a) Hat die vom Erstschädiger zu vertretende Körperverletzung eine erhebliche Schadensanfälligkeit des Betroffenen verursacht, so kann ein adäquater Zusammenhang zwischen dieser Körperverletzung und dem durch die Körperverletzung des Zweitschädigers ausgelösten Bauerechaden zu bejahen sein. b) Die Haftung des Zweitschädigers für den durch seine Körperverletzung ausgelöaten Erwerbschaden entfällt nicht deshalb, weil der Betroffene durch die vom Erstschädiger verursachte Körperverletzung im hohen Maße schadensanfällig war. Die Klägerin nimmt bei den Beklagten gemäß $ 1542 RVO Rückgriff, indem sie vorträgt, die Beklagten seien dem für den entstandenen Erwerbsschaden auf Grund des 2. fcstzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner auch die künftigen Versicherungsleistungen der Klägerin zu erstatten haben, soweit Ansprüche des M^pauf Ausgleich seines ErwerbsSchadens auf sie übergegangen sind. Sowohl die Erstfceklagte wie die Zwoitbeklagte haben sodann ausgeführt, daß jeweils der gerade ihr zur Last gelegte Unfall den Erwerbsschaden des nicht verursacht habe» Außerdem hat sich die Erstbeklagte darauf berufen., Ferner hat es festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet sind * darUter-hinaus der Klägerin ihre Rentenleistungen insoweit zu ersetzen, als Ahsprüohe des i^HVnach dem BOB und dem StVO auf die Klägerin Ubergegangen sind, und zwar die Erstbeklagte aus dem Verkehrsunfall vom 17. Das Berufungsgericht sieht als erwiesen an, daß der Fahrer W®H|der Erstbeklagten das Vorfahrtsrecht des MflBi verletzt und so den Unfall schuldhaft verursacht habe. Es wertet ein Mitverschulden des MSP und die Betriebsgefahr seines Kraftrades mit 1/3 und geht demgemäß davon aus, daß die Erstbeklagte an MflB 2/3 seines Schadens im Rahmen der Vorschriften des BGB über unerlaubte Handlungen zu ersetzen habe. Sie rügt, daß das Berufungsgericht nicht auf den Entlastungsbeweis aus § 831 BGB eingegahgen sei. Das Berufungsgericht meint, die Erstbeklagte habe Vjpp auch durch unauffällige Stichproben in Hinsicht auf sein Verhalten im Verkehr und seine Zuverlässigkeit Überwachen Wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, ist es hier für die Beurteilung entscheidend, ob der Geschäftsherr auf Grund seiner bisherigen Beobachtungen und Aufsichtsmaßnahmen von der Zuverlässigkeit des Kraftfahrers so überzeugt sein kann, daß er ihm den Auftrag zur Fahrt geben darf (vgl. Die Ablehnung der Zeugenvernehmung wird auch nicht durch die Hilfsbegründung des Berufungsurteils getragen, daß die Erstbeklagte den Entlastungsbeweis erst im Berufungsrechtszug angetreten habe (§ 529 Abs. 2 ZPO). Denn auf Grund des § 272 b Abs. 2 Nr. 4 ZPO hätte der Zeuge zu dem Verhandlungstermin geladen werden können, so daß eine Verzögerung der Entscheidung nicht eingetreten wäre. Die Klägerin behauptet, PfllBB habe MBB 30 rc vor dem Beginn der Rechtskurve zur Rohrdammbrücke zu überholen begonnen und dann dem kurz hinter ihm fahrenden MBB auf der BrUcke die Fahrbahn abgeschnitten, als er vor einem aus der Kurve der Gegenrichtung auftauchenden Fahrzeug nach rechts eingeschwenkt sei. sei eine Zeitlang derart rechts neben dem Kraftwagen gefahren, daß die Spitze des Kraftrades etwa auf der Höhe der hinteren Räder des.Kraftwagens gewesen sei. Das Berufungsgericht wirft FflHB vor, daß er kurz vor der Rohrdammbruefce mit dem Überholungsvorgang begonnen habe, obwohl das Überholen au© mehreren Gründen gefährlich gewesen sei (scharfe Rechtskurve vor und nach der Brücke, voraussichtliche Dauer des Überholens). Habe gemerkt, daß er von dem Kraftrad nicht rechtzeitig freigekommen sei, so habe er spätestens in der Kurve Gas wegnehmen und MflDVorfahren lassen müssen. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Beteiligten die Ünfallentstehung in gleichem Maße zu vertreten haben, und hat demgemäß entschieden, daß die Zweitbeklagte nur für die Hälfte des Ünfallsehadens aufzukommen habe. Entscheidend ist, daß das Berufungsgericht aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Überzeugung schöpfen konnte, daß FflHP in einem Zeitpunkt zu dem Überholen angesetzt hat, in dem er nicht darauf vertrauen durfte, der Überholungsvorgang werde vor der scharfen Rechtskurve zur Rohrdammbrüöke beendet sein. Die Zweitbeklagte verkennt bei ihren Ausführungen, daß der Uberholungsvorgang noch, nicht abgeschlossen war, wenn Iflü das Kraftfahrzeug des liäfllBeittgeholt hatte oder kurz vor ihm fuhr, sondern erst dann, wenn er wieder vor üpppauf die rechte Seite der Fahrbahn eingeschwenkt war (vgl. Das war ihm aber vor der Kurve nicht möglich, ohne daß dies an einer Geschwindigkeitsbeschleunigung