Dies gilt auch dann, wenn es sich bei der abgetretenen Forderung um einen Anspruch auf Befreiung von ' der- Verbindlichkeit des Gemeinschuldners gegenüber dem Zessionär handelt. Im Herbst 1950 hat Frau LuflB den Wagen an die Ober-postdirektion in Dortmund herausgegeben, die mit der Behauptung, dass er ihr 1945 kurz nach dem Zusammenbruch gestohlen worden sei, Eigentumsrechte an ihm geltend machte. erhielt die Anmeldung aber nicht aufrecht, nachdem ihr vom Konkursgericht mitgeteilt worden war, dass für eine Zuteilung auf nicht bevorrechtigte Forderungen nicht die geringste Aussicht bestehe- Doch liess sich die Klägerin von dem Konkursverwalter durch schriftliche Erklärung vom 23» November 1951 sämtliche Ansprüche abtreten, die der Gemeinschuldnerin gegen die Beklagte aus dem mit ihr geschlosse-nen Tauschgeschäft zustanden. Bie Beklagte hat geltend gemacht, die Abtretung sei nichtig, weil sie der Klägerin eine dem Konkurszweck zuwiderlaufende Bevorzugung gewähre. Entseheidungsgründet Das Berufungsgericht ist, ohne auf die Eigentumsverhältnisse an dem Wagen näher einzugehen, davon ausgegangen, dass der Klägerin gegen die Gerneinschuldnerin Autohaus GmbH ein Schadensersatzanspruoh nach § 440 Abs 2 BGB zugestanden habe und dass mit der Geltendmachung dieses Anspruchs durch die Klägerin für die Gemeinschuldnerin nach §§ 515, 440 Abs 2 BGB ein entsprechender Rückgriffsanspruch gegen die Beklagte erwachsen sei. Es hat aber die Abtretung dieses Rückgriffsansprüche durch den Konkursverwalter an die Klägerin als nichtig angesehen und darum die Klage für unbegründet gehalten. 1. Wenn die Klägerin auf Grund des Wagenkaufs von der Firma Autohaus SflBt GmbH als ihrer Verkäuferin Schadens- ersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages verlangen konnte, ..so war sie, da über das Vermögen der Verkäuferin das Konkursverfahren eröffnet worden war, doch darauf beschränkt, ihre Befriedigung auf dem für den Konkurs vorgezeichneten gesetzlichen Weg zu suchen. Für die Gerneinschuldnerin entstand mit dem Verlangen der Klägerin nach Leistung von Schadensersatz ihrerseits ein Anspruch gegen die Beklagte auf Befreiung von. Bass der Konkursverwalter zur Erfüllung des Scha-densersatzanspr.uchs der Klägerin die Forderung der Gemeinschuldnerin gegen die Beklagte an die Klägerin abtrat, bedeutete hiernach, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, eine mit den Grundsätzen des Konkursrechts in offenbarem Widerspruch stehende Bevorzugung der Klägerin. Ba die Forderung gegen die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in voller Höhe hätte eingezogen werden können, sind die Konkursgläubiger, sei es auch nur diejenigen des ersten Hanges, in der Befriedigung ihrer Ansprüche verkürzt worden. Die Revision sucht dieser Rechtsfolge dadurch zu entgehen, dass sie unter Hinweis auf die Rechtsverteidigung der Beklagten in dem gegenwärtigen Rechtsstreit mit dem von ihr behaupteten Eigentumserwerb der Polizeibehörde kraft Hoheitsakts der Militärregierung geltend macht, der Konkursverwalter habe sich vor die schwierige Situation gestellt gesehen, einen Prozess gegen die Beklagte führen zu müssen; er habe es.vorgezogen, sich angesichts der geringen dem Konkurs zur Verfügung stehenden Mittel auf einen solchen Prozess nicht einzulassen. Die Revision unterstellt, dass dem Konkursverwalter bei der Abtretung der'Forderung an die Klägerin bekannt gewesen sei, wie sich die Beklagte ±n: dem erst später anhängig gewordenen Rechtsstreit verteidigen würde. Es ist aber weder vom Berufungsgericht festgestellt noch von der Klägerin auch nur behauptet