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BGH · VI ZR 190/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 190/57

Das Landgericht hat den Klageanspruch durch Zwischenurteil dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt* Im Berufungerecht saug hat der Beklagte mit einer Widerklage um die Feststellung gebeten, daß der Kläger keine Schadensersatzansprliehe aus dem Unfall vom 2. Bei seiner Wür-digung folgt das Berufungsgericht dem Gutachten des Landes-forstraeisters a.Do Küchler, der über die bei Gesellschaftsjag-den üblichen und erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen berichtet und insbesondere auf die auf der Rückseite der Jagdscheine abgedruckten Schützenregeln hingewiesen hat, deren Beachtung von jedem Jäger gefordert werden müsseo Ziffer 2 dieser Regeln besagt, daß die Waffe nur während der tatsächlichen Jagdausübung (des Treibens, der Suche usw.) geladen sein darf und nach Beendigung der Jagdausübung sofort entladen werden muß. Sie.hätten sieh vielmehr auf dem Weg zu dem Versammlungsplatz befunden, um jenseits der Bundesstraße die Jagd fortzusetzen» Während dieses Zusammenseins sei die Entladung der Gewehre zur Vermeidung von Unfällen geboten gewesen, eine_Sicherung der Waffen habe nicht genügt. Das Berufungsgericht hat zusätzlich darauf hingewiesen, daß angesichts der Glätte des Bodens besonderer Anlaß bestanden habe, die Sicherheitsbestimraungen streng zu beachten und durch Entladen der Gewehre .die Möglichkeit einer Gefährdung der Jagd-teilnehmer auszuschließen« Die Angriffe der Revision gegen diese Würdigung sind nicht begründet« Mit Recht hat das Berufungsgericht die Anforderungen streng bemessen, die an die Teilnehmer einer Gesellschaftsjagd zur Vermeidung von Jagdunfällen gestellt werden müssen, und dabei der vom Sachverständigen vermittelten Auffassung von Jägerkreisen besondere Beachtung geschenkt« ?/eil es immer wieder vorkommt, daß auch aus einer gesicherten Waffe bei einer Erschütterung oder einem Sturz ein Schuß gelöst wird, soll nach den Schützenregeln die Waffe nur geladen sein, wenn es zur. tatsächlichen Jagdausübung erforderlich ist, und alsbald entladen werden, wenn sich die Jäger wieder sammeln und schon durch das nahe Zusammensein die Möglichkeit einer Gefährdung von*Menschen eine grössere ist« Es begegnet keinen Bedenken, daß das Berufungsgericht - dem Sachverständigen folgend - die Pflicht zur Entladung der Schußwaffen auch für den Pall angenommen hat, daß sich die Jäger nach einer Streife verabredungsgemäß treffen, um gemeinsam einen*Weg zu begehen und dann - nach Überquerung einer Bundesstraße - in einem anderen Revierteil die Streife fortzusetzen« Sowohl nach dem Wortlaut wie nach dem Zweck der auf den Jagdscheinen abgedruckten Sicherheitsvorschriften muß angenommen werden; daß nicht erst bei Beendigung der Jagd als Veranstaltung, sondern bei Beendigung der tatsächlichen Jagdausübung das Gewehr zu entladen ist, wenn sich die Jagdteilnehmer anschließend treffen«. Die Feststellung des Berufungs gerichts ist unter eingehender Würdigung dfes Verhandlungser-gebnisses begründet und daher für die Revisionsinstanz bindend« Es kann der Revision auch nicht darin zugestimmt werden, daß dem Beklagten zu dem mindesten ein Rechtsirrtum zugute gehalten werden müsse. Der Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte dem Kläger für die Folgen seines fahrlässigen Verhaltens gemäß § .823 Abs. 1 in Verbindung mit § 276 BGB einzustehen habe, ist zuzustimmen. . * IIo Das Berufungsgericht hat die Schadenersatzansprüche des Klägers gemäß § 254 BGB um ein Viertel gekürzt, weil es der Auffassung ist, der Kläger habe durch eigenes schuld** Die Revision meint, das eigene Verhalten des Klägers, der selbst seine Waffe auch nicht entladen habe, werde mit einer bloßen Schadenskürzung rechtlich nicht ausreichend bewertet, . Vielmehr müsse der Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr durchgreifen, der einen Anspruch auf Schadensersatz von vornherein ausschließe„ Run hat das Berufungsgericht diesem Gesichtspunkt durchaus Beachtung geschenkt„ Es hat aber nicht die Überzeugung gewinnen können, daß sich der Kläger beim Treffen der Schützen einer besonderen Gefahrlage und des Erfordernisses, das Entladen der Gewehre zu veranlassen, bewußt gewesen ist« Damit schied eine Haftungsfreistellung wegen Handelns auf eigene Gefahr aus; denn diese setzt voraus, daß sich der Kläger einer konkreten vermeidbaren Gefahr in Kenntnis der die Gefahr begründenden Umstände aussetzt (vgl* BGHZ 2, 159;.Urteil des erkennenden Senats vom 25.März 1958 - VI ZR 13/57 ~ - NJW 1958, 905 - VersR 1958, 371). Dei* Vorwurf der Revision, die Ausführungen des Berufungsgerichts seien in sich widerspruchsvoll, geht fehl« Auch bei eindeutigen Pflichtverstössen braucht keinesfalls aus der Tatsache eines Verstosses schon auf das Bewußtsein der Pflichtverletzung geschlossen werden« Hat der Kläger beim Treffen der Jäger an das jetzt erforderliche Entladen der Gewehre verhalt zwingt auch, entgegen der Ansicht der Revision* nicht zu der Annahme, die' Jagdbeteiligten hätten auf Schadensersatzansprüche gegen ihre Mitjäger aus leichter Fahrlässigkeit stillschweigend verzichtet«, In der Annahme eines stillschweigenden Verzichtes auf Schadensersatzansprüche war hier schon deshalb Zurückhaltung geboten, weil den Jägern bewußt ist, haf t daß.eine obligatorische Jagdpflichtversicherung besteht (vgl; § 17 Abs« 1 Kr® 6 BJgdG), so daß ein Verzicht in der Re7~ gel nur dem Haftpflichtversicherer zugute kommt® Ebenfalls kann der von der Revision ängezogene Gesichtspunkt des § 242 BGB die Schadensersatzpflicht des Beklagten nicht in Frage stellen® Gewiß hat der Kläger dieselbe Nachlässigkeit gezeigt, indem auch er sein Gewehr nicht entladen hat® Aber die Nachlässigkeit dee Klägers hat sich nicht in der verhängnisvollen Weise ausgewirkt wie die des Beklagten vielleicht weil er vorsichtiger gegangen ist und auf glatte Stellen mehr Obacht gegeben hat® Schon deshalb geht**es nicht an, aiis der eigenen Nachlässigkeit des Klägers die Folgerung zu ziehen, daß dieser nach Treu und Glauben überhaupt keinen Schadensersatz von einem Mitjäger verlangen könne® Auch bei Unfällen im Straßenverkehr kommt es sehr häufig vor, daß zwei Beteiligte gleichartige Vsrstösse gegen Verhaltensvorschriften begehen, deren Einhaltung im Interesse der Sicherheit geboten ist® Bas hat aber nicht die Folge, daß nun keiner der Beteiligten Schad-ensersatzansprüche geltend machen kann® Vielmehr folgt daraus lediglich eine Schadensteilung, wobei maßgebend ist, inwieweit sich das Verhalten der Beteiligten auf die Entstehung des Unfalls ausgewirkt hat. Durchaus mit Recht hat daher das Berufungsgericht unter Anwendung der Grundsätze des § 254 BGB dem zu beanstandenden Verhalten des Klägers durch eine Kürzung seiner Schadensersatz ansprüche Rechnung getragen« Es war Sache des Tatrichters; das *Maß dieser Kürzung zu bestimmen«, Es kann aus Rechtsgrunden nicht beanstandet werden, daß das Berufungsgericht die ur~ sächliche Bedeutung des Verhaltens des Beklagten für die Entstehung des Unfalls als wesentlicher angesehen hat* Da die in § 254 BGB vorgeschriebene Abwägung in erster Linie auf die Verursachung und nicht auf das Verschulden abstellt, mußte dem Umstand,-daß der Beklagte gestürzt ist una dadurch den Schuß ausgelöst hat, naturgemäß besondere Bedeutung zukommen* Das Berufungsgericht hat aber sehr wohl auch die Schwere der Pflichtverletzung des Klägers erkannt und entsprechend bewertet* Aus Rechtsgründen läßt sich der Erwägung des Berufungsgerichts nicht entgegentreten, daß gegenüber dem Kläger als älterem Jäger eine Belehrung, über sein Verhalten nicht als so dringlich angesehen werden.könne wie sie bei einem mit den örtlichen Verhältnissen nicht vertrauten jungen Jäger gewesen wäre* Da die Erwägungen des Berufungsgerichts zur Abwägung die wesentlichen Umstände berücksichtigen und einen

Zitierte Normen: § 276 BGB
WaffeJägerBerufungsgericht®KlägerVerhaltenGewehrRevision

Volltext der Entscheidung

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Nacnschlagewerks' ja Amtliche Sammlungz nein
2338 026
BGB §§ 276 öf» 823 Eh, 254 Ba .
