Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Die Klägerin hat der Witwe und dem minderjährigen Sohn des getöteten Soldaten auf Grund des § 80 Soldaten-versorgungsgesetz (SVG) Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz erbracht, die sich bis zu dem 30. Er sei mit Abblendlicht bei einer erheblichen Geschwindigkeit von etwa 100 km/st ausgeschert und habe daher die beiden auf der äußersten linken Seite der Fahrbahn gehenden Fußgänger übersehen. Er hat geltend gemacht: T^Bsei in lockerem Abstand neben seinem Begleiter gegangen und habe in der linken Hand eine Tasche getragen, so daß er auf der Mitte der linken Fahrbahnhälfte gegangen sei• Er, der Beklagte, sei während des Überholens unmittelbar an der Mittellinie gefahren und bereits dabei gewesen, sein Fahrzeug wieder nach rechts zu steuern, als er den dunkel gekleideten Fußgänger erfaßt habe. Ansprüche stünden der Klägerin im übrigen auch deshalb nicht zu, weil die LVA Renten gezahlt habe und ihr das Quotenvorrecht zugute komme. Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach zu 3/4 für gerechtfertigt erklärt und sie im übrigen abgewiesen Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht dem Ausspruch zu dem Grunde einschränkend hinzugefügt, die Schadensersatzansprüche seien auf die Klägerin nur insoweit übergegangen, als nicht das Quotenvorrecht (§ 1542 RVO) der LVA entgegenstehe. - was ausreicht (BGHZ 48, 134, 136) - aus, die Revision der Klägerin sei zugelassen, um dieser Partei Gelegenheit zu gehen, die Frage des Quotenvorrechts der SVT erneut vom Bundesgerichtshof überprüfen zu lassen. Damit ist entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung die Nachprüfung des Berufungsurteils nicht auf diese Frage beschränkt. Stein/Jonas/Grunsky ZPO 19.Aufl., § 546, VI 2 a m.w.N Voraussetzung ist dann aber, daß sich die Beschränkung klar und eindeutig aus dem Berufungsurteil ergibt (BGH Urteil vom 17. 2. Zudem würde eine Beschränkung der Zulassung auf die Rechtsfrage, ob dem SVT nach § 1542 RVO ein Quotenvorrecht zusteht, nicht zulässig sein (vgl. Eine Beschränkung wird zwar nicht nur zugelassen, wenn mehrere selbständige Ansprüche Gegenstand des Berufungsurteils sind (objektive Klagehäufung, BGHZ 48, 134, 136 m.w.N.) oder wenn Ansprüche gegen verschiedene Beklagte eriioben werden (BGH Urteil vom 17*April 1952 - III ZR 182/51 = LM ZPO § 546 Nr. 9). Zivilsenat des Bundesgerichtshofs eine Beschränkung auch dann für zulässig erachtet, wenn der Beklagte sich gegen den einzigen Klageanspruch in verschiedener Weise verteidigt, und die Revision nur wegen eines dieser Verteidigungsmittel zugelassen ist, sofern es sich hierbei um einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs handelt, auf den auch die Partei selbst ihre Revision beschränken könnte (BGHZ 53, 152). Diese Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor, wie ein Vergleich mit dem in BGHZ 53 aaO beurteilten Sachverhalt zeigt. Außerdem bejaht es einen RechtsÜbergang auf die Klägerin nur insoweit, als die Schadensersatzansprüche der Unterhaltsberechtigten nicht schon auf die bevorrechtigte LVA (Quotenvorrecht) übergegangen sind. Unter diesen Umständen lastet das Berufungsgericht der Klägerin zutreffend nicht schon an, daß TMI überhaupt auf der Fahrbahn gegangen ist ( § 37 Abs, 1 Satz 2 StVO),Er mußte aber die äußerste linke Straßenseite ein-halten ( § 37 Abs. 1 Satz 3 StVO). Weil er sich nicht an dieses Gebot hielt, sondern neben statt hinter seinem Begleiter ging, war er - abgesehen von der herrschenden Dunkel heit und der besonderen Fahrbahngestaltung (Verengung) -nach