Volltext der Entscheidung
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‘öeeetzs BOB § 158 (C b), BOB § 826.(0 A).'
Bechtssatz: Zur Präge, wann eine .Bank sittenwidrig handelt, die einem später in Konkurs gefallenen Plücfct^ lingsunternehmen mit schwacher Kapitalgrundlage Kredit gewährt und sich dabei die wesentlichen \ Aktivwerte des Unternehmens zur Sicherung Übertragen, läßt«
Aktenzeichens VI ZB 188/56
Urteil des BC-H vom 20. Dezember 1957 ‘. '* 0I»& Oldenburg
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Verkündet
an 20 o Dezember 1957
Justizoberselcretär als Urkundsb eamter der Geschäftsstelle
In IT amen des Volkes
In den Rechtsstreit
der bUHB Lcndeebank ln Körperschaft
des öffentlicher Hechts, vertreten durch die Direktoren LflB; hBHHHI und flSlmp in bbnm»,
Beklagten, üorufun^eb©klagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollraäohtigter * Rechtsanwalt Dr. BHi -
gegen
1« die Pirna sflU ft Co. GmbH in SBH||H| (Baden), gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer R.H. Steh-li, A.D: SflBBkncl Paul SuBBl?
2. die Stoffdruck Treuhand Gnbn in BcflP, KflHHHlBtrai3e flB, gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer
Klägerinnen* Bc ruf ungs klüger innen und Hevisions-beklagte?
- Pro z eßbevollwächtigters Rechtsanwalt Vrhr.v,
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. Dezember 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefero, Dr. lieyer, Hane-beck, Dr. Bode und Dr. HauÖ
für Recht erkannt?
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg von 18. April 1956 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts in Oldenburg vom 17» lloveabor 1955 wird zurückgewiosen.
Die Kosten der Rechtsmittel haben die Klägerinnen je zur Hälfte zu tragen.
Von Rechte wegen
Tatbestands
Über das Vermögen der offenen Handelsgesellschaft 4^ & 4BH|ln V/iM’ &ie Banenkleider, Blusen und Böcke fabrikmäßig herstellte, wurde am 6. ttärs 1352 das Konkursverfahren eröffnet. Der Srstkliigerin, die an die Firma ogBPlaufend Stoffe geliefert hat, steht aus der Geschäftsverbindung noch eine Forderung in Höhe von 13*382,01 IM zu, die zur Konkurstabelle anerkannt ist. Die Zweitklägerin hat sich eine Forderung der Birma Heinrich HagS AG abtreten lassen, der die Firma Stofflieferungen einen gleich-
falls zur 'J'Vbellc anerkannten Betrag von 6.834,81 Hü schuldet. Sine Befriedigung der Forderungen aus der Konkursmasse steht nicht zu erwartcn* Biese reicht nicht einmal'aus, um die bevorrechtigten Gläubiger zu befriedigen..Der größte Teil des früheren Vermögens der Firma G^HRwird von der Beklagten aus Siche rungs rechten in Anspruch genommen.
Bio Klägerinnen verlangen für ihre Verluste Schadensersatz. üio werfen der Beklagten vor, diese habe die Firma G4P flHH durch Kreditgewährung in immer stärkere Abhängigkeit von sich gebracht und schließlich alle Werte der Firma an sich genommen. Bie 3e3clagte habe die ungünstige wirtschaftliche Entwicklung der Firma genau gekannt, trotzdem aber ohne ausreichende .Prüfung einer Sanierungsmöglichkeit immer wieder Kredit gegeben und hierdurch den schon lange fälligen Zusammenbruch hinausgezögert. Hach außenhin sei aber infolge der Undurchsichtigkeit der Sicherungen der Schein ’aufrecht erhalten worden, als ob dis Firma ordnungsmäßig arbeite. Bie Yfaren-lieferanten hätten nicht, damit rechnen können, daß alle Aktivwerte der Firma GflHB in den Händen der Beklagten seien und daß die Firma nur noch nach den Weisungen der Beklagten für diese arbeite. Bie Klägerinnen, die in dem Verhalten der Beklagten eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Gläu-
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biger aus Warenlieferungen sehen, haben nit dor Klage Teilbeträge ihres Schadens von je 3 *250 DM geltend gemacht.
Im einzelnen ergibt sich über den Aufbau der Firma GMi und ihre Beziehungen zu der Beklagten folgendes Bild#
Die Firma wurde im Jahre 1945 in Lü-
beck errichtet« Gesellschafter waren der Kaufmann Hans G| aus unci seine Lhefrau Ilse geborene IfMHHHI* Bi®
tern dos itens CtfHBl hatten in ein Textilkaufhaus be-
trieben und für 'der. Fodarf des Geschäfts Damenbekleidung hergestellt. Im Jahre 1946 wurde die Firma nach WiflHHHHHI verlegt, wo auf den Gelände des ehemaligen* Harinobekleidungo-amtes Bäume für den Fabrikationsbetriob genietet wurden. Später wurden Filialen in Düsseldorf, Frankfurt und München errichtet- Die Kapitalgrundlage der Firma war von Anfang an schwach. Der Aufbau des Unternehmens wurde 'jedoch von den kommunalen und staatlichen Behörden großzügig gefördert. Am 28. Hovember 1949 löste die Beklagte einen Kredit der Firma G(H bei der Uerkurbank ab und stellte aus eigenen Mitteln einen Kredit von 80.000 IM und, nachdem däs Land hie der Sachsen insoweit eine 80-^ige Ausfallbürgschaft Übernommen hatte; einen weiteren Kredit von 70.000 IM zur Verfügung. Der landesverbürgte Toil des Kredits von 70.000 DM sollte je zur Hälte spätestens zun 31. Doücr.ber 1950 und zu dem 31. Dezember 1951 zurttok-gezahlt werden .lau* Sicherstellung wurden der Beklagten Waren und Meschinen Übereignet, ferner wurden Kundenforderungen gemäß oinerr. .^rtel-Sessionsvertrag abgetreten*.
