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BGH · VI ZR 189/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 189/60

Der Beklagte hat an den Kläger Ziffer 2 den Betrag von 2.400 DM nebst 7 # Bankzinsen hieraus seit 4* Es wird festgestellt, daß der Beklagte an die Kläger Ziffer 1-3 als Ge samt gläubiger allen v/eiteren aus dem tödlichen Unfall ihres Ehemannes und Vaters Eduard Kürschnermeister in G|^^, vom 17« Februar 1958 ziffernmässig noch nicht feststellbaren entstandenen und entstehenden Schaden zu bezahlen hat« Der Beklagte hat zur Begründung des Klageabweisungsan-trags vorgetragen, der Vorraum zu dem Abort und zu dem Keller sei hell erleuchtet gewesen« Der Unfall beruhe auf einem unverständlichen Verhalten Biese? 1. Der Anspruch der Kläger Ziffer 1-3 auf Ersatz der dem Kürschnermeister Eduard in durch den Unfall vom 17« Februar 1958 entstandenen Krankheitskosten sowie der Anspruch der Kläger auf Ersatz der Beerdigungskosten einschließlich der Kosten für den Grabstein des verstorbenen Eduard wird in Höhe von drei Vierteln dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt« 3o Der Anspruch des Klägers Ziffer 2 auf Bezahlung einer Rente gemäß § 844 Abs. 2 BGB für die Zeit vom 1. Mai 1958 bis 30o April 1959 wird in Höhe von drei Vierteln dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärte 4o Der Klaganspruch Ziffer 4 des Klageantrags wird abgewiesen, soweit die Kläger als Gesamtgläubiger die Feststellung der Verpflichtung zu dem Ersatz künftigen Schadens begehren. I-» Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der Die Ansprüche der Kläger Ziffer 1-3 auf Ersatz der Kosten, welche infolge des Unfalls vom 17* Februar 1958 durch die Krankheit und die Beerdigung des Kürschnermeisters Eduard entstanden sind Die Revision verkennt nicht, daß der Beklagte als Inhaber eines Gastwirtschaftsbetriebes für die Sicherheit seiner Gäste sorgen muß. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war die zu dem Keller führende Tür imverschlossen, der Schlüssel steckte im Schloße Der Vorraum zu den Aborten ist etwa 4 m lang und 1 m breit. Wird die Tür geöffnet, so werden die oberen Stufen der Treppe und die rechte Seite des Treppenabgangs durch die im Vorraum angebrachte Lampe deutlich beleuchtet. Damit mußte der Beklagte dafür sorgen, daß die Tür zu der gefährlichen Kellertreppe verschlossen war und nicht leicht versehentlich geöffnet werden konnte, so lange überhaupt noch Gäste vorhanden waren. Sie verkennt ersichtlich nicht, daß diese eine tatrichterliche ErmessensentScheidung ist und daher von der Revision nur bei Rechtsfehlern angegriffen werden kann. Das Berufungsgericht hat u.a. seiner Schadensverteilung zugrunde gelegt, daß der Vorraum hell erleuchtet und RflHBP mit den örtlichen Verhältnissen ge-nauestens vertraut war. Es hat daher auch das Verschulden des Verletzten zu Recht als erheblich angesehen und ist deshalb voi der Entscheidung des Xandgerichts abgewichen. Ein Rechtsfehler liegt auch nicht deshalb vor, weil das Berufungsgericht bei der Beurteilung des mitwirkenden’Verschuldens angenommen hat, habe beim öffnen der Kellertür möglicherweise so gestanden, daß sein Schatten auf einen Teil der Türöffnung gefallen sei. Die Revision meint weiter, jedenfalls habe der Klageanspruch zu 1) nicht dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt werden dürfen, v/eil es wegen des Rechtsübergangs auf Versicherungsträger und des mitwirkenden anspruchsmindernden Verschuldens des unmittelbar Verletzten wahrscheinlich an einer Forderung fehle. Bei dem hier in Frage stehenden Klageanspruch ist jedoch zu Recht angenommen worden, daß der Rechtsübergang nicht alles auf zehrt, dies gilt vor allem für den Anspruch auf Ersatz von Beerdigungskosten. Mit dem Klageantrag zu Ziffer 3) hat der Zweitkläger für die Zeit vom 1«. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß nach der der Entscheidung zugrunde liegenden Rechtsauffassung des Landgerichts das Urteil an einem entscheidungserheblichen wesentlichen Mangel im Verfahren leidet. Zwar waren beim Landgericht Grund und Betrag streitig, aber es hat nicht alle Einwendungen erledigt, die den Bestand des Anspruchs betreffen. Dem RestStellungsantrag durfte das Landgericht nicht stattgeben, ohne zu prüfen, ob ein Schaden in Frage stand, so daß auch insoweit gegen die erfolgte Aufhebung und Zurückverweisung keine Bedenken bestehen.

