Der Kläger erkannte die Gefahr, bremste ebenfalls und lenkte seinen Kombiwagen so weit nach rechts, daß er mit den rechten Rädern auf das Bankett geriet. Der W gen des Beklagten hatte das Fahrrad mit dem rechten hinteren Kotflügel gestreift und der sich in diesem Augenblick bereits ein Stück jenseits der Straßenmitte befand, auf die Fahrbahn geschleudert. - Wie nach dem Unfall festgestellt wurde, hatte der Wagen des Klägers eine 13 m lange Blockierspur hinterlassen, die in 0,75 m seitlichem Abstand vom rechten Straßenrand begann und in das Bankett hineinführte. Die Parteien streiten hinsichtlich des Anspruchsgrundes nur darum,ob sich der Beklagte auf die Verursachung des Unfalls durch ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 7 Abs.2 StVG berufen kann. Der Kläger hat dies mit der Begründung verneint, ein besonders sorgfältiger Kraftfahrer wurde schon bei der Annäherung an den älteren und unsicheren Radfahrer seine Geschwindigkeit verringert und spätestens im Augenblick des plötzlichen Abbiegens ein Hupsignal gegeben haben. Er hat bestritten, daß der Radfahrer erkennbar unsicher und die Entfernung im Augenblick seines Abbiegens noch ausreichend zu dem Anhalten gewesen sei. Daß der Unfall durch Lenken nach rechts und Vorbeifahrt hinter dem Radfahrer hätte vermieden werden können, sei zwar in nachträglicher Sicht richtig, im Augenblick der Gefahr jedoch nicht zu erfassen gewesen. Das Berufungsgericht hat anerkannt, daß der Beklagte die gesteigerte Sorgfalt nach § 7 Abs. 2 StVG bis zu dem Zeitpunkt gewahrt habe, als er bemerkte, daß der Radfahrer plötzlich stark nach links schwenkte. Dagegen hat sich das Berufungsgericht nicht davon überzeugen können, daß der Beklagte auch im Augenblick der Gefahr wie ein besonders umsichtiger und geistesgegenwärtiger Fahrer gehandelt habe. Bei Anwendung jeder gebotenen Sorgfalt, so legt das Urteil dar, hätte der Beklagte - entgegen der Meinung des hinzugezogenen Sachverständigen - nicht rein Hre-floktorisch" nach links lenken und dadurch den Zusammenstoß mit dem Fahrzeug des Klägers praktisch unvermeidbar machen dürfen. Schon ein Hinüberlenken um nur 1 m nach rechts hätte zu dem Ausweichen hinter dem Radfahrer mit größter Wahrscheinlichkeit, in nachträglicher Betrachtung sogar mit Sicherheit genügt, und ein Zusammenstoß mit dem Wagen des Klägers wäre in jedem Falle vermieden worden. Die Revision gibt gegenüber dieser Beurteilung zu bedenken, daß es nicht auf die Vermeidbarkeit des Unfalls in nachträglicher Sicht, sondern nur darauf ankommen dürfe, wie sich die Lage für den Beklagten im Augenblick der Gefahr darstellte. Zu diesem Zeitpunkt sei aber der Versuch des Rechtsausweichens mit dem erheblichen Risiko verbunden gewesen, daß sein Fehlverhalten erkennen und zu dem rechten Straßenrand zurückstreben könnte, was ihn dann mit Sicherheit unter den Wagen des Beklagten geführt hätte. Der womöglich tödliche Ausgang sei vom Beklagten zutreffend gegen die Ch'nee abgewogen worden, beim Linksausbiegen selbst im Falle des Zusammenstoßes der beiden V/agen mit bloßem Sachschaden davonzukommen. Auch wenn es nur eine Reflexhandlung des Beklagten gewesen sein sollte, sein Fahrzeug unter starkem Bremsen nach links zu ziehen, sei diese deshalb entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht falsch gewesen; zu demindest dürfe sie ihm selbst unter den strengen Anforderungen nach § 7 Abs. 2 StVG nicht zur Last gelegt werden. Die plötzliche Linksschwenkung des Radfahrers so dicht vor dem schnell herankommenden Wagen des Beklagten sei ein unabwendbares Ereignis gewesen, das auch ein besonders geistesgegenwärtiger