des Mp^P gelegen hat, wie das Berufungsgericht einwandfrei feststellt. Fach den Feststellungen des Berufungsgerichts war die Berührung der Fahrzeuge auch eine adäquate Folge des unzulässigen Überholens. Das Ergebnis der Abwägung, daß die Zweitbeklagte für die Hälfte des Unfallschadens einzustehen hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Entscheidung des Zivilgerichts übertragen ist aber die Beurteilung, ob dem MflU ein der Versicherungsrente kongruenter Anspruch auf Ersatz.des konkreten Erwerbsausfalls (§ 843 Abs. 1 BGB) gegen die Beklagten zusteht, der auf die Klägerin übergehen kann (§1542 RVO). Es schließt sich dem Gutachten des Facharztes für Orthopädie Dr.Richard an, der die Erwerbsminderung des Mfl^auf Grund beider Unfälle mit 65 & gewertet hatte, wovon 50 $ auf den ersten Unfall und 15 # auf den zweiten Unfall zurückzuführen seien. Pur den entstandenen Erwerbsschaden haften die Beklagten nach der Auffassung dee Berufungsgerichts nicht als Gesamtschuldner. Es liegt aber nach der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht der in § 840 Abs. 1 BGB vornusgesetzte Sachverhalt vor, da jeder der Täter einen bestimmten, in seinen Auswirkungen festgestellten Körper-schaden verursacht habe und die Berufsunfähigkeit des Verletzten die Folge des Zusammentreffens beider Körperschäden sei. Dabei beruht die rechtsirrige Würdigung offenbar wesentlich darauf, daß dem für das Berufungsgericht entscheidenden Gutachten des Df.Richard ein anderer, nämlich ein der Betrachtung des Mediziners und den Besonderheiten des Sozialversicherungsrechte entsprechender ürsachenbegriff zugrunde liegt, der Für die zivilrechtliche Beurteilung kam es darauf an, ob der hier vorliegende konkrete Schaden, nämlich der Verdienstausfall des adäquate Folge der von den Beklagten zu vertretenden Körperschäden war. konkreter Erwerb saus fall für verbunden war, ist die Haftung der Erstbeklagten dem Grunde nach unproblematisch. Dabei ist für eine Bejahung dieses Zusammenhanges einmal wesentlich, daß beim zweiten Unfall gerade deshalb in seiner Fahrsicherheit behindert war, weil das durch den ersten Unfall verletzte rechte Bein in einer Gipshülle steckte und daher nur beschränkt bewegt werden konnte. Der Zusammenhang wird dadurch verstärkt, daß S3®®durch die Folgen des ersten Unfalls in hohem Maße anfällig geworden war, Das rechte Bein war, wie die Einschätzung der abstrakten Erwerbsminderung durch den Gutachter mit 50 zeigt, so geschädigt, daß bereits eine sonst verhältnismäßig harmlose, weitere Verletzung des Beins ausreichte, um die Gebrauchsfähigkeit auf einen sehr geringen Grad einzuschränken und damit dem Betroffenen die ' Tätigkeit in seinem Beruf als Putzer unmöglich zu machen. Ist der Schädiger für den Zustand einer erheblichen Schadensanfälligkeit des Betroffenen verantwortlich» so ist ihm nach dem Zweck der die körperliche Integrität schützenden Haftungs-norsen die Auswirkung dieser Schadensanfälligkeit grundsätzlich zuzurechnen* Auch soweit ein zweiter Unfall« der sonst nur unbedeutende Folgen gehabt hätte, dazu führt, daß der Betroffene oben wegen seiner Schadensanfälligkeit nun einen Bnuerschaden erleidet, hat der Erstschädiger für diesen Schaden einzustehen. wicirigkeitszusaramenhang vor, so hat die Erstbeklagte dem Grunde nach für den vollen Erwerbsschaden zu haften, wie er sich als Auswirkung beider Verletzungen ab 1. Zu Lasten des fällt dann im Verhältnis zur Erstbeklagten nicht nur sein bereits gewürdigter Beitrag zur Entstehung des ersten Unfalls, sondern auch eine schuldhafte Mitwirkung bei der Entstehung des zweiten Unfalls ins Gewicht, da auch insoweit eine von ihm zu vertretende Ursache für die Entstehung des Schadens gesetzt hat. oben I 1), könnte daher vom Tatrichter erhöht werden, wenn die Eratbeklagte für den durch das Zusammenwirken der beiden Körperverletzungen verursachten Erwerbsausfall einzustehen hat. b) Vfas den von der Zweitbeklagten zu vertretenden zweiten Unfall angeht, so bedeutet es für die Zweitbeklagte keine Entlastung, daß der Yerrenkungsbruch des rechten Knöchelgelenks bei einem körperlich gesunden Mann keine Dauerfolgen ausgelöst hätte, und daß es erst durch die Mitursächlichkeit der Einwirkungen des ersten Unfalls zu einem Dauerschaden gekommen ist. An der Haftung des Schädigers ändert es daher nichts, daß der Betroffene auf Grund eines früheren, von einem anderen zu vertretenden Verkebrsunfalls körpergeschädigt war. Nach der sogenannten Differenzmethode hat die Ermittlung eines fortlaufenden Erwerbsscbadens nämlich derart zu erfolgen, daß die auf die Erwerbsfähigkeit bezogene Vermögenslage des Betroffenen, wie eie sich tatsächlich ergeben hat, mit der Vermögenslage verglichen wird, wie sie ohne den vom Schädiger zu vertretenden Umstand eingetreten wäre. Vielmehr ist das Ergebnis des Berufungsurteils, daß die Zweitbeklagte (vorbehaltlich dos § 254 BGB) von vornherein nur für 3/13 des Erv/erbs-schadens aufzukommen habe, auf Grund der bisherigen Feststellungen rechtlich unhaltbar. 