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BGH

Gericht: BGH

Die Klägerin hat den Beklagten NflHIP und für die Unfallfolgen verantwortlich gemacht» Sie hat ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens 4oOQQ DM, sowie die Feststellung begehrt, daß die Beklagten ihr alle v/eiteren Unfallschäden zu ersetzen haben, vorbehaltlich des Rechtsübergangs auf öffentliche Vor3icherungsträger, Sie hat vorgetragen, 'sie sei durch die von AflHP auf den .Zaunpfahl abgegebene Kugel infolge eines Abprallers oder eines Aufsetzers getroffen und vorletzt worden« Beide Beklagte hätten den Unfall fahrlässig herbeigeführt» Der Beklagte NflHIB habe das Gewehr unverschlossen auf dem Küchen-schrank aufbowahrt» A^^p, der leidenschaftlich gern schieße, habe es früher wiederholt, gebrauchen dürfen, es aber auch ohne vorheriges Einverständnis des Beklagten NjHBl benutzt, was diesem bekannte gewesen sei» Nflppp hafte außerdem, v/eil er durch stillschweigende Vereinbarung mit der Mutter Afl^s die Aufsichtspflicht übernommen habe« Der Beklagte NflBDhat - ebenso wie A^PP - Klageabweisung beantragt. Beide haben bestritten, die Verletzung der Klägerin verschuldet zu haben, und geltend gemacht, ein Schuß in direkter Linie sei vom Standpunkt des A|pp aus nicht möglich gewesen, da sich in der Schußlinie ein massives Gartenhaus befinde» Auch ein Querschläger komme nicht infrago, da das ansteigende Gelände und das Roggenfeld als Kugolfang hätten wirken müssen» In der näheren Umgebung dos Anwesens Rpppstraße^p wohnten noch 3 weitere Besitzer von Kleinkalibergewehren «Es sei viel wahrscheinlicher, daß einer von ihnen den Unglücksschuß abgegeben habe. Io Das Berufungsgericht hat die Überzeugung gewonnen, daß die Klägerin durch einen Schuß, den A^^ auf den erwähnten Zaunpfahl abgegeben hat, getroffen und verletzt worden ist. Die Beschaffenheit des Geländes lasse jedoch, wie der Sachverständige Doehring mit überzeugenden Gründen dargclegt habe, die Möglichkeit zu, daß ein in Richtung des bezeichneten Zaunpfahles abgefeuertos Geschoß, von seiner Flugbahn abgelenkt, den Unfall verursacht haben könne. Der Zeuge Abfm[^ Infantericoffi-zier im letzten Kriege, sei sofort nach dem Unfall auf den Balkon im ersten Stock seines Hauses R^[|^straße gegangen und habe von dort aus in die Richtung geblickt, aus der nach seiner Annahme der Schuß gekommen sei. Mag auch ein in dieser Hinsicht erfahx-ener Mann aus dem Geräusch eines Geschosses dessen Eigenschaft als Aufsetzer oder Abpraller zuverlässig zu beurteilen imstande sein, so konnte das Berufungsgericht doch im Hinblick darauf, daß der Zeuge Ab^HIIB auf da3 ihm ungewohnte Geräusch eines Kleinkalibergeschosses, das ihn unerwartet und nur auf den Bruchteil einer Sekunde traf, nicht gefaßt war, Zweifel gegen die Zuverlässigkeit dos von ihn gewonnenen ersten Eindrucks hegen, zu demal der Zeuge selbst im Zeitpunkt seiner Vernehmung diesen Eindruck nicht mehr für zuverlässig hielt, wie sich aus seiner ganzen Aussage ergibt» 2» Ohne Erfolg beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht zu der Behauptung des Beklagten, der Roggen auf der dem Schützen zugekehrten Seite des Beides habe voll- rufungogericht für möglich, daß das Geschoß bereits voi* dem von anvisierten Zaunpfahl, also weit vor dom Roggenfeld, aufgesetzt und dieses auf dem absteigenden Ast seiner Flugbahn überflogen hat«, Es ist daher unerheblich, ob der Roggen auf der den Schützen sugowandten Seite des Feldes gerade gestanden hat. 3. Zu der Behauptung des Beklagten, der anvisierte Zaunpfahl habe nach dem Unfall keine Beschädigung auf gewiesen, das Geschoß könne daher an ihm nicht abgeprallt sein, brauchte das Berufungsgericht nicht ausdrücklich Stellung zu nehmen; denn