Ule Beklagten haben geltend gemacht, der..........Unfall sei durch ein unabwendbares Ereignis verursacht worden» Uer Kläger sei plötzlich und unvorhersehbar gegen den Lastkraftwagen gelaufen, der auf der für ihn rechten Straßen- ^riKiägehÜwe gen hat fdas Berufungsgericht festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verp:filöhtell;äind:ildem Kläger|im 11 Rahmen des Kraftfahrzeuggesetzes allen Schaden aus dem Unfall zu ersetzen»,: 1 1 iSl;® Der Senat hat den Streitwert der Revision für die Gebührenberechnung auf 5 000 DU festgesetzt. Das Berufungsgericht hat eine Haftung der Beklagten aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung (§§ 823» 831 BGB) verneint und angenommen, daß Hflfe als Halter und als Rührer des Lastkraftwagens nach dem Kraftfahrzeuggesetz für den entstandenen Schaden haften, da der Unfall beim Betrieb des Wagens erfolgt und ein Entlastungsbeweis nach §§ 7 Abs 2 und 18 Abs 1 Satz 2 KrfzG nicht geführt sei. Da der Lastkraftwagen unmittelbar am Bürgersteig entlang gefahren sei, habe von dem Fahrer erwartet und verlangt werden müssen-, daß er sein Augenmerk nicht nur der Fahrbahn zuwandte, sondern auch die Vorgänge beobachtete, die sich in unmittelbarer Bähe der Fahrbahn auf dem Bürgersteig abspielten. Das habe ihn aber nicht von der Pflicht entbunden, auch den übrigen Verkehrsteilnehmern seine Aufmerksamkeit zuzuwenden. 1. Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, ein Kraftfahrer müsse mit einem unbesonnenen Verhalten eines auf dem Bürgersteig stehenden fünfjährigen Kindes rechnen und daher zu demindest ein Warnzeichen geben, stehen seine Ausführungen im Sinklang mit' der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 18. Überdies stehen aber auch beide Auffassungen insoweit miteinander in Einklang, als auch das Berufungsgericht ebenso wie der Oberstaatsanwalt den Beweis für ein Verschulden des Kraftfahrers nicht als erbrächt ansieht, wie seine Ausführungen zur Frage der Haftung aus Allerdings hat der Sachverständige die Ansicht geäußert, für ihn sei die Unabwendbarkeit des Unfalls klar. Da der Sachverständige seinem Gutachten einen anderen Sachverhalt zugrundegelegt hat, als er vom Berufungsgericht festgestellt worden ist, hat das Berufungsgericht den Ausführungen des Sachverständigen mit Recht keine Bedeutung beigemessen. Sie irrt mit ihrer Meinung, das Berufungsgericht habe bei der Verneinung einer Verschuldenshaftung des Beklagten SMHBPfestgestellt, der Kläger sei plötzlich und unvermutet aus dem Ausgang ’des Bergbahnhofs herausgelaufen, habe den etwa 2,5-m breiten Bürgersteig überquert und sei dann gegen den in geringer Entfernung vom Bürgersteig mit mässiger Geschwindigkeit fahrenden Lastkraftwagen gelaufen. Das Berufungsgericht hat diesen Aussagen die dem Kläger günstigere Bekundung des Zeugen BaMHBB gegenübergestellt und ausdrücklich hervorgehoben, die Aussagen über den Unfallhergang seien widerspruchsvoll, ohne daß gesagt werden könne, welche Aussagen glaubhafter seien. Seine Ausführungen lassen * deutlich erkennen, daß das Berufungsgericht keine Feststellung über den Hergang des Unfalls getroffen hat, weil es sich bei den widersprechenden Zeugenaussagen außerstande gesehen hat, eine'eindeutige Feststellung über den Unfallhergang