Dabei erklärte er diesem, daß bei der Operation die Hornhaut herausgeschnitten und ein Stück des Fersenknochens abgetragen werde; von einer sogenannten Hautschiebeplastik, wie •sie der Zweitbeklagte später vornahm, riet er dem Kläger ab, schlug vielmehr eine andere Operationsmethode vor. Am 12, November 1973, einen Tagiror der geplanten Operation, suchte der Zweitbeklagte den Kläger am Krankenbett auf und informierte ihn darüber, daß er die Hornschwiele ausschneiden und sodann doch eine Hautschiebeplastik vornehmen, d.h. die umgebende Haut Uber die ausgeschnittene Stelle ziehen und dort vernähen werde. Nachdem er zunächst in erster Linie eine Reihe von Fehlem des Zweitbeklagten bei der Operation und der Nachbehandlung behauptet hatte, sieht er nunmehr einen Behandlungsfehler noch darin, daß der Zweitbeklagte überhaupt nicht erwogen habe, ob er angesichts der von vornherein erheblichen Gefahr eines Mißerfolges der geplanten Operation dem Kläger von einer solchen hätte abraten müssen. Jedenfalls, so meint der Kläger, habe der Zweitbeklagte ihn nicht ausreichend über die (geringen) Erfolgsaussichten und möglichen Risiken der Haut-schiebeplastik aufgeklärt. Auch die weitere Auskunft der Ärzte an den Kläger, dieser wage schlimmsten-» falls den Operationsmißerfolg, nicht aber eine Verschlimmerung des bisherigen Zustandes, sei zutreffend gewesen. dazu auch unten bei II 3), liege schon darin, daß dieser überhaupt keine Überlegungen darüber angestellt habe, ob die von ihm geplante, zugegebenermaßen mit einem hohen Risiko des Mißerfolgs belastete Hautschiebe-plastik an der Ferse das richtige Mittel sei, den Beschwerden des Klägers abzuhelfen. Gerade solche Maßnahmen hatten bei dem Kläger nicht zu dem gewünschten Dauererfolg geführt, und er hatte sich in die Klinik der Erstbeklagten begeben, damit der Versuch einer operativen Beseitigung seiner Beschwerden gemacht werden konnte. Daß das Berufungsgericht Art und Umfang der im Falle des Klägers geschuldeten ärztlichen Aufklärung über das Operationsrisiko verkannt hat, rügt die Revision mit Erfolg. Es handelte sich, wie der vom Berufungsgericht gehörte Sachverständige vor allem noch bei seiner mündlichen Anhörung ausgeführt hat, um eine von vornherein sehr schwierige Ausgangsposition, bei der ernsthaft zu überlegen war, ob man wegen des bestehenden Risikos auf eine Korrektur verzichten und den Zustand an der Ferse des Klägers belassen sollte. Dabei kommt das* Wagnis der Operation ohne vorherige ausführliche Diskussion aller für den gemeinsamen Entschluß von Arzt und Patient erheblicher Fakten schon einem ärztlichen Behandlungsfehler nahe: Fragen ärztlicher Kunst und Anforderungen an die Aufklärung des Patienten belehren sich hier. Deshalb genügt nicht nur eine kurze Schilderung des Operationsablaufes und die unmißverständliche Aufklärung darüber, daß ernsthaft mit einem Fehlschlag der Operation zu rechnen ist. Vor allem aber darf ihm nicht verschwiegen werden, daß es, wenn auch in sehr seltenen Fällen, im Er-gsbnis sogar zu einer Verschlechterung des vor der Operation bestehenden Zustandes kommen kann, wenn solche Risiken bestehen. Diese aus dem richtig verstandenen Selbstbestimmungsrecht des Patienten zwingend folgenden Anforderungen an die ärztliche Aufklärung in Fällen zweifelhafter Operationsindikation mit hohem Risiko ihres Fehlschlagins hat auch der gerichtliche Sachverständige zutreffend erkannt, wenn er vor dem Berufungsgericht u.a. wörtlich erklärt hat: "Venn aber der dringende Wunsch, b) Aus dieser Sicht reichte das, was das Berufungsgericht zu dem Umfang der Aufklärung des Klägers durch die behandelnden Ärzte festgestellt hat, nicht aus, um dem Kläger die notwendigen Entscheidungsgrund-lagen für eine wirksame Einwilligung in die geplante Operation zu vermitteln. Dieser hat zwar in seiner schriftlichen «Zeugenaussage, auf die das Berufungs1*-gericht Bezug nimmt, allgemein erklärt, er habe den Kläger auch über die Gefahr eines Mißerfolges der vorgeschlagenen operativen Korrektur unterrichtet. mit dem Kläger über die geplante Operation gesprochen und diesem dabei nach den Feststellungen des Berufungsgerichts von der sogenannten Hautschiebeplastik abgeraten und eine andere, vorgeblich einfachere (vom gerichtlichen Sachverständigen freilich als ungeeignet angesehene) 'Operationsmethode vorgeschlagen, nämlich Ausschneiden der nässenden Wunde ohne Mobilisierung von Hautlappen. hat als früherer Mitbeklagter auch nicht vortragen lassen, daß er im Gespräch mit dem Kläger Uber Allgemeines hinausgegangen ist. cc) Eine Aufklärung des Klägers durch den Zweitbeklagten, die über den technischen Verlauf der geplanten Operation hinausgegangen ist, stellt das Berufungsgericht (gar nicht fest. Allenfalls hat der Zweitbeklagte (oder„Dr. S., was das Berufungsgericht offen läßt) dem Kläger erklärt, er wage schlimmstenfalls den Operationsmißerfolg, nicht aber eine Verschlechterung seines bisherigen Zustandes. Selbst wenn diese Auskunft aus ärztlicher Sicht sachlich zutreffend war oder mindestens verantwortet werden konnte, wie das Berufungsgericht meint, entsprach sie nicht den oben erwähnten Anforderungen, die an die Aufklärung des Klägers zu stellen waren. Sie mußte auf einen Patienten, der die Autorität des Arztes nicht in Frage stellte und dessen Fachwissen und Verantwortungsgefühl vertraute, letztlich hur beruhigend wirken und weiteres Fragen von seiner Seite als überflüssig erscheinen lassen, wo angesichts der schwierigen Entscheidung, ob sinnvollerweise überhaupt operiert werden sollte, eher die Bedenken des Patienten hinsichtlich des zu erwartenden Erfolgs und die von ihm in Kauf zu nehmenden Beschwerden zu wecken waren. 3. Fehlt es mithin nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts an einer wirksamen Aufklärung des Kläfprs durch den Zweitbeklagten Uber die Operation, so waren die Voraussetzungen für seine wirksame Einwilligung nicht gegeben. April 1980 - VI ZR 121/78 - NJW 1980, 1901),so daß sich die vertragliche Haftung der Erstbeklagten (gegen die der Kläger nur seine materiellen Schadensersatzansprüche geltend macht) aus der Verletzung des Behandlungsvertrages in Verbindung mit §§ 31, 89 BGB ergeben würde. AbscHießend kann der Senat freilich über die Ansprüche des Klägers auch dem Grunde nach noch nicht entscheiden. gegenüber dem Kläger zu dem Für und Wider der geplanten Operation kaum zu erwarten sein, so ist das Berufungsgericht, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, der Behauptung der Beklagten doch nicht im einzelnen nachgegangen, daß der Chirurg Dr. W.
// Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB § 823 Aa ' - * Grundsätze für die Anforderungen an die Aufklärung eines Patienten bei zweifelhafter OperationsIndikation mit hohem Mißerfolgsrisiko. BGH, Urt.v. 23* September 1980 - VI ZR 169/79 - OLG Zweibrücken BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 189/79 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 23. September 1980 % Freudenstein Justizangestellte als Urkunasbeamter der Geschäftsstelle des Spenglers Hans Georg H^HlHIBstraße Vf L jetzt: WVVBstraße V. Li Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt gegen das Institut der Armen Schulschwestern St. Dominikus in Sp VBgasse fl, als Träger der Orthopädischen Klinik St. P ■■■ Stift,. , Laf^^J^Wj^flfl, vertreten durch seine Generalpriorin Schwester Dr. Petronia StVHfr» SpflVgasse fl, SJ 2. den Dr. med. F » Chefarzt der Orthopädischen Klinik St. P| Lai Stift, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. September 1980 durch die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Kulimann, Dr. Ankermann und Dr. Deinhardt ' at • für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 9. Januar 1979 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der im Jahre 1936 geborene Kläger litt längere Zeit an einer Homschwielenbildung über der linken Ferse, die wiederholt aufplatzte. Er mußte deswegen mehrfach ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen. Ende 1973 riet ihm der ihn behandelnde Facharzt für Chirurgie Dr. W. zu einer operativen Korrektur und überwies ihn. an die von der Erstbeklagten unterhaltene orthopädische Klinik, deren leitender Arzt der Zweitbeklagte war. Dessen Oberarzt Dr. S., der frühere Drittbeklagte, w ^ « übernahm zunächst die voroperative Behandlung des Klägers. Dabei erklärte er diesem, daß bei der Operation die Hornhaut herausgeschnitten und ein Stück des Fersenknochens abgetragen werde; von einer sogenannten Hautschiebeplastik, wie •sie der Zweitbeklagte später vornahm, riet er dem Kläger ab, schlug vielmehr eine andere Operationsmethode vor. Am 12, November 1973, einen Tagiror der geplanten Operation, suchte der Zweitbeklagte den Kläger am Krankenbett auf und informierte ihn darüber, daß er die Hornschwiele ausschneiden und sodann doch eine Hautschiebeplastik vornehmen, d.h. die umgebende Haut Uber die ausgeschnittene Stelle ziehen und dort vernähen werde. Am 13. November 1973 operierte der Zweitbeklagte den Kläger in dieser Weise. Die Operationswunde über der Ferse öffnete sich jedoch in der Folgezeit wieder. Die Hautschiebeplastik mißlang trotz weiterer Behandlungsversuche. Die Wundränder sind Uber den ursprünglichen Defekt hinaus zurückgewichen. Es kam auch zu einer Bewegungseinschränkung am oberen und unteren Sprunggelenk des Klägers. Einen in einer andereh Klinik unternommenen Versuch, mittels gestielter Hautlappenübertragung den Defekt im Fersenbereich zu beheben, hat der Kläger abgebrochen. Mit seiner Klage verlangt er von der Erstbeklagten Ersatz seines VermögensSchadens und von dem Zweit-bekiagten die Zahlung eines Schmerzensgeldes, ferner jeweils Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für Zukunftsschäden. Nachdem er zunächst in erster Linie eine Reihe von Fehlem des Zweitbeklagten bei der Operation und der Nachbehandlung behauptet hatte, sieht er nunmehr einen Behandlungsfehler noch darin, daß der Zweitbeklagte überhaupt nicht erwogen habe, ob er angesichts der von vornherein erheblichen Gefahr eines Mißerfolges der geplanten Operation dem Kläger von einer solchen hätte abraten müssen. Jedenfalls, so meint der Kläger, habe der Zweitbeklagte ihn nicht ausreichend über die (geringen) Erfolgsaussichten und möglichen Risiken der Haut-schiebeplastik aufgeklärt. Die Beklagten bestreiten ein ärztliches Fehlverhalten des Zweitbeklagten und vertreten die Ansicht, die Aufklärung des Klägers sei ausreichend gewesen. Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seine Klage-ansprüche weiter. Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht verneint sowohl einen Behandlungsfehler des Zweitbeklagten als auch eine mangelhafte Aufklärung des Klägers. Zu der Aufklärung über Art und Umfang der geplanten Operation und deren Risiken stellt es im wesentlichen fest: Dem Kläger sei auseinandergesetzt worden, was bei der Operation geschehe. Dr. S. habe ihm zunächst von einer Hautschiebe-plastik abgeraten, mithin unter Abwägung von deren Vor-und Nachteilen eine einfachere Operationsmethode vorge- schlagen. Der Zweitbeklagte habe am Tage vor der Operation erklärt, man werde die Hornhaut aus-schneiden und die Haut darüberziehen. Der Kläger habe nicht bewiesen, daß die beiden Ärzte den geplanten Eingriff bagatellisiert hätten. Damit habe der Zweitbeklagte, so meint das Berufungsgericht, seine Inforraationspflicht erfüllt. Auch die weitere Auskunft der Ärzte an den Kläger, dieser wage schlimmsten-» falls den Operationsmißerfolg, nicht aber eine