Der VI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat aui’ die mündliche Verhandlung vom 19* März 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Br. Bode, Br. Nüßgens und Sonnabend für Recht erkannt: Der Kaufmann Hugo e*n Sohn der Klägerin, erhielt im Jahre 1959 von dem Beklagten mehrere Geldbeträge als Darlehen* Einschließlich aufgelaufener Zinsen belief sich die Darlehensschuld zuletzt auf 15#000 DM. Mit der Klage hat Johann EflmD von dem Beklagten Erstattung seiner Zahlungen an die Weehselgläubiger abzüglich der schon erstatteten 13.681,92 DM und der Darlehensschuld von 15.000 DM verlangt. Schließlich hat der Beklagte gegen die Klageforderung mit einem Schadensersatzanspruch aufgerechnet, den er daraus herleiten'will, daß Johann ihn gegenüber der und Re®HM®bank Betrügerischer Machen- Wenn Johann ihm zu Prolongationszwecken neue Wechsel gegeben habe, ohne sich die alten'Akzepte zurüek-geben zu lassen, so könne das nur die Bedeutung einer Erweiterung des Kredits gehabt haben. Sie hat den Rechtsstreit aufgenommen und beantragt, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. ferner hat die Klägerin Anschlußberufung eingelegt mit dem Antrag, den Beklagten zur Zahlung von weiteren 8.024,28 3)M nebst Zinsen zu verurteilen, wobei der im ersten Rechtszug zugesprochene und der mit der Anschluß- Das Oberlandesgericht hat, da der Beklagte trotz Ladung zu dem Verhandlungstermin nicht erschienen war, durch Versäumnisurteil die Berufung -des Beklagten zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung der Klägerin das Urteil des Landgerichts dahin ^geändert, daß der Beklagte verurteilt wird, an den Bauern Alois 47.542,34 DM nebst Zinsen zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Abtretung der im 'Denor des landgerichtlichen Urteils aufgefUhrten angeblichen Forderungen. 1. Das Berufungsgericht hat die Schadensersatzpflich des Beklagten bejaht, weil .er sich von Johann Prolongationswechsel hat geben lassen, ohne die Ursprungs v/echsel aus dem Verkehr zu ziehen, und weil er Wechselformulare, die Johann auf seine Veranlassung mit einem Blancoakzept versehen hatte, mit unberechtigt hohen 'Wechselsummen ausgefüllt hat, so daß der Darlehensschuld von 15.000 DM schließlich Wechselverpflichtungen von 76.161,26 DM gegenüberstanden* Das Berufungsgericht hält nicht für Bewiesen, daß zwischen dem Beklagten und Johann eine wechsel- Nach seinen Feststellungen hatten die Vereinbarungen zwischen dem Beklagten einerseits sowie Johann und Hugo andererseits nur den Inhalt, daß der Beklagte Darlehen gewährte, die durch die Akzepte Johann gesichert werden sollten. Bei diesem Sachverhalt hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, daß der Beklagte schuldhaft gegen die Pflichten verstoßen hat, die ihm aus den der Wechselhingabe zugrundeliegenden Vereinbarungen gegenüber Johann oblagen und daß er deshalb verpflichtet ist, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Zu Unrecht beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht bei seiner Würdigung davon ausgegangen ist, Johann se* vers<?kuldet gewesen* Es hat in den Entscheidungsgründen seines Urteils erklärt: "Eine Kreditgewährung durch Johann ^er unstreitig verschuldet war und sich deswegen an den Beklagten gewandt hatte, war nicht beabsichtigt." Dem kann die Revision nicht mit Erfolg entgegenhalten, daß Johann noc^ Vermögen, vor allem den Hof besaß, dessen Wert die Schulden überstieg. und er sich deshalb an den Beklagten gewandt hatte* Sa ist nichts dagegen einzuwenden, daß das Berufungsgericht in diesem Sinne von einer Verschuldung (nicht Überschuldung) des Johann gesprochen hat. Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe zu der Frage, ob die behauptete wechselseitige Kr edit Vereinbarung getroffen war, den Beklagten nach § 488 ZPO als Partei vernehmen müssen. Zum Mitverschulden des JoJmiin Bas Berufungsgericht ist ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gekommen, daß ein Mitverschulden des Johann das sich die Klägerin nach § 254 BGB ausspruchsmindernd entgegenhalten lassen müßte, nicht festzustellen is t • Der Beklagte will ein eigenes Verschulden des Johann EdHHi darin sehen, daß er gegenüber den Weobselgläubigern Firma 14HD GmbH und keine Einwände erhoben, sondern die Wechsel auf den Rat seines Anwalts hin eingelöst hat. Demgegenüber hat das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt, daß allenfalls Auskünfte des Beklagten Uber die Wechselgeschäfte den Ehemann der Klägerin in die Lage hätten Sr kann daher dem Johann schon aus diesem Grunde keinen Vorwurf daraus mach eh, daß.er die Wechsel bei Fälligkeit bezahlt hat. Diese Rüge kann keinen Erfolg haben* denn es ist nichts dafür dargetan, daß der von Johann zugesogene Rechtsanwalt ihm schuldhaft einen falschen Rat erteilt hat. Bei dem Verhalten des Beklagten, das zu einer erheblichen Bestrafung geführt hat, ist keine Pflichtverletzung des Johann darin zu sehen, daß er die Reflm^- und RedHBH®bank auf die Machenschaften des Beklagten hinwies.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 190/66 URTEIL Verkündet am 19. März 196B Krieg!, Justishauptsekretär als Ürkundsbeamter in dem Rechtsstreit der Geschäftsstelle des Maklers Helmut Straße Beklagten, Berufungsklägers, Anschluß-berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Proseßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die Witwe Bernhardine geb. Klägerin, Berufungsbeklagte, Anschlußberuf ungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Proseßbevollmächtigter: aeohIsanwalt Br* <rJ Der VI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat aui’ die mündliche Verhandlung vom 19* März 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Br. Bode, Br. Nüßgens und Sonnabend für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Westf.) vom 14. Oktober 1966 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kaufmann Hugo e*n Sohn der Klägerin, erhielt im Jahre 1959 von dem Beklagten mehrere Geldbeträge als Darlehen* Einschließlich aufgelaufener Zinsen belief sich die Darlehensschuld zuletzt auf 15#000 DM. Der Vater des Hugo und Ehemann der Klägerin, Bauer Johann gab ^em Beklagten in Höhe der Darlehenssumme Wechselakzepte. Bei Fälligkeit der Wechsel akzeptierte Johann wiederholt zur Prolongation neue Wechsel. Dabei stellte er dem Beklagten einen v/esent« liehen Teil der Akzepte blänco aus. In zahlreichen Fällen zog der Beklagte die Wechsel, an deren Stelle die Prolongationswechsel treten sollten, nicht aus dem Verkehr. Ferner lullte er die blaneo akzeptierten Wechsel mit Wechselsummen aus, die die Darlehensschuld um ein Vielfaches uberstiegen, und setzte sie dann in Umlauf. Den Gegenwert der zu Unrecht in Lauf gesetzten Wechsel verwandte er fUr eigene Zwecke. Das führte dazu, daß folgende Wechselgläubiger den Ehemann der Klägerin in.Anspruch nahmen: 33.058,34 DM 18.621,01 » 19.155,91 " 5.326.00 » 76.161,26 £M Die unter 1 bis 5 genannten Gläubiger erwirkten wegen eines Teiles ihrer Forderungen WechselZahlungsbefehle gegen Johann und drohten ihm weitere Wechsel- klagen an. Dieser veräußerte seinen Bauernhof und bezahlte von dem Erlös die genannten Wechseltorderungen. Der Beklagte und für seine Rechnung auch der Kaufmann erstattetem dem Ehemann der Klägerin auf seine Zahlungen insgesamt 13.618,92 DM. Mit der Klage hat Johann EflmD von dem Beklagten Erstattung seiner Zahlungen an die Weehselgläubiger abzüglich der schon erstatteten 