Die Herde des Klägers v/ar am 1 * Februar 1961 turnusmäßig auf Brucellose untersucht worden und zwar mit negativem Ergebnis. Dezember 1962 vorgenommene Untersuchung der Herde des Klägers durch das Veterinäruntersuchungsamt Krefeld ergab, daß die Herde mit Brucellose verseucht war. Der Kläger nimmt den Beklagten aufgrund des Vorfalls vom 14* Oktober 1962 auf Schadensersatz in Anspruch. Oktober 1962 habe sie einen völlig gesunden Eindruck gemacht, und es hätten keinerlei Anzeichen einer Ansteckung mit Brucellose bestanden* Die letzten Brucellinproben und serologischen Untersuchungen vom 15* bis 24* Juli 1961, 27. November 1962 gesund geblieben seien.Ein wichtiges Indiz bestehe darin, daß nach der Begegnung vom 14* Oktober 1962 nicht nur seine Schafe, sondern auch er selbst erkrankt seien* Der vorher ausgeschiedene Zeuge sei dagegen nicht von der Brucellose befallen worden. Schon das Verbleiben dieses Tieres bei der Herde zwischen dem 12* September und dem 9« Oktober 1962 habe naturgemäß zur Verbreitung von krankheitsstoffen in der Herde geführt* .Der Zeuge habäÄeiAvotoem Besuch am 8. In Wirklichkeit sei jedoch die Herde des Klägers nicht von den Tieren des Beklagten mit Brucellose angesteckt worden. Februar 1961 durch Hinzukäufe von Tieren die Brucellose in seine Herde bekommen und sich in der Folgezeit jeweils der sichtbar erkrankten Tiere entledigt. Oktober 1962 - nach der Ausmerzung des am 12* Bep-r tember 1962 festgestellten einzigen noch positiv reagierenden Schafes, das sofort von der Herde getrennt worden sei - seuchenfrei gewesen sei. Oktober 1962 sei ihm von der Verseuchung der Herde des Beklagten noch nichts bekannt gewesen. Das Berufungsgericht hält nicht für erwiesen, daß die Verseuchung der Sohafsherde des Klägers mit Brucellose auf das Überlaufen der beiden Schafe des Beklagten am 14. und 23- Oktober 1961 reagierten von 279 Schafen des Beklagten 3 positiv, worauf über die Herde eine behördliche Sperre nach dem Viehseuchengesetz verhängt wurde. August 1962 mit negativem Ausgang untersucht worden, desgleichen im Sommer 1961 ein Bestand von 136 Schafen laut Bescheinigung des Kreisveterinärrates in Oherhausen vom 27. Oktober 1962 liefen zwei Schafe des Beklagten zur Herde des Klägers Uber, die nach dessen Angaben 325 Schafe umfaßte, und konnten erst nach einer gewissen Zeit wieder ausgesondert werden. Oktober 1962 frei von Brupellöse war, noch davon, daß sich an diesem Tage in der Herde des Beklagten Träger von Ansteckungsstoff befanden. Es ist daher der Auffassung, daß auch der erste Anschein nicht für eine Ansteckung der Herde des Klägers durch die beiden übergelaufenen Schafe des Beklagten spricht. Der Kläger besaß nach seinem eigenen Vorbringen im Oktober 1962 insgesamt 420 Schafe, und zwar eine Herde von 325 Tieren, in die. die beiden Schafe des Beklagten am 14* Oktober Übergelaufen waren, und eine weitere Herde von 95 Tieren, die nach der von ihm vorgelegten Bescheinigung bei Untersuchungen vom 29« Oktober und 9. Das Berufungsgericht hält daher in einwandfreier tatsächlicher Würdigung die vom Kläger vorgelegten Bescheinigungen über die jeweiligen Untersuchungen.von Teilbeständen seiner Herde zu dem Nachweis der Seuohenfreiheit der ganzen Herde nicht für geeignet. hin, aus der hervorgeht, daß der Kläger in der fraglichen Seit fortgesetzt gegen Vorschriften des Viehseuchengesetzes, insbesondere Meldevorschriften vorstoßen hat, so daß seine Angaben über den jeweiligen Stand seiner Herde unkontrollierbar seien