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BGH · VI ZR 107/70

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 107/70

Obwohl der Hang sich ein Stück unterhalb dieser Geländenase nach Nordwesten hin verbreitert und dorthin auch flacher verläuft, wird er üblicherweise im Verlauf des steilen Gefälles in Richtung auf die erwähnte Senke befahren. Eine bevorzugte "Abfahrtsstrecke” gibt es auf dem Zeller-Hang auch in seinem untersten Drittel nicht; vielmehr wird der Hang regelmäßig in voller Breite befahren. Während der Zeller-Hang vor allem an Wochenenden und an Ferientagen sehr stark befahren wird, befanden sich am Unfalltag, einem Montag, nur etwa 6-10 Läufer auf dem Hang, der damals mit zur Unfallzeit schon wieder etwas angezogenem Firnschnee bedeckt war. Der Beklagte, der sich damals auf seine Skilohrer-prüfung vorbereitete, war den Hang zusammen mit den Zeugen Hjj^und Ottmar seinem Bruder, schon wie- Unmittelbar vor dem Unfall fuhr der Beklagte wiederum in der Fallinie in das unterste Drittel des Zeller-Hanges ein. Er hat vorgetragen, der Beklagte sei in Schußfahrt in überhöhter und wesentlich höherer Geschwindigkeit als er gefahren und habe ihn von hinten angefahren, so daß er, der Kläger mit einer Drehbewegung gestürzt sei. Der Kläger hat vom Beklagten schließlich die Zahlung von 10.324,11 DM sowie eines angemessenen Schmerzensgeldes, beides nebst Zinsen, gefordert und die Feststellung begehrt, daß der Beklagte ihm 3/4 allen künftigen Unfallschadens, vorbehaltlich eines Übergangs auf Sozialversicherungsträger, zu ersetzen habe. Er, der Beklagte, habe darauf vertrauen dürfen, daß ein anderer Skifahrer von oben oder in Schrägfahrt “nicht in seine Strecke fahren werde". Zu den FIS-Regeln (Verhaltensregeln für den Skifahrer aufgestellt vom Internationalen Skiverband -FIS- im Mai 1967, abgedruckt in: Skirecht 1968 Anhang, und in: Pichler, Pisten, Paragraphen, Skiunfälle 1970 Anhang F) führt das Berufungsgericht aus, diese seien allenfalls für die Angehörigen dieses Verbandes verbindlich, zu denen der Kläger nicht zähle. 2. Ob der Beklagte haftet - und im Rahmen des § 254, ob der Kläger sich sein eigenes Verhalten entgegenhalten lassen muß - , beurteilt sich, wie das Berufungsgericht weiter zutreffend annimmt, nach allgemeinen ftechtsgrundsätzen. Das schließt jedoch nicht aus, sondern ein, daß sich die allgemeinen Pflichten im einzelnen nach den besonderen Gegebenheiten des Skifahrens bestimmen. geht, soweit es für den vorliegenden Sachverhalt von rechtlichem Belang ist, insbesondere dahin, daß jeder Skifahrer - sofern anderenfalls die Möglichkeit der Verletzung Dritter besteht - nur kontrolliert fahren darf, d.h. er muß die Geschwindigkeit seinem Können, den Schwierigkeiten des Geländes, der Schneebeschaffenheit und dem Vorhandensein anderer Personen anpassen (vgl, FIS-Regel Nr. 2, "Eigenregel" Nr. 2). Das gilt im Grundsatz auch dann, wenn der Skifahrer, wie hier der Beklagte nach seinem Vorbringen, auf einer dem allgemeinen Skibetrieb offenen Skipiste für bestimmte Vorhaben trainiert, sofern keine zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen getroffen werden (Nirk NJW 1964, 1829, 1835). Hieraus folgt, daß jeder Skifahrer das vor ihm liegende Gelände und darin befindliche und auftauchende Skiläufer auf ihre Bewegung beobachten, die sich daraus ergebenden möglichen Hindernisse einkalkulieren und seine Geschwindigkeit danach einrichten muß, um rechtzeitig und richtig auf deren Annäherung an seine Abfahrtsstrecke reagieren und gegebenenfalls ausweichen, äußerstenfalls aber noch anhalten zu können (vgl. 3. Gegen diese Verpflichtung hat nach Auffassung des Berufungsgerichts - außer dem Kläger - der Beklagte schuldhaft verstoßen. Der Beklagte konnte, wovon sich das Berufungsgerieht überzeugt hat, den Kläger aber - ebenso wie umgekehrt - sehen, und zwar so rechtzeitig, daß er unfallverhütend hätte reagieren d.h. aus-weichen können. daß ein in der Fallinie fahrender Skifahrer wie der Beklagte den unteren Teil des Zeller-Hangs in der ganzen Breite übersehen kann, ausgenommen ein hier nicht interessierendes Stück unterhalb der mutmaßlichen Unfallstelle. Februar 