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BGH · VI ZR 190/36

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 190/36

Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm io Westf.vom 6« April 1956 insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht über die Ansprüche des Klägers auf Ersatz seines Unfallschadens für die Zeit vom 1, Dezember 1955 bis zu dem 30. Bechtskräftig ist auch bereits vom Landgericht festgestellt worden, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger vorbehaltlich des Obergangs seiner Ansprüche auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger allen - vom Kläger nicht bereits mit Zahlungsverlangen geltend gemachten - weiter entstandenen und entstehenden Unfallschaden zu ersetzen. Im landgerichtlichen Verfahren hat der Kläger Zahlung von 4026,89 DM abzüglich des durch den (Peilvergleich erledigten Betrages von 939,08 DM gefordert und für die Zeit vom Io Januar 1953 bis zur Vollendung seines 68- Lebensjahres am 21• November 1958 eine Vierteljahresrente von 1438,20 DM beansprucht« Das Landgericht hat ihm 2838,57 DM und eine Vjerteljahres-rente von 1011,90 DM für die Zeit vom 15» April 1953 bis 21. Die Beklagten haben dieses Urteil mit der Berufung angegriffen, soweit sie zur Zahlung von mehr als 590,61 DM und zur Entrichtung einer Viertel jahresrente von mehr als 300 DM für die Zeit bis zu dem 30. Das Oberlandesgericht hat auf Zahlung von 808,16 DM nebst 4 # Zinsen seit dem 27- Februar 1953 erkannt und die Rentenverurteilung dahin geändert, da& die Beklagten an den Kläger jeweils monatlich im voraus für die Zeit vom Io 4,1953 - 31. daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger die Einkommen- und Kirchensteuer sowie das Notopfer Berlin zu erstatten, soweit diese Abgaben auf unfallbedingte Verdienstausfallschäden entfallen« Mit den weitergehenden Ansprüchen hat das Berufungsgericht den Kläger abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Revision des Klägers, Er beantragt, das Urteil aufzuheben, soweit der Zahlungsanspiuch in Höhe von 1821 DM nebst Zinsen und der Rentenanspruch für die Zeit vom 1. 1. Unter den Parteien besteht kein Streit darüber, daß die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger den Einkomraens-ausfall zu ersetzen, den er infolge seines Unfalls und der durch ihn herbeigeführten Arbeitsunfähigkeit erlitten hat und weiter erleidet- Das Berufungsgericht hat als erwiesen angesehen, daß der Kläger ohne den Unfall bis zur Vollendung seines 68c Lebensjahres als Maurerpolier tätig gewesen sein würde, und es hat daher die Schadensersatzpflicht der Beklagten für Verdienstausfall auf die Zeit bis Ende November 1958 erstreckt. 2, Der Berechnung des Verdienstausfalls hat das Berufungsgericht die Tariflöhne und Zulagen zugrunde gelegt, die der Kläger in der genannten Zeit erhalten haben würde, nicht aber auch einen monatlichen Nebenverdienst von 50 BM, wie ihn der Kläger nach seiner Behauptung durch Vermittlung von Bauaufträgen erlangt haben wurde, Bas Berufungsgericht hat nicht als erwiesen angesehen, daß er diese Nebeneinnahmen erzielt hätte» KM verdient hatte, hat das Berufungsgericht in diesem einmaligen Abschluß während längeren Zeitraums doch keine hinreichende Grundlage für die Annahme gesehen, daß dem Kläger auch weiterhin eine erfolgreiche Vermittlert|ltigkeit beschieden gewesen wäre» dies umsoweniger, als auch sein.Nachfolger bei der Firma ebenfalls e*n früherer Bauunternehmer, keinen Nebenverdienst aus derartigen Vermittlungen bezieht, Biese Würdigung ist rechtlich nicht angreifbar« Sie kann insbesondere nicht damit beanstandet werden, daß das Berufungsgericht im Kähmen seiner Ausführungen bemerkt hat, der Kläger sei bereits seit dem Jahre 1945 im Baufach in Münster tätig gewesen« Hierbei handelt es sich offenbar um einen Schreibfehler« Das Berufungsgericht hat im Tatbestand des Urteils ausdrücklich festgestellt? Bas Berufungsgericht hat auf diese Weise der steuerlichen Verschiedenheit Rechnung getragen, die sich daraus ergibt, daß der Kläger auf Grund des Unfalls und der eingetretenen Berufsunfähigkeit eine Unfallrente und Angestelltenrente erhält und wegen der steuerlichen Sonderstellung dieser Bezüge in geringerem Maße zu den genannten Steuern und Abgaben herangezogen wird, als dies ohne den Unfall geschehen wäre«> Die Berechnungsmethode, entspricht dem Sinne der Vorschrift des § 249 BGB und steht in Obe reins timmung mit den Grundsätzen, die für die Schadensberechnung bei unfallbedingtem Verdienstausfall von Lohnund Gehaltsempfängern in Rechtsprechung und Schrifttum zur Anerkennung gelangt sind (vgl RG BR 1942, 1186; RGZ* 159, 21 T25]; BGH Urteil vom 3. Ist damit zu rechnen, daß die Grundlagen, die für die Berechnung der Abzüge von dem Bruttoeinkommen maßgebend sind, sich in Zukunft ändern und die dem Geschädigten zuerkannte