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BGH · VI ZR 188/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 188/78

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Das Berufungsgericht hält der Klägerin etwa zustehende Rentenansprüche jedenfalls für verjährt, weil zwischen dem Ende des Zeitraumes, fUr den die Ansprüche begehrt werden, nämlich dem 30. Für derartige Ansprüche auf Ersatz von Spätfolgen" komme nicht die 30jährige Verjährungsfrist, die nach Erwirkung eines rechtskräftigen Urteils laufe (§ 218 Abs. 1 BGB), zur Anwendung, sondern die 3jährige Frist des § 852 BGB. Da sich die Revision gegen Feststellungen des Berufungsgerichts, daß eine Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung nicht eingetreten sei, nicht wendet, war nur noch darüber zu befinden, ob Rentenansprüche aus §§ 842, 843 BGB auch dann der kurzen Verjährungsfrist unterliegen, wenn der Geschädigte ein Feststellungsurteil über die Verpflichtung des Schädigers zu dem Ersatz künftigen Schadens erwirkt hat. 137 erörterte) Frage, ob bei Vorliegen eines die Schadensersatzpflicht des Schädigers bejahenden Feststellungsurteils für Ansprüche auf Ersatz ties nach diesem Urteil erst eintretenden Schadens (an Verdienstausfall) jeweils erneut die kurze Verjährung des Ersatzanspruchs selbst gemäß § 832 BGB beginnt. Vielmehr geht es lediglich darum, wann die von der Klägerin aus diesem "Stammrecht" fließenden, von ihr jetzt geforderten wiederkehrenden Leistungen (Renten gemäß §§ 842, 843 BGB) verjähren, wenn zur Ersatzpflicht selbst ein Feststellungsurteil ergangen ist, ob für diese Renten es also bei der kurzen Verjährungsfrist des § 197 BGB verbleibt. Auch ein solches, nur ganz allgemein die Ersatzpflicht des Schädigers aussprechendes Feststellungsurteil fällt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts unter § 218 BGB. Auch das Grundurteil wird nicht etwa deshalb nicht als unter § 218 Abs. 1 BGB fallend angesehen» weil darin noch die Höhe des Anspruchs offen bleibt, sondern nur darum, weil es lediglich den Charakter einer das Endurteil vorbereitenden Entscheidung hat, also zwischen den Parteien keine materielle Rechtskraft herbeifuhrt (RGZ 100, 118, 121; 66, 10). 3. Unterliegen Feststellungsurteile somit auch grundsätzlich der Vorschrift des § 218 Abs. 1 BGB, dann folgt daraus - entgegen der Meinung der Revision -aber nicht, daß die 30jährige Verjährungsfrist im Streitfall eingreift, die Ansprüche der Klägerin bei Klageerhebung (dieses Rechtsstreits) also noch nicht verjährt waren. Daß zu den "wiederkehrenden Leistungen" im Sinne dieser Vorschrift auch Renten aus §§842, 843 BGB gehören, ist allgemein anerkannt (s. Nach dieser Sonderregelung kann auch demjenigen Rentengläubiger die kurze Verjährungsfrist entgegengehalten werden, der gegen den Schuldner ein Urteil auf Zahlung der künftig fällig werdenden Renten erstritten hat. Das muß nach Sinn und Zweck der Vorschrift erst recht demjenigen Gläubiger entgegenstehen, der - wie hier die Klägerin -lediglich ein Urteil erstritten hat, das ganz allgemein

Zitierte Normen: § 852 BGB
BGBFrageVerjährungsfristFeststellungsurteilAnspruchRenteKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
SS
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
24. Juni 1980 Walz,
 JustizhauptSekretär
 als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle
VI ZR 188/78	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 der Kassenbuchhelferin Emma geb. DflH MflHHBStr* A
Klägerin und Revisionsklägerin,
-Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Prof.
gegen
 den Kraftfahrer Karl Istraße S
Beklagten und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 
V/
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 1980 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Steffen und Dr. Deinhardt
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 30. Juni 1978 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen der Klägerin zur Last.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten aus einem von diesem im Jahre 1962 verschuldeten Verkehrsunfall wegen nach ihrer Behauptung in der Zeit vom 1. April 1967 bis 30. November 1971 erlittenen unfallbedingten Verdienstausfalls von 10.889,20 DM nebst Zinsen in Anspruch. Sie hatte in einem vorangegangenen Prozeß, in welchem sie ihren Verdienstausfall bis zu dem 8. September 1966 eingeklagt hatte, ein Feststellungsurteil dahingehend erwirkt, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihr allen weiteren ab 9. September 1966 entstehenden Schaden zu ersetzen (Urteil des OLG Zweibrücken vom 18. März 1969).
Der Beklagte hat die Begründetheit der Jetzigen Klageforderung bestritten und sich zudem auf Verjährung berufen.
 
Beide Instanzgerichte haben die Klage abgewiesen.
Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter.
EntscheidungsgrUnde
I.	Das Berufungsgericht hält der Klägerin etwa zustehende Rentenansprüche jedenfalls für verjährt, weil zwischen dem Ende des Zeitraumes, fUr den die Ansprüche begehrt werden, nämlich dem 30. November 1971, und der Rechtshängigkeit dieser Ansprüche am 28. August 1976 mehr als drei Jahre (§ 852 BGB) verstrichen seien. Für derartige Ansprüche auf Ersatz von Spätfolgen" komme nicht die 30jährige Verjährungsfrist, die nach Erwirkung eines rechtskräftigen Urteils laufe (§ 218 Abs. 1 BGB), zur Anwendung, sondern die 3jährige Frist des § 852 BGB. Diese Frist sei auch nicht nach § 209 BGB unterbrochen oder nach § 203 BGB gehemmt worden.
II.	Das angefochtene Urteil hat im Ergebnis Bestand.
Da sich die Revision gegen Feststellungen des Berufungsgerichts, daß eine Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung nicht eingetreten sei, nicht wendet, war nur noch darüber zu befinden, ob Rentenansprüche aus §§ 842, 843 BGB auch dann der kurzen Verjährungsfrist unterliegen, wenn der Geschädigte ein Feststellungsurteil über die Verpflichtung des Schädigers zu dem Ersatz künftigen Schadens erwirkt hat.
 