1970 wurde nach Fahrversuchen des Richters und des Sachverständigen festgestellt, daß bei gebotener Aufmerksamkeit sowohl ein von oben kommender Skifahrer - wie der Beklagte - den unteren Teil des Zeller-Hangs in der ganzen Breite übersehen sowie ein in Schrägfahrt zu dem Hang fahrender Skifahrer -wie der Kläger - einen von oben kommenden Skifahrer bemerken kann. Die beanstandete Feststellung beruht damit nicht auf den weiteren von der Revision angegriffenen tatsächlichen Annahmen des Berufungsgerichts, nach denen die Parteien mit etwa gleicher Geschwindig- Im übrigen hatte bereits der Sachverständige darauf hingewiesen, daß das Blickfeld des in Kurzschwüngen fahrenden Beklagten allerdings nach rechts - Richtung zu dem Kläger - naturgemäß jedes Mal, wenn auch nur für eine Sekunde, eingeschränkt war, wenn er nach links schwang. Im übrigen sind die erwähnten von der Revision letztlich angegriffenen Feststellungen, die das Berufungsgericht im Hinblick auf die in der FIS-Regel Nr. 3 zu dem Ausdruck kommenden Sorgfaltspflichten erörtert, vom Tatrichter ohne Rechtsfehler getroffen, wie unten noch auszuführen ist (vgl. Die Revision meint weiterhin, bei Annahme ungefähr gleicher Geschwindigkeit der sich gegenseitig im Winkel von etwa 45 ° annähernden Skifahrer habe sich der Beklagte zwar jeweils etwas höher am Hang als der Kläger befunden. Nach dem Zeit- Weg-Diagramm sei in den letzten 10 Sekunden vor dem Zusammenstoß die Höhendifferenz jedoch so gering gewesen, daß der Kläger allenfalls in der letzten Sekunde in das Sichtfeld des Beklagten gekommen sei, das der Sachverständige mit je 45° nach links und rechts angegeben habe. Offenbar meint die Revision hiermit, der Kläger habe sich nach dem Diagramm außerhalb des (für den Beklagten nach rechts gehenden) Sichtbereichs von 45 0 befunden. Jedenfalls durfte er nicht darauf vertrauen, ein Skifahrer, der in der vom Kläger eingehaltenen Richtung fuhr, werde sich vergewissern, daß kein Fahrer wie der Beklagte in der Fallinie heranfuhr, und werde ihm den Vortritt lassen oder rechtzeitig die Richtung ändern. Nirk NJW 1964, 1829, 1835)» nach welcher der von hinten kommende Skifahrer seine Fahrspur so wählen muß, daß er den vor ihm fahrenden Skifahrer nicht gefährdet - soweit sie als konkretisierte Verhaltenspflicht des Skifahrers anzusehen ist - , hier nicht zugunsten des Beklagten herangezogen werden kann. Da nach der Feststellung des Tatrichters beide annähernd die gleiche Geschwindigkeit einhielten, fuhr der Beklagte im jeweils gleichen Zeitpunkt vor dem Zusammenstoß sogar etwas höher am Hang als der Kläger. Eine besondere Verteilung der beiderseitigen Verhaltenspflichten folgt hier entgegen der Auffassung der Revision auch nicht aus den Grundsätzen, die in der FIS-Regel Nr. 5 (vgl. Die im Zuge einer Abfahrt zwiscnen den Schwüngen liegenden Schrägfahrten stellen keine solchen Hangquerungen dar, und zwar auch dann nicht, wenn es sich um lang gezogene Schwünge mit etwas längeren Schrägfahrten handelt (Pichler, Pisten aaO S. a) Seiner Beurteilung legt es zugrunde, daß auch der Kläger den Beklagten nicht gesehen hat, ihn bei :^boti;rr Aufmerksamkeit aber hätte rechtzeitig erken-. Hierzu hält es den Kläger zu erhöhter Aufmerksamkeit deshalb für verpflichtet, weil ihm das Befahren der Fallinie durch andere Skifahrer bekannt war. Die Beobachtung des tiefer liegenden Geländes hält es für den Beklagten - zu demal er ein guter und sicherer Skifahrer sei - für leichter als die dem Kläger obliegende Beobachtung nach oben. Hierbei legt es seine in anderem Zusammenhang getroffene Feststellung zugrunde, daß der Beklagte sich jeweils etwas höher am Hang befand als der Kläger. Insbesondere wendet sich die Revision zu Unrecht gegen die tat richterliche Annahme, der Beklagte sei jeweils etwas hoher am Hang als der Kläger gefahren. Aus der etwa gleich hohen Geschwindigkeit schließt das Berufungsgericht, daß der Beklagte jeweils etwas höher am Hang als der Kläger gefahren sei. Es ist auch nicht erkennbar, daß das Berufungsgericht sonstige, die Abwägung beeinflussende Umstände Fochtsirrig zu dem Nachteil des Beklagten unberücksichtigt gelassen hätte.

