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BGH · VI ZR 187/76

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 187/76

Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist wird zurückgewiesen. Die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens und der Revision fallen dem Kläger zur Last. Der Kläger, der gegen die Beklagte Schadensersatz-ansprüche geltend macht, ist vom Oberlandesgericht mit seiner Klage gänzlich abgewiesen worden; das Landgericht hatte diese dem Grunde nach zu einem Drittel für begründet erklärt. Das Berufungsurteil, in dem die Revision zugelassen worden war, ist den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 9- Juli 1976 gemäß § 198 ZPO zugestellt worden. Seine Prozeßbevollmächtigten hätten, wie dies beim Oberlandesgericht Düsseldorf üblich sei, durch formlose schriftliche Mitteilung der Geschäftsstelle von der Formel des Berufungsurteils Kenntnis erlangt. Diese Formel sei jedoch unvollständig gewesen; sie habe nämlich den Ausspruch über die Zulassung der Revision nicht enthalten, auch die Entscheidung über den beantragten Vollstreckungsschutz habe gefehlt. Juli 1976 das vollständige Urteil zugestellt worden sei, hätten sie von der Möglichkeit der Revision Kenntnis erlangt; dies hätten sie dann seinem Verkehrsanwalt mit Schreiben vom 21. Dem Kläger konnte die begehrte Wiedereinsetzung nicht erteilt werden; die Versäumung der Revisionsfrist beruht nämlich nicht auf einem unabwendbaren Zufall. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob er glaubhaft gemacht hat, daß ihn nicht selbst ein Verschulden an der Versäumung der Frist trifft; er hat es nämlich trotz gerichtlicher Aufforderung verabsäumt, als Ergänzung zu seiner eidesstattlichen Versicherung die schriftliche Mitteilung seiner Anwälte vorzulegen, mit der er erstmals von dem Berufungsurteil, jedoch ohne den Hinweis auf die Möglichkeit einer - zugelassenen -Revision, unterrichtet worden war. 1. Es kann dahinstehen, ob eine Sorgfaltspflichtverletzung durch diese Anwälte bereits darin zu sehen ist, daß sie, wenn sie schon den Verkündungstermin nicht wahrgenommen hatten, auf eine formlose, von keinem Beamten der Geschäftsstelle Unterzeichnete und ohne jedes Anschreiben übermittelte schriftliche Wiedergabe der Urteilsformel vertrauten, anstatt sich durch persönliche Einsicht in die Akten an Hand des Verkündungsprotokolls Gewißheit über den Wortlaut der ergangenen Entscheidung zu verschaffen. Gerade mit Rücksicht darauf, daß sie vorher aufgrund jener fehlerhaften Mitteilung der Geschäftsstelle eine unrichtige Urteilsformel übermittelt hatten, aus der die Zulassung der Revision nicht zu entnehmen war, durch die daher die Vorstellung der Unanfechtbarkeit des Berufungsurteils erweckt wurde, hatten sie allen Anlaß, unverzüglich beim Kläger diese falsche Auffassung richtigzustellen, um diesem die ihm zustehende möglichst lange Frist der Überlegung hinsichtlich der Revisionseinlegung zu eröffnen. Die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens und der unzulässigen Revision fallen gemäß § 238 Abs. 3, 97 Abs. 1 ZPO dem Kläger zur Last.

Zitierte Normen: § 552 ZPO
GeschäftsstelleRevisionsfristAnwaltVersäumungKlägerUrlaubMitteilungRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
A

VI ZR 187/76 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 desM^^märgL^ien Angestellten Jürgen
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Klägers, Revisionsklägers und Antragstellers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Prof
 gegen
Sabine M hbmbhmv > gesetzlich vertreten durch Edith P Meim Straße 0,
Beklagte, Revisionsbeklagte und Antragsgegnerin,
 Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
 