Verschlimmerung des bisherigen Zustandes, sei zutreffend gewesen. Die Möglichkeit von - letztendlich folgenlosen-Heilungskomplikationen stelle das allgemeine Risiko eines jeden Eingriffes in einen lebenden Organismus dar, über das nicht aufgeklärt zu werden brauche. Besonders schwerwiegende, für den geplanten Eingriff spezifische Heilungskomplikationen seien aus ärztlicher Sicht nicht zu befürchten gewesen« II. Das hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Zu Unrecht meint die Revision freilich, ein ärztlicher Behandlungsfehler des Zweitbeklagten, den sich die Erstbeklagte zurechnen lassen muß (vgl. dazu auch unten bei II 3), liege schon darin, daß dieser überhaupt keine Überlegungen darüber angestellt habe, ob die von ihm geplante, zugegebenermaßen mit einem hohen Risiko des Mißerfolgs belastete Hautschiebe-plastik an der Ferse das richtige Mittel sei, den Beschwerden des Klägers abzuhelfen. Das Berufungsgericht stellt hierzu, sachverständig beraten fest, die vom Zweitbeklagten geplante Operationsmethode könne aus ärztlicher Sicht nicht beanstandet werden, weil sie bei Abwägung der Heilungschancen und der Behandlungserschwernisse Zunächst anderen, aufwendigeren Behandlungsarten (freies Hauttransplantat, Fernlappen-plastik) vorzuziehen war. Das muß die Revision hinnehmen. Verfahrensrügen hierzu erhebt sie nicht. Mithin war die Operation des Klägers angesichts des Befundes an seiner Ferse jedenfalls eine ernsthaft in Betracht kommende Behandlungsmethode. Der Zweitbeklagte handelte medizinisch vertretbar, wenn er dem Kläger (wie übrigens auch dessen behandelnder Arzt Dr. W. vorher) überhaupt zu einer Operation zuriet, die er dann, wie ebenfalls fehlerfrei festgestellt worden ist, fachgerecht durchgeführt hat. Einer Erörterung anderer, konservativer Behandlungsmethoden mit dem Kläger bedurfte es nicht. Gerade solche Maßnahmen hatten bei dem Kläger nicht zu dem gewünschten Dauererfolg geführt, und er hatte sich in die Klinik der Erstbeklagten begeben, damit der Versuch einer operativen Beseitigung seiner Beschwerden gemacht werden konnte. Die sogleich zu erörternde Frage der genügenden ärztlichen Aufklärung über die geplante Operation betrifft zwar ebenfalls die ordnungsgemäße Erfüllung des ärztlichen BehandlungsVertrages, doch geht es dabei nicht darum, daß beim Eingriff in die körperliche Integrität des Klägers (sei es durch Handlungen oder sei es durch Unterlassung) gegen anerkannte medizinische Grundsätze gehandelt worden wäre, .2. Daß das Berufungsgericht Art und Umfang der im Falle des Klägers geschuldeten ärztlichen Aufklärung über das Operationsrisiko verkannt hat, rügt die Revision mit Erfolg. a) Eine besonders gründliche Erörterung des Für und Wider des geplanten Eingriffs war im Falle des Klägers geboten, um ihm eine eigenverantwortliche Entscheidung darüber zu ermöglichen, ob er ' * sichrer Operation unterziehen sollte. Das folgt schon aus dem Fehlen jeder dringenden Indikation zur Operation. Daher konnte nämlich ein verständiger Patient bei Abwägung dessen, was er an Beschwernissen und möglichen, wenn auch entfernten Risiken auf sich nehmen mußte, sich durchaus für den Verzicht auf eine Operation entscheiden (vgl. dazu zuletzt Senatsuz i vom 22. April 1980 - VI ZR 37/79 - NJW 80, 1905 m.Nachw.). Gerade hier war der Erfolg der Operation durchaus zweifelhaft. Es handelte sich, wie der vom Berufungsgericht gehörte Sachverständige vor allem noch bei seiner mündlichen Anhörung ausgeführt hat, um eine von vornherein sehr schwierige Ausgangsposition, bei der ernsthaft zu überlegen war, ob man wegen des bestehenden Risikos auf eine Korrektur verzichten und den Zustand an der Ferse des Klägers belassen sollte. In einem solchen Falle muß der Operationsentschluß im besonderen Maße dem Patienten anheimgegeben werden. Dabei kommt das* Wagnis der