Am 80 Mai 1961 gegen 13»30 Uhr entgleiste in einer Linkskurve der Friedrich-Engels-Allee in Wuppertal in Höhe der Einmündung der Plüschovz-Straße ein achtachsiger Straßenbahnzug der Beklagten, weil ein Metallbolzen von etwa 12,5 cm Länge und 3,5 cm Dicke in der Schienenrille des linken Straßenbahngleises lago Der Straßenbahnzug rammte den in einer Grundstückseinfahrt ordnungsgemäß geparkten Personenkraftwagen des Klägers, zerquetschte das Heck des Wagens und drückte den Personenkraftwagen gegen eine Hauswand. Die Fassungen des § 7 Abs. 2 Satz 1 StVG und des § 2 SHpflG, soweit dieser eine (wie hier) innerhalb des Verkehrsraums einer öffentlichen Straße liegende Eisen- oder Straßenbahn betrifft, unterscheiden sich dadurch, daß § 2 SHpflG dem Betriebsunter-nehiner nicht nur - wie dem Kraftfahrzeughalter - bei Fehlern in der Beschaffenheit oder einem Versagen der Verrichtungen des Fahrzeugs eine Berufung auf die Unabwendbarkeit des Unfallereig-nicocs versagt, sondern außerdem auch dann, wenn die Anlagen der Eisen- oder Straßenbahn fehlerhaft beschaffen sind oder in ihrer Verrichtung versagen. Während somit das Kraftfahrzeug hinsichtlich der Bestimmung seiner Richtung von äußeren Anlagen unabhängig - gewissermaßen autonom - ist, wäre ein Schienenfahrzeug für sich allein zur Einhaltung irgendeiner Richtung völlig untauglich erst das Zusammenwirken seiner dazu besonders ausgestalteten Rüder mit der auf seine technischen Maße abgestimmten Schienenanlage setzt es hierzu in den Stand. Entgleist (wie hier) eine fehlerfrei beschaffene Straßenbahn, so hat die Schienenanlage die ihr technisch zugewiesene Aufgabe, allein die Bewegungsrichtung des Schienenfahrzeugs zu bestimmen, nicht erfüllt und somit in der ihr obliegenden Verrichtung versagt. VAE 1940, 157; DAR 1951 * 80*)„ Unerheblich ist insbesondere, daß der für das Entgleisen ursächliche Metallbolzen als Fremdkörper auf der Fahrbahn liegen geblieben und nicht in das Innere der Straßenbahn eingedrungen ist; eben indem er den Radkranz Uber die Schiene hinaushob, hat er das bestimmungsge-mäße Zusammenwirken von Schienenrille und Radkranz vereitelt und so das Versagen der Schienenführung verursacht. Dieser sachgerechten Auffassung kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, daß die von außen herantretenden Gefährdungen der öffentlichen Straße für die Straßenbahn keine schärfere Haftung begründen dürften als für Kraftfahrzeuge. Denn § 2 SHpflG nähert die Haftung des Eisen- oder Straßenbahn-unternehmers der eines Kraftfahrzeughalters nur deshalb und nur insoweit an, als die von einem Schienenfahrzeug ausgehende Betriebsgefahr, wenn es sich innerhalb des Verkehrsraums einer öffentlichen Straße bewegt, der eines Kraftfahrzeugs ähnlich ist (vgl» Amtl. Denn v/enn die Straßenbahn, anders als das Kraftfahrzeug, auf der öffentlichen Straße eine Gleisanlage - und zwar bestehend aus besonders störungsan-fülligen Hillenschienen - unterhält, ohne die sie nicht betrieben werden kann, so muß sie für die besonderen Gefahren einstehen, die der öffentliche Verkehr für den sicheren Zustand einer solchen Anlage notwendig mit sich bringt. Es wäre in der Tat mit dem Sinn der gesetzlichen Gefährdungshaftung schlechterdings nicht zu vereinbaren, wenn ein Dritter den Schaden selbst tragen müßte, den die Straßenbahn dadurch verursacht, daß sie einerseits unlenkbare Hahrzeuge betreibt und andererseits die Schienenanlage, die allein ihre Bewegungsrichtung bestimmen kann, diese Aufgabe infolge einer Unordnung - gleich welcher Art - nicht zu erfüllen vermag. Denn das unbedingte Einstehen für alle Schäden, die durch derartige Mängel verursacht werden, ist gerade Sinn und Zweck der Gefährdungshaftung (Koffka DJ 1940, 540). Da ein Bolzen in der ochienenrille als nicht ganz außergewöhnlich schließlich auch keine höhere Gewalt darstellt, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zufuckzuweisenc Engels Br. KoE.