Gesetz: ZPO § 338 Bechtssatz: Zur Präge, ob ein die Berufung als unzulässig verwerfendes Versäumnisurteil mit dem Einspruch oder mit der Revision angefoolitcfr werden muS. hat der Via Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2» Juli 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof «Pr. Heiß und der Bundesrichter Br• Kleinewefers, Martin, Hanebeck und Br. Bode für Recht erkannt: Durch Versäumnisurteil vom 8« Mai 1956 hat der 7« Zivilsenat des Oberlandesgerichts zu Hamburg die Berufung der Kläger gegen die landgerichtliche Entscheidung als unzulässig verworfen, da die Berufungsbegrünäung verspätet eingelegt sei und dem Wiedereinsetzungsantrag nicht entsprochen werden könne» Das Reichs-gericht hat zwar die Verwerfung einer nicht fristgerecht eingelegten Berufung bei Ausbleiben des Berufungsklägers als echtes Versäumnisurteil angesehen, das mit der Revision nicht anfechtbar wäre, z.B» RGZ 50, 384; 140, 77 [78]; JW 30 S 147* In einer späteren Entscheidung (RGZ 159; 357) hat es erneut die frage aufgeworfen, wann gegen ein die Berufung des aus gebliebenen Berufungsklägers verwerfendes Urteil die Revision zulässig sein könnte. Bas Reichsgericht hat, soweit ersichtlich, in den von ihm entschiedenen Fällen stets betont, daß der Einspruch aus dem Grunde der richtige Rechtsbehelf sei, weil das Urteil aus der völligen Säumnis der Partei die gesetzlichen Folgen ziehe« Es hat gerade in RGZ 140, 77 ff noch seine Auffassung damit begründet, daß Uber den vom Berufungskläger gestellten Wiedereinsetzungsantrag mit Rücksicht auf das Fernbleiben vom Berufungsgericht nicht entschieden worden sei. So liegt aber der hier zu entscheidende Fall nicht« Bas Berufungsgericht ist vielmehr auf alle Umstände würdigend eingegangen« Es hat kein tatsächliches Vorbringen wegen des Fernbleibens, des Berufungsklagers als zugestanden angesehen, hätte vielmehr ersichtlich das gleiche Urteil erlassen, wenn der Berufungskläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vertreten gewesen wäre.
\ ' flieht- für die Amtliche Sammlung ! 2335 Q69 Gesetz: ZPO § 338 Bechtssatz: Zur Präge, ob ein die Berufung als unzulässig verwerfendes Versäumnisurteil mit dem Einspruch oder mit der Revision angefoolitcfr werden muS. • 0 Aktenzeichen: VI ZB 191/56 c Urteil des BGH vom 2* Juli 195?. OBG Hamburg v 'fi £ & * <* 'X « * . A* * ,r- * y: K VI ZR 191/56 Verkündet am 2, Juli 1957 ■■9, Justizangest. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Versäumnisurteil! Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit 1» der ?rau Liselotte HflflHfegeb» W4I^, 2* ihres Ehemannes, des Graphikers Rudolf beide wohnhaft in GflHHHIH Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen den Kaufmann Otto Straße in Ei Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter« Rechtsanwalt Brof«Br< hat der Via Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2» Juli 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof «Pr. Heiß und der Bundesrichter Br• Kleinewefers, Martin, Hanebeck und Br. Bode für Recht erkannt: Pie Revision der Kläger gegen das Versäumnisurteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 8- Mai 1956 wird zurückgewiesen« Pie Kosten des Revisionsverfahrens werden den Klägern auferlegt« Pas Urteil ist vorläufig vollstreckbar* Von Rechts wegen Tatbestand und Entscheidungsgründe: Die Klager haben mit der Behauptung, daß ihnen bei einem vom Beklagten verschuldeten Verkehrsunfall Schaden entstanden sei, von dem Beklagten Schadenersatz verlangt« Durch Urteil des Landgerichts Hamburg vom 31 * August 1955 ist die Klage teilweise