zu treffen. Bas Berufungsgericht hat bei der Prüfung der Verschuldenshaftung nicht festgestellt, daß dem Beklagten BflHBder Vorwurf einer schuldhaften Verursachung des Unfalls nicht gemacht werden könne und der Unfall für ihn unabwendbar gewesen sei. Es hat nur die Folgerung gezogen, daß ein Verschulden des Beklagten nicht bewiesen sei. Entgegen der Ansicht der Revision enthält das ange-fochtene Urbeil auch nicht die Feststellung, daß BMBBB mit mäßiger Geschwindigkeit gefahren sei und für ihn kein Anlaß bestanden habe, ein Warnsignal zu geben. Wie der Zusammenhang der Urteilsgründe deutlich erkennen läßt, hat das Berufungsgericht nur erklärt, daß auch in dieser Hinsicht kein verkehrswidriges Verhalten des Kraftfahrers bewiesen sei. 5. Schließlich will die Revision dem Berufungsgericht zu dem Vorwurf machen, daß nicht eindeutig festgestellt worden sei, wo der Kläger auf dem Bürgersteig gestanden habe. Sie mußten daher für ihre Behauptung, der Kläger sei plötzlich und unvermutet aus dem Ausgang des Bergbahnhofs heraus über den Bürgersteig gelaufen und in den Lastkraftwagen gerannt, den Beweis erbringen. Diesen Beweis hat das Berufungsgericht aber nicht als geführt.angesehen, weil der Zeuge Sai^P» bekundet hat, er habe auf eine Entfernung von 10 m gesehen, daß der Kläger auf dem Bürgersteig stand. Unter diesen Umständen muß, wie die Revision übersieht, eine etwaige Unklarheit über den Standort des Klägers entsprechend dem Wesen der Beweislast zu Lasten der beweispflichtigen Beklagten gehen.
YI ZR 191/53 2352 057 • Verkündet am 24. November 1954 Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit 1. des Kraüjfahrzeughalters Georg straße 2.des Kraftfahrers Hermann Bt nrwm m bei He Beklagten, Berufungsbeklagten und Bevislonsklägers, - Prozeßbevollmächtigter» Rechtsanwalt Justizrat gegen den minderjährigen Peter RflHB, seinen Vater» den Kaufmann Hans An der BflMHMVl gesetzlich vertreten durch in Mji^Bfr-Sa^n Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter» Rechtsanwalt hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. November 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Br. Gelhaar, Br. Meyer, Hanebeck und Dr» Bode * für Recht erkannt» Bis Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 11. Juni 1953 wird zurückgewiesen. « Bie Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen 32 Tatbestand; ’1 ■ film JUii’; ': 94-8 ward elder..damals,! fühfv.■’ ' lonath: /ul1 ei -Klage r ■ vhüt ::;d ^m.i||ks'tki?aitwi|'en;. d|:|!ff::|eki i|| 11 Röhil aftge.fahtenj;, Ml :;das.: Tpa;; -deml|elcla||en;^ /.I ''örie^Fä^rzeug^i'^'' Straße aMClMliMMl^ ostwär tiger RIchiung;be!abr|j'De-rlre eir||;^ es ;- -^Klä:g0rs''¥ard,e if i.'-: -; 11 che h g erst ei ge % f g| si ail- Mfllii f ||=||f:§|r r e n i:;B Mliab e | ia :l: .■; '.signal. :g|geien:-;;':|ni;-::pl||ii.|||e fdMlffetInif|LfK||lM Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, allen-Schaden zu ersetzen, der ihm durch den Unfall entstanden sei ;hndlnbÄ teheh weÄ|r Ule Beklagten haben geltend gemacht, der..........Unfall sei durch ein unabwendbares Ereignis verursacht worden» Uer Kläger sei plötzlich und unvorhersehbar gegen den Lastkraftwagen gelaufen, der auf der für ihn rechten Straßen- s eitelfflit-... elfteli ;il;sch^i:hd®^^ f B er-:’ -Bekl agt 0:::r BeBHMPhab §t?fof art ^den'>Wa|^n|na:Cl^::; :■:l:^l;|:nkf ' fa;s .