Zitierte Normen: § 823 BGB § 97 ZPO
FeststellungHangBerufungsgerichtKlägerSkifahrerRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: BGHZ:
ja
 ja
BGB ,, 023 De, jäi
a)	Zur Haftung von Skiläufern (hier: Zusammenstoß von zwei Skifahrern hei der Abfahrt).
b)	Der Skifahrer hat sich auf befahrenen Abfahrten grundsätzlich so zu verhalten, daß er keinen anderen gefährdet oder schädigt.
BGH, Urt. v. 11. Januar 1972 - VI ZR 107/70 - OLG Karlsruhe
LG	rufic.
BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
In dorr* Rechtsstreit
 Verkündet am
11. Januar 1972 Krieg!, Amtsinspekt ■jt
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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Beklagten und Revisionsklägers,
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Kläger und Revisionsbeklagton,
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Januar 1972 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pehle und der Bundesrichter Dr. Bode, Dr. Y/eber, Prof. Dr. lNi'üßgens und Scheffen
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe, 9- Zivilsenat in Freibürg, vom 24. September 1970 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen dem Beklagten zur Last.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Zwischen den Parteien kam es am Nachmittag des 10. April 1967 auf dem "Zeller-Hang” im Feldberggebiet zu einem Skiunfall, bei dem der Kläger einen komplizierten Drehbruch des rechten Oberschenkels erlitten hat.
Der Zeller-Hang ist ein beliebter Skihang mit Gefälle im wesentlichen nach Nordosten. An seiner südöstlichen Flanke, also in Talrichtung gesehen rechts des Hanges, verläuft die Trasse eines Skilifts; inzwischen ist weiter westlich, also links vom Hang, ein weiterer Skilift errichtet worden.
Vor Errichtung dieses zweiten Skilifts wurde der Hang regelmäßig nur von der Bergstation des zuerst
 
erbauten Lifts in Richtung zu einer kleinen Senke unterhalb der Talstation befahren. Er ist im oberen Teil zunächst mäßig steil und verläuft dann ein Stück flacher; sodann fällt er - etwa von der halben Länge an - steiler ab, insbesondere im untersten Drittel unterhalb einer Geländenase. Obwohl der Hang sich ein Stück unterhalb dieser Geländenase nach Nordwesten hin verbreitert und dorthin auch flacher verläuft, wird er üblicherweise im Verlauf des steilen Gefälles in Richtung auf die erwähnte Senke befahren. In diesem Bereich beträgt die Breite des üblicherweise befahren«en Geländes etwa 40-50 m von der Lifttrasse gerechnet. Jenseits der Lifttrasse wird der Hang gewöhnlich nicht befahren. Eine bevorzugte "Abfahrtsstrecke” gibt es auf dem Zeller-Hang auch in seinem untersten Drittel nicht; vielmehr wird der Hang regelmäßig in voller Breite befahren. Dabei wählen gute Skifahrer regelmäßig eine steilere Abfahrt, während weniger gute Skifahrer den Hang in weiteren Schwüngen oder auch in Schrägfahrt überwinden.
