nickendorf, der Beklagten übertragen worden» Bei der Sprengung, die sie am 8* August 1956 in der Zeit von Ho30 *- 14 »40 Uhr vornahm, wurde der damals 11jährige Kläger dadurch verletzt, daß ihm ein Stein an den Kopf Polizei, der die Beklagte angezeigt hatte, an welchen Stellen sie im Laufe des Monats Sprengungen vornehmen würde, das Gelände im Umkreis von 300 m von der Sprengst eile durch Aufstellen von Posten an den Straßen • Die Beklagte hat entgegnet, es sei Sache der Polizei gewesen, für die Sicherheit der Bevölkerung zu sorgen* Nichtsdestoweniger habe sie bei allen Häusern im Spreng-bezirk gelbe -Warnzettel am Schwarzen Brett der Hauseingänge anheften lassen und die Bewohner hierdurch auf die bevorstehenden Sprengungen aufmerksam gemacht* Den Kläger treffe ein eigenes Verschulden; auch müsse er sich das Verschulden dessen anrechnen lassen, dem die Aufsicht über ihn obgelegen habe« daß für die Sicherheit der Bevölkerung bei den Sprengungen der Beklagten nach § i4 PVG die Polizei habe sorgen müssen, die allein die Machtbefugnis gehabt habe, den erforderlichen Maßnahmen Geltung zu verschaffen, und daß die Beklagte nach Unterrichtung von Polizei und Feuerwehr keine besonderen Sicherungsvorkehrungen habe zu treffen brauchen, hat das Berufungsgericht betont, als Sprengunternehmerin habe die Beklagte unabhängig von der Polizei nach §§ 823, 31, 89 BGB die Verkehrssicherungspflicht getroffen? alle durch die Gefahr der Sprengarbeiten gebotenen Sicherungen selbsiändig zu treffen«, Auch vertraglich sei die Beklagte, so hat das Berufungsgericht den unstreitigen Abmachungen entnommen, verpflichtet gewesen, alle Sicherungsmaßnahmen zu dem Schutze der an den Sprengungen beteiligten Arbeiter wie auch unbeteiligter Personen zu ergreifen* Wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, konnte durch die Aufstellung von Polizeiposten an den Straßenecken zwar verhütet werden, daß unbeteiligte Personen unmittelbar an die Sprengstelle herankamen; die Absperrung war aber nicht geeignet, solche Personen, die innerhalb des Sprengbezirks wohnten oder sich dort aufhielten, an dem Heraustreten aus den Häusern zu hindern und sie vor der Gefahr zu bewahren, hierbei durch Sprengstücke oder herumfliegende Gegenstände verletzt zu werden* Bas Berufungsgericht hat daher weitergehende Schutzmaßnahmen für erforderlich gehalten, als sie die Polizei getroffen hatte. 2., Ohne in Zweifel zu ziehen, daß die Beklagte als Urheberin der Gefahren, die von ihren Sprengarbeiten ausgingen, grundsätzlich verpflichtet gewesen ist, alle zu demutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer zu verhüten, halt die Revision im vorliegenden Palle eine besondere Sachlage doch darum für gegeben, weil sich die Beklagte zur Durchführung der erforderlichen Schutzmaßnahmen nicht lediglich der Unterstützung durch die Polizei bedient habe,sondern die Absperrvorkehrungen von der selbständig handelnden Polizei ausgegangen seien« Unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Reichsgerichts vom «Sabre 1907 (Recht 1907 Sp« 447 Er«, 872 « PucheltsZ 3S9 323) vertritt die Revision die Ansicht, in einem derartigen Palle treffe den Sprengunternehmer nur dann eine eigene Verantwortlichkeit, wenn er die Polizei nicht davon verständigt habe, wie weit im Hinblick auf den verwendeten Sprengstoff und die zu erwartende Sprengwirkung die Absperrungen zu ziehen seien, oder wenn er es unterlassen habe, sich unmittelbar vor Beginn der Sprengung zu vergewissern, ob die Maßnahmen der Polizei genügten.. Revision angesogenen Entscheidung- deutlich ausgegangen© Ber Unternehmer braucht