- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 5» März 1964 aufgehoben» soweit es das Urteil der 13» Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Main) vom 4» Juni 1962 zu dem Nachteil des Klägers abgeändert und über die Kosten des Rechtsstreits entschieden hat. 1«) den Zweitbeklagten zu verurteilen, an ihn 16»362 DM nebst 4 # Zinsen seit dem 16» Februar 1956 zu zahlen, abzüglich am 12» November 1958 durch Aufrechnung getilgter 351,34 DM und am 15» Mai I960 gezahlter 1»638 TMl gehandelt - eine Reparatur des Wagens zuzu demuten geweseno Die Reparaturkosten seien durch die geleisteten Zahlungen abgegolteno Wenn der Kläger sich um den beschädigten Wagen nicht gekümmert und ohne genügenden Anlaß einen neuen Wagen gekauft habe, so müsse er die ihm hierdurch entstandenen Aufwendungen selbst tragen« Der Zeitwert des Buick-Wagens habe im übrigen höchstens um 7«500 DM gelegen«, Durch* eii*e sachgerechte Reparatur wäre die volle Betriebssicherheit des Wagens wieder hergestellt worden« Ein merkantiler Minderwert würde dann nicht zurückgeblieben sein« Das Landgericht hat die Beklagten verurteilt, Zug um Zug gegen Herausgabe des beschädigten Buick-Wagens als Gesamtschuldner an den Kläger 10.632 DM nebst Zinsen abzüglich durch Aufrechnung getilgter 351,34 DM und gezahlter 1,638,DM zu zahlen« Der Zy/6 it beklagte ist zur Zahlung weiterer 3»000 DM nebst Zinsen an den Kläger ver-urteilt worden. Bas Berufungsgericht, ist der Auffassung, dem Kläger sei zuzu demuten gewesen, sich auf eine Reparatur dos beschädigten -ouick-Wagens einzulassen, die zu einer vollen wiederherStellung der Leistungsfähigkeit und Betriebssicherheit geführt haben würde» Die Kosten dieser Reparatur sind auf 4 600 BM geschätzt worden* Zum .Ausgleich eines merkantilen Minderwertes des Wagens hat das Berufungsgericht dem Kläger zusätzlich den Betrag von 450 BM zugesprochen* Mit einer Leistung von 5 050 BM ist der Schaden des Klägers nach der Auffassung des Berufungsgerichts ausgeglichen« eine Gewährleistung dafür abgelehnt habe, daß eine Reparatur Zur Wiederherstellung der früheren Betriebssicherheit des Wagens führen werde» Angesichts der festgestellten Verzerrung des Chassisrahmens seien auch unabhängig von der Stellungnahme der Fachfirma die Bedenken des Klägers verständlich gewesen, die er gegen die Zumutung erhoben habe, er solle sich mit einer Reparatur zufrieden geben. Die Kosten einer dem Sicherheit sbedürfnis des Klägers Rechnung tragenden Reparatur habe das Berufungsgericht im übrigen zu gering geschätzte Es komme hinzu, daß der Kläger darauf angewiesen gewesen wäre, während der langen Reparaturzeit ein Ersatzfahrzeug anzu demieten. Zwar kann dem Standpunkt der Revision nicht beigetreten werden, schon die Anerkennung eines merkantilen Minderwertes rechtfertige den Standpunkt des Klägers, der Schaden könne nur dui’ch die Beschaffung eines andern Fahrzeugs auf Kosten der Beklagten (unter Verrechnung des Mehrwertes eines neuen Wagens) ausgeglichen werden» Es ist durchaus möglich, daß die Reparatur eines Kraftfahrzeugs und die zusätzliche Zahlung eines Betrages zu dem Ausgleich des merkantilen Minderwertes eine wirtschaftlich ausreichende Herstellung des früheren Zustandes bedeuten. Rach der Auffassung der Sachverständigen würde der sachgemäß instand gesetzte Wagen keinen technischen Minderwert gegenüber dem Zustand vor dem Unfall aufgewiesen haben, so daß der Kläger mit verdeckten Mängeln nicht zu rechnen hatteo Dabei haben sich die Gutachter mit der Art und möglichen Auswirkung der Beschädigungen im einzelnen auseinandergesetzto Wie der Sachverständige Schönborn därgelegt hat, hätte man dem Wagen nach einer Reparatur auch äußerlich kaum noch etwas von der Beschädigung anmerken könneno Eine weitere technische Begutachtung zu veranlassen, war das Berufungsgericht nicht