Die Firma hatte vertragsgemäß der Deutschen fie-
visions- und Treuhand-AG laufend über ihren Status und wichtige Geschäftsercignis8o su berichten. In der Folgezeit bemühte sich dio Firma CflHBp um einen weiteren Kredit aus Wiederaufbaumitt ein. Kack Binschaltung des Biedereachsischen Mini-
sters für Vlrtsohaft und Aufbau und ties Btmdesministers für Arbeit v/urden 200*000 BK zur Durchführung von Investitionen für die Pinna bereitgestellt. Der.Kreditvertrag wur-
de cm 3. Juli 1950 zwischen der Firma GflHBMl und der Beklagten geschlossen, die sich ein Darlehen in .gleicher Höhe von der Kreditanstalt für Wiederaufbau in Frankfurt ge-
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ben ließ. Dae land Hicdersachsen übernahm eine Ausfallbürgschaft in Köho von 90 Zur Sicherung Übereignete dio Firma GfBBfr das Inventar ihres Hauptbetriebes und ihrer Filialen, ferner Kraftfahr zeuge und Maschinen. Außerdem trat sie den Bereicherungsanspruch ab, der ihr aus Eiribaoten zustand, die den wert des Botriebsgrundstücks erhöht hatten. Auch in diesen Vertrag war eine Kreditüberwachung durch die Deutsche Revisions- und Treuhand-AG vorgesehen. Ferner wurden dem liedersächsischen Minister für Finanzen und dom Hiedersäch-sischen Rechnungshof Kontrollrechte cingeräumt.. Der Botrag von 200-000 £1’. wurde an i. September 1950 auf das Bankkonto der Firma GflHRbgutgesehrieben, das bereits stark überzogen war und noch nach der Gutschrift einen Debctsaldo von 196.144,51 DM aufwies (Kreditgrenzet 150.000 DK). Die FJLrä ma stellte der Beklagten laufend durch Porderungsabtretun-gen und Übereignungen von Varen Sicherungen zur Verfügung, deren Hüho mit der weiteren XreditÜberZiehung stark anwuchs. Die Rückzahlung des am 31» Dezember 1950 fälligen Teilbetrages von 35.000 DK aus dom landesverbürgten Teil des ersten Kredits war der Pinna nicht möglich. Die Fälligkeits-
termine dieses Kredits wurden später um ein Jahr hinausge-schoben. Kit Schreiben vom 27. November 1950 forderte die Beklag in zur Abdeclomg des überzogenen Kontos auf. Die in ihrer. Betriebsmitteln beengte Firma G^HMB^es auf Bemühungen um clren neuen Kredit aus Hotstandsmitteln hin»
Durch Verhandlungen mit der Fiüclitlingshank in Bonn gelang eino Bereitstellung weiterer 150.000 Dia, die am 31. März 1951 auf das Bankkonto der Firma bei der Beklagten gutge-schriebon wurden (Stand nach Gutschrift» 154.114,53 DM).
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Die Flüohtlingobank in Bonn stellte der Beklagten eine Li-quiditätshilfe zur Verfügung; und übernahm für den neuen Kredit eine 90 V^-ige Ausfallbürgschaft. Der Kreditvertrag zwischen der Beklagten und der Firma GMHB^ wurde an 4* April
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1951 unter Minderung der bisherigen Sichcrungsabreden geschlossen, Zur Sicherung des ersten Kredits dienten in Zukunft die ?ordexningoscs6ionen und die Ubereigneten Fertigwaren, während Rohwaren und Xleinmodcn für die Sicherung des dritten Kredits übereignet r;urden. Der Etotel-Zeseionavertrag und der SioherungsUberejgmuigsvertrag wurden neu gefaßt. Am 28, April 1951 verpfändeten die Firma und deren persönlich haftende Gesellschafter der Beklagten den erstrangigen Teilbetrag eines ihnen etwa cus teilenden Last enausgl oi chsanspruchs bis zur Höhe von 150.000 DH. Das laufende Konto der Firma (S^HHHPwurde auch nach Gutschrift dieses Kredits wieder überzogen. Am 51« Dezember 1951 betrug der Bebetsaldö '237*694,50 DM. Die im Mal 1951 gefertigte Bilanz der Firma GflHU^aph dem Stand vom 31» kürz 1951 wies einen ungünstigen Status aus. Die Revisions und Treuhand-AG drängte in einem Schreiben vom 3* Juli 1951 darauf, daß das Kreditvolumen der Firma auf ein erträgliches Haß zurückgefHhrt werde« Auf Veranlassung der Fixma erstattete die Creuverkehr Ui rt e cliaftsprüfungs-AG am 4* Sep-tembor 1951 einen eingehenden'Bericht über die Kootongestai-tmig und die Liquiditätsaussichten des Unternehmens. Der Bericht, der von der Bilanz per 30. Juni 1951 ausging, brachte zun Ausdruck, du." das Verhältnis des Eigenkapitals zu dem Fremdkapital sehr ungünstig sei und daß die bilanzmäßige Liquidität der Firma als schlecht bezeichnet werden müsse. Der Bericht schlug l-*?..0:inhnon vor, durch die eine Steigerung des Geschäft suitsatz es und eine Senkung der Unices ten erreicht werden sollte. Ein späterer Bericht der Treuverkehr, der die Bilanz zu dem 31* Desenbor 1951 würdigte, ergab ein noch ungünstigeres Bild. rarer fast die gesamten
