Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Scheffen» Dr. Steffen» Dr. Kulimann und Dr. Ankermann am 16. Denn hier geht es lediglich darum, wann die von der Klägerin geforderten wiederkehrenden Leistungen (Renten gemäß §§842, 843 BGB) verjähren. Wenn nach dieser Ausnahmebestimmung auch demjenigen Rentengläubiger die kurze Verjährungsfrist entgegengehalten werden kann, der gegen den Schuldner ein Urteil auf Zahlung der künftig fällig werdenden Renten erstritten hat, so muß dies, wie auch das Berufungsgericht anerkennt, erst Recht demjenigen Gläubiger entgegenstehen» der - wie hier die Klägerin - lediglich ein Urteil erstritten hat, das ganz allgemein die Pflicht des Schuldners feststellt, alle etwaigen künftigen Schäden (damit also gegebenenfalls auch fortlaufende Renten aus den §§ 842 ff BGB) zu ersetzen«
BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 188/78 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Ka^renbucdrite^erin Emma Z Klägerin und Revisionsklägerin 9 - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr gegen den Kraftfahrer Karl tstraße W* Sl » Beklagten und Revisionsbeklagten 9 - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr« - 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Scheffen» Dr. Steffen» Dr. Kulimann und Dr. Ankermann am 16. Oktober 1979 beschlossen: Der Klägerin wird das Armenrecht für die Revisionsinstanz verweigert» weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Gründe : Ob die vom Berufungsgericht seinem die Klage abweisenden Urteil gegebene Begründung rechtlich richtig 1st» kann offen bleiben; insbesondere kommt es hier auf die von Wurz NJW I960, 470 und NJW i960, 1606 aufgeworfene Frage im Streitfall nicht an. Denn hier geht es lediglich darum, wann die von der Klägerin geforderten wiederkehrenden Leistungen (Renten gemäß §§842, 843 BGB) verjähren. Diese aber verjähren gemäß § 197 BGB in vier Jahren seit ihrer Fälligkeit, waren hier also bei Klageerhebung verjährt. Auf das Feststellungsurteil kann sich demgegenüber die Klägerin nicht berufen, wie sich aus Abs. 2 des § 218 BGB ergibt. Wenn nach dieser Ausnahmebestimmung auch demjenigen Rentengläubiger die kurze Verjährungsfrist entgegengehalten werden kann, der gegen den Schuldner ein Urteil auf Zahlung der künftig fällig werdenden Renten erstritten hat, so muß dies, wie auch das Berufungsgericht anerkennt, erst Recht demjenigen Gläubiger entgegenstehen» der - wie hier die Klägerin - lediglich ein Urteil erstritten hat, das ganz allgemein die Pflicht des Schuldners feststellt, alle etwaigen künftigen Schäden (damit also gegebenenfalls auch fortlaufende Renten aus den §§ 842 ff BGB) zu ersetzen« Dr* Weber Sehe ff en Dr« Steffen Dr« Kulimann Dr« Ankermann