Zitierte Normen: § 844 BGB § 540 ZPO
BerufungsgerichtTürAnspruchLandgerichtKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

VI ZR 189/60
Verkündet am 5«» Mai 1961
Hoffmeister, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
22°3 Olg
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Gastwirts Werner
 Ki
traße,
 Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
1.	die Witwe Gertrud Juliana RMMBP» Inhaberin eines Pelzgeschäftes in GflüHP* HB9satra^e
2.	den Kürschner lehr ling Rainer RMHHP» daselbst,
 derzeit in	a.K., geboren am B,	19419
3.	die Haustochter Juliane RMpl^Min
KB(Pstraße Q, geboren am	1942,
die Kläger Ziffer 2 und 3 gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, die Klägerin zu 1,
Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. April 1961 unter Mitv/irkung der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Dr. K.E.Meyer, Hanebeck,
 Dr. Bode und Heinrich Meyer
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 20. Juli I960 wird zurückgewiesen.
Pie Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt .
Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
Am 17. Februar 1958 gegen 0.30 Uhr stürzte der Kürschnermeister Eduard Hmp, der in	ein	Pelzgeschäft
 betrieb, in der Gastwirtschaft des Beklagten die Kellertreppe hinab. Er hatte die zu dem Keller führende Tür mit der des Herrenaborts verwechselt. B^BBfe starb aift. flP 1958. an den erlittenen Verletzungen.
Die Kläger, seine Ehefrau und seine minderjährigen Kinder sind der Auffassung, der Beklagte sei schadenersatzpflichtig. Sie haben be> antra/
1. Der Beklagte hat an die Kläger Ziffer 1-3 als Gesamtgläubiger zu Händen der Klägerin Ziffer 1 als ihrer gesetzlichen Vertreterin den Betrag von 3.609>30 DM nebst 7 $ Bankzinsen hieraus seit 1. Mai 1958 zu bezahlen.
2.	Der Beklagte hat weiterhin an die Kläger Ziffer 1-3 als Ge samt gläubiger zu Händen der Klägerin Ziffer 1 weitere 3.600 DM nebst 7 f* Bankzinsen hieraus seit 1. Mai 1959 zu bezahlen,
 hilfsweise; diesen Betrag nebst Zinsen an die Klägerin Ziffer 1 als Anspruchsberechtigte zu entrichten.
3.	Der Beklagte hat an den Kläger Ziffer 2 den Betrag von 2.400 DM nebst 7 # Bankzinsen hieraus seit
1. Mai 1959 zu bezahlen,
 hilfsweise; diesen Betrag nebst Zinsen an die Klägerin Ziffer 1 als Anspruchsberechtigte zu entrichten.
*
 
4* Es wird festgestellt, daß der Beklagte an die Kläger Ziffer 1-3 als Ge samt gläubiger allen v/eiteren aus dem tödlichen Unfall ihres Ehemannes und Vaters Eduard
 Kürschnermeister in G|^^, vom 17« Februar 1958 ziffernmässig noch nicht feststellbaren entstandenen und entstehenden Schaden zu bezahlen hat«
Der Beklagte hat zur Begründung des Klageabweisungsan-trags vorgetragen, der Vorraum zu dem Abort und zu dem Keller sei hell erleuchtet gewesen« Der Unfall beruhe auf einem unverständlichen Verhalten	Biese? müsse völlig geistes-
abwesend gewesen sein, sonst sei die Verwechslung nicht zu erklären« Zum mindesten liege ein so überwiegendes Verschulden vor, daß jeder Anspruch entfalle. Zur Höhe der geltend gemachten Ansprüche hat der Beklagte vorgetragen, daß keine Krankheitskosten entstanden seien« Auch stehe den Klägern kein Anspruch nach § 844 BGB zu.	sei pflichtversichert ge- j
wesen. Wegen des Quotenvorrechts der Bundesversicherungsanstalt ' und unter Berücksichtigung des mitwirkenden Verschuldens von Eduard	stehe	den Klägern kein Anspruch zu.
Das Landgericht hat folgendes Urteil erlassen:
1. Der Anspruch der Kläger Ziffer 1-3 auf Ersatz der dem Kürschnermeister Eduard	in	durch	den	Unfall
 vom 17« Februar 1958 entstandenen Krankheitskosten sowie der Anspruch der Kläger auf Ersatz der Beerdigungskosten einschließlich der Kosten für den Grabstein des verstorbenen Eduard	wird in Höhe von drei Vierteln dem
 Grunde nach für gerechtfertigt erklärt«
 