worden, dass der Konkursverwalter wegen des Rückgriffsansprüche der Gemeinschuldnerin gegen die Beklagte überhaupt an die Beklagte herangetreten ist, bevor er ihn an die Klägerin abtrat. Dass der Konkursverwalter mit einem Bestreiten des Eigentums der Oberpostdirektiön an dem Wagen durch die Beklagte hätte rechnen müssen, kann auch um so weniger angenommen werden, als die Beklagte in diesem Rechtsstreit den 3. Ob der Konkursverwalter, wie die Revision meint, die Forderung aus der Konkursmasse hätte freigeben und es dem früheren Geschäftsführer der durch die Konkurseröffnung aufgelösten gerneinschuidnerischen Gesellschaft hätte überlassen können, über sie zu verfügen, kann dahingestellt bleiben, da der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt und auch das Parteivorbringen in den Tatsacheninstanzen nichts dafür ergibt, dass eine Freigabe, die nur durch Erklärung gegenüber dem früheren Geschäftsführer der Gesellschaft hätte erfolgen können (RGZ 94, 55; RG LZ 1914, 1720), stattgefunden hat. tung des Anspruchs gegen die Beklagte durch den Konkursverwalter gleich einer Verfügung über konkursfreies Vermögen mit Genehmigung des früheren Geschäftsführers der Gemeinschuldnerin nach § 185 BGB habe Wirksamkeit erlangen können. 6. Nichts anderes gilt von der Behauptung der Revision, dass die Firma Autohaus SW GmbH selbst die Abtretung an die Klägerin vorgenommen habe. Hatte die Beklagte kein Eigentum an dem der Firma Autohaus Sflfe GmbH übergebenen Wagen, so war sie allerdings zur Verfügung über ihn nicht berechtigt. Da nach der eigenen Behauptung der Klägerin der Y*agen der Oberpostdirektion gestohlen worden ist, war die Veräußerung jedoch nach § 935 BGB unwirksam; da die Oberpostdirektion das Eigentum an dem Wagen geltend gemacht und seine Herausgabe verlangt hat, ist die Verfügung der Beklagten auch nicht etwa durch Genehmigung der Oberpostdirektion wirksam geworden. Daraus, dass es der Konkursverwalter unterlassen hat, den Anspruch der Gemeinschuldnerin auf Befreiung von ihrer Verbindlichkeit gegenüber der Klägerin zur Konkursmasse einzuziehen, kann die Klägerin aber nicht das Recht ableiten, den Scha-denseffeatzanspruch, der ihr auf Grund des Kaufvertrages mit der Autohaus SflBlGmbH gegen diese erwachsen war, nunmehr gegen die Beklagte zu richten.
i Nicht für die amtliche Sammlung! Gesetz: KO § 6 Aha 2 • ^ Rechtssatz: Der Konkursverwalter ist nicht befugt, einem Konkursgläubiger durch Abtretung einer Forderung des, Gemeinschuldners zu dem Nachteil der Gläubigergemeinschaft '«eine bevorzugte Befrie-digungsmöglichkeit zu gewähren. Die gleichwohl ; vorgenommene Abtretung ist nichtig. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei der abgetretenen Forderung um einen Anspruch auf Befreiung von ' der- Verbindlichkeit des Gemeinschuldners gegenüber dem Zessionär handelt. 2352 019 Aktenzeichen: -TI ZS 189/55 Urteil des BGH vom 8. Dezember 1954 QIG Celle V_LM-189/53 Verkündet am 8, Dezember 1954 «PIHHi Justizsekretär als Ur-Rundsbeamter der Geschäftsstelle 6 Im Hamen des Volkes ln dem Rechtsstreit der Firma Karl3JH|^Jtesellsehaft mit beschränkter Haftung in Wflfcg&sse 9, vertreten Jurch ihren Geschäftsführer Fabrikant Karl IflM in Ii Klägerin,’ Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die Firma Otto Ni Schuhfabrik in bei Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozessbevollmächtigter8 Rechtsanwalt hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr.Kleinewefers, Dr.Gelhaar, Hanebeck, Dr.Bode und Dr.HauB für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 16. Juni 1953 