Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Das im Februar 1957 geschlossene Ausbietungsabkommen sei auch deshalb sittenwidrig, weil der Beklagte einen weiteren Interessenten, nämlich die Landeshauptstadt München unter Zusicherung sonstiger Vorteile vom Bieten abgehalten habe, während der Beklagte selbst insgesomt 4.600.000 DM bezahlt habe, nämlich 2.100.000 DM für sein Gebot und die an die Bank in voraus gezahlten 2.500.000 DM. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, auf sie als Käuferin des Grundstücks wäre bei einer ordnungsgemäßen Versteigerung zu demindest so viel entfallen, daß sie sich für ihre Aufwendungen für Kaufpreis, Ausschüttung und Planung (mindestens die eingeklagten 30.000 DM)^ hätte schadlos halten können. Das mit der Bank im Februar 1957 getroffene Abkommen - von dem die Klägerin schon seit längerem Kenntnis gehabt habe - sei nicht sittenwidrig gewesen, weil weitere Gläubiger dadurch nicht beeinträchtigt worden seien. Zudem hätte die Klägerin auch bei einem sein Gebot erheblich übersteigenden Ivleistgebot mit ihren Ansprüchen nicht zu dem Zuge kommen können, weil die Forderung der betreibenden Bank mit Zinsen und Kosten rund 3.100.000 DM betragen habe, während der Wert des Grundstückes im vorbereitenden Verfahren durch mehrere Gutachten auf weniger als 2.500.000 DM taxiert v/orden sei. Da sie indes keinen neuen Sachantrag stellte, hat das Berufungsgericht durch Versäumnisurteil die Berufung der Klägerin surückgewiesen. Entgegen der Meinung des Revisionsbeklagten hat das Berufungsgericht mit Recht die Berufung der Klägerin nicht als unzulässig verworfen. November 1967 hat der Vertreter der Klägerin, nachdem das Gericht ihn auf die Bedenken hinsichtlich der Prozeßkostenvorschußpflicht und der Klagoänderung hingewiesen hatte, erklärt, "daß der mit Schriftsatz vom 13. Jedoch begegnet die Auffassung des Berufungsgerichts, es handele sich hierbei nicht um die Rücknahme der Berufung, sondern nur um das Nichtverlesen des Berufungsantrages, keinen Bedenken. Sie steht auch, wie sich aus dem von der damaligen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten sogleich gestellten Antrag auf Erlaß eines Yersäumnisurteils ergibt, in Übereinstimmung mit seiner Meinung. Zu Recht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht die von ihm angenommene Verjährung des Schadensersatzanspruchs (§ 852 BGB) nicht fehlerfrei begründet hat. 1. Dos Berufungsgericht meint, diese Kenntnis habe die Klägerin bereits im Jahre 1957 gehabt und will dies aus ihrem Schriftsatz in dem Rechtsstreit 12 0 281/56 LG München I vom 15. In dem genannten Schriftsatz hat schon damals die Klägerin behauptet, der Beklagte habe das Versteigerungsverfahren "forciert” und sich damit schadensersatzpflichtig gemacht. Dieser Sachvortrag betrifft, wie sich aus dem Zusammenhang jener Schriftsatzstelle ergibt, allerdings nur die Behauptung, der Beklagte habe Kenntnis davon gehabt, daß das Zwangsversteigerungsverfahren mittels einer nicht valutierten Grundschuld durchgeführt worden sei. Daher erfaßt die Verjährung, wie das Berufungs goricht fehlerfrei feststellt, den etwaigen Schadenersatzanspruch der Klägerin insoweit, als sie ihn aus dem Wissen des Beklagten um die (angeblich) mangelnde Valutierung herleitet. Zudem ist das Berufungsgericht mit Recht der Ansicht, daß sich das Vorbringen der Klägerin über die fehlende Valutierung der Grundschuld in Vermutungen und beweislosen Behauptungen erschöpft. Auf die Behauptung, der Beklagte habe in sittenwidrigem Zusammenwirken mit der Bank das Grundstück im Verfolg einer nicht valutierten Grundschuld erworben, kann daher die Klägerin ihre Klage nicht mehr stützen. September 1957 nicht auch eine Kenntnis der Klägerin von dem Ausbietungsabkommen vom