der rechtsirrtumsfreien Auffassung des Berufungsgerichts in gesteigertem Maße gehalten, auf den Fahrzeugverkehr, auch den rückwärtigen, zu achten. Die besonderen Gegebenheiten, vor allem der Umstand, daß nur 1,30 m für den Fährverkehr übrigblieben, gestattete einem Kraftfahrzeug nicht das Überholen eines anderen Fahrzeuges ohne erhebliche Gefährdung des Fußgängers. Das Berufungsgericht verkennt nicht, daß der Unfall in erster Linie durch den Beklagten verursacht worden ist. Zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, daß die Schadensersatzansprüche der hinterbliebenen Unterhalts berechtigten nur insoweit auf die Klägerin übergegangen sind ( § 80 SVG i.Verbdg.mit § 81 a BVG), als sie nicht nach § 1542 RVO auf die LVA übergegangen waren. 1. Hierbei geht das Berufungsgericht zutreffend von der Rechtsansicht aus, daß dem SVT (LVA) nach Daß an dieser Auslegung des § 1542 RVO trotz beachtlicher Bedenken festzuhalten ist, hat der erkennende Senat im Urteil vom 29. 2. Auf dieser Grundlage ist die Auffassung des Berufungsgerichts, der Anspruch des SVT gehe im Umfang seines Quotenvorrechts der Klägerin vor, rechtsirrtumsfrei . a) Nach ständiger Rechtsprechung greift das Quotenvorrecht des SVT ( § 1542 RVO),sofern die Verpflichtung des Schädigers nicht auf Ersatz des vollen Schadens geht, auch gegenüber dem Dienstherrn durch, wenn beide konkurrieren (BGH Urteil vom 25. Nur bei Verpflichtung des Schädigers zu dem vollen Schadensersatz, so daß die Präge eines Quotenvorrechts nicht auftaucht, sind beide als Gesamtgläubiger im konkurrierenden Umfang anzusehen (BGH Urteil vom 17.November 1959 - VI ZR 207/58 = LM BBG § 87 a Nr. 5 = NJW I960, 381). Sie meint aber, die zu § 87 a BBG (Dienstherr) entvtf.ekelte Rechtsprechung könne nicht gegenüber dem gelten, auf den wie hier die Schadensersatzansprüche nach §§ 81 a BVG, 80 SVG übergegangen sind. Schon deshalb kommt der Klägerin als Trägerin der Versorgungsverwaltung keine andere Rechtsstellung gegenüber dem SVT zu, als sie aufgrund des § 87 a BBG anerkannt ist (Gunkel/Hebmüller aaO S.I 49* Im übrigen bedeutete das Bestreben der Revision, auch im Rahmen des § 81 a BVG ein Vorrecht der Versorgungsträger gegenüber dem Geschädigten anzuerkennen, eine weitere Ausweitung solchen Vorrechts. c) Legt man ein Quotenvorrecht des SVT (LVA) gegenüber den Hinterbliebenen der Beurteilung zugrunde, dann folgt daraus: Teilweise wird die Versorgung aber von der LVA geleistet, der als SVT ein Quotenvorrecht vor den Hinterbliebenen zusteht. Folglich scheidet ein RechtsÜbergang auf die Klägerin jedenfalls insoweit aus, als die Ansprüche der Hinterbliebenen auf den bevorrechtigten SVT (LVA) übergegangen sind. Das Berufungsurteil hat daher im Grundurteil insoweit zutreffend ausgesprochen, daß der Klageanspruch der Klägerin nur vorbehaltlich eines Rechtsübergangs auf die LVA zusteht. Im jetzigen Grund verfahren ist ohne Belang, daß den Hinterbliebenen gegenüber der Klägerin ein Vorrecht zusteht, worauf die Revision in anderem Zusammenhang hinweist, das sich bei teilweise ungedecktem Schaden auswirken kann (vgl, BGH Urteil vom 25.