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin kaufte im Oktober 1948 von der Firma Autohaus GmbH in AlflHHüM einen 2,5 1 Adler-PKW für 7.250 DM. Die Verkäuferin hatte ihn von der Beklagten gegen einen Volkswagen eingetauscht. Der Wagen ist später jeweils durch Weiterverkauf über die Firma C.W. AlfBV in BrflHHHHfcKrs. den Autohändler ÜMBfcin und den Altwagenhändler Baltha- sar SchflHfe in HflKt-Hafl^in den Besitz der Frau LuflV in XflBHHt gelangt. Im Herbst 1950 hat Frau LuflB den Wagen an die Ober-postdirektion in Dortmund herausgegeben, die mit der Behauptung, dass er ihr 1945 kurz nach dem Zusammenbruch gestohlen worden sei, Eigentumsrechte an ihm geltend machte. In dem Hechtsstreit HO 273/50 des Landgerichts Hagen wurde Sch4HB darauf von Frau LuflU auf Rückgewähr gezahlten Kaufpreises und Ersatz weiteren Schadens in Anspruch genommen und u.a. zur Zahlung von 800 DM und 270 DM rechtskräftig verurteilt. Bei Verhandlungen über den Rückgriff kamen SchflHfc? NMD, AlfllB und die Klägerin dahin überein, dass SchSH unmittelbar von der Klägerin befriedigt werden solle. Die Klägerin suchte sich ihrerseits bei der Firma Autohaus GmbH als ihrer Verkäuferin schadlos zu halten. Ober deren*Vermögen war jedoch am 8. November 1949 das Konkursverfahren eröffnet worden. Die Klägerin meldete am 8. Juni 1951 eine Forderung von 9.993>55 DM zu dem Konkurse an, erhielt die Anmeldung aber nicht aufrecht, nachdem ihr vom Konkursgericht mitgeteilt worden war, dass für eine Zuteilung auf nicht bevorrechtigte Forderungen nicht die geringste Aussicht bestehe- Doch liess sich die Klägerin von dem Konkursverwalter durch schriftliche Erklärung vom 23» November 1951 sämtliche Ansprüche abtreten, die der Gemeinschuldnerin gegen die Beklagte aus dem mit ihr geschlosse-nen Tauschgeschäft zustanden. Bas Konkursverfahren ist am 10. Mai 1952 aufgehoben worden. Bei der Schlussverteilung sind aus dem verfügbaren Betrag von rund 10.500 BM nur die bevorrechtigten Forderungen der Klasse 1 zu 26 1/2 # teilweise befriedigt worden, alle übrigen Forderungen im Gesamtbeträge von rund 371.000 BM sind ausgefallen. Gestützt auf die Abtretung hat die Klägerin die Beklagte auf Erstattung von Zahlungen, die sie'1 nach ihrem Vorbringen auf die Hauptforderung des SchflBVund auf Kosten des erwähnten [Rechtsstreits in der Gesamthöhe von 1.078,87 BM geleistet hat, sowie auf Freistellung von weiterer Forderung des SchflHV in Höhe von insgesamt hoch 1000,81 BM in Anspruch genommen. Bie Beklagte hat geltend gemacht, die Abtretung sei nichtig, weil sie der Klägerin eine dem Konkurszweck zuwiderlaufende Bevorzugung gewähre. Sie hat ferner bestritten, dass es sich bei dem gekauften Wagen um das der Oberpostdirektion gestohlene Fahrzeug gehandelt hat. Unstreitig hat sich in der Zeit von 1945 bis 1947 die Polizeibehörde des Regierungsbezirks Arnsberg im Besitz des Wagens befunden; von ihr ist .der Wägen Uber den Tankstellenbesitzer FrMHB in den Apotheker RÖfflHtin S^| flMKrs. AflMlBian die Beklagte käuflich übergegangen. ¥ Die Beklagte hat vorgebracht, der Wagen sei der Polizeibehörde durch Hoheitsakt der Militärregierung zu Eigentum übertragen worden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist zurückgewiesen worden. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entseheidungsgründet Das Berufungsgericht ist, ohne auf die Eigentumsverhältnisse an dem Wagen näher einzugehen, davon ausgegangen, dass der Klägerin gegen die Gerneinschuldnerin Autohaus GmbH ein Schadensersatzanspruoh nach § 440 Abs 2 BGB zugestanden habe und dass mit der Geltendmachung dieses Anspruchs durch die Klägerin für die Gemeinschuldnerin nach §§ 515, 440 Abs 2 BGB ein entsprechender Rückgriffsanspruch gegen die Beklagte erwachsen sei. Es hat aber die Abtretung dieses Rückgriffsansprüche durch den Konkursverwalter an die Klägerin als nichtig angesehen und darum die Klage für unbegründet gehalten. Die Revision bekämpft die Annahme der Nichtigkeit der Abtretung. Der Auffassung des Berufungsgerichts ist jedoch beizustimmen. 1 1. Wenn die Klägerin auf Grund des Wagenkaufs von der Firma Autohaus SflBt GmbH als ihrer Verkäuferin Schadens- ersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages verlangen konnte, ..so war sie, da über das Vermögen der Verkäuferin das Konkursverfahren eröffnet worden war, doch darauf beschränkt, ihre Befriedigung auf dem für den Konkurs vorgezeichneten gesetzlichen Weg zu suchen. Der Schadensersatzanspruch ging auf Geldleistung. In dem Konkurs über das Vermögen der Gemeinschuldnerin hatte er den Charakter einer gewöhnlichen Konkursforderung. Für die Gerneinschuldnerin entstand mit dem Verlangen der Klägerin nach Leistung von Schadensersatz ihrerseits ein Anspruch gegen die Beklagte auf Befreiung von. dieser Geldschuld gegenüber der Klägerin. Obwohl ein solcher Anspruch nach § 399 BGB ausser an den Gläubiger der Schuld nicht abgetreten werden kann, unterliegt er nach § 851 Abs 2 ZPO doch der Zwangsvollstreckung gegen den befreiungsberechtigten Schuldner. Beim Konkurs über das Vermögen der Autohaus S^Bl GmbH fiel deren Schuldbefreiungsanspruch gegen die Beklagte daher in.die Konkursmasse. Dabei wandelte er sich um in einen Anspruch auf Zahlung des der Klägerin geschuldeten Betrages (RGZ 139, 321 und die dort angeführten Entscheidungen). Wäre konkursgerecht verfahren worden, so hätte der Anspruch der Gemeinschuldnerin gegen die Beklagte mit in die Verwertung der Kasse zur anteilmässigen Befriedigung der Gläubiger gemäss ihrem konkursrechtlichen Hang einbezogen werden müssen. Die Klägerin war nicht berechtigt, die Abtretung dieses Anspruchs zu fordern, noch stand ihr ein Hecht zu, aus dem Anspruch abgesondert befriedigt zu werden. Sie hätte vielmehr mit ihrer * * Vo Schadensersatzforderung den nicht bevorrechtigten Kon-kursgläubigern eingereiht Werden müssen. Bei der Unzulänglichkeit der Masse wäre sie mit ihrer Forderung ausgefallen, dies offensichtlich auch dann, wenn die Forderung der Gemeinschuldnerin gegen die Beklagte zur kon-kursmässigen Verwertung gebracht worden wäre. « Bass der Konkursverwalter zur Erfüllung des Scha-densersatzanspr.uchs der Klägerin die Forderung der Gemeinschuldnerin gegen die Beklagte an die Klägerin abtrat, bedeutete hiernach, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, eine mit den Grundsätzen des Konkursrechts in offenbarem Widerspruch stehende Bevorzugung der Klägerin. Ba die Forderung gegen die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in voller Höhe hätte eingezogen werden können, sind die Konkursgläubiger, sei es auch nur diejenigen des ersten Hanges, in der Befriedigung ihrer Ansprüche verkürzt worden. Es ist anerkennten Hechts, dass Rechtshandlungen des Konkursverwalters, die dem Konkurszweck so zuwiderlaufen wie eine die Gläubigergerneinschaft benachteiligende ungerechtfertigte Anerkennung von Vorrechten, Aussonde-rungs- oder Absonderungsrechten oder die bevorzugte Berücksichtigung einer - nicht einmal ordnungsmässig angemeldeten und geprüften - Konkursforderung durch Gewährung einer Befriedigungsmöglichkeit zu dem Schaden der Konkursmasse unwirksam ist (Jaeger KO 6./7. Aufl § 6 Anm 42; Mentzel KO 5* Aufl Anm 22 zu § 6 und Anm zu § 