zwar insoweit keine Schutzvorkehrungen zu ergreifen, als die Maßnahmen der Polizei reichen© Ob diese aber genügen, hat er, wie auch das Reichsgericht betont hat, unter eigener Verantwortung zu prüfen; für notwendige Ergänzungen muß er selbst sorgen, nötigenfalls unter Zuhilfenahme der Polizei© Baß hier mit der Aufstellung von Polizeiposten an den Straßenecken allen Sicherungserfordernissen Genüge geschehen sei, hat das Berufungsgericht verneint© Rur ob es als eine Amtspflichtverletzung der Polizei anzusehen ist, daß von ihr nichts weiter veranlaßt wurde, hat das Berufungsgericht als eine hier nicht zu entscheidende Frage dahingestellt sein lassen© Daraus kann nicht zugunsten der Beklagten ab- 3* Daß die Aufstellung von Polizeiposten an den Straßenecken nicht genügt habe, will die Revision auch darum nicht gelten lassen, weil diese Posten, was das Berufungsgericht unter Verletzung des § 286 ZPO nicht beachtet habe, jeweils einen Straßenzug völlig hätten übersehen und die innerhalb des Sperrbezirks auf den Straßen befindlichen oder aus den Häusern auf die Straße heraustretenden Personen durch Zuruf an einem Aufenthalt auf der Straße hätten verhindern können» Unverkennbar hat es das Berufungsgericht jedoch nicht unterlassen,sich gerade auch in dieser Hinsicht die Reichweite der von der Polizei getroffenen Sicherungsmaßnahmen vor Augen zu führen» Da der Kläger beim Herauslaufen aus dem Haus von dem abgesprengten Stein getroffen worden ist, kam es nicht darauf an, ob die Polizeiposten es hätten verhindern können, daß sich jemand auf der Straße aufhielt,sondern ob sie es auch schon verhüten konnten, daß jemand aus einem Hause heraustrat und hierbei durch ein Sprengstück verletzt wurde» Daß dies vom Berufungsgericht verneint worden ist, ist mit der Verfahrensrüge der Revision nicht angreifbar» Kinder beachteten oder Verständen sie nicht; auch kämen nicht immer alle Bewohner an den Schwarzen Brettern vor«, bei«, Nur dann hätte, so hat das Berufungsgericht betont, die Beklagte ihrer Sicherungspflicht genügt, wenn sie Warnzettel mit dem notwendigen Inhalt durch Boten in jede im Sprengbezirk liegende Wohnung hätte bringen und nach Möglichkeit dazu auch eine mündliche Mitteilung hätte machen lassen« Es braucht hier nicht darauf eingegangen zu werden, ob das Berufungsgericht ohne die Vernehmung des von der Beklagten benannten Zeugen bereits aus den Aussagen der Zeugen GJp^, und $40} den Schluß ziehen durfte, daß in deren Häusern der gelbe Warnzettel der Beklagten nicht am Schwarzen Brett angeheftet worden ist» Bas Berufungsurteil beruht nicnt auf dem Verstoß gegen § 286 ZPO, den die Revision in der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts erblickt„ Entscheidend nat si-^h das Berufungsgericht vielmehr von der Betrachtung des Inhalts der gelben Zettel und der.Form der Bekanntgabe durch Anschlag am Schwarzen Brett leiten lassen, wie sie die Beklagte vorgenommen zu haben behauptet und das Berufungsgericht sie in diesem Zusammenhang unterstellu hat* Babei hat das Berufungsgericht zutreffend erwogen, daß an die Verkehrssicherungspflicht strenge Anforderungen zu stellen sind, wenn große Gefahren drohen« Bei den Gefahren, die mit Sprengungen verbunden sind und sich auch hier gezeigt haben, hat es das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum für geboten gehalten,*daß die Warnung vor den Gefahren al^n Bewohnern des Sprengbezirks eindringlich vor Augen 0xührt wurde* Ber Revision kann nicht ♦