Februar 1957 herleiten läßt. Von diesem Abkommen will die Klägerin erst, als es der Beklagte in einer Fotokopic im Armenrechtsverfahren (Schriftsatz vom 12, Mai 1965 - 9 OH 9/1965 LG München I) überreicht hat, Kenntnis erlangt haben. Selbst wenn aber der Klägerin eine solche I’eilkenntnis des Ausbietungsabkommens schon als Kenntnis im Sinne des § 852 3GB angelastet würde, würde sie die Klage immer noch rechtzeitig eingereicht haben. Aus diesen Schriftstücken dürfte sich zwar ergeben, daß die Klägerin in der Tat schon 1958/59 von dem Ausbiotungsabkommen Kenntnis gehabt hat. Es mag sein, daß sich auch das, was die Klägerin über die Sittenwidrigkeit des Ausbietungsabkoramens und über die Abhaltung Dritter von der Versteigerung vorgebracht hat, in bloßen Vermutungen und beweislosen Behauptungen erschöpft, wie das Berufungsgericht erklärt. Das Berufungsgericht hat sich jedoch, wie es ausdrücklich sagt, einer abschließenden Beurteilung der Behauptungen der Klägerin enthalten, weil es glaubte, die Klage sei schon wegen Verjährung abzuweisen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 187/68 URTEIL Verkündet am 13. Januar 1970 Kriegl Justizhauptsekretär als Urkondabeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit deiL Josefina Ri straße t Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br gegen den Freistaat Bayern , vertreten durch das^ Bayerische Staatsministerium der Finanzen, Ml itraße JL Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevolimächtigter: Rechtsanwalt Br 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Januar 1970 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. »Veber, Professor Dr. NUßgens, Sonnabend, Dunz und der Bundesrichterin Scheffen für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandosgerichts München vom 9. Mai 1968 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts v/egen Tatbestand: Im Jahre 1951 hatten Adalbert Prinz von Bayern, seine Ehefrau Augusta Prinzessin von Bayern und deren Sühne Konstantin Prinz von Bayern und Alexander Prinz von Bayern - vertreten durch die mit Generalvollmacht ausgestattete Klägerin - das kriogszerstörte Anwesen München, Odeonsplatz 4 (Leuchtenbergpalais) von Albrecht Erbprinz von Bayern zu dem Preise von 1.530.000 IM erworben. Sie wurden als Miteigentümer zu gleichen Teilen im Grundbuch eingetragen. Durch notariellen Vertrag vom 26. August 1955 kaufte die Klägerin dieses Grundstück von den Miteigentümern selbst sum gleichen Preis. Der Vertrag enthielt auch die Auflassung des Grundstücks an die Klägerin, deren Anspruch auf Eigentumsübertragung durch eine Auf-lassungsvormerkung gesichert werden sollte. Diese wurde alsbald im Grundbuch eingetragen, jedoch im Hange nach einer schon im Jahre 1953 eingetragenen Eigentümerbricf-grundschuld zu 2.200.000 DM nebst 10 $> Zinsen. Zur Eintragung des Eigentumswechsels kam es nicht. Am 5. Januar 1957 wurde auf Antrag des Bankhauses Lcfli ^ Co. in dem die Briefgrund schuld abgetreten v/orden war, die Zwangsversteigerung des Grundstückes angeordnet. In dem an 24. April 1957 stattfindenden Ver-steigerungsternin gab der Beklagte das höchste wirksame Bargebot von 2.100.000 DM ab. Am 24. Mai 1957 wurde das Grundstück dom Beklagten zugeschlagen, der demnächst als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wurde. Gleichzeitig wurde die zugunsten der Klägerin eingetragene Auflassungs-vornerkung, die wegen ihres schlechteren Ranges nicht in das geringste Gebot aufgenommen worden war, gelöscht. Der Beklagte hatte schon am 12. Februar 1957, also noch vor dem Versteigerungstermin, mit dem Bankhaus L-eH & Co. ein Abkommen getroffen, v/onach die Bank sich verpflichtete, die Bestrebungen des Beklagten auf Erwerb des Leuchtenbergpalais zu unterstützen - notfalls durch Rücknahme des Versteigerungsantrages und der Beklagte sich verpflichtete, im Zv/angsversteigerungsverfahren 2.500.000 DM zu bieten und, falls der Zuschlag unter diesem Betrag zu erreichen sein sollte, der Bank den Unter-schicdsbetrag außerhalb des Verfahrens zu zahlen. Andererseits verpflichtete sich die Bank, falls der Beklagte mehr als 2*500.000 DM bieten müsse, den darüber hinauagehenden Betrag bis au 2.800.000 DM zu ersetzen. Gemäß der weiteren Absprache überwies der Beklagte den Betrag von 2.500.000 DM schon vor weg am 26. 