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BGH · VI ZB 190/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZB 190/54

Rechtsanwalt Profp hat der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17o Dezember 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr0 Kleinewefers, Pro Gelhaar, Dr» Meyer> Hanebeck und Erbel für Recht erkannt? Bie Beklagte hat diese Behauptungen bestritten und sich darauf berufen* daß nach § 31 Abs 1 Ziff 5 ihrer "Betriebsordnung für die Kaianlagen auf Kuhwärder" ihre Haftung für den Schaden ausgeschlossen sei« Biese Be Stimmung hat folgenden Wortlauts Bie Revision ist begründete lc Ansprüche der Klägerin aus eigenem Recht hat das Berufungsgericht deshalb verneint, weil die einen Haftungsausschluß für Schäden der hier in Präge stehenden Art enthaltende Betriebsordnung für die Kaianlagen auf Kuh wärder auf das Verhältnis zwischen der "Klägerin und der Be klagten Anwendung finde* 2« Für derartige Ansprüche fehlt es nämlich an einer Haftungsgrundlage« Ein Vertrag zwischen der Klägerin und ■der Beklagten ist nicht abgeschlossen worden« Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag entfallen deshalb* weil die Klägerin mit der Erstattung des dem Eigentümer der Schute entstandenen Schaden* zu dessen Ersatz sie rechtskräftig verurteilt worden war, eine eigene diesem gegenüber bestehende Verpflichtung aus dem Mietverträge erfüllt und kein Geschäft der Beklagten besorgt hat, wenngleich die Klägerin durch die Zahlung gleichzeitig die Beklagte von Ansprüchen des Schuteneigentümers freigestellt haben mag (vgl RG Gruch Beitr 52* 997 /l0007)• Auch ein Anspruch aus den Vorschriften über unerlaubte Handlungen ist nicht gegeben, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat« Lurch die Beschädigung der Gfl|0 gehörigen Schute ist das Eigentum der Klägerin nicht verletzt worden« Der geltend gemachteAnspruch kann auch nicht aus der Verletzung des Besitzes der Klägerin oder ihres Mietrechts hergeleitet werden« Daß das Landgericht Ansprüche der Klägerin aus § 823 Abs 2 BGB ebenfalls verneint hat, läßt sich angesichts des bisherigen Vorbringens der Parteien nicht beanstanden« Denn allein aus der Tatsache* daß die Beklagte die zerrissene Kette nicht aufbewahrt hat, ergeben sich noch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, daß ein üchutzgesetz zugunsten der Klägerin von der Beklagten verletzt worden sein könnte« Ansprüche aus, eigenem Recht kann die Klägerin somit gegen die Beklagte nicht geltend machen« Hier ist überdies in den Gründen des rechtskräftigen Urteils zwischen GB^und der Klägerin ausgeführt worden, daß die Beklagte Erfüllungsgehilfin der Klägerin gewesen ist« Haftet aber aus einem einheitlichen Vorgang der eine Beteiligte gegenüber dem Geschädigten aus Vertrag auf Schadensersatz und ist der -andere als Erfüllungsgehilfe des aus Vertrag Haftenden dem Geschädigten gegenüber aus unerlaubter Handlung ebenfalls zu dem Schadensersatz verpflichtet, so ist eine ein Gesamtschuldverhältnis bedingende Zweckgemein-sohaft zu bejahen (RGZ 77, 317 BGB RGRK § 421 kam 1 b). Sollte also, was das Berufungsgericht nicht aufgeklärt hat, ein Anspruch des Gü^ gegen die Beklagte aus unerlaubter Handlung begründet gewesen sein, so wären die Parteien dem UflBP gegenüber als Gesamtschuldner verpflichtet gewesen* Q^B^von der Klägerin befriedigt wurde, ist die Forderung des Gfl|B gegen die Beklagte nicht untergegangen® Vielmehr ist die Forderung insoweit auf die Klägerin übergegangen, als sie von der Beklagten Ausgleichung verlangen kann (§ 426 Abs 2 BGB)e § 426 Abs 1 BGB sieht zwar grundsätzlich eine Ausgleichung nach Kopfteilen vor, diese Regel gilt aber nur, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist® Hier würden, falls die Beklagte aus unerlaubter Handlung haftet, die Parteien einem Britten Schadensersatz schulden, so daß für die Ausgleichung zwischen ihnen die eine abweichende Bestimmung enthaltene Vorschrift des § 254 BGB mindestens entsprechend anzuwenden wäre (BGB RGRK § 426 Anm 1)« Demgemäß wäre hier für den Umfang der Ausgleichspflicht maßgebend, ob der