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BGH · VI ZK 191/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZK 191/54

In dem Rechtsstreit Uber aie Hauptsache ist die Beklagte durch Urteil desselben Gerichts vom 7.Pezember 1950 mit dem dort eingeklagten Teilanspruch von 18 128,7o PU rechtskräftig abgewiesen worden; sie hat auf den Uber die Klageforderang hinausgehenden Anspruch verzichtet (3 0 270/50 LG V/iesbaden). Die Kammer für Handelssachen beim Landgericht in Wiesbaden hat der Klägerin nach Vernehmung des GflPäls Zeugen oureh feilurteil vom 30. Die von der Klägerin hiergegen eingelegte Revision ist durch Versäumnisurteil des Senats vom 5* November 1955 zurückgewiesen worden* 1. Inwiefern das Berufungsgericht, wie die Revision meint; den Begriff der Verursachung verkannt habe, ist nicht ersichtlich. September 1950 eine von den Geschäftsführer Dr.SflHP der Klägerin schriftlich bestätigte Sonderabrede getroffen worden ist, durch die dieser dem Zeugen G|Hdas Recht eingeräumt hat, ohne jegliche Rosten von dem Vertrage zurücktreten zu können. Die Revision geht bei ihrem Angriff bezeichnenderweise davon aus, daß der Zeuge GflR wie sie aus seiner Zeugenaussage herausliest, ohne die ArrestvollZiehung den Rücktritt nicht erklärt haben würde. über den Sinn dieser Bekundungen könnte die Revision aber nur dann gehört werden, wenn das Berufungsgericht den Zeugen offenbar mißverstanden hätte* Das wird von der Revision aber nicht behauptet und kann auch schlechterdings nicht angenommen werden, hat der Zeuge doch bekundet, er sei entschlossen gewesen, aen Vertrag mit der nicht seriösen Firma in rückgängig zu machen, sei auch auf .Anraten eines Jumper Anwalts von diesem Vertrag zurückgetreten und habe das in dieser ZejLt zugestellte vorläufige Zahlungsverbot der Beklagten nur als Anlaß benutzt, mit Schreiben vom 28* September 1950 den Rücktritt gegenüber der Klägerin zu erklären und sie für alle bereits entstandenen und noch entstehenden Kosten schadensersatzpflichtig zu machen. führers der Klägerin, auch diesem gegenüber die Arrestvollziehung als Kücktrittsgrund angegeben und der Klägerin hierbei unter Hinweis auf die von ihm selbst einzuhaltende Lieferfrist eine dreitägige Frist gesetzt, innerhalb deren ihm die Ware zur Verfügung steben müsse; sie will hieraus schließen, schon der erste Anschein spreche dafür, daß der Arrestvollzug für den Rücktritt ursächlich gewesen sei. Ob der Zeuge G^Ppdarum von dem Vertrage mit der Klägerin zurückgetreten ist, weil die Beklagte die Klägerin mit den Arrest-maümahmen überzogen hat, unterlag demnach der freien Beweiswürdigung aes Berufungsgerichts (J 286 ZPO), ohne daß die Beweisregeln des ersten Anscheins Platz greifen könnten, 3. Leiter meint die Revision, es gehe zu Lasten der Beklagten, daß sich der Zeuge GÜ^bei seiner Vernehmung in zweiter Instanz in Gegensatz zu seinen früheren £ußeruneben und insbesondere auch seinen Bekundungen erster Instanz gesetzt habe. Wie vom Berufungsgericht festgestellt worden ist, hat der Zeuge Graf vor seiner zweitinstanzlichen Vernehmung den Versuch unternommen, sich von der Beklagten wegen der Ansprüche abfinden zu lassen, die er früher der Klägerin gegenüber zu haben behauptete und die er auch bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht als zu Recht bestehend hingestellt hatte. si Das Berufungsgericht hat hierzu weiter erwogen, es sei undenkbar, daß sich der Zeuge Gfl^bei seiner zweitinstanzlichen Vernehmung noch eine Abfindung von der Beklagten erhofft habe, da er sich darüber klar gewesen sein müsse, daß gerade die behöraenähnliche Beklagte ihn nach seiner zweitinstanzlichen Aussage keinesfalls mehr unter irgendeinem Gesichtspunkt würde nabfindenw können. Barum ist auch ihre Annahme gegenstandslos, daß das Berufungsgericht die Möglichkeit verkannt habe, im Palle eines derartigen Verhaltens bei der Beweiswürdigung aus ihm Schlüsse zu dem Nachteil der schuldigen Partei ziehen zu können. 