es hält es mit dem Sachverständigen Doehring für möglich, daß das Geschoß an einem Draht oder einem anderen Pfahl abgcprallt ist. 4» Das Berufungsgericht mißt der Behauptung des Beklagten, in der Nachbarschaft der Klägerin seien drei weitere Personen zur Unfallzeit im Besitz von Kleinkalibergewehren gewesen, keine entscheidende Bedeutung bei, weil für die Annahme, der Unglückschuß könne von anderer Seite abgegeben worden sein, keine Anhaltspunkte vorlägen. Das Berufungsgericht hat als zweifelsfrei festgestellt, daß die Klägerin durch einen von abgegebenen Schuß getroffen und verletzt worden ist. II, Ohne Rechtsirrtum bejaht das Berufungsgericht ein unfallursächliches Verschulden des Beklagten Dieser hatte dem zur Unfallzeit noch nicht 17-jährigen der, wie er Hach der unangefochtenen Feststellung des Berufungsgerichts hatte zudem A|^H, was dem Beklagten bereits vor dem Unfall bekannt geworden war, das Gewehr einmal ohne seine Erlaubnis an sich genommen und damit geschossen, Dao unverschlossen auf dem Küchenschrank liegende Gewehr stellte danach, für den Beklagten erkennbar, eine erhebliche Gefahrenquelle dar. Die Revision meint, das Zusammentreffen folgender ungewöhnlicher Umstände schließe den adäquaten Zusammenhang aus: habe eigenmächtig das Gewehr an sich genommen und damit geschossen; die Munition hierfür habe er sich in unzulässiger Weise beschafft; der Waffenhändler HoHHHP^al>G i^1 üic gewünschte Munition, nämlich Patronen mit dreifacher Ladung verkauft, obwohl die Abgabe solcher Munition an Jugendliche unter 18 Jahren verböten sei» Alle diese Umstände, auch ihr Zusammentreffen, liegen, wie das Berufungsgericht zutreffend darlcgt,. nicht so sehr außerhalb des Rahmens eines gewöhnlichen Gescho-hensablaufs, daß sie dem Beklagten vernünftigerweise nicht zu- ' gerechnet werden könnten» Auch unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit, auf den sich die Revision unter Hinweis auf die Entscheidung dos III» Zivilsenats vom 26» Januar 1959 - III ZR 213/5

BerufungsgerichtSchußLadungUmstandKlägerinGeschoßGewehrRevision

Volltext der Entscheidung

2204 039
y.OILJ89/£2
Verkünd et sn 11, Juni 1963 Kriegl, Justizobersekretär als Urkund3beamter der Geschäftsstelle
 Im Kamen des Volkes
 des Spediteurs und Landwirts Ernst K Straß
 In dem Rechtsstreit
 in DI
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigtcrs
 Rechtsanwalt
gegen
 die Schülerin Rosemarie VjHHife in DflHH), RflH^traße vertreten durch ihre Eltern, den Klempner PritzVHBHH^ und seine Ehefrau Klara geb. S|Hl ebenda,
 Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters
 Rechtsanwalt Dr«,
hat der VI«, Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11» Juni 1963 unter Mitwirkung des Senats-präsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Dr«, Karl E«, Meyer, Dr. Bode, Heinrich Meyer und Dr«, Pfretzschner
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten	gegen	das	Urteil
 des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Westfalen) vom 2. April 1962 wird zurückgewiesen„
Die Kosten, der Revision werden diesem Beklagten auferlegt•
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Der am pmi^^1941 geborene Arbeiter Manfred Afl^^war seit Ende 1957 bis zu dem 15» August 1958 auf dem Hof dos Beklagten HWBMPals Speditions- und Landwirtsehaftsgehilfe tätig und wohnte bei ihmüberließ ihm wiederholt sein Kleinkalibergewehr, eine 6 mm-Waltherbüchse mit gezogenem Lauf, zusammen mit einigen Patronen einfacher und doppelter Ladung zu Schießübungen o In Abwesenheit des Beklagten ?{■■■■ nahm sich Afl|^ am 15« Juli 1958 heimlich dieses Gewehr und machte gegen 19 Uhr wiederum Schießübungen im Obstgarten des Beklagten	Da-