Schaden überwiegend durch die Klägerin oder die Beklagte verursacht worden ist® 5c Bas Berufungsgericht hat we^en seiner rechtsirrigen Auffassung ungeprüft gelassen, ob die Klägerin, soweit ihr ein Anspruch aus dem Recht des Gfl|^ zustehen sollte, die Preizeichnungsklausel des § 31 Abs 1 Ziff 5 der Betriebsordnung für die Kaianlagen auf Kuhwärder gegen sich gelten lassen müßte® Die bisherigen Peststellungen des Berufungsgerichts gestatten dem erkennenden Senat keine abschließende Entscheidung dieser Frage® Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß auch dann, wenn keine entsprechende unmittelbare Vereinbarung zwischen den Parteien getroffen worden ist, in den Gewei’be zweigen, in denen mit allgemeinen Geschäftsbedingungen gerechnet werden muß - zu ihnen gehört auch das Transport- und Verkehrsgewerbe -eine Unterwerfung unter solche allgemeinen Geschäftsbedin gungen angenommen werden kann, die gewissermaßen eine fertig bereitliegende Rechtsordnung darstellen (RG BR 1941, 1210 mit zustimnender Anmerkung von Kersting; BGH VRS 3, Me im Schrifttum (vgl RGR HGBK 2c Aufl § 346 Anm 17 c mit Nachweisen) nicht unwidersprochen gebliebenen’ Entscheidungen, in denen dieser Grundsatz entwickelt worden ist, betreffen aber durchweg nur solche allgemeinen Geschäftsbedingungen, die für ganze Gewerbezweige aufgestellt worden sind und von nahezu allen Unternehmen dieses Gewerbe zweiget unterschiedslos angewandt werden« Das ist bei der hier in Frage stehenden weitgehenden Freizeichnungsklausel nicht der Fall« Vielmehr enthält die Kaibe-triebsordnung der Hamburger Hafen- und Lagerhaus Aktien Gesellschaft (abgedruckt im Hamburgischen Börsenhandbuch 11« Aufl S 645), die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in der Regel die Kaianlagen im Hamburger Hafen selbst betreibt, keine Freizeichnung für Schäden infolge Brechens von Ketten- Für den größten Teil der Kaistrecken im Hamburger Hafen gilt also keine so weitgehende FreiZeichnung, wie sie die Beklagte in die von ihr erlassene Kaibetriebs-ordnung aufgenommen hat« Es bleibt jedoch nach dem Vortrag der Beklagten möglich, daß die Klägerin mit der Firma Vereinbarungen getroffen hatte, die der Geltendmachung des Anspruchs auf'‘Ersatz von Schaden- der durch den Kettenbruch entstanden ist, entgegenstehen« Ob die Vereinbarungen zwischen der Klägerin und der Firma so zu verstehen sind, wird das Berufungsgericht zu prüfen haben/ wobei auch in diesem Zusammenhänge dem Umstand Bedeutung zukommen kann, daß die Betriebsordnung der Beklagten eine wesentlich weitergehende Freizeichnung enthält als die Betriebsordnung für die Öffentlichen Kaianlagen in Hamburg« auf die die Beklagte sich v/eiter berufen hat, von ihr der Klägerin entgegengehalten werden können, worüber das angefochtene Urteil keine Ausführungen enthält5 kann dahingestellt bleiben» Nach Nr 7 der Bestimmungen über die Befreiung von der Haftung entfällt zwar die Schadensersatzpflicht des Unternehmers für Schäden durch Bruch von Vorrichtungen oder Gerätschaften» Diese Freizeichnung gilt äber dann nicht, wenn bei der Beschaffung oder Bedienung der Vorrichtungen und Gerätschaften die. 7c Sollte das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch des G^|^^gegen die Beklagte und einen Ausgleichsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte bejahen, so wird es weiter zu prüfen haben, ob die Klägerin auch wegen der im Vorprozeß entstandenen Kosten Ausgleichung verlangen kenne Zwar ist grundsätzlich ein Gesamtschuldner wegen der Kosten, die ihm in dem Rechtsstreit mit dem Gläubiger erwachsen sind, nicht ausgleichsberechtigt (RGZ 92, 143 /I48 ff7), es erscheint jedoch nicht ausgeschlossen, daß im Einzelfalle aus besonderen Gründen, die sich aus dem GemeinschaftsVerhältnis zwischen den Gesamtschuldnern und insbesondere aus dem Verhalten des GesamtSchuldners ergeben können, der im Innenverhältnis den Schaden allein zu tragen hat, eine abweichende Lösung geboten sein kann (vgl dazu RGZ 160, 148 /I5l7)•

Zitierte Normen: § 255 BGB

Volltext der Entscheidung

fttr das Nachschlagewerk! :cht für die Amtliche Sammlung!
