* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VI ZR 188/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 188/59

hat der VI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11* Oktober I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Drn Engels und der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Hanebeck, Dr« Hauß und Ho Meyer für Recht erkannt: Am Mittag des 26« Januar 1954 fuhr der Kläger mit dem Beklagten und den Brauen Udfe und FflH^ nach einem gemeinsamen Wirtshausbesuch von Momberg nach Neustadt Krso Marburg» Er hatte die Führung seines PKW-Wagens dem Beklagten überlassen« Auf der Fahrt war die Unterführung der Bahnstrecke Wiera-Neustadt zu passieren« Hinter der Unterführung biegt die Straße ziemlich scharf nach links ab, so daß ihr weiterer Verlauf schwer einsehbar ist. Er hat den Beklagten vorgeworfen, in und unmittelbar nach der Kurve nicht die äußerste rechte Straßenseite eingehalten zu haben» Das Landgericht hat den Anspruch auf Ersatz des vermögensrechtlichen Schadens zu drei Vierteln und den Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes dem Grunde nach voll für gerechtfertigt erklärt. Das Landgericht hat weiterhin die auch gegen den Fahrer und Halter des Lastzuges Heideimann erhobene Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Beklagten das Urteil des Landgerichts dahin abgeändert, daß auch der Schmerzehsgeldanspruch dem Grunde hach nur zu Während das Landgericht als bewiesen ansah, daß der Beklagte die Kurve geschnitten hat und auf die Fahrbahn des Lastzuges gekommen ist, hat das Oberlandesgericht eine solche Feststellung nicht getroffen, sondern ein Verschulden schon darin gesehen, daß der Beklagte mit einer Geschwindigkeit von mehr als 40 km/st in die Kurve eingefahren sei* Bas Oberlandesgericht ist der Ansicht, daß die Geschwindigkeit des Beklagten, die vom Sachverständigen Hof mann auf $8 km/st geschätzt wird, in der unübersichtlichen Kurve erheblich zu hoch gewesen sei* 1» Bas Berufungsgericht hat die Verurteilung des Beklagten nicht auf einen Vowurf gestützt, den der Kläger im Grunde gar nicht erhoben hat» Wenn der Kläger auch ein Verschulden des Beklagten in erster Linie in dem Verlassen seiner Fahrbahnseite gesehen hat, so lassen der Tatbestand des Berufungsurteils und die in Bezug genommenen Schriftsätze doch erkennen, daß der Kläger seinen Anspruch auch aus dem Vorwurf einer überhöhten Geschwindigkeit hergeleitet hat. Wann und mit welchem Nachdruck der Kläger diesen Vorwurf erhob, konnte für die Beurteilung gleichgültig sein, wenn sich das Berufungsgericht von der Richtigkeit des Vorwurfs überzeugte. Bei der Würdigung ist nicht übersehen, daß der Kläger als Zeuge in dem gegen den Beklagten eingeleiteten Strafverfahren eine geringe Geschwindigkeit des Beklagten angegeben hat. Was die von der Revision herangezogene Aussage des Klägers bei seiner persönlichen Vernehmung im vorliegenden Verfahren angeht, so kann einem einzelnen ■Satz dieser Aussage nicht entnommen werden, der Kläger räume eine der Örtlichkeit und der Verkehrslage angepaßte Geschwindigkeit des Beklagten ein. Es besteht kein Grund für die Annahme, daß das Berufungsgericht, das sich mit den wechselnden Angaben der Parteien über die Geschwindigkeit des Wagens auseinandersetzt, die in dem Beweistermin vom 3. Das Berufungsgericht hat seine Überzeugung, daß der Beklagte die scharfe Kurve mit mindestens 40 km/st befuhr, ausreichend begründet und hierbei insbesondere auf die eigene Darstellung des Beklagten im Strafverfahren Bezug genommen« Ein für die Feststellung ursächlicher Verfahrensfehler im Sinne des § 286 ZPO liegt nicht vor. Zu der auf das Gutachten des Sachverständigen Hofmann gestützten Ansicht des Berufungsgerichts, die Geschwindigkeit werde wahrscheinlich noch erheblich höher gewesen sein, bedarf es dann keiner Auseinandersetzung mit den gegen das Gutachten gerichteten Revisionsangriffen, wenn schon eine Geschwindigkeit von 40 km pro Stunde zu hoch war« Das aber ist zu bejahen (vgl« unten unter 3.). Das Berufungsgericht hat seine Feststellungen in keinem Funkt auf die im Strafprozeß von HeflHHHP3e~‘ machten Bekundungen gestützt» Es hatte daher keinen Anlaß, den Zivilprozeß bis zu dem Abschluß des gegen HeflHBIVan-gestrengten Ermittlungsverfahrens wegen falscher Aussage auszusetzen. 