Bie Lauge, die der Erstbeklagten als Reinigungsmittel diente, war in einer Bierflasche abgofüllt und von der Beklagten hinter der Toilettenschüssel verwahrt worden; im Zuge der Malerarbeiten wurde sie von einem Arbeitskollegen des auf den Flur der Wohnung gestellt. Sie hat ferner die Feststellung begehrt, daß die Beklagten gesamtschuldnerisch den Schaden zu 2/3 zu ersetzen hätten, der durch den Unfall des Budolf GflIP nach dem 31. Sie haben vorgetragen, sie hätten nicht damit rechnen müssen, daß ein Arbeitskollege des G^HIB die für normale Haus-haltsverhältnisse sicher verwahrte Flasche entfernen, zu den übrigen Bierflaschen auf den Flur stellen und dann ein Arbeiter aus dieser Flasche trinken werde, zu demal ein Klebezettel auf ihren Inhalt hingewiesen habe und die Flasche nicht mehr mit dem Aufdruck einer Brauerei versehen gewesen sei. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Klägerin den Zahlungsanspruch gegen die erstbeklagte Ehefrau dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, soweit der Ersatzanspruch des auf Grund des - in der Urteiloformel versehentlich (statt 1964) datierten - Unfalls auf die Klägerin Ubergegangen ist und 2/3 des Gesamtschadens nicht übersteigt. Bei der Erstbeklagten sei die Flasche in Vergessenheit geraten, so daß sie sie vor Beginn der Malerarbeiten nicht von ihrem Platz hinter der Klosettschüssel entfernt habe. So- habe es geschehen können, daß am Unfalltage ein mit Malerarbeiten beschäftigter Arbeiter die Flasche auf den Flur stellte, wo sie mit seiner eigenen Bierflasche verwechselt habe. Die Beklagto habe ihrer Sorg faltspflicht nicht bereits dadurch genügt, daß sie die Bier* flasche mit einer entsprechenden Beschriftung versehen habe, Bas Verschulden habe auch adäquat kausal zu dem Unfall geführt. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat es nicht außerhalb menschlicher Erfahrung und Voraussehbarkeit gelege daß der mit dem Ausräumen des Abortes beschäftigte Maler die Flasche entfernen würde, ohne der Gefährlichkeit des Inhalt« der Flasche besondere Beachtung zu schenken, und daß ein Arbeiter infolge Verwechslung mit anderen Flaschen aus der mit Lauge gefüllten Bierflasche trinken könne» a) Die Revision meint, die lauge habe an ihrem Platz einen versteckten und sicheren Ort gehabt, so daß sich eine Entfernung der Flasche vor Beginn der Malerarbeiten erübrigi habe. b) Die Revision hält weiter die Aufschrift auf der Flasche für ausreichend, weil schon hierdurch darauf hingewiesen worden sei, daß es sich um eine gefährliche Flüssigkeit handelte. Bas Berufungsgericht hat deshalb mit Recht angenommen, daß die Aufschrift allein nicht ausreichte, um die in der Wohnung der Beklagten tätigen Maler wirksam zu warnen und vor dem Gebrauch der Flasche zu schützen. c) Bas Verschulden der Erstbeklagten v/ar nach den Ausführungen des Berufungsgerichts adäquat ursächlich für die Verletzung des Malers Hierzu legt das Berufungs- Diese Mitwirkung sei aber nicht derart, daß der Unfall nicht eine adäquate Folge der der Erstbeklagten zur Last zu legenden Unterlassung sei; denn das Verhalten des Galster und das dadurch ausgelöste Geschehen hätten nicht außerhalb des für die Beklagte voraussehbaren Ablaufs der Dinge gelegen. Ein Unterlassen, wie es hier der Beklagten zur Last gelegt wird, kann adäquat ursächlich für einen Erfolg auch dann sein, wenn sorgfältiges Handeln des durch diesen Erfolg betroffenen Dritten den Eintritt des schädlichen Erfolges verhindert hätte. Soweit daher das Berufungsgericht die Adäquanz bejaht und darlegt, daß der Unfallverlauf nicht außerhalb des voraussehbaren Ablaufs der Dinge liege, geben seine Ausführungen ebenfalls keinen Anlaß zu rechtlichen Bedenken. 