in dem Rechtsstreit des Versicherunqskaufmanns Wolf Straße Klägers und Revisionsklägers, Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kulimann, Dr. Ankermann, Dr. Macke und Bischoff am 28. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9. Zwar stoßen die Erwägungen auf Bedenken, aus denen das Berufungsgericht ergänzendes Vorbringen des Klägers als verspätet behandelt hat. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 187/88 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Versicherunqskaufmanns Wolf Straße Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und - gegen 1. 2. die Gastwirtin Evelyne HflB, Ha den Staatsanwalt Dr. Gerhard BeHHHjstraße flH, Ham|m, Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte Dr. unc* zu 1) : Dr. ÜHB - - Prozeßbevollmächtigter zu 2) : Rechtsanwalt Dr. 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kulimann, Dr. Ankermann, Dr. Macke und Bischoff am 28. März 1989 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 31. Mai 1988 wird nicht angenommen. Zwar stoßen die Erwägungen auf Bedenken, aus denen das Berufungsgericht ergänzendes Vorbringen des Klägers als verspätet behandelt hat. Indessen kann der Wertung des Berufungsgerichts, daß die beiderseitige Schadensverursachung "in etwa gleich" einzuschätzen sei, auch unter Einbeziehung dieses Vorbringens beigetreten werden. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 5.000 DM Dr. Steffen Dr. Kulimann Dr. Ankermann Dr. Macke Bischoff