Ist ein Schiedsvertrag über künftige Rechtsstreitigkeiten aus einem bestimmten Vertragsverhältnis geschlossen worden, so ist das Schiedsgericht auch für Schadensersatz-ansprüche aus unerlaubter Handlung zuständig, wenn sich die behauptete unerlaubte Handlung tatbestandlich mit einer Vertragsverletzung deckt (im Anschluß an EG JW 1918, 263 Nr7 8). Anschließend habe die Beklagte die so erlangten Dokumente zur Einlösung des Akkreditivs benutzt, obwohl sie dazu nur befugt sein sollte, wenn die Ver-sandorder von der Klägerin erteilt v/ar. Die Klägerin hat in dem dargelegten Verhalten der Beklagten eine vorsätzliche Schädigung um den Betrag des Akkreditivs erblickt und gebeten, die Beklagte zur Zahlung des Gegenwerts in Höhe von 48.525*25 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Sie hat die Einrede des Schiedsvertrages erhoben und sich dafür auf ihre Lieferbedingungen VE-9 bezogen. "A.lle sich aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten werden nach der Vergleichs- und Schiedsoränung der Internationalen Handelskammer von einem oder mehreren gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern endgültig -entschieden." Oktober 1961 beigelegen, mit dem sie sich für den Auftrag bedankt hat, der ihr gemäß ihren Angeboten vom 9. Die Beklagte hat behauptet, der Vertrag sei erst mit diesem Bestätigungsschreiben zustandegekommen, wie.sich schon aus einer vorbehaltslosen Gegenbestätigung der Klägerin vom 16. oder 7= September mündlich in Karlsruhe geschlossen worden, ohne daß die Beklagte die erst, mit ihrem Schreiben vom 11. Unbegründet ist die Rüge, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen § 286 ZPO den von der Klägerin erbotenen Bev/Eis nicht erhoben, daß der Vertrag schon am 6, oder 7. August 1961 in dem Sinne weiterverhandelt worden, daß die Beklagte eine Maschine mit kleineren Abmessungen liefern sollte Y/cnn auch hierüber, wie für die Be Visionsinstanz zu unterstellen ist, bereits am 6. Wollte die Klägerin den Inhalt des Bestätigungsschreibens als abredev/idrig nicht gegen sich gelten lassen, so hätte sie - zu demal unter Vollkauf-leuten - nach den zutreffenden Darlegungen des Berufungsgerichts widersprechen müssen. Das Berufungsgericht hat mit Recht auf die Entscheidung BGHZ 7, 187 hingev/iesen, in der das Zustandekommen einer Schiedsgerichtsvereinbarung durch Stillschweigen auf ein Bestätigungsschreiben bejaht worden ist, das lediglich auf Lieferbedingungen Bezug genommen hatte, die dem Empfänger unbekannt waren*_ Vorliegend waren diese Bedingungen -zur Kenntnisnahme beigefügt. Die von der Revision aufgeworfene Frage, ob die Klägerin es für möglich halten mußte, daß die Bedingungen der Beklagten eine Schiedsgerichtsklausel enthielten, stellt sich hiernach gar nicht. Auf die zusätzlich geäußerte Meinung des Tatrichters, daß der Hauptvertrag in Y/ahrheit nicht mündlich, sondern erst durch den erörterten Briefwechsel zustande gekommen sei, braucht hiernach nicht mehr eingegangen zu werden. 2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision weiter dagegen, daß das Berufungsgericht die Anwendbarkeit der Schiedsgerichtsklausel auf den Klageanspruch bejaht hat, obwohl die Klägerin Es kann dahinstehen, ob durch die Klausel eine ausschließliche Zuständigkeit des Schiedsgerichts begründet werden sollte, und ob das Berufungsgericht sie in diesem Sinne verstanden hat. Bor Revision ist zuzugeben, daß sich die Schiedsvereinbarung über den Hauptvertrag hinaus auch auf unerlaubte Handlungen erstrecken kann, aber nicht muß. Las