2347 018
Gesetz*
Hechtssatz:
BGB § 426
?/ird eine von einem Ewerführerbe trieb gemietete Schute, die in Ausführung eines Transportauftrags ^ Ladung übernimmt, durch Angestellte des Kaibetriebes beschädigt, so kann eine gesamtschuldnerische Haftung des Ev/erf ühr erbe triebe s und de£ Kaibetriebes gegenüber dem Eigentümer der Schute für den entstandenen Schaden ohne Rücksicht darauf gegeben sein, daß der Ewerführerbetrieb aus dem Mietvertrag, der Kaibetrieb dagegen aus unerlaubter Handlung haftet»
Aktenzeichens VI ZB 190/54
Urt des BGH vom 17® Dezember 1955 OLG Hamburg
VI ZR 190/54
I
Verkündet ftm 17o Dezember 1955 Malessa,Justizsekretär 2ils Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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Namen des Volkes* In dem Rechtsstreit
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der Firma Max
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 Klägerin* Berufungsklägerin und Revisionsklägerins
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 Gesellschaft mbH; vertreten
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Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte 9
- Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Profp
 hat der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17o Dezember 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr0 Kleinewefers, Pro Gelhaar, Dr» Meyer> Hanebeck und Erbel
 für Recht erkannt?

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Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2o Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 9c März 1954 aufgehoben»
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen»
Von Rechts v/egen
-• 2 -

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Die Klägerin, Inhaberin eines Ewerführerbetriebes in
 legte am 17« März 1951 eine von dem Schutenvermieter G|0genietete Schute im KflHH(^-Hafen in IflHHP an den von der Beklagten, einer Tochtergesellschaft der HHP SB^üdHp^-Paketfahrt>A(r, gepachteten Kai vor Schuppen Dort übernahm die Schute in Ausführung eines der Klägerin von der Firma	& Co« in	erteilten Trans-
portauftrages Eisenbarreno Die Verladung der Barren erfolgte auf Veranlassung der Firma MflHK durch die Beklagte « Bei der Ausführung dieser Arbeit riß eine Kette der Verladeeinrichtung und die Schute wurde durch herabfallende Eisenbarren beschädigte Die Klägerin gab darauf die Schute an zurück„
Dieser verlangte von der Klägerin Ersatz seines auf 775?72 DM bezifferten Schadens und erhob Klage auf Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen gegen sie bei dem Amtsgericht in Hamburg« Die Klägerin, der die Eeklagte als Streitgehilfin in diesem Prozeß beigetreten war, v/urde entsprechend den Anträgen des G(H^rechtskräftig verurteilt« Die Klägerin hat die Urteilssumme nebst 53>45 DM Zinsen und 158>27 DM
außergerichtliche Kosten des GrÖhn an diesen gezahlt« Ihre
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eigenen Hechtsanwaltskosten in jenem Rechtsstreit haben sich auf 275j41 DM belaufen«
Mit der Klage verlangt die Klägerin Zahlung dieser Beträge’von zusammen 1 262,85 DM nebst Zinsen von der Beklagten- Sie hat geltend gemacht, daß die bei der Verladung benutzte Kette, deren Bruchstücke nicht mehr auffindbar sind, nicht geeicht gewesen sei und die Leute der Beklagten sie überdies erheblich überlastet hätten«
Bie Beklagte hat diese Behauptungen bestritten und sich darauf berufen* daß nach § 31 Abs 1 Ziff 5 ihrer "Betriebsordnung für die Kaianlagen auf Kuhwärder" ihre Haftung für den Schaden ausgeschlossen sei« Biese Be Stimmung hat folgenden Wortlauts
,!Bie Gesellschaft haftet nichts
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5o für Schäden, die infolge Brechens von Ketten, Kränen und sonstigem Gerät entstehen*
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und zv/ar auch dann nicht, wenn beim Eintritt »c 0 c A* der durch die vorgenannten Ereignisse herbeigeführten Schäden auch ein Verschulden der Gesellschaft, ihrer Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen mitgewirkt hato"
Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die Berufung der Klägerin zurückgewieseno
 Hit der Hevision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt die Klägerin den Klageanspruch weiter«,
Entscheidungsgründe 8
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Bie Revision ist begründete
 lc Ansprüche der Klägerin aus eigenem Recht hat das Berufungsgericht deshalb verneint, weil die einen Haftungsausschluß für Schäden der hier in Präge stehenden Art enthaltende Betriebsordnung für die Kaianlagen auf Kuh wärder auf das Verhältnis zwischen der "Klägerin und der Be klagten Anwendung finde*
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Es kaum dahingestellt bleiben* ob dieser von der Revision, angegriffenen Anna)me zu folgen ist* denn Ansprüche aus eigenem Recht stehen der Klägerin gegen die Beklagte schon aus anderen Gründen nicht zu«
2« Für derartige Ansprüche fehlt es nämlich an einer Haftungsgrundlage« Ein Vertrag zwischen der Klägerin und ■der Beklagten ist nicht abgeschlossen worden« Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag entfallen deshalb* weil die Klägerin mit der Erstattung des dem Eigentümer der Schute entstandenen Schaden* zu dessen Ersatz sie rechtskräftig verurteilt worden war, eine eigene diesem gegenüber bestehende Verpflichtung aus dem Mietverträge erfüllt und kein Geschäft der Beklagten besorgt hat, wenngleich die Klägerin durch die Zahlung gleichzeitig die Beklagte von Ansprüchen des Schuteneigentümers freigestellt haben mag (vgl RG Gruch Beitr 52* 997 /l0007)• Auch ein Anspruch aus den Vorschriften über unerlaubte Handlungen ist nicht gegeben, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat« Lurch die Beschädigung der Gfl|0 gehörigen Schute ist das Eigentum der Klägerin nicht verletzt worden« Der geltend gemachteAnspruch kann auch nicht aus der Verletzung des Besitzes der Klägerin oder ihres Mietrechts hergeleitet werden« Daß das Landgericht Ansprüche der Klägerin aus § 823 Abs 2 BGB ebenfalls verneint hat, läßt sich angesichts des bisherigen Vorbringens der Parteien nicht beanstanden« Denn allein aus der Tatsache* daß die Beklagte die zerrissene Kette nicht aufbewahrt hat, ergeben sich noch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, daß ein üchutzgesetz zugunsten der Klägerin von der Beklagten verletzt worden sein könnte« Ansprüche aus, eigenem Recht kann die Klägerin somit gegen die Beklagte nicht geltend machen«
 
3« Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, daß der Klägerin auch Ansprüche * aus dem Recht des	nicht
 zustünden, weil durch die Zahlung der Klägerin gleichzeitig auch ein Schadensersatzanspruch des	£eoen die
 Beklagte aus unerlaubter Handlung erloschen sei, falls ein solcher Anspruch bestanden haben sollte«, Das ist nicht richtig« Es bedarf dabei keiner abschließenden Stellungnahme zu der Frage» ob die Möglichkeit der Begründung eines Ersatzanspruches mit dem einem Dritten entstandenen Schaden auch im Eereich des Rechts der unerlaubten Handlung anzuerkennen ist (bejahend RG HRR 1927, 345 und OLG Kiel, HRR 1938, 673, ferner BGB RGRK 10« Aufl § 249 Anm 35 unentschieden lassend* RG HßR 1934, 1277)* Ebenso kann unerörtert bleiben, ob der Anspruch sich aus der Abtretungserklärung der Klägerin vom 14« Juli 1953 oder aus einer münd lieh oder durch schlüssige Handlung bereits im Zeitpunkt der Zahlung erfolgten Abtretungserklärung herleiten lassen würde; wobei auch dahingestellt bleiben kann, ob eine Verpflichtung des	zur	Abgabe einer solchen Erklärung mög-
licherweise aus entsprechender Anwendung des § 255 BGB entnommen v/erden könnte (vgl BGHZ 6, 55	RG	DR.	1941,
 1959 Z^963/)« Schließlich braucht auch auf den Vortrag der Revision nicht v/eiter eingegangen zu werden, die Klägerin sei Ausrüster der Schute gewesen und könne als solcher Ansprüche des Schiffeigners geltend machen«
