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BGH · VI ZR 189/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 189/61

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13» März 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Dr. Kleine-wefers, Dr. Bode, Dr. Hauß und Heinrich Meyer für Recht erkannt: Der Badegast Sif^BP« äer vom Sprungturm aus im Wasser einen nicht bestimmbaren Gegenstand bemerkte, sprang herab, verfließ das Schwimmbecken und erkannte vom Beckenrand den leblosen Er zog ihn aus dem Wasser und nahm als ausgeb’ildeter Lebensretter Wiederbelebungsversuche vor, die jedoch erfolglos blieben. Die Klägerinnen, haben mit der Klage Ersatz von Beerdigungskosten und entgangenem Unterhalt verlangt mit dem Antrag, den Beklagten zu verurteilen, Das Oberlandesgericht hat durch Teilurteil vom 2.März 1961 die Berufung des Beklagten zurückgewiesen, soweit dieser verurteilt worden ist, Juli 1961 hat es den Beklagten über die im Teilurteil zuerkannten Beträge hinaus zur Zahlung weiterer Rentenbeträge von unterschiedlicher Höhe für die Zeit vom Unfall bis zu dem 31• Dezember 1964 verurteilt. 1. Nach seiner von der Revision nicht angegriffenen Feststellung ist der Verunglückte cmHB innerhalb des Zeitraums von etwa einer Minute untergegangen, währenddessen ihn der Beklagte im Schwimmerbecken ohne Aufsicht gelassen hat. In diesem Verhalten des Beklagten erblickt ■ das Berufungsgericht eine grobe Verletzung seiner wesentlichsten Berufspflicht, fiir die Sicherheit des ihm anvertrauten Schwimmschülers nach besten Kräften besorgt zu sein. Bei der Prüfung der Ursächlichkeit dieser Pflichtverletzung für den Tod OflHHM6 geht das Berufungsgericht auf Grund der Ausführungen der ärztlichen Sachverständigen, die die Leichenöffnung durchgeführt haben, sowie des internistischen Sachverständigen Br. Held von folgendem aus: cmHK sei nicht nach einem Stillstand des Herzens plötzlich untergegangen, sondern habe gegen die Erstickung durch Wasser angekämpft; es sei aber wahrscheinlich, daß der Erstickungstod durch ein Herzversagen ausgelöst und abgekürzt worden sei; QflHHHB sei von Seiten des Herzens in einer für einen 27-jährigen Mann nicht gewöhnlichen 'Weise vorbelastet gewesen; wie lange der Kampf gegen das Ertrinken gedauert habe, könne nicht gesagt werden. 2. Ob die Auffassung des Berufungsgerichts Uber den Anscheinsbeweis zu billigen ist, kann dahinstehen; denn wie das Berufungsgericht zutreffend weiter ausführt, kann sich der Beklagte, der durch grobe Vernachlässigung seiner Berufspflichten den seiner Obhut anvertrauten Schwimmschüler in eine Gefahrenlage gebracht hat, die geeignet war, den eingetretenen Ertrinkungstod herbeizufUhren, nicht darauf berufen, daß auch bei Erfüllung dieser Pflichten möglicherweise nicht zu retten gewesen wäre. Die Unklarheit darüber, so erwägt das Berufungsgericht, ob noch zu retten war, beruhe gerade darauf, daß er nicht Überwacht worden und es zu einem Versuch der Rettung im frühestmöglichen Zeitpunkt nicht gekommen sei. Diese Erwägungen treffen auch auf das Verhalten des Beklagten zu, der nach der Feststellung des Berufungsgerichts unter grober Verletzung seiner vornehmsten Berufspflicht den Verunglückten in einer Gefahrenlage allein gelassen hat, die zu dem Ertrinkungstod zu führen geeignet war und auch dazu geführt hat. Der Senat trägt keine Bedenken, die dargelegten Beweisgrundsätze allgemein jedenfalls auf den Fall grober Verletzung einer Berufspflicht anzuwenden, die ähnlich wie beim Arztberuf gerade auf die Bewahrung anderer vor Gefahren für Körper und Gesundheit gerichtet ist. Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht dem Beklagten eine grobe Vernachlässigung seiner Uber-wachungs- und Beistandspflicht zur Last legt, werden von der Revision ebenfalls vergeblich angegriffen. Bei seinen im wesentlichen auf dem Gebiet der tat-richterlichen Würdigung liegenden Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht die Pflichtverletzung des Beklagten als eine grobe ansieht, hat es entgegen der Meinung der Revision kein wesentliches tatsächliches Vorbringen des Beklagten unberücksichtigt gelassen. Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe übersehen, daß CflHBHI unbestritten bereits seit 2 Monaten Schwimmunterricht gehabt und nach der unter Beweis gestellten Behauptung des Beklagten bereits eine erhebliche Fertigkeit im Schwimmen erlangt und ohne Korkgürtel habe schwimmen können. Auch wenn man dieses Vorbringen als richtig unterstellt, wie es das Berufungsgericht ersichtlich getan hat, so konnte es doch den Verunglückten als Anfänger im Schwimmen und als ungeübten Schwimmer bezeichnen, bei dem sich die Gefahren eines plötzlich auftretenden Gefühls der Unsicherheit erfahrungsgemäß besonders verhängnisvoll auswirken konnten» Bas Berufungsgericht erwägt, auch ein anscheinend noch völlig ruhig und sicher schwimmender Anfänger könne infolge eines nicht einmal begründeten Angstgefühls plötzlich ohne weiteres hilfsbedürftig werden. Sie geben auch keinen Anhalt dafür, daß es sich ein Erfahrungswissen zugetraut hätte, das nur bei einem Sachverständigen vorausgesetzt werden kann. Es ist daher nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht insoweit die vom Beklagten beantragte Zuziehung von Sachverständigen für entbehrlich gehalten und abgelehnt hat. 5. Bas Berufungsgericht hat den Klägerinnen nur bis zu dem 31» Dezember 1964 Kenten zugesprochen, weil es sich nicht in der Lage sah, über die Erhöhung des Einkommens des Getöteten, die nach der Behauptung der Klägerinnen Anfang 1965 eingetreten wäre, schon jetzt hinreichend sichere Feststellungen zu treffen. Die Revision rügt zu Unrecht, daß das Berufungsgericht den Zeitpunkt des mutmaßlichen Todes des Verunglückten im Urteil nicht festgestellt hat. Aus diesem Gutachten hat das Berufungsgericht ersichtlich den - rechtlich nicht zu beanstandenden -Schluß gezogen, die vermutliche Lebensdauer des zur Unfallzeit erst 27-jährigen Verunglückten reiche jedenfalls über das Jahr 1964 hinaus. Da es aber nur eine Rente bis Ende 1964 zugesprochen und für die Zukunft lediglich die Ersatzpflicht des Beklagten festgestellt hat, bestand kein Anlaß, in dem Urteil bereits die mutmaßliche Lebensdauer festzustellen. Es genügt, daß sich aus dem Urteil die Schätzung der mutmaßlichen Lebensdauer des Verunglückten bis Ende 1964 einwandfrei ergibt. Die Revision beanstandet weiter ohne Erfolg, daß das Berufungsgericht die Rente im Urteilssatz nicht auf die Lebenszeit der Berechtigten begrenzt hat. Zudem ergibt sich der Wegfall des Unterhaltsanspruches mit dem Tode des Berechtigten ohne weiteres als gesetzliche Folge seiner höchstpersönlichen Natur, die überdies in § 1615 BGB ausdrücklich festgelegt ist. Entgegen der Meinung der Revision, die diese Bemessung für zu gering hält, ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht bei seiner Schätzung die Grenzen seines freien Ermessens nach § 287 ZPO überschritten oder sich mit der Lebenserfahrung in Widerspruch gesetzt hätte»

Zitierte Normen: § 823 BGB § 727 ZPO
KlägerinnengrobBerufungsgerichtVerunglückteTodRevision

Volltext der Entscheidung

VI ZR 189/61
Verkündet am 13» März 1962 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
046
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit des Schwimme!sters Karl	in	Hfl
 Straßei
 Beklagten, Berufungsklägers, Anschlußberufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Frozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 gegen
1, die Witwe Anneliese
 in
istraße
2.
