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BGH

Gericht: BGH

Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, der Unfall sei auf das alleinige Verschulden des Klägers zurückzuf Uhren and für sie ein unabwendbares Ereignis gewesen. Das Landgericht hat den bezifferten Anspruch, den Rentenanspruch and den Schmerzensgeldanspruch zur Hälfte dem Grund nach für gerechtfertigt erklärt und auch die erbetene Feststellung hinsichtlich der Hälfte des Schadens getroffen. Das Berufungsgericht hat dem Kläger nur die Hälfte des Schadens zugesprochen, weil er durch groben Verstoß gegen die Grundregeln des Verkehrs den Unfall schuldhaft mitverursacht habe. Obwohl dem Kläger durch den haltenden Omnibus die Sicht auf die bevorrechtigten Fahrzeuge des Gegenverkehrs verdeckt gewesen sei, habe er keine der erforderlichen und zu demutbaren Maßnahmen getroffen. Nach der Aussage des Zeugen sei der Kläger aber nicht einmal mit Vorsicht und langsam in den dem Gegenverkehr Vorbehalt enei Teil der Fahrbahn hineingefahren, sondern ruckweise losgefahren. Daß der Lastkraftwagen mit einer außerordentlichen Geschwindigkeit herangekommen sei und der Kläger mit ihm nicht habe zu rechnen brauchen, hält das Berufungsgericht nicht für bewiesen. Die Revision meint, von einer Mißachtung des Vorrechts aus § 13 Abs 4 StVO und einem Verstoß gegen § 17 Abs 1 StVO könne keine Rede sein, weil der Kläger bei dem Zusammenstoß mit seinem Personenkraftwagen die Straße schon Überquert gehabt habe und bereits in der Einfahrt zur AflBhtttte gewesen sei. Er ist aber bei seiner Feststellung ersichtlich dem mehrfach von ihm angeführten Gutachten des Sachverständigen Müllensiefen gefolgt, der alsbald nach dem Unfall an Hand dor Räderspuren festgestellt hat, daß der Personenkraftwagen mit dem Vorderwagen die linke Fahrbahnkante in die Grundstlickseinfahrt Überschritten hatte, als er von dem Lastkraftwagen angestoßen wurde (Bl 29 der Akten 3 D s 17/30 des Amtsgerichts Dillenburg). Legt man die Feststellungen des Berufungsgerichts Uber den Ort des Zusammenstosses zugrunde, so kann nicht zweifelhaft sein, daß der Kläger das aus § 13 Abs 4 StVQ sich ergebende Vorrecht des Beklagten ve^etzt und gegen § 17 StVO verstossen hat. Den Ausführungen des Berufungsgerichts darüber, wie der Kläger sich vor und bei dem Einbiegen in die Einfahrt habe verhalten mUssen, ist beizutreten. '.ui, Die Revision irrt, wenn sie weiterhin aus der Festst ellung des Berufungsgerichts, der Unfall wäre ohne das Verschulden des Beklagten zu 2) vermieden worden, folgern will, daß von einem ursächlichen Uitverschulden des Klägers keine Rede sein könne. Das Berufungsgericht geht ersichtlich davon aus, daß es auch hei verkehrsgerechtem Verhalten des Klägers nicht zu dem Unfall gekommen wäre. Das ist entgegen der Ansicht der Revision durohaus miteinander zu vereinbaren und rechtfertigt die Annahme des Berufungsgerichts, daß beide Teile den Unfall schuld-, haft verursacht,haben. Schließlich macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe zu Unrecht dahin gestellt sein lassen* ob sich, wie der Kläger behauptet hatte, im Zeitpunkt des Unfalls oder unmittelbar vorher noch Arbeiter der AVBBhiitte, die in den Omnibus einsteigen wollten, auf der Straße befanden. Hätten sich, wie vom Kläger behauptet wird, noch Arbeiter auf der Straße befunden, so würde ihn das nicht von der Verpflichtung entbunden haben, vor und beim Einbiegen in die üflBBthütte sein Augenmerk auf die aus der entgegengesetzten Richtung kommenden Fahrzeuge zu richten, deren Fahrbahn er kreuzte« Das Unterlassen der beim Einbiegen erforderlichen Vorsicht würde ihm daher auch dann als Verschulden zur last zu legen sein, wenn Das Berufungsgericht hat daher mit Recht angenommen, daß den Kläger ein Mitverschulden an dem Unfall trifft. Die Feststellungen des Berufungsgerichts, daß das rechte Vorderrad des Lastkraftwagens beim Bremsen nach rechts gezogen wurde, daß dem Beklagten ZflHBl dieser Zustand bekannt war und daß der Unfall bei vorschrifts-mässiger Beschaffenheit der Bremsen vermieden worden oder zu dem mindesten in seinen Folgen leichter ausgefallen wäre, rechtfertigen die Annahme, daß der Beklagte zu 2) dem Kläger nach § 18 KrfzG und § 823 BGB den durch den Zustand der Bremsen herbeigeführten Schaden zu ersetzen hat. Wenn das Berufungsgericht auf Grund dieser Aussagen zu der Oberzeugung gelangt ist, daß sich die Bremseinrichtung des Lastkraftwagens ln einem verkehrswidrigen Zustand befunden hat, so 1st dies rechtlich nicht zu beanstanden. a) Die Anschlußrevision will aus der Tatsache, daß der Wagen polizeilich abgenommen und für den Straßenverkehr zugelassen worden ist, folgern, daß es sich nicht um einen wesentlichen Fehler gehandelt haben könne. b) Ber Anschlußrevision kann auch nicht zugegeben werden, daß das