a) Der Kraftfahrer hat gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 3 StVO seine Fahrweise so einzurichten, daß er auch in der Dunkelheit vor auf der Straße liegengebliebenen Kraftfahrzeugen, mögen sie auch unbeleuchtet und zudem - wie ein Panzer -mit einem Tarnanstrich versehen sein, rechtzeitig anhalten kann. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. an dem Unfall von 30 % von einer Verschuldenshaftung der Beklagten im Umfang von 70 % ausgegangen und hat unter Abweisung der weitergehenden Klage auf dieser Grundlage der Klägerin 117.006,58 DM sowie eine monatliche Rente von 3.058,50 DM für die Zeit vom 1. Das Oberlandesgericht hat auf der Grundlage einer Haftungsquote von 50 % die Beklagte zur Zahlung von 133.626,82 DM sowie von monatlich 2.090 DM vom 1. Auf die Berufung und Anschlußberufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht unter deren Zurückweisung im übrigen die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zu dem Ersatz zukünftiger Versorgungsleistungen auch über den vom Landgericht erkannten Zeitpunkt, den 20. Das Berufungsgericht hält die gleichermaßen schuldhafte Verursachung des Auffahrunfalls durch die für den Panzer verantwortlichen britischen Soldaten einerseits und durch den bei dem Unfall getöteten Fahrer des Pkw, den Pastor L., anderseits für erwiesen. Das Verschulden der britischen Soldaten liege darin, daß sie mit dem - wegen des Ausfalls des rechten Rücklichts - nicht ordnungsgemäß beleuchteten Panzer am Straßenverkehr teilgenommen hätten. Von einer Verpflichtung nach § 15 StVO zur ausreichenden Absicherung des liegengebliebenen Panzers könne hingegen nicht zu dem Nachteil der Beklagten ausgegangen werden, da fraglich sei, ob zu dem Zeitpunkt des Unfalls die für ein zulässiges Anhalten nach § 12 Abs. 2 StVO eingeräumten drei Minuten bereits verstrichen gewesen seien. fixen Kosten und eines Betrags von 200 bis 300 DM für Sparzwecke und für berufsbedingte Ausgaben des Pastors in der Weise aufgeteilt, daß es für Pastor L., seine Ehefrau und die studierenden Töchter einen gleich hohen, für die nicht studierenden Töchter hingegen nur einen halb so hohen Unterhaltsbedarf in Ansatz gebracht hat. fixe Kosten hat das Berufungsgericht nur solche Ausgaben berücksichtigt, die unabhängig von der Zahl der Familienmitglieder anfallen. Die zu den insoweit getroffenen Feststellungen von der Revision erhobene Rüge eines Verstoßes gegen § 286 ZPO geht fehl. Abweichendes kann für Fallgestaltungen gelten, in denen der Anhalteweg aufgrund besonderer Umstände ohne Verschulden des Auffahrenden verkürzt worden ist, etwa durch ein von der Seite her in den Anhalteweg geratendes Hindernis, mit dem der Auffahrende nicht rechnen konnte. Denn der Kraftfahrer darf auch bei Dunkelheit oder, wie vorliegend, bei hereinbrechender Dämmerung nur so schnell fahren, daß er innerhalb der überschaubaren Strecke rechtzeitig vor einem Hindernis, das sich auf seiner Fahrbahn befindet, anhalten kann (vgl. Verhält sich der Kraftfahrer entsprechend dieser ihn nach § 3 Abs. 1 Satz 3 StVO treffenden Pflicht und kommt es dennoch zu einer Kollision, so entspricht es der Lebenserfahrung, daß Unaufmerksamkeit die Ursache des Unfalls war. nicht mehr über eine ausreichende Sehschärfe verfügt habe, keine eigene Entscheidungsbedeutung zu, so daß