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BGH · VI ZR 188/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 188/64

Da B^pjp die Mittel nicht sogleich seinem Betrieb entziehen wollte, wurde die Beschaffung des Geldes mit Hilfe von Akzepten der Klägerin verabredet, nachdem sich und zur Übernahme der Diskontspesen verpflichtet hatten. zur Tragung der Diskontspesen außerstande:: waren und darüber hinaus eigenen Geldbedarf hatten, baten sie den Beklagten zugleich, auch ihnen auf diesen Wege zu einem Kredit zu verhelfen. B^^HB wusste nichts von diesen H^^M^B-Wechseln und glaubte im übrigen, daß der Beklagte die Akzepte der Klägerin aus eigenen Mitteln - wie von ihm zugesagt - finanzieren werde. Der Beklagte reichte sie sofort der Bank für Gemeinwirtschaft ein, bei der er selbst ein Konto unterhielt, das einen Debetsaldo von mehr als 80.000 DM aufwies. Er hatte mit der Bank vereinbart, daß diese von allen über das Konto laufenden Beträgen 10$ zur allmählichen Abdeckung der Schuld einbehalten dürfe. Von BBHB auf Einlösung des ungedeckten Schecks über 30.000 BM gedrängt, versuchten der-Beklagte,1KB9 und hB^HD nunmehr, Geld auf die HBHHR-Wechsel zu erhalten. November 1952 eine Erklärung des Inhalts, daß die von ihm akzeptierten Wechsel aus dem obengenannten Anderkonto abzudecken seien, falls er sie nicht selbst bei Fälligkeit einlöse. IiPB änderte jedoch seine Meinung, als ihm der Beklagte von dom Geld der Klägerin auf dem Anderkonto in KpB berichtete und dessen Verlegung zu dem Bankhaus in Aussicht stellte. Später sollte HdffV allein über das Konto verfügen dürfen, sobald er die 7 c-Bescheinigung vorlegte und der abzuhebende Betrag durch erststellige Hypotheken gesichert war nachdem dieses Geschäft geregelt war, überreichte I/1^^ dem Beklagten zwei Schecks über 30.000 und 20.000 DM. diskontierte ferner jetzt die HÖschler-Y/echsel und schrieb den Erlös von 98»663,35 DM einem Konto dos Beklagten gut, der über den Betrag im Lauf des Dezember 1952 verfügte. Dezember 1952, das Guthaben von dem Gemeinschaftskonto bei der L^p-Bank auf die "C^^^l11 eu übertragen, weil das Geld zu dem Jahresende aus dem Vermögen der Klägerin ausgeschieden sein müsse, wenn die Steuervergünstigung nach § 7 c EStG noch für 1952 wirksam werden solle. Empfang eines Darlehns der angegebenen Höhe bestätigte Am 31 o Dezember 1952 überbrachten K^^ und Kmm dem Bankier L^P das an ihn gerichtete Schreiben B^pH^» Dieser nahm es entgegen, veran-laßto aber daraufhin zunächst nichts. Sie können sich leicht vorstellen, daß niemand von uns daran gedacht hat, schon vorzeitig die Vorschußzahlung zurückzuzahlen, nachdem ein weit höherer Betrag als der an uns gezahlte bei Ihnen verfügbar ist» Diesem Brief fügten dio drei Unterzeichner als Anlage eine von ihnen vorgeschriebene Bestätigung der Lj^p-Bank bei, daß sie ein am 1, Juli 1953 freiwerdendes Restguthaben der aus 7 c-Geldern in Höhe von 40o000 DM für denjenigen bereithalte, dem die diesen Betrag unwi der ruf lieh abtreten werde. Den obigen Brief beantwortete er mit einem Schreiben an den Beklagten vom 29, Januar 1953« Darin stellte er klar, daß von einer Einlösung der H^^H^-Wechsel zu Lasten des Festgeldkontos niemals die Rede gewesen sei und daß eine Verquickung der beiden Geschäfte auf eine Täuschung hinauslaufe, die er nicht mitmachen werde. Hierbei beruhigte sich weil nach seiner Überzeugung der Bestand des GemeinschaftSkontos längst auf ein Konto der "C&m" übertragen war. Er richtete nunmehr ein Konto für die "C^PP^1 in der Weise ein, daß er die Eröffnung durch Einzahlung von 180.000 DM auf den 31. Über das verbleibende Guthaben verfügte K^P als Geschäftsführer der am 9» Juli 1953, indem er 5.000 DM auf das Konto des Beklagten bei der L^^-Bank überwies und den Best von 7.467 DM für sich selbst in bar abhob. Die Klägerin hat in einem anderen Verfahren (21 0 209/55 = 21 0 50/62 LG Köln) die Wohnungsbau-gesollschaft , ferner die Rechtsnachfolgerin des Bankhauses L^^ und den Bankier persönlich auf Rückzahlung von 180.292 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen. Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte habe sie in betrügerischem Zusammenwirken mit K^HP und Hf um die Dariehnssumme nebst Zinsen geschädigt. Er hat geltend gemacht, die Klägerin sei durch die zu seinen Gunsten erfolgfe Einbehaltung von 18,000 DM aus dem nachdem sie Zahlung auf den zu dem Ausgleich begebenen die pflichtwidrig die ordnungsgemäße Anlage ihrer 7 c-Gelder nicht überwacht habe. Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, als Gesamtschuldner neben Kruse und der in dem anderen Verfahren verurteilten Baugesellschaft 180.292 DM nebst Zinsen an die Klägerin zu zahlen; die Widerklage hat es abgev/iesen. Das Berufungsgericht hat in dem Verhalten des Beklagten einen gemeinschaftlich mit K^^ und Hl begangenen Betrug zu dem Nachteil der Klägerin erblickt; es hat dementsprechend seine Verpflichtung zu dem Schadensersatz in der verlangten Höhe nach §§ 823 Abs. 2, 830, 840 BGB; §§ 263, 47 StGB bejaht. Dezember 1952 als schuldrechtlichen, auf die Gewährung eines.