a) Bei 'Tötung der Ehefrau ist der Schadensersatzanspruch des Mannes wegen ihres Ausfalls in der Führung des Haushalts nicht unter dem Gesichtspunkt entgangener Dienste, sondern unter dem der Beeinträchtigung des Unterhaltsrechts zu beurteilen. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 12. Der Kläger hat von den Beklagten gesamtschuldnerisch als Schadensersatz Erstattung der Beerdigungskosten und eine monatliche Rente von 250,- DM für die ihm entgangenen Dienste seiner Ehefrau im Haushalt begehrt. Der Kläger hat von den Beklagten als Gesamtschuldnern die Zahlung eines Betrages von d 887,50 DM nebst Zinsen und für den Zeitraum vom 1. Das Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach zu 3/5» das überlandesgericht auf die Berufung der Beklagten zu 1/2 für gerechtfertigt erklärt. In Übereinstimmung mit dem Landgericht nimmt das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nur im Haftungsrahmen des StraSenverkehrsgeset2es an. Wegen mitwirkenden Verschuldens der Verunglückten mindert es den Schadensersatzanspruch des Klägers auf die Hälfte, Das zieht die Revision nicht in Zweifel. Sie beschränkt sich ausdrücklich auf die Frage, ob dem Kläger nach § 10 Abs. 2 StVG ein Anspruch auf Ersatz der entgangenen Dienste seiner Ehefrau zusteht. 1. Der erkennende Senat hat im Urteil BGHZ 38, 55 befunden, daß der durch eine unerlaubte Handlung verletzten Ehefrau ein eigener Schadensersatzanspruch wegen ihrer Beeinträchtigung in der Führung des Haushalts zusteht. Unterdessen hat der Große Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs ausgesprochen, daß neben ihr der Ehemann nicht mehr berechtigt ist, von dem verantwortlichen Schädiger Schadensersatz nach § 645 BGB wegen Behinderung der verletzten Ehefrau in der Haushaltsführung zu verlangen Damit fa,llt die Pflicht der Ehefrau zur Haushaltsführung in den Rahmen ihrer Unterhaltspflicht und kann nach der Neuordnung des Verhältnisses der Ehegatten zueinander nicht mehr als eine dem Mann gegenüber bestehende Verpflichtung zur unentgeltlichen Dienstleistung verstanden werden mit der Folge, daß der Aiisfall ihrer Arbeitskraft allein den Mann schädigt (BGHZ 38, 55, 57). 5. In BGHZ 38, 55 und 50, 304 war über den Ersatz des wegen Behinderung der verletzten Ehefrau in der Haushaltsführung erwachsenen Schadens zu befinden. Auszugehen ist auch hier von der Überlegung, daß für das Verhältnis zwischen Ehegatten die Grundlage des § 845 BGB durch die Änderung der Wertung und rechtlichen Einordnung der Tätigkeit der Ehefrau entfallen ist (GSZ a.a.O.). Unter der Herrschaft des neuen Eherechts ist diese Bestimmung daher jedenfalls insoweit nicht mehr anwendbar, als ein anderer YYeg gegeben ist, den Schädiger zu dem Ersatz des Die Pflicht der Ehefrau zur Haushaltsführung fällt in den Rahmen ihrer Unterhaltspflicht. Durch diese Einordnung wird zudem vermieden, daß der gleiche Schaden vom Ehemann in Anknüpfung an entgangene Dienste, von den Kindern dagegen nur unter dem Gesichtspunkt der Beeinträchtigung des Unterhaltsrechts geltend gemacht werden kann, eine Unterscheidung, der ein hinreichender Sachgrund mangelt und die zu sachfrem-den Komplizierungen führt (vgl. Die Revision meint, daß in dessen Rahmen im Unterschied zu einer Haftung aus unerlaubter Handlung der geltend gemachte Schaden wegen Ausfalls der tödlich verunglückten Ehefrau in der Haushaltsführung nicht zu ersetzen sei. Aus den gegebenen Gründen ist die Führung des Haushalts durch die Ehefrau nunmehr als Unterhaltsbeitrag und nicht mehr als Dienstleistung gegenüber dem Ehemann rechtlich eingeordnet.