a)	Der Teilnehmer an einer Geselischaftsjagd ist verpflichtet^ seine Waffe zu entladen* wenn sich die Schützen treffen und die tatsächliche Jagdaüsübung beendet ist«
b)	Verletzt eih Jäger diese Pflicht und.löst sich ein Schuß
‘ aus der Waffe* so sind SchadensersatzansprUche des Verletzten nicht schon deshalb ausgeschlossen,.weil er seine Waffe ebenfalls nicht .entladen hato .Wohl aber, kann der Schadensersatz-, Anspruch gemäß § 254 BOB gekürzt werden* wenn der. Verletzte gehalten war* für die. Einhaltung der. Sicherheit Beförderungen bei der Jagd , zu morgen« .	.	'	''	'
♦* • . * .
BCrE? Urt* Vp 21 o Oktober 1938 - VI ZR 190/57 - ODO Karlsruhe
VI ZR 190/57
Verkündet am 21«Oktober 1958 Romacker9 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäfts-stelle®
Im H a.m e n des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Gastwirts Fridolin B ^Plstraße 09 Gasthaus
 in
Beklagten* Widerklägers, Berufungsklägers und Re~ Tisionsklägers9
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt 2)r
gegen

A

den Kaufmann Karl 0
a.n
straße 0
Kläger, Widerbeklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof«Br,
 hat der VI® Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21 « Oktober 1958 unter. Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof«Br«Meiß und der Bundes-richter Dr«Engels, Hanebeck, Br« Hauß und Heinrich Meyer
 für Recht erkannt*
Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2«Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom 10«Juli 1957 wird zurückgewiesen«
. Bie Kosten der Revision werden dem Beklagten auf** erlegt«
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Von Rechts wegen
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Tatbestands
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Der Kläger, sein Schwiegersohn	nnd	der	Werkmeister
 sind Pächter, des Jagdbezirks	Am
 Sorgen des 2. Januar 1955 streiften die Jagdpächter das Jagdgebiet nach Hasen ab« Der Arzt DroH^HHMfc und der Beklagte nahmen als Gäste an der Jagd teil* Nachdem die Jäger Teile des Reviers durchstreift hatten, trafen sie sich und begingen mit über die Schulter gehängten Gewehren einen Feldweg* der ah einem Bahndamm entlang* zur Bundesstraße 0 führt« Sie wollten die Straße überqueren und die Jagd dann in dem südlich der Straße belegenen Teil fortsetzen« Lediglich	batte
 sich entfernt, um nach einem flüchtigen Hasen zu suchen, auf den man vorher geschossen hatte.
Der Beklagte ging wenige Schritte vom Feldweg in das Gelinde, um nach einer Karnickelspur zu sehen« Beim Zurückkommen auf dem Feldweg rutschte er dort auf einer gefrorenen und überschneiten Wasserpfütze aus und stürzte mit seinem Drilling, den er mit den Läufen nach vorn über die Schulter trug, zu Boden. Dabei löste sich aus dem linken Schrotlauf des 3Äi21ittgs ein Schuß, der den wenige Schritte vor dem Be-kargten gehende Kläger in den Fuß traf« Der Fuß mußte teilweise amputiert werden«
* " Der Kläger hat dem Beklagten vprgeworfen, er habe es beim Begehen des gefrorenen Bodens trotz vorheriger Warnung an der gebotenen Aufmerksamkeit fehlen lassen. Über der Eisdecke häbe nur etwas verwehter Schnee gelegen,, der die Erkennbarkeit der Eisstelle nicht beeinträchtigt habe. Der Beklagte sei auch verpflichtet gewesen, den Drilling vor dem Treffen der Jäger zu entladen. Im Zeitpunkt des Unfalls sei die Jagdaus-Übung unterbrochen gewesen«
Der Kläger hat mit der Klage einen Teilbetrag seines Schadens von 1200 DM eingeklagt, der sich aus Sachschaden, Heilungskosten un& Aufwendungen für eine Hilfskraft in seinem Geschäft zusammensetzt0
Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten* Br hat sich darauf berufen, er sei vorsichtig gegangen« Die Eis-steile sei infolge der darüberliegenden Schneedecke nicht zu sehen gewesen« Einer Entladung des gesicherten Gewehrs habe es nicht bedurft, da die'Jagd noch nicht beendet gewesen sei, Die anderen Jagdteilnehmer hätten ihre Gewehre auch nicht ent laden. Es gehe nicht an, daß ihm der Kläger als Jagdleiter etwas vorwerfe, was er selbst nicht beachtet habe. Da allen Jagdteilnehmern die mit der Bodenbeschaffenheit verbundene Gefahr bekannt gewesen sei, greife auch der Gesichtspunkt eines stillschweigenden Haftungsausschlusses für solche Schä-den einj die aus dem glatten Gelände zu erklären seien*
Das Landgericht hat den Klageanspruch durch Zwischenurteil dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt* Im Berufungerecht saug hat der Beklagte mit einer Widerklage um die Feststellung gebeten, daß der Kläger keine Schadensersatzansprliehe aus dem Unfall vom 2. Januar 1955 gegen ihn habe.
