Bern Beklagten wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des 3o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 15* April 1955 verweigert. Januar 1951 zu ersetzen hat«, Der Beklagte hat Klageabweisung verlangt« Er bestreitet eine Haftung für den Unfall und beruft sich notfalls auf mit verursachendes Verschulden des-Klägers«, Den Streitwert für die Berufungsinstanz hat das Berufungsgericht durch Beschluß vom 18, Mai 1955 auf 4 533 DM festgesetzt« Es ist also augenscheinlich davon ausgegangen, daß der ursprüngliche Streitwert der Feststellungsklage 2 000 DM betragen hat, die in die Berufungsinstanz gelangte Beschwer des Beklagten durch die FestStellung'also*1333 DM betrage® Gleichzeitig hat er für den Beklagten ein gemeindliches Unvermögenszeugnis vorgelegt und die Beantragung des Armenrechts in Aussicht gestellt. menrecht sgesuch ist am 10 September 1935 eingegangen» Durch Beschluß des erkennenden Senats vom 20® Dezember 1955 i3t das Armenrecht wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsverteidigung verweigert worden® Dieser Beschluß ist dem Beklagten zu Händen seines Prozeßbevollmächtigten II»Instanz am 4« Januar 1956 zugestellt worden® Zur Glaubhaftmachung hat der Beklagte eine eidesstattliche Versicherung seines Schwagers beigelegt und sich ferner auf die aktenkundigen Vorgänge b©sogen. Der Beklagte war nach seiner Darstellung durch seine Armut behindert, einen Anwalt zu finden, der die notwendige Begründung am Bundesgerichtshof einreichte• Dieses Hindernis ist rechtlich durch die Versagung des-Armenrechtes entfallen«* Dem Beklagten stand dann noch eine geringe über-legungsfrist von ein bis zwei Tagen zur Verfügung, um sich zu entscheiden, ob er aus eigenen oder sonst beschafften Mitteln die Revision weiterbetreiben wolle« Kläger und gegebenenfalls seinem Geldgeber stand eine gewisse • Zeit zur Verfügung, um sich darüber schlüssig zu werden, ob sie auf eigene Kosten die Revision betreiben wollen« Welche Erwägungen sie in dem einen oder anderen Sinne bestimmen, ist ihre Sache, der Streitwertbeschluß hat als solcher weder mit dem Armenrechtsverfahren noch mit dem Wiedereinsetzungsverfahren zu tun« Der Streitwertbeschluß mag allenfalls die Motivlage für den Beklagten verändert haben, aber nicht die Rechtslage« Es muß darauf hingewiesen
71 ZB 190/55 2347 046 O'Ui Bes chi u In Sachen des Lokomotivführers Otto NrflM ln H( Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt Br« gegen den Landwirt und Gastwirt Ludwig Nr “ Kläger, Berufungsheklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter II„Instanz* Rechtsanwalt Dr»l in hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs am 21«, Februar 1956 durch die Bundesrichter Br. Kleinewefers, Br„Engels, Br .Meyer, Hanebeck und Br .Bo da beschlossen? Bern Beklagten wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des 3o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 15* April 1955 verweigert. g r ü n d e_j[_ Ber Kläger hat den Beklagten wegen eines Unfalles in knspruch genommen, für den er den Beklagten für verantwortlich hält. Ber Kläger hat mit der Klage Zahlung eines V I UL vom Gericht nach dessen Ermessen festzusetzenden Schmerzensgeldes verlangt und weiter die Feststellung, daß der Beklagte dem Kläger sämtlichen in Zukunft noch entstehenden Schaden aus dem Unfall vom 1. Januar 1951 zu ersetzen hat«, Der Beklagte hat Klageabweisung verlangt« Er bestreitet eine Haftung für den Unfall und beruft sich notfalls auf mit verursachendes Verschulden des-Klägers«, Das Landgericht hat grundsätzlich eine Haftung des Beklagten bejaht, aber ein Mitverschulden des Klägers in Höhe eines Drittels angenommen« Es hat den Schmerzensgeld- . anspruch auf 4 500 DM berechnet« Infolgedessen hat es dem Kläger den anteiligen Betrag von 3 000 DM zugesprochen und die begehrte Feststellung wegen eines Schadensanteils von zwei Dritteln getroffen« Die gegen dieses Urteil vom Beklagten eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht Bamberg durch Urteil vom 15o April 1955 zurückgewiesen. Den Streitwert für die Berufungsinstanz hat das Berufungsgericht durch Beschluß vom 18, Mai 1955 auf 4 533 DM festgesetzt« Es ist also augenscheinlich davon ausgegangen, daß der ursprüngliche Streitwert der Feststellungsklage 2 000 DM betragen hat, die in die Berufungsinstanz gelangte Beschwer des Beklagten durch die FestStellung'also*1333 DM betrage® • Gegen das vorbezeichnete Urteil, das am 16« Mai 1955 zugestellt worden ist, hat der Beklagte am 16« Juni 1955, also rechtzeitig,- Revision bei dem Bahamischen Obersten Landesgericht eingelegt, das durch Beschluß vom 24« Juni 1955 die Zuständigkeit des Bundesgei'ichtshofs festgestellt hat« Der Beschluß ist dem Anwalt des Beklagten am 29« Juni 1955 zugestellt worden« Dieser hat durch Schriftsatz vom 12.