Kraftfahrer nicht zu meistern vermocht hätte. BGH Urt. vom 24- November 1959 - VT ZR 213/58 = VersR 60, 495)- Hier kann jedoch für die Revision eine Lage unterstellt werden, in der auch ein idealer Fahrer seinen Y/agen nach links gezogen hätte, weil ihm die Gefahr eines frontalen Zusammenstoßes mit dem aufmerksam gewordenen Radfahrer zu groß erschienen wäre. Wenn der Beklagte in seiner Bestürzung lediglich zwei dieser Abwehrhandlungen zu verwirklichen vermochte, kann er nicht für sich in Anspruch nehmen, im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG das Äußerste zur Vermeidung des Unfalls getan zu haben. Auch wenn ihm dies - wie anzunehmen - nicht mehr vollständig gelungen wäre, hätte eine Rechtsschwenkung des Radfahrers doch den Raum für die Durchfahrt des Beklagten entscheidend erv/eitern linnen. Es besteht jedenfalls die ernsthafte Möglichkeit, daß Klfm^-00/0 dann nicht über die Straßenmitte hinausgefahren wäre, der Beklagte darum auch nicht dem linken Straßenrand bis auf 1,35 m nahe zu kommen brauchte und alsdann an dem Fahr-zeug des Klägers, daß sich mit den rechten Rädern bereits auf dem Bankett befand, ohne Berührung vorbeigekomraen wäre- V/enn ein solcher Ablauf auch keineswegs feststeht, so kann der Beklagte doch ebenso wenig dartun, daß es auch nach Abgabe eines Warnzeichens unvermeidlich zu dem Zusammenstoß der beiden Kraftwagen gekommen wäre.
Nachschiagv/erk: nein Amtliche Sammlung: nein StVG § 7 Abs. 2 Zum Begriff des unabwendbaren Ereignisses, wemrn bei Gegeiiverkbhr ein Radfahrer vor dem ihn überholenden Kraftwagen plötzlich nach links abbiegt. BGH, ürt. v. 2. November 1965 - VI ZR 187/64 °LG Karl3ruhe iiG Konstanz BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI 187/64 URTEIL Verkündet am 2. November 1965 Kriegl JustizhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Schreinermeisters Arthur Mj b. SÄH^Bstraße in M -Prozeßbevollmächtigter: Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Dr. gegen den Kaufmann Georg Istraße A in S 9 Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Br. -Prozeßbevollmächtigter; 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. November 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Dr. Bode, Dr. Hauß, Heinrich Meyer und Dr. Pfretzschner für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - Zivilsenat 5b in Freiburg - vom 9* Juli 1964 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien stießen am 11. August 1961 gegen 15-30 Uhr auf der BundesStraße 34 zwisehen Waldshut und Tiengen mit ihren Kraftwagen zusammen. Der Kläger begehrt vom Beklagten Ersatz wegen des dabei erlittenen Körper- und Sachschadens nach den Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes. Zu dem Unfall in der Nähe des Kilometersteins 57,8 kam es wie folgt: Der Beklagte fuhr mit seinem Volkswagen auf der 8,6 m breiten, übersichtlichen Straße in Richtung Waldshut; seine Geschwindigkeit betrug höchstens 80 km/st. Vor ihm fuhr in gleicher Richtung auf dem Fahrrad der 59jährige Rentner Kimm^p; er bewegte sich etwa 1 m vom rechten Fahrbahnrand auf.der Grenze zwischen einem dort verlaufenden Betonstreifen und der übrigen Fahrbahn. Beiden kam der Kläger in seinem VW-Kombiwagen mit 50 km/st Ge- schwindigkeit entgegen. Die Kraftfahrer hielten ihre rechte Straßenseite ein; sie hatten sich gegenseitig wie auch den Radfahrer auf ausreichende Entfernung wahrgenommen. Der Beklagte schickte sich an, den Radfahrer zu überholen, und lenkte deshalb etwas zur Straßenmitte hin. wollte jedoch in die noch etwa 30 m entfernte Einfahrt des Sägewerks Stoll auf der anderen Straßenseite gelangen. Etwa 