2, Die Klagforderung Ziffer 2 des Klagantrags wird abgewiesen ,
3o Der Anspruch des Klägers Ziffer 2 auf Bezahlung einer Rente gemäß § 844 Abs. 2 BGB für die Zeit vom 1. Mai 1958 bis 30o April 1959 wird in Höhe von drei Vierteln dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärte
4o Der Klaganspruch Ziffer 4 des Klageantrags wird abgewiesen, soweit die Kläger als Gesamtgläubiger die Feststellung der Verpflichtung zu dem Ersatz künftigen Schadens begehren.
Soweit die Kläger Ziffer 1-3 Feststellung der Pflicht zu dem Ersatz künftigen Schadens jeder für seine Person begehren, wird der Antrag dem Grunde nach zu drei Vierteln für gerechtfertigt erklärt.
5» Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die auf Klägeabweisung gerichtete Berufung des Beklagten führte zu folgendem Urteil:
I-» Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der
2. Zivilkammer des Landgerichts Ulm vom 18. Dezember 1959 zu Ziffer 1) wie folgt abgeändert;
Die Ansprüche der Kläger Ziffer 1-3 auf Ersatz der Kosten, welche infolge des Unfalls vom 17* Februar 1958 durch die Krankheit und die Beerdigung des Kürschnermeisters Eduard	entstanden	sind
(klagantrag Ziff, 1), werden dem Grunde nach zu 1/2
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für gerechtfertigt erklärt, soweit diese Ansprüche nicht auf den Versicherungsträger ühergegangen sind.
Der weitergehende Klageantrag Ziffer 1) wird abgewiesen.
2. Zu Ziffer 3, 4 und 5 wird das landgerichtliche Urteil saml dem zugrundeliegenden Verfahren aufgehoben« Insoweit wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das landgerieht zurückverwiesen.
3c Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte weiterhin seinen Antrag auf Klageabweisung. Die Kläger bitten, die Revision des Beklagten zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe :
Die Revision konnte keinen Erfolg haben.
Vergeblich wendet sie sich gegen die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe seine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Die Revision verkennt nicht, daß der Beklagte als Inhaber eines Gastwirtschaftsbetriebes für die Sicherheit seiner Gäste sorgen muß. Sie meint aber, das Berufungsgericht habe das Maß der anzuwendenden Sorgfalt überspannt .
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Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war die zu dem Keller führende Tür imverschlossen, der Schlüssel steckte im Schloße Der Vorraum zu den Aborten ist etwa 4 m lang und 1 m breit. In ihm befanden sich nebeneinander die Türen zu dem Damen-und zu dem Herrenabort, sowie die Tür zu dem Keller. Sie sehen nach Form und Farbe gleich aus und sind mit Türklinken versehen.
An den beiden Aborttüren sind gut lesbare Schilder angebracht mit der Aufschrift: "Herren" bzw. "Damen". Der Herrenabort ist durch eine elektrische Lampe ausreichend beleuchtet; er ist mit weißen Fließen versehen. Von den drei Türen öffnet sich die Tür zu dem Herrenabort nach links, die in einem Abstand von 80 cm weiter rechts befindliche Kellertür nach rechts. Die Kellertreppe ist steil. Wird die Tür geöffnet, so werden die oberen Stufen der Treppe und die rechte Seite des Treppenabgangs durch die im Vorraum angebrachte Lampe deutlich beleuchtet. Die Tür zu dem Herrenabort war etwas geöffnet, alle Lampen brannten im Zeitpunkt des Unfalls. Es ist weiter festgestellt worden, daß	zwar	nicht	völlig	nüchtern,	aber weder
 angetrunken noch angeheitert war, als er den Abort auf suchen wollteo
 Ohne Hechtsirrtum verlangt das Berufungsgericht von einem Gastwirt, bei dem immer infolge Alkoholgenusses mit erheblich unaufmerksamen Gästen zu rechnen ist, daß er den gefährlichen Zugang zu dem Keller besonders sichere. Keinesfalls durfte der Beklagte die zu der steilen Kellertreppe führende Tür unverschlossen lassen. Es befanden sich zwar nach dem Vorbringen der Revision nur noch einige mit den Örtlichkeiten vertraute Gäste im Hause. Aber auch diesen gegenüber bestand die Ver-kehrssicherungspflicht. Der erkennende Senat hat bereits in seinem Urteil vom 25. Februar 1958 (- VI ZR 55/57 - VersR 1958 308) ausdrücklich darauf hingewiesen, daß das Maß der Verkehrs
 