Nachschlagewerk% nein Amtliche Sammlungg nein 2338 027 iJ(J BGB §§ 276* 823 Zur Verkehrssicherungspflieht hei Ausführung von Sprengar* * heiteno BGrH? UrtpVo Ho Oktober 1958 VI ZE 189/57 - Kammergericht VI za 189/57 Verkündet am 14*Oktober 1958 Krieg!, Justizobersekretär als Urirandsbeamter der Geschäftsstelle« I m Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma S^P Gesellschafoer Prä [erxna Straße OHG, vertreten durch die ^nd Heinz in Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br gegen Io den minderjährigen Arnim sorgeberechtigte Mutter Frä Straße , vertreten durch die Fleda in Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter % Rechtsanwalt Br« 20 Berlin, vertreten durch den Senator fUr Finanzen in Berlin W 50, Straße Streitgehilfen des Klägers, - Prozeßbevollmächtigtert Rechtsanwalt Br, hat der VToZivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14«Oktober 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof«BroMeiß und der Bundesrichter Br„Engels, Br« KftBoMeyer, Hanebeck und Br» Hauß für Recht erkannts Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4«Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin-Charlottenburg vom 8o Juli 1957 wird zurückgewieseno Bie Kosten der Revision einschließlich der durch die Streithilfe im Revisionsverfahren entstandenen Kosten werden der Beklagten auferlegt« Von Rechts wegen Tatbestand Das Bezirksamt Reinickendorf von Berlin ließ 1956 Abraumarbeiten auf dem Gelände des Gaswerkes Berlin-Tegel ausführeno Dabei wurden auch Bauwerksteile gesprengt» Die Sprengarbeiten waren von dem beauftragten Enttrüm- nickendorf, der Beklagten übertragen worden» Bei der Sprengung, die sie am 8* August 1956 in der Zeit von Ho30 *- 14 »40 Uhr vornahm, wurde der damals 11jährige Kläger dadurch verletzt, daß ihm ein Stein an den Kopf Polizei, der die Beklagte angezeigt hatte, an welchen Stellen sie im Laufe des Monats Sprengungen vornehmen würde, das Gelände im Umkreis von 300 m von der Sprengst eile durch Aufstellen von Posten an den Straßen • innerhalb dieses Bezirks» Der Kläger ist der Ansicht, daß diese Absperrung den Sicherheitserfordernissen nicht genügt habe* Die Beklagte habe die Bewohner der im Gefahrenbereich liegenden fiäuser von der Sprengung unter- • richten und vor dem Verlassen der Häuser warnen müssenQ Der größte Teil der Bewohner habe von der Sprengung aber nichts gewußt, so auch nicht die Pamilie Der Kläger hat die Beklagte für seinen Unfall verantwortlich gemacht und mit dem Verlangen nach Zahlung von 2 250 DM auf Leistung von Schadensersatz einschließlich merungsunternehmen, einer Pirma Wilhelm G in Rei flog; als er das Haus Straße 4P verließ wo er an diesem Tage bei der Pamilie A war0 zu Besuch Bevor die Sprengung ausgeftihrt wurde, hatte die ecken abgesperrt» Das Haus Straße 4P lag r** ^ «-** eines Schmerzensgeldes von 2 000 DH in Anspruch genommen, auch ihre Ersatzpflicht für allen weiteren Schaden festzustellen begehrt* Die Beklagte hat entgegnet, es sei Sache der Polizei gewesen, für die Sicherheit der Bevölkerung zu sorgen* Nichtsdestoweniger habe sie bei allen Häusern im Spreng-bezirk gelbe -Warnzettel am Schwarzen Brett der Hauseingänge anheften lassen und die Bewohner hierdurch auf die bevorstehenden Sprengungen aufmerksam gemacht* Den Kläger treffe ein eigenes Verschulden; auch müsse er sich das Verschulden dessen anrechnen lassen, dem die Aufsicht über ihn obgelegen habe« Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« Gegen das Urteil haben der Kläger und, ihm als Streitgehilfe beitretend, Berlin Berufung eingelegt« Das Kammergericht hat den Zahlungsanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem Peststellungsbegehren des Klägers