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BGH

Gericht: BGH

Am 23o Februar 1962 gegen 20,30 Uhr kam es auf der Bundesstraße 6 bei Kilometerstein 13*8 zu einem Zusammenstoß zwischen einem mit 22 t Zucker beladenen Lastzug der Klägerin und einem entgegenkommenden Personenwagen (Opel-Kapitän) der Beklagten« Der von dem Fahrer K^^ der Beklagten gesteuerte Personenwagen, in dem vier Schülerinnen im Alter von 12 bis 14 Jahren mitfuhren, war unter Hinterlassung einer 34*8 m langen, 1,40 m vom rechten Fahrbahnrand entfernten Bremsspur sowie einer 11,30 m langen, nach links ausbrechenden Schleuderspur von seiner rechten Fahrbahnhälfte abgekommen und in die Fahrbahn des Lastzuges geraten, wo er frontal mit diesem zusammenstieß. Das Berufungsgericht verneint eine Verschuldenshaftung der Beklagten, weil sie den ihr offenstehenden Entlastungsbeweis nach § 831 BGB erbracht habe. Mit den dargelegten Maßnahmen ist die Beklagte, wie das Berufungsgericht zu Recht annimmt, der ihr obliegenden Sorgfalt bei der Auswahl des Fahrers gerecht geworden. Entgegen der Meinung der Revision kann keine Rede davon sein, daß nur die charakterliche Eignung des Fahrers, nicht aber seine Eignung zu dem Führen eines größeren Personenwagens mit der erforderlichen Sorgfalt geprüft worden wäre. 2.) Zur Überwachung des Fahrers durch die Beklagte erwägt das Berufungsgericht, eine fortgesetzte Kontrolle habe 3ich von selbst ergeben, weil als Fahrer des Prokuristen der Beklagten mit diesem durchschnittlich Aufgrund dieser Feststellungen, deren Richtigkeit die Revision nicht in Zweifel zieht, hält das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum eine zusätzliche unauffällige Kontrolle des Fahrers nicht mehr für erforderlich» Es legt dar, dem für die Überwachung zuständigen Vertreter des Geschäftsherrn, der mehr als 8 Jahre lang derart weite Strecken mit einem Kraftfahrer zusammen fahre, bleibe kein Mangel in dessen Eignung und keine schlechte Fahreigenschaft verborgen» Veil deshalb eine unbemerkte Kontrolle keinen weiteren Aufschluß erwarten*lasse, könne in einem solchen Falle von ihr abgesehen werden» Die Auffassung des Berufungsgerichts steht in Einklang mit der festen Rechtsprechung des Senats, der wiederholt betont hat, daß die Überwachung im Hinblick auf die Sicherheit des Verkehrs zwar streng, aber mit den im Einzelfall gebotenen Maßnahmen zu erfolgen habe, für die sich eine starre Regel nicht aufstellen lasse» Ist ein Fahrer - wie hier - nach sorgfältiger Prüfung der fachlichen und charakterlichen Eignung eingestellt worden, und hat.er sich in langjährigem Bienst als zuverlässig bewährt, so würde es eine Überspannung bedeuten, wenn neben 'der laufenden Überwachung durch den mitfahrenden Vertreter des Dienstherrn zusätzlich unauffällige Kontrollen gefordert würden (vgl» Senatsurteile vom 19» Oktober 1955 - VI ZR 155/54 - VersR 1955, 745} vom 22» November 1957 - VI ZR 185/56 - LM § 851 BGB (Pc) Nr. 8 = VersR 1958, 29, vom 10. Die Revision irrt, v/enn sie unter Hinweis auf die bei den letztgenannten Scnatsürteile meint, der Senat habe nur für solche Fälle eine unauffällige Überwachung für nicht erforderlich gehalten, in denen der Fahrtenschreiber eines Lastwagens eine Kontrolle der Fahrweise, insbesondere der ftebchwindigkeit gestattet habe und eine Prüfung der Fahr-t.enochreiber auch jeweils erfolgt sei«, In beiden Entscheidungen hat der Senat ausdrücklich betont, daü es für die Entlastung keine starre Regel gibt, daß insbesondere Art und Umfang der Überwachung wie auch die Notv/endigkeit einer unauffälligen Kontrolle von den Umständen des Ein-zelfallo abhängen« Die Auswertung des Fahrtenschreibers hat der Senat lediglich als eine der in Betracht kommenden Überwachungsmaßnahmen bezeichnet, die in Verbindung mit weiteren Maßnahmen die unauffällige Überwachung eines sorgfältig ausgewählten und in langer Dienstzeit bewährten Fahrers entbehrlich machen kann. So hat der Senat denn auch in den beiden erstgenannten Entscheidungen vom 19ol0.1955 und 22.11.1957 ohne Rücksicht auf das Vorhandensein und die Auswertung eines Fahrtenschreibers unauffällige Kontrollen für entbehrlich erachtet. Hiernach, so meint die Revision, habe sich die Beklagte veranlaßt sehen müssen, Ki^p auch auf solchen Fahrten zu überwachen, bei denen der Prokurist nicht mitgefahren sei. Einmal übersieht die Revision, daß K^P dem Zeugen Epp|^ weiter berichtet hat, er sei mit seiner Ehefrau nie schneller als 80 km/h gefahren. in langjähriger fortgesetzter Kontrolle festgostellten Zuverlässigkeit des Fahrers zu begründen; sie boten deshalb der Beklagten zu weiteren Überwachungsmaßnahmen keinen Anlaß, Das Berufungsgericht hat danach in rechtlich einwandfreier Würdigung den Entlastungsbeweis nach § 831 BGB als geführt erachtet.

