Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kullmann, Dr. Ankermann, Bischoff und Dr. Birkmann am 3. Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 3. Ansprüche auf Ersatz der Abbruchschäden hat das Berufungsgericht mit zutreffenden Erwägungen verneint. Ansprüche auf Ersatz der Brandschäden stehen den Klägern, wie das Berufungsgericht ebenfalls rechtsfehlerfrei ausführt, aus § 836 BGB bzw. Schadensersatzansprüche aus § 823 BGB wegen der Brandschäden scheitern, selbst wenn der Beklagte auch den Klägern gegenüber verpflichtet gewesen sein sollte, sein Anwesen abzuschließen, daran, daß nicht feststeht, wer das Feuer entzündet hat, mit welchem vorgefaßten Ausführungsplan und wie der Brandstifter in das Haus hineingekommen ist, so daß nicht beurteilt werden kann, ob ein etwa pflichtwidriges Verhalten des Beklagten für den Schadenseintritt bei den Klägern ursächlich geworden ist.
BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 189/86 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Eheleute Karl-Heinz H Brigitte HaflIB geborene gMB-eB, und Straße Kläger und Revisionsklager, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen den Kaufmann Arnold S| He^M-Scj Am St Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt WII 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kullmann, Dr. Ankermann, Bischoff und Dr. Birkmann am 3. Februar 1987 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. Juni 1986 wird nicht angenommen. Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 159.934,- DM Gründe: Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und das Rechtsmittel auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg. Ansprüche auf Ersatz der Abbruchschäden hat das Berufungsgericht mit zutreffenden Erwägungen verneint. Ansprüche auf Ersatz der Brandschäden stehen den Klägern, wie das Berufungsgericht ebenfalls rechtsfehlerfrei ausführt, aus § 836 BGB bzw. aus analoger Anwendung des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht zu. Schadensersatzansprüche aus § 823 BGB wegen der Brandschäden scheitern, selbst wenn der Beklagte auch den Klägern gegenüber verpflichtet gewesen sein sollte, sein Anwesen abzuschließen, daran, daß nicht feststeht, wer das Feuer entzündet hat, mit welchem vorgefaßten Ausführungsplan und wie der Brandstifter in das Haus hineingekommen ist, so daß nicht beurteilt werden kann, ob ein etwa pflichtwidriges Verhalten des Beklagten für den Schadenseintritt bei den Klägern ursächlich geworden ist. Dr. Steffen Dr. Kulimann Dr. Ankermann B ischoff Dr Birkmann