4- Bie Revision bekämpft die Beweiswurdi0ung des Berufungsgerichts weiter mit der Rüge, daß die von der Klägerin angetretenen Beweise nicht erschöpft seien, ko bemängelt sie, daß nicht aer Rechtsanwalt Br. SflHP als Zeuge über uen Inhalt oes oben erwähnten Gesprächs vernommen worden ist. gericht hat herausgestellt, wie der Zeug*e GHPbis zu seiner eidlichen Vernehmung in der Berufungsinstanz eine völlig andere Einstellung an den Tag gelegt hat, als sie von ihm bei dieser Vernehmung offenbart worden ist: Vor dem Landgericht habe er die Darstellung der Klägerin bestätigt, wegen der Arrestpfändung nsch Setzen einer Prist von 3 Tagen vom Vertrage zurückgetreten zu sein und von ihr Schadensersatz in Höhe von mindestens 50 000 DM verlangt zu haben* aer erneuten Vernehmung im Berufungsverfahren, - die erst in dem dritten hierzu bestimmten Termin stattgefunden hat, - sei er mit unehrlichen Angaben ausgewichen; vor der Vernehmung habe er noch versucht, sich wegen seiner in der ersten Aussage dargelegten Ansprüche von der Beklagten abfinden zu lasseno Bei seiner Würdigung der zweitinstanzlichen Aussage aes Zeugen G^ßhat sich das Berufungsgericht mit diesem früheren Verhalten ues Zeugen eingehend auseinandergesetzt. Dabei hat es erwogen, daß sich der Zeuge durch diese zweite Aussage nicht nur selbst in ein sehr ungünstiges Licht gerückt und einer gröblichen ünwahrhaftigkeit beschuldigt, sondern bewußt auch seinem eigenen Anspruch die Grundlage entzogen und gegen seinen Vorteil gehandelt habe, - dies also doch wohl nur, um der Wahrheit endlich die Ehre zu geben, Ersichtlich ist das Berufungsgericht also davon ausgegangen, daß der Zeuge GP^bis zu seiner Vernehmung in i>er Berufungsinstanz aen Standpunkt vertreten hat, ihm stehe ein Schadenseisatzanspruch gegen die Kläg*erin zu, und daß er diesen Anspruch gegenüber der Klägerin und -im weiteren Wege auch gegenüber der Beklagten ernsthaft öurchzusetzen versucht hat. Was die Klägerin durch Benennung der Zeugen Dr. SflHHfe K0P und WflHFunter Beweis gestellt hatte, hat aas Berufungsgericht damit als wahr unterstellt, Ihrer Vernehmung bedurfte es daher nicht. 5» Ein gewichtiges Argument für die Richtigkeit der zweiten Aussage des Zeugen G^phat das Berufungsgericht darin gesehen, dab, wie er hei seiner Vernehmung aufgedeckt habe und aie Klägerin habe zugestehen müssen, zu dem notariell beurkundeten Kaufvertrag vom 8. Das Berufungsgericht hat dies als im höchsten Grade unglaubhaft bezeichnet, dies namentlich auch darum, weil der Geschäftsführer Dr. SflHB* der vom Berufungsgericht hierzu gehört v/or den ist, für die* Rückforderung und Vernichtung aes Schreibens eine harmlose Erklärung nicht höbe geben können* Die Revision stellt heraus, daß es nur das Kegativ der Ihotokopie gewesen ist, das der Zeuge Gfl^zurückbehalten und überreicht hat, nicht die positive V/iedergäbe des Schreibens. Die Revision beanstandet, daß sich das Berufungsgericht bei der LUrdi^ung des Streitfalles des von oer Bckla0ten mit Schriftsatz vom 22, Februar 1954 überreichten Schreibens des Rechtsanwalts Br, in jbjflpp an den Irozeßbevollmächtigten der Beklagten vom 16. Bas Berufungsgericht hat in dem Schreiben nur bestätigt gesehen, was es ohnehin schon den zweitinstanzlichen Bekundungen des Zeu-gen GflPentnommen hatte, daß er nämlich aus Bedenken ge-fcen die Legalität seines HflHfer Weiterverkaufsgeschäft a den Rücktritt vom Vertrage erklärt hat. Baß in dem Schreiben als Grund des Rücktritts einzig die Zustellung des ZahlungsVerbots angeführt woröen ist, hat das Berufungsgericht nicht verkannt, sondern sogar selbst hervorgehoben, Boch bat es betont, daß dem Zeugen dieser Umstand kein gesetzliches Rücktrittsrecht hatte geben können. Pebruar 1954 vor dem Berufungsgericht hat die Klägerin den Krufmann Ra£Hl in als Zeugen dafür benannt; daß der Zeuge GflHPim September 1950 die Earbwaren an ihn weiterverkauft habe, daß weder er noch Oflfteinen unerlaubten.Weiterverkauf beabsichtigt hätten und daß G^HPnicht freiwillig, sondern wegen der durch den Arrest verursachten Unmöglichkeit der Auslieferung der Waren von dem HjflBH^r Vertrag zurückgetreten sei. Wenn die Revision zu bedenken gibt, daß die Klägerin angesichts der ihr günstigen erstinstanzlichen Aussage des Zeugen GflH^vor seiner zweiten Vernehmung nicht nsch dem hamburger Käufer als Zeugen habe zu forschen brauchen, so hat das Berufungsgericht diese Erwägung bereits selbst angestellt. Es hat aber nicht mit Unrecht hervorgehoben, daß die Klägerin seit dem Zeitpunkt dieser Vernehmung am 5* Juli 1952 ein ^ringendes Interesse daran gehabt habe, den Zeugen aufzuspüren und zu benennen. Hach den Urteilsfeststellungen hat der Geschäftsführer der Klägerin bei seiner persönlichen Vernehmung 8ber nichts über Zeit und Art seiner Suche nach diesem Abkäufer des Zeugen Ggg^por-betragen und sich in seinen dürftigen Angaben sehr unsicher gezeigt. Da das Berufungsgericht die Klägerin hiernach ohne Hechtsverstoß mit dem verspäteten Vorbringen zurückgewiesen hat, erübrigt es sich, auf die Präge einzugehen, ob und inwieweit dieses Vorbringen als prozeßerlieblich hätte angesehen werden können, eine Präge, zu der das Berufungsgericht einige - von der Revision angegriffene - Bemerkungen gemacht hat, bevor es das Vorbringen zurückwies.