136; Böhle^tamschräder KO § 136 Anm 2; RGZ 57, 195 /T9^7). Mit Hecht hat daher das Berufungsgericht auch die hier in Hede stehende Abtretung für.nichtig gehalten- 2. Die Revision sucht dieser Rechtsfolge dadurch zu entgehen, dass sie unter Hinweis auf die Rechtsverteidigung der Beklagten in dem gegenwärtigen Rechtsstreit mit dem von ihr behaupteten Eigentumserwerb der Polizeibehörde kraft Hoheitsakts der Militärregierung geltend macht, der Konkursverwalter habe sich vor die schwierige Situation gestellt gesehen, einen Prozess gegen die Beklagte führen zu müssen; er habe es.vorgezogen, sich angesichts der geringen dem Konkurs zur Verfügung stehenden Mittel auf einen solchen Prozess nicht einzulassen. Diese Entscheidung könne ihm nicht zu dem Vorwurf gemacht werden. Danaoh könne es aber nicht konkursschädigend gewirkt haben, dass er die Forderung an die Klägerin abgetreten habe. • Bei diesen Erwägungen geht die Revision von einem Sachverhalt aus, wie er in den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts keine Grundlage findet. Die Revision unterstellt, dass dem Konkursverwalter bei der Abtretung der'Forderung an die Klägerin bekannt gewesen sei, wie sich die Beklagte ±n: dem erst später anhängig gewordenen Rechtsstreit verteidigen würde. Es ist aber weder vom Berufungsgericht festgestellt noch von der Klägerin auch nur behauptet worden, dass der Konkursverwalter wegen des Rückgriffsansprüche der Gemeinschuldnerin gegen die Beklagte überhaupt an die Beklagte herangetreten ist, bevor er ihn an die Klägerin abtrat. Auch die Beklagte hat nichts dergleichen vorgebracht. Dass der Konkursverwalter mit einem Bestreiten des Eigentums der Oberpostdirektiön an dem Wagen durch die Beklagte hätte rechnen müssen, kann auch um so weniger angenommen werden, als die Beklagte in diesem Rechtsstreit den *. % *#•» im Vorprozess Lu^0l gegen SchflUbgetroffenen Feststellungen Uber den Diebstahl des der Oberpostdirektion gehörenden Y/agens anfänglich ausdrücklich nicht entgegengetreten ist, sondern den Schadensersatzanspruch der Klägerin nur der Höhe nach bezweifelt hat. Für die Revisionsinstanz kann also nur davon ausgegangen werden, dass der Konkursverwalter die Forderung an die Klägerin abgetreten hat, ohne sich über deren Verwertbarkeit für die Konkursmasse näher Rechenschaft abgelegt zu haben. Abgesehen davon würde es an der konkursschädlichen Bevorzugung der Klägerin und.der Richtigkeit der Abtretung nichts ändern, wenn der Konkursverwalter bei der Abtretung der irrigen Meinung gewesen sein sollte, sich von der Forderung für die Konkursmasse nichts versprechen zu können (RG aaO). 3. Ob der Konkursverwalter, wie die Revision meint, die Forderung aus der Konkursmasse hätte freigeben und es dem früheren Geschäftsführer der durch die Konkurseröffnung aufgelösten gerneinschuidnerischen Gesellschaft hätte überlassen können, über sie zu verfügen, kann dahingestellt bleiben, da der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt und auch das Parteivorbringen in den Tatsacheninstanzen nichts dafür ergibt, dass eine Freigabe, die nur durch Erklärung gegenüber dem früheren Geschäftsführer der Gesellschaft hätte erfolgen können (RGZ 94, 55; RG LZ 1914, 1720), stattgefunden hat. Die Nichtigkeit der Abtretung entfällt nicht darum, weil der Konkursverwalter die Forderung möglicherweise wirk- m. sam aus der Konkursmasse hätte freigeben können» 4« Darum sind auch die Erwägungen gegenstandslos, mit denen*•di© Revision darzulegen sucht, dass die Abtre- • tung des Anspruchs gegen die Beklagte durch den Konkursverwalter gleich einer Verfügung über