1• Das Berufungsgericht, das den vom Landgericht auf insgesamt 3.453»12 DM berechneten Verdienstausfall der Klägerin als unstreitig feststellt, hat darauf den von dem mitverklagten Haftpflichtversicherer an die Innungskrankenkasse als dem gemäß § 10 Abs. 1 Lohnfort-zahlnngsgesetz (LFZG) leistenden Sozialversicherungsträger gezahlten Betrag nicht angerechnet und dies im wesentlichen wie folgt begründet: Der der Klägerin durch die Beschädigung der Kraftdroschke und die dadurch notwendig gewordene Reparatur entstandene Verdienstausfall bestehe unabhängig davon, ob diese dem verletzten Fahrer den Lohn fortzahlen müsse. Die Beklagten könnten sich gegenüber dem geltend gemachten Anspruch auf Ersatz des Verdi enstausf alls der Klägerin nicht darauf berufen, daß dem verletzten Beschäftigten wegen der Lohnfortzahlung kein Schaden entstanden sei. Somit hätte die Klägerin den auf sie übergegangenen Anspruch ihres Fahrers geltend machen können, ohne daß dieser auf ihren Anspruch auf Ersatz des eigenen Verdienstausfalls anzurechnen gewesen wäre. Daran ändere sich auch nichts deshalb, weil diese aufgrund des UmlageVerfahrens (§ 10 LFZG), für das sie besondere Beiträge habe leisten müssen, die fortgezahlten Löhne bis zu dem streitigen Betrag erstattet erhalten habe. Diese Beurteilung der Rechtslage - so meint das Berufungsgericht weiter - erfahre durch die Abtretung des auf die Klägerin übergegangenen Ersatzanspruchs auf Zahlung von Verdienstausfall an die Innungskrankenkasse keine Änderung. a) Das Berufungsurteil geht zutreffend davon aus, daß die Klägerin den infolge der Beschädigung ihrer Kraftdroschke erlittenen Verdiei stausfall aus eigenem Recht, nämlich aus §§ 823 Abs.1, 249, 252 BGB als Schaden geltend macht. b) Die Zahlung, die die Innungskrankenkasse an die Klägerin gemäß § 10 Abs. 1 und 4 LFZG geleistet und für die sie von den Beklagten Ersatz erhalten hat, steht, wie das Berufungsgericht im Grundsatz zutreffend erkennt, in keinem rechtlichen Zusammenhang mit deren Anspruch auf Ersatz des ihr entgangenen Gewinns. Der der Klägerin zustehende Anspruch auf Ersatz ihres eigenen Verdienstausfalls wird durch die dieser zugeflossenen teilweisen (gemäß § 10 Abs. 1 LFZG in Höhe von 80 %) Erstattung nicht berührt. Das folgt auch aus der Überlegung, daß sie eine gleiche Zahlung erhalten hätte, wäre nur der Droschkenfahrer verletzt, die Droschke selbst aber nicht beschädigt worden. Die Beklagten können daher nicht etwa Verrechnung der Zahlung an die Innungskrankenkasse mit dem der Klägerin aus eigenem Recht zustehenden Anspruch auf Ersatz des dieser durch die Beschädigung der Kraftdroschke entgangenen Verdienstes fordern. Der Fehler in den Erwägungen des Berufungsgerichts liegt jedoch darin, daß es bei der Berechnung des Vermögensschadens, den die Klägerin durch den Ausfall ihrer Kraftdroschke erlitten hat, dem Umstand nicht Rechnung getragen hat, daß sie ihrem verletzten Fahrer im wirtschaftlichen Ergebnis keinen Lohn gezahlt hat, weil diesen die Beklagten getragen haben. Ihr wäre es verwehrt, von den Beklagten Ersatz für Verdienstausfall zu fordern, wenn sie ihre beim Unfall unbeschädigt gebliebene Kraftdroschke, allein wegen der durch diese Verletzung herbeigeführte Arbeitsunfähigkeit des Fahrers nicht oder nur im Wege erhöhter Aufwendungen etwa für einen Ersatzfahrer hätte zu dem Einsatz bringen können. Die folgerichtige Fortführung dieses schadensrechtlichen Grundsatzes ergibt, daß die Klägerin im Streitfall bei dem nicht nur der Fahrer verletzt, sondern auch das Fahrzeug beschädigt und ausgefallen war, bei der Geltendmachung ihres durch die Beschädigung des Kraftfahrzeugs herbeigeführten Verdienstausfalls die Arbeitsunfähigkeit ihres Fahrers zwar als Tatsache mit in Rechnung zu stellen hat, daß sie aber dafür von den Beklagten keinen Ausgleich fordern kann.