Aktivwerte des Unternehmens zur Sicherheit übertragen und- • i-c-' ohvv-. jicht 'V-...- ::l*. um die eingerUumten Bankkredite zu
decken» nachdem SanisrungsVerhandlungen zeit den interessierten Behörden gescheitert waren und die Beklagte eine weitere Kredithorgabe abgclehnt hatte, kam es dato zur Eröffnung des Konkurses»
Die Beklagte, die eine Abweisung der Klage erstrebt, hat darauf hingev/iesen, daß eine schwache Kapitalgrundlage in der Ligenart eines von Flüchtlingen gegründeten Unternehmens liege. Um solchen Unternehmen zu helfen, sei die Eingehung eines gewissen Risikos' unentbehrlich« Sie, die Be-
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klagte, habe zu den Inhabern der Firma GflBHl Vertrauen gehabt und geglaubt, das eingegangene .Risiko vertreten zu können, zu demal sich zahlreiche öf ent liehe Stellen für eine großzügige Kreditgewährung ausgesprochen und hierfür eigene Mittel eingesetzt hatten. Eine Kontrolle der Wirtschaftsführung sei durch die Binschriltung der (Treuhand Aß gewährleistet gewesen Von einer Bank könne man nicht verlangen, daß sie selbst den Bestand des Warenlagers laufend kontrolliere und Einzelheiten ü03 Geschäftsganges überprüfe,' Mitte 1951 habe durchaus die . .öglichkoit bestanden, daß die Firma ßtflHfe über die nach doa: Ausbau ihres Unternehmens eingetretenen Schwierigkeiten hinwegkomnoii werde. Jedenfalls habe sie, die' Beklagte, damit gerechnet« Baß sich die Erwartungen nicht erfüllt hätten, sei auf die rückläufige Konjunktur dos Jahres 1951 im ffextilgev/erbe und auf Fehlkalkulationen der Firma Gebauer zurückzuführen. Bie wirtschaftliche Lage der Warengläubiger, sei durch den dritten Kredit nicht verschlech- . tert, sondern verbessert worden. Bie Warenlieferanten könnten das Risiko, das in einer Stundung.der Kaufpreise liege, nicht auf die Bank abwälzen, die selbst unzuroichend gesichert gev/esen sei. Das gelte umsomehr, als allgemein bekannt sei, daß A‘lüchtlingsfirijicn durchweg mit erheblichem bankgesicherten Tremdkapital arbeiteten und daher nur über geringe eigene Aktivwerte verfügten.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Ober-* landesgericht hat ihr stattgegeben. ilit der* Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des Landgericht-* iiehen Urteils*
Ent s chei dungsgrtinde x
I.
Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß
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die Ansprüche dbr Klägerinnen nur aus der Vorschrift des § 326 BGB horgoleilet werden können. Voraussetzung ist also, daß die Beklagte der Erstklägerin und der firma AG- in
einer gegen die guteh Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich einen Schaden zugefügt hat. Die frage, wann ein Sittenverstoß der kreditgebenden Bank vorliegt, die sich wesentliche Vermögenswerte eines von ihr abhängigen und später, in Konkurs geratenen Unternehmens übertragen läßt, hat die Rechtsprechung immer wieder beschäftigt* Sie kommt einmal dann zur Entscheidung, wenn der Konkursverwalter die geschlossenen Sicherungsverträge aus dem Gesichtspunkt des § 138 BGB nicht gelten lassen und das Sicherungsgut zur Konkursmasse ziehen will* §ie stellt sich ferner auch dann, wenn sich die ungesicherten, bciri Zusammenbruch des Schuldners ausfallenden Gläubiger durch die Handlungsweise der Bank Ubervorteilt fühlen und gc^cu to. Schadens er satzansprüche aus § 826 BGB stellen, im zweiten falle muß zu dem sittenwidrigen Verhalten der 3?.r k hinzu kommen, daß dieses zu einer der Bank bewußten Schädigung anderer Gläubiger geführt hat. Da« Reichsgericht hatte für solche Pallgestaltungen bestimmte Tatbestände 'sittenwidriger Verhaltensweisen herausgearbeitet (RGZ 136, 247), während der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs sehr stark betont, daß derartige Tatbestände (Aushöhlung, Gläubigergefährdung etc.) nur den Charakter eines Hinweises
für die Richtung der anzust oll enden Prüfung haben. Danach kann nicht schon stets beim Vorliegen bestirnter typischer Merkmale die Sitbonwidrigkeit bejaht oder bei ihrem Pehlen die Sittenwidrigkeit verneint werden. Erst, auf Grund einer umfassenden Gesamtwürdigung der objektiven Verhältnisse, unter denen ein Kredit- und Sicherungsvertrag geschlossen ist, aber auch der für den Abschluß leitenden Reichten und Beweggründe der Vertragspartner ist nach dieser Rechtspre-
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chung ein Urteil möglich, ob ein Vertrag mit dem Anstands-gefühl billig und gerecht denkender Kauf!eUte tu vereinbaren ist (BGKZ 10, 229; 3GII EJW 1954., 673 * IM Er. 1 zu § 3 AnfG).