8 m nach dem genannten Kilometerstein streckte er die linke Hand heraus und bog im selben Augenblick stark nach links ab, ohre sich nach rückwärts umzusehen. Der Beklagte bremste scharf und lenkte nach links auf die Gegenfahrbahn hinüber, um KlflHHBB nicht zu überfahren. Ein Y/arnsig-nal gab er dabei nicht. Der Kläger erkannte die Gefahr, bremste ebenfalls und lenkte seinen Kombiwagen so weit nach rechts, daß er mit den rechten Rädern auf das Bankett geriet. Dennoch stießen die beiden Fahrzeuge mit der jeweils linken Vorderseite zusammen. Der Kombiwagen überschlug sich und blieb auf dem Dach liegen, während sich der Wagen des Beklagten drehte und schräg entgegen seiner Fahrtrichtung zu dem Stehen kam. Auch die Berührung mit dem Radfahrer war nicht vermieden worden. Der W gen des Beklagten hatte das Fahrrad mit dem rechten hinteren Kotflügel gestreift und der sich in diesem Augenblick bereits ein Stück jenseits der Straßenmitte befand, auf die Fahrbahn geschleudert. Alle drei Personen wurden verletzt, ihre Fahrzeuge beschädigt. - Wie nach dem Unfall festgestellt wurde, hatte der Wagen des Klägers eine 13 m lange Blockierspur hinterlassen, die in 0,75 m seitlichem Abstand vom rechten Straßenrand begann und in das Bankett hineinführte. Die vom Fahrzeug des Beklagten herrührende Blockierspur war 18 ra lang. In der Fahrtrichtung des Beklagten gesehen begann die Spur der linken Räder 0,15 m diesseits der Straßenmitte, um etwa 1,35 m vom linken Fahrbahnrand zu enden. Die Parteien streiten hinsichtlich des Anspruchsgrundes nur darum,ob sich der Beklagte auf die Verursachung des Unfalls durch ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 7 Abs.2 StVG berufen kann. Der Kläger hat dies mit der Begründung verneint, ein besonders sorgfältiger Kraftfahrer wurde schon bei der Annäherung an den älteren und unsicheren Radfahrer seine Geschwindigkeit verringert und spätestens im Augenblick des plötzlichen Abbiegens ein Hupsignal gegeben haben. Die Entfernung habe in diesem kritischen Zeitpunkt noch ausgereicht, um bei entsprechender Aufmerksamkeit den Volkswagen rechtzeitig anhalten zu können. In jedem Pall sei es verfehlt gewesen, den Wagen nach links statt nach rechts zu lenken, v/o reichlich Raum zur Vorbeifahrt hinter dem Radfahrer gewesen wäre. Der Kläger hat zunächst Zahlung von 7.856,97 UM nebst Zinsen sowie die Peststellung begehrt, daß ihm der Beklagte auch den weiteren Unfallschaden entsetzen müsse. Den Zahlungsantrag hat der Kläger im ersten Rechtszug um 140,60 DM nebst Zinsen erhöht. Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Er hat bestritten, daß der Radfahrer erkennbar unsicher und die Entfernung im Augenblick seines Abbiegens noch ausreichend zu dem Anhalten gewesen sei. Ein gleichzeitiges Hupsignal, so hat er ausgeführt, habe von ihm bei der höchsten Anspannung auf Bremsen und Ausweichen nicht gefordert werden können; außerdem würde es nichts mehr genützt haben. Daß der Unfall durch Lenken nach rechts und Vorbeifahrt hinter dem Radfahrer hätte vermieden werden können, sei zwar in nachträglicher Sicht richtig, im Augenblick der Gefahr jedoch nicht zu erfassen gewesen. Das Landgericht hat zunächst den ursprünglichen Klageanträgen durch ein Versäumnisurteil stattgegeben. Auf den Einspruch des Beklagten hat es dann die inzwischen erhöhte Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Ansprüche des Klägers auf Ersatz des materiellen Schadens, soweit sie beziffert sind, dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt» Zur Entscheidung über die Höhe sowie über das Feststellungsbegehren hat es