Das Berufungsgericht hat den Klageanspruch zu drei Vierteln dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die weitere Klage sowie die Widerklage abgewiesen*
Mit der Revisio^rerfolgt der Beklagte seinen. Antrag auf volle Abweisung der Äage und den Antrag der Widerklage weiter- Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen0
Entscheidungsgründe
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Das Berufungsgericht trägt Bedenken, eine Fahrlässigkeit des Beklagten schon darin zu erblicken, daß dieser die gcfro---.| rene Wasserpfütze auf dem Feldweg nicht bemerkt hat* Es legü ihm aber als Verschulden zur Last, daß er sein Gewehr vor
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dem Begehen des Feldweges nicht entladen hat. Bei seiner Wür-digung folgt das Berufungsgericht dem Gutachten des Landes-forstraeisters a.Do Küchler, der über die bei Gesellschaftsjag-den üblichen und erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen berichtet und insbesondere auf die auf der Rückseite der Jagdscheine abgedruckten Schützenregeln hingewiesen hat, deren Beachtung von jedem Jäger gefordert werden müsseo Ziffer 2 dieser Regeln besagt, daß die Waffe nur während der tatsächlichen Jagdausübung (des Treibens, der Suche usw.) geladen sein darf und nach Beendigung der Jagdausübung sofort entladen werden muß. Rach Ziffer 10 ist die Schußwaffe bei besonderer Gefahr,
 SoB. vor dem Überschreiten von Geländehindernissen (Gräben, Zäunen) sowie vor Rückkehr zu dem .Versammlungsplatz oder zu den Wagen usw» zu entladen« Rach der Auffassung des Sachverständigen greifen diese Regeln im vorliegenden Fall Platz, weil . die Jäger zur Zeit des Unfalls nicht mehr bei der Jagdausübung begriffen gewesen seien.. Sie.hätten sieh vielmehr auf dem Weg zu dem Versammlungsplatz befunden, um jenseits der Bundesstraße die Jagd fortzusetzen» Während dieses Zusammenseins sei die Entladung der Gewehre zur Vermeidung von Unfällen geboten gewesen, eine_Sicherung der Waffen habe nicht genügt.
