Außerdem hat sie auf Grund ihrer Verpflichtung zun Schadensersatz nach § 839 BGB in Verbindung nirt Art. 34 GG der Brauerei den sonstigen Schaden in Höhe von 6.110,48 DM ersetzt. Da die Klägerin neben dem Sachschaden auch den Sachfolgeschaden der Brauerei ersetzt habe und beide Schäden den Haftungshächstbetrag überstiegen, verringere sich der Anspruch auf Ersatz des Fahrzeugschadeno in entsprechender Anwendung des § 12 Abs. 2 StVG in dem Verhältnis, in dem der Gesantbetx-ag der Schaden zun Höchstbetrag der Haftung stehe, mithin auf 8.248,92 DM. Sie ist der Auffassung, die Huftungsbegrenzung nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 a.F. StVG für den Sachschaden könne nicht dazu führen, ihren Anspruch auf Ersatz des gedeckten Fähr-zeugschadens mit Rücksicht auf den Saehfolgeschaden der Brauerei verhältnismäßig zu kürzen, weil die Klägerin für den Sachfolge schaden aus einem anderen Haftungsgrund (Antshaftung) einzustehen habe. Bas Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs* 1 Satz 1 BGB) verneint, weil die Beklagte die mit der Klage geltend genachten 1,751,08 DH nicht ohne Rechtsgrund erhalten, sondern Anspruch auf den vollen Betrag von 10.000 DM gehabt habe. 1„ Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Beklagten als Kaskoversicherer der Brauerei Ansprüche gegen die Klägerin nur im Rahmen des § 6? Richtig ist auch, daß für den Übergang nur der Anspruch der Brauerei auf Ersatz der unmittelbaren Sachschäden am Fahrzeug in Betracht könnt, denn nach § 67 WO können nur solche Ansprüche auf den Versicherer übergehen, die sich auf den Schaden beziehen, der dem versicherten Risiko entspricht, Ansprüche wegen der nicht von Versicherungsschutz umfaßten Schäden (hier; Ausfall schaden als Sachfolgeochuden und Schaden an der Ladung) scheiden für den Übergang nach § 67 WO von vornhereinaus (BGH2 25, 340, 343 und Urteil des BGH von 21. auf Ersatz dieser nicht von Versicherungsschutz umfaßten Schaden in Höhe von 6.110,48 DH ist der Brauerei verblieben und daher von der Klägerin mit Recht durch Zahlung an die Brauerei erfüllt ’»/orden. Des weiteren ist die Ansicht des Berufungsgerichts zu billigen, daß die Klägerin für den Pahrzeugschaden nicht nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG, sondern nur nach § 7 StVG einzustehen hat. Pur den Pahr2eugschaden hat die Brauerei auf Grund des Kaskoversicherungsvertrageo von der Beklagten anderweitigen Ersatz erhalten. Stand der Brauerei aber wegen des Pahrsougschadens kein Amtohaftungsanspruch gegen die Klägerin zu, so konnte ein solcher Anspruch auch nicht nach § 67 WG auf die Beklagte übergehen. Übergegangen ist vielmehr nur der Ersatzanspruch, der der Brauerei aus dem Gesichtspunkt der Gefahrdungchaftung nach §§ 7, 12 StVG gegen die Klägerin erwachsen war. Das kann, soweit die Ladung dos Lastzuges beschädigt worden ist (3.175,86 DH), nicht zweifelhaft sein, gilt aber in gleicher Veise für den Ausfallochadcn (2.934,62 DH), denn auch insoweit handelt es sich un einen auf der Sachbeschädigung beruhenden Schaden (Sachfolgeschaden). bezieht, also versicherte und nicht versicherte Schäden umfaßt, ist das Berufungsgericht der Ansicht, daß der gesamte Höchstbetrag von 10.000 DM der Beklagten als Kaskoversicherer zustehe, v/eil der Geschädigte (die Brauerei) den nicht durch die Kaskoversicherung gedockten Teil des Schadens (6.110,40 Das Berufungsgericht berücksichtigt bei soiner Beurteilung Bienente der Amtshaftung, obwohl nach § 67 StVG nur der Anspruch aus der Halterhaftung (§ 7 StVG) auf die Beklagte übergegangen ist. Las Berufungsgericht will die Haftungsgrenze des § 12 Abs. 1 