sicherungspflicht sich nicht danach richte, welcher Verkehr im Augenblick herrsche« Es komme vielmehr auf die Bedürfnisse des Verkehrs an, wie er in der Gastwirtschaft stattzufinden pflege. Damit mußte der Beklagte dafür sorgen, daß die Tür zu der gefährlichen Kellertreppe verschlossen war und nicht leicht versehentlich geöffnet werden konnte, so lange überhaupt noch Gäste vorhanden waren. Der Beklagte durfte auch nicht deshalb von der erforderlichen Sicherung der Kellerttir absehen, weil	als	Stammgast	mit	den	örtlichen	Ver-
hältnissen vertraut war. Diese Kenntnis berührt nämlich nicht die generelle Verkehrssicherungspflicht, die Kenntnis gehört vielmehr zur Frage des oitwirkenden Verschuldens (BGH, Urt.
 V. 21p Februar 1961 - VI ZR 93/60 -).
Die Revision v/endet sich noch gegen die Schadensvertei-lung. Sie verkennt ersichtlich nicht, daß diese eine tatrichterliche ErmessensentScheidung ist und daher von der Revision nur bei Rechtsfehlern angegriffen werden kann. Solche sind aber nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht hat u.a. seiner Schadensverteilung zugrunde gelegt, daß der Vorraum hell erleuchtet und RflHBP mit den örtlichen Verhältnissen ge-nauestens vertraut war. Es hat daher auch das Verschulden des Verletzten zu Recht als erheblich angesehen und ist deshalb voi der Entscheidung des Xandgerichts abgewichen.
Ein Rechtsfehler liegt auch nicht deshalb vor, weil das Berufungsgericht bei der Beurteilung des mitwirkenden’Verschuldens angenommen hat,	habe	beim	öffnen	der	Kellertür
 möglicherweise so gestanden, daß sein Schatten auf einen Teil der Türöffnung gefallen sei. Nach den dem Tatrichter vorliegenden Unterlagen über die Dicht quelle im Vorraum kann je nach der Stellung von	eine	solche	Möglichkeit	nicht aus-
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geschlossen werden.. Entgegen der Auffassung der Revision bestand mangels konkreter rechtserheblicher Beweisanträge für das Berufungsgericht um so weniger Anlaß zu einer Augenscheinseinnahme, als eine solche vom Landgericht bereits vorgenommen v/orden war«
Die Revision meint weiter, jedenfalls habe der Klageanspruch zu 1) nicht dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt werden dürfen, v/eil es wegen des Rechtsübergangs auf Versicherungsträger und des mitwirkenden anspruchsmindernden Verschuldens des unmittelbar Verletzten wahrscheinlich an einer Forderung fehle. Bei dem hier in Frage stehenden Klageanspruch ist jedoch zu Recht angenommen worden, daß der Rechtsübergang nicht alles auf zehrt, dies gilt vor allem für den Anspruch auf Ersatz von Beerdigungskosten.
Da das Landgericht nur ein Grundurteil erlassen hatte, konnte das Berufungsgericht nicht über die Höhe der Forderungen entscheiden, weil der Streit über den Betrag noch nicht zur Entscheidung reif ist, wie in einer den Revisionsrichter bindenden Weise dargelegt ist. Für eine rechtsfehlerhafte Anwendung des § 540 ZPO fehlt aber jeder Anhalt.
Die Revision meint noch, das Berufungsgericht habe gegen § 539 ZPO verstoßen, soweit es das Urteil und das Verfahren aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen hat. Auch diese Rüge, die nicht näher begründet ist, entbehrt der Berechtigung.
Mit dem Klageantrag zu Ziffer 3) hat der Zweitkläger für die Zeit vom 1«. Mai 1958 bis 30. April 1959 einen Betrag von 2*400 DM und Zinsen geltend gemacht.
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1
 
Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß nach der der Entscheidung zugrunde liegenden Rechtsauffassung des Landgerichts das Urteil an einem entscheidungserheblichen wesentlichen Mangel im Verfahren leidet. Das Landgericht hat nämlich ersichtlich die Voraussetzungen fUr den Erlaß eines Grundurteils verkannt. Zwar waren beim Landgericht Grund und Betrag streitig, aber es hat nicht alle Einwendungen erledigt, die den Bestand des Anspruchs betreffen. Nach dem un-erörterten Vorbringen des Beklagten ist nicht auszuschließen, daß es an einem zusprechbaren Anspruch Überhaupt fehlt, so daß schon deshalb eine Zurückverweisung erfolgen konnte.
Dem RestStellungsantrag durfte das Landgericht nicht stattgeben, ohne zu prüfen, ob ein Schaden in Frage stand, so daß auch insoweit gegen die erfolgte Aufhebung und Zurückverweisung keine Bedenken bestehen. Die Revision hat auch nicht dar legen können, aus welchem Grunde das Berufungsgericht selbst hätte entscheiden müssen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Dr. Kleinewefers
 Dr. K.Eo Meyer
 Hanebeck
Bundesrichter Dr. Bode ist beurlaubt und verhindert zu unterzeichnen
 Heinrich Meyer
 Dr. Kleinewefers
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