und die Möglichkeit nicht von der Hand zu weisen sei, daß vom Kläger zugekaufte Tiere die Brucellose in seine Herde eingesohleppt hätten. Aufgrund der von Oberveterinär rat Br* EBB® vorgelegten Übersicht über die Verbreitung der Brucellose, aus der hervorgeht, daß diese Seuche im Jahre 1962 in zahlreichen Kreisen des Ruhr- und ^Nieierrheingebietes verbreitet war, hält das Berufungsgericht außerdem die Möglichkeit für naheliegend, daß die Herde des Klägers durch Kontakte mit verseuchten Beständen die Brucellose erworben hat * Die Revision wendet vergeblich ein, derartige Kontakte stellten, weil nicht bewiesen, bloße theoretische Möglichkeiten dar, die das Berufungsgericht nicht habe in Betracht ziehen dürfen* Im Hinblick auf die wiederholten Verstöße des Klägers gegen Schutzbestimmungen des ViehseuehengeBetzes, wie sie sich aus der Auskunft des Öberveterinärratoriin Mönchengladbach ergeben, konnte das Berufungsgericht hinreichende Anhaltspunkte für Kontakte des Klägers mit verseuchten Beständen als gegeben erachten und eine naheliegende Möglichkeit hierfür bejahen* Schon weil hiernach die Brucellosefreiheit der Herde des Klägers beim überlaufen der beiden Schafe des Beklagten am 14. beweises zugunsten des Klägers rechtsirrtumsfrei verneint* Zu Unrecht beruft sich die Revision auf die Entscheidung BGrHZ 11, 227, denn im vorliegendem Falle bestehen, wie dargelegt, hinreichend konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer anderen als der vom Kläger behaupteten Ansteckungsquelle* Es kommt danach nicht mehr entscheidend darauf an, ob das Berufungsgericht den Anscheinsbeweis auch deswegen verneinen konnte, weil nicht bewiesen sei, daß sich in der Herde des Beklagten am 14* Oktober 1962 Träger von Ansteckungsstoff befunden haben* Aber auch diese Würdigung ist aus Rechtsgründennicht zu beanstanden* Da, wie dargelegt, die Abwehrstoffe auf Lebenszeit im lierkorper verbleiben, kann aus einer positiven Reaktion nur gefolgert werden, daß das untersuchte ü?ier einmal mit Brucellose behaftet war, nicht aber, daß dies zur Zeit der Untersuchung noch der Fall ist. Auf die weiteren Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht seine Würdigung erhärtet, kommt es nicht mehr an, da die angeführten Erwägungen das vom Berufungsgericht gewonnene Ergebnis tragen, Brachtet danach das Berufungsgericht ohne Rechts-irrtüm eine Ansteckung der Herde des Klägers durch die beiden Schafe des Beklagten als nicht erwiesen, so kann es offen bleiben, ob als Klagegrundlage neben § 823 BGB auch die Vorschrift des § 833 BGB in Betracht kommt.
BUNDESGERICHTSHOF 2036 052 IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 189/65 URTEIL Verkündet am -1 ■M 30. Mai 1967 Kriegl, JustizhauptSekretär : ■. • als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ■■ ' • Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßhevollmächtigter: Rechtsanwalt Br gegen Schaf halter Hei Beklagten, Berufungsheklagten und Revisionsbeklsgten, - Prozeßhevollmächtigter: Rechtsanwalt Br» o fWi :n ".:-r 2 : Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. Hai 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Heinr« Meyer, Dr. Pfretzschner und Dr. Nüßgens für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichto Düsseldorf vom 5o Oktober 1965 wird zurückgewiesen* Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien sind WanderSchäfer. Sie befanden sich im Herbst 1962 mit ihren Herden im Ruhrgebiet. Der Beklagte war behördlich angewiesen, mit