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BGH · VI ZR 190/83

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 190/83

Der Kompaniechef ist irn Rahmen der Abwicklung von Regreßansprüchen des Bundes gegen nicht der Bundeswehr angehörige Schädiger nicht der Wissensvertreter der zuständigen Wehrbereichsverwaltung. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 27. Hierzu stellt es fest, daß der Kompaniechef der verletzten Soldaten spätestens im April 1975 die nach § 852 Abs. 1 BGB erforderliche Kenntnis von den Schaden und der Person des Schädigers erlangt gehabt habe. Die Kenntnis des Kompaniechefs müsse sich die Klägerin zurechnen lassen, so daß der Klageanspruch bei Klageerhebung bereits verjährt gewesen sei. Dies ergebe sich aus den Bestimmungen über die Bearbeitung von Schadensfällen in der Bundeswehr. Danach sei der Kompaniechef für die Abwicklung von Schadensfällen in die Organisation der Wehrbereichsverwaltung eingebunden; zu seinen Aufgaben gehöre die Durchführung von Ermittlungen und insbesondere die Anfertigung eines Schadensberichts, in den auch Angaben über den Schädiger aufzunehmen seien. Dies bedeutet, daß es für den Beginn der Verjährung, den § 852 Abs. 1 BGB von der Kenntnis von Schaden und Schädiger abhängig macht, auf die Kenntnis der zuständigen Stelle des Dienstherrn -der Wehrbereichsverwaltung - ankommt (vgl. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Wehrbereichsverwaltung erst Ende Juli 1981 von dem Unfall und der Person des Schädigers Kenntnis erhalten. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die vom Berufungsgericht festgestellte Kenntnis des Kompaniechefs von Schaden und Schädiger der Wehrbereichsverwaltung zuzurechnen wäre. Der Kompaniechef war als Angehöriger der Streitkräfte nicht der für die Vorbereitung und Verfolgung der Regreßansprüche zuständige Bedienstete der Wehrbereichsverwaltung. Die Revision wendet sich mit Erfolg auch dagegen, daß das Berufungsgericht den Kompaniechef in entsprechender Anwendung des § 166 BGB als Wissensvertreter der Wehrbereichsverwaltung angesehen hat. Vielmehr hat der Bundesgerichtshof auch im Fall des § 852 BGB unter Heranziehung des in § 166 BGB enthaltenen Rechtsgedankens den Vertretenen dafür einstehen lassen, wenn er die Kenntnisnahme von Tatsachen einem Dritten übertragen und der Dritte die zur Kenntnis genommenen Tatsachen nicht an ihn weitergegeben hat; der Geschädigte hat dann den Dritten gewissermaßen zu seinem Wissensvertreter bestellt (vgl. Unabhängig von einem Vertretungsverhältnis hat sich deshalb derjenige, der einen anderen mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten in eigener Verantwortung betraut, das in diesem Rahmen erlangte Wissen des anderen zurechnen zu lassen (BGHZ 83, 293, 296). b) Der Kompaniechef, der im Rahmen der Abwicklung von Schadensfällen für die Wehrbereichsverwaltung tätig wird, ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht deren Wissensvertreter im vorerwähnten Sinn. Seine Befugnisse im Bereich der Vorbereitung von Regreßansprüchen erreichen nicht das Maß an Sachzuständigkeit und eigener Verantwortlichkeit, das nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erforderlich ist, um § 166 BGB entsprechend anwenden zu können. 157 ff.), die die Aufgaben des Kompaniechefs bei der Abwicklung von Schadensfällen festlegen. Diese Pflichten des Kompaniechefs bestehen unter der Voraussetzung, daß ein Bundeswehrangehöriger während einer Dienstunfälligkeit Bezüge erhält, nach Nr. 18 SB auch dann, wenn die Dienstunfähigkeit auf einer Verletzung durch einen "Dritten" (d.h. Nicht-Bundeswehrangehörigen) beruht. Dies bedeutet, daß - wie die Revision zutreffend geltend macht - die Befugnisse des Kompaniechefs in den für die Vörbereitung und Verfolgung von Regreßansprüchen des Bundes gegenüber Dritten entscheidenden Punkten gerade versagen. In diesen Fällen erfüllen die Schadensberichte nur die Funktion von Kontrollmitteilungen, die der Wehrbereichsverwaltung die Kenntnis van Schadensfall vermitteln, um sie in die Lage zu versetzen, in eigener Verantwortung die für die Verfolgung von Regreßansprüchen des Bundes notwendigen Entscheidungen zu treffen und Ermittlungen durchzuführen. Die Annahme einer umfassenden Befugnis des Kompaniechefs zur Vorbereitung und Verfolgung von Regreßansprüchen des Bundes gegenüber Dritten, von der das Berufungsgericht ausgeht, läßt sich auch nicht auf Grund einer Gesamtwürdigung der Schadensbestimmungen begründen.