Während der Zeller-Hang vor allem an Wochenenden und an Ferientagen sehr stark befahren wird, befanden sich am Unfalltag, einem Montag, nur etwa 6-10 Läufer auf dem Hang, der damals mit zur Unfallzeit schon wieder etwas angezogenem Firnschnee bedeckt war. Der Schnee wies erhebliche Wellen und Buckel auf, wie sie besonders auf stark befahrenen Hängen, vor allem bei Frühjahrsschnee, regelmäßig entstehen. Diese Wellen und Buckel waren aber nicht so hoch oder tief, daß ein von oben kommender Skiläufer einen vor ihm fahrenden oder in Schrägfahrt kommenden Skiläufer nicht mehr hätte bemerken können.
 
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Der Beklagte, der sich damals auf seine Skilohrer-prüfung vorbereitete, war den Hang zusammen mit den Zeugen Hjj^und Ottmar	seinem	Bruder,	schon	wie-
derholt in Kurzschwüngen gefahren, und zwar in der Fallinie auf der westlichen Hälfte des Hanges. Auch einige andere gute Skiläufer - Angehörige der Bergwacht -befuhren den Hang in der Fallinie. Der Kläger hatte an jenem Nachmittag den Hang einige Male in Schrägfahrt befahren, wobei er immer wieder von einer Hangseite zur anderen wechselte. Er hatte die in der Fallinie fahrenden Skiläufer bemerkt.
Unmittelbar vor dem Unfall fuhr der Beklagte wiederum in der Fallinie in das unterste Drittel des Zeller-Hanges ein. Ihm folgten in einigem Abstand die Zeugen H^| und Ottmar	Der	Kläger	fuhr gleichzeitig
 in Schrägfahrt im Winkel von etwa 45° und zwar von einem Punkt seitlich der Lifttrasse etwa in Richtung Norden. Der Kläger und der Beklagte bemerkten einander nicht. Etwa in der Mitte des untersten Hangdrittels stießen sie zusammen; über die Art des Zusammenstosses besteht Streit. Der Beklagte stürzte nach links über einen kleinen Steilabhang, ohne sich zu verletzen, während der Kläger nach rechts geschleudert wurde und sich einen Oberschenkeldrehbruch zuzog.
Der Kläger hat vom Beklagten Ersatz von 3/4 seines Unfallschadens sowie ein angemessenes Schmerzensgeld verlangt. Er hat vorgetragen, der Beklagte sei in Schußfahrt in überhöhter und wesentlich höherer Geschwindigkeit als er gefahren und habe ihn von hinten angefahren, so daß er, der Kläger mit einer Drehbewegung gestürzt sei. Der Beklagte habe den Unfall überwiegend verschuldet.
 
Sr habe das vor ihm liegende Gelände nicht genügend beobachtet und ferner außer acht gelassen, daß seine Sicht durch die Geländewellen beeinträchtigt gewesen sei. Ihn selbst treffe kein höheres Mitver-schulden als 1/4; in seiner Fahrtrichtung und in dem Blickfeld, das er zu beobachten gehabt habe, sei der Beklagte vor dem Zusammenstoß nicht aufgetaucht.
Der Kläger hat vom Beklagten schließlich die Zahlung von 10.324,11 DM sowie eines angemessenen Schmerzensgeldes, beides nebst Zinsen, gefordert und die Feststellung begehrt, daß der Beklagte ihm 3/4 allen künftigen Unfallschadens, vorbehaltlich eines Übergangs auf Sozialversicherungsträger, zu ersetzen habe.
Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Er hat vorgebracht, er sei nicht in Schußfahrt, sondern in Kurzschwüngen gefahren. Er hat bestritten, unaufmerksam und mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren zu sein. Der Kläger sei wesentlich schneller als er gefahren und habe ihn unvermutet von hinten angefahren. Er sei so plötzlich von rechts aufgetaucht, daß er ihn nicht rechtzeitig habe wahrnehmen können.
In der Zeit vor dem Zusammenstoß sei der Kläger höher am Hang gefahren als er. Er, der Beklagte, habe darauf vertrauen dürfen, daß ein anderer Skifahrer von oben oder in Schrägfahrt “nicht in seine Strecke fahren werde".
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat den Beklagten zu dem Ersatz des halben Unfallschadens für verpflichtet gehalten.
 
Dementsprechend hat es diese Verpflichtung, soweit der Kläger Vermögensschaden und Schmerzensgeld geltend macht, dem Grunde nach ausgesprochen und hinsichtlich des ZukunftsSchadens der begehrten Feststellung zu 1/2 stattgegeben.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte die Abweisung der Klage in vollem Umfang weiter.