13.681,92 DM und der Darlehensschuld von 15.000 DM verlangt. Er hat zunächst einen 1. Firma GmbH, Di in Höhe von 2. Bankkaufmann T in Höhe von 3. und Red! in Höhe von 4. Studienrat H( in Höhe von Teilbetrag eingeklagt und beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 40,000 DM nebst 6 Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung möglicherweise bestehender Sohadensersatzansprüche gegen 1. Firma Lfl|^PGmbH in Höhe von 33 .058,34 DM 2. Bankkaufmann in Höhe von 11.078,67 " 3* und HedflÜB^nk in Höhe von 19*155,91 ’* 4. Studienrat HfllHill^V in Höhe von 3*326,00 ” Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Br hat anerkannt, für die Zahlungen des Klägers an die und Hed^BBlHMii und an den Studienrat einstehen zu müssen. Im übrigen hat er geltend gemacht: Gegenüber der Firma GtokH habe keine wechselrechtliche Verpflich- tung bestanden. Die Wechselgeschäfte, die er mit dieser Firma abgeschlossen habe, seien als reine Austausehge-schäfte (Wechselreiterei) nichtig gewesen. Diesen Einwand habe Johann dem Anspruch der Firma GmbH entgegenhalten müssen* Die Wechselgeschäfte, die er -Beklagter - mit dem Bankkaufmänn getätigt habe, seien ebenfalls nichtig gewesen, und zwar v/egen Wuchers. Außerdem habe TflBP abredewidrig Wechsel in Verkehr gebracht, die bei ihm nur als Sicherheit hinterlegt worden seien. Beide Einwendungen habe Johann diesem Wechselgläubiger entgegenhalten müssen. Da EflBI insoweit ohne rechtliche Verpflichtung gezahlt habe, könne er keine Erstattung der bezahlten Beträge verlangen. Schließlich hat der Beklagte gegen die Klageforderung mit einem Schadensersatzanspruch aufgerechnet, den er daraus herleiten'will, daß Johann ihn gegenüber der und Re®HM®bank Betrügerischer Machen- schaften bezichtigt habe. Er hat behauptet, die Bank habe das zu dem Anlaß genommen, die Geschäftsverbindungen mit ihm abzubrechen. Dadurch seien ihm Provisionen in Höhe von 118.684,00 DM entgangen, die er aus Immobilienaufträgen zu erwarten gehabt habe. Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, an den Kläger 39.458,06 DM nebst Zinsen zu zahlen und zwar Zug um Zug gegen Abtretung seiner angeblichen Forderungen gegen die Firma I4HB GmbH in Höhe von 33.058,34 DM, den Bankkaufraann in Höhe von 5.003,09 DM und die und RedflHBbank in Höhe von 1.39b,63 IM. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt. Er hat im zweiten Hechtszug weiter vorgetragen: Wenn Johann ihm zu Prolongationszwecken neue Wechsel gegeben habe, ohne sich die alten'Akzepte zurüek-geben zu lassen, so könne das nur die Bedeutung einer Erweiterung des Kredits gehabt haben. Johann habe ihm mit zusätzlichen Krediten in Form von Wechselakzepten behilflich sein wollen. Bei dieser Kreditvereinbarung habe es sich praktisch um ein Kompaniegeschäft gehandelt, bei dem sie sich gegenseitig mit Wechseln zu Hilfe gekommen seien. Daher könne ihm nicht zu dem Vorv/urf gemacht werden, daß er die Ursprungswechsel nicht aus dem Verkehr gezogen habe. Beide Peile hätten vielmehr von Anfang an mit einem weiteren lauf der Wechsel und Ihrer Einlösung durch Johann ECHHl gerechnet. Beim Ausfüllen der Blancowechsel habe er im Sinne des zwischen ihm und Johann E^i^p^p abgeschlossenen Kreditgeschäfts freie Hand gehabtEr habe sie daher nicht abredewidrig ausgefüllt. Er habe nur die Pflicht gehabt, die von Johann gewährten Kredite zurüekzuzahlen. Die Rückzahlung sei "nicht zuletzt" dadurch geschehen, daß er seinerseits Johann E^HHB"gegenüber Wechselobligos übernommen habe, die sich dann durch Verrechnung erledigt hätten. Johann EP|^^^p ist am^p. \P^p 1965 gestorben und von der Klägerin allein beerbt worden. Sie hat den Rechtsstreit aufgenommen und beantragt, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. ferner