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Das Berufungsgericht hat zusätzlich darauf hingewiesen, daß angesichts der Glätte des Bodens besonderer Anlaß bestanden habe,
 die Sicherheitsbestimraungen streng zu beachten und durch Entladen der Gewehre .die Möglichkeit einer Gefährdung der Jagd-teilnehmer auszuschließen«
Die Angriffe der Revision gegen diese Würdigung sind nicht begründet« Mit Recht hat das Berufungsgericht die Anforderungen streng bemessen, die an die Teilnehmer einer Gesellschaftsjagd zur Vermeidung von Jagdunfällen gestellt werden müssen, und dabei der vom Sachverständigen vermittelten Auffassung von Jägerkreisen besondere Beachtung geschenkt« ?/eil es immer wieder vorkommt, daß auch aus einer gesicherten Waffe bei einer Erschütterung oder einem Sturz ein Schuß gelöst wird, soll nach den Schützenregeln die Waffe nur geladen sein, wenn es zur. tatsächlichen Jagdausübung erforderlich ist, und alsbald entladen werden, wenn sich die Jäger wieder sammeln und schon durch das nahe Zusammensein die Möglichkeit einer Gefährdung von*Menschen eine grössere ist« Es begegnet keinen Bedenken, daß das Berufungsgericht - dem Sachverständigen folgend - die Pflicht zur Entladung der Schußwaffen auch für den Pall angenommen hat, daß sich die Jäger nach einer Streife verabredungsgemäß treffen, um gemeinsam einen*Weg zu begehen und dann - nach Überquerung einer Bundesstraße - in einem anderen Revierteil die Streife fortzusetzen« Sowohl nach dem Wortlaut wie nach dem Zweck der auf den Jagdscheinen abgedruckten Sicherheitsvorschriften muß angenommen werden; daß nicht erst bei Beendigung der Jagd als Veranstaltung, sondern bei Beendigung der tatsächlichen Jagdausübung das Gewehr zu entladen ist, wenn sich die Jagdteilnehmer anschließend treffen«. Vergebens bemügt sich die Revision, indem sie auf das tatrichterliche Gebfit übergreift, darzutun, daß bei dem

Treffen der Jäger eine Beendigung der tatsächlichen Jagdaus-ühung noch nicht Vorgelegen habe. Die Feststellung des Berufungs gerichts ist unter eingehender Würdigung dfes Verhandlungser-gebnisses begründet und daher für die Revisionsinstanz bindend« Es kann der Revision auch nicht darin zugestimmt werden, daß dem Beklagten zu dem mindesten ein Rechtsirrtum zugute gehalten werden müsse. Sollte sich der Beklagte überhaupt in einem Irrtum über seine Pflicht befunden haben, so würde ein solcher Irrtum auf einem'Verschulden beruhen. Die angebliche Annahme des Beklagten, noch bei der Ausübung der Jagd begriffen zu sein, wurde, durch die tatsächlichen Verhältnisse, so wie sie vom Berufungsgericht festgestellt sind, in keiner Weise, nahe gelegt. Aber auch das Verhalten seiner Mitjäger würde das Abgehen von einer bei Gesellschaftsjagden notwendigen und anerkannten Sicherungsmaßnahme umso weniger entschuldigen, als.deren Einhaltung bei den glatten Bodenverhältnissen eine besondere. Bedeutung zukam. Der Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte dem Kläger für die Folgen seines fahrlässigen Verhaltens gemäß § .823 Abs. 1 in Verbindung mit § 276 BGB einzustehen habe, ist zuzustimmen. •
.	*	IIo
 Das Berufungsgericht hat die Schadenersatzansprüche des Klägers gemäß § 254 BGB um ein Viertel gekürzt, weil es
 der Auffassung ist, der Kläger habe durch eigenes schuld**
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haftes Verhalten zur Entstehung des Schadens beigetragen.
Als einladender.Jagdpächter habe der Kläger die Verpflichtung gehabt, seine Jagdgäste zur Befolgung der bei Gesellschafts* • jagden anerkannten Sicherheitsregeln anzuhalten. Der Kläger
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halse daher beim Zusammenkommen der Jäger auf eine Entladung der Waffen drängen müssen* Würde der Kläger so gehandelt haben 5 wäre der Schaden vermieden worden*
Die Revision meint, das eigene Verhalten des Klägers, der selbst seine Waffe auch nicht entladen habe, werde mit einer bloßen Schadenskürzung rechtlich nicht ausreichend bewertet, . Vielmehr müsse der Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr durchgreifen, der einen Anspruch auf Schadensersatz von vornherein ausschließe„ Run hat das Berufungsgericht diesem Gesichtspunkt durchaus Beachtung geschenkt„ Es hat aber nicht die Überzeugung gewinnen können, daß sich der Kläger beim Treffen der Schützen einer besonderen Gefahrlage und des Erfordernisses, das Entladen der Gewehre zu veranlassen, bewußt gewesen ist« Damit schied eine Haftungsfreistellung wegen Handelns auf eigene Gefahr aus; denn diese setzt voraus, daß sich der Kläger einer konkreten vermeidbaren Gefahr in Kenntnis der die Gefahr begründenden Umstände aussetzt (vgl* BGHZ 2, 159;.Urteil des erkennenden Senats vom 25.März 1958 - VI ZR 13/57 ~ - NJW 1958, 905 - VersR 1958, 371). Dei* Vorwurf der Revision, die Ausführungen des Berufungsgerichts seien in sich widerspruchsvoll, geht fehl« Auch bei eindeutigen Pflichtverstössen braucht keinesfalls aus der Tatsache eines Verstosses schon auf das Bewußtsein der Pflichtverletzung geschlossen werden« Hat der Kläger beim Treffen