Schadensersatzrente nicht mehr den vollen Ersatz für den Lohn oder das Gehalt bedeutet, das er bei seiner Weiterbeschäftigung ohne den Unfall ausbezahlt erhalten hätte, so kann, wie im vorliegenden Falle, durch eine urteilsmäßige Feststellung der Ersatzpflicht des Schädigers für allen weiteren Schaden Vorsorge dafür getroffen werden, daß auch dieser Einnahmeausfall ersetzt werden muß. Sie hält dies darum für fehlerhaft, weil hierbei unberücksichtigt bleibe, daß in der Lohnsteuer als steuerpflichtiges Einkommen des Arbeitnehmers auch die bei Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zu zahlenden Anteile zur Sozialversicherung (Angestellten- und Arbeitslosenversicherung) mit eingeschlossen und derartige Beiträge für die Zeit nach dem Unfall nicht mehr gezahlt worden seien. Die Revision verkennt hierbei, daß die Berechnung des Nettoeinkommens gerade von der Sachlage ausgehen muß, wie sie bestanden hätte, wenn der Kläger nicht verunglückt und aus seinem Arbeitsverhältnis ausgeschieden, sondern weiter in Arbeit und Verdienst geblieben wäre, Da ihm in diesem Falle die Steuern nach der Lohnsteuertabelle von seinem Arbeitsverdienst einbehalten worden wären, hat das Berufungsgericht mit Recht auch die Sätze der Lohnsteuer angewendet» Aus diesem Grunde hat es den Weg eingeschlagen, die Schadensersatzpflicht der Beklagten nach dem Hettoeinkommen des Klägers zu bestimmen und zugleich festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger, die von ihm nunmehr zu entrichtenden Steuern zu erstatten. Januar bis 31* März 1955 handelt, erblickt die Revision einen Verfahrensverstoß darin, daß das Berufungsgericht die vom Landgericht ausgesprochene Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer Vierteljahresrente von 1011,90 PÄ dahin abgeändert hat, daß ihm nur dreimal 147,37 PM, insgesamt also 442,11 PM, zu zahlen 3eien, obwohl die Beklagten mit der Berufung nur beantragt hatten, die Klage abzuweisen, soweit sie zur Zahlung von mehr als 500 UM verurteilt worden sind. Wie bereits erwähnt, hat das Berufungsgericht in Abänderung des landgerichtlichen Urteils zugleich mit der Entscheidung über den Zahlungsanspruch die Feststellung getroffen, daß die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger die Einkommen-und Kirchensteuer sowie das Notopfer Berlin zu erstatten, soweit diese Abgaben auf unfallbedingte Verdienstausfallschäden entfallen« Soweit die von dieser Feststellung ergriffenen Beträge auf die Zeit vom 1- Januar bis 31* März 1955 entfallen, müssen sie also neben dem Zahlungsausspruch mit‘in Betracht gezogen werden. Abgesehen davon erscheint es im vorliegenden Falle auch nicht angängig, aus der Gesamtdauer der Rente mit den differenzierten Monatsbeträgen einen Zeitabschnitt herauszugreifen, in dem sich für das Vierteljahr ein unter 500 DM liegender Betrag ergibt, während diese Höhe in anderen Zeiträumen überschritten ist. 6« Unbegründet isr auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen § 286 ZPO unbeachtet gelassen, daß sich die Angestelltenrente, die der Kläger bezieht, aus dem Grundbetrag und dem Steigerungsbetrag zusammensetzt und daß, wenn der Kläger bis zur Vollendung seines 65» Lebensjahr, dem Zeitpunkt der voraussichtlichen Arbeitsunfähigkeit, eine Rente in der Höhe zu bekommen, wie er sie erhalten hätte, wenn das zur Zeit des Unfalls bestehende ArbeiteVerhältnis bis dahin in Kraft geblieben wäre» £s hat hierzu weiter ausgeführt, die gesicherte Anwartschaft auf die höhere Rente könne nur durch weitere Beitragszahlungen aufrechterhalten werden» Das Berufungsgericht hat daher von dem Bruttoeinkommen, daB der Kläger ohne den Unfall verdient hätte, die Angestelltenversicherungsbeiträge, die er bei seiner Weiterbeschäftigung hätte abführen müssen, nicht in Abzug gebracht, ihm damit also für die Zeit bis zur Vollendung seines 65. Das Berufungsgericht hat sich hiermit die Behandlungsweise zu eigen gemacht, die in der oben erwähnten Entscheidung des Senats vom 14» Oktober 1954 VI ZR 61/55 unter Hinweis, auf Wussow DAR 1951? 7. Dagegen hat das Berufungsgericht, wie die Revision mit Recht rügt, übersehen, daB laut Bescheid der Landesversicherungsanstalt Westfalen vom 8. November 1952 in den vom Berufungsgericht beigezogenen und in Bezug genommenen Akten der Landesversieherungsanstalt die Angestelltenrente des Klägers wegen des Zusammentreffens mit der Unfallrente seit Soweit das Berufungsgericht den Kläger über die bereits vom Landgericht ausgesprochene und rechtkräftig gewordene Teilabweisung der Klage hinaus mit seinen Ansprüchen für die Zeit vom 1. In diesem Umfang muß das Berufungsurteil einschließlich der Kostenentscheidung daher aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit geklärt wird, welche Beträge hier in Frage kommen undyem Kläger zu dem Ersatz seines Schadens noch zugesprochen werden müssen.