1. Bei der Abwägung nach § 254 BGB hat das Berufungsgericht ein höheres Mitverschulden des GtfHIM als das bei der Berechnung der Klagesumme bereits von der Klägerin in Abzug gebrachte Drittel nicht festsustellon vermocht. Sein Verschulden - so erwägt das Berufungsgericht - bestehe darin, daß er das Äußere der Flasche nicht genügend beobachtet habe, so daß ihm die Beschriftung und der verschmutzte Zustand der Flasche entgangen seien* Br habe jedoch nicht zu befürchten brauchen, so hält das Berufungsgericht dem Verletzten zugute, daß sich eine Bierflasche mit gefährlichem Inhalt im Flur befunden habe* Sie mochte den Umstand, daß die Verschmutzung und die besondere Beschriftung der Flasche dem Verletzten habe auffallen müssen, für ein höheres Mitverschulden des Verletzten als nur ein Drittel berücksichtigt wissen.
'tH Nachschlagewerk: ja BGHZj.____________nein BGB § 823 Bf Verwahrt eine Hausfrau in der Wohnung eine Reinigungszwecken dienende ätzende Flüssigkeit (Natronlauge), die in eine Bierflasche abgefüllt ist, so erfordert die allgemeine Verkehrssicherungspflicht ausreichende Vorkehrungen dagegen, daß durch eine Verwechslung dritte Personen geschädigt werden; dies gilt insbesondere dann, wenn in der Wohnung Maler-arbeiton ausgeführt werdeno BGHjUrtoV. 12. März 1968 - VI ZR 187/66 - OLG Stuttgart LG Rottweil BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI_ZH_187/66 URTEIL in dom Rechtsstreit 1 , 2. der Marie Öb( , Verkündet am 12« Mär2 1968 Krieg!, Justizhaupt sekr e tär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle über über Beklagte, Berufungsbeklagte und zu l) Reviaionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter der Beklagten zu 1)t Hechtsanwalt Br« - Prozeßbevollmächtigter des Beklagten zu 2 Rechtsanwalt Br« der II Instanz gegen die -B®-Berufögenos-senschaft WS^straßeH gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer, Klägerin, Berufungsklägerin und Hevisionsbeklagte, - Prozoßbovollm/ichtigto: Rechtsanwälte Prof, Br, und Br, 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. März 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Br. Bode, Br. Büßgens und Sonnabend für Recht erkannt: Bie Revision dor Erstbeklagten Marie Hengsteier gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des öberlandesgerichts Stuttgart vom 7. Oktober 1966 wird zurückgewiesen. Bie Kosten der Revision werden dieser Beklagten auf“ erlegt. Von Rechtsswegen Tatbestand s Bie beklagten Eheleute ließen im Januar 1964 in ihrer Wohnung Maler- und Tapezierarbeiten ausführen. Bei diesen Arbeiten erlitt der durch das beauftragte Malergeschäft eingesetzte Maler Rudolf OflHIK, der bei der Klägerin gesetzlich gegen Unfall versichert ist, am 17. Januar 1964 erhebliche innere Verletzungen; infolge einer Verwechslung mit seiner Bierflasche, aus der er zuvor getrunken hatte, trank er aus einer Eiasche, in der sich Natronlauge befand. Bie Lauge, die der Erstbeklagten als Reinigungsmittel diente, war in einer Bierflasche abgofüllt und von der Beklagten hinter der Toilettenschüssel verwahrt worden; im Zuge der Malerarbeiten