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Nun enthalten auch die Urteile des. IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, die durohweg eine V.ertragsprüfung auf Grund des § 138 BGB zu dem Gegenstand liaben, zahlreiche rechtliche Hinweise für die vorzunehmende Prüfung. So wird betont, da3 Sichcrungsvcrträge vorwiegend wegen des objektiven Inhalts sittenwidrig sein kennen, wenn die Möglichkeit naheliegend ist, daß neue Gläubiger des Kreditnehmers über des-' sen Kreditwürdigkeit getäuscht werden und dann Schaden leiden* (BGIIZ 10, 228, 233)'«. Auf eine .sittenwidrige Verhaltens-
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woise weist cs hin, wenn durch einen Kredit- und Sicherungsvertrag der Zusammenbruch des Schuldners nur hin&usgeschoben worden soll und sich der kreditgebende Gläubiger'eine Besserstellung verschaffen v?ill (BGH HJW 1956, 417 * IM Nr. 5 zu 5 138 (C b) BGB). Bei einem Sanierungsvertrag mit einem konkursreifen Unternehmen kann die Prüfung der Lage des Schuldners durch einen branchenkundigen Sachverständigen erforderlich sein, wenn die Möglichkeit der Sohädigvng anderer Gläubiger nicht allzu fern liegt (BGHZ 10, 228). Daß für die besonderen Verhältnisse, der Zeit nach dem Zusammenbruch und . nach der LThrun^rsroform die am Wirtschaftsleben beteiligten Personen nicht selten größere Risiken elngehen mußten, wird in den Urteil von 4. Pebruar 1954 hervorgehobbzu(HJW 1954,
675 * DK Hr. 1 zu § 5 AnfG). Dabei wird insbesondere den Umstand Bedeutung beigemessen, daß ein Kredit bewilligt wurde, um in Zeiten großer Arbeitslosigkeit das Wirtschaftsieben zu heben und Arbeitssoöglichkeiten zu schaffen.! Aber auch bei solchen Krediten lcann eine gewissenhafte Und sorgfältige Prüfung der Verhältnisse des Kreditnehmers uzid der Aussichten seiner weiteren wirtschaftlichen Betätigung geboten sein, um zu verhindern', daß Geschäftspartner des unterstützten Unternehmers getäuscht werden. Doch ist ebenfalls zu prüfen, ob nicht für den Geschäftspartner neugegründeter Firmen erkennbar ist, daß diese im wesentlichen mit fremden Kapital arbeiten und dann entsprechende Sicherungen gestellt haben. Sine gewisse Xontrolle der Geschäftsführung durch den Kreditgeber ist dem Schuldner zuzu demuten, doch muß diesem noch eine ausreichende wirtschaftliche Bewegungsfreiheit und die Möglichkeit bleiben, auch andere Gläubiger in angemessenem Rahmen zu befriedigen (BGIIZ 19? 12 und Anm. Johannsen, TM Hr. 5 zu $ 156 (B b) BGB, der betont, daß die Batik bei einem not-leidend gewordenen Kredit diesen für den Schuldner selbst bewirtschaften kann, sich dabei aber nicht rücksichtüios über die Interessen anderer Gläubiger hinwegsetzen darf)« Werden weitere Sicherungen für einen bereits früher eingeräumteh’ Kredit in Anspruch genommen, eo ist zu prüfen, ob der Kreditgeber seine wirtschaftliche Machtstellung gegenüber dem Schuldner nicht unbillig ausnutzt und ob er davon überzeugt sein kenn, daß nicht andere Gläubiger Über die Kreditwürdigkeit getäuscht werden oder sonst Schaden erleiden. In sol-* * chen Fullen werden en die Prüfungspflicht des Kreditgebers strenge Anforderungen zu stellen sein (BGH HJW 1955» 1275 = m Ur. 4 zu § 150 (B b) .«3GB; BGH EJW 1956,' 417 « TM Hr. 5 »u § 156 (C b) 303). Bas gleiche gilt, wenn der Jank Tatsachen bekannt sind, die ihr Anlaß geben müssen, an der Zuverlässigkeit und Lauterkeit des Unternehmers ernstlich zu zweifeln, oder die ihr die Erkenntnis nahelegen, daß der Unternehmer
mit dem o Inge räumten Kredit und seinen sonstigen Mitteln die Forderung anderer Gläubiger hicht befriedigen kann oder wird (BGUZ 20, 43; BGII EJW 1955, 1275). Alle diese Gesichtspunkte geben nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Anhaltspunkte her, um Sicherungs- und Kreditverträge von Banken und anderen Großgläubigem auf die Vereinbarkeit mit den Anforderungen eines lauteren Geschäftsverkehrs zu prüfen« Bine abschließende Beurteilung ist aber erst nach umfassender Würdigung aller Umstände des Binselfalles * möglich.