die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe hier die Aussage des Zeugen G.nicht berücksichtigt, ohne Erfolg bleibt. die Brille bei der Fahrt getragen, dann hat er zwar gegen seine Sehschwäche insoweit Vorsorge getroffen; daran, daß der Unfall entweder auf den Sichtverhältnissen nicht angepaßter Geschwindigkeit oder auf Unaufmerksamkeit zurückzuführen ist, ändert das nichts. Allein schon die Tatsache der Kollision erlaubt hier diese Schlußfolgerung; das Berufungsgericht konnte deshalb entgegen der Ansicht der Revision ohne Verstoß gegen das Aufklärungsgebot des § 286 ZPO von der Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den Lichtverhältnissen am Fahrzeug des Pastors L. Nicht zu beanstanden ist auch, daß das Berufungsgericht in dem auf der Bundesstraße befindlichen Panzer nicht ein Hindernis erblickt hat, das Pastor L. Zutreffend weist die Revision zwar darauf hin, daß der Kraftfahrer seine Geschwindigkeit nicht auch auf solche Hindernisse einzurichten hat, die wegen ihrer Beschaffenheit ungewöhnlich schwer erkennbar sind. Der erkennende Senat hat wiederholt betont, daß der Kraftfahrer bei Dunkelheit seine Geschwindigkeit auch auf unbeleuchtete Hindernisse, insbesondere unbeleuchtet auf der Fahrbahn befindliche Fahrzeuge einzurichten hat (Senatsurteile vom 15. Das trifft jedoch nicht auch für auf der Straße liegengebliebene Kraftfahrzeuge zu, mögen sie auch unbeleuchtet und zudem, wie ein Panzer, mit einem Tarnanstrich versehen sein. Fehl geht deswegen auch der Angriff der Revision, das Berufungsgericht habe unter Verletzung von § 286 ZPO nicht richtig die Aussage des Zeugen H. nicht von einem Mitverschulden, es belegt allenfalls, daß auch diese Zeugen angesichts der bestehenden Licht- und Sichtverhältnisse zu schnell oder unaufmerksam gefahren sind. 2. Zu Recht rügt die Revision jedoch, daß das Berufungsgericht das Ausmaß der Beteiligung der britischen Soldaten an dem Unfall nicht erschöpfend gewürdigt hat, wenn es ihnen nur die unzureichende Beleuchtung des Panzers vorwirft . a) Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht den britischen Soldaten nicht auch eine unzureichende Sicherung des auf der BundesStraße liegengebliebenen Panzers vorgeworfen hat. Nach den Feststellungen des Landgerichts, auf die das Berufungsgericht verweist, hielt der Panzer wegen eines Getriebeschadens. Der Fahrer des britischen Panzers hat, indem er solche Sicherungsmaßnahmen nicht sogleich in ausreichender Weise veranlaßt hat, nicht nur gegen das Gebot der ausreichenden Beleuchtung des Kraftfahrzeugs nach § 17 StVO verstoßen, sondern den Verkehrsunfall auch durch Unterlassen einer Absicherung des liegengebliebenen Panzers - unter Verstoß gegen § 15 StVO - mitverschuldet. Bei einer erneuten Prüfung wird das Berufungsgericht zu Lasten der Beklagten auch den Umstand zu berücksichtigen haben, daß Panzer sich wegen ihrer Tarnfarbe, insbesondere a) Nicht zu beanstanden ist die vom Berufungsgericht vorgenommene Verteilung des für den persönlichen Bedarf der Familienmitglieder zur Verfügung stehenden Bareinkommens des verstorbenen Pastors L.. Die Klägerin hat nicht dargetan, inwieweit sich die von ihr behauptete und in das Wissen der benannten Zeugen bzw. Eine ermessensfehlerhafte Schadensschätzung des Berufungsgerichts nach § 287 ZPO kann die Klägerin bei dieser Sachlage nicht dartun. b) Mit Erfolg greift die Revision die Schadensberechnung indes insoweit an, als sie die Feststellung der fixen Kosten durch das Berufungsgericht rügt. Dazu gehören insbesondere auch Kosten des Wasserverbrauchs, der Müllabfuhr, für Kranken- und Unfallversicherungen, die das Berufungsgericht außer Betracht gelassen hat.