-.Dar-lehns gerichteten Vertrag zwischen der Klägerin und der gewürdigt, der durch die schriftliche Anweisung an das Bankhaus LflPt erfüllt werden sollte. Da der Bankier diesen Auftrag zunächst nicht ausgeführt habe, so hat das Berufungsgericht dargelegt, sei das Guthaben jedoch auf dem Gemeinschaftskonto verblieben und von diesem durch die Machenschaften der Beteiligten allmählich abgezogen worden, so daß die Klägerin und nicht die die unmittelbar Geschädigte sei. Gewiß war es der Zweck der getroffenen Vereinbarungen, den Betrag von 180.000 DM noch vor Jahresende aus dem Vermögen der Klägerin ausscheiden zu lassen, um dieser den Steuervorteil für 1952 zu sichern. mit der Diskontierung der HdB-Wechsel bestanden, von denen nichts wußte, so hätte von jeder Bank erwartet werden dürfen, daß sie den Auftrag nach der persönlichen Darlegung seiner Eilbedürftigkeit sogleich ausführte. tragung des Guthabens auf ein Konto der "C^BIB" als für den erstrebten Zweck nicht ausreichend anzu-schcn. In dem Schreiben ist denn auch nur von der gewünschten Übertragung des Guthabens und nirgends von einer bereits erfolgten Zession die Rede. Dezember 1952 zu bewirken, und daß das Berufungsgericht dies unter Verletzung tfon §§ 133, 157 BGB verkannt habe, ist der Revision nicht zuzugeben. Bestand kein zwingender Grund, von einer gewollten Zession auszugehen, so konnte das Berufungsgericht sehr wohl zu der Überzeugung gelangen, daß sich B^BHB die Erfüllung des Darlehensversprechens durch eine Anweisung an die entschieden habe. Der Wortlaut des Schreibens sprach ebenso hierfür wie die Erwägung, daß die Darlehensvaluta erst mit der Gutachrift auf einem Konto der "CBBHB11 dieser zur Verfügung stand. einem Abtretungsnehmer eine solche Anweisung an die kontenführende Bank au3gehändigt wird, um so die Umschreibung der zedierten Forderung zu gewährleisteno Das ändert jedoch nichts an der Alternative zwischen Abtretung der Bankforderung und Überweisung des Guthabens, wie sie das Berufungsgericht gesehen hat. B^jj|^^ war nach den Feststellungen Überzeugt, daß das Guthaben längst auf ein Konto der übertragen war; hat ihn hierin geflissentlich be- Dezember 1952 an das Bankhaus eine Bestätigung der Ausführung seines Auftrags verlangt, die ihm nicht erteilt worden ist. Muß aber demnach davon ausgegangen werden, daß das Schreiben vom 30» Dezember 1952 als Überweisungsauftrag zu verstehen ist, so ist dem Berufungsgericht auch darin beizutreten, daß das Guthaben infolge der unstreitigen Nichtausführung dieses Auftrags zunächst im Vermögen der Klägerin verblieben ist«. Solange keine Abbuchung von dem Gemeinschaftskonto erfolgt war, konnte die Klägerin noch jederzeit über den deponierten Betrag in der bisherigen Weise verfügen; insbesondere konnte sie ihren Auftrag zur Überweisung an die wider- Von der bloßen Berichtigung eines Versehens, wie die Revision meint, kann offenkundig keine Rode sein«, Bei einfacher Säumnis hätte es genügt, das Bankhaus in den ersten Januartagen an die Erledigung zu erinnern, um die Summe alsbald auf einem Konto der ver- Aus der Antwort des Bankiers L^p vom 29» Januar 1953 ergibt sich vollends mit Deutlichkeit, daß er den Überweisungsauftrag keinosv/egs aus Versehen unerledigt gelassen hatte, sondern weil er derzeit noch bestrebt war, das Geld der Klägerin vor dem Zugriff KMpfc, H( und des Beklagten zu schützen«, wollte - ehe er das in seinem Unternehmen arbeitende Festgeld vorzeitig verlor - zu demindest eine Anweisung Bl® vorliegen haben, die ausdrücklich eine Begleichung der fremden Verbindlichkeiten aus dem Guthaben der Klägerin gestattete. Ist aber diese Voraussetzung gegeben, so bestehen im übrigen keine rechtlichen Bedenken dagegen, daß das Berufungsgericht die Handlungsweise des Beklagten nach der äußeren nie inneren Tatseite als gemeinschaftlich begangenen Betrug zu dem Nachteil der Klägerin gewürdigt hat. Hiernach braucht nicht mehr auf die Hilfsorv/ägung des Berufungsgerichts eingegangen zu werden, daß ein Betrug zu dem Nachteil der Klägerin selbst dann Vorlage, wenn B^p|^ die Forderung gegen das Bankhaus L^^ am 30. BGB hätte herleiten lassen» Durch das vom Beklagten mituntcrzeichnete Schreiben vom 26» Januar 1953 ist auf den Bankier I>^|^ dahin eingewirkt worden, daß er das Guthaben der Klägerin ungerechtfertigt als Sicherheit für die Verbindlichkeiten der drei Täter behandelte und es im Ergebnis hierfür haften ließ. Soweit noch eine Spitze zur Überweisung an die verblieb, haben sich der Beklagte und darin geteilt. Damit haben die drei Beteiligten das für den Wohnungsbau bereitgestellto Geld der Klägerin restlos an sich gebracht und für ihre persönlichen Zwecke verbraucht. Die Widerklage ist abgewiesen worden, weil der Beklagte den angeblichen Auftrag, Baumaterial zu dem Preise von 362.000 DM zu liefern, nach der Überzeugung des Berufungsgerichts nicht hat beweisen können.