die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, erstrebt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Entscheidungsgründe: Das Berufungsgericht hat anerkannt, daß der Beklagte die gesteigerte Sorgfalt nach § 7 Abs. 2 StVG bis zu dem Zeitpunkt gewahrt habe, als er bemerkte, daß der Radfahrer plötzlich stark nach links schwenkte. Es hat ihm weder die bis dahin beibehaltene Geschwindigkeit von höchstens 80 km/st im Sinne der Vorschrift zur Last gelegt, noch den Verzicht auf ein Warnsignal beim Ansetzen zur Überholung Klingenbeils. Dagegen hat sich das Berufungsgericht nicht davon überzeugen können, daß der Beklagte auch im Augenblick der Gefahr wie ein besonders umsichtiger und geistesgegenwärtiger Fahrer gehandelt habe. Bei Anwendung jeder gebotenen Sorgfalt, so legt das Urteil dar, hätte der Beklagte - entgegen der Meinung des hinzugezogenen Sachverständigen - nicht rein Hre-floktorisch" nach links lenken und dadurch den Zusammenstoß mit dem Fahrzeug des Klägers praktisch unvermeidbar machen dürfen. Das Herannahen des rechtzeitig wahrgenoramenen Kombiwagens auf der Gegenfahrbahn hätte ihn vielmehr veranlassen müssen, sein Fahrzeug nach rechts__ zu ziehen. Daß eine solche Bev/egung auf der breiten, trockenen Straße durchaus möglich gewesen wäre, sei nicht zweifelhaft und werde vom Beklagten nicht bestritten. Schon ein Hinüberlenken um nur 1 m nach rechts hätte zu dem Ausweichen hinter dem Radfahrer mit größter Wahrscheinlichkeit, in nachträglicher Betrachtung sogar mit Sicherheit genügt, und ein Zusammenstoß mit dem Wagen des Klägers wäre in jedem Falle vermieden worden. 6 Bei dieser Sachlage müsse ein unabwendbares Ereignis als Unfailursache verneint werden. Die Revision gibt gegenüber dieser Beurteilung zu bedenken, daß es nicht auf die Vermeidbarkeit des Unfalls in nachträglicher Sicht, sondern nur darauf ankommen dürfe, wie sich die Lage für den Beklagten im Augenblick der Gefahr darstellte. Zu diesem Zeitpunkt sei aber der Versuch des Rechtsausweichens mit dem erheblichen Risiko verbunden gewesen, daß sein Fehlverhalten erkennen und zu dem rechten Straßenrand zurückstreben könnte, was ihn dann mit Sicherheit unter den Wagen des Beklagten geführt hätte. Der womöglich tödliche Ausgang sei vom Beklagten zutreffend gegen die Ch'nee abgewogen worden, beim Linksausbiegen selbst im Falle des Zusammenstoßes der beiden V/agen mit bloßem Sachschaden davonzukommen. Auch wenn es nur eine Reflexhandlung des Beklagten gewesen sein sollte, sein Fahrzeug unter starkem Bremsen nach links zu ziehen, sei diese deshalb entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht falsch gewesen; zu demindest dürfe sie ihm selbst unter den strengen Anforderungen nach § 7 Abs. 2 StVG nicht zur Last gelegt werden. Die plötzliche Linksschwenkung des Radfahrers so dicht vor dem schnell herankommenden Wagen des Beklagten sei ein unabwendbares Ereignis gewesen, das auch ein besonders geistesgegenwärtiger Kraftfahrer nicht zu meistern vermocht hätte. Absolute Unvermeidbarkeit des Unfalls dürfe zur Entlastung nach § 7 Abs. 2 StVG nicht gefordert werden. Diese Rügen müssen im Ergebnis ohne Erfolg bleiben. Die von der Revision aufgeworfene Frage, ob das Ausweichen nach links nicht doch die nach den Umständen verkehrsgerechte Reaktion gewesen sei, braucht nicht entschieden zu werden. Für den in etwa vergleichbaren Fall, 7 daß ein Fußgänger plötzlich vor einem herannahenden Kraftwagen die Fahrbahn überquert, ist zwar ausgesprochen worden, daß möglichst hinter und nicht vor ihm vorbeizufahren sei (vgl. BGH Urt. vom 24- November 1959 - VT ZR 213/58 = VersR 60, 495)- Hier kann jedoch