BerufungsgerichtZeugezeugenSchreibenVernehmungKlägerinWareRevision

Volltext der Entscheidung

VI ZK 191/54
mrnwttwm* —■ ia
 Verkündet am 27« i&irz 1956 Jodas, Justizangest. als ürkunosbesmter* der Geschäftsstelle
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Im Kamen des Volkes
 ln dem Hechtsstreit
 der
in hi	____
Geschäftsführer
__ Handelsgesellschaft
 tr. vertreten durch Otto
 mbH
den
 Klägerin, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin,
iTozeßbevollmäehtigter
 Hechtsanwalt Br.
gegen
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QflPabii (LTKG) in Liquidation, _ vertreten uurch uie zu dem Liquidator Lsdlschaft mbH in
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Gesellschaft fiir öffentliches
 durch ihre Geschäftsführer Br. hobert r—Rechtsanwalt Br. Kons LflB, ebenda, und Br. Hans
 Beklagte, Berufungeklägerin und Ivevision&bekl&gte, rrozoßbevollaächtigter:	Hechtsanwalt
 hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf aie
 mündliche Verbindung vom 27. LTlrs 1956 unter Mitwirkung
*
aer Bundesrichter Br. Kleinewefers, Br. Bngels, Kanebeck, Br. h&uß uno Mrbel
 für Kocht erkannt:
Bas Vereäuamißartöil aes erkennenden Senats vom 5. Kovember 1955 bleibt aufrechterhalten.
Der Klägerin werden auch die weiter entstandenen Kosten des RevisionsVerfahrens auferlegt.
Von Hechts rtegen
— 2 —
Tatbestands
 Pie Beklagte hat am 25« September 1950 wegen eines vermeintlichen bchadensersatzanspruches aus der Nichterfüllung eines Kaufvertrages Uber Ammonium-Perchlorat gegen die Klägerin einen Arrestbefehl der Kammer für Handelssachen beim Landgericht in Wiesbaden in Höhe von 250 000 BM erwirkt und am 27> September. 1950 das Warenlager der Klägerin pfänden lassen; auch hat sie dem Kaufmann Graf in Essen ein vorläufiges Zshlungsverbot zustellen lassen, durch das die Forderung der Klägerin gegen GflU auf Kohlung des Kaufpreises für verkaufte Farbwaren ergriffen wurde*
Per Arrestbefebl ist auf Widerspruch der Klägerin durch Urteil der Kammer für Handelssachen beim Landgericht in Wiesbaden vom 7. Oktober 1950 aufgehoben worden (3 Q 33/50 LG Wiesbaden). In dem Rechtsstreit Uber aie Hauptsache ist die Beklagte durch Urteil desselben Gerichts vom 7.Pezember 1950 mit dem dort eingeklagten Teilanspruch von 18 128,7o PU rechtskräftig abgewiesen worden; sie hat auf den Uber die Klageforderang hinausgehenden Anspruch verzichtet (3 0 270/50 LG V/iesbaden).
Wegen des ungerechtfertigten Arrestes macht die Klägerin aie* Beklagte gemäß v 94-5 ZPO schadenersatzpflichtig.