die minderjährige Monika Mutter, die Klägerin zu 1
vertreten durch ihre F^Mstraße

Klägerinnen, Berufungsbeklagte, Anschlußberufungs Klägerinnen und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13» März 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Dr. Kleine-wefers, Dr. Bode, Dr. Hauß und Heinrich Meyer
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Schlußurteil des 9.* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm/Westfalen vom 10. Juli 1961 wird zurückge-wiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Am 8. Mai 1959 ertrank im Hallenbad
 der
Ehemann der Erstklägerin und Vater der Zweitklägerin, der
 Dieser hatte am 4. März 1959 eine Dauerkarte für Schwimmschüler gelöst und von da ab Schwimmunterricht erhalten.
Am 8. Mai 1959 gegen 7*45 Uhr meldete er sich beim Beklagten zu dem Schwimmunterricht. Über den Stand seiner bis zu diesem Zeitpunkt erlangten Schwimmfertigkeit streiten die Parteien. CdHift schwamm mit einem Schwimmgürtel im Schwimmer-hecken. Gegen 8 Uhr erschienen anf Kopfende des Nichtschwimmerbeckens Schulkinder, die Schwimmgürtel vom Beklagten haben wollten. Dieser ließ CflHHHB allein und begab sich zu den Kindern, um ihnen aus einem Nebenraum die gewünschten Schwimmgeräte zu holen. Währenddessen versank im Schwimmbecken, ohne daß Jemand den Vorgang beobachtete.
Der Badegast Sif^BP« äer vom Sprungturm aus im Wasser einen nicht bestimmbaren Gegenstand bemerkte, sprang herab, verfließ das Schwimmbecken und erkannte vom Beckenrand den leblosen	Er	zog	ihn	aus dem Wasser und nahm als
 ausgeb’ildeter Lebensretter Wiederbelebungsversuche vor, die jedoch erfolglos blieben.
Die Klägerinnen, haben mit der Klage Ersatz von Beerdigungskosten und entgangenem Unterhalt verlangt mit dem Antrag, den Beklagten zu verurteilen,
1.	an die Erstklägerin 2.350 DM zu zahlen,
2.	an die Erstklägerin vom 1. Januar I960 bis 31- Dezember 1964 eine monatliche Bente von 160 DM zu zahlen,
3.	an die Zweitklägerin für denselben Zeitraum eine ^onatsrente von 40 DM zu zahlen,
4.	* festzustellen, daß der Beklagte zu dem Ersatz aller
 weiteren ünfallschäden verpflichtet ist.
am
1951 geborene Maschinist Engelbert C
 
Sie haben vorgetragen, der Beklagte habe durch pflichtwidriges Verhalten den Tod ihres Ernährers verschuldet. Er habe seinen Dienstvorschriften zuwider das Schwimmerbecken nicht dauernd im Auge behalten und die Schwimmhalle sogar verlassen. Den Schwimmunterricht habe er nach seiner Dienstvorschrift überhaupt nicht erteilen dürfen, weil ein zweiter Bademeister für die allgemeine Aufsicht gefehlt habe. Bei pflichtgemäßer ständiger Beobachtung des Verunglückten habe er dessen Ertrinkungstod vermeiden können.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat geltend gemacht, ihn treffe kein Verschulden am Unfall; sein Verhalten sei jedenfalls nicht für den Tod	ur-
sächlich gewesen. Dieser sei nämlich durch ein Herzversagen ausgelöst worden.	sei unauffällig und schnell ge-
sunken. Es sei kein Ertrinkungstod gewesen, dem ein auffälliger Lebenskampf vorausgehe, sondern ein Badetod. Er, der Beklagte habe auch nicht die Schwimmhalle verlassen, sondern sich nur an der Tür zu dem Verbandsraum aufgehalten, in dem sich die Schwimmgeräte für die Kinder befunden hätten. Er habe bis auf kurze Augenblicke das Becken im Auge behalten.