4. Was die sachlich-rechtliche Beurteilung des Sachverhalts angeht, so ist der von der Revision heraasgestellte Gedanke zwar richtig, daß man sich nach dem Vertrauensgrundsatz in der Regel auf eine durch den Gegenverkehr unbehinderte Fahrt auf der eigenen Fahrbahnseite einstellen darf (vgl. Dessen ungeachtet hat aber ein Fahrzeugführer bei Befahren einer scharfen Kurve den sich aus § 9 Abs, 1 StVO ergebenden Anforderungen in der Wahl seiner Geschwindigkeit Rechnung zu tragen. schv/indigkeitsherabsetzung ergibt sich aber auch dann, wenn einem Kraftfahrer auf Grund seiner Oi’tskenntnis bewußt ist, daß entgegenkommende Lastzüge eine scharfe Kurve gar nicht passieren können, ohne über die Straßenmitte auszuscheren. Bei einer Übersicht von nur 12 - 15 m Entfernung, wie sie das Berufungsgericht feststellt, wäre dem Beklagten ein rechtzeitiges Balten auch vor einem stehenden Hindernis nicht möglich gewesen« Die Geschwindigkeit entsprach also nicht der Anforderung', die § 9 Abs«-1. StVO stellt« Ersichtlich ist das Berufungsgericht auch der Überzeugung, daß der Anstoß am Ausgang der Kurve vermieden worden wäre, wenn der Beklagte die Geschwindigkeit den Erfordernissen der Örtlichkeit angepaßt hätte« Sollte der Lastkraftwagen vor der Kurve ausgeschert sein und sollte sein Fahrer Heideimann nicht genügend auf den entgegenkommenden Verkehr acht gegeben haben, so würde hierdurch nichts daran geändert, daß auch der Beklagte schuldhaft eine Ursache für den Unfall gesetzt hat. Die Verkehrserfahrung zeigt, daß eine Situation, wie sie das Berufungsgericht als möglich unterstellt, in der Hegel gemeistert wird, wenn der in die Kurve einfahrende Kraftfahrer die Geschwindigkeit der besonders unübersichtlichen Strecke anpaßt und damit der hier vorauszusehenden Gefäfardungslage Rechnung trägt« Schon nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins ist die Ursächlichkeit des Verstoßes gegen die Vorschrift des § 9 Abs. 1 StVO für den am Endpunkt der Kurve erfolgten Anstoß mit dem entgegenkommenden LKW

Zitierte Normen: § 254 BGB § 9 StVO § 288 ZPO § 9 StVO § 254 BGB
FeststellungGrundBerufungsgerichtAnspruchGeschwindigkeitKlägerkurvenRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	nein
 Amtliche Sammlung5 nein
2190 089
StV0_J_9 Abs. 1
Zur Frage, welche Geschwindigkeitsherabsetzung beim Befahren einer scharfen, unübersichtlichen Kurve erforderlich ist.
BGH, Urto v. 25. Oktober I960 - VI ZR 188/59 - OLG Frankfurt/Main .
B_ZRJ§8/59
Verkündet am 25» Oktober I960 Kriegl, Justizobersekretär als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Ferdinand P s t r aß e	o
in Fi
 Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 gegen
den Kraftfahrzeughändler Hans Kr So	Im
 in N
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:. Rechtsanwalt ProfoDr*
hat der VI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11* Oktober I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Drn Engels und der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Hanebeck, Dr« Hauß und Ho Meyer
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2o Kasseler Zivilsenats des Oberländesgerichts Frankfurt am Main vom 60 Mai 1959 wird zurückge-wieseno
 Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt 0
1
!