Kr. 3 StVG nicht gelten lassen und hält auch den § 12 Abs. 2 StVG nicht für anwendbar, weil diese Regelungen sich auf die Fälle beschränkten, in denen der Schädiger ausschließlich nach den Straßenverkehrsgesetz hafte. Fr 3cann indes nicht gelten, wenn es sich wie in vorliegenden Falle um zwei Anspruchsberechtigte handelt, von denen der eine seine Ersatzansprüche nur aus § 7 StVG herleiten kann, während dem anderen daneben für seinen Anspruchsteil noch der Gesichtspunkt der Amtshaftung als Klagegrundlagc zur Verfügung steht. In einem solchen Falle kann daher die Tatsache, daß der Schädiger gegenüber dem Geschädigten selbst wegen eines anderen Schadensteiles aus doppelten Rechtsgrunde (Halterhaftung und Amtshaftung) ersatzpflichtig ist, nicht den Kaskoversicherer zugute-kommen, den nur der § 7 StVG als Anspruchsgrundlage zur Verfügung steht. Daraus ergibt sich, daß der Anspruch aus der Halterhaftung nur in Höhe von 8.248,92-DH auf die Beklagte übergegangen, in Höhe von 1.751,08 DU jedoch der Brauerei verblieben ist. Auf die Revision der Klägerin wird deshalb das Berufungsurteil aufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts zurückgev/iesen.
BUNDESGERICHTSHOF 2081 04g IM NAMEN DES VOLKES yj_i,'R_-i§§Z66 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 26* März 1968 K r i e g 1 Justizhauptsekretür als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister für Verteidigung, dieser vertreten durch den Präsidenten der Wehrbereichsverwaltung 0 in WWiflH^straße •, Klägerin, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die ”Se( _ vertreten Dr * P3 Allgemeine Versloherungs AG, furch ihren Vorstand Dr* und Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr* Der VI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. März 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Dr, Bode, Heinrich Meyer, Dr. Weber und Dr. Nüßgens für Hecht erkannt0, I. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3« Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 8. November 1966 aufgehoben. II. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bremen von 24. Mai 1966 wird zurückgev/iesen, III. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungs-und des Revioionsi’eehtszuges zu tragen. Von Hechts wegen Tatbestand: Am 5. November 1962 verursachte der Bundesvrehrge-freite mit einem Lastkraftwagen der Klägerin auf der Bundesautobahn schuldhaft einen Verkehr unfall, indem er beim Überholen einen Lastzug der Bruueroi streifte und zur Seite abdrängte, so daß der Lastzug von der Fahrbahn abkam, die Böschung hinunterstürzte und sich dabei überschlug. Dadurch entstand der Brauerei folgender Schadens 1 . Fahrzeugsciiaäen: Anhänger fl - fl Lastwagen (fl - 10.539,53 DU 18.245,40_3>M 28~?84l93 DM 2. Sonstiger Schaden: Ausfallochaden Beschädigung der Ladung 2.934,62 DM 3.175,86 DM b7Ti 0*i 48*~BM 3. Gcsantschaden 34.695,41 DM Die Beklagte hat als Kaskoversicherer der Brauerei den Fahrzeugschaden mit 28.784,93 DM ersetzt. Darauf hat die Klägerin in Rahnen ihrer Hölterhaftung der Beklagten 10.000 DM erstattet. Außerdem hat sie auf Grund ihrer Verpflichtung zun Schadensersatz nach § 839 BGB in Verbindung nirt Art. 34 GG der Brauerei den sonstigen Schaden in Höhe von 6.110,48 DM ersetzt. Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagten habe in Höhe von 1.751,08 DM kein Anspruch aus ubergegangenen Hecht (§67 VVG) zugestanden. Auf die Beklagte als Kasko-versicherer sei nur der Anspruch der Brauerei auf Frsatz dos Fahrzeugschadeno (reiner Sachschaden) übergegangen, da nur dieser Schaden durch die Kaskoversicherung gedeckt werde. Dieser Anspruch gründe sich allein auf § 7 StVG. In soweit entfalle eine Antohaftung (§ 839 BGB, Art. 34 GG), weil die Brauerei in Form der Versieherungc3.eistung anderweitigen Ersatz erlange (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Haf tung der Klägerin nach § 7 StVG sei aber nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 a.F. StVG auf 10.000 DM begrenzt. Diese Vorschrift /V I beschränke die Haftung für den gesamten Sachschaden einschließlich des Sachfolgeschadens (sonstigen Schadens der Brauerei). Da die Klägerin neben dem Sachschaden auch den Sachfolgeschaden der Brauerei ersetzt habe und beide Schäden den Haftungshächstbetrag überstiegen, verringere sich der Anspruch auf Ersatz des Fahrzeugschadeno in entsprechender Anwendung des § 12 Abs. 2 StVG in dem Verhältnis, in dem der Gesantbetx-ag der Schaden zun Höchstbetrag der Haftung stehe, mithin auf 8.248,92 DM. Danach habe die Beklagte den Differenzbetrag von (10.000 minus 8.248,92 DM~J 1.751,08 DI! ohne Rechtsgrund erhalten. Die Klägerin hat daher beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 1.751,08 DH nebst Zinsen zu verurteilen. Die Beklagte hat gebeten, die Klage abzuwoisen. Sie ist der Auffassung, die Huftungsbegrenzung nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 a.F. StVG für den Sachschaden könne nicht dazu führen, ihren Anspruch auf Ersatz des gedeckten Fähr-zeugschadens mit Rücksicht auf den Saehfolgeschaden der Brauerei verhältnismäßig zu kürzen, weil die Klägerin für den Sachfolge schaden aus einem anderen Haftungsgrund (Antshaftung) einzustehen habe. Auf die Ermäßigung der einzelnen Ansprüche nach § 12 Abs. 2 StVG könne sich der Schädiger nur dann berufen, wenn er ausschließlich nach dem Straßenverkehrsgccetz hafte. Anderenfalls fließe ihm aus seiner v/eitergehenden Haftung ein ungerechtfertigter Vorteil zu. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. 5 Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandes-gericht die Klage abgewiesen. Hit der von Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die V/iederherstellung des landgerichtliehen Urteils. Ent sch ei dungs grtmd ej_ Bas Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs* 1 Satz 1 BGB) verneint, weil die Beklagte die mit der Klage geltend genachten 1,751,08 DH nicht ohne Rechtsgrund erhalten, sondern Anspruch auf den vollen Betrag von 10.000 DM gehabt habe. 1„ Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Beklagten als Kaskoversicherer der Brauerei Ansprüche gegen die Klägerin nur im Rahmen des § 6? VVG, also nur insoweit sustanden, als Ansprüche der geschädigten Brauerei gegen die Klägerin auf sie übergegangen waren. Richtig ist auch, daß für den Übergang nur der Anspruch der Brauerei auf Ersatz der unmittelbaren Sachschäden am Fahrzeug in Betracht könnt, denn nach § 67 WO können nur solche Ansprüche auf den Versicherer übergehen, die sich auf den Schaden beziehen, der dem versicherten Risiko entspricht, Ansprüche wegen der nicht von Versicherungsschutz umfaßten Schäden (hier; Ausfall schaden als Sachfolgeochuden und Schaden an der Ladung) scheiden für den Übergang nach § 67 WO von vornhereinaus (BGH2 25, 340, 343 und Urteil des BGH von 21. November 1957 - II ZR 82/56 - VersR 1958, 15 * VRS 14, 103). Der Anspruch r"i auf Ersatz dieser nicht von Versicherungsschutz umfaßten Schaden in Höhe von 6.110,48 DH ist der Brauerei verblieben und daher von der Klägerin mit Recht durch Zahlung an die Brauerei erfüllt ’»/orden. Des weiteren ist die Ansicht des Berufungsgerichts zu billigen, daß die Klägerin für den Pahrzeugschaden nicht nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG, sondern