Berufungsgericht habe prüfen müssen, ob der festgestellte Mangel nicht durch den Unfall eingetreten ist. digen Müllensiefen entnehmen, daß der Fehler schon vor dem Unfall bestanden hat» Soweit die Revision der Beklagten vorträgt, der Mangel sei durch den Unfall verstärkt worden, handelt es sich um neues Vorbringen, das im Revisionsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden kann. 2u Ebensowenig können die Angriffe Erfolg haben, die von der Anschlußrevision dagegen erhoben werden, daß das Berufungsgericht den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Fehler der Bremsen und dem Unfall bejaht hat. Nach seiner Ansicht ist hiernach erwiesen, daß der Unfall vermieden worden oder zu dem mindesten in seinen Folgen leichter ausgefallen wäre,.wenn der Iastkraftwagen nicht infolge der unvorschriftsmässi-gen Beschaffenheit seiner Bremsen nach rechts gezogen worden wäre und dadurch den Kraftwagen des Klägers in Höhe des rechten Straßenrandes in«der Mitte'erfaßt hätte. Die Anschlußrevision irrt, wenn sie meint, das Berufungsgericht habe in diesem Zusammenhang feststellen müssen, wann der Beklagte Z^Hfeden hinter dem Omnibus hervorkommenden Personenkraftwagen des Klägers gesehen hat. Dieser hat bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung aus der Tatsache, daß der Personenkraftwagen mit den Vorderrädern bereits .auf der Brücke der Einfahrt war, und ersichtlich auch aus der Tatsache, daß der Personenkraftwagen in der Mitte getroffen worden ist, gefolgert, daß der Unfall bei ordnungsgemässem Zustand der Bremsen hätte vermieden oder vermindert werden können. Angesichts dieser nicht zu beanstandenden Erwägung, die das Berufungsgericht sich nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe zu eigen gemacht hat, erübrigte sich eine Feststellung des Zeitpunkts, wann der Beklagte zu 2) den Personenkraftwagen des Klägers gesehen hat. Nach dem Zusammenhang der UrteilsgrUnde sieht das Berufungsgericht in der Tatsache, daß der Personenkraftwagen des Klägers nach den Lichtbildern in der Hitte getroffen worden ist, eine Bestätigung der Ansicht des Sachverständigen, daß bei fehlendem Rechtsdrall beim Bremsen der Persönenkraftwagen des Klägers gar nicht oder nur in seinem hinteren Teil getroffen worden wäre. Es ist daher nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung auch die Lichtbilder berücksichtigt hat. Bas Berufungsgericht hat ferner angenommen, daß der Beklagte zu 2) nicht nur wegen der Beschaffenheit seines Pahrzeugs, sondern auch mit Rücksicht auf die Sachlage am Unfallort verpflichtet gewesen sei, seine Geschwindigkeit herabzusetzen. Der Beklagte zm^.habe zwar nicht allgemein mit einer Verletzung seines Vorrechts durch wartepflichtige Fahrzeuge zu rechnen brauchen, aber doch damit rechnen müssen, daß Arbeiter hinter dem Omnibus auf tauchten* Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Beklagte zu 2) infolge der Straßenglätte, wegen des Zustandes der Bremsen und wegen des Einund Aussteigeverkehre an dem Omnibus verpflichtet gewesen sei, besonders vorsichtig zu fahren und eine durch die Sichtweite begrenzte Geschwindigkeit einzuhalten. welcher Geschwindigkeit der Beklagte zu 2) an dem haltenden Omnibus vorbeigefahren ist, sondern hat ersichtlich das eigene Vorbringen des Beklagten zu 2), er sei ln der Nähe des Omnibusses mit seiner Geschwindigkeit auf 30 bis 40 km/st heruntergegangen, als richtig unterstellt. bahn, Da der Omnibus aus der entgegengesetzten Richtung ge ko tarnen war und auf der anderen Straßenseite hielt, hat er, wie auch das Berufungsgericht ersichtlich annimmt, dem Beklagten zu 2) nicht die Sicht auf seine Fahrbahn genommen. Diese Tatsache allein kann aber entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht die Annahme rechtfertigen, daß es sich um eine unübersichtliche Stelle gehandelt habe. Denn unabhängig von der Unübersichtlichkeit der Straße kann sich die Verpflichtung des Kraftfahrers zur Herabsetzung seiner Geschwindigkeit auch aus anderen Gründen, insbesondere aus der Rücksicht ergeben, die er nach § 1 StVO auf andere Verkehrsbeteiligte zu nehmen hat» Allerdings brauchte der Beklagte zu 2), wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, nicht damit zu rechnen, daß ein hinter dem Omnibus stehender Personenkraftwagen sein Vorrecht aus § 13 Abs 4 StVO verletzen und plötzlich in die gegenüberliegende GrundstUckseinfahrt einbiegen werde. Allerdings hatte die Beklagte zu 1) im zweiten Rechtszug durch Benennung von Zeugen Beweis dafür angetreten, daß es sich bei dem Beklagten zu 2) um einen zuverlässigen und ständig überwachten Fahrer gehandelt habe. Es kann daher auf sich beruhen, ob das Berufungsgericht dieses Beweisangebot mit Recht als verspä- * tet zurückgewiesen hat oder die in dieser Hinsicht erhobene* Rüge der Revision begründet ist.