Zitierte Normen: § 823 BGB § 263 StGB
betragenKontoBerufungsgerichtSchreibenKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2065 097
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 188/64
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
5* April 1966 Kriegl, Justizhauptsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Ingenieurs Emil lallee 10,
in K

Beklagten, Widerklägers, Berufiuigsklägers und Revisionsklägers,
-Prozeßbevollmächtigter s
Rechtsanwalt Br„
gegen
 die Firma Johann	Brotfabrik	OHG	4	in
 flRP»	Straße®^,
vertreten durch ihren allein vertretungsberoohtigten Gesellschafter Johann BM00, ebenda,
 Klägerin, Widerbeklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
“Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br
/
 
Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5« April 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels sov/ie der Bundesrichter Hanebeck, Dr0 Hauß, Heinr. Meyer und Dr. Pfretzschner
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 12o Juni 1964 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Im Herbst 1952 wollte die Klägerin 180.000 DM als steuerbegünstigtes Wohnungsbaudarlehn (§ 7 c EStG) anlogen. Ihr Hauptgeoellschafter Johann	wandte
 sich an den damaligen Steuerberater Kj^p» der ihm den Architekten H^ppBfe als Planer größerer Bauvorhaben zuführte. In einer Besprechung Ende Oktober 1952 wurde vereinbart, den Betrag zunächst H^pÜP und dann einer noch zu gründenden Y/ohnungsbaugeseilschaft zur Verfügung zu stellen. Da B^pjp die Mittel nicht sogleich seinem Betrieb entziehen wollte, wurde die Beschaffung des Geldes mit Hilfe von Akzepten der Klägerin verabredet, nachdem sich	und	zur	Übernahme
 der Diskontspesen verpflichtet hatten.
Kp|P wandte sich an den als Finanzier auftret enden Beklagten, der sich bereit erklärte, für die Diskontierung der B4PHP-Y/echsel zu sorgen. Da Kppi v/ie
 
zur Tragung der Diskontspesen außerstande:: waren und darüber hinaus eigenen Geldbedarf hatten, baten sie den Beklagten zugleich, auch ihnen auf diesen Wege zu einem Kredit zu verhelfen. Sie übergaben den Beklagten fünf von Ki^^ ausgestellte und von akzeptierte Wechsel über insgesamt 100.000 DM ("H^J^Pfc-Wechsel"), die der Beklagte ebenfalls unterzubringen versprach.
B^^HB wusste nichts von diesen H^^M^B-Wechseln und glaubte im übrigen, daß der Beklagte die Akzepte der Klägerin aus eigenen Mitteln - wie von ihm zugesagt - finanzieren werde. Er übergab ihm bei einer Zusammenkunft am 18. November 1952, an der auch Kj|^^ teilnahm, fünf von der Klägerin angenommene Wechsel über insgesamt 180.000 DM. Der Beklagte reichte sie sofort der Bank für Gemeinwirtschaft ein, bei der er selbst ein Konto unterhielt, das einen Debetsaldo von mehr als 80.000 DM aufwies. Er hatte mit der Bank vereinbart, daß diese von allen über das Konto laufenden Beträgen 10$ zur allmählichen Abdeckung der Schuld einbehalten dürfe. Die
 kürzte dementsprechend den Diskonterlös um 18.000 DM und stellte unter Berechnung von 10.200 DM Diskont-speoen 151.800 DM zur Verfügung. Der Beklagte ließ sich einen Bankscheck über 150.000 DM und die restlichen 1.800 DM in bar geben. Er behielt den Barbetrag für sich und überbrachte	den	Scheck. Als
B^l^l wegen der fehlenden 30.000 DM protestierte, übergah ihm Kzur Beschwichtigung einen auf diesen Betrag lautenden eigenen Scheck, der indessen ungedeckt war.
Noch am selben Tage ließen BBBB und einen Barlehnsvertrag notariell beurkunden, der die
 Klägerin verpflichtete,	ein	auf	drei	Jahre
 unkündbares, zinsloses Barlehn von I8O0OOO BM zu gewähren0 hBBH^ sollte die Summe erhalten, sobald er sie durch erststelligc Hypotheken zu sichern vermochte, und sie dann zu dem Wohnungsbau im Sinne von § 7 c EStG verwenden« BBpJB übergab demKNotar einen Scheck der Klägerin über 180«000 BM; dieser überwies den. Betrag auf ein Anderkonto bei der B<
Von BBHB auf Einlösung des ungedeckten Schecks über 30.000 BM gedrängt, versuchten der-Beklagte,1KB9 und hB^HD nunmehr, Geld auf die HBHHR-Wechsel zu erhalten. Um diesen den Anschein von Warenwechseln zu geben, ließen sie von einem Angestellten H^BHl^ in dessen Naipen ein Schreiben vom 20. November 1952 an den Beklagten anfertigen, in dem eine fingierte Bestellung von Bimsbetonsteinen zu dem Preis von 140.000 BM, davon 100.000 BM in Wechseln zahlbar, bestätigt wurde. Weiter verfasste HBHÜB unter dem 28. November 1952 eine Erklärung des Inhalts, daß die von ihm akzeptierten Wechsel aus dem obengenannten Anderkonto abzudecken seien, falls er sie nicht selbst bei Fälligkeit einlöse. Bie B0BBBHB ließ sich jedoch trotz Vorlage dieser beiden Schreiben nicht zu dem Ankauf der -Wechsel bewegen.
