Februar 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr beschlossen: Der Beklagte und seine Streitgehilfin haben nicht gerügt, das Berufungsgericht habe ermessensfehlerhaft dem Beklagten keine Gelegenheit gegeben, seine Rechte gegen den Bescheid der Binnenschifffahrts-Berufsgenossenschaft oder eine andere Berufsgenossenschaft wahrzunehmen (§§ 638, 639 RVO, § 148 ZPO; vgl.
VI ZR 191/03 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 3. Februar 2004 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Februar 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr beschlossen: Die Beschwerden des Beklagten und seiner Streitgehilfin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26. Mai 2003 werden zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigen, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß ein Arbeitsunfall nicht vorliege, ist nach den tatsächlichen Feststellungen aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Der Beklagte und seine Streitgehilfin haben nicht gerügt, das Berufungsgericht habe ermessensfehlerhaft dem Beklagten keine Gelegenheit gegeben, seine Rechte gegen den Bescheid der Binnenschifffahrts-Berufsgenossenschaft oder eine andere Berufsgenossenschaft wahrzunehmen (§§ 638, 639 RVO, § 148 ZPO; vgl. BGHZ 129, 195, 202 f.). Der Beklagte und seine Streitgehilfin tragen die außergerichtlichen Kosten des Klägers und die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner (§§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO); die Streitgehilfin des Beklagten und der Beklagte tragen ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst. Streitwert: 230.081,35 € Pauge Müller Greiner Stöhr Wellner