entsprochen« Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils« Der Kläger und sein Streitgehilfe beantragen, die Revision zurückzuweisen« v 4- • • i *n EntscheidungsgrUnde? ^ ^ m m «M mvaiMiiM» imi » Io Gegenüber der Auffassung des Landgerichts? daß für die Sicherheit der Bevölkerung bei den Sprengungen der Beklagten nach § i4 PVG die Polizei habe sorgen müssen, die allein die Machtbefugnis gehabt habe, den erforderlichen Maßnahmen Geltung zu verschaffen, und daß die Beklagte nach Unterrichtung von Polizei und Feuerwehr keine besonderen Sicherungsvorkehrungen habe zu treffen brauchen, hat das Berufungsgericht betont, als Sprengunternehmerin habe die Beklagte unabhängig von der Polizei nach §§ 823, 31, 89 BGB die Verkehrssicherungspflicht getroffen? alle durch die Gefahr der Sprengarbeiten gebotenen Sicherungen selbsiändig zu treffen«, Auch vertraglich sei die Beklagte, so hat das Berufungsgericht den unstreitigen Abmachungen entnommen, verpflichtet gewesen, alle Sicherungsmaßnahmen zu dem Schutze der an den Sprengungen beteiligten Arbeiter wie auch unbeteiligter Personen zu ergreifen* Wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, konnte durch die Aufstellung von Polizeiposten an den Straßenecken zwar verhütet werden, daß unbeteiligte Personen unmittelbar an die Sprengstelle herankamen; die Absperrung war aber nicht geeignet, solche Personen, die innerhalb des Sprengbezirks wohnten oder sich dort aufhielten, an dem Heraustreten aus den Häusern zu hindern und sie vor der Gefahr zu bewahren, hierbei durch Sprengstücke oder herumfliegende Gegenstände verletzt zu werden* Bas Berufungsgericht hat daher weitergehende Schutzmaßnahmen für erforderlich gehalten, als sie die Polizei getroffen hatte. Wenn die'Gefahr auch nicht so groß gewesen sei, daß der Sperrbezirk hätte « r ' ■ ■ 11 : * •i - geräumt werden müssen, und es auch zu weit gegangen wäre*, die Häuser für die Dauer der Sprengungen zu schließen, so hätten nach Meinung des Berufungsgerichts aber doch alle im Sprengbezirk wohnenden und sich aufhaltenden Personen in genügender Weise über die Gefahren der Sprengungen unterrichtet und darüber belehrt werden müssen, wie sie sich zur Vermeidung von Schäden zu verhalten hätteno Hieran habe es die Beklagte fahrlässigerweise fehlen lassen« 2., Ohne in Zweifel zu ziehen, daß die Beklagte als Urheberin der Gefahren, die von ihren Sprengarbeiten ausgingen, grundsätzlich verpflichtet gewesen ist, alle zu demutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer zu verhüten, halt die Revision im vorliegenden Palle eine besondere Sachlage doch darum für gegeben, weil sich die Beklagte zur Durchführung der erforderlichen Schutzmaßnahmen nicht lediglich der Unterstützung durch die Polizei bedient habe,sondern die Absperrvorkehrungen von der selbständig handelnden Polizei ausgegangen seien« Unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Reichsgerichts vom «Sabre 1907 (Recht 1907 Sp« 447 Er«, 872 « PucheltsZ 3S9 323) vertritt die Revision die Ansicht, in einem derartigen Palle treffe den Sprengunternehmer nur dann eine eigene Verantwortlichkeit, wenn er die Polizei nicht davon verständigt habe, wie weit im Hinblick auf den verwendeten Sprengstoff und die zu erwartende Sprengwirkung die Absperrungen zu ziehen seien, oder wenn er es unterlassen habe, sich unmittelbar vor Beginn der Sprengung zu vergewissern, ob die Maßnahmen der Polizei genügten.. Da das Berufungsgericht, so meint die Revision, • 1 unentschieden gelassen habe, ob die Polizei mit der Aufstellung der Absperrposten alles getan habe, was von ihr habe erwartet werden können, müsse für