IX. .
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Bas Berufungsgericht hat es an einer sorgfältigen Er-
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mittlung der Umstände des vorliegenden Palles nicht fehlen lassen» Es ist <euf Grund seiner Peststellungen zu folgendem Ergebnis gelangts
;>it den Verträgen vom. 23» November 1949 und vom 3* <Tu~
» * - * • li 1950 habe: die Beklagte nooh nioht 'gegen''die Rechtsund
Sittenraoral verstoßen» Zwar sei die Plrrna GflHHFsehr stark an die Beklagte gebunden gewesen» Der wesentliche Seil des Anlagevermögens .und ein beträchtlicher Teil des Warenlagers seien an die Beklagte übereignet worden. Ebenfalls habe diese Uber die Eingänge aus den ihr abgetretenen Porderungen verfügen können« Doch habe die ^irma &4flNBau8 den ihr Überlassenen Einkünften und den Kontoüberziehungen nooh die Mittal zur Verfügung gehabt, die zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes erforderlich gewesen seien. Han habe insbesondere abY7~.xten dürfen, wie sich die mit den zweckgebun-, denen l/JLtteli? ies zweiten Kredits erreichte Vergrößerung des Betriebs auswirken werde. Baß die Firma GJHHMie Gelder des zweiten Kredits zu dem Seil zu reichlich kostspioligen Investitionen verwandt habe, könne der Beklagten nicht ohne weiteres zur Bast gelegt werden. Doch habe es ihr mindestens
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zu denken geben müssen, daß die Firma G^m§den ersten Teilbetrag von 35*000 BIS des laudeeverbürgten Kredits nicht fristgemäß zurückgezahlt und das Bankkonto weiter überzogen habe. Auch sei die Zinsenlast gemessen an dem erzielten Verdienst sehr groß gewesen. Bas Sohreiben der Beklagten vom 27-, 1/ovember 1950 lasse erkennen, daß die Beklagte die wirtschaftliche Lage der Firma kri-
tisch ongo&ekcü habe. Unter diesen Umständen habe die Beklagte das Yortrageuerk von 4. April 1951 erst*nach sorgfältiger kaufjftännischer Prüfung der gesamten Verhältnisse der Firma schließen dürfen. Auf die Berichte und Bilanzen der Firma habe sich die Beklagte ebönsowenig verlassen dürfen wie auf die unzureichenden Prüfungen staatlicher oder halbstaatlicher Stellen. Bei den Bilanzen habe der Beklagten auffallen müssen, daß der zugezogene Buchführer die Aufnahmen und Schätzungen des Warenbestandes nicht.selbst vorge-noi&men habe. Bine rechtzeitige gründliche. Betriebsprüfung, wie sic später durch die Trcuverkehr-AG durchgeführt worden sei, y.ürde ergeben haben, daß weitere Kredite an die Firma Gebauer nicht mehr zu verantworten seien. Bie Überragende wirtschaftliche Machtstellung gegenüber der Firma habe für
die Beklagte eine erhöhte Verantwortung begründet. Biese*
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habe bei ihrer. liaßnalimon insbesondere die Interessenlage der kreditgebenden Warenlieferanten beachten müssen« Bor Beklagten sei bekannt gewesen, daß hohe Schulden gegenüber den Rohstofflieferanten bestanden hätten. Bi ose hätten sich zwar durch die Vereinbarung von Eigentumsvorbehalten an den Stoffen gesichert. 15it deren Verarbeitung und dem Verkauf seien öbor die Eigcntumsvorbohalte untergegangen«
Es müsse der LaM^jtei: vorgeworfen werden, daß sie in ia-‘ mer größeren Umfang das Arbeitsergebnis für ihre Sicherung in Anspruch genommen und durch ihren Zugriff verhindert habe, daß die mit der Verarbeitung der Rohstoffe erzielten Vierte zur Befriedigung der Rohstofflieferanten eingesetzt
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seien, wie es in normalen Geschäftsgang geschehe« Die Beklagte habo statt dessen bei der Kontrolle der Einnahme-Verwendung den Standpunkt vertreten, daß die Lieferanten warten könnten* Schon die Undurchsichtigkeit der Banksi-
cheruagen habe dazu geführt, daß die übrigen Gläubiger
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über die Kreditwürdigkeit der Birma 6flH getäuscht worden seien. Das gelte insbesondere für die n&oh April 1951 abgeschlossenen Geschäfte. Die Warenkreditgeber hätten mit einer so umfangreichen, daß Vermögen der Birma qflHHpia wesentlichen erschöpfenden Banksicherung nicht zu rechnen brauchen. Der den "Lieferanten gemachte Vorwurf einer schuldhaften KitVerursachung des Schadens sei daher nicht begründet; er falle im übrigen selbst bei einer Berechtigung gegenüber der vorsätzlich sittenwidrigen Schadenszufügung nicht ins Gewicht. .
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III.
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Der Senat vermag der Würdigung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe durch die Kreditgewährung vom März / April 1951 und ihr in Zusammenhang damit stehendes Verhalten, sich* in Ausnutzung ihrer Machtstellung* in sittenwidriger V/ei$e über die Interessen der anderen Gläubiger hinweggesetzt, nicht zu folgen. Das Berufungsgericht hat, wie die Revision mit Recht rügt, die an eine Senk bei einer Kreditgewährung .• im Interesse des Schutzes der übrigen Gläubiger zu stellenden Anforderungen Überspannt. Insbesondere ist der Umstand j
nicht aucreichend berücksichtigt, daß es sich bei der Kre- J
ditnehmerin um ein noch im Aufbauatadium stehendes Plücht- ’?
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lingsunternehmen handelte, an dessen Erhaltung und Stärkung {
sowohl die Stadt Wilhelmshaven wie hohe staatliche Behör- *
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den ein starkes und wiederholt bekundetes Interesse hatten, $
das sich aus der erstrebten Uirtschaftsbelebung im Raum WilheLiishavcn und vor allem aus der Schaffung von Arbeite li-