bie hat vorgebracht, durch die Pfändung seien die Farb-posten betroffen worden, die sie durch notariell beurkundeten Kaufvertrag vom 8. September 1950 (Urkundenrolle Nr 91 des Notars	in	zu dem	Preise	von	276	000	PU	an	GfH
verkauft habe. Pie Waren seien von QflBfcan eine Firma zur Lieferung bis spätestens 6. Oktober 1950 vorteilhaft weiterverkauft worden. Auf Grund der Vollstreckungsmaßnahmen sei OflP, nachdem er der* Klägerin vergeblich eine
 
ureitägige Prist zur Preischaffung der Waren gesetzt habe, von <ien Kaufverträgen zurtlekgetreten, gegenüber der Klägerin zugleich mit der Erklärung, daß er Schadensersatz verlange» Bei den Fsrben handle es sich um Waren, die im Inland überhoupt nicht absetzbar seien und für die der Vertrag mit GH^die bislang einzige Verkaufomöglichkeit dargestellt habe» Sie hätten nur den Gostehongswert von 26 000 BK, zu welchem Preise die Beklagte selbst die Barben vorher an die Klägerin verkauft habe. Die Klägerin hält die Beklagte hiernach für verpflichtet, ihr den entgangenen Gewinn von 230 OuO DM zu ersetzen» Weiter hat sie vorgetragen, verlange von ihr außer der Erstattung der bei der Weiter-veräußerung entstandenen Unkosten Schadensersatz wegen des ihm entgangenen Gewinns in Höhe von 50 000 DM»
Pie Klägerin hat demzufolge die Beklagte auf Zahlung von 250 000 DM nebst Zinsen seit aem 15o Oktober 1950 in Anspruch genommen sowie Preisteilung von den Schsdensersetzansprüchen des Kaufmanns Gflfcin Höhe von 50 000 DM verlangt.
Die Beklagte hat bestritten, daß der Klägerin der behauptete Schaden entstanden sei»
Die Kammer für Handelssachen beim Landgericht in Wiesbaden hat der Klägerin nach Vernehmung des GflPäls Zeugen oureh feilurteil vom 30. April 1951	100 000 DM nebst Zinsen
 sowie durch Schlußurteil vom 11» Juni 1951 weitere 150 000 DM nebst Zinsen suerkannt und dem Preistellungsbegehren entsprochen.
Gegen die Urteile hat die Beklagte Berufung eingelegt, hie hat im Berufungsverfahren insbesondere die Ursächlichkeit ihrer Vollsfcreckungsmoßnahmen für den Rücktritt des G-fl^von dem Kauf in Abreae gestellt und eingewendet, die
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Klägerin und GfflBhätten einen etwaigen Schaden dadurch seihst verschuldet, daß sie es unterlassen hätten, der Beklagten uas Eigentum des GUBan aen SeP^ändeten - bereits mit* dem Vertracsabschluß vom 8. September 1950 auf ihn # übertragenen - Waren glaubhaft zu machen.. Die Klägerin habe * sie auch nicht auf die Gefahr eines besonders hohen Schadens hingewiesen* Hilfsweise hat die Beklagte mit Gegenforderungen von insgesamt 4828,25 DM aufgerechnet. Die Klägerin hat das Bestehen dieser Gegenforderungen anerkannt und ihr Kla-gebegehren entsprechend ermäßigt.
Die Klägerin hat eine notariell beglaubigte Erklärung des Gflpvom 4. September 1951 vorgelegt, wonach dieset ihr seine sämtlichen Ansprüche gegen die Beklagte abgetreten hat, und hilfsweise Zahlung an sie - statt Befreiung - begehrt
 Die Beklagte hat demgegenüber Klagänderung gerügt.
Das Oberlandesgericht hat nach erneuter Zeugenvernehmung des Gflfeund weiterer Beweisaufnahme die Klage abgewiesen.
Die von der Klägerin hiergegen eingelegte Revision ist durch Versäumnisurteil des Senats vom 5* November 1955 zurückgewiesen worden*
Gegen das Versäumnisurteil hat die Klägerin Einspruch eingelegt* Sie beantragt, unter Aufhebung des Versäumnisurteils die lanögerichtlichen Urteile wieder herzustellen.
Die Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.
Entscheidungsgründe $
Das Berufungsgericht hat es auf Grund des Ergebnisses aer im Berufungsverfahren durchgeführten eidlichen Verneh-
 
mung des Zeugen Gf^pfür unbewiesen, wenn nicht gar widerlegt gehalten, üaß die ArrestVollziehung den Rücktritt des Zeugen von den Verträgen mit der Klägerin einerseits und seinem H^^er Abkäufer andererseits und damit den mit der Klage geltend gemachten bchsden verursacht habe.
Diese Würdigung wird von cter Revision angegriffen. Die Revision kann hiermit keinen Erfolg haben.