Ber Beklagte wandte sich daraufhin an den Bankier in	der	ihn	zunächst	auch	abschlägig	bcschied.
IiPB änderte jedoch seine Meinung, als ihm der Beklagte von dom Geld der Klägerin auf dem Anderkonto in KpB berichtete und dessen Verlegung zu dem Bankhaus in Aussicht stellte.
 
Um diese Verlegung zu erreichen, trafen sich der Beklagte, K(|^ und	am	11. Dezember 1952 mit
 Diesem trug der Beklagte vor, daß das Geld auf einem Konto der L^^-Bank ebenso gesichert liegen werde wie bisher, daß es dort aber - trotz der grundsätzlichen Unverzinslichkeit von 7 c-Geldern - verzinst werde und daß	im Fall seiner Zustimmung mit
 der Einlösung des von Kruse erhaltenen Schecks über
30.000	DM rechnen dürfe.	erklärte sich einver-
standen und fuhr am nächsten Tag mit den Beteiligten zu Lj|^, der bei seiner Bank ein gemeinschaftliches Konto für	und	einrichtete. Hierauf
 zahlte B^dd 130.000 DM ein; es wurde vereinbart, daß der Betrag bis zu dem 30. Juni 1953 fest angelegt bleiben und mit 4 1/2$ verzinst werden sollte. Später sollte HdffV allein über das Konto verfügen dürfen, sobald er die 7 c-Bescheinigung vorlegte und der abzuhebende Betrag durch erststellige Hypotheken gesichert
 war
nachdem dieses Geschäft geregelt war, überreichte I/1^^ dem Beklagten zwei Schecks über 30.000 und 20.000 DM. Den ersten gab der Beklagte an B^ldP weiter. diskontierte ferner jetzt die HÖschler-Y/echsel und schrieb den Erlös von 98»663,35 DM einem Konto dos Beklagten gut, der über den Betrag im Lauf des Dezember 1952 verfügte.
Am 13» Dezember 1952 wurde in Köln unter der Hegie	die	"Wohnungsbau-Gesellschäft
m.b.H." gegründet, die das 7 c-Darlehn der Klägerin verwalten sollte. K^Hl erreichte am 23. Dezember 1952 die Eintragung in das Handelsregister, ohne daß Einzahlungen auf das Stammkapital erfolgt waren. Am 20. Januar 1953 ließ er sich zu dem alleinigen Geschäfts-
 
//
führer der Gesellschaft bestellen
 empfahl B^m^ am 30. Dezember 1952, das Guthaben von dem Gemeinschaftskonto bei der L^p-Bank auf die "C^^^l11 eu übertragen, weil das Geld zu dem Jahresende aus dem Vermögen der Klägerin ausgeschieden sein müsse, wenn die Steuervergünstigung
 nach § 7 c EStG noch für 1952 wirksam werden solle. Er * ’ *
versprach, daß die "C^pp^" künftig die mit Lunk vereinbarten Zinsen vergüten werde und daß im übrigen die Art der Geldanlage unverändert bestehen bleibe.
erklärte sich auch hiermit einverstanden und verfasste das folgende, anschließend auch von Unterzeichnete Schreiben vom 30. Dezember 1952 an das
"Betr.: Konto Nr. 6405
Wir bitten Sie hiermit höflich, die auf obigem Konto stehenden 180.000,-— DM, das bisher mit Herrn Architekt HpHBHpKöln als Gemeinschaftskonto geführt wurde, auf das Konto der Wohnungsbau-Gesellschaft CpHIpp m.b.H., Köln, H<
P^ zu übertragen.
Die vereinbarten Zinsen von 4 1/2# p.a. für die Dauer von 6 Monaten gehen zu Lasten der Wohnungsbau-Gesellschaft	und sind Herrn
 Johann	gutzuschreiben.
Die Ausführung des Auftrags wollen Sie uns bitte bestätigen”.
Anschließend ließ Kjppp von BppHp noch einen auf den 20. November 1952 zurückdatierten sog. Zeichnungsschein über 180.000 DM der "Cpppp" zu gewährende 7 c-Gelder ausfüllen. Gegen diesen übergab er Bj
 eine Schuldurkunde dnr nCi
 in der diese den
 
Empfang eines Darlehns der angegebenen Höhe bestätigte
 Am 31 o Dezember 1952 überbrachten K^^ und Kmm dem Bankier L^P das an ihn gerichtete Schreiben B^pH^» Dieser nahm es entgegen, veran-laßto aber daraufhin zunächst nichts. Er ließ einstweilen weder das Gemeinschaftskonto B^p^p-Hppmi umbuchen, noch ein Konto für die einrichten, noch an B^^Hp das gewünschte Bestätigungsschreiben senden. Ferner verhielt sich	gegenüber
 den gleichzeitig vorgetragenen, erheblichen Kreditwünschen von K^Pl und H^pK)1 ablehnend; nur Kp|^ gestattete er schließlich, bis zu 10.000 DM einen für ihn anzulegenden Konto zu entnehmen.
Ende Januar 1953 übersandte	die	fällig
 werdenden Hp^PpH^lft der Kreissparkasse in Mppp zu dem Einzug. Weder Hp^|pl noch K^^P konnten zahlen. Daraufhin schrieben KjfpP, H^^HRP und der Beklagte gemeinsam wie folgt unter dem 26. Januar 1953. an den Bankier
"Sehr geehrter Herr B^B:!