Nachschlagewerk: ja BGHZ____________: nein BGB §§ 839 E, 844 Abs. 2, 254 C; NATO-TruppenstatutjArt. 12; T StVO 1970 §§ 1, 3, 12, 15 a) Der Kraftfahrer hat gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 3 StVO seine Fahrweise so einzurichten, daß er auch in der Dunkelheit vor auf der Straße liegengebliebenen Kraftfahrzeugen, mögen sie auch unbeleuchtet und zudem - wie ein Panzer -mit einem Tarnanstrich versehen sein, rechtzeitig anhalten kann. b) Zum Begriff der "fixen Kosten" bei der Ermittlung des Hinterbliebenen zuzugestehenden Unterhaltsanspruchs gemäß § 844 Abs. 2 BGB. BGH, Urt. v. 23. Juni 1987 - VI ZR 188/86 - OLG Celle LG Hannover BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 188/86 in dem Rechtsstreit Verkündet am: 23. Juni 1987 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche vertreten durch das Landeskirchenamt, 0, hMHI, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Dr. ■■ gegen die Bundesrepublik Deutschland, handelnd in Prozeßstandschaft für das Vereinigte Königreich von Großbritanien und Nordirland, vertreten durch den Bundesminister der Finanzen, dieser vertreten durch den Niedersächsischen Minister der Finanzen, dieser vertreten durch die Bezirksregierung H( Am Wfl^^flflplatz fl. Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte wn 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Juni 1987 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Scheffen, Dr. Ankermann, Dr. Lepa und Dr. Birkmann für Recht erkannt: Auf die Revision wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 12. Juni 1986 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu dem Nachteil der Klägerin erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin nimmt die Beklagte im Wege der Prozeßstandschaft wegen eines Verkehrsunfalls in Anspruch, bei dem der bei ihr beschäftigte Pastor L. am 25. September 1980 gegen 19.40 Uhr auf der Bundesstraße 217 bei Sp. mit seinem Pkw auf einen Panzer der britischen Streitkräfte aufgefahren und getötet worden ist. Die Klägerin klagt aus abgetretenem Recht der Hinterbliebenen für erbrachte und zukünftig zu gewährende Leistungen, insbesondere aus der Gewährung von Hinterbliebenenbezügen, auf Ersatz von Sachschäden, Beerdigungskosten und Unterhaltsschäden. Zum Unfallzeitpunkt war der Panzer der britischen Streitkräfte, der in einem Manöver im Einsatz gewesen war, wegen eines Getriebeschadens auf der Bundesstraße zu dem Stehen gekommen. Er war nicht durch ein Warndreieck abgesichert; das rechte Rücklicht brannte nicht; nach rückwärts war er nur durch das linke Rücklicht beleuchtet. Das Landgericht ist unter Anrechnung eines Mitverschuldens des Pastor L. an dem Unfall von 30 % von einer Verschuldenshaftung der Beklagten im Umfang von 70 % ausgegangen und hat unter Abweisung der weitergehenden Klage auf dieser Grundlage der Klägerin 117.006,58 DM sowie eine monatliche Rente von 3.058,50 DM für die Zeit vom 1. Januar 1984 bis zu dem 20. August 1992, dem 65. Geburtstag von Pastor L., zuerkannt. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Klägerin hat die Verurteilung der Beklagten zu dem 4 Ersatz von Sachschäden und Beerdigungskosten im vollen Umfang, zu dem Ersatz von Unterhaltsschäden auf der Grundlage einer Haftungsquote von 80 % verlangt. Ferner hat sie ihren Ersatzanspruch wegen der UnterhaltsSchäden der Hinterbliebenen neu berechnet; insoweit hat sie Zahlungsklage für die Zeit bis zu dem 31. Dezember 1986, darüberhinaus Feststellungsklage erhoben. Das Oberlandesgericht hat auf der Grundlage einer Haftungsquote von 50 % die Beklagte zur Zahlung von 133.626,82 DM sowie von monatlich 2.090 DM vom 1. Juli bis 31. Dezember 1986 verurteilt und die Verpflichtung der Beklagten mit dieser Quote zu dem Ersatz der nach dem 31. Dezember 1986 an die Hinterbliebenen zu erbringenden Versorgungsleistungen im Umfang der von diesen an die Klägerin abgetretenen Ersatzansprüche festgestellt. Auf die Berufung und Anschlußberufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht unter deren Zurückweisung im übrigen die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zu dem Ersatz zukünftiger Versorgungsleistungen auch über den vom Landgericht erkannten Zeitpunkt, den 20. August 1992, hinaus erstreckt. Mit der Revision erstrebt die Klägerin - wie schon im Berufungsverfahren - die Verurteilung der Beklagten auf der Grundlage einer Haftungsquote von 80 % sowie eine Neuberechnung der der Erstattung der Versorgungsbezüge zugrunde zu legenden Unterhaltsbeträge auf der Grundlage der Berücksichtigung höherer fixer Kosten und geringeren Eigenbehalts des Verstorbenen. 5 Entscheidunqsqründe I. Das Berufungsgericht hält die gleichermaßen schuldhafte Verursachung des Auffahrunfalls durch die für den Panzer verantwortlichen britischen Soldaten einerseits und durch den bei dem Unfall getöteten Fahrer des Pkw, den Pastor L., anderseits für erwiesen. Das Verschulden der britischen Soldaten liege darin, daß sie mit dem - wegen des Ausfalls des rechten Rücklichts - nicht ordnungsgemäß beleuchteten Panzer am Straßenverkehr teilgenommen hätten. Die Dämmerung sei schon so weit fortgeschritten gewesen, daß alle Kraftfahrer mit Licht hätten fahren müssen. Weil der Defekt an der Beleuchtungsanlage schon vor Fahrtantritt vorhanden gewesen sei, hätte die Fahrt mit dem Panzer nicht mehr durchgeführt werden dürfen. Von einer Verpflichtung nach § 15 StVO zur ausreichenden Absicherung des liegengebliebenen Panzers könne hingegen nicht zu dem Nachteil der Beklagten ausgegangen werden, da fraglich sei, ob zu dem Zeitpunkt des Unfalls die für ein zulässiges Anhalten nach § 12 Abs. 2 StVO eingeräumten drei Minuten bereits verstrichen gewesen seien. Als Mitverschulden lastet das Berufungsgericht dem Pastor L. an, gegen das Sichtfahrgebot des § 3 StVO verstoßen zu haben. Entweder sei Pastor L. unaufmerksam gewesen oder aber schneller gefahren, als es die Sichtverhältnisse erlaubt hätten. Wäre der Unfall auf nicht mehr ausreichende Sehschärfe des Pastors L. zurückzuführen, läge ein Verschulden darin, sich trotz einer solchen körperlichen 6 Beeinträchtigung an das Steuer seines Fahrzeugs gesetzt zu haben. Zur Feststellung der Höhe des der Ehefrau des verstorbenen Pastor L. und seinen Kindern gemäß § 844 Abs. 2 BGB zustehenden Unterhaltsanspruchs hat das Berufungsgericht das Nettoeinkommen von Pastor L. nach Abzug der sog. fixen Kosten und