1. Inwiefern das Berufungsgericht, wie die Revision meint; den Begriff der Verursachung verkannt habe, ist nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß neben dem notariell beurkundeten Kaufvertrag vom 8. September 1950 eine von den Geschäftsführer Dr.SflHP der Klägerin schriftlich bestätigte Sonderabrede getroffen worden ist, durch die dieser dem Zeugen G|Hdas Recht eingeräumt hat, ohne jegliche Rosten von dem Vertrage zurücktreten zu können. Den zweitinstanzlichen Aussagen des Zeugen GflPhat cs weiter entnommen, in Wirklichkeit sei der Zeuge nicht wegen der Arrestmaßnahmen der Beklagten, sondern darum von den Kaufverträgen zurüclc^etreten, weil er befürchtet habe, aie weitere Verfügung über die Waren durch seinen HflBer Kunden verstoße gegen gesetzliche Bestimmungen, so daß er durch die Beteiligung an dem Vertrieb dieser Waren selbst in ein Strafverfahren verwickelt werden könne; der Klägerin habe er diesen wahren Grund seines Rücktritts allerdings nicht mifeeteilt, sondern sie in den Glauben versetzt, uie Beschlagnahme der Waren durch die Beklagte sei der Grund für sein Vorgehen,
 Wenn das Berufungsgericht hei diesem Sachverhalt die Ursächlichkeit der von der Beklagten ausgebrachten Vollstreckungs-maLnahmen für den Rücktritt des Zeugen	den Verträgen
 verneint hat, so läßt dies keinen Rechtsirrtum erkennen. Die Revision geht bei ihrem Angriff bezeichnenderweise davon aus, daß der Zeuge GflR wie sie aus seiner Zeugenaussage herausliest, ohne die ArrestvollZiehung den Rücktritt nicht erklärt haben würde. Die Rüge einer Verkennung des Begriffs der Ursächlichkeit enthüllt sich damit als ein Angriff auf die Würdigung der Bekundungen des Zeugen	Mit	ihrer Auffassung
 
über den Sinn dieser Bekundungen könnte die Revision aber nur dann gehört werden, wenn das Berufungsgericht den Zeugen offenbar mißverstanden hätte* Das wird von der Revision aber nicht behauptet und kann auch schlechterdings nicht angenommen werden, hat der Zeuge doch bekundet, er sei entschlossen gewesen, aen Vertrag mit der nicht seriösen Firma in	rückgängig	zu machen, sei auch auf .Anraten eines
 Jumper Anwalts von diesem Vertrag zurückgetreten und habe das in dieser ZejLt zugestellte vorläufige Zahlungsverbot der Beklagten nur als Anlaß benutzt, mit Schreiben vom 28* September 1950 den Rücktritt gegenüber der Klägerin zu erklären und sie für alle bereits entstandenen und noch entstehenden Kosten schadensersatzpflichtig zu machen.
2c Die Revision hebt hervor, der Zeuge <4HBbabe nicht r.ur gegenüber aer Klägerin, sondern bei einem Gespräch mit Rechtsanwalt Dr. Werner	ctem	Bruder	des	Geschäfts-
führers der Klägerin, auch diesem gegenüber die Arrestvollziehung als Kücktrittsgrund angegeben und der Klägerin hierbei unter Hinweis auf die von ihm selbst einzuhaltende Lieferfrist eine dreitägige Frist gesetzt, innerhalb deren ihm die Ware zur Verfügung steben müsse; sie will hieraus schließen, schon der erste Anschein spreche dafür, daß der Arrestvollzug für den Rücktritt ursächlich gewesen sei.
Von einem Beweis des ersten Anscheins kann jedoch keine Reae sein. Die Bew ei si^eln des ersten Anscheins sind nach feststehender Rechtsprechung nur bei solchen Tatbeständen anwendbar, die nach der Erfahrung des täglichen Lehens regelmäßig auf eine bestimmte Ursache hinweisen und in einer bestiimnten Richtung zu verlaufen pflegen, bei denen also aus dem typischen Verlauf der Dinge ohne weiteres auch auf den Hergang im einzelnen Fall geschlossen werden kann, ohne daß es auf die besonderen Umstände feerade dieses F. lies ankUme (BGHZ 2, 1 /5?; BGK VHS 4, 260/2627; 5, 94;
7, 260 /S627; 8, 344 /34Jj7; BGK Urteil vom 24. Januar 1956
 
VI ZR 351/54; Urteil vom 26. Januar 1956> II ZR 50/54).
Ein derartiger Sachverhalt ist hier nicht gegeben. Vielmehr geht es hier um die Beweggründe, aus denen der Zeuge Graf den Rücktritt erklärt hat. Sie sind höchst subjektiver Art und können nicht als Glied eines als typisch anzusprechenden Geschehensablaufes angesehen werden. Ob der Zeuge G^Ppdarum von dem Vertrage mit der Klägerin zurückgetreten ist, weil die Beklagte die Klägerin mit den Arrest-maümahmen überzogen hat, unterlag demnach der freien Beweiswürdigung aes Berufungsgerichts (J 286 ZPO), ohne daß die Beweisregeln des ersten Anscheins Platz greifen könnten,
3. Leiter meint die Revision, es gehe zu Lasten der Beklagten, daß sich der Zeuge GÜ^bei seiner Vernehmung in zweiter Instanz in Gegensatz zu seinen früheren £ußeruneben und insbesondere auch seinen Bekundungen erster Instanz gesetzt habe. Die Beklagte habe mit dem Zeugen nämlich vor seiner zweitinstanzlichen Vernehmung über GeldZuwendungen verhandelt. Rach den Itechtssätzen über die schuldhafte Vereitelung oder Erschwerung in uer Beweisführung der anderen Partei sei daher eine Umkehrung der Beweisest eingetreten.