abgewiesen worden. Durch Versäumnisurteil vom 8« Mai 1956 hat der 7« Zivilsenat des Oberlandesgerichts zu Hamburg die Berufung der Kläger gegen die landgerichtliche Entscheidung als unzulässig verworfen, da die Berufungsbegrünäung verspätet eingelegt sei und dem Wiedereinsetzungsantrag nicht entsprochen werden könne» Die von den Klägern gegen dieses Urteil formund fristgerecht eingelegte Revision ist zulässig. Das Reichs-gericht hat zwar die Verwerfung einer nicht fristgerecht eingelegten Berufung bei Ausbleiben des Berufungsklägers als echtes Versäumnisurteil angesehen, das mit der Revision nicht anfechtbar wäre, z.B» RGZ 50, 384; 140, 77 [78]; JW 30 S 147* In einer späteren Entscheidung (RGZ 159; 357) hat es erneut die frage aufgeworfen, wann gegen ein die Berufung des aus gebliebenen Berufungsklägers verwerfendes Urteil die Revision zulässig sein könnte. Es hat diese frage dort jedoch offen gelassen, aber darauf hingewiesen, daß im Gegensatz zu der im Schrifttum herrschenden Meinung bisher Reichsgericht und Reichsarbeitegericht nur den Einspruch als den richtigen Rechtsbehelf angesehen hatten. Es mag dahingestellt bleiben, ob, wie der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone (OGHZ 1, 354 f356] meint, diese Entscheidung des Reichsgerichts bereits die Anerkennung bedeutet, daß entgegen der bisherigen Rechtsprechung nicht das echte Versäumnisurteil, sondern nur ein die Instanz beendendes Urteil die angemessene Entscheidung darstellt„ Jedenfalls ist hei dem hier vorliegenden Sachverhalt der Auflassung zu folgen, daß das Urteil des Berufungsgerichts mit der Revision anfechtbar ist. Bas Reichsgericht hat, soweit ersichtlich, in den von ihm entschiedenen Fällen stets betont, daß der Einspruch aus dem Grunde der richtige Rechtsbehelf sei, weil das Urteil aus der völligen Säumnis der Partei die gesetzlichen Folgen ziehe« Es hat gerade in RGZ 140, 77 ff noch seine Auffassung damit begründet, daß Uber den vom Berufungskläger gestellten Wiedereinsetzungsantrag mit Rücksicht auf das Fernbleiben vom Berufungsgericht nicht entschieden worden sei. So liegt aber der hier zu entscheidende Fall nicht« Bas Berufungsgericht ist vielmehr auf alle Umstände würdigend eingegangen« Es hat kein tatsächliches Vorbringen wegen des Fernbleibens, des Berufungsklagers als zugestanden angesehen, hätte vielmehr ersichtlich das gleiche Urteil erlassen, wenn der Berufungskläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vertreten gewesen wäre. In einem solchen Falle würde es jeder Prozeßökonomie widersprechen, den Einspruch zuzulassen, da dies nur eine Verzögerung zur Folge haben könnte. Pohle (MBR 1949, 418) hat mit Recht darauf hingewiesen, daß .kein Anlaß besteht', den Rechtsmittelkläger für seine Säumnis dadurch zu belohnen, daß ihm eine Einspruchsmöglichkeit erhalten wird, die er ohne die Säumnis nicht hätte. Ob (vgl z.B. Steih-Jonas-Schönke, ZPO.18, Aufl Vorbem Iir* vor § 330) auch dann von einem mit der Revision anfechtbaren Urteil zu sprechen ist, wenn die Revisionssumme nicht erreicht ist oder für die Entscheidung bedeutsame Folgen aus der Säumnis des Berufungsklagers gezogen worden sind, ist hier nicht zu entscheiden. Die Revision der Kläger war aber auf den Antrag des Beklagten durch Versäumnisurteil zurückzuweisen, da die Kläger trotz rechtzeitiger Ladung zur mündlichen Verhandlung am 2- Juli 1957 über ihre Revision im Verhandlungstermin nicht vertreten waren« Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 ZPO, die Anordnung der Vollstreckbarkeit auf § 708 Rr 3 ZPO* Meiß Dr* Kleinewefers Hanebeck Br- Bode Martin