das Revisionsverfahren von der Bejahung dieser Frage ausgegangen werden * Die Beklagte habe nicht die geringste Veranlassung gehabt, die von der Polizei durchgeführte Absperrung, die einen genügend großen Bezirk umfaßt habe, zu bemängeliio ♦ Biese Erwägungen können der Revision nicht zu dem Erfolg verhelfen© Auch wenn die Polizei ungebeten und aus eigenem Befinden Sicherungsmaßnahmen gegen die Gefahren triffb, die bei gefährlichen Veranstaltungen und Arbeiten andere bedrohen, bleibt deren Unternehmer verpflichtet, seinerseits dafür zu sorgen, daß durch die von ihm verursachten Gefahren kein anderer zu Schaden kommt© Davon ist auch das Reichsgericht in der von der. Revision angesogenen Entscheidung- deutlich ausgegangen© Ber Unternehmer braucht zwar insoweit keine Schutzvorkehrungen zu ergreifen, als die Maßnahmen der Polizei reichen© Ob diese aber genügen, hat er, wie auch das Reichsgericht betont hat, unter eigener Verantwortung zu prüfen; für notwendige Ergänzungen muß er selbst sorgen, nötigenfalls unter Zuhilfenahme der Polizei© Baß hier mit der Aufstellung von Polizeiposten an den Straßenecken allen Sicherungserfordernissen Genüge geschehen sei, hat das Berufungsgericht verneint© Rur ob es als eine Amtspflichtverletzung der Polizei anzusehen ist, daß von ihr nichts weiter veranlaßt wurde, hat das Berufungsgericht als eine hier nicht zu entscheidende Frage dahingestellt sein lassen© Daraus kann nicht zugunsten der Beklagten ab- geleitet werden, daß für das Hevisionsverfahren e/ttge-gen der ausdrücklichen Darlegung des Berufungsgerichts von der Hinlänglichkeit der von der Polizei ergriffenen Maßnahmen ausgegangen werden müsse» 3* Daß die Aufstellung von Polizeiposten an den Straßenecken nicht genügt habe, will die Revision auch darum nicht gelten lassen, weil diese Posten, was das Berufungsgericht unter Verletzung des § 286 ZPO nicht beachtet habe, jeweils einen Straßenzug völlig hätten übersehen und die innerhalb des Sperrbezirks auf den Straßen befindlichen oder aus den Häusern auf die Straße heraustretenden Personen durch Zuruf an einem Aufenthalt auf der Straße hätten verhindern können» Unverkennbar hat es das Berufungsgericht jedoch nicht unterlassen,sich gerade auch in dieser Hinsicht die Reichweite der von der Polizei getroffenen Sicherungsmaßnahmen vor Augen zu führen» Da der Kläger beim Herauslaufen aus dem Haus von dem abgesprengten Stein getroffen worden ist, kam es nicht darauf an, ob die Polizeiposten es hätten verhindern können, daß sich jemand auf der Straße aufhielt,sondern ob sie es auch schon verhüten konnten, daß jemand aus einem Hause heraustrat und hierbei durch ein Sprengstück verletzt wurde» Daß dies vom Berufungsgericht verneint worden ist, ist mit der Verfahrensrüge der Revision nicht angreifbar» 4» Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht die Anheftung der gelben Druckzettel, die die Beklagte verwendet haben will, an den Schwarzen Brettern der Haus--oingänge nicht für ausreichend gehalten, die Bevölkerung \J(J im Sperrbezirk Uber die Gefahren der Sprengungen und das zur Vermeidung von Schäden gebotene Verhalten zu unterrichten« Die Zettel haben nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zwar den Zeitpunkt der Sprengung angegeben und dazu aufgefordert, gefährdete Gegenstände in Sicherheit zu bringen und Räume, deren Fenster in Richtung der Sprengstelle liegen, durch Bretter usw, zu sichern* Im Übrigen haben sie aber nur die Aufforderung enthalten, Kinder von der Sprengstelle fernzuhalten, ~ eine Aufforderung, die das Berufungsgericht für nicht einmal besonders wichtig gehalten