Entscheidungsgründe
 Das Berufungsgericht bejaht eine Haftung des Beklagten nach § 823 Abs. 1 BGB. Es nimmt aber ein mitwirkendes Verschulden des Klägers (§ 254 BGB) an, das es mit 1/2 veranschlagt.
1.	Das Berufungsgericht geht davon aus, daß es in der deutschen Rechtsordnung keine besonderen geschriebenen Normen gibt, die das Verhalten von Skifahrern ordnen (abgesehen von der Straf norm in Art. 29 d. bayer. Landesstraf- und Verordnungsgesetzes i.d.F. des Gesetzes v. 25. Oktober 1966 - GVB1. 1967, 243).
Auch ein Gewohnheitsrecht lehnt es ab. Zu den FIS-Regeln (Verhaltensregeln für den Skifahrer aufgestellt vom Internationalen Skiverband -FIS- im Mai 1967, abgedruckt in: Skirecht 1968 Anhang, und in: Pichler, Pisten, Paragraphen, Skiunfälle 1970 Anhang F) führt das Berufungsgericht aus, diese seien allenfalls für die Angehörigen dieses Verbandes verbindlich, zu denen der Kläger nicht zähle. Im übrigen lasse sich aus ihnen, besonders aus der FIS-Regel Nr. 3 und der FIS-Regel Nr. 5 für den vorliegenden Sachverhalt nichts herleiten.
 
2.	Ob der Beklagte haftet - und im Rahmen des § 254, ob der Kläger sich sein eigenes Verhalten entgegenhalten lassen muß - , beurteilt sich, wie das Berufungsgericht weiter zutreffend annimmt, nach allgemeinen ftechtsgrundsätzen. Das schließt jedoch nicht aus, sondern ein, daß sich die allgemeinen Pflichten im einzelnen nach den besonderen Gegebenheiten des Skifahrens bestimmen.
Der erkennende Senat hat bei einer anderen Fallgruppe sportlicher Betätigung (Wettkampf) im Urteil vom 5. März 1957 -VI ZR 199/56 = VersR 1957, 290 (Fußball) ausgesprochen, daß ein Sportler haftet, sofern er schuldhaft gegen die Regeln des sportlichen Wettkampfes verstößt und dabei einen anderen verletzt. Nur bei Verneinung eines solchen Verstoßes stellt sich die Frage des sog. erlaubten Risikos. Eine solche Gestaltung liegt hier nicht vor. Sie wird auch von der Revision nicht angenommen.
Die Pflichten, deren Verletzung durch den Beklagten in Betracht kommt, sind besondere Ausgestaltungen der allgemeinen Verhaltenspflichten. Ihr Inhalt geht für den Skifahrer auf einer befahrbaren Abfahrt dahin, sich so zu verhalten, daß er keinen anderen gefährdet oder schädigt (vgl. OLG München NJW 1966, 2406 mit Anm. Nirk S. 2404; Nirk NJW 1964, 1829, 1835; FIS-Regel Nr. 1; "Eigenregeln des Skilaufs" Nr. 1, vgl. sogleich). Die Konkretisierung aus den Besonderheiten des Skifahrens - man spricht bei diesen speziellen Verhaltensregeln von "Eigenregeln des Skilaufens" (Nirk NJW 1964, 1829, 1835; Nirk Skirecht 1966, 19; 1968, 21)
 
geht, soweit es für den vorliegenden Sachverhalt von rechtlichem Belang ist, insbesondere dahin, daß jeder Skifahrer - sofern anderenfalls die Möglichkeit der Verletzung Dritter besteht - nur kontrolliert fahren darf, d.h. er muß die Geschwindigkeit seinem Können, den Schwierigkeiten des Geländes, der Schneebeschaffenheit und dem Vorhandensein anderer Personen anpassen (vgl, FIS-Regel Nr. 2, "Eigenregel" Nr. 2).