Am 29» November 1952 überreichtei^wir Ihnen
100.000	DM Akzepte, BezogeneD^p^BMP, Aussteller KPPP, Girant E. DppPPVals Grundlage für ein 7 c-Geschäft. Da damals nicht feststand, zu welchem Zeitpunkt der 7 c-Betrag zur freien Verfügung stand, wurde diese Form gewählt. Die hierauf von DppP gezogenen Schecks wurden nicht eingelöst. Damit war dieses Diskontgeschäft an und für sich erlc(igt.
Niemand von uns hat daran gedacht, daß Sie mit der Vorlage drohen würden. Nachdem der 7 c-Betrag im Einverständnis aller Beteiligten bei Ihnen eingezahlt wurde, haben Sie uns dann aus unserem eigenen Geld ca. 134»000 DM zur Verfügung gestellt.
8
/?
Bei der Rücksprache in Gegenwart des Herrn B^pjlP wurde als selbstverständlich vorausgesetzt , daß Sie uns den Kredit solange gewähren, als der 7 c-Betrag bei Ihnen verfügbar ist.
Sie können sich leicht vorstellen, daß niemand von uns daran gedacht hat, schon vorzeitig die Vorschußzahlung zurückzuzahlen, nachdem ein weit höherer Betrag als der an uns gezahlte bei Ihnen verfügbar ist»
Wir bitten Sie daher, die Wechsel zu verlängern oder den Betrag auf ^Kreditkonto	zu über-
stfhreiben. Auch die	als	Inhaberin
 der freigewordenen 7 c-Beträge erklärte sich mit der Regelung einverstanden. Wir hoffen, daß damit die Angelegenheit erledigt ist, so daß wir unbefangen weitere 7 c-Gelder einzahlen können11.
Diesem Brief fügten dio drei Unterzeichner als Anlage eine von ihnen vorgeschriebene Bestätigung der Lj^p-Bank bei, daß sie ein am 1, Juli 1953 freiwerdendes Restguthaben der	aus	7	c-Geldern	in	Höhe
 von 40o000 DM für denjenigen bereithalte, dem die
 diesen Betrag unwi der ruf lieh abtreten werde.
zog die der Kreissparkasse	übersandten
V/echsel zurück, nachdem er dafür Prolongationsakzcpte
 erhalten hatte. Den obigen Brief beantwortete er mit einem Schreiben an den Beklagten vom 29, Januar 1953« Darin stellte er klar, daß von einer Einlösung der H^^H^-Wechsel zu Lasten des Festgeldkontos niemals die Rede gewesen sei und daß eine Verquickung der beiden Geschäfte auf eine Täuschung hinauslaufe, die er nicht mitmachen werde. Gleichwohl erklärte sich
 abschließend bereit, die Schuldsalden des Beklagten und	am 30. Juni 1953 beim Fälligwerden des Fest-
geldes mit diesem auszugleichen, sofnrn er einen von allen Beteiligten Unterzeichneten Auftrag hierzu erhalte. Für diesen Fay stellte er auch die gewünschte Abtrctungsbestütigung hinsichtlich der dann noch verbleibenden 40.000 DM in Aussicht.
 
erhielt das verlangte Auftragsschreihen nicht Dennoch buchte er im Februar 1953 die H^mp-Wechsel mit IOOoOOO DM und am 30» April 1953 den Schuldsaldo mit 27o825 DM von dem Fcstgeldkonto B^|B~ ab. Als	dies	aus	den	übersandten
 Auszügen ersah und K^|p deshalb zur Rede stellte, erklärte dieser die Erteilung der Auszüge als einen Irrtum, den er richtigstellen-* werde. Hierbei beruhigte sich	weil	nach seiner Überzeugung der Bestand
 des GemeinschaftSkontos längst auf ein Konto der "C&m" übertragen war.
Um noch vor dem 1. Juli 1953 an jene weiteren
40.000	DM zu gelangen, deren Bereitstellung L#P bestätigen sollte, trat Kals Geschäftsführer der diesen Betrag an den Beklagten ab, der die Forderung weiter auf die Volksbank in B|^P übertrug.
bestätigte der Volksbank auf Verlangen, daß die Summe bei Fälligkeit überwiesen werde, worauf diese?’, den Betrag im voraus an den Beklagten auszahlte. Er' teilte ihn mit K^^; beide verbrauchten ihn für persönliche Zwecke.	vergütete	der Volksbank die
 Summe gemäß seiner Zusage und buchte sie am 2. Juli 1953 gleichfalls von dem immer noch geführten Gemeinschaft Skonto	ab.
Am 8. Juli 1953 griff	jedoch	auf	das	Schreiben
 vom 30. Dezember 1952 zurück. Er richtete nunmehr ein Konto für die "C^PP^1 in der Weise ein, daß er die Eröffnung durch Einzahlung von 180.000 DM auf den 31. Dezember 1952 zurückdatierte und anschließend sämtliche Lastschriften vom Gemeinschaftskonto B{
H^fl^P nach hier übertrug. Über das verbleibende Guthaben verfügte K^P als Geschäftsführer der
 am 9» Juli 1953, indem er 5.000 DM auf das Konto des Beklagten bei der L^^-Bank überwies und den Best von 7.467 DM für sich selbst in bar abhob. Damit waren die von der Klägerin eingezahlten 180.000 DM einschließlich 292 DM aufgelaufener Zinsen verbraucht.