Zitierte Normen: § 17 StVO § 287 ZPO § 9 StVO § 825 BGB
BremseFeststellungUnfallStraßeBerufungsgerichtLastkraftwagenOmnibusKläger

Volltext der Entscheidung

VI 2R 190/53
E2 032
Verkündet am 3» Juli 1954-4BMR, Justizassistent als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
d©3 Schreinermeisters Louis SchMMfein
 kreis), vertreten durch seinen Pfleger, den Kaufmann Alex
SSlÜk in	(JcÄfccreis),
Klägers, Berufungsklägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
1.
2,
dieFirma He r mamx^HHBB, Inhaber Kaufmann Karl
AHHHBb in I 1^— llii in S|M),
den Kraftfahrer Josef Z\
Kreis Algp
 Beklagte, Berufungsbeklagte, Berufungskläger und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwal
 hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juni 1934 unter Mitwirkung des Senats Präsidenten Prof .Br. Me iß und der Bundesrichter Br. Gelhaar, Br. Meyer, Hanebeck und Br. Bode
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Klägers und die Anschlußrevision der Beklagten gegen das Urteil des 3* Zivilsenats des OberlandesgerichtB in Frankfurt/llain vom 23* Juni 1933. werden zurückgewiesen.
Bie Kosten des Revisionsnechtszuges werden zu 2/3 dem Klüger, zu 1/3 den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.
Von Rechts wegen
 
Zs
 Tatbestand:
Der Kläger fuhr am 2.. Dezember 1949 gegen 16 Uhr mit dem seinem Bruder gehörenden DKW-Pereonenkraftwagen auf der Bundesstraße 4flBfin Di^Bm^in xtichtung HeffHB.
Br wollte die Betriebsleitung der Fränkischen Eisenwerke, JlSBfchUtte Niederscheld i besuchen, um dort geschäftliche Verhandlungen zu fuhren. Als er sich der Einfahrt zur AflHfthütte näherte, die sich auf der in seiner Fahrtrichtung gesehen linken Straßenseite befindet, Überholte ihn ein auf dieser Strecke planmässig verkehrender Omnibus. Dieser hielt etwa hinter der Haltestelle gegenüber der Einfahrt zur Hütte. Der Kläger hielt hinter dem Omnibus kurz an und bog dann nach links in die Einfahrt zur AVHfeüÜt-te ein. Dabei wurde er von dem aug der Kichtung HeflHfe kommenden, von dem Beklagten zu 2) gesteuerten Lastkraftwagen der Beklagten zu 1) erfaßt und mehrere Meter weit Uber die Straßenböschung nach rechts an einen Baum gedrückt. Der Kläger erlitt erhebliche Verletzungen.
Er hat vorgetragen, der Beklagte zu 2) sei zu schnell gefahren und habe keine Rücksicht auf den Fahrgastverkehr genommen, der sich auf der Straße und an dem haltenden Omnibus abgespielt habe. Die Straße sei nass und glatt gewesen. Er, der Kläger, sei bereits Uber die Straße hinweg in der Einfahrt zur JMBBhütte gewesen, so daß der Lastkraftwagen hinter ihm, habe durchfahren können. Der Beklagte zu 2) habe jedoch gebremst. Die Bremseinrichtung des Lastkraftwagens sei fehlerhaft gewesen und habe beim Bremsen den Wagen nach rechts gezogen. Das habe der Beklagte zu 2) gewußt.
 
Der Kläger hat die Beklagten für den entstandenen Schaden verantwortlich gemacht and von ihnen als Gesamt-Schuldnern 2250,27 DM, eine monatliche Hente von 380 DM und ein angemessenes Schmerzensgeld verlangt. Ferner hat er die Feststellung begehrt,daß die Beklagten als*Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihm allen weiteren bereits' entstandenen and noch entstehenden Schaden aas dem Unfall za ersetzen.
Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, der Unfall sei auf das alleinige Verschulden des Klägers zurückzuf Uhren and für sie ein unabwendbares Ereignis gewesen. Der Beklagte zu 2) sei mit normaler Geschwindigkeit gefahren und in der Bähe des Omnibusses auf 30 - 40 km/st heruntergegangen. Dem Kläger sei durch den vor ihm stehenden Omnibus die Sicht versperrt worden. Er sei, ohne sich eine Übersicht Uber die Straße zu verschaffen, ruckartig hinter dem Omnibus hervorgeschossen, um auf die andere Straßenseite zu fahren.
Das Landgericht hat den bezifferten Anspruch, den Rentenanspruch and den Schmerzensgeldanspruch zur Hälfte dem Grund nach für gerechtfertigt erklärt und auch die erbetene Feststellung hinsichtlich der Hälfte des Schadens getroffen. Die Berufungen beider Parteien sind ohne Erfolg geblieben, jedoch hat das Oberlandesgericht das Urteil auf die nicht auf die Öffentlichen Versicherungsträger übergegangenen Anspruchsteile beschränkt.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen vollen Klageantrag weiter. Die Beklagten haben sich der Revision angeschlossen. Sie erstreben mit der Anschlußre-
Vision Abweisung der Klage, soweit ihr stattgegeben worden ist.