3. Haften die Beklagten, wenn auch auf Grund unabhängig voneinander gesetzter Ursachen, für den gleichen Schaden, so iet auch fiir diesen Fall der sogenannten Nebentäterschaft die Vorschrift des § 840 Abs. 1 BGB anzuwenden (BGHZ 17, 214, 221; 30, 203, 208). Das bedeutet, daß grundsätzlich die gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten Platz greift und die Verteilung des Schadens auf die beteiligten Schädiger im Innenverhältnis (§§426, 254 BGB, § 17 StVG) erfolgen muß. Wegen der Besonderheiten, die sich bei unterschiedlichen Schadensabwägungen (§ 254 BGB) gegenüber den beteiligten Schädigern ergeben, wird auf die Entscheidung des Senats BGH2 30, 203 verwiesen. Schließlich bedarf es noch eines Eingehens auf den Ein-wand der Erstbeklagten, habe in dem Abfindungsvergleich vom 25. März 1957 auf weitere Schadensersatzansprüche gegen die Erstbeklagte verzichtet und die Klägerin müsse als Hechtenachfolgerin des diesen Verzicht gegen sich gelten lassen (§ 407 BGB). Auch wenn im Zeitpunkt des Vergleichs die Voraussetzungen der §§ 1246 Abs. 2, 1247 Abs. 2 RVO noch nicht gegeben oder nicht fest-gestellt waren, darf der Betroffene nicht dadurch den Rückgriff des Sozialversicherungsträgers unmöglich machen, daß er auf Ansprüche wegen künftigen EJrwerbsscbadens verzichtet. Das Recht hierzu versagt ihm die Rechtsprechung, indem sie annimmt, daß die SchadensersatzansprUche zwar noch nicht in einem näher konkretisierten Umfang, aber doch, ’’dem Grunde nach” auf den Soziolversicherungaträger übergegangen seien, soweit mit einer Leistungspflicht des Sozjßlvcrsicherungsträgers gerechnet werden müsse. Wie in Ergänzung der Entscheidung des Senats vom 12.Juli I960 - VI ZR 181/59 - LU RVO § 1542 Nr. 51 bemerkt wird, greift dieser Grundsatz auch dann Platz, wenn bei der Verfügung Uber die Forderung noch nicht eine Berufsoder Erwerbsfähigkeit im Sinne der Reicheversicherungsordnung vorliegt, ihr Eintritt aber nach den Umständen ernstlich in Betracht zu ziehen ist.
Uachschlagewerk: ja
Amtliche Sammlung: nein
BGB §§ 249 Bb, 823 C, 840
Zur Haftung mehrerer Schädiger, wenn der Schaden durch das Zusammenwirken mehrerer Einzelschäden (Körperverletzungen) entstanden ist.
a) Hat die vom Erstschädiger zu vertretende Körperverletzung eine erhebliche Schadensanfälligkeit des Betroffenen verursacht, so kann ein adäquater Zusammenhang zwischen dieser Körperverletzung und dem durch die Körperverletzung des Zweitschädigers ausgelösten Bauerechaden zu bejahen sein.
b) Die Haftung des Zweitschädigers für den durch seine Körperverletzung ausgelöaten Erwerbschaden entfällt nicht deshalb, weil der Betroffene durch die vom Erstschädiger verursachte Körperverletzung im hohen Maße schadensanfällig war.
c) Die Ausgleichung zwischen den beiden Schädigern, die als Hebentäter für den ganzen Schaden einzustehen haben, voll zieht sich m Innenverhältnis {§§ 426, 234 BGB).
HVÖ § 1542
?.'uß damit gerechnet werden, daß ein Unfaligeechädigter Berufsoder erwerbsunfähig im Sinne der RVO wird, so ist er nicht berechtigt, über künftige Schadensereatzansprüche auf Ausgleichung des Erwerbschadens zu Lasten des Sozial-vcrcicherungsträgers zii verfügen.
BGH,Urt.v. 22. Oktober 1963 - VI ZR 187/62 KG Berlin
IG Berlin
VI ZR 187/62
Verkündet am 22. Oktober 1963 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundabeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
der Landesvereicherungeanstalt Berlin, Berlin-Charlottenburg 9, % vertreten durch ihren Vorstand,
Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtitfter: Rechtsanwalt
gegen
dieFirm^J^^^ _ ____
BSHHBpBiHHI» Bj^straße
persönlich haftenden Gesellsc Rudolf ZSalomon V/
Adolf W______
oHG«
Gebr. W
oHG«,
, vertreten durch die er Georg Blonsky,
Joe und
2. die Firma 0. B cp||str.i Geeellschaf
CHHMstr.^B^ vertreten durch die persönlich haftenden ter Heinz Bul
und Bruno Hl
Beklagte, Revisionsbeklagte und Revisionekläger,
- Prozeßbevollmächtigter zu 1) Rechtsanwalt Br.
zu 2) Rechtsanwalt Br.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels, sowie der Bundesrichter Hanebeck, Br. Hauß, Heinrich.Meyer und Br. Pfretzscfcner
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Parteien wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 30. April 1962 aufgehoben.