für die Revision eine Lage unterstellt werden, in der auch ein idealer Fahrer seinen Y/agen nach links gezogen hätte, weil ihm die Gefahr eines frontalen Zusammenstoßes mit dem aufmerksam gewordenen Radfahrer zu groß erschienen wäre. Die Entlastung des Beklagten muß dann an der Feststellung scheitern, daß er kein Warnsignal gegeben hat. Hierzu wäre der Beklagte, v/enn er schon die Vorbeifahrt vor dem Radfahrer wählte, nach § 12 Abs- 1 StVO verpflichtet gewesen. Während es beim Rechtsausweichen freilich darauf angekommen wäre, n^-c^ zu er~ schrecken, damit er seinen fälschlich eingeschlagenen Weg möglichst unverändert fortsetzte, mußte im umgekehrten Fall rasch und nachdrücklich versucht werden, ihn hiervon abzubringen. Bas hätte durch sofortiges, auch wiederholtes Signalgeben geschehen müssen. Bie Unterlassung des Beklagten mag beim Anlegen des gewöhnlichen Maßstabes als Fehlraktion in einer unverschuldeten Gefahrenlage nicht vorwerfbar sein. Unter den schärferen Anforderungen nach § 7 Abs. 2 StVG ist sie es jedoch. Zur äußersten Sorgfalt gehört auch das sachgemäße, geistesgegenwärtige Handeln im Augenblick der Gefahr. Ob diese durch die grob ver-kehrsv/idrige Richtungsänderung eines anderen Verkehrs-teLlnehmers herbeigeführt worden ist, ändert daran nichts. Auch soweit in solchen Fällen ein unabwendbares Ereignis bejaht worden ist, war dafür Voraussetzung, daß der Fahrer bis zuletzt die äußerste ihm zu demutbare Sorgfalt beobachtet hatte (vgl. BGH Urt. vom 20. März 1962 - VI ZR 68/61 = VersR 62, 566 unter Ziff. III; für den umgekehrten Fall BGH Urt. vom 12. Mai 1959 - VI ZR 40/58 = VersR 59, 789)* 8 / Davon kann beim Unterlassen eines Warnzeichens als der einfachsten und nächstliegenden Maßnahme keine Rede sein. Das gilt auch dann, wenn der Bekl gte - wie die Revision meint -nur noch "reflektorisch” handeln konnte. Für einen geistesgegenwärtigen Fahrer sind Hupen, Bremsen und Ausweichen gleichlaufende Maßnahmen, die er auch mechanisch miteinander verbindet. Wenn der Beklagte in seiner Bestürzung lediglich zwei dieser Abwehrhandlungen zu verwirklichen vermochte, kann er nicht für sich in Anspruch nehmen, im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG das Äußerste zur Vermeidung des Unfalls getan zu haben. Der beweispflichtige Beklagte kann nicht ausschließen, daß ein sofortiges Warnsignal beim Erkennen der Gefahr den schädlichen Erfolg verhindert hätte. Es liegt nahe, daß versucht hätte, den rettenden rech-ten Straßenrand zurückzugewinnen. Auch wenn ihm dies - wie anzunehmen - nicht mehr vollständig gelungen wäre, hätte eine Rechtsschwenkung des Radfahrers doch den Raum für die Durchfahrt des Beklagten entscheidend erv/eitern linnen. Es besteht jedenfalls die ernsthafte Möglichkeit, daß Klfm^-00/0 dann nicht über die Straßenmitte hinausgefahren wäre, der Beklagte darum auch nicht dem linken Straßenrand bis auf 1,35 m nahe zu kommen brauchte und alsdann an dem Fahr-zeug des Klägers, daß sich mit den rechten Rädern bereits auf dem Bankett befand, ohne Berührung vorbeigekomraen wäre- V/enn ein solcher Ablauf auch keineswegs feststeht, so kann der Beklagte doch ebenso wenig dartun, daß es auch nach Abgabe eines Warnzeichens unvermeidlich zu dem Zusammenstoß der beiden Kraftwagen gekommen wäre. Daran muß seine Entlastung nach § 7 Abs. 2 StVG im Ergebnis scheitern, selbst v/enn ihm zugestanden wird, daß die Ausweichbewegung nach links nicht von vornherein unsachgemäß war. Die Revision des Beklagten ist demnach unbegründet. Sie üuiltei’' mit der Kostenfolge nach § 97 ZPO zurückgewiesen werden* Lngeis Dr* Bode Dr. Hauß Meyer Dr. Pfretzschner