EntscheidungsgrUndes
 Die Rechtsmittel beider Parteien sind’ unbegründet.
A. Zur Revision des Klägers.
Das Berufungsgericht hat dem Kläger nur die Hälfte des Schadens zugesprochen, weil er durch groben Verstoß gegen die Grundregeln des Verkehrs den Unfall schuldhaft mitverursacht habe. Er habe einmal das Vorrecht des Beklagten	mißachtet, das sich aus § 13 Abs 4 StVO
ergebe. Ferner habe er sich nach § 17 Abs 1 StVO bei der Einfahrt in das Grundstück so verhalten müssen, daß er keinen anderen Verkehrsteilnehmer gefährdete. Obwohl dem Kläger durch den haltenden Omnibus die Sicht auf die bevorrechtigten Fahrzeuge des Gegenverkehrs verdeckt gewesen sei, habe er keine der erforderlichen und zu demutbaren Maßnahmen getroffen. Er habe entweder so lange warten müssen, bis der Omnibus weitergefahren sei und ihm die Sicht freigegeben-habe, oder sich davon überzeugen müssen, daß aus der entgegengesetzten Richtung kein Fahrzeug herangekommen sei. Nach der Aussage des Zeugen	sei	der Kläger aber nicht einmal
 mit Vorsicht und langsam in den dem Gegenverkehr Vorbehalt enei Teil der Fahrbahn hineingefahren, sondern ruckweise losgefahren. Daß der Lastkraftwagen mit einer außerordentlichen Geschwindigkeit herangekommen sei und der Kläger mit ihm nicht habe zu rechnen brauchen, hält das Berufungsgericht nicht für bewiesen.
 
Die Revision meint, von einer Mißachtung des Vorrechts aus § 13 Abs 4 StVO und einem Verstoß gegen § 17 Abs 1 StVO könne keine Rede sein, weil der Kläger bei dem Zusammenstoß mit seinem Personenkraftwagen die Straße schon Überquert gehabt habe und bereits in der Einfahrt zur AflBhtttte gewesen sei. Sie rtlgt, daß das Berufungsgericht auf diese Behauptungen des Klägers nicht einge-gengen sei.
Diese Rüge kann keinen Erfolg haben. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Zusammenstoß der Fahr-zeuge in -Höhe des rechten Straßenrandes erfolgt ist (Urteil Seite 7 unten). Allerdings hat der Vorderrichter, wie der Revision zuzugeben ist, es an einer ausdrücklichen Begründung dieser Feststellung fehlen lassen. Er ist aber bei seiner Feststellung ersichtlich dem mehrfach von ihm angeführten Gutachten des Sachverständigen Müllensiefen gefolgt, der alsbald nach dem Unfall an Hand dor Räderspuren festgestellt hat, daß der Personenkraftwagen mit dem Vorderwagen die linke Fahrbahnkante in die Grundstlickseinfahrt Überschritten hatte, als er von dem Lastkraftwagen angestoßen wurde (Bl 29 der Akten 3 D s 17/30 des Amtsgerichts Dillenburg). Wenn das Berufungsgericht die8e auf Grund der vorhandenen Spuren getroffene Feststellung übernommen hat, ohne auf das anders lautende Vorbringen des Klägers im einzelnen einzugehen, so ist das rechtlich nicht zu beanstanden. Wie der Bundesgerichtshof schon mehrfach ausgesprochen hat, bedarf es für eine einwandfreie Würdigung der Sachund Rechtslage durch das Berufungsgericht keines ausdrücklichen Eingehens auf jedes einzelne Vorbringen der Partei oder jedes einzelne Beweismittel und keiner ausdrücklichen Auseinandersetzung damit, wenn sich nur ergibt, daß eine sachentsprechende Beurteilung Überhaupt stattgefun-
den hat (BGHZ 3, 162 /T7^7). Daß es in dem zur Entscheidung stehenden Fall hieran nicht gefehlt hat, ist dem Zusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmen.
Legt man die Feststellungen des Berufungsgerichts Uber den Ort des Zusammenstosses zugrunde, so kann nicht zweifelhaft sein, daß der Kläger das aus § 13 Abs 4 StVQ sich ergebende Vorrecht des Beklagten	ve^etzt
 und gegen § 17 StVO verstossen hat. Den Ausführungen des Berufungsgerichts darüber, wie der Kläger sich vor und bei dem Einbiegen in die Einfahrt habe verhalten mUssen, ist beizutreten. Baß er bei gehöriger Aufmerksamkeit den herankommenden Lastkraftwagen hätte bemerken müssen, ergibt sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts. Der Kläger durfte schon dann nicht vor dem Lastkraftwagen einbiegen, wenn es bei vernünftiger Betrachtung der Verkehrsläge auch nur im geringsten zweifelhaft blieb,
 ob ihm das Einbiegen noch rechtzeitig gelingen werde,
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ohne dabei eine Gefährdung eines Verkehrsteilnehmers herbeizufUhren, die auch durch einen etwaigen Zwang zu dem plötzlichen starken Bremsen eintreten kann. Das Vorfahrtrecht entfällt nicht schon dann, wenn der andere Verkehrsteilnehmer den Fahrbahnschnittpunkt nur um Sekunden oder Sekundenteile vor dem an sich Vorfahrtberechtigten erreichen könnte, sondern nur dann, wenn das so rechtzeitig geschieht, daß nach vernünftigem Ermessen jede Verkehrsgefährdung durch das Einbiegen entfällt (BGH Urteil vom 12. April 1951 - 4 StB 124/50 - VerkRS 3, 193 Nr 72). Daß der Beklagte zu 2) durch das Verhalten des Klägers gefährdet wurde, liegt auf der Hand. Seine Gefährdung ergibt sich schon daraus, daß er, wie unstreitig ist, gezwungen war, seinen Lastkraftwagen stark abzubremsen.
