hohen Geschwindigkeit des herannahenden Kraft- ; wagens der Beklagten in Sicherheit bringen können» Ob der ' vorangegangene Alkoholgenuß, der sich bei der gegen 21.30 ; Uhr entnommenen Blutprobe in einem Blutalkoholgehalt von 1;21 foo offenbart hat, auf die Sinnesschärfe des Verunglück- i ten von nachteiligem Einfluß gewesen und für die Nichtein- ; i haltung der gebotenen erhöhten Sorgfalt und damit für den i Unfalltod ursächlich geworden ist, hat das Berufungsgericht ' dahingestellt sein lassen. Es ist der Auffassung, daß verglichen mit der erheblich leichtsinnigen Fahrweise des Zweit- l beklagten die Fahrlässigkeit des Verunglückten in jedem Fall J i wesentlich geringer gewesen ist« Er habe, so hat es in die- * sein Zusammenhang noch erwogen, nicht damit zu rechnen brau- 4. chen,' daß der Zweitbeklagte mit abgeblendetem Licht so j schnell fahren würde, daß er Fußgänger nicht rechtzeitig 1 erkennen könne. Der vom Landgericht vorgenommenen Schuld-Verteilung eei nac* der Sachlage betreten. j Gegen die Beurteilung, die das Verhalten des Ehemanns der Klägerin in diesen Ausführungen des Berufungsgerichts gefunden hat, lassen sich rechtlich begründete Bedenken nicht erheben. Baß die Fahrbahn auch beim Fehlen besonderer Gehwege I vor sugsw eise für den Fährverkehr bestimmt ist, hat das Beruf mgsgericbt nicht verkannt, hat es doch den Ehemann der Klägerin für verpflichtet erachtet, auf den Fährverkehr zu ' achten und vor dem herannahenden Kraftwagen der Beklagten auf die Seite zu treten« Da das Berufungsgericht betont hat, der Ehemann der Klägerin sei bei der Dunkelheit zu erhöhter Sorgfalt verpflichtet gewesen, hat es sich auch imzweifelhaft in keinem Irrtum darüber befunden, daß er sich auf die Möglichkeit hat einstellen müssen, daß ihn der Führer eines die Straße benutzenden Kraftfahrzeugs im lichte seiner Scheinwerfer nicht rechtzeitig genug bemerken könne, um ihm ohne Gefahr auszuweichen (Urteil vom 13. Juni 1938 VI ZH 13l/57)o Nur mit einem so grob verkehrswidrigen Verhalten, wie es sich der Zweitbeklagte hier hatte zuschulden kommen lassen, hat der Ehemann der Klägerin, so ist ersichtlich die allerdings leicht mißverständlich ausgedriickte Meinung des Berufungsgerichts, nicht zu rechnen brauchen«, Darin liegt kein Hechtsfehler« Denn wenn man sich im Verkehr' auch auf solche Verkehrswidrigkeiten anderer Verkehrsteilnehmer gefaßt machen muß, mit denen zu rechnen bei verständiger Werbung der jeweiligen Verkehrslage triftiger Anlaß besteht (vgl. Fischer in Kraftverkehrsrecht von A bis Z, Stichwort Fußgänger im Straßenverkehr, Erl« 1 Bl. 2 und die dort angeführten Entscheidungen), so kann der Revision doch nicht zugegeben werden, daß es eine übliche Verkehrswidrig-keit sei, wenn ein Kraftfahrer auf dunkler regennasser Straß mit abgeblendeten Scheinwerfern trotz der geringen Sichtweite von nicht mehr als 15 - 20 m mit einer Geschwindigkeit von mindestens 60 km/st fährt, so daß sein Fahrzeug erst nach einem Bremsweg von 57 m zu dem Stehen kommt« Die Schadensabwägung des Berufungsgerichts leidet entgegen der Ansicht der Revision auch nicht etwa darunter, daß auf seiten des Verunglückt eil nur auf das Verschulden« »«% 3 nicht auch auf die Ursächlichkeit abgestellt sei» Unverkennbar hit das Berufungsgericht nicht lediglich die Schuld des Zweit geklagten gegen die des Verunglückten abgewogen* ’ sende m vor allem in Betracht gezogen* inwieweit die Ent-stehu ig des Unfalls durch den mit verkehrswidriger Fahrge-schwi idigkeit in der Dunkelheit herankommenden Kraftwagen einer seits und durch das Verhalten des Ehemanns der Klägerin a idererseits verursacht worden ist, der es unterlassen hat, • .uf die Geräusche herannahender Fahrzeuge zu achten, und v>r dem-Wagen der Beklagten beiseite zu treten« 5u welcher Schadens Verteilung das Berufungsgericht in Anbet ‘acht der beiderseitigen Beteiligung an der Entstehung des Unfalls gelangte, stand in seinem tatrichterlichen Ermesse:.« Es ist im Hevisionsverfahren nicht angreifbar, daß es de:1 Klägerin Ersatz für 3/4 der Schäden zugebilligt hat« \ Dagegen werden gegen die Entscheidung des B®rufungs-gericl ts zur Höhe des Klagebegehrens Bedenken erhoben, denen die B rechtigung teilweise nicht abgesprochen werden kann« » oweit das Berufungsgericht in Würdigung der persönliche? und wirtschaftlichen Verhältnisse des Verunglückten und ini besondere seiner bisherigen ErwerbStätigkeit und der von i]m bereits geschaffenen Grundlagen für die Weiterentwicklung seines Werkstattbetriebes von der Überzeugung aus-gegan* en ist, daß er in der Zeit vom 1« März 1954 bis 51.Mai 1956 < in monatliches Nettoeinkommen von 300 DM, danach ein solch- s von 450 DM und vom 1. Juni 1957 an ein Nettoein-kornmei. von monatlich 350 DM gehabt haben würde, ist dies recht: ich allerdings nicht angreifbar» Das Berufungsgericht hat s: ch hierbei unter hinreichender Darlegung der maßgebliche? Bewertungsgrundlagen im Hahmen der Schätzungsbefugnis des § 287 ZPO gehalten und war entgegen der Ansicht der I 'I • «. 9 .Revision nicht genötigt, über die Entwiclclungsmöglidikeiten des Werkstattbetriebcs noch erst einen Sachverständigen zu hören« Obwohl das Berufungsgericht zu Eingang seiner Ausführungen über die Schadenshöhe zutreffend dargelegt hat, daß es darauf ankomme, inwieweit der Ehemann der Klägerin während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens verpflichtet gewesen wäre, der Klägerin Unterhalt zu leisten, erweckt die . * • -nachfolgende Berechnung der Schadensbeträge, die das Berufungsgericht der Klägerin zugesprochen hat, aber Zweifel, ob dieser rechtliche Gesichtspunkt auch folgerichtig angewandt worden ist« Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der mutmaßliche! Eigenverbrauch des Ehemannes der Klägerin, offenbar einschließlich seines laufenden Lebensunterhalts, bis zu dem 1« Juni 1956 monatlich 80 DM, danach bis zu dem 1. Juni 1957 monatlich 100 DM und weiterhin monatlich 120 DM betragen haben würde, und es hat die konstanten Kosten des Haushalts auf monatlich 4-0 Dia geschätzt« Den Schaden der Klägerin hat: das Berufungsgericht nun kurzerhand in der Weise berechnet, daß es von dem Jeweiligen Nettoeinkommen des Verunglückten die jeweiligen Beträge seines Eigenverbrauchs abgezogen hat» Auf der Grundlage der sich so ergebenden Differenzbe- •• träge hat es den von den Beklagten zu tragenden Schadensanteil unter Berücksichtigung der Leistungen der Landesversicherungsanstalt und ihres Quotenvorrechts bestimmt« Bei dieser Berechnungsweise hat das Berufungsgericht also das gesamte^ Einkommen des Ehemanns der Klägerin, soweit es über die Beträge des Eigenverbrauchs hinausgeht, als Schaden der Klägerin behandelt« Ihr Schaden würde aber nur dann