Zitierte Normen: § 287 ZPO § 249 BGB § 287 ZPO § 40 AngVersG
ZeitBetragBerufungsgerichtUnfallKlägerSchadenRevision

Volltext der Entscheidung

Mr das Nachschlagewerk	2335	061
Nicht Mr die Amtliche Sammlung
 Gesetz:	BGB	§§ 823, 843, 249
Rechtssatz:	Die	Berechnung	des	Schadens an Verdienst-
ausfall von Lohnund Gehaltsempfängern hat von den Nettobeträgen auszugehen und zusätzlich zu berücksichtigen, was hiervon an Einkommensteuer usw. zu entrichten ist«
Aktenzeichens VI ZR 190/36 Urteil des BGH vom 12. Juli .1957
OLG Hamm
VI ZR 190/56
Verkündet
 laut Protokoll am 12» Juli 1957
Justizangest, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
►
des Maurerpoliers Emil jetzt: KfljMstraße
 in
Straße
 Klägers, Berufungsbeklagten uhd Revisionsklägers,
-	Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br«
gegen
1. den Sattler Pranz	in
2» die GHBH^-Brauerei P. B| vertreten durch ihren Vorstand,
 Beklagte, Berufungskläger und Revisionsbeklagte,
-	Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Br.
hat .tier VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 1957 unter Mitwirkung I	der	Bundesrichter	Br.	Kleinewefers, Martin, Hanebeck,
 Br. Bode und Br. Hauß
•für Recht erkannt:
• Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm io Westf. vom 6« April 1956 insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht über die Ansprüche des Klägers auf Ersatz seines Unfallschadens für die Zeit vom 1, Dezember 1955 bis zu dem 30. November
1958 zu seinem Nachteil erkannt und über die Kosten des Hechtestreits entschieden hato
 Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen«
Von Rechte wegen
- 2 •
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Tatbestand:
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Der Kläger, der früher selbständiger Bauunternehmer in Pommern war und seit 1948 als Polier in den Diensten der Baufirma	in Münster stand, erlitt am 3- Dezember
1951 dadurch einen schweren Arbeitsunfall, daß der Erstbeklagte, als er auf dem Gelände des ehemaligen Stalag in Münster einen Lastkraftwagen des Zweitbeklagten zurücksetzen wollte, statt dessen mit dem Wagen vorwärts fuhr und den Kläger gegen eine Mauer preßte; dem Kläger wurde das linke Bein abgequetscht, so daß es amputiert werden mußte. Er ist seitdem arbeitsunfähig.
«
Der Kläger hat die Beklagten als Gesamtschuldner für ; den erlittenen Schaden haftbar gemacht.
Die Beklagten haben ihre Schadensersatzpflicht dem Grunde nach nicht bestritten. Ober einen Teilbetrag von 939>08 DM des vom Kläger berechneten Schadens haben sich die Parteien verglichen. Im Berufcragsverfahren ist dem Kläger, ein Schmerzensgeld von 7000 DM zugesprochen worden; die Beklagte hat dies nicht angegriffen uhd der Kläger hat auf das Bechts-mittel der Revision verzichtet, soweit ihm ein höheres Schmerzensgeld aberkannt worden ist. Bechtskräftig ist auch bereits vom Landgericht festgestellt worden, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger vorbehaltlich des Obergangs seiner Ansprüche auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger allen - vom Kläger nicht bereits mit Zahlungsverlangen geltend gemachten - weiter entstandenen und entstehenden Unfallschaden zu ersetzen. Im Streit ist
 nur noch die Höhe des Einkommensausfalle, dessen Ersatz der
«
Kläger im Bahmen seines Zahlungsbegehrens verlangt hat.