Zitierte Normen: § 931 BGB
ÜberwachungFahrerBerufungsgerichtKontrolleKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOFES C981
'V v
IM NAMEN DES VOLKES
¥I, ZR_ 190/64	URTEIL	Verkündet	am
25« Januar 1966 Krieglj,
 Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Firma Johann und Pr» Herbert
 Inhaber: Spedition; alle 1,
Kaufleute Alfred Ei , BflHHBMlitte
 Klägerin, Berufungaklägerin,
 Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br*
gegen
 die Firma ''PflHv1' RuhrkoWen-Verkaufsgesellschaft mbH, in	Bezirksbüro	^dHBatr.	41	vertreten
 durch die Geschäftsführer,
 Beklagte, Berufungsklägerin, Beruf ungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt Br
A
 
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf dio mtindliche Verhandlung-vom 25«. Januar 1966 unter Mitwii’kung des Sen at s Präsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Dr. Bode, Dr. Hauß, Heinr. Meyer und Dr« Pfretzschner
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 30o Juni 1964 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegto
 Von Rechts wegen Tatbestand:
Am 23o Februar 1962 gegen 20,30 Uhr kam es auf der Bundesstraße 6 bei Kilometerstein 13*8 zu einem Zusammenstoß zwischen einem mit 22 t Zucker beladenen Lastzug der Klägerin und einem entgegenkommenden Personenwagen (Opel-Kapitän) der Beklagten« Der von dem Fahrer K^^ der Beklagten gesteuerte Personenwagen, in dem vier Schülerinnen im Alter von 12 bis 14 Jahren mitfuhren, war unter Hinterlassung einer 34*8 m langen, 1,40 m vom rechten Fahrbahnrand entfernten Bremsspur sowie einer 11,30 m langen, nach links ausbrechenden Schleuderspur von seiner rechten Fahrbahnhälfte abgekommen und in die Fahrbahn des Lastzuges geraten, wo er frontal mit diesem zusammenstieß.
Der Fahrer K^fc und die neben ihm sitzende Schülerin wurden getötet, die drei anderen Schülerinnen verletzt. Der Lastzug wurde schwer beschädigt.
Die Klägerin verlangt mit der Klage Ersatz ihres auf 26.310 DM bezifferten UnfallSchadens nebst Zinsen« Sie hat vorgetragen, der Unfall sei auf ein Verschulden des Fahrers der Beklagten zurückzuführen; für sie selbst stelle der Unfall ein unabwendbares Ereignis i.S. des § 7 Abs» 2 StVG dar.
Die Eeklagte hat Klageabweisung beantragt und entgegnet, ihren Fahrer treffe kein Verschulden; der Unfall sei vielmehr für ihn unabwendbar gewesen. Sie habe ihren Fahrer mit der erforderlichen Sorgfalt ausgewählt und überwacht.
Das Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes für gerechtfertigt erklärt.
Die Berufungen beider Parteien blieben ohne Erfolg.
Mit der Revision erstrebt die Klägerin weiterhin vollen Schadensersatz aus unerlaubter Handlung (§ 931 BGB). Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision^
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht verneint eine Verschuldenshaftung der Beklagten, weil sie den ihr offenstehenden Entlastungsbeweis nach § 831 BGB erbracht habe. Es hat die Überzeugung gewonnen, daß die Beklagte bei der Auswahl wie auch bei der Überwachung des Fahrers	die	erfor-
derliche Sorgfalt angewandt hat. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision können keinen Erfolg haben.
 