Nachschlagewerk: Ja BGHZ: nein BGB § 252 Zur Berechnung des Verdienstausfalls eines Taxi-Unternehmers, wenn bei einem Unfall nicht nur seine Taxe beschädigt, sondern auch sein Fahrer verletzt wird. BGH, Urt.v. 15. Mai 1979 - VI ZR 187/78 - Kanmergericht LG Berlin BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 187/78 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 15. Mai 1979 Walz JustizhauptSekretär als Urknndaoeamter der Geschiftaatelle 1. des Druckhauses N Haftung, vertreten iure Gesellschaft mit beschränkter ihren Geschäftsführer Karl Ti 2. des Kraftfahrers Peter M 3. des Haftpflichtverbands der Deutschen Industrie und Feuerschadenverband Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, vertreten durch die Vorstandsmitglieder Dr. Heinz Brenzei und Heinz M|. sämtlich Beklagte und Revisionskläger, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Kraftdroschkenuntemehmerin Christiane M B< Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. t < ?, Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Mai 1979 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Dunz, Dr. Steffen, Dr. Ankermann und Dr. Deinhardt für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 1. Juni 1978 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin macht als Eigentümerin einer Kraftdroschke Schadensersatzansprüche wegen imfallbedingter Beschädigung dieses Fahrzeugs geltend; die volle Ersatzpflicht der Beklagten steht außer Streit. Diese haben jedoch bei der von dem beklagten Haftpflichtversicherer durchgeführten Schadensabwicklung von dem Verdienstausfall, den die Klägerin wegen der 24 Tage dauernden Reparatur der Kraftdroschke fordert, 1.098,14 DM abgezogen. Diesen Betrag hat die Klägerin aufgrund des Lohnfortzahlungs gesetzes von der Innungskrankenkasse erhalten, weil sie ihrem verletzten Kraftdroschkenfahrer den Lohn hatte fortzahlen müssen; der beklagte Haftpflichtversicherer hat dem Sozialversicherungsträger diese Leistung erstattet. Das Landgericht hat die Klage auf Zahlung dieses Betrages abgewiesen; das Kammergericht hat ihn der Klägerin zugesprochen. Mit der (zugelassenen) Revision begehren die Beklagten die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe I. 1• Das Berufungsgericht, das den vom Landgericht auf insgesamt 3.453»12 DM berechneten Verdienstausfall der Klägerin als unstreitig feststellt, hat darauf den von dem mitverklagten Haftpflichtversicherer an die Innungskrankenkasse als dem gemäß § 10 Abs. 1 Lohnfort-zahlnngsgesetz (LFZG) leistenden Sozialversicherungsträger gezahlten Betrag nicht angerechnet und dies im wesentlichen wie folgt begründet: Der der Klägerin durch die Beschädigung der Kraftdroschke und die dadurch notwendig gewordene Reparatur entstandene Verdienstausfall bestehe unabhängig davon, ob diese dem verletzten Fahrer den Lohn fortzahlen müsse. Das Rechtsverhältnis zwischen dem Kraftdroschken- Unternehmer und seinem Fahrer sei für die Rechtsbeziehungen zu dem Schädiger zunächst ohne Bedeutung, Dieses richte sich nach dem Lohnfortzahlungsgesetz, das in § 1 die von der Klägerin erfüllte Pflicht zur Lohnfortzahlung begründet und gemäß § 4 zu dem fortgezahlten Lohn entsprechenden Übergang des dem Fahrer erwachsenen Schadensersatzanspruchs auf die Klägerin geführt habe. Die Beklagten könnten sich gegenüber dem geltend gemachten Anspruch auf Ersatz