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BGH · VI ZE 189/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZE 189/54

b) Eit Recht rügt die Revision, daß das Gutachten Prof «Dr,Y/anke nicht den Schluß rechtfertigt, bei einer mittelschweren Zuckererkrankung, wie sie das Berufungsgericht festgestellt und seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, könne von einer harmlosen Operation gesprochen werden, über deren Folgen keine Aufklärung gegeben werden müsse« Aus dem Vortrag der Beklagten und dem Gutachten ergibt sich, daß Zuckerkranke erfahrungsgemäß in hohem Maße gerade gegenüber Infektionen aller Art besonders anfällig sind, insbesondere auch gegenüber Wundin- I fektionen« Per Sachverständige hat sogar die Auffassung | vertreten, daß wahrscheinlich ohne die Zuckerkrankheit des Ehemannes der Klägerin mit ihrer 22-jährigen Dauer die von dem überpflanzten Gewebe ausgehende Infektion nicht tödlich verlaufen wäre« Der Sachverständige hat sich zur Begründung dieser Auffassung vor allem auf die hundertfältigen Erfahrungen berufen, die z«B« mit der Einpflanzung von Hirnanhangdrüsen (Hypophyse) des Kalbes, wenn auch aus anderer Anzeigestellung und bei anderen Krankheiten gemacht worden sind« Allein in der Kieler Chirurgischen Klinik seien im Laufe der letzten zwei Jahre etv/a 180 derartige operative Einpflanzungen ausgeführt worden« Der Gut ach-ter hat nur davon gesprochen, daß Transplantationen dieser Art anj3 ich, wie auch in ihren ‘Folgen, als ungefährlich anzusehen sind« Es ist jedoch nichts darüber gesagt, ob diese Einpflanzungen bei einem mittel schwer Zuck erkr g liken, wie es der verstorbene Ehemann der Klägerin war, nach den damaligen Erkenntnissen der ärztlichen Wissenschaft in gleicher.V;eise zu beurteilen sind«, Nur dann könnte davon gesprochen werden, eine Aufklärungspflicht habe nicht bestandene Die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts, die Beklagten hätten den Ehemann der Klägerin auf die Gefahren der Infektion für zuckerkranke Personen nicht besonders hinv/eisen müssen* "da solche Infektionen im allgemeinen harmloser Art sind und nicht zu Komplikationen mit tödlichem Ausgang führen", läßt offen, ob das Berufungsgericht überhaupt die Pflicht des Arztes, den Patienten über die'beabsichtigte Behandlung, insbesondere die möglichen Wirkungen der Transplantation in Kenntnis zu setzen, richtig erkannt hat«. c) Bas Berufungsgericht geht, dem Vortrag der Be klagten folgend, davon aus, das verwendete Nahtmaterial sei nicht einwandfrei gewesen und habe zu Infektionen führen können« Auch insoweit wird das Berufungsgericht - eine Infektion durch das Nahtmaterial unterstellt -sich mit der Frage befassen müssen, ob unter den gegebenen Umständen mit Rücksicht auf eine besondere Anfälligkeit des Ehemannes der Klägerin nicht eine Aufklärung hätte erfolgen müssen* Wird davon ausgegangen, daß Diabetiker für Infektionen besonders empfänglich sind und diese in ihren Wirkungen nicht als harmlos bezeichnet werden kön • nen, so hätte auch mit Rücksicht auf die Verwendung von Catgut, das bis zu 50 $6 bakteriologisch nicht einwandfrei gewesen ist, eine Aufklärungspflicht vom Berufungsgericht in Erwägung gezogen und geprüft werden müssen« Für die Operation sprach, soweit ersichtlich, nicht so sehr der Zustand des Kranken selbst, als die Tatsache, daß dieser Zustand bei weiterer Fortdauer des Insulinmangels gefährlich zu werden drohte« Die Annahme, daß die Operation das kleinere Übel sei, war also nicht allein durch den biologischpathologischen Zustand des Kranken bedingt, sondern hauptsächlich durch die Erwägung, daß auf absehbare Zeit nicht oder nur unzureichend und unter Abhängigkeit von Zufällen mit einer Insuljnversorgung gerechnet werden konnte« Biese hing mithin nicht von Umständen ab, die dem eigentlichen Fachgebiet des Mediziners angehören, sondern von wirt schaftlich-politischen Aussichten«, Wenn anzunehmen gewesen wäre, daß nach einer kurzen, übersehbaren Zeit für die Berliner Kranken genügend Insulin zur Verfügung gestanden hätte, würden die Beklagten nicht selbst zur Operation geschritten sein, wie sich aus ihren Ausführungen ergibt, wonach gerade die Insulinlage dem seit 1920 mit der operativen Behandlung der Zuckerkrankheit beschäftigten Beklagten zu 1) nunmehr die operative Lösung nahegelegt hato Abzuwägen war also ein (medizinisches) Operationsx’i-• siko und eine Abschätzung der wirtschaftlich-politischen, sich auf die Beschaffung eines Heilmittels auswirkenden Aussichten« Es kann dahingestellt bleiben, ob in dieser Beziehung die Beklagten bessere Beurteilungsmöglichkeibeii hatten als ihre Patienten« Jedenfalls hatten sie hier nicht Spezialkenntnisse