*JU
lo) Wie das Berufungsgericht unangefochten feststellt, ist	hei seiner Einstellung im Jahre 1953 nach den
 schriftlichen Unterlagen zunächst aus einer Reihe von Mitbewerbern ausgesondert und in die engere Wahl genommen worden. Er mußte alsdann mehrere Probefahrten machen, bei denen er nach der Beurteilung des Cheffahrers der Beklagten zwar keinerlei Fahrfebler beging, aber als Personenwagenfahrer nicht weich und flüssig genug fuhr; er hatte bis dahin als Berufsfahrer nur Lastkraftwagen gefahren. Die Beklagte schickte ihn deshalb noch in eine Fahrschule, um ihn im Fahren größerer Personenwagen zu vervollkommnen.
Eine nach Abschluß dieses Fahrunterrichts von dem Cheffah-rer derBeklagten vorgenommene Probefahrt ergab, daß seine Fahrweise nunmehr viel flüssiger war als zuvor. Auch die Fahrschule hat ihm ein gutes Zeugnis ausgestellt. Mit den dargelegten Maßnahmen ist die Beklagte, wie das Berufungsgericht zu Recht annimmt, der ihr obliegenden Sorgfalt bei der Auswahl des Fahrers gerecht geworden. Entgegen der Meinung der Revision kann keine Rede davon sein, daß nur die charakterliche Eignung des Fahrers, nicht aber seine Eignung zu dem Führen eines größeren Personenwagens mit der erforderlichen Sorgfalt geprüft worden wäre.
2.) Zur Überwachung des Fahrers durch die Beklagte erwägt das Berufungsgericht, eine fortgesetzte Kontrolle habe 3ich von selbst ergeben, weil	als	Fahrer des Prokuristen	der	Beklagten	mit diesem durchschnittlich
50.000 km im Jahr gefahren sei» E^^^ habe ihn glaubhaft als charakterlich einwandfreien und sehr zuverlässigen Fahrer bezeichnet, der zügig gefahren sei und auch gefährlichen und außergewöhnlichen Situationen gewachsen gev/csen sei; er habe jährlich eine Prämie der Beklagten erhalten, weil er jeweils 50.000 km unfallfrei. und ohne polizeiliche Verwarnung gefahren sei.	,
 