zu verwendete er Patronen einfacher und dreifacher Ladung, die er vorher in dem Fachgeschäft HoflHBunter der Angabe, er sei 18 Jahre alt, gekauft hatte« Nachdem er zunächst eine Patrone mit einfacher Ladung verschossen hatte, lud er das Gewehr mit einer Patrone dreifacher Ladung und zielte auf die untere Hälfte eines etwa 95 m entfernten Zaunpfahles aus Buchenholz, der zur Umzäunung einer Weide diente« Hinter der Weide befindet sich ein breites und tiefes Feld, das damals mit 2 m hohem Roggen bewachsen war« Vom Standort des Schützen aus steigt das Gelände bis zur Mitte des Getreidefeldes leicht an und fällt dann zur Redderstraße ab«

Während der Schießübungen des Appp hielt sich etwa 285 m von seinem Standort entfernt in dem Garten des Hauses RliHBV straße die damals 10 Jahre alte Klägerin auf« Etwa 90 m von der Klägerin entfernt, befand sich in gerader Linie zwischen ihr und dem Standort des A^HPein massiv gebautes Wochenendhaus. Die Klägerin wurde, als sie gerade auf dem Rasen kniete und mit einem Hund spielte, von einem -Kleinkalibergeschoß am linken Auge getroffen. Die Kugel blieb in ihrem Gaumen stecken
«
und konnte wegen der Gefahr, die mit einer Operation verbunden ist, bi3 heute nicht entfernt werden,, Das verletzte Auge mußte weggonommon werden»
Die Klägerin hat den Beklagten NflHIP und	für	die
 Unfallfolgen verantwortlich gemacht» Sie hat ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens 4oOQQ DM, sowie die Feststellung begehrt, daß die Beklagten ihr alle v/eiteren Unfallschäden zu ersetzen haben, vorbehaltlich des Rechtsübergangs auf öffentliche Vor3icherungsträger, Sie hat vorgetragen, 'sie sei durch die von AflHP auf den .Zaunpfahl abgegebene Kugel infolge eines Abprallers oder eines Aufsetzers getroffen und vorletzt worden« Beide Beklagte hätten den Unfall fahrlässig herbeigeführt» Der Beklagte NflHIB habe das Gewehr unverschlossen auf dem Küchen-schrank aufbowahrt» A^^p, der leidenschaftlich gern schieße, habe es früher wiederholt, gebrauchen dürfen, es aber auch ohne vorheriges Einverständnis des Beklagten NjHBl benutzt, was diesem bekannte gewesen sei» Nflppp hafte außerdem, v/eil er durch stillschweigende Vereinbarung mit der Mutter Afl^s die Aufsichtspflicht übernommen habe« Der Beklagte NflBDhat - ebenso wie A^PP - Klageabweisung beantragt. Beide haben bestritten, die Verletzung der Klägerin verschuldet zu haben, und geltend gemacht, ein Schuß in direkter Linie sei vom Standpunkt des A|pp aus nicht möglich gewesen, da sich in der Schußlinie ein massives Gartenhaus befinde» Auch ein Querschläger komme nicht infrago, da das ansteigende Gelände und das Roggenfeld als Kugolfang hätten wirken müssen» In der näheren Umgebung dos Anwesens Rpppstraße^p wohnten noch 3 weitere Besitzer von Kleinkalibergewehren «Es sei viel wahrscheinlicher, daß einer von ihnen den Unglücksschuß abgegeben habe. Es sei auch nicht voraussehbar gewesen, daß ein Schuß, wie ihn Afl|p
 
abgegeben habe, die Klägerin hätte treffen können«, Der Beklagte	habe	dao	Gewehr	ungeladen	auf	dem	Küchenschrank
 und die Munition getrennt davon auf bewahrt«, Zudem sei immer vorsichtig und besonnen mit dem Gewehr umgegangen«,
Dao Landgericht hat der Klägerin ein Schmerzensgeld von 5 »000 DM zugccprochen und die begehrte Feststellung getroffen«,
Der Beklagte	hat	seine	Berufung	gegen das Urteil
 des Landgerichts.zurückgenommeno Die Berufung des Beklagten ist von Obcrlandesgericht zurückgewiesen worden«,
Mit der Revision verfolgt der Beklagte NBBscinon Ab-Weisungsantrag weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision«,
Entscheidungsgründe:
Io Das Berufungsgericht hat die Überzeugung gewonnen, daß die Klägerin durch einen Schuß, den A^^ auf den erwähnten Zaunpfahl abgegeben hat, getroffen und verletzt worden ist.