seiner Herde bestimmt umgrenzte Sperrbezirke nicht zu verlassen* Seine Herde war nämlich in der voraufgegangenen Zeit von der Schafbrueellose befallen worden. Diese ansteckende Krankheit wurde auch am 12. September 1962 bei einer tierärztlichen Nachuntersuchung in der Herde festgestellt, allerdings nur noch bei einem Schaf, das daraufhin am 9# Oktober 1962 ausgemerzt wurde. Die Herde des Klägers v/ar am 1 * Februar 1961 turnusmäßig auf Brucellose untersucht worden und zwar mit negativem Ergebnis. ? .;:-¥ Die Parteien begegneten sich mit ihren Herden am 14. Oktober 1962 außerhalb des dem Beklagten augewiesenen Sperrbezirkes auf Oberhausener Gebiet, wobei zwei Tiere des Beklagten überliefen und eich unter die Schafe des Klägers mischten. Sie konnten erst nach einigen Bemühungen, die mindestens 20 Minuten in Anspruch nahmen, ausgesondert werden. Eine aufgrund dieses Vorfalles am 1. Dezember 1962 vorgenommene Untersuchung der Herde des Klägers durch das Veterinäruntersuchungsamt Krefeld ergab, daß die Herde mit Brucellose verseucht war. Der Kläger, der auch selbst Ende November 1962 an Brucellose erkrankte, entschloß sich, seine Herde als Sehlachtvieh zu veräußern. f Die Herde des Beklagten wurde, nachdem sich ihr Bestand im November 1962 infolge Verkaufs von Tieren verringert hatte, am 24. April 1963 und dann wieder am 2. August 1963 auf Brucellose untersucht. Da beide Untersuchungen negativ verliefen, hob die Stadt Duisburg alle gegen den Beklagten verhängten Schutzmaßnahmen auf • Der Kläger nimmt den Beklagten aufgrund des Vorfalls vom 14* Oktober 1962 auf Schadensersatz in Anspruch. Er hat seinen gesamten Schaden auf 96.080,12 DM beziffert und mit der Klage einen Teilbetrag von 30.000 DM nebst Zinsen verlangt. Er hat vorgetragen, als Ursache für die Verseuchung seiner Herde komme nur der vom Beklagten verschuldete Vorfall vom 14. Oktober 1962 in Betracht. (Seine (des Klägers) Herde sei vorher seuchenfrei gewesen. Noch beim Ausscheiden des Schäfers Schwefer aus seinen Diensten am 6. Oktober 1962 habe sie einen völlig gesunden Eindruck gemacht, und es hätten keinerlei Anzeichen einer Ansteckung mit Brucellose bestanden* Die letzten Brucellinproben und serologischen Untersuchungen vom 15* bis 24* Juli 1961, 27. Juli bis 2* August 1961 und 8. bis 1$. August 1962 hätten sämtlich keine Befund ergeben* Die Ursächlichkeit des Vorfalles vom 14* Oktober 1962 für die Verseuchung der Herde folge auch daraus, daß die 95 Schafe, die an diesem Tag an anderer Stelle getrennt geweidet hätten, laut Brucellinprobe vom 29. Oktober 1962 und serologischer Untersuchung vom 9. November 1962 gesund geblieben seien.Ein wichtiges Indiz bestehe darin, daß nach der Begegnung vom 14* Oktober 1962 nicht nur seine Schafe, sondern auch er selbst erkrankt seien* Der vorher ausgeschiedene Zeuge sei dagegen nicht von der Brucellose befallen worden. Die Ausmerzung eines erkrankten Tieres am 9* Oktober 1962 habe die Herde des Beklagten keinesfalls bakterienfrei gemacht. Schon das Verbleiben dieses Tieres bei der Herde zwischen dem 12* September und dem 9« Oktober 1962 habe naturgemäß zur Verbreitung von krankheitsstoffen in der Herde geführt* .Der Zeuge habäÄeiAvotoem Besuch am 8. November 1962 eine sichtbare Erkrankung zahlreicher Tiere der Herde des Klägers festgestellt* Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und entgegnet, der Kläger habe am 14. Oktober 1962 vorsätzlich eine Begegnung mit seiner (des Beklagten) Herde gesucht und herbeigeführt* Obwohl