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja « StVG § 10 Abs. 2; BGB §§ 644 Abs. 2, 845 a) Bei 'Tötung der Ehefrau ist der Schadensersatzanspruch des Mannes wegen ihres Ausfalls in der Führung des Haushalts nicht unter dem Gesichtspunkt entgangener Dienste, sondern unter dem der Beeinträchtigung des Unterhaltsrechts zu beurteilen. b) Ein solcher Anspruch ist auch im Bereich der Sondergesetze der Gefährdungshaftung begründet (hier: § 10 Abs. 2 StVG). BGH, Urt. v, 26. November 1968 - VI ZR 189/6? - OLG Düsseldorf LG Mönchengladbach BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet an) 26. November 1968 Kriegl, Justizhauptsekretä als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Stadtgemeinde R vertreten durch den Oberstadtdirektor, 2. des Kraftfahrers Gerhard B FflH^^Batraße Beklagte, Berufungskläger und Revisionskiäger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen den Nachtwächter Anton H RBIV’ Ha^BBH^traße Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, ~ Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. November 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Dr. Bode, Dr. Weber, Dr. Nüßgens und Sonnabend für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. April 1967 wird zurückge-wiesen. Die Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Ehefrau des Klägers ist am 1963 an den Verletzungen verstorben, die sie am |0. 1963 bei einem Verkehrsunfall erlitten hatte. Die damals 61 Jahre alte Ehefrau fuhr mit dem Fahrrad auf dem Radweg der Schlachthofstraße in RflHP Richtung Straße. Als sie das Fahrrad auf die Fahrbahn, die sie überqueren wollte, lenkte, erfaßte sie der in gleicher Richtung fahrende Zweitbeklagte mit dem VW-Transporter der Erstbeklagten. Der Kläger hat von den Beklagten gesamtschuldnerisch als Schadensersatz Erstattung der Beerdigungskosten und eine monatliche Rente von 250,- DM für die ihm entgangenen Dienste seiner Ehefrau im Haushalt begehrt. Er hat ■unter Darlegung im einzelnen behauptet, der Zweitbeklagte habe den Unfall verschuldet. Der Kläger hat von den Beklagten als Gesamtschuldnern die Zahlung eines Betrages von d 887,50 DM nebst Zinsen und für den Zeitraum vom 1. April 1966 bis 30. Juni 1977 eine monatliche Rente von 250 DM gefordert. Die Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten. Der Zweitbeklagte hat sich auf Verjährung berufen. Im übrigen haben die Beklagten ein Verschulden des Zweitbeklagten in Abrede gestellt. Die Brstbeklagte hat zudem Umstände.zu ihrer Entlastung für die Auswahl und Überwachung des Zweitbeklagten vorgetragen. Das Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach zu 3/5» das überlandesgericht auf die Berufung der Beklagten zu 1/2 für gerechtfertigt erklärt. Mit der zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ausschließlich ihren Antrag auf Abweisung des Rentenbegehrens ’weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe: In Übereinstimmung mit dem Landgericht nimmt das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nur im Haftungsrahmen des StraSenverkehrsgeset2es an. Wegen mitwirkenden Verschuldens der Verunglückten mindert es den Schadensersatzanspruch des Klägers auf die Hälfte, Das zieht die Revision nicht in Zweifel. Sie beschränkt sich ausdrücklich auf die Frage, ob dem Kläger nach § 10 Abs. 2 StVG ein Anspruch auf Ersatz der entgangenen Dienste seiner Ehefrau zusteht. Diese Frage ist mit dem Berufungsgericht zu bejahen. 