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO § 546 Zur Frage der beschränkten Zulassung einer Revision. RVO § 1542; SoldatenversorgungsG (BVG) § 80; BVG § 81a Erbringen der Träger der VersorgungsVerwaltung (BRD) und der Sozialversicherungsträger wegen desselben Unfalls einem geschädigten Soldaten ( seinen Hinterbliebenen) Versorgungsleistungen, so geht, sofern der Übergangs fähige Schadensersatzanspruch zur vollen Deckung ihrer unfallbedingten Leistungen nicht ausreicht, der Anspruch des Sozialversicherungsträgers gegen den Schädiger dem Anspruch des Trägers der VersorgungsVerwaltung vor. BGH, Urt. v. 30. März 1971 - VI ZR 190/69 - OLG Schleswig LG Itzehoe BUNDESGERICHTSHOF li IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 190/69 URTEIL Verkündet am 30. März 1971 K r i e g 1 JustizhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Land Schleswig-Holstein, dieses vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Arbeit, Soziales und Vertriebene, dieser vertreten durch den Direktor des Landesversorgungsamtes Schleswig-Holstein in SflHHH^tr. flHK Klägerin und Revisionsklägerin - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen der ” bei Ge in Im W Beklagten und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigte: und Dr Rechtsanwälte Prof. Dr 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. Marz 1971 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Bode, Dr.Weber, Prof. Dr. Nüßgens, Sonnabend und Scheffen für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 9. Juni 1969 wird zurück-gewiesen. Die Kosten der Revision fallen der Klägerin zur Last. Von Rechts wegen Tatbestand Am 30. April 1964 ereignete sich gegen 21.00 Uhr auf der B 431 zwischen Hochdonn und Meldorf ein Verkehrsunfall, bei dem der Soldat Uwe tödlich ver- letzt wurde. Der Beklagte hatte auf einer Familienheimfahrt an der Fähre bei Hochdonn mit anderen Fahrzeugen warten müssen, so daß sich vorübergehend eine Fahrzeugschlange gebildet hatte, die sich erst allmählich auflöste. Unmittelbar vor ihm fuhr der Student V/BIHM-mpmit seinem Fahrzeug, 100-200m vor diesem der Arbeiter Stolz. Die Decke der durch einen unterbrochenen Mittelstreifen geteilten Fahrbahn bestand am Unfallort aus schwarzem Asphalt. Neben der Fahrbahn lief weder ein Fuß- noch ein Radweg; unmittelbar schloß sich ein Grasstreifen an. Als sich einer Fahrhahnverengung, die die Fahr- bahnbreite von 7,60m auf 5,40m zurückführte und durch ein amtliches Verkehrszeichen nach Bild 2 c der Anlage zur StVO angezeigt war, näherte, verlangsamte er seine Geschwindigkeit. Der Beklagte setzte daraufhin zu dem Überholen an und steuerte seinen Wagen mit Abblendlicht auf die Gegenfahrbahn. Hier fuhr er von hinten den in gleicher Richtung auf der Gegenfahrbahn gehenden Soldaten an, der rechts neben dem Maschinenbauer Boje ging. TBBverstarb nach seiner Einlieferung in das Krankenhaus. Der Beklagte ist zu Freiheitsstrafe verurteilt worden. Die Klägerin hat der Witwe und dem minderjährigen Sohn des getöteten Soldaten auf Grund des § 80 Soldaten-versorgungsgesetz (SVG) Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz erbracht, die sich bis zu dem 30. September 1967 auf 9.621,00 DM beliefen. Sie fordert kraft RechtsÜbergangs vom Beklagten Erstattung dieses Betrages nebst Zinsen. Gleichzeitig hat die Landesversicherungsanstalt (LVA) der Ehefrau und dem Kinde des Getöteten eine Witwen- und Waisenrente gezahlt. Die Dienstbezüge des Getöteten beliefen sich im April 1964 auf 557,10 DM. Die Klägerin hat vorgetragen: Der Beklagte habe den Unfall durch seine unaufmerksame Fahrweise allein verschuldet. Er sei mit Abblendlicht bei einer erheblichen Geschwindigkeit von etwa 100 km/st ausgeschert und habe daher die beiden auf der äußersten linken Seite der Fahrbahn gehenden Fußgänger übersehen. Der Beklagte könne sich der Ersatzpflicht nicht unter Berufung auf das sogenannte Quotenvorrecht der LVA entziehen, weil es gegenüber ihr als öffentlichem Versorgungsträger nicht durchgreife. Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Er hat geltend gemacht: T^Bsei in lockerem Abstand neben seinem Begleiter gegangen und habe in der linken Hand eine Tasche getragen, so daß er auf der Mitte der linken Fahrbahnhälfte gegangen sei• Er, der Beklagte, sei während des Überholens unmittelbar an der Mittellinie gefahren und bereits dabei gewesen, sein Fahrzeug wieder nach rechts zu steuern, als er den dunkel gekleideten Fußgänger erfaßt habe. Er habe nicht damit zu rechnen brauchen, daß ein Fußgänger auf nächtlicher Fahrbahn sich so leichtfertig bewege. Bei den Straßenund Sichtverhältnissen am Unfallort habe der Soldat hinter seinem Begleiter gehen und ständig den gesamten, auch den von hinten herankommenden Verkehr auf der Straße beobachten müssen. Statt dessen habe er sich mit seinem Begleiter unterhalten. Aus diesen Gründen treffe den Fußgänger ein erhebliches Mitverschulden. Ansprüche stünden der Klägerin im übrigen auch deshalb nicht zu, weil die LVA Renten gezahlt habe und ihr das Quotenvorrecht zugute komme. Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach zu 3/4 für gerechtfertigt erklärt und sie im übrigen abgewiesen Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht dem Ausspruch zu dem Grunde einschränkend hinzugefügt, die Schadensersatzansprüche seien auf die Klägerin nur insoweit übergegangen, als nicht das Quotenvorrecht (§ 1542 RVO) der LVA entgegenstehe. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren xineingeschränkten Klageantrag weiter. Entscheidungsgründ e A. Das Berufungsurteil führt in den Gründen (S.13) - was ausreicht (BGHZ 48, 134, 136) - aus, die Revision der Klägerin sei zugelassen, um dieser Partei Gelegenheit zu gehen, die Frage des Quotenvorrechts der SVT erneut vom Bundesgerichtshof überprüfen zu lassen. Damit ist entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung die Nachprüfung des Berufungsurteils nicht auf diese Frage beschränkt. Allerdings kann nach anerkannter Rechtsauf fas sung die Zulassung der Revision (§ 546 ZPO) beschränkt werden (vgl. Stein/Jonas/Grunsky ZPO 19.Aufl., § 546, VI 2 a m.w.N Voraussetzung ist dann aber, daß sich die Beschränkung klar und eindeutig aus dem Berufungsurteil ergibt (BGH Urteil vom 17. Dezember 1959 - II ZR 24/59 = DM ZPO § 546 Nr. 38 a), und zudem, daß die Beschränkung rechtlich zulässig ist. An beiden Voraussetzungen fehlt es hier. 1. Mit der oben wiedergegebenen Begründung der Zulassung ist nicht in geforderter Deutlichkeit ausgesprochen daß die Zulassung beschränkt sein soll, sondern lediglich begründet, weshalb die Revision zugelassen worden ist (vgl. BGHZ 9, 357, 358; vgl. auch BGH Urteil vom 17.Dezember 1959 - II ZR 24/59 = aaO; Urteil vom 18. Dezember 1969 VIII ZR 12/67 = m ZPO § 546 Nr. 68). 6 Vi 2. Zudem würde eine Beschränkung der Zulassung auf die Rechtsfrage, ob dem SVT nach § 1542 RVO ein Quotenvorrecht zusteht, nicht zulässig sein (vgl. BSG 3» 135, 138). Eine Beschränkung wird zwar nicht nur zugelassen, wenn mehrere selbständige Ansprüche Gegenstand des Berufungsurteils sind (objektive Klagehäufung, BGHZ 48, 134, 136 m.w.N.) oder wenn Ansprüche gegen verschiedene Beklagte eriioben werden (BGH Urteil vom 17*April 1952 - III ZR 182/51 = LM ZPO § 546 Nr. 9). Abgesehen von weiteren hier nicht in Betracht kommenden Fallgruppen hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs eine Beschränkung auch dann für zulässig erachtet, wenn der Beklagte sich gegen den einzigen Klageanspruch in verschiedener Weise verteidigt, und die Revision nur wegen eines dieser Verteidigungsmittel zugelassen ist, sofern es sich hierbei um einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs handelt, auf den auch die Partei selbst ihre Revision beschränken könnte (BGHZ 53, 152). Diese Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor, wie ein Vergleich mit dem in BGHZ 53 aaO beurteilten Sachverhalt zeigt. Dort umfaßte der als selbständig und abtrennbar angesehene Teil des Gesamtstreitstoffs einen zur Aufrechnung gestellten Gegenanspruch und einen von der Klageforderung ausscheidbaren Betrag bestimmter Höhe. Die Rechtsfrage, deretwegen dort zugelassen war, beschränkte sich somit auf diese bestimmte und bezifferte Forderung. Somit unterliegt das Berufungsurteil, soweit es zu dem Nachteil der Klägerin erkannt hat, aufgrund der Zulassung in vollem Umfang der revisionsgerichtlichen Nachprüfung. B. Das Berufungsgericht bejaht dem Grunde nach den geltend gemachten Anspruch der Klägerin als Rechtsnachfolgerin der Unterhaltsberechtigten des tödlich Verunglückten sowohl nach dem Straßenverkehrsgesetz wie nach den Vorschriften über unerlaubte Handlungen. Es beschränkt aber die Berechtigung der Klägerin in doppelter Hinsicht. Einmal mindert es den übergegangenen Schadensersatzanspruch der Hinterbliebenen um 1/4, weil es in Übereinstimmung mit dem Landgericht in dieser Höhe ein Mit verschulden des Verunglückten annimmt. Außerdem bejaht es einen RechtsÜbergang auf die Klägerin nur insoweit, als die Schadensersatzansprüche der Unterhaltsberechtigten nicht schon auf die bevorrechtigte LVA (Quotenvorrecht) übergegangen sind. Gegen beide Einschränkungen wendet sich die Revision. Ihr mußte der Erfolg versagt bleiben. I. Das Berufungsgericht bejaht ein Mit verschulden des tödlich Verunglückten. Das ist rechtlich fehlerfrei. Hierbei legt das Berufungsgericht seiner Beurteilung folgenden Sachverhalt zugrunde: Ein Gehweg war nicht vorhanden, der die Straße begrenzende Rasenstreifen reichte bis an die Fahrbahn. Tm»bewegte sich in Fahrtrichtung des Beklagten auf der linken Fahrbahn rechts neben seinem Begleiter. Dieser ging jedenfalls mit einem Fuß auf dem Grasstreifen, T^BIhielt sich verhältnismäßig dicht neben ihm. Beide nahmen etwa 1,40 m der Fahrbahn in Anspruch. Dadurch blieben von der an der Unfallstelle insgesamt 2,70 m breiten Überholfahrbahn bis zu dem Mittelstreifen noch 1,30 m frei. 8 Unter diesen Umständen lastet das Berufungsgericht der Klägerin zutreffend nicht schon an, daß TMI überhaupt auf der Fahrbahn gegangen ist ( § 37 Abs, 1 Satz 2 StVO),Er mußte aber die äußerste linke Straßenseite ein-halten ( § 37 Abs. 1 Satz 3 StVO). Weil er sich nicht an dieses Gebot hielt, sondern neben statt hinter seinem Begleiter ging, war er - abgesehen von der herrschenden Dunkel heit und der besonderen Fahrbahngestaltung (Verengung) -nach der rechtsirrtumsfreien Auffassung des Berufungsgerichts in gesteigertem Maße gehalten, auf den Fahrzeugverkehr, auch den rückwärtigen, zu achten. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat diese Pflicht schuldhaft ver- letzt. Die besonderen Gegebenheiten, vor allem der Umstand, daß nur 1,30 m für den Fährverkehr übrigblieben, gestattete einem Kraftfahrzeug nicht das Überholen eines anderen Fahrzeuges ohne erhebliche Gefährdung des Fußgängers. All das konnte und mußte dieser unschwer erkennen. Daher war er gehalten, sich in regelmäßigen kurzen Abständen auch über von hinten herankommende Fahrzeuge zu unterrichten. Das gilt auch besonders deshalb, weil zur Unfallzeit auf der rechten Fahrbahn bereits Fahrzeuge fuhren. Diesem Gebot des eigenen Interesses (§ 254 BGB, § 9 StVG) ist T^Bnach der Überzeugung des Tatrichters nicht nachgekommen. Der Aussage des Begleiters entnimmt er, daß dieser und üflB ersichtlich sorglos und unachtsam nebeneinander hergegangen sind, ohne dem Verkehr auf der Straße die notwendige Aufmerksamkeit zu widmen. 2. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision versuchen in unzulässiger Weise die Würdigung des Tatrichters durch eine eigene zu ersetzen. Jedenfalls ist zu beachten, daß der Fußgänger - dahin ist das Berufungsurteil in seinem Zusammenhang zu verstehen - grundsätzlich die äußerste linke Straßenseite einzuhalten hatte ( § 37 Abs.1 Satz 3 StVO). Ging er abweichend von diesem Gebot rechts neben seinem Begleiter, so lag darin nur dann kein mitwirkendes Verschulden, wenn er durch besondere und gesteigerte Maßnahmen der von ihm geschaffenen zusätzlichen eigenen Gefährdung entgegenwirkte. Ohne Erfolg wendet sich die Revision ferner gegen die Abwägung, die den Unfallbeitrag des TfHpauf V4 veranschlagt. Das Berufungsgericht verkennt nicht, daß der Unfall in erster Linie durch den Beklagten verursacht worden ist. Zu Lasten der Klägerin wirft es lediglich ein, daß T(^^mter den gegebenen Umständen nicht hinreichend auf den rückwärtigen Fahrzeugverkehr geachtet hat. Der Tatrichter ist davon überzeugt, daß der Unfall bei hinreichender Sorgfalt mit Sicherheit vermieden worden wäre. In seinen Ausführungen liegt entgegen der Auffassung der Revision kein Widerspruch. Der Tatrichter meint ersichtlich, daß TSBder Sorgfalt, die im Hinblick auf die gefährdende Gesamtlage geboten war, nicht nachgekommen ist. Die Bewertung des mit wirkenden Verschuldens des Fußgängers mit 1/4, die der Tatrichter aufgrund der ohne Rechtsfehler festgest eilten einzelnen Umstände vorgenommen hat und die ihm zukommt, läßt keinen zu dem Nachteil der Klägerin sich auswirkenden Rechtsirrtum erkennen. II. Zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, daß die Schadensersatzansprüche der hinterbliebenen Unterhalts berechtigten nur insoweit auf die Klägerin übergegangen sind ( § 80 SVG i.Verbdg.mit § 81 a BVG), als sie nicht nach § 1542 RVO auf die LVA übergegangen waren. 10 - 1. Hierbei geht das Berufungsgericht zutreffend von der Rechtsansicht aus, daß dem SVT (LVA) nach § 1542 RVO ein Quotenvorrecht zusteht. Daß an dieser Auslegung des § 1542 RVO trotz beachtlicher Bedenken festzuhalten ist, hat der erkennende Senat im Urteil vom 29. Oktober 1968 (VI ZR 280/67 = LM RVO § 1542 Nr. 62 = NJW 1969»98 = VersR 1968, 1163)ausgesprochen und im einzelnen begründet. Aus den dort gegebenen Gründen hält der Senat an dieser Auffassung fest. Auch jetzt sieht er keinen Anlaß, von ihr abzugehen. 2. Auf dieser Grundlage ist die Auffassung des Berufungsgerichts, der Anspruch des SVT gehe im Umfang seines Quotenvorrechts der Klägerin vor, rechtsirrtumsfrei . a) Nach ständiger Rechtsprechung greift das Quotenvorrecht des SVT ( § 1542 RVO),sofern die Verpflichtung des Schädigers nicht auf Ersatz des vollen Schadens geht, auch gegenüber dem Dienstherrn durch, wenn beide konkurrieren (BGH Urteil vom 25. Oktober I960 - VI ZR 191/59 = LM RVO § 1542 Nr. 32 * NJW 1961, 216; Urteil vom 18. Mai 1965 - VI ZR 262/63 = LM RVO § 1542 Nr. 48 = NJW 1965, 1592 = VersR 1965, 786; vgl. auch Urteil vom 13. Oktober 1970 - VI ZR 31/69 = NJW 1971, 240). Nur bei Verpflichtung des Schädigers zu dem vollen Schadensersatz, so daß die Präge eines Quotenvorrechts nicht auftaucht, sind beide als Gesamtgläubiger im konkurrierenden Umfang anzusehen (BGH Urteil vom 17.November 1959 - VI ZR 207/58 = LM BBG § 87 a Nr. 5 = NJW I960, 381). 