des Verdi enstausf alls der Klägerin nicht darauf berufen, daß dem verletzten Beschäftigten wegen der Lohnfortzahlung kein Schaden entstanden sei. Somit hätte die Klägerin den auf sie übergegangenen Anspruch ihres Fahrers geltend machen können, ohne daß dieser auf ihren Anspruch auf Ersatz des eigenen Verdienstausfalls anzurechnen gewesen wäre. Daran ändere sich auch nichts deshalb, weil diese aufgrund des UmlageVerfahrens (§ 10 LFZG), für das sie besondere Beiträge habe leisten müssen, die fortgezahlten Löhne bis zu dem streitigen Betrag erstattet erhalten habe. Hier greife der für die Risikoversicherung geltende Grundsatz ein, daß Versicherungsleistungen aufgrund eines besonderen Versicherungsvertrages die Ersatzpflicht des Schädigers nicht berührten, weil die Vorsorge des Geschädigten dem Schädiger nicht zugute kommen solle. Diese Beurteilung der Rechtslage - so meint das Berufungsgericht weiter - erfahre durch die Abtretung des auf die Klägerin übergegangenen Ersatzanspruchs auf Zahlung von Verdienstausfall an die Innungskrankenkasse keine Änderung. Ein Forderungsübergang vom verletzten Fahrer auf diese Kasse gemäß § 1542 RVO liege nicht vor. 5 II. Die Ausführungen des Berufungsgerichts sind nicht frei von Rechtsfehlem. 1. Richtig sind allerdings die Ausgangsüberlegungen in dem angefochtenen Urteil. a) Das Berufungsurteil geht zutreffend davon aus, daß die Klägerin den infolge der Beschädigung ihrer Kraftdroschke erlittenen Verdiei stausfall aus eigenem Recht, nämlich aus §§ 823 Abs. 1, 249, 252 BGB als Schaden geltend macht. Dieser Verdienstausfall beruht auf der während der Reparaturdauer bestehenden objektiven Unmöglichkeit, das Kraftfahrzeug seiner Bestimmung entsprechend zu dem Zwecke der Gewinnerzielung gewerblich zu nutzen. Zur Berechnung eines solchen Schadens hat der Senat unter Hinweis auf weitere Entscheidungen bereits in seinem Urteil vom 9. November 1976 (VI ZR 267/75 = VersR 1977, 531, 332) Grundsätzliches ausgeführt (vgl. auch BGHZ 70, 199, 204). Dem-entsprechend kommt es im Regelfall darauf an zu ermitteln, wie hoch der durch den Betrieb der Kraftdroschke durchschnittlich erzielte Gewinn war; dessen Verlust ist nämlich der entstandene Verdienstausfall. b) Die Zahlung, die die Innungskrankenkasse an die Klägerin gemäß § 10 Abs. 1 und 4 LFZG geleistet und für die sie von den Beklagten Ersatz erhalten hat, steht, wie das Berufungsgericht im Grundsatz zutreffend erkennt, in keinem rechtlichen Zusammenhang mit deren Anspruch auf Ersatz des ihr entgangenen Gewinns. Sie beruht vielmehr ihrem Grunde nach auf der Verletzung und der dadurch bedingten Arbeitsunfähigkeit des Fahrers / (§§ 842, 843 BGB)und der Verpflichtung der Klägerin zur Lohnfortzahlung (§ 1 LFZG). Die Leistung der Beklagten an die Innungskrankenkasse geschah demnach nicht zur Erfüllung eines der Klägerin unmittelbar aus eigenem Recht erwachsenen Anspruchs; sie stellt sich vielmehr als Erfüllung eines Teils der Schadensersatzansprüche des verletzten Fahrers dar, dessen Gläubiger aufgrund des gesetzlichen Forderungsübergangs gemäß § 4 Abs. 1 LFZG und der in § 12 LFZG der Klägerin auferlegten Verpflichtung zur Abtretung schließlich die Innungskrankenkasse geworden war. Der der Klägerin zustehende Anspruch auf Ersatz ihres eigenen Verdienstausfalls wird durch die dieser zugeflossenen teilweisen (gemäß § 10 Abs. 1 LFZG in Höhe von 80 %) Erstattung nicht berührt. Das folgt auch aus der Überlegung, daß sie eine gleiche Zahlung erhalten hätte, wäre nur der Droschkenfahrer verletzt, die Droschke selbst aber nicht beschädigt worden. Die Beklagten können daher nicht etwa Verrechnung der Zahlung an die Innungskrankenkasse mit dem der Klägerin aus eigenem Recht zustehenden Anspruch auf Ersatz des dieser durch die Beschädigung der Kraftdroschke entgangenen Verdienstes fordern. 