wurde sie von einem Arbeitskollegen des auf den Flur der Wohnung gestellt. Auf der Flasche befand sich ein Klebestreifen mit der Aufschrift: '*Vorsicht, Lebensgefahr! Lauge !" Wogen des Unfälle hat die Klägerin Geldleistungen erbracht, die eie nach Abzug eines Drittels für Mitverschulden dee Verletzten mit DM 13 205,78 beziffert. Sie hat die Ansicht vertreten, die Beklagten hätten die Verletzungen ihres Versicherten durch Fahrlässigkeit verursacht. Schon die Abfüllung der gefährlichen lauge in eine Bierflasche schaffe eine erhebliche Gefahrenquelle und stelle eine Verletzung der Verkehrssichcrungspflicht dar. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von DM 13 205,78 nebst 4 $ Zinsen seit Klagezustellung zu verurteilen. Sie hat ferner die Feststellung begehrt, daß die Beklagten gesamtschuldnerisch den Schaden zu 2/3 zu ersetzen hätten, der durch den Unfall des Budolf GflIP nach dem 31. Dezember 1965 entstanden sei und künftig entstehe, soweit der Anspruch gemäß § 1542 HVO auf die Klägerin übergegangen sei. Die Beklagten haben um Klageabweisung gebeten. Sie haben vorgetragen, sie hätten nicht damit rechnen müssen, daß ein Arbeitskollege des G^HIB die für normale Haus-haltsverhältnisse sicher verwahrte Flasche entfernen, zu den übrigen Bierflaschen auf den Flur stellen und dann ein Arbeiter aus dieser Flasche trinken werde, zu demal ein Klebezettel auf ihren Inhalt hingewiesen habe und die Flasche nicht mehr mit dem Aufdruck einer Brauerei versehen gewesen sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Klägerin den Zahlungsanspruch gegen die erstbeklagte Ehefrau dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, soweit der Ersatzanspruch des auf Grund des - in der Urteiloformel versehentlich TT auf den 17*1.1965. (statt 1964) datierten - Unfalls auf die Klägerin Ubergegangen ist und 2/3 des Gesamtschadens nicht übersteigt. Es hat ferner die Feststellung getroffen, daß die Erstbeklagte der Klägerin allen dem Rudolf bei dem genannten Unfall ab 1. Januar 1966 entstandenen und künftig entstehenden Schaden zu zwei Dritteln im Umfang des gesetzlichen Forderungsübergangs zu ersetzen hat« Die Berufung bezüglich des Zweitbeklagten hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Erstbeklagte weiterhin die Abweisung der gegen sie gerichteten Klage. Entscheidungsgründe: I. 1. Das Berufungsgericht hat folgenden Sachverhalt zugrunde gelegt: Die Bierflasche, die die lauge enthielt, habe kein Brauereiotikett mehr getragen, sondern einen Klebestreifen mit dem handschriftlichen Vermerk, daß die Flasche mit Lauge gefüllt und der Inhalt lebensgefährlich sei. Die Flasche sei,alt, verstaubt und mit Farbe bespritzt gewesen. Bei der Erstbeklagten sei die Flasche in Vergessenheit geraten, so daß sie sie vor Beginn der Malerarbeiten nicht von ihrem Platz hinter der Klosettschüssel entfernt habe. So- habe es geschehen können, daß am Unfalltage ein mit Malerarbeiten beschäftigter Arbeiter die Flasche auf den Flur stellte, wo sie mit seiner eigenen Bierflasche verwechselt habe. Ein (Teil des Flurs, in dem sich der Unfall ereignete, sei ziemlich dunkel, wenn auch nicht so, daß es unmöglich gewesen wäre, die Besonderheit der Flasche zu erkennen„ 2. Auf Grund dieses Sachverhalts hält das Berufungsgericht eine fahrlässige Verletzung der der Erstbeklagten obliegenden Sorgfaltspflicht für gegeben. Bs hat die Erstbeklagte für verpflichtet gehalten, die Flasche vor Beginn der Malerarbeiten zu entfernen. Die Beklagto habe ihrer Sorg faltspflicht nicht bereits dadurch genügt, daß sie die Bier* flasche mit einer entsprechenden Beschriftung versehen habe, Bas Verschulden habe auch adäquat kausal zu dem Unfall geführt. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat es nicht außerhalb menschlicher Erfahrung und Voraussehbarkeit gelege daß der mit dem Ausräumen des Abortes beschäftigte Maler die Flasche entfernen würde, ohne der Gefährlichkeit des Inhalt« der Flasche besondere Beachtung zu schenken, und daß ein Arbeiter infolge Verwechslung mit anderen Flaschen aus der mit Lauge gefüllten Bierflasche trinken könne» 3. Biese Beurteilung läßt keinen Rechtsfehler erkenne* Ist der Gebrauch einer Flüssigkeit mit so erheblichen Gefahren verbunden, wie es bei der hier in Rede stehenden Natronlauge der Fall ist, so ergibt sich aus der allgemeine* Verkehrssichorungspflicht, daß der Besitzer der gefährliche* Flüssigkeit verpflichtet ist, die erforderlichen Vorkehrung« zu troffen, damit Dritte nicht in schadenstiftender Weise mit diesem Mittel in Berührung kommen können. a) Die Revision meint, die lauge habe an ihrem Platz einen versteckten und sicheren Ort gehabt, so daß sich eine Entfernung der Flasche vor Beginn der Malerarbeiten erübrigi habe. Diese Ansicht der Revision kann umsoweniger gebilligt werden, als auch der Abort von den Malern neu hergerichtet werden sollte. Bel dem Grad der Gefährlichkeit der Lauge und der Art ihrer Aufbewahrung in einer Bierflasche war die Entfernung und Sicherstellung der Flasche die einzige geeignete Maßnahme, um wirksam eine Vorkehrung gegen eine folgenschwere Verwechslung der Flasche mit anderen Bierflaschen zu treffen. Zumal wenn Handwerker in der Wohnung arbeiteten? mußte die Erstbeklagte damit rechnen, daß sie die Flasche wognehmen und anderweit niederstellen konnten. b) Die Revision hält weiter die Aufschrift auf der Flasche für ausreichend, weil schon hierdurch darauf hingewiesen worden sei, daß es sich um eine gefährliche Flüssigkeit handelte. Auch hierin kann der Revision nicht gefolgt werden. Bas Berufungsgericht hat vielmehr mit Recht angenommen, daß die Beschriftung der Flasche nicht genügte, um mit hinreichender Sicherheit der drohenden Verwechslungsgefahr vorzubeugen. Dies gilt umso mehr, als nicht ohne weiteres damit zu rechnen ist, daß Arbeiter bei einer als Bierflasche erkannten Flasche auch noch deren Aufschrift betrachten. Es war daher trotz der Beschriftung zu befürchten, daß die Gefahr nicht erkannt wurde. Bas Berufungsgericht hat deshalb mit Recht angenommen, daß die Aufschrift allein nicht ausreichte, um die in der Wohnung der Beklagten tätigen Maler wirksam zu warnen und vor dem Gebrauch der Flasche zu schützen. c) Bas Verschulden der Erstbeklagten v/ar nach den Ausführungen des Berufungsgerichts adäquat ursächlich für die Verletzung des Malers Hierzu legt das Berufungs- urteil im wesentlichen folgendes dar: Zwar habe der Verletzte bei der Entstehung des Unfalls fahrlässig mitgewirkt? weil er die Flasche und deren Aufschrift nicht näher be- trachtet habe. Diese Mitwirkung sei aber nicht derart, daß der Unfall nicht eine adäquate Folge der der Erstbeklagten zur Last zu legenden Unterlassung sei; denn das Verhalten des Galster und das dadurch ausgelöste Geschehen hätten nicht außerhalb des für die Beklagte