1. Der erkennende Senat hat im Urteil BGHZ 38, 55 befunden, daß der durch eine unerlaubte Handlung verletzten Ehefrau ein eigener Schadensersatzanspruch wegen ihrer Beeinträchtigung in der Führung des Haushalts zusteht. Unterdessen hat der Große Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs ausgesprochen, daß neben ihr der Ehemann nicht mehr berechtigt ist, von dem verantwortlichen Schädiger Schadensersatz nach § 645 BGB wegen Behinderung der verletzten Ehefrau in der Haushaltsführung zu verlangen (BGHZ 50, 304 = NJW 1968, 1623). 2. Mit dieser Hechtsentwicklung sind die Auswirkungen des Grundsatzes der Gleichberechtigung der Frau auf das Schadensrecht anerkannt wox’den. Hach § 1356 Abs. 1 BGB führt die Frau den Haushalt in eigener Verantwortung; gemäß § 1360 Satz 2 Halbsatz 1 BGB erfüllt sie damit in der Regel ihre Verpflichtung, durch Arbeit zu dem Unterhalt der Familie beizutragen. Damit fa,llt die Pflicht der Ehefrau zur Haushaltsführung in den Rahmen ihrer Unterhaltspflicht und kann nach der Neuordnung des Verhältnisses der Ehegatten zueinander nicht mehr als eine dem Mann gegenüber bestehende Verpflichtung zur unentgeltlichen Dienstleistung verstanden werden mit der Folge, daß der Aiisfall ihrer Arbeitskraft allein den Mann schädigt (BGHZ 38, 55, 57). Seitdem so aufgrund gewandelter Sicht ein unmittelbarer Schaden der verletzten Ehefrau anerkannt ist (BGHZ 38, 5 55), ist insoweit der Sinn des § 84-5 BGB entfallen. Dieser ging dahin, die Ersatzfähigkeit eines Schadens zu normieren, den man nur als Schaden eines lediglich mittelbar Geschädigten verstand. Zur Erreichung des gesetzlichen Zwecks, den Schädiger zu dem Ausgleich für die weggefalle-nen Leistungen der Ehefrau im Hauswesen heranzuziehen, war die Sondervorschrift des § 845 BGB erforderlich. Die Bejahung eines unmittelbaren Schadens der Ehefrau entspricht der neueren Entwicklung des Schadensersatzrechts, die in Abkehr von der reinen sog. Differenzhypothese den Schaden objektiviert und seinen normativen Charakter stärker betont (GSZ in BGHS 50, 304 m.w.N.). 5. In BGHZ 38, 55 und 50, 304 war über den Ersatz des wegen Behinderung der verletzten Ehefrau in der Haushaltsführung erwachsenen Schadens zu befinden. Aus den diesen Entscheidungen zugrundeliegenden Erwägungen folgt für den Fall des Todes der Ehefrau, der hier zu beurteilen ist, daß der Ersatzanspruch des Mannes - gegebenenfalls neben einem solchen der Kinder - wegen Ausfalls der Ehefrau (und gegebenenfalls Mutter) in der Haushaltsführung allein aus § 844 Abs. 2 und nicht mehr aus § 845 BGB herzuleiten ist (vgl. schon: BGH Urteil vom 18. Mai 1965 - VI ZR 1/64 = LM BGB § 844 Abs. 2 Nr. 27 = VersR 1965, 787). Auszugehen ist auch hier von der Überlegung, daß für das Verhältnis zwischen Ehegatten die Grundlage des § 845 BGB durch die Änderung der Wertung und rechtlichen Einordnung der Tätigkeit der Ehefrau entfallen ist (GSZ a.a.O.). Unter der Herrschaft des