2. Der Fehler in den Erwägungen des Berufungsgerichts liegt jedoch darin, daß es bei der Berechnung des Vermögensschadens, den die Klägerin durch den Ausfall ihrer Kraftdroschke erlitten hat, dem Umstand nicht Rechnung getragen hat, daß sie ihrem verletzten Fahrer im wirtschaftlichen Ergebnis keinen Lohn gezahlt hat, weil diesen die Beklagten getragen haben. a) Das Berufungsgericht hat nicht beachtet, daß die Klägerin aus der Verletzung ihres Droschkenfahrers aus eigenem Recht keine Ansprüche herleiten kann. Ihr wäre es verwehrt, von den Beklagten Ersatz für Verdienstausfall zu fordern, wenn sie ihre beim Unfall unbeschädigt gebliebene Kraftdroschke, allein wegen der durch diese Verletzung herbeigeführte Arbeitsunfähigkeit des Fahrers nicht oder nur im Wege erhöhter Aufwendungen etwa für einen Ersatzfahrer hätte zu dem Einsatz bringen können. Sie wäre in diesem Fall nämlich nur mittelbar an ihrem Vermögen geschädigt; zu dem Kreis derer, die aus der Verletzung einer Person als Dritte Schadensersatz fordern können (§§ 844, 843 BGB), gehörte sie nicht (vgl. Senatsurteil vom 23. November 1976 - VI ZR 191/74 - VersR 1977, 227). Die folgerichtige Fortführung dieses schadensrechtlichen Grundsatzes ergibt, daß die Klägerin im Streitfall bei dem nicht nur der Fahrer verletzt, sondern auch das Fahrzeug beschädigt und ausgefallen war, bei der Geltendmachung ihres durch die Beschädigung des Kraftfahrzeugs herbeigeführten Verdienstausfalls die Arbeitsunfähigkeit ihres Fahrers zwar als Tatsache mit in Rechnung zu stellen hat, daß sie aber dafür von den Beklagten keinen Ausgleich fordern kann. Letzteres würde sie aber tun, wenn sie bei der von ihr aufgemachten Schadensrechnung (Brutto-Einnahmen abzüglich ersparter Aufwendungen) bleibt. Eine richtige Berechnung des Verdienstausfalls erfordert Berücksichtigung der Aufwendungen, die der Klägerin erwachsen wären, hätte sie ihre Kraftdroschke trotz Ausfalls des Fahrers weiterbetrieben. Hätte sie hierfür eine Ersatzkraft eingestellt, so müßte sie neben den laufenden Unkosten für die Unterhaltung und den Betrieb des Fahrzeugs auch den Betrag von ihren Bruttoein- - 8 nahmen abziehen, den sie als Lohn für den Aushilfsfahrer aufzubringen gehabt hätte; wäre sie allerdings in der Lage und willens gewesen, während dieser Zeit ihre Kraftdroschke selbst zu fahren, könnte ihr ein gleicher erforderlicher Aufwand nicht entgegengehalten werden. b) Die vorstehenden Ausführungen zeigen, daß es auf die übrigen rechtlichen Erörterungen des Berufungsgerichts und auf die dagegen gerichteten Angriffe der Revision nicht ankommt. Die zwar im Grunde erkannte, aber nicht folgerichtig durchgeführte Trennung des von der Klägerin aus eigenem Recht (§§ 823, 249, 232 BGB) geltend gemachten Schadensersatzanspruchs von allen rechtlichen Auswirkungen der Verletzung des Fahrers, insbesondere die Nichtberücksichtigung von dessen Arbeitsunfähigkeit bei der Errechnung des Schadens, den die Beklagten als Schädiger der Klägerin zu ersetzen haben bzw. den diese ersatzlos selbst tragen muß, zwingt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Bei der daher gebotenen erneuten Verhandlung und Entscheidung werden die Parteien Gelegenheit haben« ihren Sachvortrag im Hinblick auf die aufgezeigten Grundsätze zur Schadensberechnung im einzelnen zu ergänzen, Dr. Weber Dunz Dr. Steffen Dr. Ankermann Dr. Deinhardt