Es sei zwar, so erwägt es, davon auszugehen, daß der von M abgegebene Schuß nicht in direkter Richtung das Anwesen R| straßeerreicht habe. Die Beschaffenheit des Geländes lasse jedoch, wie der Sachverständige Doehring mit überzeugenden Gründen dargclegt habe, die Möglichkeit zu, daß ein in Richtung des bezeichneten Zaunpfahles abgefeuertos Geschoß, von seiner Flugbahn abgelenkt, den Unfall verursacht haben könne. Die Kugel könne schon vor Erreichen des anvisierten Zaunpfahles
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auf dein ansteigenden Gelände aufgesetzt haben und dann durch die Berührung mit dem Zaunpfahl aus Hartholz oder mit einem Draht nicht nur seitlich, sondern auch in die Höhe abgelenkt worden sein«. Hierbei könne das Geschoß das Roggenfeld, das zu dem Teil Lagerfrucht gehabt habe, auf dem absteigenden Ast der Flugbahn überflogen und die Klägerin getroffen haben«, Für einen derartigen Schußverlauf spreche, daß die Klägerin in gehockter Stellung, das Gesicht dem Gehöft des Beklagten	zuge-
v/andt, von der Kugel getroffen worden sei, die zunächst die Brille durchschlagen, das Auge verletzt habe und dann im Gaumen stecken geblieben sei. Der Zeuge Abfm[^ Infantericoffi-zier im letzten Kriege, sei sofort nach dem Unfall auf den Balkon im ersten Stock seines Hauses R^[|^straße gegangen und habe von dort aus in die Richtung geblickt, aus der nach seiner Annahme der Schuß gekommen sei. Auf dem Balkon habe er dann einen zweiten Schuß vernommen, der nach seiner Ansicht eindeutig vom Gehöft des Beklagten	aua	gefallen	sei.	Auch
 seien die beiden Schußgeräusche ungefähr gleich stark gewesen. Unstreitig habe A^H nach der Abgabe des Unglücksschusses einen weiteren Schuß mit derselben - dreifachen - Ladung abgefeuert o Aus diesen Umständen folge mit Sicherheit, daß der erste dieser beiden Schüsse ebenfalls von A|^B^ abgegeben worden sei.