er gewußt habe, daß in der Herde des Beklagten Brno eilosefälle vorgekommen seien, habe er am 14* Oktober 1962 den Ausweichversuch des Beklagten durchkreuzt und eine unmittelbare Begegnung beider Herden herbeigeführt * In Wirklichkeit sei jedoch die Herde des Klägers nicht von den Tieren des Beklagten mit Brucellose angesteckt worden. Sie sei vielmehr schon vorher verseucht gewesen. Per Kläger habe es verstanden, vor der amtlichen Untersuchung die erkrankten Tiere auszusondern und zu verstecken. Br sei für die Behörde schwer zu kontrollieren gewesen, weil er bei stark wechselnder Stärke seines Tierbestandea an den verschiedensten Orten unangemeldet und ohne Triebgenehmigung auf getaucht sei. Offenbar habe der Kläger seit der letzten tierärztlichen Untersuchung vom 1. Februar 1961 durch Hinzukäufe von Tieren die Brucellose in seine Herde bekommen und sich in der Folgezeit jeweils der sichtbar erkrankten Tiere entledigt. Die Herde des Beklagten scheide als Ansteckungsquelle aus, weil sie am 14. Oktober 1962 - nach der Ausmerzung des am 12* Bep-r tember 1962 festgestellten einzigen noch positiv reagierenden Schafes, das sofort von der Herde getrennt worden sei - seuchenfrei gewesen sei. Der Beklagte hat auch die Höhe des Schadens bestritten. Der Kläger hat erwidert, am 14. Oktober 1962 sei ihm von der Verseuchung der Herde des Beklagten noch nichts bekannt gewesen. Was der Beklagte ihm unterstelle, nämlich daß er kranke Tiere vor der Behörde verheimlicht habe, treffe in Wirklichkeit auf diesen selbst zu. Br habe bis zur Nachuntersuchung am 24. April 1963 14 offenbar von Brucellose befallene Tiere i/-' ■ HV; !< ■■' I ■: verschwinden lassen» 12 weibliche Tiere habe er im November 1962 sum Schlachten verkauft, obwohl ein Schaf2üehter zu dieser Jahreszeit keine weiblichen Tiere zu veräußern pflege, es sei denn, sie hätten verlammt oder seien unfruchtbar. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Kläger das Klagebegehren weiter. Der Beklagtetbittet um Zurückweisung der Revision. Entacheidungsgründe s Das Berufungsgericht hält nicht für erwiesen, daß die Verseuchung der Sohafsherde des Klägers mit Brucellose auf das Überlaufen der beiden Schafe des Beklagten am 14. Oktober 1962 zurückzuführen ist. Unangefochten geht es von folgendem Sachverhalt aus, der zwischen den Parteien auch im wesentlichen unstreitig isti Bei einer Brucelloseuntersuchung am 22. und 23- Oktober 1961 reagierten von 279 Schafen des Beklagten 3 positiv, worauf über die Herde eine behördliche Sperre nach dem Viehseuchengesetz verhängt wurde. Bei der Nachuntersuchung der Herde vom 12. September 1962 reagierte noch ein Schaf positiv, das sodann am Su Oktober ausgemerzt wurde. Die Tiere des Klägers machten noch am 6. Oktober 1962, als der Zeuge S^Baus seinen Diensten ausschied, einen äußerlich gesunden Eindruck. Ein Teil- v:-: bestand der Herde des Klägers - 53 Mutterschafe und 132 Hämmer - war am 8. und 15. August 1962 mit negativem Ausgang untersucht worden, desgleichen im Sommer 1961 ein Bestand von 136 Schafen laut Bescheinigung des Kreisveterinärrates in Oherhausen vom 27. Juli 1961 und weitere 41 Schafe laut Bescheinigung desselben vom 3. August 1961. Am 14. Oktober 1962 liefen zwei Schafe des Beklagten zur Herde des Klägers Uber, die nach dessen Angaben 325 Schafe umfaßte, und konnten erst nach einer gewissen Zeit wieder ausgesondert werden. Als der Zeuge um den 8. November 1962 die Herde des Klägers besuchte, stellte er fest, daß etwa 