3?ebruar 1957 an die Bank. Die Klägerin macht, vor allem unter Hinweis auf dieses Bictungsabkomraen, gegen den Beklagten Schadens-ersatzansprüchc in Höhe eines Teilbetrages von 50.000 DM nebst Zinsen geltend. Sie hat behauptet, die Grundschuld, mittels derer die Bank die Zwangsversteigerung betrieben habe, sei nicht valutiert gewesen; sie habe sie dem Inhaber der Bank lediglich gefälligkeitshalber als "Kreditfassade” zu treuen Händen überlassen. Hiervon habe sie damals den Beklagten rechtzeitig unterrichtet; zu demindest habe er den Sachverhalt vor der Ersteigerung überprüfen müssen. Statt dessen habe er die Zwangsversteigerung in sittenwidriger Schädigungsabsicht zu ihrem, der Klägerin, Nachteil 11 forciert” und die Bank zu dem Treubruch ihr gegenüber veranlaßt. Das im Februar 1957 geschlossene Ausbietungsabkommen sei auch deshalb sittenwidrig, weil der Beklagte einen weiteren Interessenten, nämlich die Landeshauptstadt München unter Zusicherung sonstiger Vorteile vom Bieten abgehalten habe, während der Beklagte selbst insgesomt 4.600.000 DM bezahlt habe, nämlich 2.100.000 DM für sein Gebot und die an die Bank in voraus gezahlten 2.500.000 DM. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, auf sie als Käuferin des Grundstücks wäre bei einer ordnungsgemäßen Versteigerung zu demindest so viel entfallen, daß sie sich für ihre Aufwendungen für Kaufpreis, Ausschüttung und Planung (mindestens die eingeklagten 30.000 DM)^ hätte schadlos halten können. Der Beklagte hat die Vorwürfe der Klägerin bestritten und geltend gemacht: Die Verkäufer seien rechts-v/irksam vom Vertrage zurückgetreten. Das mit der Bank im Februar 1957 getroffene Abkommen - von dem die Klägerin schon seit längerem Kenntnis gehabt habe - sei nicht sittenwidrig gewesen, weil weitere Gläubiger dadurch nicht beeinträchtigt worden seien. Insbesondere sei die Stadt München nicht gehindert gewesen, im Versteigerungs-termin mitsubicten. Er, der Staat Bayern, habe ein berechtigtes Interesse an der Versteigerung gehabt. Er habe nicht mehr als die der Bank überwiesenen 2.500.000 DM bezahlt. Zudem hätte die Klägerin auch bei einem sein Gebot erheblich übersteigenden Ivleistgebot mit ihren Ansprüchen nicht zu dem Zuge kommen können, weil die Forderung der betreibenden Bank mit Zinsen und Kosten rund 3.100.000 DM betragen habe, während der Wert des Grundstückes im vorbereitenden Verfahren durch mehrere Gutachten auf weniger als 2.500.000 DM taxiert v/orden sei. Das Landgericht hat die Klage abgev/iesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Eine schrift-sätzlich angekündigte Klageerweiterung auf Auflassung und übergäbe des Grundstücks hat sie in der ersten mündlichen Verhandlung des Berufungsverfahrens "zurückge-nonnen". Da sie indes keinen neuen Sachantrag stellte, hat das Berufungsgericht durch Versäumnisurteil die Berufung der Klägerin surückgewiesen. Diese hat Einspruch eingelegt und nunmehr ihren erstinstanzlichen Antrag gestellt. Durch das angefochtene Urteil hat das Qberlandes-gericht das Versäumnisurteil aufrechterhalten. Es hat die Klage, nachdem der Beklagte sich auf Verjährung berufen hatte, aus diesen Grunde abgev/iesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Entscheidungsgründe: A. Entgegen der Meinung des Revisionsbeklagten hat das Berufungsgericht mit Recht die Berufung der Klägerin nicht als unzulässig verworfen. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin im ersten Verhandlungstermin vom 23. November 1967 keinen Sachantrag gestellt und damit eine streitige Einlassung verweigert hat, so daß sic so zu behandeln war, als wäre sie säumig gewesen (§§ 523, 542, 330, 333 ZPO). Der demgegenüber von der Re-visionserwiderung vertretenen Ansicht, es handele sich bei der Erklärung dos Prozeßbevollmächtigten der Klägerin um eine Rücknahme der Berufung, kann nicht gefolgt werden. Laut Sitzungsprotokoll vom 23. November 1967 hat der Vertreter der Klägerin, nachdem das Gericht ihn auf die Bedenken hinsichtlich der Prozeßkostenvorschußpflicht und der Klagoänderung hingewiesen hatte, erklärt, "daß der mit Schriftsatz vom 13. Dezember 1966 gestellte Berufungsantrag zurückgenomnen werde11. Diese Prozeßerklärung dürfte zwar nicht ganz sachgemäß gefaßt sein. Jedoch begegnet die Auffassung des Berufungsgerichts, es handele sich hierbei nicht um die Rücknahme der Berufung, sondern nur um das Nichtverlesen des Berufungsantrages, keinen Bedenken. Sie steht auch, wie sich aus dem von der damaligen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten sogleich gestellten Antrag auf Erlaß eines Yersäumnisurteils ergibt, in Übereinstimmung mit seiner Meinung. Hätte der Prozeßbevollmächtigtc der Klägerin mit "Rücknahme des Berufungsantrages" eine Rücknahme der Berufung gemeint, so wäre seine weitere Erklärung, "er stelle im übrigen zur Berufung keinen Antrag", sinnwidrig. B. Die sachlich-rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils ergibt, daß es nicht aufrechterhalten bleiben kann. I. Zu Recht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht die von ihm angenommene Verjährung des Schadensersatzanspruchs (§ 852 BGB) nicht fehlerfrei begründet hat. Die für den Beginn der Verjährungsfrist erforderliche Kenntnis ist erst vorhanden, wenn der Geschädigte auf Grund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Schadensersatzklage, wenn auch nur mit den Ziel der Feststellung, erheben kann, die bei verständiger iVürdigung soviel Erfolgsaussicht bietet, daß ihn die Klage, wenn auch nicht risikolos, zuzu demuten ist (BG1IZ 6, 195, 201; 48, 125, 151). / 1. Dos Berufungsgericht meint, diese Kenntnis habe die Klägerin bereits im Jahre 1957 gehabt und will dies aus ihrem Schriftsatz in dem Rechtsstreit 12 0 281/56 LG München I vom 15. September 1957 folgern. Dies ist indes nur zu einem Teil bedenkenfrei. In dem genannten Schriftsatz hat schon damals die Klägerin behauptet, der Beklagte habe das Versteigerungsverfahren "forciert” und sich damit schadensersatzpflichtig gemacht. Dieser Sachvortrag betrifft, wie sich aus dem Zusammenhang jener Schriftsatzstelle ergibt, allerdings nur die Behauptung, der Beklagte habe Kenntnis davon gehabt, daß das Zwangsversteigerungsverfahren mittels einer nicht valutierten Grundschuld durchgeführt worden sei. Daher erfaßt die Verjährung, wie das Berufungs goricht fehlerfrei feststellt, den etwaigen Schadenersatzanspruch der Klägerin insoweit, als sie ihn aus dem Wissen des Beklagten um die (angeblich) mangelnde Valutierung herleitet. Zudem ist das Berufungsgericht mit Recht der Ansicht, daß sich das Vorbringen der Klägerin über die fehlende Valutierung der Grundschuld in Vermutungen und beweislosen Behauptungen erschöpft. In der Tat hat die Klägerin ihren Klageanspruch insoweit nicht substantiiert schlüssig vorgetragen. Das Berufungsgericht konlVte ohne Rechtsfehler von einer Beweisaufnahme zu dieser Klagebegründung absehen, weil die Klägerin nicht hinreichend dargetan hat, daß die Grundschuld nicht valutiert war. Dazu bestand hier ganz besonderer Anlaß, nachdem die Klägerin mit ihrer Behauptung, die Grundschuld sei nicht valutiert gewesen, in ihrem gegen das Bankhaus Lenz & Co. geführten Rechtsstreit bereits in drei Instanzen unterlegen ist (10 0 537/57 LG München I = 7 U 641/58 OLG München = BGH V ZR 145/58). Auf die Behauptung, der Beklagte habe in sittenwidrigem Zusammenwirken mit der Bank das Grundstück im Verfolg einer nicht valutierten Grundschuld erworben, kann daher die Klägerin ihre Klage nicht mehr stützen. 