 
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 Die Revision irrt, wenn sie weiterhin aus der Festst ellung des Berufungsgerichts, der Unfall wäre ohne das Verschulden des Beklagten zu 2) vermieden worden, folgern will, daß von einem ursächlichen Uitverschulden des Klägers keine Rede sein könne. Das Berufungsgericht geht ersichtlich davon aus, daß es auch hei verkehrsgerechtem Verhalten des Klägers nicht zu dem Unfall gekommen wäre. Das ist entgegen der Ansicht der Revision durohaus miteinander zu vereinbaren und rechtfertigt die Annahme des Berufungsgerichts, daß beide Teile den Unfall schuld-, haft verursacht,haben.
Schließlich macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe zu Unrecht dahin gestellt sein lassen* ob sich, wie der Kläger behauptet hatte, im Zeitpunkt des Unfalls oder unmittelbar vorher noch Arbeiter der AVBBhiitte, die in den Omnibus einsteigen wollten, auf der Straße befanden. Sie meint, der Beklagte zu 2) habe mit Rücksicht auf die über die Straße gehenden Arbeiter von seinem Vorfahrtrecht keinen Gebrauch machen dürfen? er, der Kläger, habe hinttberfahren dürfen, ohne auf den Gedanken zu kommen, daß der Beklagte zu 2) ihn davon abzuhalten berechtigt gewesen wäre.
Diesen Ausführungen kann nicht beigetreten werden. Hätten sich, wie vom Kläger behauptet wird, noch Arbeiter auf der Straße befunden, so würde ihn das nicht von der Verpflichtung entbunden haben, vor und beim Einbiegen in die üflBBthütte sein Augenmerk auf die aus der entgegengesetzten Richtung kommenden Fahrzeuge zu richten, deren Fahrbahn er kreuzte« Das Unterlassen der beim Einbiegen erforderlichen Vorsicht würde ihm daher auch dann als Verschulden zur last zu legen sein, wenn
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tatsächlich noch Fußgänger auf der Straße waren. Das Berufungsgericht hat daher mit Recht angenommen, daß den Kläger ein Mitverschulden an dem Unfall trifft.
B. Zur Anschlußrevision der Beklagten.
I. Entgegen der Ansicht der Anschlußrevision hat das Berufungsgericht die Haftung des Beklagten zu 2*) im Ergebnis zutreffend bejaht.
Die Feststellungen des Berufungsgerichts, daß das rechte Vorderrad des Lastkraftwagens beim Bremsen nach rechts gezogen wurde, daß dem Beklagten ZflHBl dieser Zustand bekannt war und daß der Unfall bei vorschrifts-mässiger Beschaffenheit der Bremsen vermieden worden oder zu dem mindesten in seinen Folgen leichter ausgefallen wäre, rechtfertigen die Annahme, daß der Beklagte zu 2) dem Kläger nach § 18 KrfzG und § 823 BGB den durch den Zustand der Bremsen herbeigeführten Schaden zu ersetzen hat.
1. Zu Unrecht greift die Anschlußrevis’ion die über den Zustand der Bremseinrichtung getroffene Feststellung des Berufungsgerichts an. Nach den Entscheidungsgritnden des angefochtenen Urteils ist das Berufungsgericht zu dieser Feststellung einmal auf Grund der Aussage des in der Sache 5 0 277/50 des Amtsgerichts Dillenburg vernommenen Zeugen	und	zu dem	anderen auf Grund des
 Gutachtens gelangt, das der Sachverständige Müllensiefen in dem Strafverfahren gegen den Beklagten	er-
stattet hat. Die Äkten beider Verfahren waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht. Der Zeuge MöÜHHHIfchat etwa eine Woche vor dem
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Unfall die Bremsen des Lastkraftwagens neu belegt und nach seiner Anssage dabei festgestellt , daß das rechte Vorderrad beim Bremsen etwas nach rechts zog und daß dieser in der Bremskonstruktion liegende Mangel nicht beseitigt werden konnte. Wie der Zeuge weiter bekundet hat, hat er den Beklagten	auf	diesen	Zustand aufmerk-
sam gemacht und ihm gesagt, er solle nicht so fest auf die Bremsen treten. Ber Sachverständige Müllensiefen hat alsbald nach dem Unfall das Fahrzeug untersucht und festgestellt,daß die Bremsen einseitig stark nach rechts zogen und daß dieser Fehler keine Folge des Unfalls war. Wenn das Berufungsgericht auf Grund dieser Aussagen zu der Oberzeugung gelangt ist, daß sich die Bremseinrichtung des Lastkraftwagens ln einem verkehrswidrigen Zustand befunden hat, so 1st dies rechtlich nicht zu beanstanden.