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 11. Januar 1977 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Kullmann und Dr. Deinhardt beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist wird zurückgewiesen. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. Juni 1976 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens und der Revision fallen dem Kläger zur Last.
Gründe
I. Der Kläger, der gegen die Beklagte Schadensersatz-ansprüche geltend macht, ist vom Oberlandesgericht mit seiner Klage gänzlich abgewiesen worden; das Landgericht hatte diese dem Grunde nach zu einem Drittel für begründet erklärt.
Das Berufungsurteil, in dem die Revision zugelassen worden war, ist den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 9- Juli 1976 gemäß § 198 ZPO zugestellt worden. Der Kläger hat indes erst am 30. August 1976 Revision eingelegt, dabei gleichzeitig um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebeten. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages läßt er im wesentlichen vortragen:
Seine Prozeßbevollmächtigten hätten, wie dies beim Oberlandesgericht Düsseldorf üblich sei, durch formlose schriftliche Mitteilung der Geschäftsstelle
 von der Formel des Berufungsurteils Kenntnis erlangt. Diese Formel sei jedoch unvollständig gewesen; sie habe nämlich den Ausspruch über die Zulassung der Revision nicht enthalten, auch die Entscheidung über den beantragten Vollstreckungsschutz habe gefehlt. Erst als seinen Anwälten am 9. Juli 1976 das vollständige Urteil zugestellt worden sei, hätten sie von der Möglichkeit der Revision Kenntnis erlangt; dies hätten sie dann seinem Verkehrsanwalt mit Schreiben vom 21.
Juli 1976 mitgeteilt, der es an ihn, den Kläger, am 23. Juli 1976 unter Hinweis auf die am 9. August 1976 ablaufende Revisionsfrist weitergegeben habe. Er sei aber bereits seit 23. Juli 1976 in Urlaub gewesen und erst am 15.8. zurückgekehrt, habe daher nicht mehr rechtzeitig diese Mitteilung erhalten und Auftrag zur Einlegung der Revision erteilen können. Vor Antritt seines Urlaubs habe er keinen Anlaß gehabt, die Frage, ob er Revision einlegen solle, zu prüfen und zu entscheiden. Denn da sei er zunächst - veranlaßt durch fehlerhafte Übermittlung des Urteilstenors - dahin unterrichtet worden, daß das Urteil rechtskräftig sei.
Zum Zwecke der Glaubhaftmachung hat der Kläger das Original der formlosen Mitteilung der oberlandesgerichtlichen Geschäftsstelle vorgelegt; er bezieht sich im übrigen auf seine eidesstattliche Versicherung vom 16. August 1976 und auf ein Schreiben seiner zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten an seinen Verkehrsanwalt vom 24.6.1976.
II. Dem Kläger konnte die begehrte Wiedereinsetzung nicht erteilt werden; die Versäumung der Revisionsfrist beruht nämlich nicht auf einem unabwendbaren
 Zufall. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob er glaubhaft gemacht hat, daß ihn nicht selbst ein Verschulden an der Versäumung der Frist trifft; er hat es nämlich trotz gerichtlicher Aufforderung verabsäumt, als Ergänzung zu seiner eidesstattlichen Versicherung die schriftliche Mitteilung seiner Anwälte vorzulegen, mit der er erstmals von dem Berufungsurteil, jedoch ohne den Hinweis auf die Möglichkeit einer - zugelassenen -Revision, unterrichtet worden war. Indessen braucht dieser Frage nicht weiter nachgegangen zu werden. Die Versäumung der Revisionsfrist beruht schon nach dem vorgetragenen Sachverhalt auf einem Verschulden der zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, das sich der Kläger zurechnen lassen muß.
1. Es kann dahinstehen, ob eine Sorgfaltspflichtverletzung durch diese Anwälte bereits darin zu sehen ist, daß sie, wenn sie schon den Verkündungstermin nicht wahrgenommen hatten, auf eine formlose, von keinem Beamten der Geschäftsstelle Unterzeichnete und ohne jedes Anschreiben übermittelte schriftliche Wiedergabe der Urteilsformel vertrauten, anstatt sich durch persönliche Einsicht in die Akten an Hand des Verkündungsprotokolls Gewißheit über den Wortlaut der ergangenen Entscheidung zu verschaffen. Dies konnte vor allem dann geboten erscheinen, wenn sie solche Mitteilung sogleich ihrem Mandanten wöiterzugeben beabsichtigten. Im vorliegenden Falle war auch möglicherweise bereits deshalb ein besonderer Anlaß zu genauer Information gegeben, weil diese Anwälte ausweislich der Gerichtsakten ausdrücklich um Zulassung der Revision gebeten hatten, einen Ausspruch darüber aber in der raitgeteilten Urteils-
 
formel vermißten (vgl. hierzu Beschluß des erkennenden Senats vom 17. Dezember 1974 - VI ZB 15/74 = VersR 1975, 449).
2. Indessen braucht dieser Frage in dem zur Entscheidung stehenden Fall nicht weiter nachgegangen zu werden. Die Prozeßbevollmächtigten des Klägers haben nämlich dadurch die ihnen obliegende äußerste, nach Lage der Sache zu demutbare Sorgfalt außer acht gelassen, daß sie nach der an sie am 9. Juli 1976 bewirkten Zustellung das im Tenor nunmehr vollständige Berufungsurteil erst am 21. Juli 1976 dem Verkehrsanwalt zu dem Zwecke der Information des Klägers weiterleiteten. Gerade mit Rücksicht darauf, daß sie vorher aufgrund jener fehlerhaften Mitteilung der Geschäftsstelle eine unrichtige Urteilsformel übermittelt hatten, aus der die Zulassung der Revision nicht zu entnehmen war, durch die daher die Vorstellung der Unanfechtbarkeit des Berufungsurteils erweckt wurde, hatten sie allen Anlaß, unverzüglich beim Kläger diese falsche Auffassung richtigzustellen, um diesem die ihm zustehende möglichst lange Frist der Überlegung hinsichtlich der Revisionseinlegung zu eröffnen. Auch lag der Gedanke nicht fern, daß schon wegen der in den Monat Juli fallenden Urlaubszeit Eile geboten sein konnte, weil auch der Kläger möglicherweise Urlaub nahm und ortsabwesend war. Dann hätte dieser, der erst am 23. Juli, demnach zwei Wochen nach der UrteilszuStellung an seine Anwälte, den Urlaub antrat, noch vorher von der ihm eröffneten Revisionsmöglichkeit erfahren. Ein Grund für diese Verzögerung, die schließlich für die Versäumung für die Revisionsfrist ursächlich geworden ist, ist nicht vorgetragen worden und ist auch nicht erkennbar.

III. Mangels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist die Revision verspätet (§ 552 ZPO). Sie mußte daher als unzulässig gemäß § 554 a ZPO verworfen werden.
Die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens und der unzulässigen Revision fallen gemäß § 238 Abs. 3, 97 Abs. 1 ZPO dem Kläger zur Last.
Dr. Weber
 Dunz
Scheffen
 Dr. Kullmann
 Dr. Deinhardt