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BGH · VI ZR 190/03

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 190/03

November 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diede-richsen und die Richter Pauge und Zoll beschlossen: Der Antragsteller wird darauf hingewiesen, daß dem Senat im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde und eines Prozeßkostenhilfeantrags lediglich eine eingeschränkte Überprüfung des Urteils des Oberlandesgerichts möglich ist und insbesondere keine Möglichkeit besteht, die Streitsache durch Fragen an Sachverständige oder Zeugen weiter zu klären.

RechtsstreitMüllerGreinerRichterinBeschluß

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 190/03
3. November 2003 in dem Rechtsstreit
-2-
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. November 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diede-richsen und die Richter Pauge und Zoll
 beschlossen:
Die als Gegenvorstellung gegen den Beschluß des Senats vom 23. September 2003 aufzufassende Eingabe des Antragstellers vom 8. Oktober 2003 gibt dem Senat keine Veranlassung zu einer Änderung oder Ergänzung dieses Beschlusses.
Der Antragsteller wird darauf hingewiesen, daß dem Senat im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde und eines Prozeßkostenhilfeantrags lediglich eine eingeschränkte Überprüfung des Urteils des Oberlandesgerichts möglich ist und insbesondere keine Möglichkeit besteht, die Streitsache durch Fragen an Sachverständige oder Zeugen weiter zu klären.
Der vorliegende Rechtsstreit ist hier abgeschlossen. Eine erneute Beantwortung weiterer Eingaben in dieser Sache kann dem Antragsteller nicht in Aussicht gestellt werden.
Pauge
 Zoll
Müller
 Greiner
Diederichsen