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BGH · VI ZR 189/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 189/86

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kullmann, Dr. Ankermann, Bischoff und Dr. Birkmann am 3. Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 3. Ansprüche auf Ersatz der Abbruchschäden hat das Berufungsgericht mit zutreffenden Erwägungen verneint. Ansprüche auf Ersatz der Brandschäden stehen den Klägern, wie das Berufungsgericht ebenfalls rechtsfehlerfrei ausführt, aus § 836 BGB bzw. Schadensersatzansprüche aus § 823 BGB wegen der Brandschäden scheitern, selbst wenn der Beklagte auch den Klägern gegenüber verpflichtet gewesen sein sollte, sein Anwesen abzuschließen, daran, daß nicht feststeht, wer das Feuer entzündet hat, mit welchem vorgefaßten Ausführungsplan und wie der Brandstifter in das Haus hineingekommen ist, so daß nicht beurteilt werden kann, ob ein etwa pflichtwidriges Verhalten des Beklagten für den Schadenseintritt bei den Klägern ursächlich geworden ist.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 836 BGB
RechtsanwaltBGBBrandschädenBerufungsgerichtKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VI ZR 189/86	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Eheleute Karl-Heinz H Brigitte HaflIB geborene
gMB-eB,
und
 Straße
Kläger und Revisionsklager,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
den Kaufmann Arnold S| He^M-Scj
 Am St
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
WII
2

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kullmann, Dr. Ankermann, Bischoff und Dr. Birkmann am 3. Februar 1987 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil
 des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm
 vom 18. Juni 1986 wird nicht angenommen.
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 159.934,- DM
Gründe:
Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und das Rechtsmittel auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
Ansprüche auf Ersatz der Abbruchschäden hat das Berufungsgericht mit zutreffenden Erwägungen verneint.
Ansprüche auf Ersatz der Brandschäden stehen den Klägern, wie das Berufungsgericht ebenfalls rechtsfehlerfrei ausführt, aus § 836 BGB bzw. aus analoger Anwendung des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht zu.
Schadensersatzansprüche aus § 823 BGB wegen der Brandschäden scheitern, selbst wenn der Beklagte auch den Klägern gegenüber verpflichtet gewesen sein sollte, sein Anwesen abzuschließen, daran, daß nicht feststeht, wer das Feuer entzündet hat, mit welchem vorgefaßten Ausführungsplan und wie der Brandstifter in das Haus hineingekommen ist, so daß nicht beurteilt werden kann, ob ein etwa pflichtwidriges Verhalten des Beklagten für den Schadenseintritt bei den Klägern ursächlich geworden ist.
Dr. Steffen	Dr.	Kulimann
 Dr. Ankermann
B ischoff
 Dr
Birkmann