|;-i':vau|- dhriii afl e,' ang ehalt; 111'- . - . lilf - Das I^ndgeri;cht;;::-l.si ^riKiägehÜwe gen hat fdas Berufungsgericht festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verp:filöhtell;äind:ildem Kläger|im 11 Rahmen des Kraftfahrzeuggesetzes allen Schaden aus dem Unfall zu ersetzen»,: 1 1 iSl;® Mit der Revision erstreben die Beklagten die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Kläger beantragt, die Revision zurüokzuweisen. Bntsoheidungsgründe: I. Gegen die Zulässigkeit der Revision bestehen keine Bedenken. Der Senat hat den Streitwert der Revision für die Gebührenberechnung auf 5 000 DU festgesetzt. Dabei ist für die im Rahmen des Reststellungsantrages in Betracht kommende Rente der vierfache Jahresbetrag zugrundegelegt worden. Für die Frage der Zulässigkeit des Rechtsmittels ist dagegen vom zehnfachen Jahresbetrag auszugehen (BGHZ 1, 43). Daher kann nicht zweifelhaft sein, daß die Revisionssumme erreicht und die Revision zulässig ist. II'. Sachlich ist sie jedoch nicht begründet. Das Berufungsgericht hat eine Haftung der Beklagten aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung (§§ 823» 831 BGB) verneint und angenommen, daß Hflfe als Halter und als Rührer des Lastkraftwagens nach dem Kraftfahrzeuggesetz für den entstandenen Schaden haften, da der Unfall beim Betrieb des Wagens erfolgt und ein Entlastungsbeweis nach §§ 7 Abs 2 und 18 Abs 1 Satz 2 KrfzG nicht geführt sei. Es hat hierzu ausgeführt: Der Zeuge BaflHMV|habe neben dem Kraftfahrer Bflfe ^■■1 sitzend in einer Entfernung von etwa 10 m gesehen, daß der Kläger auf dem-'Bürgersteig gestanden habe. Wie seiner Aussage im Strafverfahren zu entnehmen sei, habe der Kläger möglicherweise an der Bordsteinkante gestanden. Gehe man von dieser nicht widerlegten Aussage des Zeugen % y ■ aus, so könne nicht gesagt werden, daß vHI schuldlos an dem Unfall sei. Da der Lastkraftwagen unmittelbar am Bürgersteig entlang gefahren sei, habe von dem Fahrer erwartet und verlangt werden müssen-, daß er sein Augenmerk nicht nur der Fahrbahn zuwandte, sondern auch die Vorgänge beobachtete, die sich in unmittelbarer Bähe der Fahrbahn auf dem Bürgersteig abspielten. Wenn der Beklagte BttHMfcdas getan hätte, hätte er in einer Entfernung von 10 m den Kläger auf dem Bürgersteig gesehen. Bei dem jugendlichen Alter des Klägers und weil der Kläger dem herankommenden Fahrzeug offenbar keine Aufmerksamkeit geschenkt habe, habe äMÜMl damit rechnen müssen,, daß der Junge unbesonnen den Fahrdamm überqueren werde. Er habe daher ein Warnsignal geben und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs so herabsetzen müssen, daß er sofort habe halten können. Hätte er das getan, so wäre der Unfall vermieden worden. Zwar habe BMHHfewegen der entgegenkommenden Straßenbahn seine Aufmerksamkeit besonders der Fahrbahn zuwenden müssen, denn er sei gezwungen gewesen, den 2,30 s breiten Wagen zwischen Bürgersteig und Straßenbahn hindurch zu steuern. Das habe ihn aber nicht von der Pflicht entbunden, auch den übrigen Verkehrsteilnehmern seine Aufmerksamkeit zuzuwenden. Da BMHBftdie Aussage des Zeugen Baflmfi die sein Verhalten als schuldhaft erscheinen lasse, nicht ausräumen könne, sei seine Entlastung nach § 18 Abs 1 Satz 2 BGB gescheitert. Damit entfalle gleichzeitig für den Beklagten KjflPIdie Möglichkeit, das Vorliegen eines « unabwendbaren Ereignisses zu beweisen. m III. Entgegen der Ansicht der Revision geben diese Ausführungen des Berufungsgerichts keinen Anlaß zu rechtlichen Bedenken. 1. Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, ein Kraftfahrer müsse mit einem unbesonnenen Verhalten eines auf dem Bürgersteig stehenden fünfjährigen Kindes rechnen und daher zu demindest ein Warnzeichen geben, stehen seine Ausführungen im Sinklang mit' der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 18. Dezember 1952 - VI ZR 30/52 - VerRS 5, 86 = VersR 1953, 85 = IM KrfzG § 7 - (6); BGHSt 3, 49 und Urteil vom 12. April 1951 - 3 StR 28/51 -ITJW 1951 , 770 3fr 16). Sie werden auch von der Revision nicht angegriffen. 2. Zu Unrecht -verweist die Revision auf die Stellungnahme des Oberstaatsanwalts, der das gegen ein- geleitete Ermittlungsverfahren eingestellt und ausgeführt hat, der Unfall beruhe allein auf dem unbedachtsamen Verhalten des Kindes. An diese strafrechtliche Beurteilung der Sache durch den Oberstaatsanwalt war das Berufungsgericht nicht gebunden. Es war nicht gehindert, den Sachverhalt rechtlich anders zu werten, als es der Oberstaatsanwalt getan hat. Überdies stehen aber auch beide Auffassungen insoweit miteinander in Einklang, als auch das Berufungsgericht ebenso wie der Oberstaatsanwalt den Beweis für ein Verschulden des Kraftfahrers nicht als erbrächt ansieht, wie seine Ausführungen zur Frage der Haftung aus § 823 BGB zeigen. 3. Ebensowenig.kann der Hinweis auf das Gutachten des Sachverständigen Missmahl der Revision zu dem Erfolge verhelfen. Allerdings hat der Sachverständige die Ansicht geäußert, für ihn sei die Unabwendbarkeit des Unfalls klar. Er hat aber bei seiner Meinungsbildung die Aussage des Zeugen BaflMIBhnicht berücksichtigt, weil er glaubte, sie sei wegen der Aussagen der übrigen Zeugen unbeachtlich. n Da der Sachverständige seinem Gutachten einen anderen Sachverhalt zugrundegelegt hat, als er vom Berufungsgericht festgestellt worden ist, hat das Berufungsgericht den Ausführungen des Sachverständigen mit Recht keine Bedeutung beigemessen. 4. Der Revision kann auch nicht zugegeben werden, daß das Berufungsurteil ’Widersprüche enthalte. Sie irrt mit ihrer Meinung, das Berufungsgericht habe bei der Verneinung einer Verschuldenshaftung des Beklagten SMHBPfestgestellt, der Kläger sei plötzlich und unvermutet aus dem Ausgang ’des Bergbahnhofs herausgelaufen, habe den etwa 2,5-m breiten Bürgersteig überquert und sei dann gegen den in geringer Entfernung vom Bürgersteig mit mässiger Geschwindigkeit fahrenden Lastkraftwagen gelaufen. Die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils enthalten keine Feststellung dieser Art, sie geben vielmehr, wie sich klar und deutlich aus dem Urteil ergibt, mit dieser Schilderung des Unfallhergangs nur das wieder, was die Zeugen Hu^fBBi, und KuMHHVübereinstimmend über den Unfallhergang ausgesagt haben. Das Berufungsgericht hat diesen Aussagen die dem Kläger günstigere Bekundung des Zeugen BaMHBB gegenübergestellt und ausdrücklich hervorgehoben, die Aussagen