hat die Klägerin Anschlußberufung eingelegt mit dem Antrag, den Beklagten zur Zahlung von weiteren 8.024,28 3)M nebst Zinsen zu verurteilen, wobei der im ersten Rechtszug zugesprochene und der mit der Anschluß- berufung begehrte Betrag an den Bauern Alois gezahlt werden solle. Damit hat die Klägerin über die bisher eingeklagte Teilforderung hinaus den ganzen Schaden geltend gemacht. Sie hat Zahlung an ihren Sohn Alois ipB^p verlangt, weil ihr Ehemann, wie unstreitig ist, in einem Auseinander-setzungsvertrag vom 20. Februar 1965 die Schadensersatzforderung an Alois Ep^p^p abgetreten hat. Das Oberlandesgericht hat, da der Beklagte trotz Ladung zu dem Verhandlungstermin nicht erschienen war, durch Versäumnisurteil die Berufung -des Beklagten zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung der Klägerin das Urteil des Landgerichts dahin ^geändert, daß der Beklagte verurteilt wird, an den Bauern Alois 47.542,34 DM nebst Zinsen zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Abtretung der im 'Denor des landgerichtlichen Urteils aufgefUhrten angeblichen Forderungen. Auf1den Einspruch des Beklagten hat das Oberlandesgericht sein Versäumnisurteil aufrechterhalten. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Aufhebung des Yersäumnisurteils und die Abweisung der Klage. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: I. Zur Haftung des Beklagten 1. Das Berufungsgericht hat die Schadensersatzpflich des Beklagten bejaht, weil .er sich von Johann Prolongationswechsel hat geben lassen, ohne die Ursprungs v/echsel aus dem Verkehr zu ziehen, und weil er Wechselformulare, die Johann auf seine Veranlassung mit einem Blancoakzept versehen hatte, mit unberechtigt hohen 'Wechselsummen ausgefüllt hat, so daß der Darlehensschuld von 15.000 DM schließlich Wechselverpflichtungen von 76.161,26 DM gegenüberstanden* i r* Das Berufungsgericht hält nicht für Bewiesen, daß zwischen dem Beklagten und Johann eine wechsel- seitige Kreditvereinbarung bestanden hat, durch die Johann es übernommen hat, seinerseits dem Beklagten mit Krediten zu helfen. Nach seinen Feststellungen hatten die Vereinbarungen zwischen dem Beklagten einerseits sowie Johann und Hugo andererseits nur den Inhalt, daß der Beklagte Darlehen gewährte, die durch die Akzepte Johann gesichert werden sollten. Bei diesem Sachverhalt hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, daß der Beklagte schuldhaft gegen die Pflichten verstoßen hat, die ihm aus den der Wechselhingabe zugrundeliegenden Vereinbarungen gegenüber Johann oblagen und daß er deshalb verpflichtet ist, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. 2, Die Revision wendet sich mit ihren Angriffen gegen die tatsächlichen Grundlagen dieser Entscheidung. Ihre Rügen können keinen Erfolg haben. Zu Unrecht beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht bei seiner Würdigung davon ausgegangen ist, Johann se* vers<?kuldet gewesen* Es hat in den Entscheidungsgründen seines Urteils erklärt: "Eine Kreditgewährung durch Johann ^er unstreitig verschuldet war und sich deswegen an den Beklagten gewandt hatte, war nicht beabsichtigt." Dem kann die Revision nicht mit Erfolg entgegenhalten, daß Johann noc^ Vermögen, vor allem den Hof besaß, dessen Wert die Schulden überstieg. Für das Berufungsgericht war entscheidend, daß Johann keine flüssigen Mittel zur Verfügung standen und er sich deshalb an den Beklagten gewandt hatte* Sa ist nichts dagegen einzuwenden, daß das Berufungsgericht in diesem Sinne von einer Verschuldung (nicht Überschuldung) des Johann gesprochen hat. Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe zu der Frage, ob die behauptete wechselseitige Kr edit Vereinbarung getroffen war, den Beklagten nach § 488 ZPO als Partei vernehmen müssen. Eine Parteivei'-nehmung nach dieser Bestimmung kommt nur in Betracht, wenn das Ergebnis der Verhandlungen und der Beweisaufnahme nicht ausreicht, um die Überzeugung des Gerichts von der Wahrheit der zu erweisenden Tatsache zu begründen. Es muß also bereits einiger Beweis erbracht, d.h. eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Behauptung gegeben sein. Bas Berufungsgericht ist mit Recht der Meinung, daß diese Voraussetzung hier nicht gegeben ist. II. Zum Mitverschulden des JoJmiin Bas Berufungsgericht ist ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gekommen, daß ein Mitverschulden des Johann das sich die Klägerin nach § 254 BGB ausspruchsmindernd entgegenhalten lassen müßte, nicht festzustellen is t • Der Beklagte will ein eigenes Verschulden des Johann EdHHi darin sehen, daß er gegenüber den Weobselgläubigern Firma 14HD GmbH und keine Einwände erhoben, sondern die Wechsel auf den Rat seines Anwalts hin eingelöst hat. Demgegenüber hat das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt, daß allenfalls Auskünfte des Beklagten Uber die Wechselgeschäfte den Ehemann der Klägerin in die Lage hätten n versetzen können, den Wechselansprüchen dieser Gläubiger den Sinwand der Nichtigkeit der Wechselbegebungsverträge entgegenzusetzen. Diese Auskünfte hat der Beklagte aber nach dem unbestritten gebliebenen Vorbringen der Klägerin trotz Aufforderung nicht erteilt (§ 138 Abs« 3 ZPO). Sr kann daher dem Johann schon aus diesem Grunde keinen Vorwurf daraus mach eh, daß.er die Wechsel bei Fälligkeit bezahlt hat. Zudem ist ein Mitverschulden des Johann aus den vom Landgericht dargelegten Gründen zu verneinen, denen das Berufungsgericht mit Hecht beigetreten ist. Das Landgericht verweist darauf, daß Johann sich damals, als gegen ihn Wechselforderungen in Höhe von 76.161,26 DM geltend gemacht wurden (zuzüglich Wechoe1-forderungen des Kaufmanns in Höhe von 65.000 DM die nicht in das jetzige Verfahren einbezogen wurden), im Hinblick auf die angedrohten Wechselklagen einem außerordentlich hohen Prozeßkostenrisiko ;gegenübersah:>In-dieser Situation hätten ihn, so führt das Landgericht weiter aus, die Informationen ausgerechnet desjenigen, der ihn in so maßloser Weise betrogen hatte, nicht verpflichten können, die durch Urkunden belegten Wechselforderungen ausklagen zu lassen und das damit verbundene hohe Prozeß-kostenrisiko auf sich zu nehmen. Johann habe vielmehr, ohne schuldhaft zu handeln, dem Hat seines damaligen Prozeßbevollmächtigten folgen und die Wechselforderung im Vertrauen auf ihren Bestand bezahlen dürfen. Diesen zutreffenden Erwägungen ist in allem zuzustimmen. 11 Die Revision macht demgegenüber geltend, Bsseling müsse für unrichtige Auskunft seines Anwalts einstehen. Diese Rüge kann keinen Erfolg haben* denn es ist nichts dafür dargetan, daß der von Johann zugesogene Rechtsanwalt ihm schuldhaft einen falschen Rat erteilt hat. III. Zur Aufrechnungserklärung des Beklagten Zutreffend hat das Berufungsgericht der Aufreehnungs-erklärung des Beklagten.keine Bedeutung beigemessen. Sie kann nicht zu einer Tilgung der Klageforderung führen, weil dem Beklagten kein Schadensersatzanspruch zusteht, mit dem er auf rechnen könnte.. Bei dem Verhalten des Beklagten, das zu einer erheblichen Bestrafung geführt hat, ist keine Pflichtverletzung des Johann darin zu sehen, daß er die Reflm^- und RedHBH®bank auf die Machenschaften des Beklagten hinwies. In diesem Punkte hat auch die Revision keine Bedenken erhoben. H-p Nach alledem kann die Revision keinen Erfolg haben. Sie war auf Kosten des Beklagten zurückzuweisen. Engels Hanebeck Pr. Bode Pr. NUßgens Sonnabend