50 bis 60 Tiere verlammt hatten und viele Tiere ’'trauerten0. Bei einer Untersuchung der Herde des Klägers am 1. Dezember 1962 reagierten von 271 untersuchten Schafen zwei positiv auf Brucellose. Die - inzwischen um 14 Tiere verminderte - Herde des Beklagten wurde am 24. April und 2, August 1963 auf Brucellose nachuntersucht, und zwar beide Male mit negativem Ausgang. Bas Berufungsgericht vermochte sich, sachverständig beraten, weder davon zu überzeugen, daß die Herde des Klägers am 14. Oktober 1962 frei von Brupellöse war, noch davon, daß sich an diesem Tage in der Herde des Beklagten Träger von Ansteckungsstoff befanden. Es ist daher der Auffassung, daß auch der erste Anschein nicht für eine Ansteckung der Herde des Klägers durch die beiden übergelaufenen Schafe des Beklagten spricht. Seine Würdigung wird von der Revision ohne Erfolg angegriffen. 5" -r Der Kläger besaß nach seinem eigenen Vorbringen im Oktober 1962 insgesamt 420 Schafe, und zwar eine Herde von 325 Tieren, in die. die beiden Schafe des Beklagten am 14* Oktober Übergelaufen waren, und eine weitere Herde von 95 Tieren, die nach der von ihm vorgelegten Bescheinigung bei Untersuchungen vom 29« Oktober und 9. November 1962 negativ reagiert hatten. Hach der vom Kläger vorgelegten Bescheinigung vom 21. August 1962 sind am 8. und 15« August aber nur 53 Mutterschafe und 132 Lämmer amtstierärztlich untersucht und für brucellosefrei befunden worden. Die weitere Bescheinigung vom 22. September 1962, auf die sich die Revision bezieht, besagt nur, daß 132 der am 8*. und 15. August untersuchten Tiere in-zwisehen an den Schäfer veräußert worden waren. Danach befanden sich in der genannten Herde von 325 Schafen am 14. Oktober 1962 nur noch 53 Schafe, die im Jahre 1962 als brucellosefrei befunden worden waren. Selbst wenn man die von der Revision weiter zu dem Beweise der Brucellosefreiheit der Herde des Klägers angezogenen Bescheinigungen vom 27» Juli und 3* August 1961 über die Untersuchung von 136 \md 41 Schafen hinzunimmt, müssen sich in der Herde zahlreiche Tiere befunden haben, über die kein* Untersuchungsnachweis vorliegt. Das Berufungsgericht hält daher in einwandfreier tatsächlicher Würdigung die vom Kläger vorgelegten Bescheinigungen über die jeweiligen Untersuchungen.von Teilbeständen seiner Herde zu dem Nachweis der Seuohenfreiheit der ganzen Herde nicht für geeignet. Dabei weist es zutreffend auf die amtliche Auskunft des Kreisveterinärrates in Ml 'h::ß | Mönchengladbach vom IS, März 1964. hin, aus der hervorgeht, daß der Kläger in der fraglichen Seit fortgesetzt gegen Vorschriften des Viehseuchengesetzes, insbesondere Meldevorschriften vorstoßen hat, so daß seine Angaben über den jeweiligen Stand seiner Herde unkontrollierbar seien und die Möglichkeit nicht von der Hand zu weisen sei, daß vom Kläger zugekaufte Tiere die Brucellose in seine Herde eingesohleppt hätten. Aufgrund der von Oberveterinär rat Br* EBB® vorgelegten Übersicht über die Verbreitung der Brucellose, aus der hervorgeht, daß diese Seuche im Jahre 1962 in zahlreichen Kreisen des Ruhr- und ^Nieierrheingebietes verbreitet war, hält das Berufungsgericht außerdem die Möglichkeit für naheliegend, daß die Herde des Klägers durch Kontakte mit verseuchten Beständen die Brucellose erworben hat * Die Revision wendet vergeblich ein, derartige Kontakte stellten, weil nicht bewiesen, bloße theoretische Möglichkeiten dar, die das Berufungsgericht nicht habe in Betracht ziehen dürfen* Im Hinblick auf