nur nach § 7 StVG einzustehen hat. Pur den Pahr2eugschaden hat die Brauerei auf Grund des Kaskoversicherungsvertrageo von der Beklagten anderweitigen Ersatz erhalten. Darauf muß sie sich nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB verweisen lassen. Stand der Brauerei aber wegen des Pahrsougschadens kein Amtohaftungsanspruch gegen die Klägerin zu, so konnte ein solcher Anspruch auch nicht nach § 67 WG auf die Beklagte übergehen. Übergegangen ist vielmehr nur der Ersatzanspruch, der der Brauerei aus dem Gesichtspunkt der Gefahrdungchaftung nach §§ 7, 12 StVG gegen die Klägerin erwachsen war. 2. In Rahmen der Halterhaftung ist der Schädiger nach § 12 Abs. 1 Kr. 3 StVG in der damals geltenden Passung im Falle der Sachbeschädigung, auch wenn durch dasselbe Ereignis mehrere Sachen beschädigt werden, nur bis zu dem Betrag von 10.000 Dil zu dem Ersatz verpflichtet. Im vorliegenden Palle gehört nicht nur der kaskoversicherte Pahrzeugschaden (28.784,93 f-0 sondern der Gesantcchaden von 34.893,41 DM zu den Sachschaden, die durch den Höchstbotrag von 10.000 DM abzugelten sind. Das kann, soweit die Ladung dos Lastzuges beschädigt worden ist (3.175,86 DH), nicht zweifelhaft sein, gilt aber in gleicher Veise für den Ausfallochadcn (2.934,62 DH), denn auch insoweit handelt es sich un einen auf der Sachbeschädigung beruhenden Schaden (Sachfolgeschaden). Obwohl sich hiernach die Höchstgrenze von 10.000 DM auf den Gesamtschaden von 34.095,41 DM bezieht, also versicherte und nicht versicherte Schäden umfaßt, ist das Berufungsgericht der Ansicht, daß der gesamte Höchstbetrag von 10.000 DM der Beklagten als Kaskoversicherer zustehe, v/eil der Geschädigte (die Brauerei) den nicht durch die Kaskoversicherung gedockten Teil des Schadens (6.110,40 I.'O nach § 839 BGB, Art. 34 GG von der Klägerin ersetzt erhalten habe. Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden. Das Berufungsgericht berücksichtigt bei soiner Beurteilung Bienente der Amtshaftung, obwohl nach § 67 StVG nur der Anspruch aus der Halterhaftung (§ 7 StVG) auf die Beklagte übergegangen ist. Das ist nicht zulässig. Der Sachverhalt ist vielmehr so zu beurteilen, v/ic wenn eine Amtshaftung (§ 839 BGB, Art. 34 GG) nicht bestünde. Das hat der Bundesgerichtshof inzwischen in seinem Urteil BGH2 47, 196 entschieden. Y/onn eine öffentlich-rechtliche Körperschaft für die Beschädigung eines Fahrzeugs aus Amtshaftung und aus Haltcrhaftung Ersatz zu leisten hat, dann ist nach diesem Urteil die Frage, in welcher Höhe der Kaskoversicherer des Geschädigten auf ihn übergegangene Ansprüche gegen die öffentlich-rechtliche Körperschaft aus Halterhaftung geltend machen kann, danach zu entscheiden, wie die Haftungosumme des § 12 Abs. 1 StVG zu vorteilen v/ärc, v/enn die öffentlich-rechtliche Körperschaft nur aus Haitorhaftung für den Schaden einzustehen hätte« Das bedeutet für den vorliegenden Fall, daß der Betrag von 10.000 DM, den die Klägerin bei einer Haftung aus §§ 7, 12 StVG zu erbringen hat, zwischen der Beklagten als Kaskoversicherten und der unmittelbar gcDChiidigton Brauerei aufzuteilen ist und daß nur der in Anlehnung an § 12 Abo. 2 StVG gekürzte Schadensersatzanspruch auf die Beklagte übergehen kann. § 12 Abs. 2 StVG gilt nicht nur, wenn mehrere Personen durch dasselbe Ereignis Schäden erlitten haben, ir ist vielmehr entsprechend auch dann anzuwen-ien, v/enn versicherte und nicht versicherte Sachen eines Ei- gontüncrs (Fahrzeug und Ladung; beschädigt worden sind und infolge Bechtsübergangs mehrere Anspruchsbereehtigte in Betracht können. Auch in diesen Falle verringern sich die