Von Rechts wegen
 
Tatbestand;
Am Mittag des 26« Januar 1954 fuhr der Kläger mit dem Beklagten und den Brauen Udfe und FflH^ nach einem gemeinsamen Wirtshausbesuch von Momberg nach Neustadt Krso Marburg» Er hatte die Führung seines PKW-Wagens dem Beklagten überlassen« Auf der Fahrt war die Unterführung der Bahnstrecke Wiera-Neustadt zu passieren« Hinter der Unterführung biegt die Straße ziemlich scharf nach links ab, so daß ihr weiterer Verlauf schwer einsehbar ist. Nach dieser Straßenbiegung kam es' zu einer Berührung mit dem aus der Gegenrichtung kommenden Lastzug des Transportunternehmers HeUHBfe? der aus Triebwagen und Anhänger bestand und mit 20 to Kohlen beladen war.
Per linke hintere Kotflügel des Personenkraftwagens stieß leicht mit dem vorderen linken Kotflügel des Lastzuges zusammen. Per Personenkraftwagen geriet dann nach rechts und rammte den fünften rechten Straßenbaum hinter der Unterführung. Per Kläger wurde erheblich verletzt. Bei dem Beklagten wui’de festgestellt, daß sein Blutalkoholgehalt zur Zeit des Unfalls etwa 1 °/oo betragen hat. Per Blutalkoholgehalt beim Kläger war höher (um 1,5 °/oo).
Per Kläger hat den Beklagten auf Zahlung von 11.600,57 PM als vermögensrechtlicher Schadensersatz in Anspruch genommen und ferner ein angemessenes Schmerzensgeld gefordert. Er hat den Beklagten vorgeworfen, in und unmittelbar nach der Kurve nicht die äußerste rechte Straßenseite eingehalten zu haben»
Per Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Er hat vorgetragen, die Schuld an dem Unfall treffe allein den Fahrer des Lastzuges, HeflHHBl der über die Mitte der 6 m breiten Straße auf die Gegenfahrbahn gekommen sei
 
und so dem PKW die Fahrbahn versperrt habe. Er, der Beklagte, habe der plötzlichen Ausscherbewegung nicht mehr Rechnung tragen können. Der Beklagte hat sich sodann darauf berufen, daß eine Gefälligkeitsfahrt Vorgelegen habe, und daß nach den Umständen die Haftung für Folgen leiqhter Fahrlässigkeit stillschweigend ausgeschlossen sei. Zumindest müsse sich der Kläger, so meint er, angesichts des gemeinsamen Alkoholgenusses ein Mitverschulden gemäß § 254 BGB entgegenhalten lassen. Schließlich hat der Be- . klagte die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Landgericht hat den Anspruch auf Ersatz des vermögensrechtlichen Schadens zu drei Vierteln und den Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes dem Grunde nach voll für gerechtfertigt erklärt. Das Landgericht hat weiterhin die auch gegen den Fahrer und Halter des Lastzuges Heideimann erhobene Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, eine Schuld des Fahrers des Lastzuges sei nicht festzustellen und Ansprüche aus dem Straßenverkehrsgesetz seien verjährt. Soweit das Urteil HeflflHHH) betrifft, ist es rechtskräftig geworden»
Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Beklagten das Urteil des Landgerichts dahin abgeändert, daß
 auch der Schmerzehsgeldanspruch dem Grunde hach nur zu
*
drei Vierteln für gerechtfertigt erklärt worden ist. Im übrigen ist im Tenor des Urteils bei den vermögensrecht-lichen Ansprüchen der Forderungs Übergang auf den Soziäl-versicherungsträger berücksichtigt worden. Die weitergehende Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte das Ziel der Klageabweisung weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Entseheidungsgründe:
Während das Landgericht als bewiesen ansah, daß der Beklagte die Kurve geschnitten hat und auf die Fahrbahn des Lastzuges gekommen ist, hat das Oberlandesgericht eine solche Feststellung nicht getroffen, sondern ein Verschulden schon darin gesehen, daß der Beklagte mit einer Geschwindigkeit von mehr als 40 km/st in die Kurve eingefahren sei* Bas Oberlandesgericht ist der Ansicht, daß die Geschwindigkeit des Beklagten, die vom Sachverständigen Hof mann auf $8 km/st geschätzt wird, in der unübersichtlichen Kurve erheblich zu hoch gewesen sei*
Ber Beklagte habe keine Möglichkeit mehr gehabt, den Wagen beim Auftauchen eines plötzlichen Hindernisses in seiner Fahrbahn innerhalb seiher Sichtweite zu dem Halten zu bringen» Ber ortskundige Beklagte habe aber mit einem solchen Hindernis rechnen müssen, da er gewußt habe, daß ein entgegenkommender Lastzug die scharfe Rechtskurve garnicht nehmen könne, ohne etwas nach links auszuscheren» Ob HeSBHBl äem Lastzug tatsächlich auf die Fahrbahn des Beklagten gekommen sei, könne dahingestellt bleiben» Sei dies der Fall gewesen, habe der Beklagte eben wegen der überhöhten Geschwindigkeit der Gefahrläge nicht mehr rechtzeitig Rechnung tragen können»
Biese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand»
1» Bas Berufungsgericht hat die Verurteilung des Beklagten nicht auf einen Vowurf gestützt, den der Kläger im Grunde gar nicht erhoben hat» Wenn der Kläger auch ein Verschulden des Beklagten in erster Linie in dem Verlassen seiner Fahrbahnseite gesehen hat, so lassen der Tatbestand des Berufungsurteils und die in Bezug genommenen
 Schriftsätze doch erkennen, daß der Kläger seinen Anspruch auch aus dem Vorwurf einer überhöhten Geschwindigkeit hergeleitet hat. Wann und mit welchem Nachdruck der Kläger diesen Vorwurf erhob, konnte für die Beurteilung gleichgültig sein, wenn sich das Berufungsgericht von der Richtigkeit des Vorwurfs überzeugte. Bei der Würdigung ist nicht übersehen, daß der Kläger als Zeuge in dem gegen den Beklagten eingeleiteten Strafverfahren eine geringe Geschwindigkeit des Beklagten angegeben hat. Bas Berufungsgericht hat seine Ansicht begründet, daß dieser Aussage keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden dürfe. Was die von der Revision herangezogene Aussage des Klägers bei seiner persönlichen Vernehmung im vorliegenden Verfahren angeht, so kann einem einzelnen ■Satz dieser Aussage nicht entnommen werden, der Kläger räume eine der Örtlichkeit und der Verkehrslage angepaßte Geschwindigkeit des Beklagten ein. Benn aus dem Gesamtzusammenhang der Aussage ergibt sich, daß sich der Kläger an Einzelheiten über die Fahrweise des Beklagten vor dem Unfall gar nicht mehr erinnern will. Es besteht kein Grund für die Annahme, daß das Berufungsgericht, das sich mit den wechselnden Angaben der Parteien über die Geschwindigkeit des Wagens auseinandersetzt, die in dem Beweistermin vom 3. September 1957 gemachte Aussage des Klägers übersehen hat. Angesichts des sehr unbestimmten Inhalts der Aussage hatte das Berufungsgericht auch keine Verpflichtung, sich mit ihr in den Urteilsgründen näher auseinanderzusetzen. Im übrigen ist es im wesentlichen eine Frage rechtlicher Wertung, welche Geschwindigkeit unter Berücksichtigung der Örtlichkeiten der Anforderung des § 9 Abs. 1 StVO genügte. Entgegen der Auffassung der Revision kann von einem Geständnis des Klägers im Sinne des § 288 ZPO keine Rede sein (vgl. BGHZ 8, 231)o
Das Berufungsgericht hat seine Überzeugung, daß der Beklagte die scharfe Kurve mit mindestens 40 km/st befuhr, ausreichend begründet und hierbei insbesondere auf die eigene Darstellung des Beklagten im Strafverfahren Bezug genommen« Ein für die Feststellung ursächlicher Verfahrensfehler im Sinne des § 286 ZPO liegt nicht vor.