eines Betrags von 200 bis 300 DM für Sparzwecke und für berufsbedingte Ausgaben des Pastors in der Weise aufgeteilt, daß es für Pastor L., seine Ehefrau und die studierenden Töchter einen gleich hohen, für die nicht studierenden Töchter hingegen nur einen halb so hohen Unterhaltsbedarf in Ansatz gebracht hat. Als sog. fixe Kosten hat das Berufungsgericht nur solche Ausgaben berücksichtigt, die unabhängig von der Zahl der Familienmitglieder anfallen. Aus diesem Grund hat es Ausgaben für Wasserverbrauch, Müllabfuhr, Kranken- und Unfallversicherungsbeiträge bei den fixen Kosten außer Ansatz gelassen; es hat die fixen Kosten auf monatlich 1.200 DM im Jahre 1980 und in der ersten Hälfte des Jahres 1981, auf 1.100 DM in der zweiten Hälfte des Jahres 1981, auf 1.000 DM in den Jahren 1982 bis 1984 und auf 900 DM in den Jahren 1985 und 1986 geschätzt. II. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revision nicht durchweg stand. 1. Zuzustimmen ist dem Berufungsgericht, daß im Rahmen der zutreffend hier zugrundegelegten Haftung der Beklagten nach § 839 BGB, Art. 34 GG i.V.m. Art. 12 des Ausführungsgesetzes zu dem Nato-Truppenstatut von einer nach § 254 BGB abzuwägenden schuldhaften Verursachung des Unfalls auch durch Pastor L. auszugehen ist. Zu Recht hält das Berufungsgericht ein Mitverschulden des Pastors L. an dem Unfall für bewiesen. Die zu den insoweit getroffenen Feststellungen von der Revision erhobene Rüge eines Verstoßes gegen § 286 ZPO geht fehl. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht alternativ festgestellt hat, Pastor L. sei entweder unaufmerksam oder zu schnell gefahren. Das Auffahren auf ein die Fahrbahn versperrendes Kraftfahrzeug erlaubt grundsätzlich eine alternative Schuldfeststellung dahin, daß entweder der Bremsweg des Auffahrenden länger als die Sichtweite oder seine Reaktion auf die rechtzeitig erkennbare Gefahr unzureichend gewesen sein muß (vgl. Senatsurteil vom 17. November 1964 - VI ZR 188/63 = VersR 1965, 88). Abweichendes kann für Fallgestaltungen gelten, in denen der Anhalteweg aufgrund besonderer Umstände ohne Verschulden des Auffahrenden verkürzt worden ist, etwa durch ein von der Seite her in den Anhalteweg geratendes Hindernis, mit dem der Auffahrende nicht rechnen konnte. Derartige besondere Umstände lagen hier nicht vor; bei Fallgestaltungen wie hier ist die Wahlfeststellung vielmehr zwingend. Denn der Kraftfahrer darf auch bei Dunkelheit oder, wie vorliegend, bei hereinbrechender Dämmerung nur so schnell fahren, daß er innerhalb der überschaubaren Strecke rechtzeitig vor einem Hindernis, das sich auf seiner Fahrbahn befindet, anhalten kann (vgl. Senatsurteil vom 15. Mai 1984 - VI ZR 161/82 8 = VersR 1984, 741, 742 m.w.N.). Verhält sich der Kraftfahrer entsprechend dieser ihn nach § 3 Abs. 1 Satz 3 StVO treffenden Pflicht und kommt es dennoch zu einer Kollision, so entspricht es der Lebenserfahrung, daß Unaufmerksamkeit die Ursache des Unfalls war. Dabei kommt der vom Berufungsgericht in Betracht gezogenen Möglichkeit, daß Pastor L. nicht mehr über eine ausreichende Sehschärfe verfügt habe, keine eigene Entscheidungsbedeutung zu, so daß die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe hier die Aussage des Zeugen G. nicht berücksichtigt, ohne Erfolg bleibt. Hat Pastor L. die Brille bei der Fahrt getragen, dann hat er zwar