Operation ohne vorherige ausführliche Diskussion aller für den gemeinsamen Entschluß von Arzt und Patient erheblicher Fakten schon einem ärztlichen Behandlungsfehler nahe: Fragen ärztlicher Kunst und Anforderungen an die Aufklärung des Patienten belehren sich hier. Deshalb genügt nicht nur eine kurze Schilderung des Operationsablaufes und die unmißverständliche Aufklärung darüber, daß ernsthaft mit einem Fehlschlag der Operation zu rechnen ist. Dem Patienten muß zunächst klar gesagt werden, welche Unannehmlichkeiten und Schmerzen er auf sich nimmt, welche Heilungskomplikationen eintreten können und wie langwierig.und schmerzhaft gegebenenfalls deren Beseitigung sein kann. Vor allem aber darf ihm nicht verschwiegen werden, daß es, wenn auch in sehr seltenen Fällen, im Er-gsbnis sogar zu einer Verschlechterung des vor der Operation bestehenden Zustandes kommen kann, wenn solche Risiken bestehen. Diese aus dem richtig verstandenen Selbstbestimmungsrecht des Patienten zwingend folgenden Anforderungen an die ärztliche Aufklärung in Fällen zweifelhafter Operationsindikation mit hohem Risiko ihres Fehlschlagins hat auch der gerichtliche Sachverständige zutreffend erkannt, wenn er vor dem Berufungsgericht u.a. wörtlich erklärt hat: "Venn aber der dringende Wunsch, (zur Operation) bestand und sich Arzt und Patient dahin geeinigt hatten, daß eine operative Korrektur erfolgen sollte, so setzt diese eine gründliche ärztliche Aufklärung voraus, die in ihrer Ausführlichkeit Uber dessen normalen Maß hinausgehen müßte. Die Aufklärung in einem solchen Falle ist nicht vergleichbar mit plastischen Eingriffen im Bereich des Rumpfes, obwohl auch hier die Behandlungsrisiken selbstverständlich dargelegt werden müssen". Das beschreibt auch aus medizinischer Sicht mit aller wünschenswerten Klarheit die Situation. b) Aus dieser Sicht reichte das, was das Berufungsgericht zu dem Umfang der Aufklärung des Klägers durch die behandelnden Ärzte festgestellt hat, nicht aus, um dem Kläger die notwendigen Entscheidungsgrund-lagen für eine wirksame Einwilligung in die geplante Operation zu vermitteln. aa) Die erste Information hat der Kläger von seinem behandelnden Arzt, dem Chirurgen Dr. W.t erhalten, der ihn dann auch in die Klinik der Erstbeklagten überwiesen hat. Dieser hat zwar in seiner schriftlichen «Zeugenaussage, auf die das Berufungs1*-gericht Bezug nimmt, allgemein erklärt, er habe den Kläger auch über die Gefahr eines Mißerfolges der vorgeschlagenen operativen Korrektur unterrichtet. In dieser Allgemeinheit reicht das Indessen, wie ausgeführt, zur sachgemäßen Information des Klägers nicht aus. bb) Sodann hat der Oberarzt Dr. S. mit dem Kläger über die geplante Operation gesprochen und diesem dabei nach den Feststellungen des Berufungsgerichts von der sogenannten Hautschiebeplastik abgeraten und eine andere, vorgeblich einfachere (vom gerichtlichen Sachverständigen freilich als ungeeignet angesehene) 'Operationsmethode vorgeschlagen, nämlich Ausschneiden der nässenden Wunde ohne Mobilisierung von Hautlappen. Das Berufungsgericht schließt daraus, Dr. S. müsse mithin im Gespräch mit dem Kläger die besonderen Nachteile einer Hautschiebeplastik erwähnt haben. Mit welchen Worten das geschehen ist und mit welchem Emst, ob insbesondere dem Kläger dabei schon in der erwähnten Ausführlichkeit mögliche Komplikationen des Heilungsverläufes und deren Auswirkungen dargestellt worden sind, ist nicht ersichtlich. Dr. S. hat als früherer Mitbeklagter auch nicht vortragen lassen, daß er im Gespräch mit dem Kläger Uber Allgemeines hinausgegangen ist. Von einer ordnungsgemäßen Aufklärung des Klägers durch Dr.'S. kann mithin nach den derzeitigen Feststellungen ebenfalls nicht ausgegangen werden. f 10 - cc) Eine Aufklärung des Klägers durch den Zweitbeklagten, die über den technischen Verlauf der