verpflichtet» Wohl aber hätte das Berufungsgericht darauf eingehen müssen, ob nicht der Kläger angesichts der Art der Beschädigung (Verzerrung des Chassisrahmens) und der Ablehnung einen Gewährleistung für die Reparatur durch die *irma "utohaus im damaligen Zeit- punkt berechtigte Bedenken dagegen haben durfte, daß seinen Bedürfnissen mit einer Reparatur des Fahrzeugs gedient war« Waren aus der damaligen Sicht solche Bedenken verständlich, so konnte der Entschluss zur Anschaffung eines anderen Fahrzeugs als eine vertretbare Maßnahme zu dem Ausgleich des Schadens erscheinen« Die Stellung nähme der Fachfirma, die offenbar in erster Linie für die Durchführung der Reparaturarbeiten in Frage kam, läßt sich natürlich dann nicht zur Rechtfertigung des Entschlusses des Klägers heranziehen, wenn sie für diesen erkennbar durch das Interesse der *irma am Verkauf eines Reuwagens motiviert war« In diesem funkt hat das Der Kläger hatte Angaben über die voraussichtliche Dauer der Reparatur und die Höhe der Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs gemacht (Bd.* II Bl. 226, 250, 251)° Aus dem Gutachten des Sachverständigen Kaps ergab sich, daß für die Re~ paratur Ersatzteile aus dem Ausland zu beschaffen gewesen wären* Die Dauer der .Reparatur wurde von dem Sachverständigen auf 24 Tage geschätzt (Bd* I Bl* 147, 151)° Mit der kurzen Bemerkung, weitere Schäden seien nicht unter Beweis gestellt, wird.*das Berufungsgericht der Bedeutung dieses Gesichtspunktes nicht gerecht. Lehnte das Berufungsgericht eine Schadensberechnung auf der Basis der Beschaffung eines Ersatzwagens ab, so mußte es dem Kläger Ersatz des Schadens zusprechen, der bei einer Reparatur des Wagens entstanden wäre, sov/eit dieser Schaden unter dem Schaden lag, der dem Kläger durch den von ihm gewählten Weg der Schaffung eines Schadensausgleichs entstanden ist. Der Stellungnahme der Beklagten ist nur insoweit zuzustimmen, daß es Prestigegesichtspunkte oder persönliche Vorurteile des Klägers allein nicht reohtfertigten, sie mit wesentlich höheren Aufwendungen zu belasten, die etwa durch Ablehnung der Reparatur und Anschaffung eines Ersatzfahr zeugs entstanden.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein a- ✓ j? J J BGB § 249 Hd Zur Frage, ob der Eigentümer eines erheblich beschädigten Kraftfahrzeugs dessen Reparatur ablehnen und dem Schädiger die Kosten der Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs in Rechnung stellen darfo BGH, Urt"0 v. 25. Januar 1966 - VI ZR 189/64~0LG Frankfurt (Main) LG Frankfurt (Main*. r BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 189/64 URTEIL Verkündet am 25o Januar 1966 Kriegl Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Kaufmanns Peter Landstraße Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter! Rechtsanwalt Dr* gegen a v e 2. die ^irma H Horst L Straße 0, f Beklagte, Berufungsklägerv_ und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr o 2 - Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23» Januar 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Engels und der Bundesrichter Dr» Bode» Dr» Hauß, Heinr» Meyer und Dr» Pfretzschner für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 5» März 1964 aufgehoben» soweit es das Urteil der 13» Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Main) vom 4» Juni 1962 zu dem Nachteil des Klägers abgeändert und über die Kosten des Rechtsstreits entschieden hat. In diesem Umfang wird die Sache zuranderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen» dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird. Von Rechts wegen Tatbestand: Durch rechtskräftiges Grundurteil sind die Beklagten verurteilt worden» dem Kläger den aus dem Verkehrsunfall vom 16» Februar 1936 entstandenen Sachschaden an seinem Personenkraftwagen zu ersetzen» und zwar die Erstbeklagte