als Ärzte, denen der Kranke gerade aus diesem Grunde vertrauen muß0 Wenn eine Gefahr des opera* tiven Eingriffs unter den hier gegebenen besonderen Umstän- • den erkennbar war und dem Kranken bekannt gegeben wurde, so konnte der Kranke selbst entscheiden, ob er bezüglich der Zukunft der Insulinversorgung pessimistisch v/ar und deshalb lieber die Risiken der Operation auf sich nehmen wollte, oder ob er annahm, daß er bis zu dem Eintritt einer günstigeren Versorgungslage mit Insulin durchhalten werde, und deshalb vorzog, das Risiko der Operation zu vermeiden« Biese Sachlage kann zu einer Verschärfung der Aufklärung s- • Pflicht des Arztes führen, da der Kranke für die ihm zustehen de Entscheidung gerade in einem Fall, in dem allgemeine und spezifisch medizinische Prognosen gegeneinander abzuwägen sind, die nötigen Abwägungsunterlagen haben muß« Hierbei ist zu berücksichtigen, daß keine besondere Operationsnotwendigkeit für diesen Kranken, soweit bekannt, vorlago Er war nicht mehr oder weniger durch den Insulinmangel gefährdet als viele hundert der Uher 3000 allein von der Berliner Diabetikerzentrale betrauten Zuckerkranken© Er hatte daher einen Anspruch darauf, voll unterrichtet zu sein, bevor er sich entschloß, zu dem ihm bekannten Risiko, das er mit allen seinen Beidensgenossen teilte, das Besondere des Eingriffs hinzunehmen, sofern dieser eine zusätzliche Gefahr bedeutete» Das Berufungsgericht hat diesen Umständen möglicherweise nicht Rechnung getragen» e) In diesem Zusammenhang ist weiter zu beachten, daß die Beklagten nichts dafür dargetan haben, daß die Aufklärungspflicht aus besonderen Gründen entfallen seic Es ist allerdings in jedem Palle bei der Präge der'ärztlichen Aufklärungspflicht in Betracht zu ziehen, daß der Arzt nicht gezwungen sein soll, durch eine zu weitgehende Aufklärung den Heilerfolg selbst zu beeinträchtigen oder den Patienten ohne Not von einem ärztlich indizierten Eingriff abzuschrecken© Aber bei mangelhafter oder fehlender Aufklärung - wie sj e im vorliegenden Pall dann in Be • tracht kommt, wenn die weiteren Feststellungen die beson* dere Gefahr der Operation oder doch wenigstens deren Ungewöhnlichkeit ergeben sollten ~ muß der Arzt dartun, daß er triftige Gründe zur Unterlassung der Aufklärungspflicht hatte (RG JW 1937, 3037» 3038)0 Im vorliegenden Pall fehlt es indes an einer Darlegung der Beklagten, warum sie nicht auf die nach ihrer eigenen Aussage zweifelsfrei, wenn auch laienhaft gestellten Prägen dgs Ehemanns der Klägerin in einer Weise geantwortet haben,/diesem die Möglichkeit gab, zu erkennen, daß nicht ein Risiko (das der Diabetes- Es ist nicht etwa behauptet, daß der allgemeine oder nervöse Zustand des Patienten einer solchen Besprechung entgegengestanden hätte oder daß sein Bildungsstand derart war, daß die Frage ihm nicht in angemessener Weise hätte lclargemacht werden können» Noch weniger sind derartige Erwägungen gegenüber der Klägerin selbst gegeben, die mit dem Beklagten zu 2), wenn auch möglicherweise erst nach dem Eingriff, die Aussichten besprochen hat0 Dabei steht nach den Aussagen des Beklagten zu 2) nicht einmal fest, ob das Gespräch mit der Klägerin überhaupt vor der Operation oder nicht vielmehr nach dieser stattgefunden hato Irgendein Hinweis auf die etwa bestehenden besonderen Gefahren und die Überlegungen zur Insulinlage sowie auf das aus diesem Grunde anzuwendende neue Verfahren ist nach den Feststellungen nicht gegeben wordene Das Berufungsurteil führt zu dieser Frage allerdings folgendes aus« Dem Ehemann der Verstorbenen sei auch bekannt gewesen, daß es sich um eine neuartige Behandlungsweise gehandelt habe» Der Zeuge Schütze habe bestätigt, daß die Leiterin der Diabetikerzentrale ihm gegenüber von einem "Versuch" gesprochen und erklärt habe, daß ähnliche "Versuche" bereits m Amerika gemacht worden seien» Weiterhin habe auch dje Leiterin der Zentrale, Frau Dr»BflH), als Zeugin bestätigt, es sei durchaus möglich, daß sie auch dem Ehemann der Klägerin gegenüber von einem "Versuch" gesprochen habec Gleichwohl habe sich der Ehemann der Klägerin aber mit der Vornahme des Eingriffs einverstanden erklärte An dieser Stelle liegt zunächst ein Widerspruch in den Ausführungen des Berufungsgerichts vor» Y/enn die Zeugin Frau Dr„ BflBB es nur als möglich bezeichnet, daß sie eine entsprechende Erklärung dem Ehemann der Klägerin gegen- über abgegeben habe* so kann ohne weitere - nicht zu er • sehende - Umstände nicht als feststehende Tatsache angenommen werden* daß diese Belehrung wirklich erfolgt is fco Der Möglichkeit der Belehrung kann aber nicht gegenüber • gestellt werden, daß sich der Ehemann der Klägerin gleichwohl zu dem Eingriff bereiterklftrt