Reichsgericht hat ausgeführt, hiernach handele es sich um selbständige Unrechtstaten; der Tatbestand der unerlaubten Handlung, so wie er behauptet sei, gehe in bedeutsamen Punkten über den einer Vertragsverletzung hinaus. Als entscheidend für die Frage, ob es sich um eine Streitigkeit "aus dem Vertragsverhältnis" handelt, ist demnach der behauptete Sachverhalt, nicht der daraus hergeleitete Anspruch angesehen worden. Diese vereinbarte Zuständigkeit läßt sich im Streitfall nicht dadurch umgehen, daß die klagende Partei eine Vertragsverletzung ihres Partners rechtlich - ob mit oder ohne Grund - als unerlaubte Handlung qualifiziert. Die Revision betont selbst, es könne nicht davon ausgegangen worden, daß die Beklagte den Vertrag von vornherein zu einer unerlaubten Handlung habe benutzen wollen. Damit entfällt zugleich eine fortdauernde Schädigungsabsicht, wie sie das Reichsgericht nach dem Vortrag der damaligen Klägerin angenommen hat. Es hängt allein von der Auslegung der Vereinbarungen ab, ob die Beklagte befugt war, die Maschine nach dem fruchtlosen Ablauf der kurzen Besichtigungsfrist für Rechnung der Klägerin zu versenden und dann den Betrag des Akkreditivs zu erheben. Sollte er zutreffen, so hätte sich die Beklagte durch das Vereinnahmen des Kaufpreises nur in die günstige Position gegenüber etwaigen Mängelrügen der Klägerin gesetzt, die ihr nach dem Vertrage zukam. Es hat ausgeführt, die ^£isächlich£ Y/urzel der Streitigkeit liege im Vertrage, gleichviel ob die Klägerin ihren Anspruch aus dem Kaufrecht oder den Bestimmungen über unerlaubte Handlungen herleite. Auf den vorliegenden Fall bezogen ist sie jedoch rechtlich zutreffend, weil Vertragsverletzung und unerlaubte Handlung in dem von der Klägerin behaupteten Tatbestand zusammenfallen. Gegen die Auslegung, daß zur Beurteilung eines solchen Sachverhalts das vereinbarte Schiedsgericht ohne Rücksicht auf die Art des erhobenen Anspruchs zuständig sei, ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern.
i;achechlagev/ork: Amtliche Sammlung: Da nein ZPO § 1025 Ist ein Schiedsvertrag über künftige Rechtsstreitigkeiten aus einem bestimmten Vertragsverhältnis geschlossen worden, so ist das Schiedsgericht auch für Schadensersatz-ansprüche aus unerlaubter Handlung zuständig, wenn sich die behauptete unerlaubte Handlung tatbestandlich mit einer Vertragsverletzung deckt (im Anschluß an EG JW 1918, 263 Nr7 8). ~ 33GH, Urt. v. 24. November 1%4 _ yi zR 187/63 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe Vorkündet am 24. Hovember 1964 Kriegl, Juotizobersekretär als Urkundsbcamter der Geschäftsstelle Im Kamen des Volke In dem Rechtsstreit der Firma Wilhelm Schaumstoff Verpackung in } R^^PB^F^^p-Straße Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, gegen die N __ __ Holland, Handelsname vertreten durch die Direktion: Henri Eduardus Maria Jacobus Ida Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Br. hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24. Hovember 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels sowie der Bundesrichter Br. Bode, Br. Hauß, Br. Pfretzschner und Br. Ntißgens für Rocht erkannt: Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 26. Juni 1963 wird zurückgewiesen. Bie Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Dio Klägerin bestellte im Herbst 1961 bei der Beklagten eine Vcrformungsmasehine für Schaumstoff zu dem Preis von 43=500 holländischen Gulden. In Höhe dieses Betrages ließ sie vereinbarungsgemäß ein Akkreditiv bei der Hausbank der Beklagten in Utrecht eröffnen. Die Beklagte schickte die Maschine am 27. März 1962 der Klägerin zu und benutzte anschließend die Ver-sanddokümente zur Einlösung des Akkreditivs, über dessen Betrag sie-verfügte. Die Klägerin nahm jedoch...die Maschine mit der Begründung nicht ab, die Ausführung sei nicht vertragsgemäß. Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte habe die mangelnde Tauglichkeit der Maschine gekannt. Sie habe deshalb die vereinbarte Besichtigung in Holland durch Anberaumung eines zu kurzen Termins vereitelt und die Anlage vorzeitig einer Speditionsfirma zu dem Transport nach Karlsruhe übergeben. Dieser habe sie vorgespiegelt, daß sie ihr den Speditionsauftrag namens und auf Weisung der Klägerin erteile. Anschließend habe die Beklagte die so erlangten Dokumente zur Einlösung des Akkreditivs benutzt, obwohl sie dazu nur befugt sein sollte, wenn die Ver-sandorder von der Klägerin erteilt v/ar. Die Klägerin hat in dem dargelegten Verhalten der Beklagten eine vorsätzliche Schädigung um den Betrag des Akkreditivs erblickt und gebeten, die Beklagte zur Zahlung des Gegenwerts in Höhe von 48.525*25 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Die Beklagte hat Kiageabweisung beantragt. Sie hat die Einrede des Schiedsvertrages erhoben und sich dafür auf ihre Lieferbedingungen VE-9 bezogen. Diese verweisen auf die Allge- meinen Lieferbedingungen für den Export von Maschinen und Anlagen, veranlaßt und empfohlen von der Europäischen Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen, sowie auf die Anlage der Deutschen Eisenverarbeitenden Industrie hierzu. Die Allgemeinen Lieferbedingungen bestimmen in Ziffer 13.1.: "A.lle sich aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten werden nach der Vergleichs- und Schiedsoränung der Internationalen Handelskammer von einem oder mehreren gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern endgültig -entschieden." Die genannten Bedingungen haben unstreitig dem Schreiben der Beklagten vom 11. Oktober 1961 beigelegen, mit dem sie sich für den Auftrag bedankt hat, der ihr gemäß ihren Angeboten vom 9. August und 4. Oktober 1961 erteilt worden sei. Die Beklagte hat behauptet, der Vertrag sei erst mit diesem Bestätigungsschreiben zustandegekommen, wie.sich schon aus einer vorbehaltslosen Gegenbestätigung der Klägerin vom 16. Oktober 1961 ergebe; davon abgesehen seien die Bedingungen VE-9 bereits dem ersten Angebot vom 9« August 1961 entsprechend einem Hinweis in diesem Schreiben beigefügt gewesen. Im übrigen hat die Beklagte den Klageanopruch nach Grund und Höhe bestritten. Die Klägerin hat erwidert, der Vertrag sei schon am 6. oder 7= September mündlich in Karlsruhe geschlossen worden, ohne daß die Beklagte die erst, mit ihrem Schreiben vom 11. Okto bor 1961 nachgecchobencn Bedingungen vorgelegt oder auch nur erwähnt habe. Ein YJiderspruch gegen diesen letzten Brief habe sich erübrigt, weil er am Inhalt des längst perfekten Vertraget nichts mehr habe ändern können. Die Deutung als Annahme eines Vertragsangebots der Klägerin müsse schon an der bis zu dem 11. Oktober 1961 verflossenen Zeit scheitern. Selbst wenn aber die Schiedsabrede zustandegekommen sein sollte, falle der aus einer unerlaubten Handlung der Beklagten hergeleitete Klagean-opruch nicht darunter. Das Landgericht hat die Einrede des Schiedsvertrages für begründet erachtet und die Klage deshalb abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist aus demselben Grunde erfolglos geblieben. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision konnte keinen Erfolg haben. 