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BGH · VI ZR 190/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 190/06

Klägerin und Nichtzulassungsbeschwerdeführerin, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Ka. Q. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO
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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VI ZR 190/06
BESCHLUSS
vom 13. Februar 2007 in dem Rechtsstreit
 Karin P. , K.-weg S.-R.,
Klägerin und Nichtzulassungsbeschwerdeführerin, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
Ka. Q. Versicherungs AG, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorsitzenden Peter M. E., N. Straße ..., F.,
Beklagte und Nichtzulassungsbeschwerdegegnerin,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ... -
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll
 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. März 2006 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,
2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 223:281,00 €
Müller
 Greiner
Diederichsen
 Pauge
Zoll
OLG München - Az. 10 U 4632/05 vom 17.03.2006; LG München I - Az. 19 0 25096/04 vom 28.07.2005;