konkursfreies Vermögen mit Genehmigung des früheren Geschäftsführers der Gemeinschuldnerin nach § 185 BGB habe Wirksamkeit erlangen können. Ober einen zur Konkursmasse gehörenden Vermögensgegenstand kann der Konkursverwalter auch nicht mit Zustimmung. des Gemeinschuldners zu dem Schaden der Gläubigergemeinschaft konkurswidrig verfügen« 5« Wenn die Revision behauptet, der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin habe der Abtretung zugestimmt, so könnte einer solchen Zustimmung freilich eine - wenn vielleicht auch nur stillschweigende - Freigabeerklärung des Konkursverwalters gegenüber dem Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin zugrunde gelegen haben. Dass der Geschäftsführer zugestimmt habe, ist aber ein völlig neuer Tatsachenvortrag, der im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden kann. Er lässt sich auch nicht dadurch einführen, dass die Revision eine Verletzung des § 139 ZPO rügt. Der dem Berufungsgericht unterbreitete Sachverhalt bot keinerlei Anlass, das richterliche Pragerecht dahin auszuüben, ob nicht etwa der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin der Abtretung zugestimmt habe. • 6. Nichts anderes gilt von der Behauptung der Revision, dass die Firma Autohaus SW GmbH selbst die Abtretung an die Klägerin vorgenommen habe. Auch insoweit ist die Rüge eines Verstosses gegen § 139 ZPO unbegründet, ganz abgesehen davon, dass es an jeder näheren Angabe fehlt, wann und in welcher Weise die Abtretung stattgefunden haben soll, ob insbesondere nach Aufhebung des Konkursverfahrens. ■v -10- 7. Es ist irrig, wenn die Revision in der Bestimmung des § 816 BGB eine Klagegründlage für den geltend gemachten Anspruch glaubt erblicken zu können. Hatte die Beklagte kein Eigentum an dem der Firma Autohaus Sflfe GmbH übergebenen Wagen, so war sie allerdings zur Verfügung über ihn nicht berechtigt. Zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten wäre sie aber nur der Oberpostdirektion als der Berechtigten gegenüber verpflichtet gewesen und dies auch nur dann, wenn die Verfügung der Oberpostdirektion gegenüber wirksam gewesen wäre. Da nach der eigenen Behauptung der Klägerin der Y*agen der Oberpostdirektion gestohlen worden ist, war die Veräußerung jedoch nach § 935 BGB unwirksam; da die Oberpostdirektion das Eigentum an dem Wagen geltend gemacht und seine Herausgabe verlangt hat, ist die Verfügung der Beklagten auch nicht etwa durch Genehmigung der Oberpostdirektion wirksam geworden. Es kann hiernach keine Rede davon sein, dass die Beklagte auf Kosten der Klägerin bereichert sei. 8. Die Revision meint schliesslich, der Zufall, daß die Autohaus SHK GmbH in Konkurs gefallen sei, dürfe die Beklagte nicht begünstigen. Daraus, dass es der Konkursverwalter unterlassen hat, den Anspruch der Gemeinschuldnerin auf Befreiung von ihrer Verbindlichkeit gegenüber der Klägerin zur Konkursmasse einzuziehen, kann die Klägerin aber nicht das Recht ableiten, den Scha-denseffeatzanspruch, der ihr auf Grund des Kaufvertrages mit der Autohaus SflBlGmbH gegen diese erwachsen war, nunmehr gegen die Beklagte zu richten. Der Nachteil aus '1 der Unterlassung des Konkursverwalters hat nicht die Klägerin, sondern die ihr im Range vorgehenden Konkursgläubiger der Autohaus SflBlUmbH getroffen. Etwaige Bereicherungsgesichtspunkte können auch in dieser Hinsicht bei der Beurteilung des Verhältnisses der Klägerin zur Beklagten keine Rolle spielen. Die Revision muss daher mit der kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden. Br. Kleinewefers Br.ßelhaar Hanebeck Br.Bode Br.Hauß ' v *\ y 4 rf** #