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein & üb. d. Haftpflicht d. Eisenbahnen u0 Straßenbahnen f. Sachschäden v. 29« April 194-0 (RGBl I 691)» § 2 Entgleist eine Straßenbahn, weil ein Metallbolzen in der Schienenrille liegt, so hat die Gleisanlage in ihrer Verrichtung vei’sagt, die Räder der Bahn zu fuhren,, BGH, Urt. v. 11. Juni 1963 - VI ZR 190/62 - OLG Düsseldorf LG Wuppertal VI SR 190/62 Verkündet am 11. Juni 1963 Kriegl, Justizobersekretär alo Urkundebeamter d. Geschäftsstelle I m Namen des Volkes in dem Hechtsstreit der W stand btadtwerke H vertreten durch ihren Vor- Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen den Edgar Allee fljp, Kläger, nerufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der .%I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juni 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels und der Bundesrichter Br. Karl E. Meye Br. Bode, Heinrich Meyer und Br. Pfretzschner für ■«■Geht erkannt: Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgeriehts in Büssel-dorf vom 28. Juni 1962 wird zurückgewiesen. Bie Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt. Von rechts wegen Tatbestand: Am 80 Mai 1961 gegen 13»30 Uhr entgleiste in einer Linkskurve der Friedrich-Engels-Allee in Wuppertal in Höhe der Einmündung der Plüschovz-Straße ein achtachsiger Straßenbahnzug der Beklagten, weil ein Metallbolzen von etwa 12,5 cm Länge und 3,5 cm Dicke in der Schienenrille des linken Straßenbahngleises lago Der Straßenbahnzug rammte den in einer Grundstückseinfahrt ordnungsgemäß geparkten Personenkraftwagen des Klägers, zerquetschte das Heck des Wagens und drückte den Personenkraftwagen gegen eine Hauswand. Dadurch entstand Totalschaden. Am 5. Oktober 1961 fuhr an der Unfallstelle erneut ein achtachsiger Straßenbahnzug der Beklagten über einen in der Schienenrille liegenden Metallbolzen, entgleiste aber nicht* Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von 6 070,28 DM nebst Zinsen und hat vorgetragen; Der Führer des Straßenbahnzuges sei mit zu hoher Geschwindigkeit in die Kurve gefahren und habe deshalb weder den mit seinem Kopf aus der Schienenrille gut sichtbar herausragenden Bolzen bemerkt noch seine Fahrweise darauf eingerichtet. Außerdem hätten sich die Schienen zur Unfallzeit nicht in ordnungsmäßigen Zustand befunden, weil verabsäumt worden sei, die durch den Gebrauch stark gerundeten Schienenprofile genügend scharfkantig schleifen zu lassen. Solche Ausschleifungsarbeiten seien erstmalig wenige Tage nach dem Unfall und sodann etwa alle 3-4 Y/ochen mit dem Erfolge vorgenommen worden, daß die Straßenbahnzüge wesentlich besser in der Spur gehalten hätten. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Die Entgleisung des Straßenbahnzuges sei für sie ein unabwendbares Ereignis ge-v/esen. Der Straßenbahnführer sei nicht in der Lage gewesen, das Entgleisen des Straßenbahnzuges zu verhindern. Er sei mit mäßiger Geschwindigkeit gefahren, habe auch den Metallbolzen nicht bemerken können» Das Gleis sei in Ordnung gewesen« Das Landgericht hat den auch der Höhe nach bestrittenen Kla-geanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Revision, die den Antrag auf Abweisung der Klage wiederholt-» Die Beklagte hat um Zurückweisung der Revision gebeten» Entscheidungsgründe; Die Fassungen des § 7 Abs. 2 Satz 1 StVG und des § 2 SHpflG, soweit dieser eine (wie hier) innerhalb des Verkehrsraums einer öffentlichen Straße liegende Eisen- oder Straßenbahn betrifft, unterscheiden sich dadurch, daß § 2 SHpflG dem Betriebsunter-nehiner nicht nur - wie dem Kraftfahrzeughalter - bei Fehlern in der Beschaffenheit oder einem Versagen der Verrichtungen des Fahrzeugs eine Berufung auf die Unabwendbarkeit des Unfallereig-nicocs versagt, sondern außerdem auch dann, wenn die Anlagen der Eisen- oder Straßenbahn fehlerhaft beschaffen sind oder in ihrer Verrichtung versagen. Diese Abweichung trägt einem wesentlichen Unterschiede zwischen Straßenund Schienenfahrzeugen Rechnung} denn die für jedes Beförderungsmittel erforderliche Eigenschaft, in einer geplanten Richtung bewegt werden zu können, wird bei den beiden Fahrzeuggruppen mit grundlegend vdßleinander abweichenden technischen Mitteln erreicht. Während nämlich Kraftfahrzeuge über eine Steuerungseinrichtung verfügen, die das Fahrzeug nach dem Willen seines Fahrers auf jedem befahrbaren Gelände frei beweglich macht, wird die Bewegungsrichtung der Schienenfahrzeuge ausschließlich durch den Verlauf der Gleise bestimmt, in denen das Fahrzeug