Der Beklagte,	und	sind	zufolge
 ihrer Handlungsweise wegen Untreue Betrugs und Unterschlagung rechtskräftig zu Gefängnis- und Geldstrafen verurteilt worden, und zwar der Beklagte wegen Betrugs und Beihilfe zur Untreue.
Die Klägerin hat in einem anderen Verfahren (21 0 209/55 = 21 0 50/62 LG Köln) die Wohnungsbau-gesollschaft	,	ferner	die	Rechtsnachfolgerin
 des Bankhauses L^^ und den Bankier	persönlich
 auf Rückzahlung von 180.292 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen. Gegen die	hat	sie	ein	rechtskräftiges
 Urteil diesen Inhalts erstritten.
Voriicgend'-ihat die Klägerin gebeten,
 und den Beklagten D^H^^ als Gesamtschuldner mit den Beklagten des vorgenannten Verfahrens zu dem Schadensersatz in gleicher Höhe zu verurteilen. Gegen K^^ ist ein rechtskräftiger Vollstreckungsbofehl ergangen. Die gegen	gerichtete	Klage ist
 nach einer außergerichtlichen Einigung mit seiner Zustimmung zurückgenommen worden. Hiernach blieb der Rechtsstreit nur noch zwischen der Klägerin und dem Beklagten DflH| anhängig.
Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte habe sie in betrügerischem Zusammenwirken mit K^HP und Hf um die Dariehnssumme nebst Zinsen geschädigt.
11
Der Beklagte hat Klageabv/eisung beantragt. Er hat geltend gemacht, die Klägerin sei durch die zu seinen Gunsten erfolgfe Einbehaltung von 18,000 DM aus dem
 nachdem sie Zahlung auf den zu dem Ausgleich begebenen
 die pflichtwidrig die ordnungsgemäße Anlage ihrer 7 c-Gelder nicht überwacht habe. Überdies folge aus dem eigenen Vortrag der Klägerin, daß allenfalls die
 in Betracht komme. Dieser sei das Darlehn nach dem Willen der Klägerin am 30. Dezember 1952 zugeflosoen, und aus ihrem Guthaben bei der L^^-Bank seien alsdann die beanstandeten Entnahmen erfolgt. Dementsprechend habe auch der Strafrichter die Vorgänge als Untreue zu dem Nachteil der	und	nicht als Betrug zu dem
 Schaden der Klägerin gewürdigt. Die Klägerin habe ihren Darlehnsanspruch gegen die	behalten
 und hierüber sogar ein Urteil erstritten. Wohl habe umgekehrt die Klägerin ihn, den Beklagten, geschädigt.
Sie habe bei ihm für 362.000 DM Baumaterial bestellt, au dessen Bezahlung auch die hinterlegten 180.000 DM bestimmt gewesen seien. Durch die Nichtabnahme und die zweckwidrige Verwendung des Hinterlegungsbetragcs sei ihm ein Gewinn von 81.500 DM entgangen. Hierauf seien 33«000 DM zu verrechnen, die er aus den 180.000 DM erhalten habe. Die Klägerin schulde ihm hiernach noch 48.500 DM. Einen Teilbetrag von 10.000 DM nobst Zinsen hat der Beklagte im Wege der Widerklage verlangt.
Diskonterlös der
i-Wechsel nicht mehr geschädigt^
Scheck K über	30.000	DM	erhalten	habe.	Ein etwa
 sonst eingetretener Schaden sei allein von K ,
H und	der	Klägerin	selbst	verschuldet	worden,
 Wohnungsbaugesellschaft nC
ln als Geschädigte
 Die Klägerin hat um Abweisung der Widerklage ge-
12
/
beten» Sie hat bestritten, dem Beklagten irgendwelche Aufträge erteilt zu haben, und ist auch seinen sonstigen Darlegungen entgegengetreten.
Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, als Gesamtschuldner neben Kruse und der in dem anderen Verfahren verurteilten Baugesellschaft 180.292 DM nebst Zinsen an die Klägerin zu zahlen; die Widerklage hat es abgev/iesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten ist zurückgewiesen worden. Mit der Revision erstrebt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage und den Erfolg der Widerklage.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat in dem Verhalten des Beklagten einen gemeinschaftlich mit K^^ und Hl begangenen Betrug zu dem Nachteil der Klägerin erblickt; es hat dementsprechend seine Verpflichtung zu dem Schadensersatz in der verlangten Höhe nach §§ 823 Abs. 2, 830, 840 BGB; §§ 263, 47 StGB bejaht. Der Tatrichter hat die Abreden vom 30. Dezember 1952 als schuldrechtlichen, auf die Gewährung eines.-.Dar-lehns gerichteten Vertrag zwischen der Klägerin und der	gewürdigt,	der	durch	die	schriftliche
 Anweisung an das Bankhaus LflPt erfüllt werden sollte. Da der Bankier	diesen	Auftrag	zunächst	nicht
 ausgeführt habe, so hat das Berufungsgericht dargelegt, sei das Guthaben jedoch auf dem Gemeinschaftskonto
 verblieben und von diesem durch die Machenschaften der Beteiligten allmählich abgezogen worden, so daß die Klägerin und nicht die die unmittelbar Geschädigte sei. Daran habe durch die
13	-
Umbuchung vom 8. Juli 1953 nichts mit Rückwirkung geändert werden können. Die Revision verficht demgegenüber die Auffassung, daß die Klägerin ihr Guthaben bei der L^^-Bank am 30«, Dezember 1952 an die	abgetreten	habe,	so	daß durch die
 Maßnahme der Bank vom 8. Juli 1953 lediglich die ohnehin bestehende Rechtslage auch buchmäßig wiedergegeben worden sei« Die Rüge, daß das Berufungsgericht diese Sachund Rechtslage verkannt habe, kann jedoch keinen Erfolg haben.