11 b) Diese Rechtsprechung des erkennenden Senats übersieht die Revision nicht. Sie meint aber, die zu § 87 a BBG (Dienstherr) entvtf.ekelte Rechtsprechung könne nicht gegenüber dem gelten, auf den wie hier die Schadensersatzansprüche nach §§ 81 a BVG, 80 SVG übergegangen sind. Dem kann nicht gefolgt werden. Auch hier steht dem SVT ein Quotenvorrecht gegenüber dem Geschädigten (Hinterbliebenen) zu. Dagegen fehlt der Klägerin ihnen gegenüber ein Vorrecht; im Gegenteil kommt ihnen, wie schon dem insoweit mit § 87 a BBG übereinstimmenden Wortlaut des § 81a BVG zu entnehmen ist, ein Vorrecht zu. Das Anliegen der Revision geht letztlich dahin, der Klägerin im Rahmen der §§ 81 a BVG, 80 SVG ein Vorrecht gegenüber den Geschädigten einzuräumen. Das geht aber nicht an. Erkennt man ein Quotenvorrecht der SVT an (vgl. oben), so steht es nach bisheriger Auffassung nur den Trägern der Sozialversicherung zu ( § 1542 RVO; vgl. im einzelnen: Gunkel/Hebmüller, Die Ersatzansprüche nach § 1542 RVO Bd. 9/1*1969 S.45-48). Zu ihnen zählt die Klägerin aber nicht, weder -was hier nicht in Frage steht- im beamtenrechtlichen Bereich als Dienstherr (vgl. § 87 a BBG) noch im sonstigen versorgungsrechtlichen Raum (§ 81 a BVG, § 80 SVG). Schon deshalb kommt der Klägerin als Trägerin der Versorgungsverwaltung keine andere Rechtsstellung gegenüber dem SVT zu, als sie aufgrund des § 87 a BBG anerkannt ist (Gunkel/Hebmüller aaO S.I 49* 144; Seitz, Die Ersatzansprüche der SVT nach §§ 640, 1542 RVO 2. Aufl. S 61 ff, 190 Nr. 81; Wussow UHR lO.Aufl. Tz 1605). Die hiergegen von der Revision erhobenen Bedenken richten sich letztlich gegen die grundsätzliche Anerkennung 12 a eines Quotenvorrechts der SVT (vgl. dazu: BGH Urteil vom 29. Oktober 1968 - VI ZR 280/67 = aaO). Im übrigen bedeutete das Bestreben der Revision, auch im Rahmen des § 81 a BVG ein Vorrecht der Versorgungsträger gegenüber dem Geschädigten anzuerkennen, eine weitere Ausweitung solchen Vorrechts. Die bisherige Entwicklung ist den umgekehrten Weg gegangen, indem früher anerkannte Vorrechte wie im Beamtenrecht und im Privatversieherungs-recht abgebaut worden sind (vgl. BGH aaO). c) Legt man ein Quotenvorrecht des SVT (LVA) gegenüber den Hinterbliebenen der Beurteilung zugrunde, dann folgt daraus: Die Klägerin wäre im Rahmen des § 81 a BVG anstelle der Hinterbliebenen des Soldaten - vorbehaltlich eines ungedeckten Schadens der Hinterbliebenen - kraft Gesetzes Gläubigerin der Schadensersatzforderungen geworden, wenn sie allein Versorgungsleistungen erbrachte. Teilweise wird die Versorgung aber von der LVA geleistet, der als SVT ein Quotenvorrecht vor den Hinterbliebenen zusteht. Der Klägerin steht dagegen, wie ausgeführt, kein Quotenvorrecht gegenüber den Hinterbliebenen zu, vielmehr sind diese ihr gegenüber bevorrechtigt (vgl. BGHZ 22, 136). Folglich scheidet ein RechtsÜbergang auf die Klägerin jedenfalls insoweit aus, als die Ansprüche der Hinterbliebenen auf den bevorrechtigten SVT (LVA) übergegangen sind. Das Berufungsurteil hat daher im Grundurteil insoweit zutreffend ausgesprochen, daß der Klageanspruch der Klägerin nur vorbehaltlich eines Rechtsübergangs auf die LVA zusteht. Im jetzigen Grund verfahren ist ohne Belang, daß den Hinterbliebenen gegenüber der Klägerin ein Vorrecht zusteht, worauf die Revision in anderem Zusammenhang hinweist, das sich bei teilweise ungedecktem Schaden auswirken kann (vgl, BGH Urteil vom 25. Oktober I960 - VI ZR 191/59 = aaO). Denn durch das Kehlen einer weiteren Einschränkung ist die Klägerin und RevisionsKlägerin jedenfalls nicht beschwert. III. Daher war die Revision unbegründet und mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Dr. Weber Dr.Bode Nüßgens Sonnabend Scheffen