durch die Spurkränze seiner Räder geführt wird. Während somit das Kraftfahrzeug hinsichtlich der Bestimmung seiner Richtung von äußeren Anlagen unabhängig - gewissermaßen autonom - ist, wäre ein Schienenfahrzeug für sich allein zur Einhaltung irgendeiner Richtung völlig untauglich erst das Zusammenwirken seiner dazu besonders ausgestalteten Rüder mit der auf seine technischen Maße abgestimmten Schienenanlage setzt es hierzu in den Stand. V/as zur erforderlichen Bestimmbarkeit der Fahrtrichtung das Kraftfahrzeug als Steuerungsapparat in sich trägt, besteht bei Schienenfahrzeugen aus zwei ineinandergreifenden und zusammenwirkenden Vorrichtungen, nämlich den Radkränzen des Fahrzeugs einerseits und der außerhalb des Fahrzeugs verlegten Schienenanlage. Entgleist (wie hier) eine fehlerfrei beschaffene Straßenbahn, so hat die Schienenanlage die ihr technisch zugewiesene Aufgabe, allein die Bewegungsrichtung des Schienenfahrzeugs zu bestimmen, nicht erfüllt und somit in der ihr obliegenden Verrichtung versagt. Der Fall liegt nicht anders, als wenn die Steuerung eines Kraftfahrzeugs versagt und der Fahrer infolgedessen seine Bewegungsrichtung nicht mehr zu bestimmen vermag. Worauf das Versagen der Verrichtung beruht, ist rechtlich unerheblich (vgl. VAE 1940, 157; DAR 1951 * 80*)„ Unerheblich ist insbesondere, daß der für das Entgleisen ursächliche Metallbolzen als Fremdkörper auf der Fahrbahn liegen geblieben und nicht in das Innere der Straßenbahn eingedrungen ist; eben indem er den Radkranz Uber die Schiene hinaushob, hat er das bestimmungsge-mäße Zusammenwirken von Schienenrille und Radkranz vereitelt und so das Versagen der Schienenführung verursacht. Zutreffend hat daher das Berufungsgericht die Unfallursache als einf "innercä" Ereignis des Straßenbahnbetriebes gewertet. Die inneren Betriebsgefahren aber muß der Betriebsunternehmer auf sich nehmen, mögen sie auch unabwendbar sein (Böhmer SachschadenhaftpflichtG. Anm. 23 zu § 2). Dieser sachgerechten Auffassung kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, daß die von außen herantretenden Gefährdungen der öffentlichen Straße für die Straßenbahn keine schärfere Haftung begründen dürften als für Kraftfahrzeuge. < Denn § 2 SHpflG nähert die Haftung des Eisen- oder Straßenbahn-unternehmers der eines Kraftfahrzeughalters nur deshalb und nur insoweit an, als die von einem Schienenfahrzeug ausgehende Betriebsgefahr, wenn es sich innerhalb des Verkehrsraums einer öffentlichen Straße bewegt, der eines Kraftfahrzeugs ähnlich ist (vgl» Amtl. Begründung DJ 1940, 545). Der technischen Besonderheit des Schienenfahrzeugs aber entspricht die vorliegend zu dem Zuge gelangende Ausdehnung der Gefährdungshaftung auf Beschaffenheit und Versagen der Bahnanlagen. Denn v/enn die Straßenbahn, anders als das Kraftfahrzeug, auf der öffentlichen Straße eine Gleisanlage - und zwar bestehend aus besonders störungsan-fülligen Hillenschienen - unterhält, ohne die sie nicht betrieben werden kann, so muß sie für die besonderen Gefahren einstehen, die der öffentliche Verkehr für den sicheren Zustand einer solchen Anlage notwendig mit sich bringt. Es wäre in der Tat mit dem Sinn der gesetzlichen Gefährdungshaftung schlechterdings nicht zu vereinbaren, wenn ein Dritter den Schaden selbst tragen müßte, den die Straßenbahn dadurch verursacht, daß sie einerseits unlenkbare Hahrzeuge betreibt und andererseits die Schienenanlage, die allein ihre Bewegungsrichtung bestimmen kann, diese Aufgabe infolge einer Unordnung - gleich welcher Art - nicht zu erfüllen vermag. Denn das unbedingte Einstehen für alle Schäden, die durch derartige Mängel verursacht werden, ist gerade Sinn und Zweck der Gefährdungshaftung (Koffka DJ 1940, 540). Ob der Unfall vom Straßenbahnführer hätte abgewendet worden können, ist demgegenüber ohne Belang, weil bei einem Hehler oder einem Versagen von Fahrzeug oder Anlage gemäß $ 2 SHpflG auch für unabwendbare Ereignisse gehaftet werden ::.uß 6 L.-*. i Da ein Bolzen in der ochienenrille als nicht ganz außergewöhnlich schließlich auch keine höhere Gewalt darstellt, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zufuckzuweisenc Engels Br. KoE. Meyer Dr» Bode Heinrich Meyer Br«, Pfretzschner «