 
Im landgerichtlichen Verfahren hat der Kläger Zahlung von 4026,89 DM abzüglich des durch den (Peilvergleich erledigten Betrages von 939,08 DM gefordert und für die Zeit vom Io Januar 1953 bis zur Vollendung seines 68- Lebensjahres am 21• November 1958 eine Vierteljahresrente von 1438,20 DM beansprucht«
Das Landgericht hat ihm 2838,57 DM und eine Vjerteljahres-rente von 1011,90 DM für die Zeit vom 15» April 1953 bis 21. November 1958 zugesprochen«
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Die Beklagten haben dieses Urteil mit der Berufung angegriffen, soweit sie zur Zahlung von mehr als 590,61 DM und zur Entrichtung einer Viertel jahresrente von mehr als 300 DM für die Zeit bis zu dem 30. Mai 1953 und mehr als 500 DM für die Zeit vom 1« Juni 1953 bis zu dem 20. November 1955 verurteilt worden sind; für die Folgezeit haben sie die Abweisung jeden Rentenanspruchs beantragt.
Das Oberlandesgericht hat auf Zahlung von 808,16 DM nebst 4 # Zinsen seit dem 27- Februar 1953 erkannt und die Rentenverurteilung dahin geändert, da& die Beklagten an den Kläger jeweils monatlich im voraus
 für	die	Zeit	vom	Io 4,1953 -	31. 5.1953	monatlich	172,38
it	tt	tt	n	Io 6«1953 -	30.11.1953	tt	187,72
if	tt	it	tt	1.12.1953 -	30.11.1954	tt	182,72
ff	. n	n	tt	1.12«1954 -	31.12.1954	tt	152,72
»»	n	ff	tt	1. 1.1955-	31. 3.1955	tt	147,37
tt	tt	tr	tt	1. 4«195jk-	30. 6.1955	tt	176,12
it	tt	tt	tt	1. 7.195»-	30.11.1955	tt	175,37
n	it	ft	n	1.12.1955 -	30.11.1958	n	343,05
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nebst 4 # Zinsen von diesen Renten jeweils seit dem Fälligkeitstage zu zahlen haben- , .
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Dazu hat das Oberlandesgericht entsprechend einem Hilfs-antrag des Klägers ferner die Feststellung getroffen? daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger die Einkommen- und Kirchensteuer sowie das Notopfer Berlin zu erstatten, soweit diese Abgaben auf unfallbedingte Verdienstausfallschäden entfallen« Mit den weitergehenden Ansprüchen hat das Berufungsgericht den Kläger abgewiesen.
Hiergegen wendet sich die Revision des Klägers, Er beantragt, das Urteil aufzuheben, soweit der Zahlungsanspiuch in Höhe von 1821 DM nebst Zinsen und der Rentenanspruch für die Zeit
 vom	1. 4.1953 -	31. 5.1953	in	Höhe	von 189,-		m
«t	1. 6.1953 -	30.11.1953	tt	n	n	744,48	tt
 tt	1.12.1953 -	30.11.1954	tt	tt	n	2088,96	tt
 tt	1.12.1954 -	31.12.1954	tt	tt	tt	124,08	n
tt •	1.. 1.1955 -	31. 3.1955	tt	tt	tt	388,29	tt«
tt	1. 4.1955 -	30. 6.1955	tt	tt	tt	414,19	tt
 tt	1. 7.1955 -	30.11.1955	tt	tt	tt	695,25	tt
 tt	1.12.1955 -	30.11.1958	tt	tt	n	7161,70	tt
 nebst Zinsen abgewieseh worden ist, insoweit nach dem vom Kläger in der Berufungsinstanz gestellten Hauptantrag auf Zurückweisung der Berufung zu erkennen und dafür die Feststellung hach dem Hilfsantrag des Klägers in Wegfall zu bringen»
Hilfsweise beantragt der.Kläger, die Beklagten als Gesamtschuldner über die vom Berufungsgericht zuerkannten Beträge hinaus zur Zahlung folgender weiterer Beträge zu verurteilen: 800 DM nebst 4 # Zinsen seit dem 27.2*1953$ für die Zeit vom 1.4.1953 - 30.11.1955 monatlich je 50 DM und für die Zeit vom 1.t2.1955 - 30.11.1958 monatlich je 109*90 DM, jeweils nebst 4 # Zinsen davon seit dem Fälligkeitstag, und zwar unter Aufrechterhaltung des Feststellungsausspruchs»
Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen»
 
Ents che idungs gründe.:
1.	Unter den Parteien besteht kein Streit darüber,
 daß die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger den Einkomraens-ausfall zu ersetzen, den er infolge seines Unfalls und der durch ihn herbeigeführten Arbeitsunfähigkeit erlitten hat und weiter erleidet- Das Berufungsgericht hat als erwiesen angesehen, daß der Kläger ohne den Unfall bis zur Vollendung seines 68c Lebensjahres als Maurerpolier tätig gewesen sein würde, und es hat daher die Schadensersatzpflicht der Beklagten für Verdienstausfall auf die Zeit bis Ende November 1958 erstreckt. Gegen diese zeitliche Ausdehnung werden von den Beklagten im Revisionsverfahren keine Einwendungen mehr erhoben»