Zu der auf das Gutachten des Sachverständigen Hofmann gestützten Ansicht des Berufungsgerichts, die Geschwindigkeit werde wahrscheinlich noch erheblich höher gewesen sein, bedarf es dann keiner Auseinandersetzung mit den gegen das Gutachten gerichteten Revisionsangriffen, wenn schon eine Geschwindigkeit von 40 km pro Stunde zu hoch war« Das aber ist zu bejahen (vgl« unten unter 3.).
2« Vergeblich versucht die Revision weiter, die . Feststellung des Berufungsgerichts anzugreifen, die Stelle des Anstosses habe in Höhe des dritten Chausseebaumes nach der Unterführung oder allenfalls 2 - 3 m hinter diesem Baum gelegen« Das Berufungsgericht hat den Augenschein der Örtlichkeit eingenommen und seine Feststellung insbesondere auf die eigene Angabe des Beklagten im Augenscheinstermin erster Instanz und seine Einzeichnung in der von ihm selbst überreichten Unfallskizze gestützt.
Die Überzeugung, daß die Anstoßstelle jedenfalls nicht weiter von der Unterführung entfernt war, als sie der Beklagte in seiner Skizze eingezeichnet hatte, konnte das Berufungsgericht auch dann gewinnen, wenn der Beklagte erklärte, er könne die Höhe der Anstoßstelle nicht genau angeben. Das Berufungsgericht hält sich im Rahmen der ihm zustehenden tatrichterlichen Würdigung, wenn es seiner Meinung Ausdruck gibt, der Beklagte versuche nachträglich in Anpassung an die Prozeßentwicklung die Anstoßstelle immer weiter aus dem Kurvenbereich herauszuverlegen, um einem sonst naheliegenden Vorwurf zu entgehen« Zu der getroffenen Feststellung war das Berufung s-
“ 7 -
gerieht auch ohne Zuziehung eines neuen Sachverständigen in der Lage. Es ist nicht ersichtlich, daß sich das Be~
\	• rufungsgericht durch seine Feststellung mit verkehrs-
technischen Gesetzesmäßigkeiten in Widerspruch gesetzt
i.
?■	hat.
V
i;
h
|	3«	La das Berufungsgericht unterstellt, daß der Last-
I	kraftwagen	vor	der	Kurve	nach	links	ausgeschert	und	in	die
I	Fahrbahn	des Beklagten gekommen ist, kam es entgegen der
t	Ansicht	der Revision nicht darauf an, ob der LKW-Fahrer
| ' ■
I	Heideimann	im	Strafverfahren	eine	falsche	Aussage	geinacht
\	hat. Das Berufungsgericht hat seine Feststellungen in
 keinem Funkt auf die im Strafprozeß von HeflHHHP3e~‘ machten Bekundungen gestützt» Es hatte daher keinen Anlaß, den Zivilprozeß bis zu dem Abschluß des gegen HeflHBIVan-gestrengten Ermittlungsverfahrens wegen falscher Aussage auszusetzen.
4. Was die sachlich-rechtliche Beurteilung des Sachverhalts angeht, so ist der von der Revision heraasgestellte Gedanke zwar richtig, daß man sich nach dem Vertrauensgrundsatz in der Regel auf eine durch den Gegenverkehr unbehinderte Fahrt auf der eigenen Fahrbahnseite einstellen darf (vgl. Urteile vom 13. April 1956 - VI ZK 351/54 - = VersR 1956, 515, vom 21, Juni 1957 - VI ZR
156/56 = VersR 1957, 588 und vom 27, Mai I960 - VI ZR .