habe« Weiterhin aber hat das Berufungsgericht keine Peststellungen darüber getroffen, was der Zeuge SflBB und namentlich der Ehemann der Klägerin - falls diesem überhaupt eine der- • artige Mitteilung gemacht worden ist - daraus entnommen haben« Das Wort »»Versuch” in dem angeführten Zusammenhang ist nämlich mehrdeutige Es kann Versuch bezüglich des Erfolges bedeuten, aber auch Versuch bezüglich der möglichen Gefahrene Wenn derjenige, der die sogenannte Aufklärung erhalten hat, daraus entnommen hat - was durchaus nicht ausgeschlossen erscheint daß versucht werde, ihm zu helfen, ohne Insulin auszukommen, so mag er nach dem Sprachgebrauch verstanden haben, daß diese Behandlung, wenn sie nichts nutze, doch wenigstens nichts schade« In diesem Zusammenhang wäre aber auch zu erwägen, daß die Aufklärungspflicht den Belangten als den den Eingriff beabsichtigenden Chirurgen oblag« Sie konnten diese freilich gegebenenfalls auch in angemessener Art durch einen Britten, etwa Prau Br«Bernhard, erfüllen lassen« Aber das Berufungsgericht hat keinerlei Feststellungen darüber getroffen, ob die Beklagten | Frau Br« bestimmte Anweisungen gegeben hatten und \ Ebenso unbegründet ist die Rüge der Revision, daß die Beweisantritte über den Zustand des Berliner Schlachthofes zur Zeit des Eingriffs, aus denen sich eine erhebliche Erhöhung der Gefahr von Bakterienübertragungen ergeben habe, übergangen seien« Biese Rüge wäre nur dann erheblich, wenn genügende.Beweismittel dafür vorlägen oder angeboten wären, daß diese Zustände für den Mißerfolg der Operation ursächlich gewesen sindo Bie bloße Möglichkeit, daß der Verstorbene an Umständen verstorben ist, die mit dem Zustand des Schlachthofes Zusammenhängen, genügt nicht« Es ist nicht einmal dargetan, daß die behaupteten Zustände erkennbarerweise eine derartige Erhöhung der Operationsgefahr trotz aller getroffenen Vorsichtsmaßregeln herbeigeführt hätten, daß sich dies auf die Belehrungspflicht ausgewirkt hätte« Beklagten eine den Besonderheiten .des Falles entsprechende Aufklärungspflicht aufzuerlegen, deren Verletzung sich aus den bisherigen Feststellungen ergeben könnte* Das Berufungsgericht hat freilich ausgeführt, es sei anzunehmen, daß der Ehemann der Klägerin sich "trotz einer solchen Aufklärung" der Operation unterzogen hätte,. Es kann dahingestellt bleiben, oh es überhaupt zulässig ist, in dieser Weise hypothetisch innere Tatsachen anzunehmen, insbesondere wenn eine Ermittlung des wahren Willens des zwischenzeitlich Verstorbenen nicht möglich isto Auf jeden Fall ist das Berufungsgericht bei seiner Annahme, daß "eine solche Aufklärung" den Verstorbenen nicht von einer Operation abgehalten haben würde, von einer Vorstellung über den Umfang der notwendigen Belehrung ausgegangen, der möglicherweise wesentlich zu eng gesehen ist„ Aus diesem Grunde kann auch diese augenscheinlich nur hilfsweise angesteilte Erwägung das Berufungsurteil im Ergebnis nicht trageno de nach dem Umfang der Gefahr, die das Berufungsgericht in der erneuten Verhandlung als im besonderen Fall vor der Operation erkennbar feststellen mag, wird es gegebenenfalls auch zu erwägen haben, ob nicht - unabhängig von der Frage der Aufklärungspflicht - soviele gegen den

PatientInfektionBerufungsgericht®AufklärungspflichtEingriffOperationAufklärungKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nicht für das Nachschlagewerks Nicht für die Amtliche SammlungJ
Jt,
2347 042
Zur Aufklärungspflicht des Arztes vor einer Operation,,
Aktenzeichens VI ZE 189/54 Urteil des BGH vom 10 «y Februar 1956
KG Berlin
VI^ZR 189/54
Verkündet am 10« Februar 1956 Kriegl, Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäft anstelle*
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der verwitweten Frau Käte G|
gebo Straße
m
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigterg Rechtsanwalt Dr„
gegen
 lo dgnJUniversitätsprofessor Erwin G<
HB, VBstraße^P,
2o den Arzt Dr«jaed0 Günther	in	Bl
 rfcraß«
in
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagt
- Prozeßbevollmächtigter% Rechtsanwalt Dr
 hat der VI„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10® Pebruar 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr0 Kleinewefers, Dr„Engels, Dr„Gelhaar, Dr„Meyer und Dr„Bode
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urbeil des 7„ Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 17„ Mai 1954 aufgehoben«
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision an das Berufungsgericht zurückverwiesen*
Von Rechts wegen
A
Tatbestand^
Die Klägerin ist die Witwe des am 5® September 1947 im BflHBBH^-Krankenhaus in	verstorbenen tech-