gegen seine Sehschwäche insoweit Vorsorge getroffen; daran, daß der Unfall entweder auf den Sichtverhältnissen nicht angepaßter Geschwindigkeit oder auf Unaufmerksamkeit zurückzuführen ist, ändert das nichts. Allein schon die Tatsache der Kollision erlaubt hier diese Schlußfolgerung; das Berufungsgericht konnte deshalb entgegen der Ansicht der Revision ohne Verstoß gegen das Aufklärungsgebot des § 286 ZPO von der Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den Lichtverhältnissen am Fahrzeug des Pastors L. sowie zur konkreten Sichtweite absehen. Nicht zu beanstanden ist auch, daß das Berufungsgericht in dem auf der Bundesstraße befindlichen Panzer nicht ein Hindernis erblickt hat, das Pastor L. auch bei gehöriger Aufmerksamkeit und angepaßter Geschwindigkeit nicht hätte erkennen können. Zutreffend weist die Revision zwar darauf hin, daß der Kraftfahrer seine Geschwindigkeit nicht auch auf solche Hindernisse einzurichten hat, die wegen ihrer Beschaffenheit ungewöhnlich schwer erkennbar sind. Fehl geht 9 jedoch ihre Annahme, das gelte auch für einen nicht ausreichend beleuchteten Panzer. Der erkennende Senat hat wiederholt betont, daß der Kraftfahrer bei Dunkelheit seine Geschwindigkeit auch auf unbeleuchtete Hindernisse, insbesondere unbeleuchtet auf der Fahrbahn befindliche Fahrzeuge einzurichten hat (Senatsurteile vom 15. Mai 1984, aaO; vom 17. November 1964 aaO). Anderes kann unter ganz besonderen Verhältnissen für auf der Fahrbahn befindliche Gegenstände gelten, deren Erkennbarkeit in atypischer Weise besonders erschwert ist (Senatsurteil vom 27. Juni 1972 - VI ZR 184/71 = VersR 1972, 1067, 1068). In ihrer Beschaffenheit sind sie durch fehlenden Kontrast und hohe Lichtabsorption gekennzeichnet, wie dies auch in den vom Senat in seinem Urteil vom 15. Mai 1984 - aaO - aufgeführten Beispielen - ein nicht beleuchteter Splitthaufen, ein Reifenprotektor auf der Fahrbahn - zu dem Ausdruck kommt. Müßte der Kraftfahrer bei Dunkelheit seine Geschwindigkeit auch auf derart spät zu erkennende Hindernisse einrichten, wäre der Verkehrsfluß in unverhältnismäßiger Weise erschwert. Das trifft jedoch nicht auch für auf der Straße liegengebliebene Kraftfahrzeuge zu, mögen sie auch unbeleuchtet und zudem, wie ein Panzer, mit einem Tarnanstrich versehen sein. Hier ist vom Kraftfahrer unter allen Umständen zu fordern, daß er rechtzeitig anhält, weil er auch auf Hindernisse dieser Art eingestellt sein muß (Senatsurteil vom 17. November 1964 aaO 89). Fehl geht deswegen auch der Angriff der Revision, das Berufungsgericht habe unter Verletzung von § 286 ZPO nicht richtig die Aussage des Zeugen H. gewürdigt, nach der die linke Rückleuchte nur ein schwach weiß leuchtendes Licht gewesen ist. Auch wenn der Panzer gänzlich unbeleuchtet gewesen wäre, hätte ein mit angepaßter Geschwindigkeit fahrender aufmerksamer 10 Kraftfahrer ein Auffahren vermieden. Selbst wenn das Rücklicht als das Licht eines entgegenkommenden Fahrzeugs mißge-deutet werden konnte, hätte ein umsichtiger Kraftfahrer zu demindest eine unklare Verkehrsläge angenommen und seine Fahrweise entsprechend eingerichtet. Deswegen kommt es auch nicht darauf an, ob außer Pastor L. auch die Zeugen He., Hö., B. und Sch. den Panzer ebenfalls nur sehr schwer haben erkennen und nur knapp einen Unfall haben vermeiden können. Das entlastet Pastor