1. Die tatsächliche Yfürdigung des Berufungsgerichts, daß die Lieferbedingungen und damit die Schiedsgerichtsklausel Bestandteil des zwischen den Parteien geschlossenen Hauptvertra-ges geworden sind, unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Unbegründet ist die Rüge, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen § 286 ZPO den von der Klägerin erbotenen Bev/Eis nicht erhoben, daß der Vertrag schon am 6, oder 7. September 1961 mündlich geschlossen worden sei. Der Tatrichter hat seine Entscheidung in erster Linie für den Pall begründet, daß diese Behauptung zutreffen sollte. Er hat ausgeführt, die Klägerin sei schon durch das Angebot vom 9. August 1961 darauf hingewiesen worden, daß die Beklagte dem Abschluß ihre Lieferbedingungen VE-9 zugrundelcgen wollte. Selbst wenn diese derzeit nicht beigolegen und auch bei dem mündlichen Abschluß kei- _ 5 - ne Erwähnung gefunden haben sollten, sei daraus nicht auf eine Y/illensänderung der Beklagten zu schließen gewesen. Unter diesen .Umständen stelle die unstreitige Übersendung der Lieferbedingungen mit dem Bestätigungsschreiben vom 11. Oktober 1961 kein unbeachtliches Nachschieben von Vertragsbestimmungen dar. Überdies habe die Klägerin dem Inhalt dieses Schreibens durch Stillschweigen zugestimmt. Diese Darlegungen sind rechtlich zutreffend. Unstreitig ist auf der Grundlage des ersten Angebots vom 9. August 1961 in dem Sinne weiterverhandelt worden, daß die Beklagte eine Maschine mit kleineren Abmessungen liefern sollte Y/cnn auch hierüber, wie für die Be Visionsinstanz zu unterstellen ist, bereits am 6. oder 7. September eine bindende Einigung erzielt worden ist, so bedurfte diese doch noch der näheren Ausgestaltung und Festlegung, wie der nachfolgende Schriftwechsel zeigt. Das gilt umso mehr, als nach dem eigenen Vortrag der Klägerin nicht einmal der Preis feststand. Die Beklagte hat zu diesem Zweck unter Bezugnahme auf ihr erstes Angebot ein abgeändertes zweites vom 4. Oktober 1961 übersandt. Ihm folgte - mit Dank für den erteilten Auftrag - das Schreiben vom 11. Oktober, dem die Lieferbedingungen beilagen. Die Klägerin antwortete unter dem 16. Oktober im einverständlichen Sinne. Hiernach ist nicht zweifelhaft, daß die Lieferbedingungen mit der Schiedsgerichtsklausel Vertragsbestandteil geworden sind. Das Berufungsgericht hat mit Recht in dem Brief vom 11. Oktober ein Bestätigungsschreiben erblickt. Das ergibt der Inhalt eindeutig. Die Revision übersieht bei ihrer Rüge, es habe sich bereits um die Rechnungslegung gehandelt, daß dem Brief nach einem ausdrücklichen Vermerk nur die pro-forma-Rcchnungen beigefügt waren, d.h. Vorausrechnungen, wie sie zur 6 Gestellung des Akkreditivs benötigt wurden. Wollte die Klägerin den Inhalt des Bestätigungsschreibens als abredev/idrig nicht gegen sich gelten lassen, so hätte sie - zu demal unter Vollkauf-leuten - nach den zutreffenden Darlegungen des Berufungsgerichts widersprechen müssen. Das Berufungsgericht hat mit Recht auf die Entscheidung BGHZ 7, 187 hingev/iesen, in der das Zustandekommen einer Schiedsgerichtsvereinbarung durch Stillschweigen auf ein Bestätigungsschreiben bejaht worden ist, das lediglich auf Lieferbedingungen Bezug genommen hatte, die dem Empfänger unbekannt waren*_ Vorliegend waren diese Bedingungen -zur Kenntnisnahme beigefügt. Die von der Revision aufgeworfene Frage, ob die Klägerin es für möglich halten mußte, daß die Bedingungen der Beklagten eine Schiedsgerichtsklausel enthielten, stellt sich hiernach