Das gilt im Grundsatz auch dann, wenn der Skifahrer, wie hier der Beklagte nach seinem Vorbringen, auf einer dem allgemeinen Skibetrieb offenen Skipiste für bestimmte Vorhaben trainiert, sofern keine zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen getroffen werden (Nirk NJW 1964, 1829, 1835). Hieraus folgt, daß jeder Skifahrer das vor ihm liegende Gelände und darin befindliche und auftauchende Skiläufer auf ihre Bewegung beobachten, die sich daraus ergebenden möglichen Hindernisse einkalkulieren und seine Geschwindigkeit danach einrichten muß, um rechtzeitig und richtig auf deren Annäherung an seine Abfahrtsstrecke reagieren und gegebenenfalls ausweichen, äußerstenfalls aber noch anhalten zu können (vgl. "Eigenregel " Nr. 3)*
3.	Gegen diese Verpflichtung hat nach Auffassung des Berufungsgerichts - außer dem Kläger - der Beklagte schuldhaft verstoßen.
a)	Unstreitig hat der Beklagte den Kläger - ebenso wie umgekehrt - nicht gesehen. Der Beklagte konnte, wovon sich das Berufungsgerieht überzeugt hat, den Kläger aber - ebenso wie umgekehrt - sehen, und zwar so rechtzeitig, daß er unfallverhütend hätte reagieren d.h. aus-weichen können. Der Tatrichter hat aufgrund eines Augenscheins unter sachverständiger Beratung festgestellt.
 
daß ein in der Fallinie fahrender Skifahrer wie der Beklagte den unteren Teil des Zeller-Hangs in der ganzen Breite übersehen kann, ausgenommen ein hier nicht interessierendes Stück unterhalb der mutmaßlichen Unfallstelle. Auch die am Unfalltage starken Wellen und Buckel (“BuckelpisteM) verdeckten den Kläger nicht.
Da der Beklagte den Kläger trotzdem nicht gesehen hat, ist der Tatrichter der Auffassung, daß der Beklagte unaufmerksam gefahren ist. Hiergegen ist unter den festgestellten Umständen rechtlich nichts zu erinnern.
b)	Ohne Erfolg zieht die Revision die tatrichterliche Feststellung in Zweifel, beide Skifahrer hätten sich vor dem Zusammenstoß bei gebotener Aufmerksamkeit rechtzeitig erkennen können.
Das Berufungsgericht trifft diese Feststellung aufgrund des unter sachverständiger Beratung durchgeführten Augenscheins. Nach der Niederschrift vom 2k. Februar 1970 wurde nach Fahrversuchen des Richters und des Sachverständigen festgestellt, daß bei gebotener Aufmerksamkeit sowohl ein von oben kommender Skifahrer - wie der Beklagte - den unteren Teil des Zeller-Hangs in der ganzen Breite übersehen sowie ein in Schrägfahrt zu dem Hang fahrender Skifahrer -wie der Kläger - einen von oben kommenden Skifahrer bemerken kann. Die beanstandete Feststellung beruht damit nicht auf den weiteren von der Revision angegriffenen tatsächlichen Annahmen des Berufungsgerichts, nach denen die Parteien mit etwa gleicher Geschwindig-
keit - und damit der Kläger jeweils etwas höher am Hang als der Beklagte - gefahren sind. Im übrigen hatte bereits der Sachverständige darauf hingewiesen, daß das Blickfeld des in Kurzschwüngen fahrenden Beklagten allerdings nach rechts - Richtung zu dem Kläger - naturgemäß jedes Mal, wenn auch nur für eine Sekunde, eingeschränkt war, wenn er nach links schwang. Kinen vollen Sichtbereich zu dem Kläger hin erhielt er aber bei seinen Schwüngen nach rechts.
Im übrigen sind die erwähnten von der Revision letztlich angegriffenen Feststellungen, die das Berufungsgericht im Hinblick auf die in der FIS-Regel Nr. 3 zu dem Ausdruck kommenden Sorgfaltspflichten erörtert, vom Tatrichter ohne Rechtsfehler getroffen, wie unten noch auszuführen ist (vgl. 4 c).
Die Revision meint weiterhin, bei Annahme ungefähr gleicher Geschwindigkeit der sich gegenseitig im Winkel von etwa 45 ° annähernden Skifahrer habe sich der Beklagte zwar jeweils etwas höher am Hang als der Kläger befunden. Nach dem Zeit- Weg-Diagramm sei in den letzten 10 Sekunden vor dem Zusammenstoß die Höhendifferenz jedoch so gering gewesen, daß der Kläger allenfalls in der letzten Sekunde in das Sichtfeld des Beklagten gekommen sei, das der Sachverständige mit je 45° nach links und rechts angegeben habe. Offenbar meint die Revision hiermit, der Kläger habe sich nach dem Diagramm außerhalb des (für den Beklagten nach rechts gehenden) Sichtbereichs von 45 0 befunden. Dann kann ihr aber schon deshalb nicht gefolgt werden, weil der Beklagte nicht geradlinig, sondern in Kurzschwüngen abfuhr, wodurch sich seine Blickrichtung und damit sein
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Sichtbereich nach links und - worauf es hier ankommt - nach rechts jeweils verlagerte und somit auch den Raum erfaßte, aus dem der Kläger heran-kam.