Das Landgericht hat den Zahlungsanträgen stattgegeben, den Peststellungsantrag dagegen abgewiesen.
Gegen dieses Urteil haben der Beklagte Berufung, die Klägerinnen Anschlußberufung eingelegt. Diese haben beantragt,
1. den Beklagten zur Zahlung derjenigen Beträge einschließlich darauf entfallender Einkommensteuern zu verurteilen, die ihnen unter Berücksichtigung der Sozialrenten (§ 1542 EVO) nach der Lohnauskunft der Kfl|HBPver^e AG vom 1.12.1960 gemäß § 844 BGB zustehen, und zwar für die Erstklägerin bis zur Voll-
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endung des 65« Lebensjahres des Verstorbenen, für die Zweitklägerin bis zur Vollendung ihres 18. Lebensjahres;
2. festzustellen, daß der Beklagte ihnen allen weiteren Schaden aus dem Unfall vom 8. Mai 1959 zu ersetzen habe •
Das Oberlandesgericht hat durch Teilurteil vom 2.März 1961 die Berufung des Beklagten zurückgewiesen, soweit dieser verurteilt worden ist,
1.	an die Erstklägerin 1.902 DM zu zahlen,
2.	an die Erstklägerin vom 1. Januar I960 bis zu dem 12. Juni 1963 eine monatliche Rente von 136 DM und vom 13- Juni 1963 bis zu dem 31- Dezember 1964 eine monatliche Rente von 128 DM zu zahlen.
Durch Schlußurteil vom 10. Juli 1961 hat es den Beklagten über die im Teilurteil zuerkannten Beträge hinaus zur Zahlung weiterer Rentenbeträge von unterschiedlicher Höhe für die Zeit vom Unfall bis zu dem 31• Dezember 1964 verurteilt. Es hat außerdem festgestellt, daß der Beklagte den Klägerinnen den künftigen Unfallschaden zu ersetzen hat, soweit .der Ersatzanspruch nicht einem Sozialversicherungsträger zusteht.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Abwei-sungsantrag weiter. Hilfsweise beantragt er, die bezifferten Renten bis zu dem Ableben der begünstigten Klägerin zu begrenzen. Die Klägerinnen bitten um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe s
Das Berufungsgericht bejaht zutreffend eine Haftung des Beklagten aus unerlaubter Handlung.
I
 
1. Nach seiner von der Revision nicht angegriffenen Feststellung ist der Verunglückte cmHB innerhalb des Zeitraums von etwa einer Minute untergegangen, währenddessen ihn der Beklagte im Schwimmerbecken ohne Aufsicht gelassen hat. In diesem Verhalten des Beklagten erblickt ■ das Berufungsgericht eine grobe Verletzung seiner wesentlichsten Berufspflicht, fiir die Sicherheit des ihm anvertrauten Schwimmschülers nach besten Kräften besorgt zu sein.
Bei der Prüfung der Ursächlichkeit dieser Pflichtverletzung für den Tod OflHHM6 geht das Berufungsgericht auf Grund der Ausführungen der ärztlichen Sachverständigen, die die Leichenöffnung durchgeführt haben, sowie des internistischen Sachverständigen Br. Held von folgendem aus: cmHK sei nicht nach einem Stillstand des Herzens plötzlich untergegangen, sondern habe gegen die Erstickung durch Wasser angekämpft; es sei aber wahrscheinlich, daß der Erstickungstod durch ein Herzversagen ausgelöst und abgekürzt worden sei; QflHHHB sei von Seiten des Herzens in einer für einen 27-jährigen Mann nicht gewöhnlichen 'Weise vorbelastet gewesen; wie lange der Kampf gegen das Ertrinken gedauert habe, könne nicht gesagt werden. Bas Berufungsgericht folgert daraus, es bleibe offen, ob CBHHHPbei pflichtgemäßer Überwachung durch den Beklagten noch rechtzeitig hätte geborgen werden können.