gar nicht. Im übrigen könnte eine Unüblichkeit der Klausel im Exporthandel mit Maschinen keinesfalls angenommen werden, wie die vorgelegten Standardbedingungen zeigen. Schließlich hat die Klägerin auf das Bestätigungsschreiben auch nicht schlechthin geschwiegen. Das Antwortschreiben vom 16. Oktober, dessen Erörterung die Revision vermißt, vermag die Ansicht des Berufungsgerichts nur zu erhärten. Es ging allenthalben vorbehaltlos von den getroffenen Abmachungen aus und mußte dadurch den Eindruck völligen Einverständnisses erwecken, und zwar auch in den nicht berührten Punkten. Auf die zusätzlich geäußerte Meinung des Tatrichters, daß der Hauptvertrag in Y/ahrheit nicht mündlich, sondern erst durch den erörterten Briefwechsel zustande gekommen sei, braucht hiernach nicht mehr eingegangen zu werden. 2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision weiter dagegen, daß das Berufungsgericht die Anwendbarkeit der Schiedsgerichtsklausel auf den Klageanspruch bejaht hat, obwohl die Klägerin diesen aus einer unerlaubten Handlung der Beklagten herleitet . Es kann dahinstehen, ob durch die Klausel eine ausschließliche Zuständigkeit des Schiedsgerichts begründet werden sollte, und ob das Berufungsgericht sie in diesem Sinne verstanden hat. Bor Revision ist zuzugeben, daß sich die Schiedsvereinbarung über den Hauptvertrag hinaus auch auf unerlaubte Handlungen erstrecken kann, aber nicht muß. Im Zweifel ist der Parteiwille zu erforschen; eine Vermutung besteht weder in der einen noch— der anderen Richtung (RGZ 159» 254 /~256_7)• Es ist demnach, wie die Revision zutreffend ausführt, durchaus denkbar, daß über vertragliche Ansprüche das Schiedsgericht, über Belikts-ansprüche anläßlich des Vertrages dagegen das ordentliche Gericht zu entscheiden hat. Für die Revision wäre indessen nichts gewonnen, wenn die Klausel in diesem letzten Sinn ausgelegt werden müßte. Für die Beurteilung eines einheitlichen Sachverhalts, der sich nur reclü-lich verschieden als Vertragsverletzung oder als unerlaubte Handlung würdigen läßt, bliebe dann gleichwohl das Schiedsgericht zuständig. Das ergibt gerade auch die Entscheidung des Reichsgerichts vom 6. Dezember 1917 (JW 18, 263 Kr. 8), auf die sich die Revision für ihren gegenteiligen Standpunkt beruft . Auch dort handelte es sich um die Auslegung einer für Streitigkeiten "aus dem Vertragsverhältnis" vereinbarten Schiedsgerichtsklausel. Die Klägerin hatte ebenfalls eine Verletzung des Hauptvertrages durch die Beklagte behauptet, ihre Schadensersatzanoprüche jedoch auf §§ 826, 823 BGB gestützt. Das Reichsgericht hat seine Entscheidung hinsichtlich des Ein- greifens der Schiedsgerichtsklausel darauf abgestellt, ob sich die der Beklagten zur Last gelegte unerlaubte Handlung tatbcstandlich mit einer Vertragsverletzung deckte. Da3 ist verneint worden, weil die Beklagte nach den Klagebehauptungen den Hauptvertrag von vornherein nicht erfüllen, sondern betrügerisch ausnutzen wollte, weil sie dabei in fortdauernder . Schädigungsabsicht handelte und zur Zweckerreichung unwahre Gerüchte ausstreute, deren Verbreitung nicht ohne weiteres mit einer Vertragsverletzung gleichbedeutend war. Las Reichsgericht hat ausgeführt, hiernach handele es sich um selbständige Unrechtstaten; der Tatbestand der unerlaubten Handlung, so wie er behauptet sei, gehe in bedeutsamen Punkten über den einer Vertragsverletzung hinaus. Als entscheidend für die Frage, ob es sich um eine Streitigkeit "aus dem Vertragsverhältnis" handelt, ist demnach der behauptete Sachverhalt, nicht