neuen Eherechts ist diese Bestimmung daher jedenfalls insoweit nicht mehr anwendbar, als ein anderer YYeg gegeben ist, den Schädiger zu dem Ersatz des 6 i durch Beeinträchtigung in der Haushaltführung entstandenen Schadens heranzuziehen. Das ist hier der Pall. Die Pflicht der Ehefrau zur Haushaltsführung fällt in den Rahmen ihrer Unterhaltspflicht. Daher geht der Ehemann mit dem Wegfall der Arbeitskraft der Prau dieses Unterhaltsanspruchs verlustig (§ 844 Abs. 2 BGB im Haftungsrahmen der unerlaubten Handlungen; WI 1968, 143, 144; Erman/Drees 4. Aufl. § 845, 3 m.w.H.). Durch diese Einordnung wird zudem vermieden, daß der gleiche Schaden vom Ehemann in Anknüpfung an entgangene Dienste, von den Kindern dagegen nur unter dem Gesichtspunkt der Beeinträchtigung des Unterhaltsrechts geltend gemacht werden kann, eine Unterscheidung, der ein hinreichender Sachgrund mangelt und die zu sachfrem-den Komplizierungen führt (vgl. BGH Urteil vom 18. Mai 1965 - VI ZR 1/64 = a.a.Q.; vgl. auch: Habscheid JuS 1966, 180). 4. In dem zu beurteilenden Sachverhalt legt das Berufungsgericht nur eine Haftung aus dem Straßenverkehrsgesetz zugrunde. Die Revision meint, daß in dessen Rahmen im Unterschied zu einer Haftung aus unerlaubter Handlung der geltend gemachte Schaden wegen Ausfalls der tödlich verunglückten Ehefrau in der Haushaltsführung nicht zu ersetzen sei. Diese Meinung fußt auf der früheren Auffassung zu § 845 BGB. Ihr kann nicht mehr zuge~ stimmt werden. Im Bereich der Sonderregelungen über die Gefahr-dungshaftung war die Ersatzfähigkeit des durch die Beeinträchtigung in der Haushaltsführung erwachsenen Schadens bei Verletzung der Ehefrau bereits mit der Anerkennung ihres eigenen Schadensersatzanspruchs (im Be- reich der unerlaubten Handlungen: § 842 BGB) in BGHZ 38, 55 gesichert und die wenig befriedigende Abwertung dieses Schadens beseitigt. Es sind keine Sachgründe erkennbar, diese Frage anders zu beurteilen, wenn die Erstattung solchen Schadens beim Tode der Ehefrau in frage steht. Aus den gegebenen Gründen ist die Führung des Haushalts durch die Ehefrau nunmehr als Unterhaltsbeitrag und nicht mehr als Dienstleistung gegenüber dem Ehemann rechtlich eingeordnet. Der Anspruch des Ehemanns auf Ersatz des Haushaltsführungsschadens bei Tötung der Ehefrau ist deshalb unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Unter-haltsleistung zu sehen. Damit folgt die Ersatzpflicht im hier zu beurteilenden Sachverhalt aus § 10 Abs. 2 StVG (Erman/Drees a.a.O.; vgl. auch Pal andt/Gramm 27- Aufl. § 845, 2; Eißer, FamRZ 1961, 49, 53; Klingsporn, FamRZ 1961, 54, 56; vgl. schon: Gernhuber, FaraHZ 1958, 243, 250). Bedenken können nicht daraus erwachsen, daß nach dem früheren Verständnis (§ 845 BGB) solche Schäden aufgrund des § 10 Abs. 2 StVG nicht ersatzfähig waren. Grundlage dieser Bestimmung ist, ob und in welchem Umfang eine (gesetzliche) Unterhaltspflicht bestand. Tritt in der Beurteilung dieser Frage im unterhaltsrechtlichen Bereich eine Änderung ein, sei es durch Gesetz oder auch, wie hier, durch verfassungskonforme Auslegung, dann ändert sich notwendigerweise der fremdbezogene Horminhalt im Rahmen des § 10 Abs. 2 StVG. 8 5. 2\fach alledem war die Revision unbegründet und mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Engels Dr. Bode Dr. Weber Dr. Nüßgens Sonnabend t