einzelnen Schadensposten in dem Verhältnis, in den ihr Gesamtbetrag (hier: 54-695,41 DH) zu den Hochstbetrag von 10.000 DII steht (ebenso OLG Schleswig in VersR 19<>5, 122 und Woiroter in VersR 1967, 925). Las Berufungsgericht will die Haftungsgrenze des § 12 Abs. 1 Kr. 3 StVG nicht gelten lassen und hält auch den § 12 Abs. 2 StVG nicht für anwendbar, weil diese Regelungen sich auf die Fälle beschränkten, in denen der Schädiger ausschließlich nach den Straßenverkehrsgesetz hafte. Fr meint, sie seien nicht anzuwenden, wenn wie hier eine weitere Haftungsgrundlage hinzutrete. Dieser Grundsatz ist an sich richtig. Fr 3cann indes nicht gelten, wenn es sich wie in vorliegenden Falle um zwei Anspruchsberechtigte handelt, von denen der eine seine Ersatzansprüche nur aus § 7 StVG herleiten kann, während dem anderen daneben für seinen Anspruchsteil noch der Gesichtspunkt der Amtshaftung als Klagegrundlagc zur Verfügung steht. Soweit ein Anspruch kraft Gesetzes teilweise auf einen neuen Gläubiger übergeht, tritt dieser an die Stolle des bisherigen Gläubigers (§ 396 Satz 2 BGIi) mit der Wirkung, daß nunmehr entsprechend der Hehrheit der Gläubiger auch eine Mehrheit von schuldrechtlichen Verpflichtungen besteht, deren weitere Abwicklung selbständig und möglicherweise unterschiedlich verläuft. Der Schadensersatzanspruch geht nach § 67 VVG im Zeitpunkt der Leistung des Versicherers auf diesen über- Daher stehen der kraft Gesetzes iibergegangenc und der beim Geschädigten verbliebene Anspruch vom Zeitpunkt des Forderungsübergangs an als selbständige Forderungen nebeneinander (vgl. BGHZ 44, 302, 388). Dieser selbständige Charakter der Forderungen wirkt sich auch aus, v/enn der Geschädigte (Versicherungsnehmer) und sein Kaskoversicherer hinsichtlich der begrenzten llaftungscunne in Konkurrenz treten. In einem solchen Falle kann daher die Tatsache, daß der Schädiger gegenüber dem Geschädigten selbst wegen eines anderen Schadensteiles aus doppelten Rechtsgrunde (Halterhaftung und Amtshaftung) ersatzpflichtig ist, nicht den Kaskoversicherer zugute-kommen, den nur der § 7 StVG als Anspruchsgrundlage zur Verfügung steht. Sein Anteil ist vielmehr, wenn die Haf-tungehöchstsumme zur Befriedigung beider Gläubiger nicht ausreicht, in entsprechender Anwendung des § 12 Abc. 2 StVG zu ermitteln. Daher geben auch die Ausführungen von Schultz in lfJ\7 196*7, 1756, keinen Anlaß, von der Entscheidung BGHZ 47, 196, abzugehen. Hiernach ist die Haftungssumme von 10.000 DH nach der zutreffenden Berechnung des Bandgerichts so zu verteilen, daß 8,248,92 DH auf den versicherten Fahrzeugschadcn und 1.751,08 DH auf den nicht versicherten sonstigen Sach-und Sachfolgeeehaden entfallen. Daraus ergibt sich, daß der Anspruch aus der Halterhaftung nur in Höhe von 8.248,92-DH auf die Beklagte übergegangen, in Höhe von 1.751,08 DU jedoch der Brauerei verblieben ist. Deren Anspruch ist inzv/i sehen durch die Zahlung getilgt worden, die die Klägerin in Höhe von 6.110,48 DM an die Brauerei geleistet hat. Da die Klägerin nach alledem 1.751,08 DH ohne rechtlichen Grund an die Beklagte gezahlt hat, kann sie diesen Betrag nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB von ihr zurückverlangen. 10 Danach hat das Landgericht der Klage zu Recht stattgegeben. Seine Entscheidung ist v/iederhcrzustellen. Auf die Revision der Klägerin wird deshalb das Berufungsurteil aufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts zurückgev/iesen. Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsrechtszuges hat nach den §§ 91 und 97 ZBö die Beklagte zu tragen. Dr. Engels Dr. Bode Meyer Dr. Weber Dr. Nüßgens