2,	Der Berechnung des Verdienstausfalls hat das Berufungsgericht die Tariflöhne und Zulagen zugrunde gelegt, die der Kläger in der genannten Zeit erhalten haben würde, nicht aber auch einen monatlichen Nebenverdienst von 50 BM, wie ihn der Kläger nach seiner Behauptung durch Vermittlung von Bauaufträgen erlangt haben wurde, Bas Berufungsgericht hat nicht als erwiesen angesehen, daß er diese Nebeneinnahmen erzielt hätte»
Bie Revision tritt dem entgegen, kann mit ihren Angriffen aber nicht durchdringen,
 Berufungsgericht die Beweisgrundsätze des § 287 ZPO verkannt haben, wenn es gemeint haben sollte, daß ein Ausfall von Verdienst aus Vermittlertätigkeit nur bei Nachweis regelmäßiger Wiederkehr bestimmter Einnahmen berücksichtigt werden könnte. Ein unregelmäßiger Nebenverdienst wäre vom Berufungsgericht unter Würdigung aller Umstände
 Allerdings würde
 nach freier Überzeugung zu schätzen gewesen* Irgendwelche Bedenken» daß sich das Berufungsgericht hierüber in einem Irrtum befunden haben könnte, erscheinen nach dem Zusammenhang der Urteilsausführungen jedoch nicht begründet. Ohne übersehen zu haben, daß der Kläger in der Zeit von 1948 bis zu dem Unfall für die Vermittlung eines Bauauftrages eine Provision von 424?62 KM verdient hatte, hat das Berufungsgericht in diesem einmaligen Abschluß während längeren Zeitraums doch keine hinreichende Grundlage für die Annahme gesehen, daß dem Kläger auch weiterhin eine erfolgreiche Vermittlert|ltigkeit beschieden gewesen wäre» dies umsoweniger, als auch sein.Nachfolger bei der Firma	ebenfalls	e*n	früherer Bauunternehmer,
 keinen Nebenverdienst aus derartigen Vermittlungen bezieht,
 Biese Würdigung ist rechtlich nicht angreifbar«
• 4 ►
Sie kann insbesondere nicht damit beanstandet werden, daß das Berufungsgericht im Kähmen seiner Ausführungen bemerkt hat, der Kläger sei bereits seit dem Jahre 1945 im Baufach in Münster tätig gewesen« Hierbei handelt es sich offenbar um einen Schreibfehler« Das Berufungsgericht hat im Tatbestand des Urteils ausdrücklich festgestellt? daß der Kläger nach seiner Vertreibung im Jahre,1946 ein Baugeschäft in Münster eröffnet hat, und ist insoweit daher von keinem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen. Ob der Kläger zunächst in Münster selbst oder in Dienen-Höste gewohnt hat und von dort aus seiner Tätigkeit in Münster nachgegangen ist, erscheint unwesentlich.
Ausgehend von den Tariflöhnen und Zulagen, die der . Kläger bis zur Vollendung seines 68« Lebensjahres verdient hätte, hat das Berufungsgericht den Schaden des Klägers an Verdienstausfall'in der Weise berechnet, daß es von den Bruttobeträgen abgezogen hat, was dem Kläger an Lohnsteuer, Kirchensteuer, Notopfer Berlin und Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung bei der Gehaltszahlung einbehalten worden wäre« Auf
 der anderen Seite hat das Berufungsgericht die Beklagten durch seinen Peststellungsausspruch für verpflichtet erklärt, dem Kläger die Beträge an Einkommensteuer, Kirchensteuer und Not-opfer Berlin zu erstatten, die er auf die ihm aufließenden, mit den unfalihedingten Verdienstausfallschäden in Zusammenhang stehenden Leistungen zu entrichten hat.^
Bas Berufungsgericht hat auf diese Weise der steuerlichen Verschiedenheit Rechnung getragen, die sich daraus ergibt, daß der Kläger auf Grund des Unfalls und der eingetretenen Berufsunfähigkeit eine Unfallrente und Angestelltenrente erhält und wegen der steuerlichen Sonderstellung dieser Bezüge in geringerem Maße zu den genannten Steuern und Abgaben herangezogen wird, als dies ohne den Unfall geschehen wäre«> Die Berechnungsmethode, entspricht dem Sinne der Vorschrift des § 249 BGB und steht in Obe reins timmung mit den Grundsätzen, die für die Schadensberechnung bei unfallbedingtem Verdienstausfall von Lohnund Gehaltsempfängern in Rechtsprechung und Schrifttum zur Anerkennung gelangt sind (vgl RG BR 1942, 1186; RGZ* 159, 21 T25]; BGH