-14. Juli 1955 beim Bundesgerichtshof beantragt, den ~ 3 - Wert des Beschwerdegegenstandes auf mindestens 6 333 W festzusetzen, doh. 3 000 HM Schmerzensgeld und 3 335 DM Peststellungsinteresse als zwei Drittel von 5 000 DM. Gleichzeitig hat er für den Beklagten ein gemeindliches Unvermögenszeugnis vorgelegt und die Beantragung des Armenrechts in Aussicht gestellt. Das formelle Ar- menrecht sgesuch ist am 10 September 1935 eingegangen» Durch Beschluß des erkennenden Senats vom 20® Dezember 1955 i3t das Armenrecht wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsverteidigung verweigert worden® Dieser Beschluß ist dem Beklagten zu Händen seines Prozeßbevollmächtigten II»Instanz am 4« Januar 1956 zugestellt worden® Durch einen weiteren Beschluß vom 23® Januar 1956, der am 30. Januar 1956 zugestellt-wurde, ist der Streitwert für die Revisionsinstanz auf 6 333 TM festgesetzt worden. Mit Schriftsatz vom 13. Pebruar 1956 hat der Beklagte die Revision begründet und gleichzeitig die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumnis der Begründungsfrist beantragt. Er führt hierzu aus, daß er selbst zur Aufbringung der Kosten für einen Revisionsanwalt nicht in der Lage gewesen sei. Erst durch den Beschluß vom 23. Januar 1956 habe er erfahren, daß der Bundesgerichtshof im Gegensatz zur Ansicht des Berufungsgerichts den für die Revision erforderlichen Streitwert als gegeben ansehe® Daraufhin habe sein Schwager sich entschlossen, die Haftung für die Kosten zu übernehmen, wozu er nicht bereit gewesen sei, solange er nicht den Streitwertbeschluß des Bundesgerichtshofs gekannt habe. Zur Glaubhaftmachung hat der Beklagte eine eidesstattliche Versicherung seines Schwagers beigelegt und sich ferner auf die aktenkundigen Vorgänge b©sogen. Die vom Beklagten vorgetragenen Tatsachen vermögen eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die seit langem ahgelaufene Begründungsfrist nicht zu rechtfertigen. Der Beklagte war nach seiner Darstellung durch seine Armut behindert, einen Anwalt zu finden, der die notwendige Begründung am Bundesgerichtshof einreichte• Dieses Hindernis ist rechtlich durch die Versagung des-Armenrechtes entfallen«* Dem Beklagten stand dann noch eine geringe über-legungsfrist von ein bis zwei Tagen zur Verfügung, um sich zu entscheiden, ob er aus eigenen oder sonst beschafften Mitteln die Revision weiterbetreiben wolle« Rach dieser Überlegungsfrist begann der lauf der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 234 ZPO (StRspr, insbesondere IV ZB 57/52 = IM Nr 24 zu § 235' ZPO) * Insbesondere hat auch der erkennende Senat in dem Beschluß vom 2« Dezember 1952 (VI ZB 2/52 = MDR 1953, 163) entschieden, daß selbst erneuerte Armenrechtsgesuche und Vorstellungen den lauf der Wiedereinsetzungsfrist nicht mehr beeinträchtigen können« Nicht anders liegt es aber im vorliegenden Palle« ! Die Prist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages war, ! i selbst wenn man dem Beklagten eine Überlegungsfrist von drei Tagen zubilligt, spätestens am 21« Januar 1956 abge- I laufen« Auch die Zustellung des Streitwertbeschlusses ! kann nicht gleichsam eine neue Prist in lauf setzen® Dem j Kläger und gegebenenfalls seinem Geldgeber stand eine gewisse • Zeit zur Verfügung, um sich darüber schlüssig zu werden, ob sie auf eigene Kosten die Revision betreiben wollen« Welche Erwägungen sie in dem einen oder anderen Sinne bestimmen, ist ihre Sache, der Streitwertbeschluß hat als solcher weder mit dem Armenrechtsverfahren noch mit dem Wiedereinsetzungsverfahren zu tun« Der Streitwertbeschluß mag allenfalls die Motivlage für den Beklagten verändert haben, aber nicht die Rechtslage« Es muß darauf hingewiesen werden, daß gegebenenfalls der Streitwertbeschluß noch wesentlich länger auf sich hätte warten ..lassen können, wenn etwa, wie nicht selten, gerade für die Streitwertermittlung besondere Nachforschungen, Beiziehungen von Versicherungsakten und dergleichen, nötig geworden wären, Biese Umstände können die allgemeine Rechtsprechung, daß nach Versagen des Armenrechtes die Niedereinsetzungsfrist in Lauf gerät, nicht beeinflussen« Es war daher wie geschehen zu beschließen« Bundesrichter Br«Kleine-wefers ist beurlaubt und ortsabwesend« Br «Engels Br«Engels Dr.KoE.Meyer Bundesrichter Hanebeck ist gleichfalls beurlaubt und ortsabwesend. Br«Engels Br«Bode !