Zitierte Normen: § 852 BGB § 549 ZPO § 166 BGB Art. 87b GG
KompaniechefWissensvertreterBGBSchädigerBerufungsgerichtWehrbereichsverwaltungKompaniechefsKenntnis

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
^ 7
A
BGHZ:	nein
BGB §§ 166, 852
Der Kompaniechef ist irn Rahmen der Abwicklung von Regreßansprüchen des Bundes gegen nicht der Bundeswehr angehörige Schädiger nicht der Wissensvertreter der zuständigen Wehrbereichsverwaltung.
BGH, Urt. v. 19. März 1985 - VI ZR 190/83 - OLG Hamm
LG Hagen
BUNDESGERICHTSHOF
-> 7
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 190/83
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am:
19. Marz 1985 Herrwerth,
 Jus t izangestel1te als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Bundesrepublik Deutschland, diese vertreten durch den Bundesver-teidigungsminister, dieser vertreten durch die Wehrbereichsverwaltung Illr W^IHfc-RflM-Str. 46,
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Prof. Dr.
gegen
 Allgemeine Versicherungs-AG, R(H§platz 16/18, NjjjpTgesetzlich vertreten durch den Vorstand,
 Herrn Dr. Georg Bfj^, daselbst,
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. dt.	-
und
 
"1/
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. März 1985 durch die Richter Dr. Kulimann, Scheffen, Dr. Ankermann, Dr. Lepa und Dr. Schmitz für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. Juni 1983 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Am 29. Juni 1974 wurden die Bundeswehrsoldaten St. und H. auf einer Privatfahrt bei einem Verkehrsunfall als Insassen eines Taxis zu dem Teil schwer verletzt. Die Klägerin gewährte den beiden Soldaten Heilfürsorge sowie Gehalts- und Wehrsoldfortzahlungen. Mit ihrer am 13. Mai 1982 zugestellten Klage verlangt sie von der Beklagten, bei der das andere an dem Unfall beteiligte Kraftfahrzeug gegen Haftpflicht versichert ist, Erstattung ihrer auf 53.933,93 DM bezifferten unfallbedingten Aufwendungen.
Die für die Schadensabwicklung zuständige Wehrbereichsverwaltung erlangte von dem Unfall erst im Juli 1981 Kenntnis. Die Beklagte erhob gleichwohl die Einrede der Verjährung mit der Begründung, der Kompaniechef der verletzten Soldaten sei bereits kurz nach dem Unfall über Einzelheiten des Un-fallgeschehens unterrichtet worden.
 
Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageforderung weiter.
Entsche idungsgründe
I.
Das Berufungsgericht läßt ebenso wie das Landgericht die Verjährungseinrede der Beklagten durchgreifen. Hierzu stellt es fest, daß der Kompaniechef der verletzten Soldaten spätestens im April 1975 die nach § 852 Abs. 1 BGB erforderliche Kenntnis von den Schaden und der Person des Schädigers erlangt gehabt habe. Die Kenntnis des Kompaniechefs müsse sich die Klägerin zurechnen lassen, so daß der Klageanspruch bei Klageerhebung bereits verjährt gewesen sei. Der Kompaniechef sei "Wissensvertreter" der Wehrbereichsverwaltung gewesen. Dies ergebe sich aus den Bestimmungen über die Bearbeitung von Schadensfällen in der Bundeswehr. Danach sei der Kompaniechef für die Abwicklung von Schadensfällen in die Organisation der Wehrbereichsverwaltung eingebunden; zu seinen Aufgaben gehöre die Durchführung von Ermittlungen und insbesondere die Anfertigung eines Schadensberichts, in den auch Angaben über den Schädiger aufzunehmen seien. Damit habe der Kompaniechef insoweit, als es um Regreßforderungen gegen einen mutmaßlichen Schädiger gehe, eine Funktion der Wehrbereichsverwaltung wahrzu-nehmen und sei deshalb deren Wissensvertreter.
Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Die dem Grunde nach unstreitigen Schadensersatzansprüche der verletzten Soldaten aus §§ 823 BGB, 7 StVG, die gemäß § 3 Nr. 1 PflVG gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer geltend gemacht werden können, sind nach §§ 87 a BBG, 30 Abs. 3 SoldatenG auf die Klägerin als Dienstherrin der Soldaten übergegangen. Dieser Anspruchsübergang vollzog sich bereits im Zeitpunkt des Schadensereignisses. Dies bedeutet, daß es für den Beginn der Verjährung, den § 852 Abs. 1 BGB von der Kenntnis von Schaden und Schädiger abhängig macht, auf die Kenntnis der zuständigen Stelle des Dienstherrn -der Wehrbereichsverwaltung - ankommt (vgl. Senatsurteil vom 20. April 1982 - VI ZR 197/80 - VersR 1982, 703 m.w.N.).
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Wehrbereichsverwaltung erst Ende Juli 1981 von dem Unfall und der Person des Schädigers Kenntnis erhalten. Danach war die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB bei Erhebung der Klage am 13. Mai 1982, die zur Unterbrechung der Verjährung führte (§ 209 Abs. 1 BGB), noch nicht abgelaufen. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die vom Berufungsgericht festgestellte Kenntnis des Kompaniechefs von Schaden und Schädiger der Wehrbereichsverwaltung zuzurechnen wäre. Dies ist aber unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt der Fall.
1. Nach den von der Rechtsprechung für die Anwendung des § 852 Abs. 1 BGB auf Behörden entwickelten Grundsätzen richtet sich der Beginn der Verjährung nach dem Zeitpunkt, in dem der zuständige Bedienstete der verfügungsbefugten Behörde die in § 852 Abs. 1 BGB vorausgesetzte Kenntnis
 