Auch nach den Regeln des Anscheinsbeweises könne unter den gegebenen Umständen nicht angenommen werden, daß
 tei fortgesetzter Überwachung durch den Beklagten hätte gerettet werden können. Jedenfalls sei der Anscheinsbeweis für eine Rettungsmöglichkeit ausgeräuot, denn durch das Obduktionsgutachten seien Tatsachen bewiesen, aufgrund
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deren ein Herztod nach kurzem Ertrinkungskampf als ernsthafte Möglichkeit erscheine.
2. Ob die Auffassung des Berufungsgerichts Uber den Anscheinsbeweis zu billigen ist, kann dahinstehen; denn wie das Berufungsgericht zutreffend weiter ausführt, kann sich der Beklagte, der durch grobe Vernachlässigung seiner Berufspflichten den seiner Obhut anvertrauten Schwimmschüler in eine Gefahrenlage gebracht hat, die geeignet war, den eingetretenen Ertrinkungstod herbeizufUhren, nicht darauf berufen, daß	auch	bei	Erfüllung
 dieser Pflichten möglicherweise nicht zu retten gewesen wäre. Die Unklarheit darüber, so erwägt das Berufungsgericht, ob	noch	zu	retten war, beruhe gerade darauf, daß
 er nicht Überwacht worden und es zu einem Versuch der Rettung im frühestmöglichen Zeitpunkt nicht gekommen sei.
Wer seine besondere Berufspflicht zur Bereitschaft im Palle der Not eines anderen in grober Form vernachlässigt habe, könne nach Treu und Glauben die Folgen der Ungewißheit, ob der Schaden abwendbar gewesen sei, nicht dem Geschädigten aufbürden. Der Beklagte trage daher die Beweislast dafür, daß CflHHV auch bei ordnungsmäßiger Überwachung nicht mehr hätte gerettet werden können; dieser Beweis sei nicht erbracht.
3» Die Revision meint, diese Regelung der Beweisführungspflicht sei von der Rechtsprechung nur auf Fälle der Arzthaftung bei groben Behandlungsfehlern angewandt worden; sie müsse auf die Arzthaftung beschränkt bleiben und. dürfe jedenfalls nicht auf die Haftung eines Bademeisters ausgedehnt werden.
Dem kann nicht beigetreten werden. Wie der erkennende Senat in Fortführung der Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. RGZ 171, 168) in seiner Entscheidung vom 28.April 1959
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I
 
- VI ZR 51/58 - IM § 823 BGB (Aa) Nr. 15 ausgesprochen hat, muß der Arzt, wenn er schuldhaft einen groben Behandlungsfehler begangen hat, der den äußeren Umständen nach geeignet war, gerade den Schaden herbeizuführen, der dann auch eingetreten ist, beweisen, daß der schädliche Erfolg nicht auf diesen Fehler zurückzuführen ist. In den beiden angeführten Entscheidungen wird zur Begründung ausgeführt, die Grundsätze der Billigkeit und des gerechten Interessenausgleichs erforderten diese Beweislastregelung. Diese Erwägungen treffen auch auf das Verhalten des Beklagten zu, der nach der Feststellung des Berufungsgerichts unter grober Verletzung seiner vornehmsten Berufspflicht den Verunglückten in einer Gefahrenlage allein gelassen hat, die zu dem Ertrinkungstod zu führen geeignet war und auch dazu geführt hat. Der Senat trägt keine Bedenken, die dargelegten Beweisgrundsätze allgemein jedenfalls auf den Fall grober Verletzung einer Berufspflicht anzuwenden, die ähnlich wie beim Arztberuf gerade auf die Bewahrung anderer vor Gefahren für Körper und Gesundheit gerichtet ist. Bei. einer durch grobe Verletzung einer solchen Berufspflicht verursachten Gesundheitsschädigung ist die Interessenlage im wesentlichen die gleiche wie bei einem schuldhaft groben Behandlungsfehler eines Arztes.