Bie Sache wird zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions-rechts2üges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand ;
Der Putzer Karl M^^stieß auf seinem Kraftrad fahrend am 17. Juli 1956 mit einem Lastkraftwagen der Erstbeklagten und am 22. Januar 1957 mit einem Personenkraftwagen der Zweit-beklagten zusammen. Er erlitt bei beiden Unfällen Körper-Schäden, aus denen eine Einschränkung der Belastungefähig-keit des rechten Beines als Dauerschaden zurückgeblieben ist. Seit dem 1. Juni 1957 erhält er von der Klägerin als Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen Eerufc-unfähigkeit. Die Klägerin nimmt bei den Beklagten gemäß $ 1542 RVO Rückgriff, indem sie vorträgt, die Beklagten seien dem für den entstandenen Erwerbsschaden auf Grund des
§ 831 BGB, mindestens aber auf Grund des § 7 StVG ersatzpflichtig.
Die Klägerin hat beantragt,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 8.642,30 DM nebst Zinsen sowie monatlich im voraus vom 1. August I960 bis zu dem 31. Dezember 1973 - längstens bis zu dem Tode oder zu dem Ende der Berufsunfähigkeit des Putzers M(|^- 246,20 DM zu zahlen,
2. fcstzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner auch die künftigen Versicherungsleistungen der Klägerin zu erstatten haben, soweit Ansprüche des M^pauf Ausgleich seines ErwerbsSchadens auf sie übergegangen sind.
Kilfsweise hat die Klägerin gebeten, die Beklagten als Eirjzelechuldner zur Erstattung der Versicherungsleistungen zu verurteilen.
Die Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten. Sie bestreiten eine Haftung für die Unfälle und machen geltend,
’Juck habe sich die Entstehung der Unfälle selbst zuzuschreiben.
- 5 ~
Außerdem sei zu demindest nicht voll erwerbsunfähig. Sowohl
die Erstfceklagte wie die Zwoitbeklagte haben sodann ausgeführt, daß jeweils der gerade ihr zur Last gelegte Unfall den Erwerbsschaden des nicht verursacht habe» Außerdem hat
sich die Erstbeklagte darauf berufen., daß sie mit Mlg^^am 25. März 1957 gegen Zahlung von 2.000 UM einen Abfindungsvergleich geschlossen habe, den die Klägerin a3!a Reehtanach * folgerin doa M^^gegen'sich gelten lassen; müssei V
Das Landgericht hat der Klage gegen die Erstbeklagte stattgegeben. Dabei hat es im Feststellungsurteil zu dem Ausdruck gebracht, daß 3^®nur in Höhe von 2/5 seines Erwerbsschadens Ersatzansprüche gegen die Erstbeklagte zustehen.
Die Klage gegen die Zweitbeklagte ist vom Landgericht abgewiesen worden.
Auf die Berufung der Klägerin und der Erstbeklagten hat das Kammergericht die Erstbeklagte zur Zahlung von 6.703,56 DM und zu monatlichen Rentenleistungen von 194,28 DM und die Zweitbeklagte zur Zahlung von 1.938,74 DM und zu monatlichen Rentenleistungen von 51,92 DM verurteilt. Ferner hat es festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet sind * darUter-hinaus der Klägerin ihre Rentenleistungen insoweit zu ersetzen, als Ahsprüohe des i^HVnach dem BOB und dem StVO auf die Klägerin Ubergegangen sind, und zwar die Erstbeklagte aus dem Verkehrsunfall vom 17. Juli 1956 zu 2/3, die Zweitbeklagte aus dem Verkehreunfall vom 22. Januar 1957 zu 1/2.
Mit der Mehrforderung ist die Klägerin abgerissen worden.
Alle drei Parteien haben das Urteil im Rahmen ihrer Beschwer mit der Revision angegriffen. Die Beklagten verfolgen den Antrag auf Klageabweisung weiter. Die Klägerin will eine uneingeschränkte Verurteilung der Beklagten gemäß ihrem Klageantrag, evtl, gemäß dem Hilfsantrag erreichen.
i
Entscheidungsgründe:
I.
Es ist zunächst auf die umstrittene Haftung für die Unfallentstehung-dem Grunde nach einzugehen.
1. Unfall vom 17. Juli 19^6.
Das Berufungsgericht sieht als erwiesen an, daß der Fahrer W®H|der Erstbeklagten das Vorfahrtsrecht des MflBi verletzt und so den Unfall schuldhaft verursacht habe. Es wertet ein Mitverschulden des MSP und die Betriebsgefahr seines Kraftrades mit 1/3 und geht demgemäß davon aus, daß die Erstbeklagte an MflB 2/3 seines Schadens im Rahmen der Vorschriften des BGB über unerlaubte Handlungen zu ersetzen habe.
Gegen dieses Ergebnis wendet sich die Revision der Eratbsklagten. Sie rügt, daß das Berufungsgericht nicht auf den Entlastungsbeweis aus § 831 BGB eingegahgen sei.