voraussehbaren Ablaufs der Dinge gelegen. Diese Beurteilung ist entgegen der Ansicht der Revision rechtlich nicht zu beanstanden. Ein Unterlassen, wie es hier der Beklagten zur Last gelegt wird, kann adäquat ursächlich für einen Erfolg auch dann sein, wenn sorgfältiges Handeln des durch diesen Erfolg betroffenen Dritten den Eintritt des schädlichen Erfolges verhindert hätte. Soweit daher das Berufungsgericht die Adäquanz bejaht und darlegt, daß der Unfallverlauf nicht außerhalb des voraussehbaren Ablaufs der Dinge liege, geben seine Ausführungen ebenfalls keinen Anlaß zu rechtlichen Bedenken. Von einer Unterbrechung des Kausalzusammenhangs kann nicht gesprochen werden, weil ein sorgloses Verhalten des Handwerkers, der den Abortraum ausräumte, vorauszusehen war. II. 1. Bei der Abwägung nach § 254 BGB hat das Berufungsgericht ein höheres Mitverschulden des GtfHIM als das bei der Berechnung der Klagesumme bereits von der Klägerin in Abzug gebrachte Drittel nicht festsustellon vermocht. Der Verletzte sei, weil er Durst gehabt habe, von der Leiter gestiegen und habe nach der Flasche gegriffen, von der er gemeint habe, es sei die, die er kurz zuvor im Flur abgestellt hatte. Sein Verschulden - so erwägt das Berufungsgericht - bestehe darin, daß er das Äußere der Flasche nicht genügend beobachtet habe, so daß ihm die Beschriftung und - 8 der verschmutzte Zustand der Flasche entgangen seien* Br habe jedoch nicht zu befürchten brauchen, so hält das Berufungsgericht dem Verletzten zugute, daß sich eine Bierflasche mit gefährlichem Inhalt im Flur befunden habe* Sein Verschulden wiege daher erheblich geringer als das der Erstbeklagten. Die Haftungsverteilung sei demgemäß in gleicher Y/eiso vorzunehmen, wie sie von der Klägerin angenommen worden sei, und der Klägerin 2/3 des Gesamtschadens dem Grunde nach zuzuerkennen. 2. Biese Beurteilung ist rechtlich nicht zu beanstanden. a) Die Abwägung nach § 254 BGB ist in erster Linie Aufgabe des Tatrichters. Sie kann vom Revisionsgericht nur darauf geprüft werden, ob ihr rechtsirrtümliche Erwägungen zugrunde liegen und ob alle für die Abwägung bedeutsamen Umstände berücksichtigt worden sind. Baß das Berufungsurteil in diesem Sinne fehlerhaft sei, kann der Revision nicht zugegeben werden. b) Bie Revision macht geltend, es liege ein Schätzungsfehler des Berufungsgerichts vor. Sie mochte den Umstand, daß die Verschmutzung und die besondere Beschriftung der Flasche dem Verletzten habe auffallen müssen, für ein höheres Mitverschulden des Verletzten als nur ein Drittel berücksichtigt wissen. Zu Unrecht beanstandet die Revision jedoch, das Berufungsgericht habe diesen zu Ungunsten des Galster festgestellten Umstand nicht richtig gewürdigt. Es hat das Verschulden dieses Verletzten in seiner Schwere und seiner Bedeutung für den Unfall keineswegs unterschätzt und auch keinen wesentlichen Umstand hierbei Übershen, sondern die wesentlichen Unterlagen und insbesondere auch die dem Verunglückten zur Last liegende Verwechslung der Plasehen im Rahmen des ihm zustehenden tatrichterlichen Ermessens rcchtsirrtumofrei gewürdigt. Die Schadensverteilung, zu welcher der Tatrichter auf Grund seiner Abwägung gelangt, ist daher mit der Revision nicht angreifbar. 3. Bie nach alledem unbegründete Revision war mit der Kostenfolgo aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Engels Hanebeck Br. Bode Pr. Küßgens Sonnabend