geplanten Operation hinausgegangen ist, stellt das Berufungsgericht (gar nicht fest. Allenfalls hat der Zweitbeklagte (oder„Dr. S., was das Berufungsgericht offen läßt) dem Kläger erklärt, er wage schlimmstenfalls den Operationsmißerfolg, nicht aber eine Verschlechterung seines bisherigen Zustandes. Selbst wenn diese Auskunft aus ärztlicher Sicht sachlich zutreffend war oder mindestens verantwortet werden konnte, wie das Berufungsgericht meint, entsprach sie nicht den oben erwähnten Anforderungen, die an die Aufklärung des Klägers zu stellen waren. Wenn sie in dieser Allgemeinheit ohne weitere Erläuterung geäußert worden sein sollte, war sie eher eine Verschleierung des wahren Sachyerhaltes. Sie mußte auf einen Patienten, der die Autorität des Arztes nicht in Frage stellte und dessen Fachwissen und Verantwortungsgefühl vertraute, letztlich hur beruhigend wirken und weiteres Fragen von seiner Seite als überflüssig erscheinen lassen, wo angesichts der schwierigen Entscheidung, ob sinnvollerweise überhaupt operiert werden sollte, eher die Bedenken des Patienten hinsichtlich des zu erwartenden Erfolgs und die von ihm in Kauf zu nehmenden Beschwerden zu wecken waren. 3. Fehlt es mithin nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts an einer wirksamen Aufklärung des Kläfprs durch den Zweitbeklagten Uber die Operation, so waren die Voraussetzungen für seine wirksame Einwilligung nicht gegeben. Damit steht die Haftung des Zweitbeklagten aus unerlaubter Handlung (§§ 823 Abs. 1, 847 BGB) in Frage, und eine solche - 11 der Erstbeklagten jedenfalls aus der gleichzeitigen Verletzung des Behandlungsvertrages durch den Zweitbeklagten als ihren Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB). Näher liegt es indessen, daß der Zweitbeklagte als Chefarzt der Klinik der*Erstbeklagtsaauch als deren verfassungsmäßig berufener Vertreter zu behandeln ist (vgl. dazu das zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmte Senatsurteil vom 22. April 1980 - VI ZR 121/78 - NJW 1980, 1901),so daß sich die vertragliche Haftung der Erstbeklagten (gegen die der Kläger nur seine materiellen Schadensersatzansprüche geltend macht) aus der Verletzung des Behandlungsvertrages in Verbindung mit §§ 31, 89 BGB ergeben würde. III. Das Berufungsurteil kann demnach mit der bisherigen Begründung nicht bestehen bleiben. AbscHießend kann der Senat freilich über die Ansprüche des Klägers auch dem Grunde nach noch nicht entscheiden. Mögen auch weitere tatsächliche Feststellungen über die Erklärungen des Zweitbeklagten und seines Oberarztes Dr. S. gegenüber dem Kläger zu dem Für und Wider der geplanten Operation kaum zu erwarten sein, so ist das Berufungsgericht, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, der Behauptung der Beklagten doch nicht im einzelnen nachgegangen, daß der Chirurg Dr. W. den Kläger vor dessen Einweisung in die Klinik detailliert aufgeklärt habe. Mindestens in diesem Funkte wird das Berufungsgericht den Sachverhalt, wie die Revisionserwiderung mit Recht vorträgt, noch weiter aufzuklären haben. Soweit es dann noch darauf ankommen sollte, wird 1.2 - das Berufungsgericht den Sachverständigen darüber zu befragen haben, wie er zu seiner Ansicht kommt, daß der beim Kläger eingetretene Schaden, nämlich das Zurückweichen der Wundränder über den ursprünglichen Defekt hinaus, nicht vorhersehbar gewesen sei; ohne nähere Erläuterung ist das nicht nachvollziehbar. Möglicherweise meint der Sachverständige insowit nur, daß es sich um ein sehr entferntes Risiko handelt, das sich verwirklicht hat. Das hätte unter den gegebenen besonderen Umständen eine Aufklärungspflicht nicht ausgeschlossen. Ähnliches gilt für die beim Kläger später eingetretenen Bewegungseinschränkungen am oberen und unteren Sprunggelenk. Scheffen Dr. Kulimann < Dr. Deinhardt Dunz Dr. Ankermann