nischen Angestellten Walter G-flMfe, Dieser war seit Jahren zuckerkrank und wurde von der Diabetikerzentrale der Versicherungsanstalt	betreut®
Der Beklagte zu 3.) hatte sich bereits seit Jahren mit der operativen Behandlung der Diabetes beschäftigt und u®a® auch im Frühjahr 1947 menschliches Bauchspeicheldrüsengewebe zu Heilzwecken in die Oberschenkelmuskulatur von diabeteskranken Patienten eingepflanzt® Da Bauchspeicheldrüsengewebe bei Menschen nur in seltenen Fällen auf operativem Wege gewonnen werden kann* hatte er die Absicht* die Lage der Diabetiker* die wegen des nach dem Zusammenbruch herrschenden Insulinmsngels zu einer erheblichen Verschlechterung des Allgemeinzustandes vieler Diabetiker geführt hatte, dadurch zu verbessern, daß an Stelle des menschlichen tierisches Bauchspeicheldrüsengewebe für die Überpflanzung benutzt wurde® Er setzte sich deswegen durch seinen Assistenten, den Beklagten zu 2), mit der leitenden Ärztin der Diabetikerzentrale in Verbindung und machte den Vorschlag, eine Entlastung der Insulinlage durch Überpflanzung tierischen Bauchspeicheldrüsengewebes herbeizuführen® Die Leiterin der Diabetiker-zentrale fragte daraufhin einige der von ihr betreuten Patienten, u®a® auch den verstorbenen Ehemann der Klägerin, ob sie sich einem solchen Eingriff unterziehen wollten® Nachdem dieser und drei weitere Patienten sich damit einverstanden erklärt hatten, wurden diese zu dem 4« August 1947 in das BflHHH^Krankenhaus bestellt® Entsprechend vorheriger Verabredung beauftragte der Beklagte zu 1) seine Assistenten, den Beklagten zu 2) und Dr«	zu dem
 Schlachthof zu fahren und dort unter besonderen Vorkehrungen
t
~ 3 ~
Bauchspeicheldrüsengewebe aus dem Körper eines frisch geschlachteten Kalbes zu entnehmen« Der Beklagte zu 1) nahm dann bei dem Ehemann der Klägerin und	drei weiteren	j
Patienten die Operation im Beistand seines	Assistenzarztes,	[
des Beklagten zu 2), in der Weise vor, daß	er ein etwa	I
quadratzentimetergroßes Stück der Drüse in	die Oberschen-	I
kelsmuskulatur der Patienten versenkte und	die Wunde dann	[
mit Catgut nähte« In gleicher Weise wurden	am 8® August	*'
1947 drei weitere Patienten operiert« Ety/a	acht Tage nach	•
der Operation stellte sich bei dem Ehemann der Klägerin eine Infektion ein, an deren Folgen er am 5® September 1947 verstarb« Von den am 4« August 1947 operierten Pa ■ tienten starben zwei weitere, der eine jedoch, wie die Beklagten behaupten, an den Folgen einer Magenatonie« Der vierte Patient leidet noch heute unter den Nachwirkungen der Infektion« Die am 8« August 1947 operierten Patieu-	j
ten konnten, nachdem keine bzw« nur unwesentliche Infek-	;
tionen auf getreten waren, nach geraumer Zeit aus dem Kran- • kenhaus entlassen werden«
Die Klägerin ist der Auffassung, daß die Beklagten durch Fahrlässigkeit den Tod ihres Ehemannes herbeigeführt hätten und ihr daher zu dem Schadensersatz verpflichtet seien«, Da sich ihr Ehemann trotz seiner Zuckerkrankheit in einem überdurchschnittlich: guten Gesundheitszustand befunden habe, habe keine Notwendigkeit bestanden, den Eingriff bei ihm vorzunehmen« Er habe sich hierzu nur bereiterklärt, weil ihm die Leiterin der DiabetikerzentraJ.e und auch die Beklagten die völlige Ungefährlichkeit der Operation zugesichert hätten« Tatsächlich habe es sich jedoch um einen Versuch gehandelt, da bisher die Übertragung von tierischem Bauchspeicheldrüsengewebe nicht vorgenom-men worden oei$ im übrigen wirft die Klägerin den Beklagt «21
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~ 4 -
auch Fahrlässigkeit hei der Entnahme des Transplantais, die Verwendung von bakteriologisch nicht einwandfreiem Catgut sowie Fehler bei und nach der Operation vor« Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie vom 5o September 1947 an eine vom Gericht gemäß § 287 Abs 1 ZPO zu bestimmende Geldrente zu zahlen, und einen PestStellungsantrag gestellt0
Die Beklagten haben Klageabweisung begehrt,, Sie tragen vor, es habe sich nicht um eine Versuchsoperation gehandelt o Sowohl die Entnahme des tierischen Drüsengev/ebes wie die Operation selbst und die Nachbehandlung seien unter größten Vorsichtsmaßnahmen und nach den Regeln der ärztlichen Wissenschaft erfolgte Die Infektion sei unver* • hersehbar gewesene Es sei anzunehmen, daß es sich um eine sogenannten Catgutinfektion gehandelt habe® Seinerzeit seien vielfach alte Wehrmachtsbestände verwendet worden, die trotz aller Vorsicht nicht einwandfrei gewesen wären»
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen<, In der Berufungsinstanz hat die Klägerin nur noch den Leistungsantrag gestellte Gegen das ihre Berufung zurUckweisende Urteil wendet sich die Klägerin mit der Revision» Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen«.