zu 4/3» der Zweitbeklagte in vollem Umfang. Der Kläger hat vorgetragen, der zur Unfallzeit fast neuwertige Buick-Wagen (Betriebsleistung um 55»0.03 km, Anschaffungspreis 24 »000 DM) sei durch den Zusammenst-oß so erheblich beschädigt worden, daß es nicht möglich gewesen sei, durch eine Reparatur die frühere Betriebssicherheit wiederherzustelleno Da er für seine Reise-:zwecke auf einen absolut fahrsicheren Wagen angewiesen sei, habe er einen n'euencWagen eines ähnlichen Typs gekauft und es abgelehnt, sich auf eine Reparatur des beschädigten Buick-Wagens einzulassen* Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagten müßten ihm gegen Zurverfügungstellung des beschädigten Wagens, die unstreitig alsbald nach dem Unfall erfolgt ist, den Zeitwert dieses Wagens vor dein Unfall ersetzen, der vom Kläger auf 18»000 DM geschätzt wird» Im übrigen meint der Kläger, die Belastung der Beklagten würde kaum geringer sein, wenn sie ihm die Kosten der Instandsetzung, den merkantilen Minderwert und Ersatz für den Betriebsausfall des Wagens während der Reparaturzeit ersetzen müßten» Der Kläger hat unter Berücksichtigung von Teilregulierungen des Schadens beantragt, 1«) den Zweitbeklagten zu verurteilen, an ihn 16»362 DM nebst 4 # Zinsen seit dem 16» Februar 1956 zu zahlen, abzüglich am 12» November 1958 durch Aufrechnung getilgter 351,34 DM und am 15» Mai I960 gezahlter 1»638 TMl : 2») die Erstbeklagte zu verurteilen, an. ihn als Gesamtschuldner mit dem Zweitbeklagten 12»762 DM zu zahlen, abzüglich am’ 13» Mai 1962 gezahlter *»638 DM, und zwar Zug um Zug gegen Herausgabe des PKW-Buick Super 54» Die Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten» Sie sind der Ansicht, dem Kläger sei nach der Art der Schäden - es habe sich im wesentlichen um Blechschäden 4 . / V / V gehandelt - eine Reparatur des Wagens zuzu demuten geweseno Die Reparaturkosten seien durch die geleisteten Zahlungen abgegolteno Wenn der Kläger sich um den beschädigten Wagen nicht gekümmert und ohne genügenden Anlaß einen neuen Wagen gekauft habe, so müsse er die ihm hierdurch entstandenen Aufwendungen selbst tragen« Der Zeitwert des Buick-Wagens habe im übrigen höchstens um 7«500 DM gelegen«, Durch* eii*e sachgerechte Reparatur wäre die volle Betriebssicherheit des Wagens wieder hergestellt worden« Ein merkantiler Minderwert würde dann nicht zurückgeblieben sein« Das Landgericht hat die Beklagten verurteilt, Zug um Zug gegen Herausgabe des beschädigten Buick-Wagens als Gesamtschuldner an den Kläger 10.632 DM nebst Zinsen abzüglich durch Aufrechnung getilgter 351,34 DM und gezahlter 1,638,DM zu zahlen« Der Zy/6 it beklagte ist zur Zahlung weiterer 3»000 DM nebst Zinsen an den Kläger ver-urteilt worden. Im übrigen hat das Landgericht die Klage abgewieseno Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und zur Hauptsache wie folgt neu gefasst: uDie Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 4.040 DM nebst 4 fr Zinsen seit dem 16. Februar 1956 abzüglich am 12. November 1958 durch Aufrechnung getilgter 351,34 DM und am 13» Mai I960 gezahlter 1.638,— DM zu zahlen. Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger weitere 1.010,*— IM nebst 4 # Zinsen seit dem 16. Februar 1956 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. ii Die weitergehende Berufung der Beklagten ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden* Mit der Revision bittet der Kläger um die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils * jSntscheidungs gründe: 10 Bas Berufungsgericht, ist der Auffassung, dem Kläger sei zuzu demuten gewesen, sich auf eine Reparatur dos beschädigten -ouick-Wagens einzulassen, die zu einer vollen wiederherStellung der Leistungsfähigkeit und Betriebssicherheit geführt haben würde» Die Kosten dieser Reparatur sind auf 4 600 BM geschätzt worden* Zum .Ausgleich eines merkantilen Minderwertes des Wagens hat das Berufungsgericht dem Kläger zusätzlich den Betrag von 450 BM zugesprochen* Mit einer Leistung von 5 050 BM ist der Schaden des Klägers nach der Auffassung des Berufungsgerichts ausgeglichen« 11 o " Die Revision meint, die dem Kläger angesonnene Reparatur des Wagens würde nicht zu einer wirtschaftlich befriedigenden Herstellung des Zustandes geführt haben, der vor dem Unfall bestanden hätte (§ 249 BGB)* Schon die Anerkennung eines merkantilen Minderwertes zeige, daß sich der Kläger auf eine Weiterbenutzung des reparierten Kraftfahrzeugs nicht habe einzulussen brauchen* Vor allem aber habe sich der Kläger deshalb zu dem Ankauf eines neuen Wagens entschießen dürfen, weil eine zu Rate gezogene Fachfirma, das Autohauspp^^^pppp m eine Gewährleistung dafür abgelehnt habe, daß eine Reparatur Zur Wiederherstellung der früheren Betriebssicherheit des Wagens führen werde» Angesichts der festgestellten Verzerrung des Chassisrahmens seien auch unabhängig von der Stellungnahme der Fachfirma die Bedenken des Klägers verständlich gewesen, die er gegen die Zumutung erhoben habe, er solle sich mit einer Reparatur zufrieden geben. Die Kosten einer dem Sicherheit sbedürfnis des Klägers Rechnung tragenden Reparatur habe das Berufungsgericht im übrigen zu gering geschätzte Es komme hinzu, daß der Kläger darauf angewiesen gewesen wäre, während der langen Reparaturzeit ein Ersatzfahrzeug anzu demieten. Für die Kosten hierfür hätten die Beklagten einstehen müssen. III. Im Ergebnis mußte die Revision Erfolg haben. Zwar kann dem Standpunkt der Revision nicht beigetreten werden, schon die Anerkennung eines merkantilen Minderwertes rechtfertige den Standpunkt des Klägers, der Schaden könne nur dui’ch die Beschaffung eines andern Fahrzeugs auf Kosten der Beklagten (unter Verrechnung des Mehrwertes eines neuen Wagens) ausgeglichen werden» Es ist durchaus möglich, daß die Reparatur eines Kraftfahrzeugs und die zusätzliche Zahlung eines Betrages zu dem Ausgleich des merkantilen Minderwertes eine wirtschaftlich ausreichende Herstellung des früheren Zustandes bedeuten. Ob sich der Geschädigte mit einer Schadensausgleichung zufrieden geben muß, die von der Behebung der Schäden des betroffenen Fahrzeugs und dessen Weiterbenutzung ausgeht, hängt zunächst und entscheidend von der kraftfahrtechnischen Würdigung der Schäden und den Bedürfnissen des Betroffenen ab« Nun haben im vorliegenden Fall zwei vom Gericht gehörte Sachverständige eindeutig bejaht, daß eine sachgemäße Reparatur zur vollen Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit und der Betriebs Sicherheit des Buick-Wagens geführt haben würde. Rach der Auffassung der Sachverständigen würde der sachgemäß instand gesetzte Wagen keinen technischen Minderwert gegenüber dem Zustand vor dem Unfall aufgewiesen haben, so daß der Kläger mit verdeckten Mängeln nicht zu rechnen hatteo Dabei haben sich die Gutachter mit der Art und möglichen Auswirkung der Beschädigungen im einzelnen auseinandergesetzto Wie der Sachverständige Schönborn därgelegt hat, hätte man dem Wagen nach einer Reparatur auch äußerlich kaum noch etwas von der Beschädigung anmerken könneno Eine weitere technische Begutachtung zu veranlassen, war das Berufungsgericht nicht verpflichtet» Wohl aber hätte das Berufungsgericht darauf eingehen müssen, ob nicht der Kläger angesichts der Art der Beschädigung (Verzerrung des Chassisrahmens) und der Ablehnung einen Gewährleistung für die Reparatur durch die *irma "utohaus im damaligen Zeit- punkt berechtigte Bedenken dagegen haben durfte, daß seinen Bedürfnissen mit einer Reparatur des Fahrzeugs gedient war« Waren aus der damaligen Sicht solche Bedenken verständlich, so konnte der Entschluss zur Anschaffung eines anderen Fahrzeugs als eine vertretbare Maßnahme zu