die wiederholten Verstöße des Klägers gegen Schutzbestimmungen des ViehseuehengeBetzes, wie sie sich aus der Auskunft des Öberveterinärratoriin Mönchengladbach ergeben, konnte das Berufungsgericht hinreichende Anhaltspunkte für Kontakte des Klägers mit verseuchten Beständen als gegeben erachten und eine naheliegende Möglichkeit hierfür bejahen* Schon weil hiernach die Brucellosefreiheit der Herde des Klägers beim überlaufen der beiden Schafe des Beklagten am 14. Oktober 1962 nicht bewiesen ist, hat das Berufungsgericht das Eingreifen des Anscheine- 10 beweises zugunsten des Klägers rechtsirrtumsfrei verneint* Zu Unrecht beruft sich die Revision auf die Entscheidung BGrHZ 11, 227, denn im vorliegendem Falle bestehen, wie dargelegt, hinreichend konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer anderen als der vom Kläger behaupteten Ansteckungsquelle* Es kommt danach nicht mehr entscheidend darauf an, ob das Berufungsgericht den Anscheinsbeweis auch deswegen verneinen konnte, weil nicht bewiesen sei, daß sich in der Herde des Beklagten am 14* Oktober 1962 Träger von Ansteckungsstoff befunden haben* Aber auch diese Würdigung ist aus Rechtsgründennicht zu beanstanden* Wie das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Br* Holle unangefochten darlegt, ist die Methode bei der Brucelloseuntersuchung eine indirekte: Bicht die Krankheitserreger werden gesucht, sondern die von dem infizierten Tier gebildeten Abwehrstoffe, die für die Lebenszeit des Tieres in dessen Körper verbleiben* Daraus folgt, so führt das Berufungsgericht aus, daß ein Tier, das bei der Untersuchung negativ reagiert, niemals mit Brucelloseerregern behaftet gewesen ist, es sei denn, der Kontakt habe vor so kurzer Zeit stattgefunden, daß der Körper noch nicht durch Bildung von Abwehrstoffen reagiert hat. Um diese Unsicherheit auszuschließen, wird eine Seuche erst als erloschen erklärt, wenn zwei Haehuntersuchungen in bestimmten zeitlichen Abständen negativ verlaufen sind* Hieraus schließt das Berufungsgericht mit dem Sachverständigen ohne Rechtsverstoß, daß keines der am 24, April und 2, August 1963 nachuntersuchten 126 Wiere? I 11 des Beklagten am 14* Oktober 1962 mit Brucellose behaftet gev/esen ist. Auch hinsichtlich der H Schafe, ^ um die die Herde des Beklagten bis zu dem 24. April 1963 vermindert worden ist, erblickt das Berufungsgericht in einv/andfreier tatsächlicher Würdigung keinen Anhalt dafür, daß diese ÜJiere T&äger von Krankheitserregern ^ waren. Da, wie dargelegt, die Abwehrstoffe auf Lebenszeit im lierkorper verbleiben, kann aus einer positiven Reaktion nur gefolgert werden, daß das untersuchte ü?ier einmal mit Brucellose behaftet war, nicht aber, daß dies zur Zeit der Untersuchung noch der Fall ist. Auch durch diese Erwägung wird die Würdigung des Berufungsgerichts gestützt. Auf die weiteren Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht seine Würdigung erhärtet, kommt es nicht mehr an, da die angeführten Erwägungen das vom Berufungsgericht gewonnene Ergebnis tragen, Brachtet danach das Berufungsgericht ohne Rechts-irrtüm eine Ansteckung der Herde des Klägers durch die beiden Schafe des Beklagten als nicht erwiesen, so kann es offen bleiben, ob als Klagegrundlage neben § 823 BGB auch die Vorschrift des § 833 BGB in Betracht kommt. 12 . ::i Die Revision ist daher unbegründet• Fach § 97 ZPO hat der Kläger die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen* Haneheck Dr. Bode Meyer Dr* Pfretzsehner Dr* Füßgens ■H k