S0
1.	Der Streit geht nicht, wie das Berufungsgericht meint, um die (insbesondere von Wurz NJW I960, 470 und 1609 gegen Münzberg NJW i960, 1605 und Weimar JZ 1970,
137 erörterte) Frage, ob bei Vorliegen eines die Schadensersatzpflicht des Schädigers bejahenden Feststellungsurteils für Ansprüche auf Ersatz ties nach diesem Urteil erst eintretenden Schadens (an Verdienstausfall) jeweils erneut die kurze Verjährung des Ersatzanspruchs selbst gemäß § 832 BGB beginnt. Vielmehr geht es lediglich darum, wann die von der Klägerin aus diesem "Stammrecht" fließenden, von ihr jetzt geforderten wiederkehrenden Leistungen (Renten gemäß §§ 842, 843 BGB) verjähren, wenn zur Ersatzpflicht selbst ein Feststellungsurteil ergangen ist, ob für diese Renten es also bei der kurzen Verjährungsfrist des § 197 BGB verbleibt.
2.	Auch ein solches, nur ganz allgemein die Ersatzpflicht des Schädigers aussprechendes Feststellungsurteil fällt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts unter § 218 BGB. Zwar könnten sich Bedenken ergeben, ob ein Feststellungsausspruch einen "rechtskräftig festgestellten Anspruch" im Sinne dieser Vorschrift darstellt. Dies haben jedoch schon die Motive zu dem BGB (I 338) eindeutig bejaht. Dem haben sich Rechtsprechung und Schrifttum weitgehend angeschlossen (RArbG DR 1939, 1591; für viele:Johannsen in RGRK-BGB 12. Aufl. § 218 Rz. 2). Die Meinung des Berufungsgerichts, durch ein solches Feststellungsurteil werde "nur ein Teil der Anspruchsgrundlage festgestellt, von dem Urteilsausspruch nicht erfaßt werde die Frage des Schadenseintritts und die Frage der haftungsausfüllenden Kausalität", ist schon darum nicht haltbar, weil die einzelnen Schadensfolgen nicht zur
 
Anspruchsvoraussetzung gehören. Auch das Grundurteil wird nicht etwa deshalb nicht als unter § 218 Abs. 1 BGB fallend angesehen» weil darin noch die Höhe des Anspruchs offen bleibt, sondern nur darum, weil es lediglich den Charakter einer das Endurteil vorbereitenden Entscheidung hat, also zwischen den Parteien keine materielle Rechtskraft herbeifuhrt (RGZ 100, 118, 121; 66, 10). Das Feststellungsurteil ist jedoch ein Endurteil.
3.	Unterliegen Feststellungsurteile somit auch grundsätzlich der Vorschrift des § 218 Abs. 1 BGB, dann folgt daraus - entgegen der Meinung der Revision -aber nicht, daß die 30jährige Verjährungsfrist im Streitfall eingreift, die Ansprüche der Klägerin bei Klageerhebung (dieses Rechtsstreits) also noch nicht verjährt waren. Vielmehr kommt hier die Ausnahmevorschrift des § 218 Abs. 2 BGB zur Anwendung, wonach für regelmäßig wiederkehrende, erst künftig fällig werdende Leistungen es bei der kürzeren Verjährungsfrist bewendet, d.h. es greift hier die 4jährige Verjährungsfrist des § 197 BGB ein (so schon RG in JW 1905» 335). Daß zu den "wiederkehrenden Leistungen" im Sinne dieser Vorschrift auch Renten aus §§842, 843 BGB gehören, ist allgemein anerkannt (s. Johannsen aaO; Soergel/ Augustin, BGB 10. Aufl. § 218 Anm. 3); darin liegt nicht - wie Kuntz in Anm. VersR 1978 , 473 meint -eine unzulässige Untergrabung der Position des Gläubigers. Nach dieser Sonderregelung kann auch demjenigen Rentengläubiger die kurze Verjährungsfrist entgegengehalten werden, der gegen den Schuldner ein Urteil auf Zahlung der künftig fällig werdenden Renten erstritten hat. Das muß nach Sinn und Zweck der Vorschrift erst recht demjenigen Gläubiger entgegenstehen, der - wie hier die Klägerin -lediglich ein Urteil erstritten hat, das ganz allgemein
S0
die Pflicht des Schuldners feststellt, alle etwaigen künftigen Schäden, damit also gegebenenfalls auch fortlaufende Renten aus den §§ 842, 843 BGB, zu ersetzen*
4* Im Streitfall war die 4jährige Frist des §197 BGB bei Klageerhebung bereits abgelaufen* Anhaltspunkte dafür, daß der Beklagte sich hierauf nach Treu und Glauben nicht berufen dürfe, sind entgegen der Meinung der Revision nicht ersichtlich. Infolgedessen war das angefochtene Urteil im Ergebnis zu bestätigen.
Dr. Weber	Dunz	Sehe ff en
 Dr. Steffen	Dr. Deinhardt