Der Revision der Klägerin war der Erfolg nicht zu * versagen©
a)	Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die an dem Ehemann der Klägerin vorgenommene Transplantation an sich nicht besonders gefährliche gewesen sei, etwa auf-tretende Infektionen im allgemeinen harmloser Art seien
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und infolgedessen den Beklagten keine besondere Aufklärung spf 11 cht gegenüber dem Ehemann der Klägerin obgelegen f habe« Pur diese Auffassung stützt sich das Berufungsgericht auf die Gutachten der Sachverständigen, insbesondere das Gutachten von Prof*Dr«Wanke«
b)	Eit Recht rügt die Revision, daß das Gutachten Prof «Dr,Y/anke nicht den Schluß rechtfertigt, bei einer mittelschweren Zuckererkrankung, wie sie das Berufungsgericht festgestellt und seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, könne von einer harmlosen Operation gesprochen werden, über deren Folgen keine Aufklärung gegeben werden müsse« Aus dem Vortrag der Beklagten und dem Gutachten ergibt sich, daß Zuckerkranke erfahrungsgemäß in hohem Maße gerade gegenüber Infektionen aller Art besonders anfällig sind, insbesondere auch gegenüber Wundin- I fektionen« Per Sachverständige hat sogar die Auffassung |
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vertreten, daß wahrscheinlich ohne die Zuckerkrankheit des Ehemannes der Klägerin mit ihrer 22-jährigen Dauer die von dem überpflanzten Gewebe ausgehende Infektion nicht tödlich verlaufen wäre« Der Sachverständige hat sich zur Begründung dieser Auffassung vor allem auf die hundertfältigen Erfahrungen berufen, die z«B« mit der Einpflanzung von Hirnanhangdrüsen (Hypophyse) des Kalbes, wenn auch aus anderer Anzeigestellung und bei anderen Krankheiten gemacht worden sind« Allein in der Kieler Chirurgischen Klinik seien im Laufe der letzten zwei Jahre etv/a 180 derartige operative Einpflanzungen ausgeführt worden«
In einem Hundertsatz von bis zu 30 # sei - es trotz all'er Vorsichtsmaßregeln zur Infektion der Einpflanzungsstelle gekommen« Als* deren Folgen sei das eingepflanzte Gewebe-stück herausgeeitert, ohne daß sich eine weitere örtliche (im Sinne der Phlegmone) oder gar allgemeine Komplikation
(im Sinne der Blutvergiftung) eingestellt hätte«, Biese Ausführungen, die das Berufungsgericht ersichtlich seiner Beurteilung, oh eine Aufklärungspflicht bestanden habe oder nicht, zugrunde gelegt hat, lassen jedoch für den hier zu entscheidenden Pall nichts erkennen«? Der Gut ach-ter hat nur davon gesprochen, daß Transplantationen dieser Art anj3 ich, wie auch in ihren ‘Folgen, als ungefährlich anzusehen sind« Es ist jedoch nichts darüber gesagt, ob diese Einpflanzungen bei einem mittel schwer Zuck erkr g liken, wie es der verstorbene Ehemann der Klägerin war, nach den damaligen Erkenntnissen der ärztlichen Wissenschaft in gleicher.V;eise zu beurteilen sind«, Nur dann könnte davon gesprochen werden, eine Aufklärungspflicht habe nicht bestandene
 Die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts, die Beklagten hätten den Ehemann der Klägerin auf die Gefahren der Infektion für zuckerkranke Personen nicht besonders hinv/eisen müssen* "da solche Infektionen im allgemeinen harmloser Art sind und nicht zu Komplikationen mit tödlichem Ausgang führen", läßt offen, ob das Berufungsgericht überhaupt die Pflicht des Arztes, den Patienten über die'beabsichtigte Behandlung, insbesondere die möglichen Wirkungen der Transplantation in Kenntnis zu setzen, richtig erkannt hat«. Es ist nicht zu beanstanden, daß bei harmlosen oder atypischen Folgen im allgemeinen keine besondere Aufklärungspflicht bestehen wird« Andererseits setzt aber eine Aufklärungspflicht nicht erst dann ein, wenn so schwerwiegende Folgen wie der Tod des Patien ten nicht als atypisch zu bezeichnen sind« Es kann hier nicht im einzelnen dargelegt werden, wann eine Auflclärungs pflicht gegeben ist, da nicht zu übersehen ist, welche Folgen bei der hier gegebenen Sachlage überhaupt zu erwarten waren« Zudem wird die Frage, was im Einzelfall mit-