66*7
91/59 * VersR I960,	).	Dessen	ungeachtet	hat	aber	ein
 Fahrzeugführer bei Befahren einer scharfen Kurve den sich aus § 9 Abs, 1 StVO ergebenden Anforderungen in der Wahl seiner Geschwindigkeit Rechnung zu tragen. Schon weil er stets mit Hindernissen auf der eigenen Fahrbahn, etwa Radfahrern oder Fußgängern, rechnen muß, darf er nicht mit einer Geschwindigkeit fahren, die ihm ein Anhalten in der Sichtweite vor einem Hindernis nicht gestattet, Eine Verpflichtung zu einer erheblichen Ge-
/
A
 
schv/indigkeitsherabsetzung ergibt sich aber auch dann, wenn einem Kraftfahrer auf Grund seiner Oi’tskenntnis bewußt ist, daß entgegenkommende Lastzüge eine scharfe Kurve gar nicht passieren können, ohne über die Straßenmitte auszuscheren. Eben dieses Wissen hatte aber der Beklagte nach der Feststellung des Berufungsgerichts« Zu Lasten des Beklagten fällt weiter ins Gewicht, daß er entgegen dem Gebot des § 8 Abs. 2 StVO beim Befahren der Unterführung, also beim Beginn der Kurve, die Straßenmitte einhielt und damit die an sich schon schlachte Sichtmöglichkeit auf die vor ihm liegende Fahrbahn noch weiter verkürzte. Bei einer Übersicht von nur 12 - 15 m Entfernung, wie sie das Berufungsgericht feststellt, wäre dem Beklagten ein rechtzeitiges Balten auch vor einem stehenden Hindernis nicht möglich gewesen« Die Geschwindigkeit entsprach also nicht der Anforderung', die § 9 Abs«-1. StVO stellt« Ersichtlich ist das Berufungsgericht auch der Überzeugung, daß der Anstoß am Ausgang der Kurve vermieden worden wäre, wenn der Beklagte die Geschwindigkeit den Erfordernissen der Örtlichkeit angepaßt hätte« Sollte der Lastkraftwagen vor der Kurve ausgeschert sein und sollte sein Fahrer Heideimann nicht genügend auf den entgegenkommenden Verkehr acht gegeben haben, so würde hierdurch nichts daran geändert, daß auch der Beklagte schuldhaft eine Ursache für den Unfall gesetzt hat. Die Verkehrserfahrung zeigt, daß eine Situation, wie sie das Berufungsgericht als möglich unterstellt, in der Hegel gemeistert wird, wenn der in die Kurve einfahrende Kraftfahrer die Geschwindigkeit der besonders unübersichtlichen Strecke anpaßt und damit der hier vorauszusehenden Gefäfardungslage Rechnung trägt« Schon nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins ist die Ursächlichkeit des Verstoßes gegen die Vorschrift des § 9 Abs. 1 StVO für den am Endpunkt der Kurve erfolgten Anstoß mit dem entgegenkommenden LKW
anzunehmen. Ob ferner auch eine durch Alkoholgenuß herabgesetzte Reaktionssicherheit des Beklagten eine Rolle spielte 9 was das Berufungsgericht aiarwahrächedh-lich ansieht, kann dahin gestellt bleiben.
5. Zu den weiteren Revisionsangriffen sei bemerkt, daß die Einrede der Verjährung gegen die auf unerlaubte Handlung gestützten Ansprüche des Klägers bereits vom. Landgericht aus zutreffenden Gründen abgelehnt worden ist. Ebenfalls ist die Auffassung zutreffend begründet, daß ein stillschweigender Haftungsausschluß nicht Platz greift. Die Erwägungen über das Maß der auf Grund des § 254 BGB vorgenommenen Schadenskürzung lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Dadurch, daß der Kläger Ansprüche aus dem Straßenverkehrsgesetz gegen HeHHHfe verjähren ließ, hat er keine dem Beklagten gegenüber bestehende Obliegenheit verletzt. Die Verfolgung von Rückgriffsansprüchen gegen HeHHHBlist dem Beklagten hierdurch nicht abgeschnitten (vgl. Urteil des Senats vom 26. Oktober 1955 - VI ZR 195/54 * VersR 1956, 32). Keinesfalls bestand eine Verpflichtung des Klägers, zunächst nur einen Prozeß gegen HeflHHV. snzustrengen, um damit die prozeßtaktischeiiSituation des Beklagten zu erleichtern. Die Anpassung des Zahlungsantrages an eine vom Kläger behauptete Forderungspfändung kann dem Höheverfahren überlassen werden.(vgl. RG HRR 1938, 465)«
10 -
a
Da sich die Revision nach allem als unbegründet erweist, war sie mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzu-weisen«
Engels	Dr»	Kleinewefers	Hanebeck
 Dr« Hauß	H«	Meyer