der daraus hergeleitete Anspruch angesehen worden. Dem muß beigetreten werden. Denn die Parteien gehen bei der Schiedsabrede davon aus, daß Tatbestände, die Vertragsstörungen darstellen, im ganzen vom Schiedsgericht und nicht vom ordentlichen Gericht beurteilt werden sollen. Diese vereinbarte Zuständigkeit läßt sich im Streitfall nicht dadurch umgehen, daß die klagende Partei eine Vertragsverletzung ihres Partners rechtlich - ob mit oder ohne Grund - als unerlaubte Handlung qualifiziert. Eben dies versucht vorliegend die Klägerin. Anders als in dem vom Reichsgericht entschiedenen Fall geht der behauptete Tatbestand nicht über Vertragsverletzungen der Beklagten hinaus. Die Revision betont selbst, es könne nicht davon ausgegangen worden, daß die Beklagte den Vertrag von vornherein zu einer unerlaubten Handlung habe benutzen wollen. Damit entfällt zugleich eine fortdauernde Schädigungsabsicht, wie sie das Reichsgericht nach dem Vortrag der damaligen Klägerin angenommen hat. Es bleiben hiernach bei ursprünglich loyaler Einstellung der Beklagten nur die angebliche Schlechterfüllung, der vorzeitige Versand ohne Order der Klägerin und die anschließende Einlösung■des Akkreditivs mittels der Dokumente. Bei vertragsgemäßem Verhalten hätte die Beklagte eine einwandfreie Maschine liefern, ferner nach der Ansicht der Klägerin die Besichtigung in Holland in angemessener Prist ermöglichen, die Versandorder abwarten und sich solange mit der Erhebung des Kaufpreises gedulden müssen. Der Vergleich zeigt, daß die Parteien ausschließlich darüber streiten, ob die Beklagte nach Wortlaut lind Sinn der Vertragsbestimmungen so handeln durfte, wie sie tatsächlich gehandelt hat. Eine über die angeblichen Verstöße hinausgehende oder zu ihnen hinzutretende Unrechtshandlung v/ird der Beklagten nicht vorgev/orfen. Das gilt insbesondere für das behauptete "Erschleichen” der Kaufsumme. Es hängt allein von der Auslegung der Vereinbarungen ab, ob die Beklagte befugt war, die Maschine nach dem fruchtlosen Ablauf der kurzen Besichtigungsfrist für Rechnung der Klägerin zu versenden und dann den Betrag des Akkreditivs zu erheben. Die Beklagte vertritt diesen Standpunkt. Sollte er zutreffen, so hätte sich die Beklagte durch das Vereinnahmen des Kaufpreises nur in die günstige Position gegenüber etwaigen Mängelrügen der Klägerin gesetzt, die ihr nach dem Vertrage zukam. Sie könnte dabei zwar arglistig gehandelt haben, sofern ihr die behauptete Unbrauchbarkeit der Maschine bekannt gewesen sein sollte. Das würde jedoch nichts daran ändern, daß sich ihr Verhalten tatbestandlich mit einer Vertragsverletzung deckte. 10 Aus diesem Grunde hat auch das Berufungsgericht die Schiedseinrede durchgreifen lassen. Es hat ausgeführt, die ^£isächlich£ Y/urzel der Streitigkeit liege im Vertrage, gleichviel ob die Klägerin ihren Anspruch aus dem Kaufrecht oder den Bestimmungen über unerlaubte Handlungen herleite. Diese Fassung mag unscharf sein und deshalb etwas zu vielt gehen. Auf den vorliegenden Fall bezogen ist sie jedoch rechtlich zutreffend, weil Vertragsverletzung und unerlaubte Handlung in dem von der Klägerin behaupteten Tatbestand zusammenfallen. Gegen die Auslegung, daß zur Beurteilung eines solchen Sachverhalts das vereinbarte Schiedsgericht ohne Rücksicht auf die Art des erhobenen Anspruchs zuständig sei, ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern. 3. Nach alledem mußte die Revision der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Engels Dr. Bode Dr. Pfretzschner Dr. Nüßgens Dr. Hauß