zuteilen ist, im wesentlichen vom Tatrichter zu beantworten seinc Allerdings wird auch im übrigen der Gesamt-zustand des Patienten zu würdigen sein, denn nur unter seiner Berücksichtigung ist die Aufklärungspflicht abschließend zu beurteilen®
c)	Bas Berufungsgericht geht, dem Vortrag der Be klagten folgend, davon aus, das verwendete Nahtmaterial sei nicht einwandfrei gewesen und habe zu Infektionen führen können« Auch insoweit wird das Berufungsgericht - eine Infektion durch das Nahtmaterial unterstellt -sich mit der Frage befassen müssen, ob unter den gegebenen Umständen mit Rücksicht auf eine besondere Anfälligkeit des Ehemannes der Klägerin nicht eine Aufklärung hätte erfolgen müssen* Wird davon ausgegangen, daß Diabetiker für Infektionen besonders empfänglich sind und diese in ihren Wirkungen nicht als harmlos bezeichnet werden kön • nen, so hätte auch mit Rücksicht auf die Verwendung von Catgut, das bis zu 50 $6 bakteriologisch nicht einwandfrei gewesen ist, eine Aufklärungspflicht vom Berufungsgericht in Erwägung gezogen und geprüft werden müssen«
d)	Zur Beurteilung des Bestehens und des Umfangs einer Aufklärungspflicht ist noch folgendes zu beachten?
Für die Operation sprach, soweit ersichtlich, nicht so sehr der Zustand des Kranken selbst, als die Tatsache, daß dieser Zustand bei weiterer Fortdauer des Insulinmangels gefährlich zu werden drohte« Die Annahme, daß die Operation das kleinere Übel sei, war also nicht allein durch den biologischpathologischen Zustand des Kranken bedingt, sondern hauptsächlich durch die Erwägung, daß auf absehbare Zeit nicht oder nur unzureichend und unter Abhängigkeit von Zufällen mit einer Insuljnversorgung gerechnet werden konnte« Biese
 hing mithin nicht von Umständen ab, die dem eigentlichen Fachgebiet des Mediziners angehören, sondern von wirt schaftlich-politischen Aussichten«, Wenn anzunehmen gewesen wäre, daß nach einer kurzen, übersehbaren Zeit für die Berliner Kranken genügend Insulin zur Verfügung gestanden hätte, würden die Beklagten nicht selbst zur Operation geschritten sein, wie sich aus ihren Ausführungen ergibt, wonach gerade die Insulinlage dem seit 1920 mit der
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operativen Behandlung der Zuckerkrankheit beschäftigten Beklagten zu 1) nunmehr die operative Lösung nahegelegt hato Abzuwägen war also ein (medizinisches) Operationsx’i-• siko und eine Abschätzung der wirtschaftlich-politischen, sich auf die Beschaffung eines Heilmittels auswirkenden Aussichten« Es kann dahingestellt bleiben, ob in dieser Beziehung die Beklagten bessere Beurteilungsmöglichkeibeii hatten als ihre Patienten« Jedenfalls hatten sie hier nicht Spezialkenntnisse als Ärzte, denen der Kranke gerade aus diesem Grunde vertrauen muß0 Wenn eine Gefahr des opera* tiven Eingriffs unter den hier gegebenen besonderen Umstän- • den erkennbar war und dem Kranken bekannt gegeben wurde, so konnte der Kranke selbst entscheiden, ob er bezüglich der Zukunft der Insulinversorgung pessimistisch v/ar und deshalb lieber die Risiken der Operation auf sich nehmen wollte, oder ob er annahm, daß er bis zu dem Eintritt einer günstigeren Versorgungslage mit Insulin durchhalten werde, und deshalb vorzog, das Risiko der Operation zu vermeiden« Biese Sachlage kann zu einer Verschärfung der Aufklärung s- • Pflicht des Arztes führen, da der Kranke für die ihm zustehen de Entscheidung gerade in einem Fall, in dem allgemeine und spezifisch medizinische Prognosen gegeneinander abzuwägen sind, die nötigen Abwägungsunterlagen haben muß« Hierbei ist zu berücksichtigen, daß keine besondere Operationsnotwendigkeit für diesen Kranken, soweit bekannt, vorlago Er
 war nicht mehr oder weniger durch den Insulinmangel gefährdet als viele hundert der Uher 3000 allein von der Berliner Diabetikerzentrale betrauten Zuckerkranken© Er hatte daher einen Anspruch darauf, voll unterrichtet zu sein, bevor er sich entschloß, zu dem ihm bekannten Risiko, das er mit allen seinen Beidensgenossen teilte, das Besondere des Eingriffs hinzunehmen, sofern dieser eine zusätzliche Gefahr bedeutete» Das Berufungsgericht hat diesen Umständen möglicherweise nicht Rechnung getragen»