c)	Nach der zutreffenden Annahme des Berufungsgerichts war (auch) der Beklagte zur gebotenen Aufmerksamkeit verpflichtet. Jedenfalls durfte er nicht darauf vertrauen, ein Skifahrer, der in der vom Kläger eingehaltenen Richtung fuhr, werde sich vergewissern, daß kein Fahrer wie der Beklagte in der Fallinie heranfuhr, und werde ihm den Vortritt lassen oder rechtzeitig die Richtung ändern.
Daß dem Beklagten kein Vorrecht im rechtlichen Sinne zustand, bezweifelt auch die Revision nicht. Entgegen ihrer Ansicht folgt aber auch aus anderen Gründen, insbesondere der gegebenen Sachlage, keine Minderung der Sorgfaltspflicht des Beklagten. Auch die Revision verkennt nicht, daß die FIS-Regel Nr. 3 ("Eigenregel11 Nr. 5, vgl. Nirk NJW 1964, 1829, 1835)» nach welcher der von hinten kommende Skifahrer seine Fahrspur so wählen muß, daß er den vor ihm fahrenden Skifahrer nicht gefährdet - soweit sie als konkretisierte Verhaltenspflicht des Skifahrers anzusehen ist - , hier nicht zugunsten des Beklagten herangezogen werden kann. "Von hinten" ist, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, der Kläger für den Beklagten - ebenso wie der Beklagte für den Kläger -nicht gekommen. Beide Parteien fuhren im Winkel von etwa 45 ° aufeinander zu. Da nach der Feststellung des Tatrichters beide annähernd die gleiche Geschwindigkeit einhielten, fuhr der Beklagte im jeweils gleichen Zeitpunkt vor dem Zusammenstoß sogar etwas höher am Hang als der Kläger.
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Eine besondere Verteilung der beiderseitigen Verhaltenspflichten folgt hier entgegen der Auffassung der Revision auch nicht aus den Grundsätzen, die in der FIS-Regel Nr. 5 (vgl. "Eigenregel" Nr. 7, vgl. Nirk aaO) ihren Niederschlag gefunden haben, nach der jeder Skifahrer, der in eine Abfahrtsstrecke einfahren oder ein Skigelände überqueren will, sich nach oben und unten vergewissern muß, daß er dies ohne Gefahr für sich und andere tun kann.
Der Kläger ist nicht in eine "Abfahrtsstrecke eingefähren", wie die Revision meint. Er ist auf dem 40 bis 50 m breiten Hang in Schrägfahrt abgefahren. Nach dem unstreitigen Sachverhalt gibt es auf dem Zeller-Hang, auch in seinem untersten Teil, keine bevorzugte "Abfahrtsstrecke". Vielmehr wird der Hang regelmäßig in voller Breite befahren. Dabei wählen gute Skifahrer regelmäßig eine steilere Abfahrt, während weniger gute Skifahrer den Hang in weiteren Schwüngen oder auch in Schrägfahrt überwinden. Damit geht die Revision von einem nicht festgestellten Sachverhalt aus. Auf einen solchen beziehen sich auch die von ihr angeführten Äußerungen in Rechtsprechung (vgl. OLG Köln VersR 1969, 551) und Schrifttum (Kleppe, Die Haftung bei Skiunfällen in den Alpenländern, 1967 S. 52 Nr. 53, S. 62 Regel Nr. 12; vgl. auch Pichler, Pisten, Paragraphen, Skiunfälle, 1970, S. 53, 56).