a) Die Anschlußrevision will aus der Tatsache, daß der Wagen polizeilich abgenommen und für den Straßenverkehr zugelassen worden ist, folgern, daß es sich nicht um einen wesentlichen Fehler gehandelt haben könne. Dem kann nicht gefolgt werden. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der fehlerhafte Zustand der Bremsen den Unfall mit verursacht. Bas allein zeigt, daß es sich nicht um einen unwesentlichen Mangel des Fahrzeugs gehandelt haben kann.
b) Ber Anschlußrevision kann auch nicht zugegeben werden, daß das Berufungsgericht habe prüfen müssen, ob der festgestellte Mangel nicht durch den Unfall eingetreten ist. Zu einer solchen Prüfung bestand kein Anlaß» Einmal haben die Beklagten gar nicht abgestritten, daß die Bremsen schon vor dem Unfall einen Rechtsdrall be-
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wirkten. Sie haben vielmehr nur in Abrede gestellt, daß dieser Fehler ursächlich für den Unfall war. Überdies konnte das Berufungsgericht auch unbedenklich der Aussage des Zeugen	dem	Gutachten	des	Sachverstän-
digen Müllensiefen entnehmen, daß der Fehler schon vor dem Unfall bestanden hat» Soweit die Revision der Beklagten vorträgt, der Mangel sei durch den Unfall verstärkt worden, handelt es sich um neues Vorbringen, das im Revisionsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden kann. Unter diesen Umständen kann von einer Verletzung der §§ 286,
139 ZPO keine Rede sein.
2u Ebensowenig können die Angriffe Erfolg haben, die von der Anschlußrevision dagegen erhoben werden, daß das Berufungsgericht den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Fehler der Bremsen und dem Unfall bejaht hat. Diese Frage des ursächlichen Zusammenhangs konnte der Tatrich-ter nach § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung entscheiden (BGHZ 7, 287 /29$7i 4, 192 /T967 undUrteil des erkennenden Senats vom 8. Juli 1953 - VI ZR 137/52 - VersR 1953, 401). Das Revisionsgericht kann nur nachprüfen, ob die Feststellung des Berufungsgerichts auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht und ob wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen außer acht gelassen worden sind (BGIIZ 3, 162 /T75, 17j>7)- Daß daB Berufungsgericht auf Grund solcher Fehler zu seiner Feststellung gelangt sei, ist nicht ersichtlich.
Der Vorderrichter hält den Kausalzusammenhang zwischen dem Fehler der Bremsen und dem Unfall auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen Müllensiefen für erwiesen, das durch die Lichtbilder über den Unfall ergänzt
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und bestätigt werde. Nach seiner Ansicht ist hiernach erwiesen, daß der Unfall vermieden worden oder zu dem mindesten in seinen Folgen leichter ausgefallen wäre,.wenn der Iastkraftwagen nicht infolge der unvorschriftsmässi-gen Beschaffenheit seiner Bremsen nach rechts gezogen worden wäre und dadurch den Kraftwagen des Klägers in Höhe des rechten Straßenrandes in«der Mitte'erfaßt hätte.
Die Anschlußrevision irrt, wenn sie meint, das Berufungsgericht habe in diesem Zusammenhang feststellen müssen, wann der Beklagte Z^Hfeden hinter dem Omnibus hervorkommenden Personenkraftwagen des Klägers gesehen hat. Im Rahmen des hier anzuwendenden § 287 ZPO, der dem Richter bei seiner Beweiswttrdigung eine freiere Stellung gewährt, bedurfte es hierzu keiner Feststellung« Der Vorderrichter hat sich zur Begründung seiner Entscheidung in erster Linie auf das Gutachten des Sachverständigen Müllensiefen berufen. Dieser hat bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung aus der Tatsache, daß der Personenkraftwagen mit den Vorderrädern bereits .auf der Brücke der Einfahrt war, und ersichtlich auch aus der Tatsache, daß der Personenkraftwagen in der Mitte getroffen worden ist, gefolgert, daß der Unfall bei ordnungsgemässem Zustand der Bremsen hätte vermieden oder vermindert werden können. Angesichts dieser nicht zu beanstandenden Erwägung, die das Berufungsgericht sich nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe zu eigen gemacht hat, erübrigte sich eine Feststellung des Zeitpunkts, wann der Beklagte zu 2) den Personenkraftwagen des Klägers gesehen hat.
Die Bedenken, die von der Anschlußrevision gegen die Heranziehung der Lichtbilder erhoben werden,Bchla-gen ebenfalls nicht durch. Gewiß zeigen diese Bilder,
 wie die Anschlußrevision hervorhebt, in erster Linie nur den Zustand der beiden Vagen nach dem Unfall. Aber dieser Zustand läßt sehr wohl Schlüsse darauf zu, wie der Unfall bei ordnungBmässigem Zustand der Bremsen verlaufen wäre. Nach dem Zusammenhang der UrteilsgrUnde sieht das Berufungsgericht in der Tatsache, daß der Personenkraftwagen des Klägers nach den Lichtbildern in der Hitte getroffen worden ist, eine Bestätigung der Ansicht des Sachverständigen, daß bei fehlendem Rechtsdrall beim Bremsen der Persönenkraftwagen des Klägers gar nicht oder nur in seinem hinteren Teil getroffen worden wäre. Es ist daher nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung auch die Lichtbilder berücksichtigt hat.