Die Rüge mußte Erfolg haben. Die Erstbeklagte hatte .ein günstiges Zeugnis über die Tätigkeit des in der
Zeit von 1950 bis 1953 vorgelegt. und sich darauf berufen, MMl habe sich seit seiner Einstellung im Betrieb der Erstbeklagten, die am 10. August 1953 erfolgt sei, als sorgsamer und zuverlässiger Kraftfahrer bewährt. Durch den Expeditionoleiter sei das B'ahrpersonal in Abständen
schriftlich und mündlich über seine Verpflichtungen im Verkehr belehrt worden. Auch habe eine Fahrtenachreiberanlage in den Kraftfahrzeugen eine gev^isse Überwachung der Fahrweise ermöglicht.
Das Berufungsgericht meint, die Erstbeklagte habe Vjpp auch durch unauffällige Stichproben in Hinsicht auf sein Verhalten im Verkehr und seine Zuverlässigkeit Überwachen
5 -
müssen. Da die Erstbeklagte solche unvermuteten Kontrollen nicht behauptet habe, sei ihr Vorbringen zur Entlastung nicht ausreichend. Auf die beantragte Beweiserhebung (Vernehmung des Expeditiqnsleiters komme es daher nicht
an.
Dieser Beurteilung kann nicht gefolgt werden. Zwar sind an die Führung des Entlastungsbeweises bei Kraftfahreren grundsätzlich hohe Anforderungen zu stellen, doch läßt sich keine feste Regel dahin aufstellen, daß Kraftfahrer vom Geschäftsherrn in Abständen unauffällig dahin überwacht werden müssen, ob ihre Fshrweise ordnungsmäßig ist. Vielmehr hängen Maß und Art der erforderlichen Überwachung von den Umständen des Einzelfalles ab. Bei länger in einem Betrieb bewährten Kraftfahreren kann eine Unauffällige Überwachung entbehrlich sein. Wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, ist es hier für die Beurteilung entscheidend, ob der Geschäftsherr auf Grund seiner bisherigen Beobachtungen und Aufsichtsmaßnahmen von der Zuverlässigkeit des Kraftfahrers so überzeugt sein kann, daß er ihm den Auftrag zur Fahrt geben darf (vgl. BG-HZ 8, 239, 243; IM BGB § 831 (Fc)
Kr. 8 = VersR 1958, 29; VersR 1959, 994). Das Berufungsgericht hätte daher auf den Beweisantrag eingehen müssen.
Erst nach Würdigung des Inhalts und der Glaubwürdigkeit der Zeugenaussage und des Beweiswertes der Zeugnisse hätte cs darüber entscheiden dürfen, ob es den Entlastungsbeweis als geführt ansah. Die Ablehnung der Zeugenvernehmung wird auch nicht durch die Hilfsbegründung des Berufungsurteils getragen, daß die Erstbeklagte den Entlastungsbeweis erst im Berufungsrechtszug angetreten habe (§ 529 Abs. 2 ZPO).
Denn auf Grund des § 272 b Abs. 2 Nr. 4 ZPO hätte der Zeuge zu dem Verhandlungstermin geladen werden können, so daß eine Verzögerung der Entscheidung nicht eingetreten wäre. Schöpft der Tatrichter die Möglichkeiten des § 272 b ZPO nicht aus,
so ist eine Verzögerung im Sinne des § 529 Abs. 2 ZPO in der Regel zu verneinen (vgl. BGH Lfö ZPO § 272 b Rr. 2 u. 3).
Rach allem ist eine erneute Prüfung der Haftungsgrundlage durch den Tatrichter erforderlich.
2. Unfall vom 22» Januar 1957.
MBB fuhr am Abend dieses Tages mit einem BMft'-Kraftrad über den Pürstenbrunner Weg in Richtung Berlin-Siemensstadt. Auf dem Sozius saß seine Ehefrau. Der Fürster.brunner Weg verläuft nach Überquerung einer Eisenbahn knapp 300 m parallel 2ur Spree und biegt dann in scharfer Rechtskurve zur höher-liegenden Rohrdammbrücke ab, an deren Ende er weiter in einer Kurve nach rechts verläuft» Auf der Rohrdammbrücke stieß ?BBI mit dem in gleicher Richtung fahrenden Volkswagen der Zweitbeklagten zusammen, der von deren Bauingenieur PflP gelenkt wurde. Die Klägerin behauptet, PfllBB habe MBB 30 rc vor dem Beginn der Rechtskurve zur Rohrdammbrücke zu überholen begonnen und dann dem kurz hinter ihm fahrenden MBB auf der BrUcke die Fahrbahn abgeschnitten, als er vor einem aus der Kurve der Gegenrichtung auftauchenden Fahrzeug nach rechts eingeschwenkt sei. Die Zweitbeklagte behauptet, FBIIIB sei schon vor der Rechtskurve zur Rohrdammbrücke links an MBB vorbeigefahren. SSBBhabe während des. Überholens die Geschwindigkeit gesteigert, um seinerseits den Volkswagen rechts zu überholen und so wieder vor ihn zu kommen. Dabei sei er auf der Brücke bis zur Straßenmitte geraten und mit seinem. Kraftrad gegen die rechte Seite des Volkswagens gestoßen.
Das Berufungsgericht stellt fest, die Geschwindigkeiten des Volkswagens (etwa 60 - 70 km/st) und die des Kraftrades (etwa 60 km/st) seien nur wenig unterschiedlich gewesen.