über den Unfallhergang seien widerspruchsvoll, ohne daß gesagt werden könne, welche Aussagen glaubhafter seien. Seine Ausführungen lassen * deutlich erkennen, daß das Berufungsgericht keine Feststellung über den Hergang des Unfalls getroffen hat, weil es sich bei den widersprechenden Zeugenaussagen außerstande gesehen hat, eine'eindeutige Feststellung über den Unfallhergang zu treffen. i Aach in ihren weiteren Aasführungen verkennt die Revision den Inhalt des Berufungsurteils and gelangt nur dadurch zu der Annahme, die Begründung des Urteils sei widerspruchsvoll. Bas Berufungsgericht hat bei der Prüfung der Verschuldenshaftung nicht festgestellt, daß dem Beklagten BflHBder Vorwurf einer schuldhaften Verursachung des Unfalls nicht gemacht werden könne und der Unfall für ihn unabwendbar gewesen sei. Es hat vielmehr'klar und unzweideutig erklärt, wenn die Aussagen der Zeugen Hug—. VflBBb und Ku—BF richtig seien, könne BflflHH kein Vorwurf gemacht werden, dann sei der Unfall für ihn unabwendbar gewesen. Es hat nur die Folgerung gezogen, daß ein Verschulden des Beklagten nicht bewiesen sei. Da- gegen ist nicht ausgeführt, daß er sich richtig verhalten habe und den Unfall nicht habe abwenden können. Entgegen der Ansicht der Revision enthält das ange-fochtene Urbeil auch nicht die Feststellung, daß BMBBB mit mäßiger Geschwindigkeit gefahren sei und für ihn kein Anlaß bestanden habe, ein Warnsignal zu geben. Wie der Zusammenhang der Urteilsgründe deutlich erkennen läßt, hat das Berufungsgericht nur erklärt, daß auch in dieser Hinsicht kein verkehrswidriges Verhalten des Kraftfahrers bewiesen sei. 5. Schließlich will die Revision dem Berufungsgericht zu dem Vorwurf machen, daß nicht eindeutig festgestellt worden sei, wo der Kläger auf dem Bürgersteig gestanden habe. Auch diese Rüge ist unbegründet. Es mag sein, daß es dieser Feststellung Gedurft hätte, um im Rahmen des § 825 BGB dem Beklagten jBHH|ein Verschulden zur Last legen zu können. Bei der hier in Betracht kommenden Haftung nach dem Kraftfahrzeuggesetz war es aber Sache der u Beklagten, nachzuweisen, daß den Fahrer kein Verschulden an dem Unfall trifft (§§ 18 Abs 1 Satz 2, 7 Abs 2 KrfzG). Sie mußten daher für ihre Behauptung, der Kläger sei plötzlich und unvermutet aus dem Ausgang des Bergbahnhofs heraus über den Bürgersteig gelaufen und in den Lastkraftwagen gerannt, den Beweis erbringen. Diesen Beweis hat das Berufungsgericht aber nicht als geführt.angesehen, weil der Zeuge Sai^P» bekundet hat, er habe auf eine Entfernung von 10 m gesehen, daß der Kläger auf dem Bürgersteig stand. Unter diesen Umständen muß, wie die Revision übersieht, eine etwaige Unklarheit über den Standort des Klägers entsprechend dem Wesen der Beweislast zu Lasten der beweispflichtigen Beklagten gehen. IV« Da die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts auch in sonstiger Hinsicht keinen Rechtsirrtum erkennen läßt, ist der erkennende Senat an sie gebunden. Steht aber bindend fest, daß der den Beklagten obliegende Entlastungsbeweis nicht geführt ist, so haben die Beklagten nach §§ 7, 18 KrfzG für die Unfallfolgen aufzukommen. Ihre Revision war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen. Tr. Kleinewefers Tr. Gelhaar Tr.K.B.Meyer Hane beck Tr. Bode