II < 1. Bas Berufungsgericht hat ferner angenommen, daß der Beklagte zu 2) nicht nur wegen der Beschaffenheit seines Pahrzeugs, sondern auch mit Rücksicht auf die Sachlage am Unfallort verpflichtet gewesen sei, seine Geschwindigkeit herabzusetzen. Es hat ausgefUhrt:
Bie Straße sei naß, glatt und unübersichtlich gewesen. Unübersichtlich sei eine Straße, wenn auch nur eine Fahrbahn nicht eingesehen werden könne. Unstreitig habe der Beklagte zu 2) beim Herannahen den hinter dem Omnibus liegenden Teil der Fahrbahn nicht übersehen und nicht erkennen können, was sich dort zugetragen habe. Ber Omnibus habe angehalten, um FahrgäBten das Einsteigen und Aussteigen zu ermöglichen. Fahrgäste hätten erkennbar auch an der gegenüberliegenden Straßenseite gestanden.
Ob sich zur Zeit des Unfalls Arbeiter der Adolfshütte, die den Omnibus benutzen wollten, noch auf der Straße befunden hätten, könne dahingestellt bleiben. Jedenfalls stehe fest, daß der Omnibus noch nicht abfahrbereit und . der Vorgang des Ausund Einsteigens noch nicht beendet
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gewesen sei. Es habe noch die Möglichkeit bestanden, daß Arbeiter hinter dem Omnibus auftauchen würden. Der Beklagte zm^.habe zwar nicht allgemein mit einer Verletzung seines Vorrechts durch wartepflichtige Fahrzeuge zu rechnen brauchen, aber doch damit rechnen müssen, daß Arbeiter hinter dem Omnibus auf tauchten* Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Beklagte zu 2) infolge der Straßenglätte, wegen des Zustandes der Bremsen und wegen des Einund Aussteigeverkehre an dem Omnibus verpflichtet gewesen sei, besonders vorsichtig zu fahren und eine durch die Sichtweite begrenzte Geschwindigkeit einzuhalten. Daß er sein Fahrzeug nicht auf Sichtweite habe zu dem Halten bringen können, sei außer Streit.
2. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, mit
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welcher Geschwindigkeit der Beklagte zu 2) an dem haltenden Omnibus vorbeigefahren ist, sondern hat ersichtlich das eigene Vorbringen des Beklagten zu 2), er sei ln der Nähe des Omnibusses mit seiner Geschwindigkeit auf 30 bis 40 km/st heruntergegangen, als richtig unterstellt.
Für die Anschlußrevision 1st daher von dieser Geschwindigkeit auszugehen.
Wie die Anschlußrevision mit Hecht geltend macht, kann entgegen der Ansicht des Vorderrichters eine Verpflichtung des Zweitbeklagten zu einer weiteren Herabsetzung dieser Geschwindigkeit nicht aus der Unübersichtlichkeit der Unfallstrecke hergeleitet werden. Nach § 9 Abs 2 StVO hat der Kraftfahrer an unübersichtlichen Stellen seine Fahrweise so einzurichten, daß er sein Fahrzeug nötigenfalls rechtzeitig anhalten kann. Wie die Anschlußrevision zutreffend hervorhebt, hatte der Beklagte zu 2) unstreitig freien Überblick über seine Fahr-
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bahn, Da der Omnibus aus der entgegengesetzten Richtung ge ko tarnen war und auf der anderen Straßenseite hielt, hat er, wie auch das Berufungsgericht ersichtlich annimmt, dem Beklagten zu 2) nicht die Sicht auf seine Fahrbahn genommen. Dieser konnte vielmehr beim Herannahen lediglich den hinter dem Omnibus liegenden Teil der Straße nicht übersehen. Diese Tatsache allein kann aber entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht die Annahme rechtfertigen, daß es sich um eine unübersichtliche Stelle gehandelt habe. Insbesondere kann der in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils enthaltene Satz, eine Straße sei unübersichtlich, wenn nur eine Fahrbahn nicht eingesehen werden könne, in dieser Allgemeinheit .nicht als richtig anerkannt werden.
Gleichwohl hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend dem Beklagten zu 2) zu dem Vorwurf gemacht, daß er unter den gegebenen Verkehrsverhältnissen zu schnell gefahren ist. Denn unabhängig von der Unübersichtlichkeit der Straße kann sich die Verpflichtung des Kraftfahrers zur Herabsetzung seiner Geschwindigkeit auch aus anderen Gründen, insbesondere aus der Rücksicht ergeben, die er nach § 1 StVO auf andere Verkehrsbeteiligte zu nehmen hat»
Allerdings brauchte der Beklagte zu 2), wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, nicht damit zu rechnen, daß ein hinter dem Omnibus stehender Personenkraftwagen sein Vorrecht aus § 13 Abs 4 StVO verletzen und plötzlich in die gegenüberliegende GrundstUckseinfahrt einbiegen werde. Dagegen hätten die anderen vom Berufungsgericht festgestellten Umstände dem Beklagten zu 2) Anlaß zu vorsichtigem und langsamem Fahren sein
 
müssen. Ob im allgemeinen ein Kraftfahrer sich auf die Möglichkeit einstellen muß, daß hinter einem auf der anderen Straßenseite haltenden Omnibus Verkehrsteilnehmer * auftauchen, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls recht-fertigen die im vorliegenden Fall festgeBtellten Verkehrs-verhältnisse in Verbindung mit der Straßenglätte, der Größe und Schwere des beladenen Lastkraftwagens, sowie dem fehlerhaften Zustand der Bremsen die Annahme, daß der Beklagte zu 2) verpflichtet war, vorsichtig und langsam an dem Omnibus vorbeizufahren. Der Hinweis der Revision, daß Feierabend gewesen und daher nur mit Arbeitern der /■■Ahütte zu rechnen gewesen sei, die in den Omnibus einsteigen wollten, steht mit der Feststellung des Berufungsgerichts in Widerspruch, daß an dem Omnibus Ein-und Aussteigeverkehr geherrscht habe.