Der üfcerholungsvorgang habe daher längere Zeit dauern müssen.
Er sei vor der Rechtskurve zur Brücke noch nicht abgeschlossen gewesen. sei eine Zeitlang derart rechts neben dem
Kraftwagen gefahren, daß die Spitze des Kraftrades etwa auf der Höhe der hinteren Räder des.Kraftwagens gewesen sei. Beim Einfciegen des Wagens nach rechte sei es dann zur Berührung und zu dem Unfall gekommen.
Das Berufungsgericht wirft FflHB vor, daß er kurz vor der Rohrdammbruefce mit dem Überholungsvorgang begonnen habe, obwohl das Überholen au© mehreren Gründen gefährlich gewesen sei (scharfe Rechtskurve vor und nach der Brücke, voraussichtliche Dauer des Überholens). Habe gemerkt, daß er
von dem Kraftrad nicht rechtzeitig freigekommen sei, so habe er spätestens in der Kurve Gas wegnehmen und MflDVorfahren lassen müssen. Der festgestellte Alkoholeinfluß (0,89. Voo Blutalkoholgehalt) habe für PflHBf Anlaß zu besonders vorsichtiger Fa’nrweise sein müssen. Andererseits sei durch sein unbewegliches vergipstes rechtes Bein
in seiner Fahrsicherheit behindert gewesen und zu schnell gefahren. Es sei ihm weiter vorzuwerfen, daß er nicht zurückgeblieben sei, als er bemerkt habe, daß sich das Überholen über die gefährliche Kurve hinziehen werde. Endlich sei
zu weit nach links gefahren, da die Rutschspur seines Kraftrades auf der Brücke 2m von der rechten Bordsteinkante entfernt angesetzt habe. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Beteiligten die Ünfallentstehung in gleichem Maße zu vertreten haben, und hat demgemäß entschieden, daß die Zweitbeklagte nur für die Hälfte des Ünfallsehadens aufzukommen habe.
Die Revision der Zweitbeklagten, die mit ihren Angriffen weitgehend in das Gebiet der Bewei©Würdigung üfcergreift, kann in diesem Funkte keinen Erfolg haben. Eines Eingehens auf
- 8 ~
alle Einzelheiten bedarf es nicht. Entscheidend ist, daß das Berufungsgericht aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Überzeugung schöpfen konnte, daß FflHP in einem Zeitpunkt zu dem Überholen angesetzt hat, in dem er nicht darauf vertrauen durfte, der Überholungsvorgang werde vor der scharfen Rechtskurve zur Rohrdammbrüöke beendet sein. FflHBselbst hatte in dem Ermittlungsverfahren übrigens den Beginn des Überholungsvorgangs mit etwa 80 m vpr der Kurve angegeben (Bl. 13 R). War das Überholen angesichts der nur wenig unterschiedlichen Geschwindigkeit der Fahrzeuge schon an sich unzulässig (§ 10 Abs. 1 Satz 2 StVO), so ergab sich hier aus der in der Fahrtrichtung liegenden scharfen Rechtskrümmung ein weiterer Grund, der das Überholen ver-
bot (§ 10 Abs. 1 Satz 4 StVO). Die Zweitbeklagte verkennt bei ihren Ausführungen, daß der Uberholungsvorgang noch, nicht abgeschlossen war, wenn Iflü das Kraftfahrzeug des liäfllBeittgeholt hatte oder kurz vor ihm fuhr, sondern erst dann, wenn er wieder vor üpppauf die rechte Seite der Fahrbahn eingeschwenkt war (vgl. BGH LM StVO ?. io Ur. 6). Das war ihm aber vor der Kurve nicht möglich, ohne daß dies an einer Geschwindigkeitsbeschleunigung des Mp^P gelegen hat, wie das Berufungsgericht einwandfrei feststellt. Keinen Bedenken begegnet auch die Ansicht des Berufungsgerichts, daß FflHIl zu dem Zurückbleiben verpflichtet war, sobald er erkannte, daß es ihm. nicht gelang, sich rechtzeitig vor der Kurve vor üPP^zu setzen (vgl. die angeführte Entscheidung des erkennenden Senats). Das würde selbst dann gelten, wenn Mp^die Geschwindigkeit erhöht hätte. An einem Verschulden des PpHP wird nichts dadurch geändert, daß &jp^die in der Kurve ermäßigte Geschwindigkeit auf„der Brücke wieder etwas steigerte.
Fach den Feststellungen des Berufungsgerichts war die
Berührung der Fahrzeuge auch eine adäquate Folge des unzulässigen Überholens. Gerade hierdurch ist es zu dem gefährlichen kurzen Abstand der beiden Fahrzeuge auf der Brücke gekommen, der 2ur Berührung der Fahrzeuge führte, als vor einem überraschend aus der zweiten Rechts-
kurve kommenden Fahrzeug rechts einscliwenkte. Daß der Alkoholeinfluß bei FflHI seine leichtsinnige Fahrweise Einfluß hatte, ist ersichtlich die Überzeugung des Berufungsgerichts. Der Betriebsgefahr des Kraftrades und dem erheblichen Kitverschulden des KflSist vom Berufungs-gericht_._bei der Schadensabwägung die gebührende Beachtung geschenkt worden. Das Ergebnis der Abwägung, daß die Zweitbeklagte für die Hälfte des Unfallschadens einzustehen hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
II.