dem Ausgleich des Schadens erscheinen« Die Stellung nähme der Fachfirma, die offenbar in erster Linie für die Durchführung der Reparaturarbeiten in Frage kam, läßt sich natürlich dann nicht zur Rechtfertigung des Entschlusses des Klägers heranziehen, wenn sie für diesen erkennbar durch das Interesse der *irma am Verkauf eines Reuwagens motiviert war« In diesem funkt hat das ~ 8 ’ Berufungsgericht aber eine Feststellung zu Lasten des Klägers nicht getroffen» Insoweit wird eine neue tatrichterliche Würdigung erforderlich sein» Es kommt ein anderer Gesichtspunkt hinzu, den der Kläger geltend gemacht,?aäs Berufungsgericht aber nicht ausreichend beschieden hat. Der Kläger hatte Angaben über die voraussichtliche Dauer der Reparatur und die Höhe der Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs gemacht (Bd.* II Bl. 226, 250, 251)° Aus dem Gutachten des Sachverständigen Kaps ergab sich, daß für die Re~ paratur Ersatzteile aus dem Ausland zu beschaffen gewesen wären* Die Dauer der .Reparatur wurde von dem Sachverständigen auf 24 Tage geschätzt (Bd* I Bl* 147, 151)° Mit der kurzen Bemerkung, weitere Schäden seien nicht unter Beweis gestellt, wird.*das Berufungsgericht der Bedeutung dieses Gesichtspunktes nicht gerecht. Durch den Vortrag des Klägers und das Gutachten Kaps waren immerhin wichtige Anhaltspunkte für die Schätzung eines Ausfallschadens gegeben, denen das Berufungsgericht - eventuell unter Ausübung des richterlichen Fragerechts - hätte nachgehen müssen. Lehnte das Berufungsgericht eine Schadensberechnung auf der Basis der Beschaffung eines Ersatzwagens ab, so mußte es dem Kläger Ersatz des Schadens zusprechen, der bei einer Reparatur des Wagens entstanden wäre, sov/eit dieser Schaden unter dem Schaden lag, der dem Kläger durch den von ihm gewählten Weg der Schaffung eines Schadensausgleichs entstanden ist. Darauf hatte der Kläger in der Hilfsbegründung seines Antrags auch ausdrücklich hingewiesen. J>ie Höhe des bei einer Reparatur des Wagens entstandenen AusfallSchadens konnte aber auch Anlaß zur Prüfung geben, ob der vom Kläger gewählte Weg einer satzbeschaffung zu einer-wesentlichen Verteuerung der von deh Beklagten zu er- « 9 bringenden Ersatzleistung geführt hat» Erst wenn das der Fall ist, konnte dem KlSger. unter den hier gegebenen Umständen zugemutet werden, er müsse sich trotz seines Wunsches einer Wagenauswechslung mit der Reparatur und Weiterbenuizung des beschädigten Wagens ab« finden,und dürfe jedenfalls die Schädiger nur mit einem Schadensbetrag belasten, der bei einer Reparatur des Wagens entstanden wäre. Es war daher geboten, die beiden erörterten Möglichkeiten eines Schadensausgleichs daraufhin zu vergleichen, zu welcher Belastung sie für die Beklagten führten. Erst dann konnte unter Gesichtspunkten von Treu und Glauben entschieden werden, ob der Kläger i zu einer Ablehnung des von der Versicherung der -Beklagten vorgeschlagenen Weges berechtigt war. Der Stellungnahme der Beklagten ist nur insoweit zuzustimmen, daß es Prestigegesichtspunkte oder persönliche Vorurteile des Klägers allein nicht reohtfertigten, sie mit wesentlich höheren Aufwendungen zu belasten, die etwa durch Ablehnung der Reparatur und Anschaffung eines Ersatzfahr zeugs entstanden. I IV Da di'- Sache weiterer tatrichterlicher Aufklärung bedarf.; konnte das Urteil des Berufungsgerichts nicht aufrecht erhalten werden, soweit es das Urteil des Landgerichts zu Lasten des Klägers abgeändert hat« In diesem Umfang war die Sache an das Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen» Das Berufungsgericht wird auch Uber die Kosten des Hechts Streits neu zu befinden haben« Da die Entscheidung über die Kosten der Revision von der Sachentscheidung abhängt, war diese Entscheidung dem Berufungsgericht zu übertragen Engels Dr Q Bode Dr« Hauß Meyer Dr« Pfretzschner