L. nicht von einem Mitverschulden, es belegt allenfalls, daß auch diese Zeugen angesichts der bestehenden Licht- und Sichtverhältnisse zu schnell oder unaufmerksam gefahren sind. 2. Zu Recht rügt die Revision jedoch, daß das Berufungsgericht das Ausmaß der Beteiligung der britischen Soldaten an dem Unfall nicht erschöpfend gewürdigt hat, wenn es ihnen nur die unzureichende Beleuchtung des Panzers vorwirft . a) Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht den britischen Soldaten nicht auch eine unzureichende Sicherung des auf der BundesStraße liegengebliebenen Panzers vorgeworfen hat. Damit hat sie Recht. Nach den Feststellungen des Landgerichts, auf die das Berufungsgericht verweist, hielt der Panzer wegen eines Getriebeschadens. Dies bedeutet "Liegenbleiben" im Sinne von § 15 StVO und nicht "Halten" oder "Parken" im Sinne von § 12 StVO. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts trat die Verpflichtung zur ausreichenden Absicherung des liegengebliebenen Kraftfahrzeuges daher nach § 15 StVO sofort ein, d.h. nach Ein- 11 schalten des Warnblinklichts war sofort gut sichtbar in entsprechender Entfernung das Warndreieck aufzustellen (vgl. BGHSt 16, 89 f; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 29. Auflage, § 15 StVO Rn. 4). Der Fahrer des britischen Panzers hat, indem er solche Sicherungsmaßnahmen nicht sogleich in ausreichender Weise veranlaßt hat, nicht nur gegen das Gebot der ausreichenden Beleuchtung des Kraftfahrzeugs nach § 17 StVO verstoßen, sondern den Verkehrsunfall auch durch Unterlassen einer Absicherung des liegengebliebenen Panzers - unter Verstoß gegen § 15 StVO - mitverschuldet. b) Da dieses Versäumnis die Gefahr eines Auffahrunfalls nicht unbeträchtlich erhöht hat, kann schon deshalb die Quotenverteilung des Berufungsgerichts, das ausdrücklich diesen Umstand außer Betracht gelassen hat, nicht bestehen bleiben. Zwar ist die Abwägung der Verantwortlichkeit zwischen Schädiger und Geschädigtem im Sinne des § 254 BGB grundsätzlich Tatfrage und daher mit der Revision nur begrenzt angreifbar. Das Revisionsgericht kann jedoch nachprüfen, ob der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde liegen und ob der Tatrichter dabei alle Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und nicht gegen Denk-und Erfahrungssätze verstoßen hat (vgl. BGH NJW 1983, 622, 623; Senatsurteil vom 17. November 1964 aaO). An der erschöpfenden Berücksichtigung aller Gefahrenmomente, die sich im Auffahrunfall aktualisiert haben, und ihrer rechtlich richtigen Würdigung fehlt es hier. Bei einer erneuten Prüfung wird das Berufungsgericht zu Lasten der Beklagten auch den Umstand zu berücksichtigen haben, daß Panzer sich wegen ihrer Tarnfarbe, insbesondere 12 bei Dämmerung und Dunkelheit, im Straßenverkehr über die schon durch die Eigenart des großräumigen Fahrzeugs erhöhte Betriebsgefahr hinaus als besonders gefahrvolle Kraftfahrzeuge darstellen. Bei sachgerechter Abwägung der Schadenverursachungsbeiträge wird die der Klägerin zuzusprechende deutlich über der vom Berufungsgericht erkannten Quote liegen müssen. 