erlangt (st.Rspr., vgl. SenatsurteiL vom 20. November 1973 - VI ZR 72/72 -VersR 1974, 340, 342 m.w.N.). Der Kompaniechef war als Angehöriger der Streitkräfte nicht der für die Vorbereitung und Verfolgung der Regreßansprüche zuständige Bedienstete der Wehrbereichsverwaltung. Das entspricht der in Art. 87 a und 87 b QG angelegten strengen Trennung der Kompetenzbereiche von Streitkräften und Bundeswehrverwaltung.
2. Die Revision wendet sich mit Erfolg auch dagegen, daß das Berufungsgericht den Kompaniechef in entsprechender Anwendung des § 166 BGB als Wissensvertreter der Wehrbereichsverwaltung angesehen hat.
a) § 166 BGB gilt seinem Wortlaut nach nur für Willenserklärungen. Dies bedeutet indes nicht, daß die Anwendbarkeit dieser Vorschrift für Ansprüche aus unerlaubter Handlung und Gefährdungshaftung schon im Ansatz scheitert. Vielmehr hat der Bundesgerichtshof auch im Fall des § 852 BGB unter Heranziehung des in § 166 BGB enthaltenen Rechtsgedankens den Vertretenen dafür einstehen lassen, wenn er die Kenntnisnahme von Tatsachen einem Dritten übertragen und der Dritte die zur Kenntnis genommenen Tatsachen nicht an ihn weitergegeben hat; der Geschädigte hat dann den Dritten gewissermaßen zu seinem Wissensvertreter bestellt (vgl. BGHZ 55, 307, 311; BGH, Urteile vom 29. Januar 1968 - III ‘ZR 118/67 - NJW 1968, 988 = VersR 1968, 453, 455; 20. Januar 1976 - VI ZR 15/74 - VersR 1976, 565, 566 und vom 24. Mai 1977 - VI ZR 75/76 - VersR 1977, 739, 740; vgl. ferner Kreft in BGB-RGRK 12, Aufl., § 852 Rdn. 37; MünchKomm-Mertens, § 852 Rdn. 15). Unabhängig von einem Vertretungsverhältnis hat sich deshalb derjenige, der einen anderen mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten in eigener Verantwortung betraut, das in diesem Rahmen erlangte Wissen des anderen zurechnen zu lassen (BGHZ 83, 293, 296).
 