Diese Würdigung wird von der Revision mit Verfahrensrügcn ohne Erfolg angegriffen,
1, Der Zeuge Ab^HP hat bekundet: Er habe vor dem Auf-klatschen des Geschosses ein kurzes Pfeifen gehört? als Infan-tericoffizier des letzten Krieges könne er solche Schußgcräu-sche wohl beurteilen? wenn er nach den Unfall sofort gefragt
 
v/ordon wäre, ob es sich bei dem Geschoß um einen Querschläger gehandelt habe, würde er die Präge verneint haben» Das Berufungsgericht glaubt, aus dieser Aussage nicht folgern zu müssen, daß das Geschoß kein Aufsetzer oder Abpraller gewesen sei; aus dem Pfeifen eines Geschosses lasse sich nicht, zu demindest nicht zuverlässig beurteilen, ob es sich um einen Abpraller oder Aufsctser handele» Zudem habe-es sich hier um ein Klein-kalibergcochoß gehandelt, das ein anderes Geräusch ergebe als die Geschosse, die der Zeuge im Kriege gehört habe»
Entgegen der Meinung der Revision war das Berufungsgericht nicht gehalten, einen Sachverständigen darüber zu hören, ob aus den Goschoßgeräusch zuverlässig beurteilt werden könne, daß es sich nicht um einen Aufsetzer oder Abpraller handele»
Mag auch ein in dieser Hinsicht erfahx-ener Mann aus dem Geräusch eines Geschosses dessen Eigenschaft als Aufsetzer oder Abpraller zuverlässig zu beurteilen imstande sein, so konnte das Berufungsgericht doch im Hinblick darauf, daß der Zeuge Ab^HIIB auf da3 ihm ungewohnte Geräusch eines Kleinkalibergeschosses, das ihn unerwartet und nur auf den Bruchteil einer Sekunde traf, nicht gefaßt war, Zweifel gegen die Zuverlässigkeit dos von ihn gewonnenen ersten Eindrucks hegen, zu demal der Zeuge selbst im Zeitpunkt seiner Vernehmung diesen Eindruck nicht mehr für zuverlässig hielt, wie sich aus seiner ganzen Aussage ergibt»
2» Ohne Erfolg beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht zu der Behauptung des Beklagten, der Roggen auf der dem Schützen	zugekehrten	Seite	des	Beides	habe voll-
kommen gerade und hoch gestanden, den Zeugen Br» von nicht vernommen hat» Wie bereits dargelegt, hält es das Be-
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rufungogericht für möglich, daß das Geschoß bereits voi* dem von anvisierten Zaunpfahl, also weit vor dom Roggenfeld, aufgesetzt und dieses auf dem absteigenden Ast seiner Flugbahn überflogen hat«, Es ist daher unerheblich, ob der Roggen auf der den Schützen sugowandten Seite des Feldes gerade gestanden hat. Daß er in der Nähe des Anwesens Rfl|0straße 0pteil-v/eise umgelegen hat, gibt der Beklagte	zn°
3. Zu der Behauptung des Beklagten, der anvisierte Zaunpfahl habe nach dem Unfall keine Beschädigung auf gewiesen, das Geschoß könne daher an ihm nicht abgeprallt sein, brauchte das Berufungsgericht nicht ausdrücklich Stellung zu nehmen; denn es hält es mit dem Sachverständigen Doehring für möglich, daß das Geschoß an einem Draht oder einem anderen Pfahl abgcprallt ist. Zudem besteht nach dem vom Beklagten selbst im Strafverfahren gegen ihn vorgelegten Gutachten Köster schon bei ganz leichter Berührung die Möglichkeit einer Ablenkung des Geschosses o Eine solche mußte aber an dem Hartholz des Pfahles keine ins Auge fallende Beschädigung hervorrufen.
4» Das Berufungsgericht mißt der Behauptung des Beklagten, in der Nachbarschaft der Klägerin seien drei weitere Personen zur Unfallzeit im Besitz von Kleinkalibergewehren gewesen, keine entscheidende Bedeutung bei, weil für die Annahme, der Unglückschuß könne von anderer Seite abgegeben worden sein, keine Anhaltspunkte vorlägen. Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe dabei die Beweislast verkannt. Das Berufungsgericht hat als zweifelsfrei festgestellt, daß die Klägerin durch einen von	abgegebenen Schuß getroffen und
 verletzt worden ist. Unter diesen Umständen stellt sich die Frage der Beweislast nicht.