Wie vom Berufungsgericht festgestellt worden ist, hat der Zeuge Graf vor seiner zweitinstanzlichen Vernehmung den Versuch unternommen, sich von der Beklagten wegen der Ansprüche abfinden zu lassen, die er früher der Klägerin gegenüber zu haben behauptete und die er auch bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht als zu Recht bestehend hingestellt hatte. Es ist unstreitig geworden, döß er deswegen an Rechtsanwalt BpP den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, herangetreten ist. Rechtsanwalt Baum hat ihn aber nsch seiner Zeugenaussage namens der Beklagten mit Schreiben vom 5. Mai 1952 laut vorliegendem Durchschlag dabin beschieden, die Beklagte sehe zur Zeit keine Möglichkeit, mit ihm zu einem bondervergleich zu kommen, da hierdurch u.U. falsche Schlüsse für das beim
 Oberlandesgericht laufende Verfahren gezogen werden könn-
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ten und nach Ansicht der Beklagten auch aie Gefahr bestehe, daß ihr die Klägerin Zeugenbeeinflussung vorwerfen könnte.
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 Das Berufungsgericht hat hierzu weiter erwogen, es sei undenkbar, daß sich der Zeuge Gfl^bei seiner zweitinstanzlichen Vernehmung noch eine Abfindung von der Beklagten erhofft habe, da er sich darüber klar gewesen sein müsse, daß gerade die behöraenähnliche Beklagte ihn nach seiner zweitinstanzlichen Aussage keinesfalls mehr unter irgendeinem Gesichtspunkt würde nabfindenw können. Baß die Beklagte auf den Zeugen Gfl^im Hinblick auf seinp zweitinstanzliche Vernehmung in unzulässiger Weise Einfluß genommen habe, bat das Berufungsgericht damit verneint. Es entbehrt daher der Grundlage, wenn aie Revision annimmt, die Beklsgte habe der Klägerin die Beweisführung schuldhaft vereitelt oder erschwert. Barum ist auch ihre Annahme gegenstandslos, daß das Berufungsgericht die Möglichkeit verkannt habe, im Palle eines derartigen Verhaltens bei der Beweiswürdigung aus ihm Schlüsse zu dem Nachteil der schuldigen Partei ziehen zu können.
4- Bie Revision bekämpft die Beweiswurdi0ung des Berufungsgerichts weiter mit der Rüge, daß die von der Klägerin angetretenen Beweise nicht erschöpft seien, ko bemängelt sie, daß nicht aer Rechtsanwalt Br. SflHP als Zeuge über uen Inhalt oes oben erwähnten Gesprächs vernommen worden ist. Auch verweist sie auf die Behauptung der Klägerin, daß der Zeuge G^^aem Rechtsanwalt R^Hlin	gegenüber	seine
 erstinstanzliche Zeugenaussage vor dem Landgericht in Wiesbaden als richtig bezeichnet und erklärt habe, er werde sie beeiden, daß er ferner dem Birektor V/flHP in E^Hfe den Hergang seines Hfü^r Geschäftsabschlusses geschildert und hervorgehoben habe, es sei ein einwandfreies Geschäft, aus dem ihm ein Schadensersatzanspruch zustehe. Bie Revision sieht einen Verfahrensverstoß nach v 286 ZPO darin, daß trotz Beweiserbietens der Klägerin die Zeugen nicht vernommen worden sind.
Bas Berufungsgericht hat sich nicht besonders darüber ausgesprochen, warum es diese Zeugen nicht vernommen hat. Ber Grund ergibt sich aber ohne weiteres aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe. Bas Berufungs-
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gericht hat herausgestellt, wie der Zeug*e GHPbis zu seiner eidlichen Vernehmung in der Berufungsinstanz eine völlig andere Einstellung an den Tag gelegt hat, als sie von ihm bei dieser Vernehmung offenbart worden ist: Vor dem Landgericht habe er die Darstellung der Klägerin bestätigt, wegen der Arrestpfändung nsch Setzen einer Prist von 3 Tagen vom Vertrage zurückgetreten zu sein und von ihr Schadensersatz in Höhe von mindestens 50 000 DM verlangt zu haben* aer erneuten Vernehmung im Berufungsverfahren, - die erst in dem dritten hierzu bestimmten Termin stattgefunden hat, - sei er mit unehrlichen Angaben ausgewichen; vor der Vernehmung habe er noch versucht, sich wegen seiner in der ersten Aussage dargelegten Ansprüche von der Beklagten abfinden zu lasseno Bei seiner Würdigung der zweitinstanzlichen Aussage aes Zeugen G^ßhat sich das Berufungsgericht mit diesem früheren Verhalten ues Zeugen eingehend auseinandergesetzt. Dabei hat es erwogen, daß sich der Zeuge durch diese zweite Aussage nicht nur selbst in ein sehr ungünstiges Licht gerückt und einer gröblichen ünwahrhaftigkeit beschuldigt, sondern bewußt auch seinem eigenen Anspruch die Grundlage entzogen und gegen seinen Vorteil gehandelt habe, - dies also doch wohl nur, um der Wahrheit endlich die Ehre zu geben, Ersichtlich ist das Berufungsgericht also davon ausgegangen, daß der Zeuge GP^bis zu seiner Vernehmung in i>er Berufungsinstanz aen Standpunkt vertreten hat, ihm stehe ein Schadenseisatzanspruch gegen die Kläg*erin zu, und daß er diesen Anspruch gegenüber der Klägerin und -im weiteren Wege auch gegenüber der Beklagten ernsthaft öurchzusetzen versucht hat.