4.	Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht dem Beklagten eine grobe Vernachlässigung seiner Uber-wachungs- und Beistandspflicht zur Last legt, werden von der Revision ebenfalls vergeblich angegriffen. Den Vorwurf der Fahrlässigkeit leitet das Berufungsgericht ohne. Rechtsirrtum daraus her, daß der Beklagte den Verunglückten grundlos einer vermeidbaren Gefahr ausgesetzt hat. Das Erscheinen der Kinder bot keinen Anlaß, die Aufsicht am Becken zu unterbrechen, solange CflHH^^weiterschwamm; der Be-
 
klagte hätte CflHHHI anweisen müssen, für. die Zeit seiner Abhaltung das Schwimmerbecken zu verlassen oder sich am Beckenrand auszuruhen.
Bei seinen im wesentlichen auf dem Gebiet der tat-richterlichen Würdigung liegenden Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht die Pflichtverletzung des Beklagten als eine grobe ansieht, hat es entgegen der Meinung der Revision kein wesentliches tatsächliches Vorbringen des Beklagten unberücksichtigt gelassen. Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe übersehen, daß CflHBHI unbestritten bereits seit 2 Monaten Schwimmunterricht gehabt und nach der unter Beweis gestellten Behauptung des Beklagten bereits eine erhebliche Fertigkeit im Schwimmen erlangt und ohne Korkgürtel habe schwimmen können. Auch wenn man dieses Vorbringen als richtig unterstellt, wie es das Berufungsgericht ersichtlich getan hat, so konnte es doch den Verunglückten als Anfänger im Schwimmen und als ungeübten Schwimmer bezeichnen, bei dem sich die Gefahren eines plötzlich auftretenden Gefühls der Unsicherheit erfahrungsgemäß besonders verhängnisvoll auswirken konnten» Bas Berufungsgericht erwägt, auch ein anscheinend noch völlig ruhig und sicher schwimmender Anfänger könne infolge eines nicht einmal begründeten Angstgefühls plötzlich ohne weiteres hilfsbedürftig werden. Beständen körperliche Mängel - und der Schwimmeister könne nicht voraussetzen, daß nur kerngesunde Menschen Schwimmunterricht nähmen -so verstärke sich der psychische Druck auf den Anfänger.
Daß Angst aber den Entschluß und auch die Automatik an sich angeborener Abwehrreaktionen lähmen könne, sei allgemein bekannt. Es komme deshalb nicht darauf an, ob ein Schwimmgürtel schon bei planlosen, aber anhaltenden Bewegungen das Untergehen verhindere. Beim Schwimmanfänger
 
sei auch nach erlangter technischer Fertigkeit bei Anzeichen plötzlicher Unsicherheit sofortige Hilfe vonnöten. Häufig gewinne der Schwimmer Selbstvertrauen und Sicherheit bereits wieder, wenn er sich überwacht und aufgemuntert sehe. Nach der Überzeugung des Senats seien diese Dinge dem Beklagten als Schwimmeister vollkommen geläufig.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts, die die Feststellung einer groben Pflichtverletzung tragen, lassen keinen Verstoß gegen Sätze der Lebenserfahrung erkennen.
Sie geben auch keinen Anhalt dafür, daß es sich ein Erfahrungswissen zugetraut hätte, das nur bei einem Sachverständigen vorausgesetzt werden kann. Es ist daher nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht insoweit die vom Beklagten beantragte Zuziehung von Sachverständigen für entbehrlich gehalten und abgelehnt hat.
5.	Bas Berufungsgericht hat den Klägerinnen nur bis zu dem 31» Dezember 1964 Kenten zugesprochen, weil es sich nicht in der Lage sah, über die Erhöhung des Einkommens des Getöteten, die nach der Behauptung der Klägerinnen Anfang 1965 eingetreten wäre, schon jetzt hinreichend sichere Feststellungen zu treffen.