 der Jäger an das jetzt erforderliche Entladen der Gewehre
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nicht gedacht, so hat er eine unbewußte Fahrlässigkeit be* gangen, nicht aber in eine Gefährdung eingewilligt« Es ist keineswegs ungewöhn^bh, daß auch klare und bewährte Si~ cherheitsvorsehriftdn infolge Nachlässigkeit in Verges- ■ senheit geraten und -dann nicht beachtet werden* Der £ach-
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verhalt zwingt auch, entgegen der Ansicht der Revision* nicht zu der Annahme, die' Jagdbeteiligten hätten auf Schadensersatzansprüche gegen ihre Mitjäger aus leichter Fahrlässigkeit stillschweigend verzichtet«, In der Annahme eines stillschweigenden Verzichtes auf Schadensersatzansprüche war hier schon
 deshalb Zurückhaltung geboten, weil den Jägern bewußt ist,
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daß.eine obligatorische Jagdpflichtversicherung besteht (vgl;
 § 17 Abs« 1 Kr® 6 BJgdG), so daß ein Verzicht in der Re7~ gel nur dem Haftpflichtversicherer zugute kommt® Ebenfalls kann der von der Revision ängezogene Gesichtspunkt des § 242 BGB die Schadensersatzpflicht des Beklagten nicht in Frage stellen® Gewiß hat der Kläger dieselbe Nachlässigkeit gezeigt, indem auch er sein Gewehr nicht entladen hat® Aber die Nachlässigkeit dee Klägers hat sich nicht in der verhängnisvollen Weise ausgewirkt wie die des Beklagten vielleicht weil er vorsichtiger gegangen ist und auf glatte Stellen mehr Obacht gegeben hat® Schon deshalb geht**es nicht an, aiis der eigenen Nachlässigkeit des Klägers die Folgerung zu ziehen, daß dieser nach Treu und Glauben überhaupt keinen Schadensersatz von einem Mitjäger verlangen könne® Auch bei Unfällen im Straßenverkehr kommt es sehr häufig vor, daß zwei Beteiligte gleichartige Vsrstösse gegen Verhaltensvorschriften begehen, deren Einhaltung im Interesse der Sicherheit geboten ist® Bas hat aber nicht die Folge, daß nun keiner der Beteiligten Schad-ensersatzansprüche geltend machen kann® Vielmehr folgt daraus lediglich eine Schadensteilung, wobei maßgebend ist, inwieweit sich das Verhalten der Beteiligten auf die Entstehung des Unfalls ausgewirkt hat. Aue dem gesellschaftlichen Charakter * einer Treibjagd läßt sich nicht eine andere Beurteilung der Rechtslage ableiten„
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Durchaus mit Recht hat daher das Berufungsgericht unter Anwendung der Grundsätze des § 254 BGB dem zu beanstandenden Verhalten des Klägers durch eine Kürzung seiner Schadensersatz ansprüche Rechnung getragen« Es war Sache des Tatrichters; das *Maß dieser Kürzung zu bestimmen«, Es kann aus Rechtsgrunden nicht beanstandet werden, daß das Berufungsgericht die ur~ sächliche Bedeutung des Verhaltens des Beklagten für die Entstehung des Unfalls als wesentlicher angesehen hat* Da die in § 254 BGB vorgeschriebene Abwägung in erster Linie auf die Verursachung und nicht auf das Verschulden abstellt, mußte dem Umstand,-daß der Beklagte gestürzt ist una dadurch den Schuß ausgelöst hat, naturgemäß besondere Bedeutung zukommen* Das Berufungsgericht hat aber sehr wohl auch die Schwere der Pflichtverletzung des Klägers erkannt und entsprechend bewertet* Aus Rechtsgründen läßt sich der Erwägung des Berufungsgerichts nicht entgegentreten, daß gegenüber dem Kläger als älterem Jäger eine Belehrung, über sein Verhalten nicht als so dringlich angesehen werden.könne wie sie bei einem mit den örtlichen Verhältnissen nicht vertrauten jungen Jäger gewesen wäre* Da die Erwägungen des Berufungsgerichts zur Abwägung die wesentlichen Umstände berücksichtigen und einen
t
Rechtsfehler nicht erkennen lassen, war das Ergebnis der Abwägung für das Revisionsgericht bindend* Die Revision des Beklagten gegen das Berufungsurteil, das einer rechtli-
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chen Prüfung in allem stand hält, mußte demgemäß mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückgewiesen werden*
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