e)	In diesem Zusammenhang ist weiter zu beachten, daß die Beklagten nichts dafür dargetan haben, daß die Aufklärungspflicht aus besonderen Gründen entfallen seic Es ist allerdings in jedem Palle bei der Präge der'ärztlichen Aufklärungspflicht in Betracht zu ziehen, daß der Arzt nicht gezwungen sein soll, durch eine zu weitgehende Aufklärung den Heilerfolg selbst zu beeinträchtigen oder den Patienten ohne Not von einem ärztlich indizierten Eingriff abzuschrecken© Aber bei mangelhafter oder fehlender Aufklärung - wie sj e im vorliegenden Pall dann in Be • tracht kommt, wenn die weiteren Feststellungen die beson* dere Gefahr der Operation oder doch wenigstens deren Ungewöhnlichkeit ergeben sollten ~ muß der Arzt dartun, daß er triftige Gründe zur Unterlassung der Aufklärungspflicht hatte (RG JW 1937, 3037» 3038)0 Im vorliegenden Pall fehlt es indes an einer Darlegung der Beklagten, warum sie nicht auf die nach ihrer eigenen Aussage zweifelsfrei, wenn auch laienhaft gestellten Prägen dgs Ehemanns der Klägerin in einer Weise geantwortet haben,/diesem die Möglichkeit gab, zu erkennen, daß nicht ein Risiko (das der Diabetes-
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folgen bei mangelndem Insulin) einer kleinen Unannebmlich-kei t (ein-ige Tage Krankenhausaufenthalt nach ednera harmlosen Eingriff) gegenüberstand, sondern zwei^Risiken, das aus
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der Zuckerkrankheit ohne Insulinbehandlung und das aus der Operation mit Vereiterungsmöglichkeiten, abzuwägen waren*
Es ist nicht etwa behauptet, daß der allgemeine oder nervöse Zustand des Patienten einer solchen Besprechung entgegengestanden hätte oder daß sein Bildungsstand derart war, daß die Frage ihm nicht in angemessener Weise hätte lclargemacht werden können» Noch weniger sind derartige Erwägungen gegenüber der Klägerin selbst gegeben, die mit dem Beklagten zu 2), wenn auch möglicherweise erst nach dem Eingriff, die Aussichten besprochen hat0 Dabei steht nach den Aussagen des Beklagten zu 2) nicht einmal fest, ob das Gespräch mit der Klägerin überhaupt vor der Operation oder nicht vielmehr nach dieser stattgefunden hato Irgendein Hinweis auf die etwa bestehenden besonderen Gefahren und die Überlegungen zur Insulinlage sowie auf das aus diesem Grunde anzuwendende neue Verfahren ist nach den Feststellungen nicht gegeben wordene Das Berufungsurteil führt zu dieser Frage allerdings folgendes aus« Dem Ehemann der Verstorbenen sei auch bekannt gewesen, daß es sich um eine neuartige Behandlungsweise gehandelt habe»
Der Zeuge Schütze habe bestätigt, daß die Leiterin der Diabetikerzentrale ihm gegenüber von einem "Versuch" gesprochen und erklärt habe, daß ähnliche "Versuche" bereits m Amerika gemacht worden seien» Weiterhin habe auch dje Leiterin der Zentrale, Frau Dr»BflH), als Zeugin bestätigt, es sei durchaus möglich, daß sie auch dem Ehemann der Klägerin gegenüber von einem "Versuch" gesprochen habec Gleichwohl habe sich der Ehemann der Klägerin aber mit der Vornahme des Eingriffs einverstanden erklärte
 An dieser Stelle liegt zunächst ein Widerspruch in den Ausführungen des Berufungsgerichts vor» Y/enn die Zeugin Frau Dr„ BflBB es nur als möglich bezeichnet, daß sie eine entsprechende Erklärung dem Ehemann der Klägerin gegen-
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über abgegeben habe* so kann ohne weitere - nicht zu er • sehende - Umstände nicht als feststehende Tatsache angenommen werden* daß diese Belehrung wirklich erfolgt is fco Der Möglichkeit der Belehrung kann aber nicht gegenüber • gestellt werden, daß sich der Ehemann der Klägerin gleichwohl zu dem Eingriff bereiterklftrt habe« Weiterhin aber hat das Berufungsgericht keine Peststellungen darüber getroffen, was der Zeuge SflBB und namentlich der Ehemann der Klägerin - falls diesem überhaupt eine der- • artige Mitteilung gemacht worden ist - daraus entnommen haben« Das Wort »»Versuch” in dem angeführten Zusammenhang ist nämlich mehrdeutige Es kann Versuch bezüglich des Erfolges bedeuten, aber auch Versuch bezüglich der möglichen Gefahrene Wenn derjenige, der die sogenannte Aufklärung erhalten hat, daraus entnommen hat - was durchaus nicht ausgeschlossen erscheint daß versucht werde, ihm zu helfen, ohne Insulin auszukommen, so mag er nach dem Sprachgebrauch verstanden haben, daß diese Behandlung, wenn sie nichts nutze, doch wenigstens nichts schade« In diesem Zusammenhang wäre aber auch zu erwägen, daß die Aufklärungspflicht den Belangten als den den Eingriff beabsichtigenden Chirurgen oblag« Sie konnten diese freilich gegebenenfalls auch in angemessener Art durch einen Britten, etwa Prau Br«Bernhard, erfüllen lassen« Aber das Berufungsgericht hat keinerlei Feststellungen darüber getroffen, ob die Beklagten | Frau Br«	bestimmte	Anweisungen	gegeben hatten und \