Die Revision rügt zu Unrecht, daß das Berufungsgericht den Zeitpunkt des mutmaßlichen Todes des Verunglückten im Urteil nicht festgestellt hat. Allerdings bildet die mutmaßliche Lebensdauer des Getöteten ohne den Unfall die äußerste zeitliche Grenze für seine Unterhaltspflicht und damit fiir die vom Ersatzpflichtigen zu leistende Entschädigung wegen entgangenen Unterhalts. Der Zeitpunkt des mutmaßlichen Todes muß daher grundsätzlich kalendermäßig im Urteil festgestellt werden. Diesen Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht jedoch nicht außer Acht gelassen. Er hat hierzu einen ärztlichen Sachverständigen vernommen, dessen
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Gutachten dahin geht, der obduzierte Herzbefund des Ver-. ungliickten biete keinen Anlaß, eine vorzeitige Arbeitsunfähigkeit bei Fortführung der ausgeübten Tätigkeit in Betracht zu ziehen. Aus diesem Gutachten hat das Berufungsgericht ersichtlich den - rechtlich nicht zu beanstandenden -Schluß gezogen, die vermutliche Lebensdauer des zur Unfallzeit erst 27-jährigen Verunglückten reiche jedenfalls über das Jahr 1964 hinaus. Da es aber nur eine Rente bis Ende 1964 zugesprochen und für die Zukunft lediglich die Ersatzpflicht des Beklagten festgestellt hat, bestand kein Anlaß, in dem Urteil bereits die mutmaßliche Lebensdauer festzustellen.
Es genügt, daß sich aus dem Urteil die Schätzung der mutmaßlichen Lebensdauer des Verunglückten bis Ende 1964 einwandfrei ergibt.
6.	Die Revision beanstandet weiter ohne Erfolg, daß das Berufungsgericht die Rente im Urteilssatz nicht auf die Lebenszeit der Berechtigten begrenzt hat. Einmal hat es die Begrenzung in den Entsch'eidungsgrunden ausgesprochen, die zur Auslegung des Urteilssatzes heranzuziehen sind. Zudem ergibt sich der Wegfall des Unterhaltsanspruches mit dem Tode des Berechtigten ohne weiteres als gesetzliche Folge seiner höchstpersönlichen Natur, die überdies in § 1615 BGB ausdrücklich festgelegt ist. Der Beklagte ist durch das Unterbleiben einer ausdrücklichen Begrenzung im ürteils-spruch auch nicht beschwert. Wollte ein Erbe der Klägerinnen nach deren Tode aus dem Urteil vollstrecken, so benötigte
 er dazu eine vollstreckbare Ausfertigung auf seinen Hamen gemäß § 727 ZPO, die ihm jedoch wegen der Unvererblichkeit des Anspruches nicht erteilt werden könnte.
7.	Für die Zeit nach dem Umzug der Klägerinnen am
1. August I960 zu dem alleinstehenden Vater der Erstklägerin hat das Berufungsgericht zu ihren Lasten einen Schadens-
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minderungsbetrag von 30 DM festgesetzt, den ihr der Vater für seine Betreuung in ihrem Haushalt schulde und auch unbestritten leiste«. Entgegen der Meinung der Revision, die diese Bemessung für zu gering hält, ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht bei seiner Schätzung die Grenzen seines freien Ermessens nach § 287 ZPO überschritten oder sich mit der Lebenserfahrung in Widerspruch gesetzt hätte»
Es ist zu beachten, daß der geschätzte Betrag von 30 DM lediglich das Entgelt für geleistete Dienste der Erstklägerin, nicht dagegen für die weiteren Lebenshaltungskosten des Vaters darstellt.
Die Revision erweist sich danach als unbegründet. Sie war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen•
Dr. Kleinewefers	Dr.	Bode
 Engels
Dr. Hauß
H.Meyer