Urteil vom 3. Bezember 1951 III ZR 68/51 LM Nr 2 zu § 844 Abs 2 BGB « VRS Bd 4, 97; BGH Urteil vom 13. Mai 1953 VI ZR 78/52 VersR 1953, 278; BGH Urteil vom IQ. April 1954 VI ZR 61/53 HJW 1954,* 1034 * VRS Bd 7, 23 » VersR 1954, 277; Schüttensack, JW 1938, 2655; Wussow, BR 1940, 1862; Wussow, BAR 1951,.3; Wussow, Unfallhaftpflichtrecht 5. Aufl S 324; Bickertmann, VersWirtsch 1950, 164, 186; Bäubier, NJW 1953, 285; Priese, RHaftpflG § 3 a Bern B 5 d; Geigel, Haft-pflichtprpzeß 8. Aufl S 615; Erman-Brees, BGB § 249 Bern 7 c; Palandt, BGB 16. Aufl § Bern 4 A b; Becker, Kraftverkehrshaftpflichtschäden 4* Aufl S 104; aA Lucas, JW 1938, 1992,
2256; OLG Neustadt Urteil vom 23. Januar 1953 NJW 1953, 1433 « VRS Bd 5, 248 = VersR 1953, 342). *
An diesen Grundsätzen ist festzuhalten« Sie leiten sich
 
ab aus dem Gebot der konkreten Schadensberechnung, von der das Gesetz ausgeht, und es kann ihrer Anwendung nicht entgegenstehen, daß sich im Einzelfall möglicherweise umständliche Berechnungen ergeben. Stößt die Schadensermittlung auf beson- ' dere Schwierigkeiten, so wird ohnedies eine Schätzung nach § 287 ZPO eintreten können. Ist damit zu rechnen, daß die Grundlagen, die für die Berechnung der Abzüge von dem Bruttoeinkommen maßgebend sind, sich in Zukunft ändern und die dem Geschädigten zuerkannte Schadensersatzrente nicht mehr den vollen Ersatz für den Lohn oder das Gehalt bedeutet, das er bei seiner Weiterbeschäftigung ohne den Unfall ausbezahlt erhalten hätte, so kann, wie im vorliegenden Falle, durch eine urteilsmäßige Feststellung der Ersatzpflicht des Schädigers für allen weiteren Schaden Vorsorge dafür getroffen werden, daß auch dieser Einnahmeausfall ersetzt werden muß.
4* Die Revision bemängelt, daß bei der Berechnung des Nettoeinkommens, die im Rahmen der Schadensermittlung .zunächst vorgenommen werden mußte, die Steuern nach den Sätzen der Lohnsteuer und nicht där Einkommenssteuer abgezogen worden sind. Sie hält dies darum für fehlerhaft, weil hierbei unberücksichtigt bleibe, daß in der Lohnsteuer als steuerpflichtiges Einkommen des Arbeitnehmers auch die bei Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zu zahlenden Anteile zur Sozialversicherung (Angestellten- und Arbeitslosenversicherung) mit eingeschlossen und derartige Beiträge für die Zeit nach dem Unfall nicht mehr gezahlt worden seien. Der Kläger sei vom 1. Dezember 1951 an gar nicht mehr lohnsteuerpflichtig, sondern einkommensteuerpflichtig gewesen.
Die Revision verkennt hierbei, daß die Berechnung des Nettoeinkommens gerade von der Sachlage ausgehen muß, wie sie bestanden hätte, wenn der Kläger nicht verunglückt und aus seinem Arbeitsverhältnis ausgeschieden, sondern weiter in
 Arbeit und Verdienst geblieben wäre, Da ihm in diesem Falle die Steuern nach der Lohnsteuertabelle von seinem Arbeitsverdienst einbehalten worden wären, hat das Berufungsgericht mit Recht auch die Sätze der Lohnsteuer angewendet»
Auf die Entscheidung RG DR 1942, 1186 kann eich die Re-vision zur Stützung ihrer gegenteiligen Ansicht nicht berufen; dort ist betont worden, daß, wenn der frühere Lohnabzug und die jetzt zu entrichtende Einkommensteuer nicht gleich hoch sind, bei der Berechnung der Schadensersatzrente von dem Bruttolohnbetrage nicht der frühere höhere Lohnabzugsbetrag, sondern der jetzige niedrigere Steuerbetrag abzurechnen sei. Das Berufungsgericht hat sich außerstande gesehen, in dieser Weise rechnerisch zu verfahren, weil die Steuern, die der Kläger nunmehr zu entrichten hat, erst noch der Festsetzung durch das Finanzamt bedürfen und nicht schon ziffermäßig festliegen.
Aus diesem Grunde hat es den Weg eingeschlagen, die Schadensersatzpflicht der Beklagten nach dem Hettoeinkommen des Klägers zu bestimmen und zugleich festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger, die von ihm nunmehr zu entrichtenden Steuern zu erstatten. Das Ergebnis ist sachlich kein anderes, als es die von der Revision angezogene Entscheidung in dem damaligen Rechtsstreit erstrebt hat.