Der Kläger hat auch nicht "ein Skigelände überquert". Unter einer "Querung" eines Hanges oder einer Piste im Sinne der oben genannten Regel wird ein im wesentlichen horizontales, meist langsames Fahren ohne größeren Höhenverlust (Kleppe aaO S. 52 Nr. 53 Fn. 1
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und aaO), unter einem querenden Skiläufer in diesem Sinne jemand verstanden, der eine von der allgemeinen Ilauptabiahrtsrichtung verschiedene Fahrlinie einhält und die Abfahrtslinien aller (oder eines erheblichen Teils)der zu diesem Zeitpunkt dort auf der Piste abfahrenden Läufer schneidet (Pichler, Pisten aaO S. 53, 56), nicht dagegen ein Skiläufer, der - wenn auch in anderer Fahrweise - auf derselben Abfahrt ualwärts fährt (Nirk in Skirecht 1968, S. 30 Nr. 5). Die im Zuge einer Abfahrt zwiscnen den Schwüngen liegenden Schrägfahrten stellen keine solchen Hangquerungen dar, und zwar auch dann nicht, wenn es sich um lang gezogene Schwünge mit etwas längeren Schrägfahrten handelt (Pichler, Pisten aaO S. 56 oben).
4. Das Berufungsgericht bejaht ein mitwirkendes Verschulden des Klägers (§ 254 BGB), das es mit 1/2
veranschlagt.
a) Seiner Beurteilung legt es zugrunde, daß auch der Kläger den Beklagten nicht gesehen hat, ihn bei :^boti;rr Aufmerksamkeit aber hätte rechtzeitig erken-.	. u. Von dieser, im übrigen rechtsirrtumsfreien
 ist iir. Revisionsverfahren schon deshalb aus-.	,, we.i J der Kläger keine Revision eingelegt hat.
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einen "Schwung vom Hang” nach Osten abzubiegen oder, sofern das nicht möglich gewesen wäre, sich nach links zu dem Hang hin fallen zu lassen, während der Beklagte hätte versuchen müssen, nach Westen hin abzuschwingen oder rechtzeitig zu dem Stehen zu kommen. Beide hätten sich so nicht verhalten, weil sie einander nicht bemerkten.
Das Maß des beiderseitigen Verschuldens beurteilt das Berufungsgericht nach dem Umfang der jeweils verletzten Pflicht zur Aufmerksamkeit. Hierzu hält es den Kläger zu erhöhter Aufmerksamkeit deshalb für verpflichtet, weil ihm das Befahren der Fallinie durch andere Skifahrer bekannt war. Den Beklagten erachtet es aus den bereits erörterten zutreffenden Gründen zur Beobachtung des vor ihm und seitlich liegenden Geländes für verpflichtet. Die Beobachtung des tiefer liegenden Geländes hält es für den Beklagten - zu demal er ein guter und sicherer Skifahrer sei - für leichter als die dem Kläger obliegende Beobachtung nach oben. Hierbei legt es seine in anderem Zusammenhang getroffene Feststellung zugrunde, daß der Beklagte sich jeweils etwas höher am Hang befand als der Kläger.
Auf dieser Grundlage gelangt es zu einer hälftigen Beteiligung des Klägers.
c) Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind nicht begründet.
Soweit sie sich gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Abwägung richten, könnten sie nur Erfolg haben, wenn die zugrunde gelegten Umstände rechtsfehlsam
i’or.igosteilt wären. Das ist nicht der Pall. Insbesondere wendet sich die Revision zu Unrecht gegen die tat richterliche Annahme, der Beklagte sei jeweils etwas hoher am Hang als der Kläger gefahren.
Das Berufungsgericht hat sich davon überzeugt, daß beide Parteien annähernd mit der gleichen Geschwin djgkeit fuhren. Hierbei folgt es dem Zeugen HQ|^und nicht dem Zeugen Ottmar	Es brauchte hierzu den
 Zeugen Hitz nicht erneut zu vernehmen; denn das Landgericht war diesem Teil der Aussage des Zeugen aus Gründen nicht gefolgt, die nicht die subjektive Glaubwürdigkeit betreffen. Aus der etwa gleich hohen Geschwindigkeit schließt das Berufungsgericht, daß der Beklagte jeweils etwas höher am Hang als der Kläger gefahren sei. Diese rechtsirrtumsfreie Folgerung stimmt mit den Ausführungen des Sachverständigen überein.
Es ist auch nicht erkennbar, daß das Berufungsgericht sonstige, die Abwägung beeinflussende Umstände Fochtsirrig zu dem Nachteil des Beklagten unberücksichtigt gelassen hätte.
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5. Nach alledem war die Revision imbegründet und mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Fehle	Dr.	Bode	Dr.	Weber
 Nüßgens
 Scheffen