sich darauf verlassen durften, daß diese angemessene Aufklärung für sie geben werdeo
f)	Eine weitere Mge der Bevision ist nicht begründet« Ber Sektionsbefund bezüglich des verstorbenen Ehemannes der Klägerin, der von der damaligen Studentin	ausge-
stellt ist, enthält die Wortet »»Wach Versuch einer Pancreas-
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implantation," o Bie Klägerin möchte hieraus schließen, daß die Beklagten ihren Eingriff selbst als Versuch aufgefaßt hätten, so daß sich schon hieraus eine verschärfte Belehrungspflicht ergebe« Burch Fräulein TflHHBfewar Beweis dafür angetreten worden, daß der Wortlaut des Sek tionsbefundes auf Anweisung der Beklagten gewählt worden sei® Bie Revision rügt, daß dieser Beweis nicht erhoben worden ist« Aber es kann unterstellt werden, daß die behauptete Tatsache zutrifft« Auch dann steht nur fest, daß die Beklagten ihren Eingriff als Versuch bezeichnet haben« Aber da dies gegebenenfalls nicht mehr bedeuten würde, als3 "erfolglos gebliebene Fancreasimplantation", könnte hieraus für die eigentliche Frage nichts hergeleitet werden«
Ebenso unbegründet ist die Rüge der Revision, daß die Beweisantritte über den Zustand des Berliner Schlachthofes zur Zeit des Eingriffs, aus denen sich eine erhebliche Erhöhung der Gefahr von Bakterienübertragungen ergeben habe, übergangen seien« Biese Rüge wäre nur dann erheblich, wenn genügende.Beweismittel dafür vorlägen oder angeboten wären, daß diese Zustände für den Mißerfolg der Operation ursächlich gewesen sindo Bie bloße Möglichkeit, daß der Verstorbene an Umständen verstorben ist, die mit dem Zustand des Schlachthofes Zusammenhängen, genügt nicht« Es ist nicht einmal dargetan, daß die behaupteten Zustände erkennbarerweise eine derartige Erhöhung der Operationsgefahr trotz aller getroffenen Vorsichtsmaßregeln herbeigeführt hätten, daß sich dies auf die Belehrungspflicht ausgewirkt hätte«
g)	Bas Berufungsgericht wird hiernach in einer erneuten Verhandlung prüfen müssen, ob die dargelegten Umstände dazu führen, den. Beklagten eine den Besonderheiten .des Falles entsprechende Aufklärungspflicht aufzuerlegen, deren Verletzung sich aus den bisherigen Feststellungen ergeben
 könnte* Das Berufungsgericht hat freilich ausgeführt, es sei anzunehmen, daß der Ehemann der Klägerin sich "trotz einer solchen Aufklärung" der Operation unterzogen hätte,. Es kann dahingestellt bleiben, oh es überhaupt zulässig ist, in dieser Weise hypothetisch innere Tatsachen anzunehmen, insbesondere wenn eine Ermittlung des wahren Willens des zwischenzeitlich Verstorbenen nicht möglich isto Auf jeden Fall ist das Berufungsgericht bei seiner Annahme, daß "eine solche Aufklärung" den Verstorbenen nicht von einer Operation abgehalten haben würde, von einer Vorstellung über den Umfang der notwendigen Belehrung ausgegangen, der möglicherweise wesentlich zu eng gesehen ist„ Aus diesem Grunde kann auch diese augenscheinlich nur hilfsweise angesteilte Erwägung das Berufungsurteil im Ergebnis nicht trageno
 de nach dem Umfang der Gefahr, die das Berufungsgericht in der erneuten Verhandlung als im besonderen Fall vor der Operation erkennbar feststellen mag, wird es gegebenenfalls auch zu erwägen haben, ob nicht - unabhängig von der Frage der Aufklärungspflicht - soviele gegen den
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Eingriff sprechende Gründe Vorlagen, daß der Entschluß zur Operation selbst und deren Durchführung nicht m$hr der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt entsprachen
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