1. Nach § 1543 Abs. 1 RVÖ ist das ordentliche Gericht
an die Entscheidung gebunden, daß die Klägerin ab 1.Juni 1957
eine Rente wegen Berufsunfähigkeit zu zahlen hat. Der Entscheidung des Zivilgerichts übertragen ist aber die Beurteilung, ob dem MflU ein der Versicherungsrente kongruenter Anspruch auf Ersatz.des konkreten Erwerbsausfalls (§ 843 Abs. 1 BGB) gegen die Beklagten zusteht, der auf die Klägerin übergehen kann (§1542 RVO).
2. Das Berufungsgericht hält Muck ab 1. Juni 1957 für dauernd unfähig, einen Erwerb auszuüben und schätzt den monatlichen Verdienstausfall auf 450 DM. Es schließt sich dem Gutachten des Facharztes für Orthopädie Dr.Richard an, der die Erwerbsminderung des Mfl^auf Grund beider Unfälle mit 65 & gewertet hatte, wovon 50 $ auf den ersten Unfall und 15 # auf den zweiten Unfall zurückzuführen seien. Nach Ansicht des Berufungsgerichts bedeutet die
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jetzt vorliegende Erwerbsminderung dos M(H (65 praktisch seine Erwerbsunfähigkeit. Pur den entstandenen Erwerbsschaden haften die Beklagten nach der Auffassung dee Berufungsgerichts nicht als Gesamtschuldner. Angesichts der räumlich und zeitlich weit auseinanderfallenden Verletzungshandlungen seien die Voraussetzungen des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht gegeben. Außerdem stehe die Beteiligung der Beklagten an dem entstandenen Schaden fest. Es liegt aber nach der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht der in § 840 Abs. 1 BGB vornusgesetzte Sachverhalt vor, da jeder der Täter einen bestimmten, in seinen Auswirkungen festgestellten Körper-schaden verursacht habe und die Berufsunfähigkeit des Verletzten die Folge des Zusammentreffens beider Körperschäden sei. Infolgedessen sei der Erwerbsschaden unter Anwendung dos $ 287 ZPO entsprechend dem Maß der Verursachung zu zei’-r legen und auf die beiden Schädiger aufzuteilen. Dabei ergebe sich unter Zugrundelegung der von Dr. Richard geschätzten Beteiligungsquoten von 50 $ (Ersfbeklagte) und von 15 i» (Zweitbeklegto), daß die Erstbeklagte 10/13 und die ZWeit-fceklagte 3/13 des Gesamtschadens (Erwerbsunfähigkeit) verursacht habe. Die hiernach ermittelten, auf jeden, Beklagten entfallenden Ersatzschulden werden dann vom Berufungsgericht um die zu I 1 und 2 angeführten Quoten gekürzt (§ 17 StVG). So ergeben sich die im Tenor des Berufungs-urteils genannten Geldbeträge.
3. Diese Beurteilung wird von der Revision der Klägerin zutreffend als rechtlich fehlsam bezeichnet. Dabei beruht die rechtsirrige Würdigung offenbar wesentlich darauf, daß dem für das Berufungsgericht entscheidenden Gutachten des Df. Richard ein anderer, nämlich ein der Betrachtung des Mediziners und den Besonderheiten des Sozialversicherungsrechte entsprechender ürsachenbegriff zugrunde liegt, der
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sich mit dem ürsachenfcegriff des bürgerlicher* Hechts nicht deckt (vgl. hierzu BSGE 1, 72, 76; BGHZ 20, 137, 141 und Anmerkung zu LM BGB § 249 Bfc Kr. 6, ferner VersR 1963» 423» 425). Infolgedessen mußten schon Bedenken bestehen, die Ausführungen des Gutachtens ohne Klarstellung der zivil-rechtlich entscheidenden Frage als Grundlage der Beurteilung zu übernehmen. DarUberhinaus verkennt das Berufungsgericht selbst in seinen Ausführungen die für die rechtliche Zurechnung des Schadens an die Beklagten wesentlichen Gesichtspunkte.