Was die Klägerin durch Benennung der Zeugen Dr. SflHHfe K0P und WflHFunter Beweis gestellt hatte, hat aas Berufungsgericht damit als wahr unterstellt, Ihrer Vernehmung bedurfte es daher nicht.
5» Ein gewichtiges Argument für die Richtigkeit der zweiten Aussage des Zeugen G^phat das Berufungsgericht darin gesehen, dab, wie er hei seiner Vernehmung aufgedeckt habe und aie Klägerin habe zugestehen müssen, zu dem notariell beurkundeten Kaufvertrag vom 8. September 1950 die Hebenahrede über
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das Lücktrittsrecht des Zeugen Gf^getroffen worden ist, .Allerdings ist das* die üebenabrede bestätigende Schreiben des Geschäftsführers Dr. bflHB der Klägerin nicht mehr vorhanden. Der Zeuge Gfl^hat es, wie er bekundet hat, nach Anfertigung einer Photokopie, deren Degativ er zu den Geriuhtsckten gegeben hat, aem Geschäftsführer der. Klägerin auf sein Verlangen später zuräckge^eben, - wie er für möglich hält, mit Schreiben vom 3« Hov ember 1950, - und dieser hat es dann in seiner Gegenwart zerrissen. Die Klägerin hatte hierzu behauptet, die Lebenöbrede sei nach dem Weiterverkauf der V.8re durch den Zeugen Gflfean den	Abneh-
mer als gegenstandslos geworden aufgehoben worden, bevor noch die Arrestpfändung ausgebracht worden sei. Das Berufungsgericht hat dies als im höchsten Grade unglaubhaft bezeichnet, dies namentlich auch darum, weil der Geschäftsführer Dr. SflHB* der vom Berufungsgericht hierzu gehört v/or den ist, für die* Rückforderung und Vernichtung aes Schreibens eine harmlose Erklärung nicht höbe geben können*
Hiergegen wendet sich die Revision, indes vergeblich.
Die Revision stellt heraus, daß es nur das Kegativ der Ihotokopie gewesen ist, das der Zeuge Gfl^zurückbehalten und überreicht hat, nicht die positive V/iedergäbe des Schreibens. Inwiefern sich hieraus, wie die Revision meint, ein wesentlicher Unterschied für die Beurteilung ergeben könnte, ist jedoch unerfindlich.
Der Revision kann such nicht zugegeben werden , .daß sich das Berufungsgericht hei seiner Beurteilung mit Erfahrungssätzen in Widerspruch gesetzt habe. Schreiben, die bedeutungslos geworden sind, mögen zwar von ihrem Besitzer ausg'esondert und der Vernichtung anheimgegeben werden; es entspricht aber keineswegs einer allgemeinen Lebenserfahrung, daß der Urheber eines Schreibens dieses von dem Besitzer zurückfordert, um es selbst zu vernichten, wenn es gegenstandslos geworden ist und seine Bedeutung veiloren hat. So pflegt sich im Gegenteil nur zu verhalten, wer an der Ver-
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Dichtung des Schreibens ein besonderes Interesse bat'.
6.	Die Revision beanstandet, daß sich das Berufungsgericht bei der LUrdi^ung des Streitfalles des von oer Bckla0ten mit Schriftsatz vom 22, Februar 1954 überreichten Schreibens des Rechtsanwalts Br,	in	jbjflpp	an
 den Irozeßbevollmächtigten der Beklagten vom 16. Mai 1953 bedient habe,statt den Verfasser über oie in dem Schreiben mitgeteilten Äußerungen des Zeugen Qfl|^selbst als Zeugen zu vernehmen, noch dazu, ohne daß der Klägerin oie-ses Schreiben mit dem Schriftsatz zugestellt oder inhaltlich zur Kenntnis gebracht oder zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sei.