Als Anspruchsgrundlage kommt hier nämlich bereits die in § 426 BGB geregelte Ausgleichspflicht der Gesamtschuldner in Frage, ‘worauf die Revision mit Recht hinweist«
Wenn demgegenüber die Revisionserwiderung es als ausgeschlossen ansieht, daß zwischen der Klägerin und der Beklagten ein Gesamtschuldverhältnis gegenüber	ent-
standen sei, so vermag ihr der erkennende Senat hierin nicht
 
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zu folgen* Es trifft allerdings zu, daß die Klägerin aus dem zwischen ihnen abgeschlossenen Mietverträge schadensersatzpflichtig geworden ist, während die Haftung der Beklagten gegenüber GrdPs^-ch nur aus den Vorschriften über unerlaubte Handlungen würde ergeben können«. Dieser Unterschied in der Haftungsgrundlage gegenüber GflHI würde» aber nicht ausschließen, daß eine die Sicherung und Be-friedigung des Gläubigers	zu dem	Inhalt	habende	Zweck-
gemeinschaft zwischen den Parteien vorhanden gewesen ist«
Hat aber eine solche Zweckgemeinschaft zwischen den Parteien bestanden, so spricht dies entscheidend für ihre gesamtschuldnerische Haftung gegenüber Gflld(vgl BGHZ 13? 360 /56j>7 und das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des erkennenden Senats vom 23* November 1955 - VI ZR 193/54)«
Hier ist überdies in den Gründen des rechtskräftigen Urteils zwischen GB^und der Klägerin ausgeführt worden, daß die Beklagte Erfüllungsgehilfin der Klägerin gewesen ist« Haftet aber aus einem einheitlichen Vorgang der eine Beteiligte gegenüber dem Geschädigten aus Vertrag auf Schadensersatz und ist der -andere als Erfüllungsgehilfe des aus Vertrag Haftenden dem Geschädigten gegenüber aus unerlaubter Handlung ebenfalls zu dem Schadensersatz verpflichtet, so ist eine ein Gesamtschuldverhältnis bedingende Zweckgemein-sohaft zu bejahen (RGZ 77, 317	BGB RGRK § 421 kam 1 b).
Sollte also, was das Berufungsgericht nicht aufgeklärt hat, ein Anspruch des Gü^ gegen die Beklagte aus unerlaubter Handlung begründet gewesen sein, so wären die Parteien dem UflBP gegenüber als Gesamtschuldner verpflichtet gewesen*
4« Y/ar zwischen den Parteien ein Gesamtschuldver-hältnis entstanden, so ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ein Ausgleichsanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Klägerin an GflHlZahlung geleistet hat* Dadurch daß
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Q^B^von der Klägerin befriedigt wurde, ist die Forderung des Gfl|B gegen die Beklagte nicht untergegangen® Vielmehr ist die Forderung insoweit auf die Klägerin übergegangen, als sie von der Beklagten Ausgleichung verlangen kann (§ 426 Abs 2 BGB)e § 426 Abs 1 BGB sieht zwar grundsätzlich eine Ausgleichung nach Kopfteilen vor, diese Regel gilt aber nur, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist® Hier würden, falls die Beklagte aus unerlaubter Handlung haftet, die Parteien einem Britten Schadensersatz schulden, so daß für die Ausgleichung zwischen ihnen die eine abweichende Bestimmung enthaltene Vorschrift des § 254 BGB mindestens entsprechend anzuwenden wäre (BGB RGRK § 426 Anm 1)« Demgemäß wäre hier für den Umfang der Ausgleichspflicht maßgebend, ob der Schaden überwiegend durch die Klägerin oder die Beklagte verursacht worden ist®
5c Bas Berufungsgericht hat we^en seiner rechtsirrigen Auffassung ungeprüft gelassen, ob die Klägerin, soweit ihr ein Anspruch aus dem Recht des Gfl|^ zustehen sollte, die Preizeichnungsklausel des § 31 Abs 1 Ziff 5 der Betriebsordnung für die Kaianlagen auf Kuhwärder gegen sich gelten lassen müßte® Die bisherigen Peststellungen des Berufungsgerichts gestatten dem erkennenden Senat keine abschließende Entscheidung dieser Frage® Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß auch dann, wenn keine entsprechende unmittelbare Vereinbarung zwischen den Parteien getroffen worden ist, in den Gewei’be zweigen, in denen mit allgemeinen Geschäftsbedingungen gerechnet werden muß - zu ihnen gehört auch das Transport- und Verkehrsgewerbe -eine Unterwerfung unter solche allgemeinen Geschäftsbedin gungen angenommen werden kann, die gewissermaßen eine fertig bereitliegende Rechtsordnung darstellen (RG BR 1941, 1210 mit zustimnender Anmerkung von Kersting; BGH VRS 3,
 