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5«. In übrigen bewogen sich die Rügen der Revision auf dem ihr verschlossenen Gebiet der tatrichtcrlichcn Würdigung, Das Berufungsgericht hat alle wesentlichen Umstände berücksichtigt. Ein Verstoß gegen die Dcnkgosctzo oder ErfahrungsSätze ist nicht ersichtlich. Die Einholung eines Obergutachtens zu verschiedenen von der Revision angeführten Fragen stand im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters, Für einen Ermessensmißbrauch geben die Ausführungen der Revision keinen Anhalt,
II, Ohne Rechtsirrtum bejaht das Berufungsgericht ein unfallursächliches Verschulden des Beklagten	Dieser	hatte
 dem zur Unfallzeit noch nicht 17-jährigen	der, wie	er
v/ußte, leidenschaftlich gern schoß, sein Gewehr wiederholt zur Benutzung überlassen. Hach der unangefochtenen Feststellung des Berufungsgerichts hatte zudem A|^H, was dem Beklagten bereits vor dem Unfall bekannt geworden war, das Gewehr einmal ohne seine Erlaubnis an sich genommen und damit geschossen, Dao unverschlossen auf dem Küchenschrank liegende Gewehr stellte danach, für den Beklagten erkennbar, eine erhebliche Gefahrenquelle dar. Dieser war deshalb verpflichtet, dao Gewehr so zu verwahren, daß eine unbefugte Benutzung durch	nach	Mög-
lichkeit ausgeschlossen war. Unter den dargolegten Umständen mußte der Beklagte mit einer unbefugten Benutzung.des Gewehres durch	rechnen.	Er	mußte	dies -umso mehr, als er, wie das-
Berufungsgericht feststellt, A^J^nicht einmal verwarnt hatte, nachdem ihm die heimliche Benutzung des Gewehres durch diesen bekanntgeworden war.
Der Beklagte kann sich nicht damit entlasten, daß er die Munition getrennt vom Gewehr und verschlossen verwahrt habe.
Dao Berufungsgericht führt zutreffend eine Reihe von Möglich-
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keiten an, wie sich Af^^, für den Beklagten vorhersehbar, Munition, auch colchc mit dreifacher Ladung, beschaffen konnte o Nachdem der Beklagte selbst dem A^I^Munition mit ein-und zweifacher Ladung zur Verfügung gestellt hatte, war es für ihn auch nicht unvorhoroehbar, daß Ap^P einen Schießvcrcuch mit dreifacher Ladung unternehmen könnte» Im übrigen erfordert die Bejahung der Fahrlässigkeit nicht, daß der Beklagte den Urfallvcrlauf in allen Einzelheiten vorausschcn konnte» Für ihn war voraussehbar, daß A^^^pdas Gewehr unbefugt benutzen und dadurch Körper und Gesundheit anderer gefährden könnte»
Mit Recht hat das Berufungsgericht ihm daher eine Fahrlässigkeit zur Last gelegt»
Bas Berufungsgericht hat endlich den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Verschulden des Beklagten und dom ein-getretenen Schaden rechtsirrtumsfrei bejaht»
Die Revision meint, das Zusammentreffen folgender ungewöhnlicher Umstände schließe den adäquaten Zusammenhang aus: habe eigenmächtig das Gewehr an sich genommen und damit geschossen; die Munition hierfür habe er sich in unzulässiger Weise beschafft; der Waffenhändler HoHHHP^al>G i^1 üic gewünschte Munition, nämlich Patronen mit dreifacher Ladung verkauft, obwohl die Abgabe solcher Munition an Jugendliche unter 18 Jahren verböten sei» Alle diese Umstände, auch ihr Zusammentreffen, liegen, wie das Berufungsgericht zutreffend darlcgt,. nicht so sehr außerhalb des Rahmens eines gewöhnlichen Gescho-hensablaufs, daß sie dem Beklagten vernünftigerweise nicht zu- ' gerechnet werden könnten» Auch unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit, auf den sich die Revision unter Hinweis auf die Entscheidung dos III» Zivilsenats vom 26» Januar 1959 - III ZR 213/5
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VersR 1959> 355 beruft, kann ein ursächlicher Zusammenhang im Hechtssinne nicht verneint werden«,
Die Revision war danach mit der Kostenfolgo aus § 97 ZPO surücksuwciseno
 Engel;
Dr« K«. 33 «.Meyer
 Er«, Bode
 Heinrich Meyer
 Br«, Pfretzsehner
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