b) Der Kompaniechef, der im Rahmen der Abwicklung von Schadensfällen für die Wehrbereichsverwaltung tätig wird, ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht deren Wissensvertreter im vorerwähnten Sinn. Seine Befugnisse im Bereich der Vorbereitung von Regreßansprüchen erreichen nicht das Maß an Sachzuständigkeit und eigener Verantwortlichkeit, das nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erforderlich ist, um § 166 BGB entsprechend anwenden zu können. Dies folgt aus den "Bestiinnungen für die Bearbeitung von Schadensfällen in der Bundeswehr - Schadensbestimmungen (SB)" in der für den Streitfall maßgebenden Fassung vom 1. April 1963 (VMBl. 1963 S. 157 ff.), die die Aufgaben des Kompaniechefs bei der Abwicklung von Schadensfällen festlegen. Der erkennende Senat ist befugt, diese Bestimmungen zur Beurteilung des Streitfalles heranzuziehen und auszulegen, obwohl es sich bei ihnen nur um Verwaltungsvorschriften handelt (vgl. BGH, Urteil vom 29. October 1969 - I ZR 72/67 - W § 549 ZPO Nr. 81 = MDR 1970, 210; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 20. Aufl., § 549 Rdn. 4). Denn sie bilden die Grundlage der Rechtsstellung des Kompaniechefs, von der die Beurteilung der entsprechenden Anwendbarkeit des § 166 BGB abhängt.
Nach den Schadensbestimmungen (im folgenden: SB) ist der Kompaniechef nur punktuell in die der Wehrbereichsverwaltung nach Nr. 11 SB obliegende Schadensabwicklung eingegliedert. Seine Ennittlungsfunktion ist beschränkt; er hat Schädiger oder Verdächtige sowie Zeugen zu vernehmen oder vernehmen zu lassen, soweit sie Bundeswehrangehörige sind (Nr. 12 SB). Ferner hat er nach einem Muster einen Schadensbericht zu fertigen und dem Bataillionskom-mandeur vorzulegen (Nr. 13, 14 SB). Das Muster sieht u.a. die Angabe des Schädigers vor. Diese Pflichten des Kompaniechefs bestehen unter der Voraussetzung, daß ein Bundeswehrangehöriger während einer Dienstunfälligkeit Bezüge erhält, nach Nr. 18 SB auch dann, wenn die Dienstunfähigkeit auf einer Verletzung durch einen "Dritten" (d.h. Nicht-Bundeswehrangehörigen) beruht. Ferner hat der Kompaniechef den Verletzten darauf hinzuweisen, daß ein Anspruchsverzicht unzulässig ist (Nr. 24 SB).
 
Bei dieser Sachlage handelt es sich bei der Tätigkeit des Kompaniechefs im Rahmen der Schadensabwicklung um eine inhaltlich begrenzte HilfStätigkeit. Der Kompaniechef hat zwar einzelne für die Schadensabwicklung erhebliche Angaben zusammenzutragen. Seine Errnittlungsbefugnisse beschränken sich aber auf den Bereich der Bundeswehr. Kommt - wie hier - ein nicht der Bundeswehr angehörender Dritter als Schädiger in Betracht, so hat der Kompaniechef im Schadensbericht zwar den Namen zu vermerken, wenn er ihn erfährt. Er ist jedoch nicht zur eigenverantwortlichen Aufklärung des Sachverhalts und Ermittlung des Schädigers befugt. Dies bedeutet, daß - wie die Revision zutreffend geltend macht - die Befugnisse des Kompaniechefs in den für die Vörbereitung und Verfolgung von Regreßansprüchen des Bundes gegenüber Dritten entscheidenden Punkten gerade versagen. In diesen Fällen erfüllen die Schadensberichte nur die Funktion von Kontrollmitteilungen, die der Wehrbereichsverwaltung die Kenntnis van Schadensfall vermitteln, um sie in die Lage zu versetzen, in eigener Verantwortung die für die Verfolgung von Regreßansprüchen des Bundes notwendigen Entscheidungen zu treffen und Ermittlungen durchzuführen. Die Befugnisse des Kompaniechefs bleiben damit deutlich hinter den Anforderungen an Kompetenz und Verantwortlichkeit zurück, von denen die Anerkennung als Wissensvertreter abhängt.
Die Annahme einer umfassenden Befugnis des Kompaniechefs zur Vorbereitung und Verfolgung von Regreßansprüchen des Bundes gegenüber Dritten, von der das Berufungsgericht ausgeht, läßt sich auch nicht auf Grund einer Gesamtwürdigung der Schadensbestimmungen begründen. Das folgt schon aus den verfassungsrechtlichen Vorgaben. Die Abwicklung von Schadensfällen ist nach Art. 87 b Abs. 1 GG Sache der Bundeswehrverwaltung. Den Streitkräften, denen nach Art. 87 a Abs. 1 GG die Erfüllung des Verteidigungsauftrages obliegt, könnten nicht ohne Verletzung der Kompetenzordnung des Grundgesetzes Verwaltungsaufgaben übertragen werden, die - wie die eigenverantwortliche Vorbereitung und Verfolgung von Regreßansprüchen des Bundes und insbeson-
dere die Feststellung von außerhalb der Bundeswehr stehenden Schädigern -die Wehrbereichsverwaltungen ohne größeren Aufwand selbst durchführen können.
III.
Die Verjährungseinrede der Beklagten greift mithin nicht durch.
Deshalb waren das angefochtene Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit, der hinsichtlich der Höhe des Klageanspruchs noch nicht entscheidungsreif ist, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Dr. Kullmann
 Seheffen
Dr. Ankermann
 Dr. Lepa
 Dr. Schmitz