Ob diese Rügen begründet sind, braucht nicht weiter erörtert zu werden; denn jedenfalls beruht das angefochtene Urteil nicht auf den gerügten Verstößen. Bas Berufungsgericht hat in dem Schreiben nur bestätigt gesehen, was es ohnehin schon den zweitinstanzlichen Bekundungen des Zeu-gen GflPentnommen hatte, daß er nämlich aus Bedenken ge-fcen die Legalität seines HflHfer Weiterverkaufsgeschäft a den Rücktritt vom Vertrage erklärt hat. Ersichtlich .wäre das Berufungsgericht auch ohne das Schreiben zu keiner anderen Beurteilung gelangt,
7.	Wenn oie Revision meint, das Berufungsgericht habe irrig angenommen, daß sich der Zeuge Gd^in seinem RUck-trittsschreiben vom 28. September 1950 an die Klägerin auf das Zusatzabkommen berufen babe, so hat sie die Ausführungen des Berufungsurteils offenbar mißverstanden. Baß in dem Schreiben als Grund des Rücktritts einzig die Zustellung des ZahlungsVerbots angeführt woröen ist, hat das Berufungsgericht nicht verkannt, sondern sogar selbst hervorgehoben,
 Boch bat es betont, daß dem Zeugen dieser Umstand kein gesetzliches Rücktrittsrecht hatte geben können. Rur die Rebenabrede konnte es daher sein, so ist der Sinn der Aus-
 
führungen des Berufungsgerichts, auf der in Wahrheit der von ihm erklärte Rücktxitt fußte.
8.	In der Schlußverhandlung vom 26. Pebruar 1954 vor dem Berufungsgericht hat die Klägerin den Krufmann Ra£Hl in
 als Zeugen dafür benannt; daß der Zeuge GflHPim September 1950 die Earbwaren an ihn weiterverkauft habe, daß weder er noch Oflfteinen unerlaubten.Weiterverkauf beabsichtigt hätten und daß G^HPnicht freiwillig, sondern wegen der durch den Arrest verursachten Unmöglichkeit der Auslieferung der Waren von dem HjflBH^r Vertrag zurückgetreten sei. Bas Berufungsgericht hat dieses Vorbringen gemäß $ 279 ZPO als verspätet und prozeßverzögernd zurückgewiesen. Bas wird von der Revision als fehlerhaft beanstandet. Bie Büge ist jedoch unbegründet.
Wenn die Revision zu bedenken gibt, daß die Klägerin angesichts der ihr günstigen erstinstanzlichen Aussage des Zeugen GflH^vor seiner zweiten Vernehmung nicht nsch dem hamburger Käufer als Zeugen habe zu forschen brauchen, so hat das Berufungsgericht diese Erwägung bereits selbst angestellt. Es hat aber nicht mit Unrecht hervorgehoben, daß die Klägerin seit dem Zeitpunkt dieser Vernehmung am 5* Juli 1952 ein ^ringendes Interesse daran gehabt habe, den Zeugen aufzuspüren und zu benennen. Hach den Urteilsfeststellungen hat der Geschäftsführer der Klägerin bei seiner persönlichen Vernehmung 8ber nichts über Zeit und Art seiner Suche nach diesem Abkäufer des Zeugen Ggg^por-betragen und sich in seinen dürftigen Angaben sehr unsicher gezeigt. Bas Berufungsgericht ist infolgedessen zu der Überzeugung gelangt, daß aus grober Nachlässigkeit die Zwischenzeit von über anderthalb Jahren nicht genutzt und der Zeuge verspätet benannt worden ist. Gegen diese Würdigung lassen sich rechtlich begründete Bedenken nicht erheben. BaL die Klägerin die in ihrem Interesse liegenden Ermittlungen nicht eifrig genug betrieben hat, hat das Berufungsgericht nicht, wie die Revision meint, ohne Anhaltspunkte unterstellt, sondern aus den eigenen Angaben geschlossen, oie der Ge-
 
schäftsführer der Klägerin dem Berufungsgericht auf Befragen gemacht hat. Einer näheren Begründung bedurfte es um so weniger? als der Zeuge Cr^^bei seiner Vernehmung vom 3. Juli 195? aen Durchschlag seines Schreibens an die Klägerin vom 3. November 1950 überreicht hatte, in dem der hame seines	Kontrahenten	genannt ist.
Da das Berufungsgericht die Klägerin hiernach ohne Hechtsverstoß mit dem verspäteten Vorbringen zurückgewiesen hat, erübrigt es sich, auf die Präge einzugehen, ob und inwieweit dieses Vorbringen als prozeßerlieblich hätte angesehen werden können, eine Präge, zu der das Berufungsgericht einige - von der Revision angegriffene - Bemerkungen gemacht hat, bevor es das Vorbringen zurückwies.
9« Auch im übrigen lassen die Ausführungen des Berufungsgerichts keinen sachlich-rechtlichen Fehler erkennen. Die Revision ist daher unbegründet. Das 6egen die Klägerin ergangene Versäuranieurteil mußte hiernach aufrechterbalten bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht' suf 9 9? ZPO.
Dr. Kleinewefers	Dr. Engels	Hsnebeck
 Dr» Hauß	Erbel