hat, weil die Absperrmaßnahmen der Polizei eine Annäherung an die Sprengstelle ohnehin verhindert hätten« Böi der Gefahr, die durch Sprengstücke oder andere infolge der Sprengung herumfliegende Gegenstände demjenigen drohten, der ein im Sprengbezirk liegendes Haus verließ, ganz besonders Kindern, die eine solche Gefahr nicht bemerkten, wäre nach Ansicht des Berufungsgerichts erforderlich gewesen, daß die Warnzettel vor dem Betreten der Straße warnten und darauf hinwiesen, daß jeder, der die Straße während der Sprengung betrete, dies auf eigene Gefahr tue* Das Berufungsgericht hat es weiter auch für ungenügend gehalten, daß die Beklagte, was nach Aussage der Zeugen Giese, Achenbach und fönke bei den von ihnen bewohnten Häusern nicht einmal geschehen sei, die Warnzettel an den Schwarzen Brettern der Hausflure anbringen ließ« Ein Hinweis auf Gefahren, die den Hausbewohnern drohten, stehe nicht den allgemein interessierenden Mitteilungen etwa des Schornsteinfegers, der Gasag und der Bewag gleich, die sonst durch Aushang am Schwarzen Brett, bekanntgemacht würden« Derartige Anschläge würden leicht übersehen; Kinder beachteten oder Verständen sie nicht; auch kämen nicht immer alle Bewohner an den Schwarzen Brettern vor«, bei«, Nur dann hätte, so hat das Berufungsgericht betont, die Beklagte ihrer Sicherungspflicht genügt, wenn sie Warnzettel mit dem notwendigen Inhalt durch Boten in jede im Sprengbezirk liegende Wohnung hätte bringen und nach Möglichkeit dazu auch eine mündliche Mitteilung hätte machen lassen« Es braucht hier nicht darauf eingegangen zu werden, ob das Berufungsgericht ohne die Vernehmung des von der Beklagten benannten Zeugen bereits aus den Aussagen der Zeugen GJp^, und $40} den Schluß ziehen durfte, daß in deren Häusern der gelbe Warnzettel der Beklagten nicht am Schwarzen Brett angeheftet worden ist» Bas Berufungsurteil beruht nicnt auf dem Verstoß gegen § 286 ZPO, den die Revision in der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts erblickt„ Entscheidend nat si-^h das Berufungsgericht vielmehr von der Betrachtung des Inhalts der gelben Zettel und der.Form der Bekanntgabe durch Anschlag am Schwarzen Brett leiten lassen, wie sie die Beklagte vorgenommen zu haben behauptet und das Berufungsgericht sie in diesem Zusammenhang unterstellu hat* Babei hat das Berufungsgericht zutreffend erwogen, daß an die Verkehrssicherungspflicht strenge Anforderungen zu stellen sind, wenn große Gefahren drohen« Bei den Gefahren, die mit Sprengungen verbunden sind und sich auch hier gezeigt haben, hat es das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum für geboten gehalten,*daß die Warnung vor den Gefahren al^n Bewohnern des Sprengbezirks eindringlich vor Augen 0xührt wurde* Ber Revision kann nicht ♦ ztigegeben werden, daß das Berufungsgericht die an die Beklagten zu stellenden Anforderungen überspannt hätte.» • ♦ 4*4 10 Da auch die Schuldfeststellung des Berufungsgerichts keinen rechtlichen Bedenken unterliegt, hat es die Scha-densersatzpflicht der Beklagten mit Recht bejaht,. Für den Einwand raitwirkenden Verschuldens hat das Berufungsgericht den Beweis nicht als geführt angesehen„ Insoweit werden von der Revision keine Angriffe gegen das Berufungsurteil erhoben« Das Berufungsurteil läßt auch im übrigen keinen saoh-1 ich-rechtliehen Fehler zu dem Nachteil der Beklagten erkennen® Ihre Revision ist daher unbegründet® Als unterliegende Fartei hat die Beklagte die Kosten der Revision einschließlich der.durch die Streithilfe entstandenen Kosten nach §§ 97, 101 ZPO zu tragen® Meiß Engels Dr®KcE,Meyer Hanebeck Drdiauß *