Auch hinsichtlich dieser fahrlässigen Pflichtverletzung des Beklagten zu 2) ist.die Ursächlichkeit für den entstandenen Schaden ohne Rechtsirrtum festgestellt worden. Es unterliegt daher keinen rechtlichen Bedenken, daß der Vorderrichter die Schadensersatzpflicht des Beklagten zu 2) nach § 825 BGB bejaht hat.
III. Auch die Haftung der Beklagten zu 1) ist entgegen der Ansicht der Anschlußrevision vom Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei nach §§ 823, 831 BGB bejaht worden. Es hat ihr als Verschulden angerechnet, daß sie den Lastkraftwagen trotz verkehrswidriger Bremsen in den Verkehr gegeben hat. Hach den Feststellungen des Berufungsgerichts handelte es sich um einen bereits lange bestehenden Mangel, den die Beklagte zu 1) als Halterin des Fahrzeugs bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen. Liese Feststellungen rechtfertigen die Annahme,
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daß die Beklagte zu 1) dem Kläger den daroh den Zustand der Bremsen herbeige führten Schaden nach $ 823 BGB za ersetzen hat* Unzweifelhaft liegen aber auch die Voraussetzungen vor, unter denen die Beklagte zu 1) dem Kläger naeh’§ 831 BGB für den Schaden verantwortlich ist, den der Beklagte zu 2) in Ausführung der ihm auf getragenen Bahrt dem Kläger widerrechtlich zugefügt hat. Entgegen der Meinung der Revision kann keine Rede davon sein, daß die Haftung der Beklagten zu 1) naöh § 831 Abs 1 Satz 2 BGB entfalle. Allerdings hatte die Beklagte zu 1) im zweiten Rechtszug durch Benennung von Zeugen Beweis dafür angetreten, daß es sich bei dem Beklagten zu 2) um einen zuverlässigen und ständig überwachten Fahrer gehandelt habe. Dieses Beweisangebot allein konnte.aber,’wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nicht die Entlastung der Beklagten zu 1) nach § 831 Abs 1 Satz 2 herbeiführen. Das würde voraussetzen, daß der Beklagten zu 1) der fehlerhafte Zustand der Bremsen unbekannt war und sie auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt keine Kenntnis davon hätte erlangen können. Das ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aber nicht bewiesen. Da der von der Beklagten zu 1) zu führende Entlastungsbeweis schon hieran scheitert, konnte es auf den von der Beklagten zu 1) angetretenen Beweis nicht ankommen. Es kann daher auf sich beruhen, ob das Berufungsgericht dieses Beweisangebot mit Recht als verspä- * tet zurückgewiesen hat oder die in dieser Hinsicht erhobene* Rüge der Revision begründet ist. Da es auf die unter Beweis gestellten Tatsachen aus sachlich-rechtlichen Gründen nicht ankam, hat ein etwaiger Verstoß gegen Ver-•fahrensvorschriften die Entscheidung nicht beeinflußt.
IV. Bel der nach § 17 KrfzG vorzunehmenden Abwägung hat das Berufungsgericht dem ursächlichen Verhal-
ten aller Beteiligten im wesentlichen die gleiche Bedeutung für die Entstehung des Unfalls beigemessen. Dabei hat es zu lasten der Beklagten zu 1) als der Halterin des Lastkraftwagens die höhere Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs, zu Lasten des Beklagten zu'2) die mehrfachen Pflichtverletzungen und zu Lasten des Klägers ln die Wag~ schale geworfen, daß er mit der Verletzung des dem Beklagten zu 2) zustehenden Vorrechts in besonders grober Weise gegen die Grundregeln des Verkehrs verstoßen habe«
Diese Erwägung liegt im Bahmen der dem Tatrichte? allein vorbehaltenen Verteilung der Verantwortlichkeit. Sie berücksichtigt alle wesentlichen Umstände und läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Ersichtlich hat der Vorderrichter die zu Lasten der Beklagten zu 1} berücksichtigte erhöhte Betriebsgefahr nicht nur wegen des Zustandes der Bremsen, sondern auch wegen der fahrlässigen Fahrweise des Beklagten zu 2) angenommen. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden*.
Danach erweist sich die angefochtene Entscheidung als gerechtfertigt. Die Rechtsmittel beider Parteien waren daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 92, 100 Abs 4 ZPO* Bei Verteilung der Kostenlast war zu berücksichtigen, daß der Kläger mit einem Streitwert von
25.515*15 DM an dem Revisionsverfahren beteiligt ist, während der Wert des Streitgegenstandes für die Anschluß revision der Beklagten nur 9.055>35 DM beträgt.
Me iß
 Dr. Gelhaar	Dr.K.E.Meyer
 Hanebeck
Dr. Bode