Das Berufungsgericht hat die individuellen Willenserklärungen dbr Beteiligten vom 30. Dezember 1952 tatrichterlich ausgelegt. Die Nachprüfung in der Revisionsinstanz muß sich darauf beschränken, ob diese Auslegung möglich ist und alle v/esentlichen Umstände berücksichtigt hat. Insoweit ergeben sich keine Beanstandungen; die Rügen der Revision erschöpfen sich in dem Bestreben, die Würdigung des Berufungsgerichts durch die eigene zu ersetzen.
Gewiß war es der Zweck der getroffenen Vereinbarungen, den Betrag von 180.000 DM noch vor Jahresende aus dem Vermögen der Klägerin ausscheiden zu lassen, um dieser den Steuervorteil für 1952 zu sichern. Es ist jedoch nicht ersichtlich, warum diesem Ziel nur die sofortige Eorderungsabtretung entsprochen hätte und nicht der Weg, der nach der Überzeugung des Berufungsgerichts eingeschlagen worden ist. B^m^ hat	unstreitig	das	Schreiben	an	die	I4lfc-Bank
 vom 30. Dezember 1952 sogleich mitgegeben; dieser hat es auch prompt - nachdem	ebenfalls unter-
schrieben hatte - am folgenden Tage dem Bankier überbracht. Hätten nicht die fragwürdigen Zusammenhänge
H -
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mit der Diskontierung der HdB-Wechsel bestanden, von denen	nichts	wußte,	so	hätte	von	jeder
 Bank erwartet werden dürfen, daß sie den Auftrag nach der persönlichen Darlegung seiner Eilbedürftigkeit sogleich ausführte. Aus der Sicht	bestand
 deshalb kein Grund, die der I®P-Bank erteilte und von	rechtzeitig	vorgelegte Anv/eisung zur Über-
tragung des Guthabens auf ein Konto der "C^BIB" als für den erstrebten Zweck nicht ausreichend anzu-schcn. Dasselbe gilt für K^^^ und	mögen
 sie auch von anderen Absihhten geleitet ‘-gewesen sein.
Die	konnte	über	das	Geld erst wirklich ver-
fügen, wenn es sich als Guthaben auf ihrem eigenen Konto befand. Der übliche und einfachste V/eg war eine bankmäßige Überweisung durch die Inhaber des Gemoinschaftskontoo. In dem Schreiben ist denn auch nur von der gewünschten Übertragung des Guthabens und nirgends von einer bereits erfolgten Zession die Rede. Daß es gleichwohl und notwendig der Wille aller Beteiligten gewesen sein müsse, den Forderungs-Übergang sogleich mit den Abreden vom 30. Dezember 1952 zu bewirken, und daß das Berufungsgericht dies unter Verletzung tfon §§ 133, 157 BGB verkannt habe, ist der Revision nicht zuzugeben.
Bestand kein zwingender Grund, von einer gewollten Zession auszugehen, so konnte das Berufungsgericht sehr wohl zu der Überzeugung gelangen, daß sich B^BHB die Erfüllung des Darlehensversprechens durch eine Anweisung an die	entschieden	habe.
Der Wortlaut des Schreibens sprach ebenso hierfür wie die Erwägung, daß die Darlehensvaluta erst mit der Gutachrift auf einem Konto der "CBBHB11 dieser zur Verfügung stand. Freilich ist es denkbar, daß auch
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einem Abtretungsnehmer eine solche Anweisung an die kontenführende Bank au3gehändigt wird, um so die Umschreibung der zedierten Forderung zu gewährleisteno Das ändert jedoch nichts an der Alternative zwischen Abtretung der Bankforderung und Überweisung des Guthabens, wie sie das Berufungsgericht gesehen hat. Der Tatrichter hat sich in Würdigung der Gesamtumstände vom Vorliegen des zweiten Falles überzeugt. Es spricht nichts dafür, daß er dabei die von der Revision erörterte Möglichkeit fehlsam als ausgeschlossen angesehen haben könnte. Es lagen nur keinerlei Anhaltspunkte für den immerhin regelwidrigen Fall vor, daß ein klarer Bankauftrag in Wirklichkeit eine Abtretungsanzeige darstellen, sollte.
Aus der Reaktion Beckamps auf die ihm übersandten Bankauszüge kann die Revision nichts für ihnen StändpunRt herleiten. B^jj|^^ war nach den Feststellungen Überzeugt, daß das Guthaben längst auf ein Konto der	übertragen war;	hat	ihn	hierin geflissentlich be-
stärkt. Irgend ein Rückschluss darauf, ob die Gewißheit auf die Vorstellung einer angezeigten Zession oder eines ausgeführten Bankauftrags zurückging, ist nicht möglich. Seine von Kruso geförderte Meinung, daß ihm die Auszüge irrtümlich zugeschickt worden seien, mußte in beiden Fällen dieselbe sein. Entsprechendes gilt von der Nachlässigkeit B^m^ bei der Überwachung der Transaktion. Er hatte in seinem Schreiben vom 30. Dezember 1952 an das Bankhaus	eine	Bestätigung
 der Ausführung seines Auftrags verlangt, die ihm nicht erteilt worden ist. Daß	dies hat hingehen lassen,
 spricht so wenig wie das Verlangen selbst für eine Forderungsabtretung und gegen eine gewöhnliche Überweisung.
