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BGH · VI ZR 188/12

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 188/12

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 10. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Nach § 544 Abs.4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Die Anhörungsrüge ist zur Verwirklichung des verfassungsrechtlich gebotenen Maßes an Rechtsschutz nur dann erforderlich und zulässig, wenn sie sich gegen eine "neue und eigenständige" Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof selbst richtet (Senatsbeschluss vom 27. Eine solche Verletzung durch den Senat bei Fassung des Nichtzulassungsbeschlusses zeigt die Anhörungsrüge nicht konkret auf.Der Senat hat sich mit dem Anliegen der Anhörungsrüge gleichwohl vollinhaltlich befasst.

Zitierte Normen: § 321a ZPO Art. 103 GG § 544 ZPO Art. 103 GG
erforderlichNichtzulassungsbeschwerdeAnhörungsrügeNJWZPOKlägerZRRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 188/12
vom 25. November 2013 in dem Rechtsstreit
-2-
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 2013 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll, Wellner und Stöhr sowie die Richterin von Pentz
 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 10. September 2013 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Gründe:
1	Die gemäß § 321a ZPO statthafte Gehörsrüge ist nicht begründet.
2	Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - Ill ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht.
-3-
3	Der	Senat	hat	bei	seiner	Entscheidung	über	die	Zurückweisung	der
 Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen des Klägers in vollem Umfang geprüft, ihm aber keine Gründe für eine Zulassung der Revision entnehmen können.
4	Im	Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die Anhörungsrüge nicht in zu-
lässiger Weise damit begründet werden kann, dass die in der Akte bereits vorhandenen Seiten 4 ff. der Beschwerdebegründung vom 12. Oktober 2012 wörtlich wiederholt werden. Die Anhörungsrüge ist zur Verwirklichung des verfassungsrechtlich gebotenen Maßes an Rechtsschutz nur dann erforderlich und zulässig, wenn sie sich gegen eine "neue und eigenständige" Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof selbst richtet (Senatsbeschluss vom 27. November 2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923; BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. Mai 2008 - 1 BvR 562/08, NJW 2008, 2635; BGH, Beschluss vom 19. Juli 2012 -1 ZR 92/09, MMR 2012, 766). Eine solche Verletzung durch den Senat bei Fassung des Nichtzulassungsbeschlusses zeigt die
 Anhörungsrüge nicht konkret auf. Der Senat hat sich mit dem Anliegen der Anhörungsrüge gleichwohl vollinhaltlich befasst.
Galke	Zoll	Wellner
 Stöhr
von Pentz
 Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 05.08.2011 - 306 O 243/10 -OLG Hamburg, Entscheidung vom 15.03.2012 - 14 U 228/11 -