Aufgrund dieser Feststellungen, deren Richtigkeit die Revision nicht in Zweifel zieht, hält das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum eine zusätzliche unauffällige Kontrolle des Fahrers nicht mehr für erforderlich» Es legt dar, dem für die Überwachung zuständigen Vertreter des Geschäftsherrn, der mehr als 8 Jahre lang derart weite Strecken mit einem Kraftfahrer zusammen fahre, bleibe kein Mangel in dessen Eignung und keine schlechte Fahreigenschaft verborgen» Veil deshalb eine unbemerkte Kontrolle keinen weiteren Aufschluß erwarten*lasse, könne in einem solchen Falle von ihr abgesehen werden» Die Auffassung des Berufungsgerichts steht in Einklang mit der festen Rechtsprechung des Senats, der wiederholt betont hat, daß die Überwachung im Hinblick auf die Sicherheit des Verkehrs zwar streng, aber mit den im Einzelfall gebotenen Maßnahmen zu erfolgen habe, für die sich eine starre Regel nicht aufstellen lasse» Ist ein Fahrer - wie hier - nach sorgfältiger Prüfung der fachlichen und charakterlichen Eignung eingestellt worden, und hat.er sich in langjährigem Bienst als zuverlässig bewährt, so würde es eine Überspannung bedeuten, wenn neben 'der laufenden Überwachung durch den mitfahrenden Vertreter des Dienstherrn zusätzlich unauffällige Kontrollen gefordert würden (vgl» Senatsurteile vom 19» Oktober 1955 - VI ZR 155/54 - VersR 1955, 745} vom 22» November 1957 - VI ZR 185/56 - LM § 851 BGB (Pc) Nr. 8 = VersR 1958, 29, vom 10. November 1959 - VI ZR 164/58- VersR I960, 473j vom 17« Januar 1961 - VI ZR 81/60 - VersR 1961, 330)»
Die Revision irrt, v/enn sie unter Hinweis auf die bei den letztgenannten Scnatsürteile meint, der Senat habe nur für solche Fälle eine unauffällige Überwachung für nicht erforderlich gehalten, in denen der Fahrtenschreiber eines Lastwagens eine Kontrolle der Fahrweise, insbesondere der
 ftebchwindigkeit gestattet habe und eine Prüfung der Fahr-t.enochreiber auch jeweils erfolgt sei«, In beiden Entscheidungen hat der Senat ausdrücklich betont, daü es für die Entlastung keine starre Regel gibt, daß insbesondere Art und Umfang der Überwachung wie auch die Notv/endigkeit einer unauffälligen Kontrolle von den Umständen des Ein-zelfallo abhängen« Die Auswertung des Fahrtenschreibers hat der Senat lediglich als eine der in Betracht kommenden Überwachungsmaßnahmen bezeichnet, die in Verbindung mit weiteren Maßnahmen die unauffällige Überwachung eines sorgfältig ausgewählten und in langer Dienstzeit bewährten Fahrers entbehrlich machen kann. So hat der Senat denn auch in den beiden erstgenannten Entscheidungen vom 19ol0.1955 und 22.11.1957 ohne Rücksicht auf das Vorhandensein und die Auswertung eines Fahrtenschreibers unauffällige Kontrollen für entbehrlich erachtet.
Die Revision weist noch auf die Aussage des Prokuristen Ep^^ hin, der Fahrer Kpp sei, wenn er ZoB. die Schwiegermutter des Zeugen gefahren habe, schneller als 110 km/h gefahren; Kpp habe ihm auch berichtet, er habe wiederholt Streit mit seiner eigenen Ehefrau gehabt, die behauptet habe, er fahre zu schnell. Hiernach, so meint die Revision, habe sich die Beklagte veranlaßt sehen müssen, Ki^p auch auf solchen Fahrten zu überwachen, bei denen der Prokurist nicht mitgefahren sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Einmal übersieht die Revision, daß K^P dem Zeugen Epp|^ weiter berichtet hat, er sei mit seiner Ehefrau nie schneller als 80 km/h gefahren. Außerdem ist aber auch eine Fahrgeschwindigkeit von 110 km/h nicht zu beanstanden, sofern die Straßenund Verkehroverhält nisse sie gestatten. Die von Eckardt angeführten Umstände waren daher nicht geeignet, Zweifel an der von ihm
 
in langjähriger fortgesetzter Kontrolle festgostellten Zuverlässigkeit des Fahrers	zu	begründen;	sie	boten
 deshalb der Beklagten zu weiteren Überwachungsmaßnahmen keinen Anlaß,
 Das Berufungsgericht hat danach in rechtlich einwandfreier Würdigung den Entlastungsbeweis nach § 831 BGB als geführt erachtet.
Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweiseno
..Engels	2)r.	Bode	Br.	Hauß
 Meyer
Br. Pfretzschner