An die abweichende Beurteilung desrSachverhalt3
durch den Strafrichter war das Berufungsgericht nicht gebundene Im Strafverfahren mußte bei nicht völlig auszuräumenden Zweifeln die den Angeklagten günstigere Möglichkeit unterstellt werden, während das Berufungsgericht die Parteivereinbarungen nach § 266 ZPO aus-zulegon hatte» Daß es hierbei v/osontliche Umstände übersehen oder sonst den Rahmen tatrichterlicher Würdigung verlassen hätte, ist nirgends festzustellen0
Muß aber demnach davon ausgegangen werden, daß das Schreiben vom 30» Dezember 1952 als Überweisungsauftrag zu verstehen ist, so ist dem Berufungsgericht auch darin beizutreten, daß das Guthaben infolge der unstreitigen Nichtausführung dieses Auftrags zunächst im Vermögen der Klägerin verblieben ist«. Solange keine Abbuchung von dem Gemeinschaftskonto erfolgt war, konnte die Klägerin noch jederzeit über den deponierten Betrag in der bisherigen Weise verfügen; insbesondere konnte sie ihren Auftrag zur Überweisung an die	wider-
rufen» Dieser tatsächlich bestehende Zustand ließ sich nicht durch die schließliche Umbuchung am 8. Juli 1953 mit Rückwirkung auf den 31» Dezember 1952 beseitigen»
Von der bloßen Berichtigung eines Versehens, wie die Revision meint, kann offenkundig keine Rode sein«, Bei einfacher Säumnis hätte es genügt, das Bankhaus in den ersten Januartagen an die Erledigung zu erinnern, um die Summe alsbald auf einem Konto der	ver-
fügbar zu haben, und die verv/ickelten Darlegungen im Schreiben vom 26» Januar 1953 hätten sich erübrigt.
Aus der Antwort des Bankiers L^p vom 29» Januar 1953 ergibt sich vollends mit Deutlichkeit, daß er den Überweisungsauftrag keinosv/egs aus Versehen unerledigt gelassen hatte, sondern weil er derzeit noch bestrebt war, das Geld der Klägerin vor dem Zugriff KMpfc, H(
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und des Beklagten zu schützen«,	wollte	-	ehe	er	das
 in seinem Unternehmen arbeitende Festgeld vorzeitig verlor - zu demindest eine Anweisung	Bl®	vorliegen
 haben, die ausdrücklich eine Begleichung der fremden Verbindlichkeiten aus dem Guthaben der Klägerin gestattete. Er hat sie verständlicherweise nie erhalten, dann aber gleichwohl mit den Abbuchungen von dem weitergeführten Gemeinschaft Skonto	begonnen	und schließ-
lich, als die vereinbarte Zeit der festen Anlage abgelaufen war, die für ihn bedrohlich gev/ordene Lage durch eine rückdatierte Umbuchung zu retten versucht. Das Berufungsgericht hat hierin - was die erstrebte Rückwirkung angeht - mit Recht eine unbeachtliche Manipulation erblickt o
Die Feststellung, daß der Beklagte und die beiden
 Mitbeteiligten den Betrag VDn 180.292 DM unmittelbar aus
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dem Vermögen der Klägerin erlangt haben, hält somit den Angriffen der Revision stand. Ist aber diese Voraussetzung gegeben, so bestehen im übrigen keine rechtlichen Bedenken dagegen, daß das Berufungsgericht die Handlungsweise des Beklagten nach der äußeren nie inneren Tatseite als gemeinschaftlich begangenen Betrug zu dem Nachteil der Klägerin gewürdigt hat. Insoweit erhobt denn auch die Revision keine Rügen.
Hiernach braucht nicht mehr auf die Hilfsorv/ägung des Berufungsgerichts eingegangen zu werden, daß ein Betrug zu dem Nachteil der Klägerin selbst dann Vorlage, wenn B^p|^ die Forderung gegen das Bankhaus L^^ am 30. Dezember 1932 an die "CBHHP' ^getreten hätte, weil diese nämlich von vornherein insolvent gewesen sei. Ebenso erübrigt sich die nähere Darlegung, daß sich die Haftung des Beklagten unabhängig von der Verwirk-lichung strafrechtlicher Tatbestände auch aus § 826
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BGB hätte herleiten lassen» Durch das vom Beklagten mituntcrzeichnete Schreiben vom 26» Januar 1953 ist auf den Bankier I>^|^ dahin eingewirkt worden, daß er das Guthaben der Klägerin ungerechtfertigt als Sicherheit für die Verbindlichkeiten der drei Täter behandelte und es im Ergebnis hierfür haften ließ. Soweit noch eine Spitze zur Überweisung an die	verblieb,
 haben sich der Beklagte und	darin geteilt. Damit
 haben die drei Beteiligten das für den Wohnungsbau bereitgestellto Geld der Klägerin restlos an sich gebracht und für ihre persönlichen Zwecke verbraucht.
Daß sie damit die Klägerin vorsätzlich in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise um die Summe geschädigt haben, kann keinem Zweifel unterliegen.
Die Widerklage ist abgewiesen worden, weil der Beklagte den angeblichen Auftrag, Baumaterial zu dem Preise von 362.000 DM zu liefern, nach der Überzeugung des Berufungsgerichts nicht hat beweisen können. Die Entscheidung läßt keine Rechtsoder Verfahrensmängel erkennen; die Revision hat solche im einzelnen auch nicht gerügt.
Nach alledem ist die Revision des Beklagten unbegründete Sie mußte mit der Kostenfolge nach § 97 ZPO zurückgev/iesen werden o
Engels	Hanebeck	Dr.	Hauß
 Meyer *
Dr, Pfretzschner