stener ergab» Ea die Kapitalgrandlage dor Firma von vornherein sehr schwach war, mußte man bei der Förderung der Firma in wesentlichen auf die Persönlichkeit der Firmeninhaber vertrauen, die auf einschlägige Facherfahrung und gewisse Anfangsrerfölge verweisen konnten und denen die in den staatlich o;i Ifilfs- und Eingli ederungaaktionen für Flüchtlinge vorgesehenen Bevorzugungen zugute kästen« Hit Hecht hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß schon die vox T..-:»d hie der Sachsen geförderte und verbürgte Kredite in r:Huucig , in liöhc von. 200 «000 ES, die ia Sinne der Erweiterung des Anlagevermögens zweckgebunden war, ein starkes, aber noch zu vertretendes Wagnis bedeutet habe.''nachdem aber mit Öffentlichen liitteln eine großzügige Erweiterung des Betriebs und seiner Produktionskapazität vorgenommen Y/ar, or gab sich mit einer gewissen Zvangsläuf igkeit, daß man der nur über geringe Betriebsmittel verfügenden Firma G^mpweuigetons in einer Zeit weiterhHlf, in der man noch nicht mit einiger Zuverlässigkeit beurteilen konnte, wie sich die Invest itionen auf die weitere Geschäft sent-? Wicklung auswirken würden« Es ist auch immerhin verständlich, daß nun diesen Zeitraum nicht kleinlich bemaß« Versagte eine weitere Jttlfe oder entschloß man sich.zu einer iCroditkürzung, so entstand die ernst zu nehmende Gewehr, daß der gerade erst erweiterte Geschäftsbetrieb zun Jriiegen kom, was bedeutete, daß die rund 500 bei der
lorcYi und die com ßtaut flüssig gemachten Mittel nutzlos gegeben und zur. 'feil endgültig verwirtschaftet waren# Hätte die Beklagte rum Lade des Jahres 1930 auf Rückzahlung
höhung des Botriebsmittelkredits nicht nachgekommen, so muß-
keine ausreichende Gelegenheit' gegeben, sich zu bewähren und
Finne beschäftigten Arbeitskräfte ihren .Arbeitsplatz vor-
der fälligen Hate von 55.000 IM aus dem ersten Kredit bestanden und war: sie den wünschen der Firma G auf Er-
to sio mit der»: Vorwurf rechnen, sie habe der Firma
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ihre Investitionen aus zunutsen* Jedenfalls, aber wäre es für die Belclagto eine sehr schwerwiegende Entscheidung gewesen , wenn sie die Mitwirkung dazu versagt hätte, daß die von der Piüciitlingsbank zur Verfügung gestellten.weiteren Mittel' der Birina
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.Bach htige der Sache bestand rait RÜcksioht auf die Interessen anderer Gläubiger der Firma für die Beklagte auch noch keine Verpflichtung, die Geschäftelage der Firma und ihre Kreditwürdigkeit eingehender zu prüfen als es geschehen ist« über die geschäftliche Entwicklung der Firma war die Beklagte schon deswegen recht genau unterrichtet, weil sie eich Uber den Aktivbestand an Y/aren und Forderungen laufend L Stellungen erstatten ließ.und weil die Geschäfte der Tiraa durchweg über das Bankkonto abgewickelt * «
wurden« Eer Stand der schulden war durch die Bilanzen bekannt. Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit der erstatteten mcldungon und Berichte oder für eine in anderer Hinsicht uniautcie GescL‘:ltsflihrung y/aren' nicht hervorgetreten. Baß der Buchprüfer, der die Bilanzen bearbeitete und zeichnete, nicht auch selbst den Bestand des Warenlagers aufgenommen und geschätzt hatte, brauchte noch keinen Anlaß zu Bedenken zu geben. Selbst die später zur gründlichen Prüfung zugozogen© freuverkehr V/irtschaftsprüfungs-AG hat boi ihrer örstea Berichterstattung eine körperliche Aufnahme des ‘Warenbestandes nicht für erforderlich gehalten. t
Sie hat trotz eingehender Untersuchungen die den wirkli- ' !
chen Geschäftsverlust verschleiernde Überbewertung des Warenlagers erst kurz vor der Zahlungseinstellung der Firma - in ihrem zweiten Bericht vom 25* Januar 1952 -
aufgcdeckt. Bis zur dritten Kreditgewährung hatte die vom . j
Staat zur Kroditüberwachung eingeschaltete Treuhand AG, der ■
die Bilanzen und Geschäftsberichte der Firma GflHHI vor gelegt wurden, trots der Kontoüberziehung und obvt-Iil .* der' J
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bürgachaftsgesichorte Ceil des ersten Kredites nicht fristgemäß zurückgezahlt wurde,-zu dem Einschreiten keinen Anlaß gesehen» Das ändert natürlich nichts daran» daß die Zulassung Jeder -..eiteren Kreditgewährung angesichts der von Berufungsgericht nit Rocht hervorgehobenen kritischen Umstände ein starkes Wagnis bedeutete» ein solches aber vor allem für die Beklagte selbst und die hinter ihr stehenden Geldgeber und Bürgen» Zu Gunsten der Beklagten muß vor allem dem Umstand Bedeutung beigemessen werden, daß die örtliche Industrie- und Handelskammer gerade wegen der unzureichenden Betriebsmittel der Pirma die weitere
Kreditgewährung dringend befürwortete und duü- die mit dem Bürgseliaftsriciko belastete Plüohtlingsbank das4 mit dem neuen Kreditvertrag verbundene Risiko gleichfalls als vertretbar angesehen hatte. Unter diesen Umständen läßt os sich verstehen, daß die Beklagte davon abgeshat, eine sachverständige Überprüfung des Unternehmens und der Aussichten der weiteren Geschäfts ent Wicklung zu veranlassen, suuai diese Prüfung eine gewisse Zeit benötigte und os immerhin zweifelhaft war, ob alsdann die Gelder der Pittcht-lin^csbark noch zur Verfügung standen..-
Bin Vorwurf müßte der Beklagten allerdings gemacht * werden, wenn sic Dich bei ihren Maßnahmen, die die Birma
in noch etlirkerc Bankabhängigkeit brachten» leichtfertig oder gar rücksichtslos über die Interessen anderer Gl&ibiger hinwegge.setzt hätte. Bas oben nimmt das Berufungsgericht an. Seine Würdigung wird aber den besonderen Gegebenheiten nicht gerocht. Zwar ist mit Recht, betont worden»
♦
daß in Zeitpunkt des dritten Kreditvertrages nicht nur die Bankversohuldüng der Birma sondern auch ihre Ver-
schuldung gegenüber den Stoffließe rant en bedenklich ange-stiogeu war, Bie Höhe dieser Verschuldung wird unter 2in-bezichung der Ve c hs c1s chuiclen zu dem 31. liärz 19151 auf rund
325*000 XU angegeben. Dieser Verschuldung stand aber das damals besonders umfangreiche Lager der Firma cn Bohr,
Halb- und Fertigwaren gegenüber, das buchmäßig mit 546*868,30 DH ausgewiesen wurde, dessen \7ert in Wirklichkeit aber, macht man mit dem Berufungsgericht einen 20 bis 25 >»-igen Abschlag, nur mit rund 400*000 DU zu veranschlagen war?