Unter Hinweis darauf, daß die Unfallrente, die der Kläger nunmehr erhält, nach § 3 Ziff 1 EStG steuerfrei ist, meint die Revision, daß jedenfalls in Höhe des Betrages der nachmaligen TJnfal	das	der	Kläger	ohne
 chenden Steuerbeträge gekürzt werden dürfe, wenn anders ihm nicht der Vorteil der Steuerfreiheit für die Unfallrente entzogen und den Beklagten zugewendet würde« Mit diesem Gödanken-gang knüpft die Revision an den Fragenbereich an, der sich * darauf bezieht, ob und wann dem Geschädigten die Leistung
 den Unfall
 nicht um die entspre-
-10 -
Al
 eines dritten im Wege der Vorteilsausgleichung auf den Schaden angerechnet werden kann (vgl BuhZ 8, 525? 9, 179? 10, 107?
21, 112)» Pas Problem wird hier jedoch nicht berührt. Zwar werden es sozialpolitische Erwägungen gewesen sein, die dazu geführt haben, daß seit dem Einkommensteuergesetz vom 16.
Oktober 1934 Bezüge aus der reichsgesetzlichen Unfallversicherung steuerfrei sind, während Steuerfreiheit vorher nur für Kapitalabfindungen auf Grund der HeichsversicherungsOrdnung bestanden hatte. Mit der Gewährung von Steuerfreiheit für Bezüge aus der reichsgesetzlichen Unfallversicherung kommt aber wie in manch anderer Hinsicht nur zu dem Ausdruck, daß die Steuergesetz-gebung in ihrer allgemeinen Ausgestaltung sozialen Gesichtspunkten Rechnung tragen muß. Es wäre eine verfehlte Betrachtungsweise, wollte man hier von einer staatlichen Zuwendung sprechen. Weder war es eine Zuwendung, ‘daß der Empfänger einer Rente aus der reichsgesetzlichen Unfallversicherung seine Bezüge von 1934 an nicht mehr zu versteuern brauchte, noch liegt eine Zuwendung darin, daß für eine Unfallrente von Steuerzahlungen verschont bleibt, wer vor dem Unfall als Lohn-oder Gehaltsempfänger lohnsteuerpflichtig gewesen ist* Es . liefe auf die Gewährung eines ungerechtfertigten Vorteils an den Geschädigten hinaus, wenn die Schadensersatzpflicht des Schädigers über den wirklich entstandenen Schaden hinaus um den Steuerbetrag erhöht würde, den der Geschädigte ohne den Unfall von dem der Unfallrente entsprechenden Betrag seines Arbeitsverdienstes hätte abführen müssen.
5c Soweit es sich um den Verdienstausfall für die Zeit vom 1. Januar bis 31* März 1955 handelt, erblickt die Revision einen Verfahrensverstoß darin, daß das Berufungsgericht die vom Landgericht ausgesprochene Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer Vierteljahresrente von 1011,90 PÄ dahin abgeändert hat, daß ihm nur dreimal 147,37 PM, insgesamt also 442,11 PM, zu zahlen 3eien, obwohl die Beklagten mit der Berufung nur
 beantragt hatten, die Klage abzuweisen, soweit sie zur Zahlung von mehr als 500 UM verurteilt worden sind. Die Revision rügt eine Verletzung des § 308 ZPO (richtig: § 536 ZPO)» Die Rüge , ist unbegründet«
Wie bereits erwähnt, hat das Berufungsgericht in Abänderung des landgerichtlichen Urteils zugleich mit der Entscheidung über den Zahlungsanspruch die Feststellung getroffen, daß die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger die Einkommen-und Kirchensteuer sowie das Notopfer Berlin zu erstatten, soweit diese Abgaben auf unfallbedingte Verdienstausfallschäden entfallen« Soweit die von dieser Feststellung ergriffenen Beträge auf die Zeit vom 1- Januar bis 31* März 1955 entfallen, müssen sie also neben dem Zahlungsausspruch mit‘in Betracht gezogen werden. Danach läßt sich aber nicht feststellen, daß das Berufungsgericht über den Rahmen des Berufungsbegehrens der Beklagten hinausgegangen wäre«
Abgesehen davon erscheint es im vorliegenden Falle auch nicht angängig, aus der Gesamtdauer der Rente mit den differenzierten Monatsbeträgen einen Zeitabschnitt herauszugreifen, in dem sich für das Vierteljahr ein unter 500 DM liegender Betrag ergibt, während diese Höhe in anderen Zeiträumen überschritten ist. Erst die Betrachtung der Beträge in ihrer Gesamtheit bietet den Maßstab dafür, ob sich das Berufungsgericht über die Grenzen der Berufungsanträge der Beklagten binweggesetzt hat (vgl RGZ 157, 23 [24])« Das* ist offenbar nicht der Fall*
6« Unbegründet isr auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen § 286 ZPO unbeachtet gelassen, daß sich die Angestelltenrente, die der Kläger bezieht, aus dem Grundbetrag und dem Steigerungsbetrag zusammensetzt und daß, wenn der Kläger bis zur Vollendung seines 65»