3. Auch die von der Revision gegen die Schadensberechnung erhobenen Rügen sind zu dem Teil begründet. a) Nicht zu beanstanden ist die vom Berufungsgericht vorgenommene Verteilung des für den persönlichen Bedarf der Familienmitglieder zur Verfügung stehenden Bareinkommens des verstorbenen Pastors L.. Die hiergegen erhobene Verfahrensrüge ist unsubstantiiert. Die Klägerin hat nicht dargetan, inwieweit sich die von ihr behauptete und in das Wissen der benannten Zeugen bzw. in die Sachkunde eines Sachverständigen gestellte andere Aufteilung des verfügbaren Einkommens des Verstorbenen auf seine Familie abweichend vom Urteilsausspruch des Berufunsgerichts zu ihrem Nachteil auswirkt. Dies könnte nur in Betracht kommen, wenn das Berufungsgericht die für den Verstorbenen zu berücksichtigende Quote zu hoch festgesetzt hätte. Nach den Berechnungen des Berufungsgerichts hatte Pastor L. für seinen eigenen persönlichen Bedarf für die Zeit bis September 1983 25 % zu beanspruchen. Für die nachfolgende Zeit geht das Berufungsgericht von einem noch geringeren Eigenanteil für Pastor L. aus. Ein derart niedriger Eigenanteil am Familieneinkommen liegt an der unteren Grenze dessen, was der Ernährer einer 13 Familie beanspruchen kann. Eine ermessensfehlerhafte Schadensschätzung des Berufungsgerichts nach § 287 ZPO kann die Klägerin bei dieser Sachlage nicht dartun. b) Mit Erfolg greift die Revision die Schadensberechnung indes insoweit an, als sie die Feststellung der fixen Kosten durch das Berufungsgericht rügt. Das Berufungsgericht hat alle Positionen, die zwar zur Lebenshaltung der Familie erforderlich sind, die aber abhängig von der Zahl der Familienmitglieder anfallen, unberücksichtigt gelassen. Das verkennt die rechtliche Bedeutung der fixen Kosten für die hier maßgebliche ünterhaltsberechnung. Es sind dies die Aufwendungen für die Fortführung der wirtschaftlichen Basis des Zusammenlebens in der Familie. Dazu gehören insbesondere auch Kosten des Wasserverbrauchs, der Müllabfuhr, für Kranken- und Unfallversicherungen, die das Berufungsgericht außer Betracht gelassen hat. Es würde dem von der Rechtsprechung entwickelten Begriff der fixen Kosten widersprechen, wenn jene Ausgaben ausgenommen würden, die zwar auch im gewissen Maß von der Zahl der Familienmitglieder, jedoch nicht entsprechend dem prozentualen Anteil des verstorbenen Familienmitglieds am verfügbaren Familieneinkommen abhängig sind. Auch jene Ausgaben fallen unter die fixen Kosten. Sie sind nach Maßgabe des fortbestehenden Bedarfs zu berücksichtigen. Dabei obliegt es - wie der Senat im Urteil vom 1. Oktober 1985 - VI ZR 36/84 = VersR 1986, 39 ausgeführt hat - nach § 287 ZPO dem Tatrichter, ob er bei der Berechnung der fixen Kosten etwaigen spürbaren Ermäßigungen der früheren für die Haushaltsführung insgesamt angefallenen Aufwendungen durch einen pauschalen Abschlag oder durch neue Berechnung der fixen Kosten nach dem Bedarf der Hinterbliebenen Rechnung tragen will. 4. Wegen der fehlerhafte:! quotenmäßigen Schadensverteilung und wegen des Berechnt tngsfehlers war das ange-fochtene Urteil aufzuheben uni die Sache zur weiteren Aufklärung an das Berufunsgejicht zurückzuverweisen, das auch über die Kosten der Revision zu befinden haben wird. Bei der erneuten Verhandlung wird auch zu erörtern sein, inwieweit einer Reduzierung der fixen Kosten bei den erwähnten Positionen - unter Berücksichtigung der auch insoweit allgemein gestiegenen Kosten - schon durch Anpassung im Prozeßverlauf entsprochen worden ist (vgl. Gerichtsakten Bl. 452, 6) Dr. Steffen Scheffen Dr. Ankermann Dr. Lepa Dr. Birkmann