Nun ist das Berufungsgericht, wie seine Ausführungen zur Schadensfeststellung ergeben, selbst der Überzeugung, daß im Zeitpunkt des von ihm beanstandeten dritten Kreditvertrages die of fonstehenden Forderungen der Lieferanten größtenteils noch-durch die im Bager der Firma vorhan-
denen Bigentuirtsvorbelialtsv/aren gesichert' waren und daß demgemäß nur ein Teil des Warenlagers von den Sicherungsrechten der-Beklagten erfaßt wurde. -Auch dio Klägerinnen haben den Standpunkt vertreten, daß bei einer Stillegung des Betriebs vor April 1951 der größte Teil der von der Firma llaMM gelieferten Rohwaren noch im Lager gewesen wäre und auf Grund.des Bigentumvorbehalts hätte zurttckgerufen werden können (GchaS.Tfcsutz vom 6. liovember 1954 - 31. 282)*
Im Ergebnis war damals die Sicherung der Lieferanten Je- * donfalls keine schlechtere als die Sicherung der Bank« Bei der l.'üixUßung der Krediteinräumung vom Liär’z / April 1951 -darf vor allem an der Tatsache nicht vorbeigegangen werden, daß mit diesen Kredit dio GeldfIllsBigkeit der Firma CM) MHM wesentlich gestärkt und so - wenigstens mittelbar -die liögliclikeit geschaffen wurde, daß die Firma ihre hohe Verschuldung gegenüber den Lieferanten ganz erheblich ab-deckon konnte. Biese Verschuldung ging bis zu dem 31* Dezember 1951 auf 50.659,95 DU zurück, wozu noch Wechselschulden in Höhe von 51*789,82 DU und sonstige Verbindlichkeiten in Höhe von 38*894,56 TU kamen (Bl. 32 des Urteils), Bin Teil dieser Schulden war noch durch .EigentumsVorbehalte gesichert. Während also nach der weiteren Krediteinräumung die Schulden der Firma G'MHP gegenüber den »arengläubigern um mehr als
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150*000 DU gemindert v/urden, stieg die Bankverschuldung vom 1. April 1951 bis zun 51« Dezember 1951 auf den laufenden Konto un weitere 85*500 Itl an (31* 81 des Urteils)* Angesichte dieser Entwicklung geht der Vorwurf fehl, die Beklag-te habe sich bei der Kredit einrätmung vom liärs / April. 1951 und bei der anschließenden Überwachung der Geschäftsführung der >irma GflHB eigennützig über die Interessen der übrigen C*l*\ubiger hinwoggesetzt. Hatte, die Beklagte in der kritischen Zeit unif.itteibar vor der Zahlungseinstellung darauf gedrängt, daß eingehende Zahlungen auf die an sie abgetretenen Kundcnforc.erungen in erster Linie zur Abdeckung des Bankkredits und nicht zur Begleichung von Warenschulden verwertet wurden, so kann ein solches Verhalten noch nicht als sittenwidrig bezeichnet werden (vgl. das Urteil des IV. Zivilsenats vom 7. iToveabor 1956 - IV *21 90/56 - = Hi Kr. 15 zu § 138 (3 b) 303),
Bei der Beurteilung ist allerdings neben dem Umstand, daß die Schulden der l'inia @(MNl gegenüber, den Lieferanten erheblich zurückgingen, auch zu berücksichtigen, daß die in den Eigenturasvorbohalten liegenden Sicherungen der offensteh-endon Lieforantenforderungon mit* der Schrumpfung, des Lagerbestandes geringer wurden* Doch läßt sich nicht.sagen, daß sich die Beklagte auf kosten anderer Gläubiger in unangemessener T/eioe selbst gesickert hat. Zunächst hat die vom Berufungsgericht bormetar.dete Kreditgewährung vom ilärz / April 1951
nicht dazu geführt, daß nun die Beklagte auch ihre Sicherungen um 150.000 111 erhöhte und entsprechend den übrigen Gläubigern diesen ,;ort entzog. Vielmehr lassen die laufenden Meldungen der firme*. G^Ü^über den Stand der Sicherungen in Verbindung mit den Kontoct Indem erkennen, daß schon vorher der Umfang der Sicherungen entsprechend der gestiegenen Bankverschuldung erheblich angcwachscn war. Die Inanspruchnahme weiterer Sicherungen ist zu einem erheblichen Seil be-
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re.tbs in eineu Zeitpunkt erfolgt, als die wirtschaftliche Lage der Firma günstiger war als in April 1951«
.In Zusammenhang mit dem Kreditvertrag vom 4. April 1951, der die Herabsetzung des überzogenen laufenden Kontos auf die ursprüngliche Kreditgronze ermöglichte und die Firma Gebauer wieder geldflüssig machte, wurden dairn die bereits vorhandenen Sichexningen auf die einzelnen * Kredite verteilt * Der Umfang der Sicherungen nahm zwar anschließend entsprechend der Inßtrspruchnahne weiteren Bankkredits' zunächst noch zu, er fiel aber in der Folgezeit infolge .des Rückgangs des Umsatzes und der Schrumpfung des Warenlagers so star!: ab, daü'dio Beklagte bei einer Gesamtforderung von
Uber 600.OCQ J>d im Brgebnis nur rund 200.000 Bl aus den Sicherungen decken kann. Gerade wenn man'dieses Ergebnis mit der erheblichen Rückführung der Liefer&ntenechulden in tchrc 195 1 zaccmnenaimrit, erweist sich'der Vorwurf als unbegründet, Oie Beklagte habe sich in ihren Maßnahmen in eigennütziger *„>iso über die Interessen der Warengläubiger hinweggesetzt/