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156 /l587). Me im Schrifttum (vgl RGR HGBK 2c Aufl § 346 Anm 17 c mit Nachweisen) nicht unwidersprochen gebliebenen’ Entscheidungen, in denen dieser Grundsatz entwickelt worden ist, betreffen aber durchweg nur solche allgemeinen Geschäftsbedingungen, die für ganze Gewerbezweige aufgestellt worden sind und von nahezu allen Unternehmen dieses Gewerbe zweiget unterschiedslos angewandt werden« Das ist bei der hier in Frage stehenden weitgehenden Freizeichnungsklausel nicht der Fall« Vielmehr enthält die Kaibe-triebsordnung der Hamburger Hafen- und Lagerhaus Aktien Gesellschaft (abgedruckt im Hamburgischen Börsenhandbuch 11« Aufl S 645), die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in der Regel die Kaianlagen im Hamburger Hafen selbst betreibt, keine Freizeichnung für Schäden infolge Brechens von Ketten- Für den größten Teil der Kaistrecken im Hamburger Hafen gilt also keine so weitgehende FreiZeichnung,
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wie sie die Beklagte in die von ihr erlassene Kaibetriebs-ordnung aufgenommen hat« Es bleibt jedoch nach dem Vortrag der Beklagten möglich, daß die Klägerin mit der Firma
 Vereinbarungen getroffen hatte, die der Geltendmachung des Anspruchs auf'‘Ersatz von Schaden- der durch den Kettenbruch entstanden ist, entgegenstehen« Ob die Vereinbarungen zwischen der Klägerin und der Firma so zu verstehen sind, wird das Berufungsgericht zu prüfen haben/ wobei auch in diesem Zusammenhänge dem Umstand Bedeutung zukommen kann, daß die Betriebsordnung der Beklagten eine wesentlich weitergehende Freizeichnung enthält als die Betriebsordnung für die Öffentlichen Kaianlagen in Hamburg«
6« Ob die ebenfalls Freizeichnungsklauseln enthaltenden allgemeinen Überladebedingungen der im Verein Hamburger Seehafenbetriebe e«V« zusamraengeschlossenen Greiferbetriebe,
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auf die die Beklagte sich v/eiter berufen hat, von ihr der Klägerin entgegengehalten werden können, worüber das angefochtene Urteil keine Ausführungen enthält5 kann dahingestellt bleiben» Nach Nr 7 der Bestimmungen über die Befreiung von der Haftung entfällt zwar die Schadensersatzpflicht des Unternehmers für Schäden durch Bruch von Vorrichtungen oder Gerätschaften» Diese Freizeichnung gilt äber dann nicht, wenn bei der Beschaffung oder Bedienung der Vorrichtungen und Gerätschaften die. im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen worden ist, was die Klägerin behauptet hat*
7c Sollte das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch des G^|^^gegen die Beklagte und einen Ausgleichsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte bejahen, so wird es weiter zu prüfen haben, ob die Klägerin auch wegen der im Vorprozeß entstandenen Kosten Ausgleichung verlangen kenne Zwar ist grundsätzlich ein Gesamtschuldner wegen der Kosten, die ihm in dem Rechtsstreit mit dem Gläubiger erwachsen sind, nicht ausgleichsberechtigt (RGZ 92, 143 /I48 ff7), es erscheint jedoch nicht ausgeschlossen, daß im Einzelfalle aus besonderen Gründen, die sich aus dem GemeinschaftsVerhältnis zwischen den Gesamtschuldnern und insbesondere aus dem Verhalten des GesamtSchuldners ergeben können, der im Innenverhältnis den Schaden allein zu tragen hat, eine abweichende Lösung geboten sein kann (vgl dazu RGZ 160, 148 /I5l7)•
Da aus den angeführten Gründen das Urteil des Berufungs gerichts keinen Bestand haben kann und weitere Aufklärung nach den Parteibehauptungen in der Sache erforderlich ist, muß das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden«
Aus Zweckmäßigkeitsgründen ist dem Berufungsgericht auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen worden*
Br-» Kleinewefers Dr = Gelhaar Dr0K*L.a Meyer
 Hanebeck
Erbel