Lebensjahres weiter beschäftigt geblieben wäre? der Steigerungsbetrag und damit auch die von diesem Zeitpunkt an zu zahlende Rente sich entsprechend erhöht hätten»
Pas Berufungsgericht hat diese Pinge sehr wohl gesehen und ausdrücklich hervorgehoben, der verletzte Angestellte habe einen Anspruch darauf, nach seinem 65. Lebensjahr, dem Zeitpunkt der voraussichtlichen Arbeitsunfähigkeit, eine Rente in der Höhe zu bekommen, wie er sie erhalten hätte, wenn das zur Zeit des Unfalls bestehende ArbeiteVerhältnis bis dahin in Kraft geblieben wäre» £s hat hierzu weiter ausgeführt, die gesicherte Anwartschaft auf die höhere Rente könne nur durch weitere Beitragszahlungen aufrechterhalten werden» Das Berufungsgericht hat daher von dem Bruttoeinkommen, daB der Kläger ohne den Unfall verdient hätte, die Angestelltenversicherungsbeiträge, die er bei seiner Weiterbeschäftigung hätte abführen müssen, nicht in Abzug gebracht, ihm damit also für die Zeit bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres die entsprechenden Beträge zugesprochen und es ihm selbst überlassen, sie als Beitragszahlungen zur Aufrechterhaltung der Anwartschaft auf die höhere Rente zu verwenden. Das Berufungsgericht hat sich hiermit die Behandlungsweise zu eigen gemacht, die in der oben erwähnten Entscheidung des Senats vom 14» Oktober 1954 VI ZR 61/55 unter Hinweis, auf Wussow DAR 1951? 3 dargelegt und gebilligt worden ist und durch deren Befolgung auch im vorliegenden Palle die Rechte des Klägers gewahrt worden sind.
7. Dagegen hat das Berufungsgericht, wie die Revision mit Recht rügt, übersehen, daB laut Bescheid der Landesversicherungsanstalt Westfalen vom 8. November 1952 in den vom Berufungsgericht beigezogenen und in Bezug genommenen Akten der Landesversieherungsanstalt die Angestelltenrente des Klägers wegen des Zusammentreffens mit der Unfallrente seit
 
dem I» Oktober 1952 gemäß § 40 AVG in Verbindung mit § 1274 RVO damaliger Fassung teilweise zu dem Ruhen gekommen ist und seitdem nicht mehr in der an sich festgesetzten Höhe ausgezahlt wird. An dem Ruhen wegen'Bezuges der Unfallrente des Klägers hat sich auch mit der Vollendung seines 65. Lebensjahres nichts geändert (§ 1274 Abs 3 Ziff 1 KVO damaliger Fassung - § 55 Abs 3 Ziff 1 AVG in der Fassung des Neuregelungsge- * setzes - AnVNG - vom 23» Februar 1957 - BGBl I, 88 -? Art 2 § 22 AnVHG; vgl Entscheidung des RVA in EuM Bd 48 Nr 49 S 294). Ohne den Unfall würde der Kläger das Ruhegeld von der Vollendung seines 65. Lebensjahres an auch dann in unverkürzter Höhe erhalten haben, wenn er weiterhin bis zur Vollendung seines 68, Lebensjahres beschäftigt gewesen wäre. Der Unfallschaden, für den die Beklagten aufzukommen haben, umfaßt daher auch die Beträge, die für diese Zeit von dem Ruhen der Angestell-tenrente betroffen werden. Bas Berufungsgericht hat diesen feil des Schadens nicht berücksichtigt«
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Soweit das Berufungsgericht den Kläger über die bereits vom Landgericht ausgesprochene und rechtkräftig gewordene Teilabweisung der Klage hinaus mit seinen Ansprüchen für die Zeit vom 1. Bezember 1955 bis zu dem 30. November 1958 abgewiesen hat, ist seine Entscheidung daher von Rechtsirrtum beeinflußt. In diesem Umfang muß das Berufungsurteil einschließlich der Kostenentscheidung daher aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit geklärt wird, welche Beträge hier in Frage kommen undyem Kläger zu dem Ersatz seines Schadens noch zugesprochen werden müssen.

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Soweit bei der Rechtskraft der landgerichtlichen Teilabweisung der Klage noch Raum ist, wird das Berufungsgericht bei der erneuten Entscheidung auch zu berücksichtigen haben* daß seit dem 1. Oktober 1956 das Notopfer Berlin von natürlichen
 Personen nicht mehr erhoben wird (Gesetz vom 5* Oktober 1956 BGBl I S 785) und daß die im Beruftingsurteil zur Anwendung gebrachten Lohnsteuersätze sieh gleichfalls inzwischen geändert haben (BGBl 1956, X S 985).
Im Übrigen muß die Revision als unbegründet zurückge-wiesen werden«
Bas Berufungsgericht wird auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben«
Br« KieineWefers	Martin	Hanebeck .
Br« Bode	Br.	Hauß