diese Höhe erreichen, wenn das um die Beträge des Eigefl' verbrauche geminderte volle Einkommen des Verunglückten erforderlich gewesen wäre, um der Klägerin den Lebensunterhalt zu verschaffen, den ihr Ehemann, wenn er am Leben geblieben wäre, ihr nach § 1360 BGB hätte gewähren müssen. Inwiefern dies der Fall gewesen sein sollte, ist aus den Ausführungen des Berufungsgerichts nicht ersichtlich. Der * Unterschied zwischen den Beträgen, die das Berufungsgericht für den Eigenverbrauch des Ehemannes der Klägerin mit monatlich 80 - 120 ‘DM angesetzt hat, und den Beträgen, die neben den konstanten Haushaltskosten von 40 DM als Unterhaltsschaden der Klägerin mit monatlich 180 - 390 LM berechnet worden sind, ist namentlich für die spätere Zeit so erheblich, daß es näherer Darlegungen bedurft hätte, wie das Berufungsgericht zu der Annahme gelangt ist, daß die Klägerin so viel mehr benötigte als ihr Ehemann, um hinsichtlich ihres Unterhalts so gestellt zu sein, als wenn ihr Ehemann am Leben geblieben wäre.» Dies gilt um so mehr, als das Berufungsgericht die niedrige Bemessung des Eigenverbrauchs des Ehemannes der Klägerin damit begründet hat, daß der Aufwand der Eheleute, die noch eine Kleintierhaltung betrieben hätten, nach dem Ergebnis des eingenommenen Augenscheins gering gewesen sei« Von dem dargelegten Mangel wird das Berufungsurteil unzweifelhaft nur insoweit nicht betroffen, als der Klägerin für die Zeit vom 1* März 1954 bis zu dem 51« Mai 1956 entsprechend ihrem insoweit begrenzten Klagebegehren nicht mehr als monatlich 19,50 DM, insgesamt also für diese Zeit 526,50 DM, gegen beide Beklagte als Gesamtschuldner zugesprochen worden sind» In diesem Umfang wird der Bestand des Urteils offensichtlich auch nicht dadurch erschüttert, daß die Revision geltend nacht, die Klägerin habe nach dem Tode ihres Ehemannes die Kleintierhaltung weiterbetreiben können, aus der ihr nunmehr ein größerer Vorteil als bisher zugute komme » M Im übrigen kann das angefochtene Ur b eil aber nicht aufrechterhalten bleiben«.* Das Berufungsgericht, an das die Sache zurückverwiesen werden muß, wird klarstellen müssen, inwieweit die Klägerin bei Weiterleben ihres Ehemannes Unterhaltsansprüche gegen ihn gehabt hätte und in welchem Umfang ihr daher durch seinen Unfalltod ein Schaden er-wachsen ist» Der von den Beklagten zu ersetzende Schadensteil wird alsdann erneut zu berechnen sein» Soweit sioh die Klägerin in der Hevisionsinstanz darauf berufen hat, daß sie gegenüber ihrem Ehemann auch Anspruch auf Rücklagen für ihre Altersversorgung gehabt haben würde (BGrH'lM NR» 2 und Nr. 11 zu § 844 Abs» 2BGB), muß es ihr überlassen bleiben, dieses Vorbringen der tatrichterlichen Beurteilung des Berufungsgerichts zu unterbreiten« Ben Beklagten bleibt es unbenommen, bei der erneuten Verhandlung vor dem Berufungsgericht auch die von der Revision weiter vorgetragenen Gesichtspunkte zur Geltung zu bringen,1 daß der *heraann der Klägerin bei dem höheren Einkommen auch einen größeren Mietaufwand gehabt haben würde und daß der Klägerin nach dem Tode ihres Ehemannes ein größerer Vorteil als bisher aus der Kleintierhaltung zugute komme. tf ; - 12 — Zweckmäßigkeitsgründe lassen es angebracht erscheinen, die Entscheidung über die Kosten der Revision insgesamt dem Berufungsgericht vorzubehalten«, Heiß Br«K«E. Meyer Hanebeck Pr * Bo de DroHauß