Entgegen der Ansicht dos Berufungsgericht ist es auch nicht ohne weiteres bedenklich, daß sich* die Beklagte Halb- und Fertigwaren zur Sicherung übereignen ließ, die aus Stoffen stammten, die ihrerseits unter EigentumsVorbehalt geliefert und noch nicht bezahlt waren. Las gleiche gilt entsprechend von der Annahme von Sicherungsabtretungen aus Verkaufen solcher Waren. Hatten sich die Rohstofflieferanten nicht durch weitere Abreden (verlängerter Eigentumsvorbehalt) gesichert; so stand der Bank der Zugriff auf die verarbeiteten Waren und die Verkaufserlöse zu Sicher-ungszwecken grundsätzlich frei (BGH LEI Er. 13 zu 5 138 (B b) BCn) ; lind es ist unter dem Gesichtspunkt des § 026 BGB nur su fragen, ob sich dio Beklagte in anstößiger Weise selbst gesichert und dabei über die Interessen Anderer Gläubiger
hinweggesetzt hat. Das kann - abgesehen von den bereits her-vorgehobenen Gesichtspunkten - auch nicht deshalb bejaht werden, weil die Warenlieferanten, wie das Berufungsgericht an-nimmt, von der Beklagten über die Kreditwürdigkeit der Birma unlauterer Y/eise getäuscht worden sind« Unter den hier gegebenen Umstunden konnten die Lieferanten nicht ohne weiteres davon ausgehen, die Verhältnisse der Birma öeien 80 geordnet, daß mit der Einräxtrmng eines
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Zahltags ziolissb ei Lieferungen oin Bisiko nicht verbunden sei oder dag dieses Bisiko durch die Vereinbarung des Eigentumvorbehalts genügend abgedeckt werde« Wer es den in laufender Geschäftsbeziehung mit der Birma GJHHB stehenden Warenlieferanten nicht bewußt, daß cs sich bei dieser Pinna um ein erst nach dem Krieg von Flüchtlingen gegründetes, im Ausbaustadium stehendes Unternehmen handelte, uas nur mit geringem Eigenkapital arbeitete und dem vor allem der Rückhalt eigenen Grundbesitzes fehlte, so hätten Auskünfte Über die Birma eingeholt werden können« Anlaß zur Vorsicht und zu Erkundigungen wer schon deshalb gegeben, weil bereits lange vor der Zahlungseinstellung nicht unerhebliche Forderung on der Erstklägerin und de*; Birma AG offen standen- Daß Blücht 1 ingsunt ernehmen im allgemeinen mit großzügiger Kreditgewährung der Öffentlichen Hand oder der :;anket: aufgebaut und bei,Krisen entsprechend anfällig sind« ist eine im Wirtschaftsleben bekannte Tatsache« Ix war insbesondere nicht sehr fernliegend, daß Siche-
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run^sixberci&mui^vn und Sicherungsabtretungen zu Gunsten einer Bml: bestanden, wie andererseits die Beklagte, die ihre Kredite selbst nur sehr unzureichend sicherte, damit rechnen konnte; daß für die Y/arengläubiger die nicht verarbeitete Eigentumsvorbehaltsvare immerhin eine gewisse, wenn auch un-vollkommend Sicherung der unbeglichenen Forderungen darstellen werdfr «
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Fehl geht endlich der Vorwurf, die Beklagte habe in anstößiger \7oise den längst fälligen Konkurs der Firma hinausgezögert. Bor Bericht der Treuverkehr Wirtschaftsprtt-r= fungs-AG Liber den Zwi0chenabschlu3 der Firma Bebauer vom 30. Juni 1951 läßt zwar eine kritische Lage, aber noch keine Konkursreife der Firma* GflMHi erkennen. Bie Treuverkehr schlägt in dem am 4. September 1951 eingegangenen Bericht noch vor* non solle versuchen, durch geschäftliche Umdispositionen den Umsatz der Firma zu steigern und ihre Unkosten zu senken. Auch das Berufungsgericht hat den Tatbestand einer Konkurs Verschleppung nicht angenommen.
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Der Senat verkennt bei allem nicht, daß. die - nicht nur die Beklagte treffende - Kritik mit Grund den Umfang der hier an ein Fltichtlingsuntcmehmen gewährten Kredite beanstanden k?:mi. Anderersoits erhalten die Beanstandungen ihr be send er ec Gewicht doch erst aus der nachträglichen Schau der Binge. im .Verhältnis zu den Übrigen Gläubigern muß vor all on berücksichtigt werden, daß die Beklagte, wie * das Ergebnis zeigt, auch ein der großzügigen Kreditgewährung entsprechendes 0pf3rrisiko für’ sich und die hinter ihr stehönden Geldgeber auf sich genommen hat, die ebenfalls mit ihren Mitteln im Sinne der vom Staat erstrebten Wirtdchaftsbelebung und Flächt lingsunt er Stützung großzügig helfen wollten. Jedenfalls kann unter Würdigung der gesamten Umstände - ungeachtet der verständlichen Kritik im einzelnen - von einem sittenwidrigen Verhalten der Beklagten, nicht gesprochen werden.
Bn schon aüs diesem Grunde eine öchadensorsataforde-rung dor Klägerinnen entfällt, bedarf es nicht der von der Revision erbetenen Prüfung, ob das Berufungsgericht aus rechtlich haltbaren Lrwilgungen zu der Auffassung gekommen ist, deai Klägerinnen sei duroh die beanstandete Handlungs-
weise der Beklagten ein Schaden 5n Höhe dor Klageforderung entstanden«
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Auf die Revision der Beklagten war das klageabweisende Urteil des Landgerichts, dessen Beurteilung sich im Ergebnis als richtig erweist, wieder hersustellen.
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Die Koetenentechoidung beruht auf den §§ 91, 97 230.
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