2. Die Revision rügt jedoch zu Recht, daß sich aus den Schriftsatz vom 13. September 1957 nicht auch eine Kenntnis der Klägerin von dem Ausbietungsabkommen vom Februar 1957 herleiten läßt. Dieses Ausbietungsabkommen bildet aber die entscheidende Grundlage für den geltend geuachten Schadensersatzanspruch. Von diesem Abkommen will die Klägerin erst, als es der Beklagte in einer Fotokopic im Armenrechtsverfahren (Schriftsatz vom 12, Mai 1965 - 9 OH 9/1965 LG München I) überreicht hat, Kenntnis erlangt haben. Daß sie es schon vorher gekannt hat, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Zv/ar ergibt sich aus dem Schriftsatz der Klägerin vom 10. April 1965 in den Armenrechtsverfahren (9 OH 9/1965)» daß ihr die an 26. Februar 1957 erfolgte Zahlung der 2.500.000 DM seitens des Beklagten an die Bank schon seit Mitte des Jahres 1964 bekannt war. Selbst wenn aber der Klägerin eine solche I’eilkenntnis des Ausbietungsabkommens schon als Kenntnis im Sinne des § 852 3GB angelastet würde, würde sie die Klage immer noch rechtzeitig eingereicht haben. Der Hinweis der Revisionserwiderung auf den in den Beiakten 10 0 281/56 befindlichen Brief des Vertreters der Klägerin an das Finanzministerium vom 21. Juni 1957 (31. 158 - 160 d.A.) betrifft*wieder nur die Kenntnis der angeblichen Nichtvalutierung der Grundschuld. Ebenso vergeblich weist die Revisionserwiderung auf drei Schriftstücke in den Akten 5 0 28/58 LG München I hin (zwei Erklärungen der Klägerin vom 22. April 1958 - 31. 53/54 d.A. - und vom 24. Mai 1958 - Bl. 45 d.A. -sowie ein offener Brief der Klägerin vom 24. September 1958 - Bl. 132/137 d.A. -) und auf den Schriftsatz von Rechtsanwalt Br. Riedel in Sachen 5 U 1001/58 vom 19* März 1959 (Anlage zyn Schriftsatz von 6. April 1959 - Bl. 237/ 241 d.A. -). Aus diesen Schriftstücken dürfte sich zwar ergeben, daß die Klägerin in der Tat schon 1958/59 von dem Ausbiotungsabkommen Kenntnis gehabt hat. Den Inhalt der Schriftstücke kann jedoch das Revisionsgericht nicht verwerten, weil sie nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens waren. Daß das Berufungsgericht etwa aus diesen Schriftstücken seine Überzeugung gewonnen hätte, die Klägerin habe schon vor "den 60iger Jahren" alles gekannt, läßt das angefochtene Urteil nirgends erkennen. Das angefochtene Urteil mußte somit aufgehoben werden. II. Das Urteil ließ sich nicht aus anderen Gründen aufrechterhalten (§ 563 ZPO). Es mag sein, daß sich auch das, was die Klägerin über die Sittenwidrigkeit des Ausbietungsabkoramens und über die Abhaltung Dritter von der Versteigerung vorgebracht hat, in bloßen Vermutungen und beweislosen Behauptungen erschöpft, wie das Berufungsgericht erklärt. Das Berufungsgericht hat sich jedoch, wie es ausdrücklich sagt, einer abschließenden Beurteilung der Behauptungen der Klägerin enthalten, weil es glaubte, die Klage sei schon wegen Verjährung abzuweisen. Infolgedessen enthält das Berufungsurteil auch keinerlei näheren, der Nachprüfung durch das Revisionsgericht zugänglichen Ausführungen dazu, inwiefern dos Vorbringen der Klägerin nicht substantiiert und ohne Beweisantritte war. Dem Revisionsgericht ist es verwehrt, dies etwa an Hand der Schriftsätze der Klägerin nachzuholen. Dr, weber Dunz NUßgens Scheffen Sonnabend