Für die zivilrechtliche Beurteilung kam es darauf an, ob der hier vorliegende konkrete Schaden, nämlich der Verdienstausfall des adäquate Folge der von den Beklagten zu
vertretenden Körperschäden war. Hierzu ist, legt man die bisherigen Feststellungen zugrunde, folgendes zu sagen:
a) erlitt bei dem Unfall vom 17. Juli 1956 einen
Schienbeinkopfbruch, der zu. einer rechten Beinverkürzung um 2 cm und einer Muekelechwäche am Ober- und Unterschenkel führte. Infolgedessen war M^^im Gehen unsicher und auf die Dauer in der Belastung des rechten Beins beeinträchtigt. Soweit schon hiermit - unabhängig von den Folgen des zweiten Unfalles - ein. konkreter Erwerb saus fall für verbunden
war, ist die Haftung der Erstbeklagten dem Grunde nach unproblematisch. Beim zweiten Unfall vom 22. Januar .1957 zog sich einen Verrenkungsbruch des reckten Fußgelenks
zu. Nunmehr wurde auch die Belastungsfähigkeit des rechten Fußes und das Fußabrollen auf die Dauer eingeschränkt. So führte der zweite Unfall dazu, daß das bereits verletzte rechte Bein in seiner Bewegungsfähigkeit noch mehr beeinträchtigt wurde, was sich angesichts der BerufStätigkeit des besonders empfindlich auswirkte. Sollte erst der
zweite Unfall die dauernde Erwerbsunfähigkeit des <V®Baus-celöot oder den bereits vorhandenen Ervverfcsschaden zeitlich
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oder größenmäßig ausgedehnt haben, so würde es sich nach den bisherigen Feststellungen auch insoweit noch um eine adäquate Folge der ersten Körperverletzung handeln. Dabei ist für eine Bejahung dieses Zusammenhanges einmal wesentlich, daß beim zweiten Unfall gerade deshalb in seiner Fahrsicherheit behindert war, weil das durch den ersten Unfall verletzte rechte Bein in einer Gipshülle steckte und daher nur beschränkt bewegt werden konnte. Es liegt noch im Bahnsen dessen, womit man nach der Lebenserfahrung rechnen muß, daß sich eine solche Körperbehlnderung bei einem Kraftradfahrer wie geschehen auswirkt (vgl. RGZ 119» 204). Der Zusammenhang wird dadurch verstärkt, daß S3®®durch die Folgen des ersten Unfalls in hohem Maße anfällig geworden war, Das rechte Bein war, wie die Einschätzung der abstrakten Erwerbsminderung durch den Gutachter mit 50 zeigt, so geschädigt, daß bereits eine sonst verhältnismäßig harmlose, weitere Verletzung des Beins ausreichte, um die Gebrauchsfähigkeit auf einen sehr geringen Grad einzuschränken und damit dem Betroffenen die ' Tätigkeit in seinem Beruf als Putzer unmöglich zu machen.
Ist der Schädiger für den Zustand einer erheblichen Schadensanfälligkeit des Betroffenen verantwortlich» so ist ihm nach dem Zweck der die körperliche Integrität schützenden Haftungs-norsen die Auswirkung dieser Schadensanfälligkeit grundsätzlich zuzurechnen* Auch soweit ein zweiter Unfall« der sonst nur unbedeutende Folgen gehabt hätte, dazu führt, daß der Betroffene oben wegen seiner Schadensanfälligkeit nun einen Bnuerschaden erleidet, hat der Erstschädiger für diesen Schaden einzustehen. Steht der zweite Unfall nicht unter Haftungsund Versicherungsschutz, so wird besonders deutlich, daß es nicht angeht, das Risiko einer späteren Auswirkung erheblicher Scbodencanfälligkeit allein auf den schuldhaft Geschädigten zu verlagern. Liegt der für die Zurechnung entscheidende Rechts-
wicirigkeitszusaramenhang vor, so hat die Erstbeklagte dem Grunde nach für den vollen Erwerbsschaden zu haften, wie er sich als Auswirkung beider Verletzungen ab 1. Juni 1957 öaretellt. Die Mitursächlichkeit des zweiten Unfalles bedeutet also entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts im Verhältnis zu dem Geschädigten keine teilweise Entlastung für die Erstfceklagte.
Haftet die Erstbeklagte dem Grunde nach fiir den Erwerbs-echaden, so bedarf allerdings die Anwendung der §§ 17 StVG,
254 3GB einer erneuten Überprüfung. Zu Lasten des fällt
dann im Verhältnis zur Erstbeklagten nicht nur sein bereits gewürdigter Beitrag zur Entstehung des ersten Unfalls, sondern auch eine schuldhafte Mitwirkung bei der Entstehung des zweiten Unfalls ins Gewicht, da auch insoweit eine
von ihm zu vertretende Ursache für die Entstehung des Schadens gesetzt hat. Die Quote von .1/3, die das Berufungsgericht bislang zu Lasten des berücksichtigt hat (vgl.
oben I 1), könnte daher vom Tatrichter erhöht werden, wenn die Eratbeklagte für den durch das Zusammenwirken der beiden Körperverletzungen verursachten Erwerbsausfall einzustehen hat.
b) Vfas den von der Zweitbeklagten zu vertretenden zweiten Unfall angeht, so bedeutet es für die Zweitbeklagte keine Entlastung, daß der Yerrenkungsbruch des rechten Knöchelgelenks bei einem körperlich gesunden Mann keine Dauerfolgen ausgelöst hätte, und daß es erst durch die Mitursächlichkeit der Einwirkungen des ersten Unfalls zu einem Dauerschaden gekommen ist. Denn der Schädiger kann nicht verlangen, so gestellt zu werden, als hätte die Verletzungshandlung einen gesunden Menschen betroffen. Es entspricht feststehender Rechtsprechung, daß dem Schädiger auch solche schädigenden Auswirkungen der Verletzungshandlung
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zuzurechnen sind, die sich erst deshalb ergeben haben, weil der Betroffene bereits eine Krankheitsanlage oder einen Körperschaden hatte (vgl. RG HER 1930, 2142; BGHZ 20, 137, 139 ff)» . »Vorauf die vorhandene Schadensdisposition des Betroffenen be-, ruht, ist dabei gleichgültig. An der Haftung des Schädigers ändert es daher nichts, daß der Betroffene auf Grund eines früheren, von einem anderen zu vertretenden Verkebrsunfalls körpergeschädigt war.
Kur wenn die Feststellung möglich wäre, daß durch die
iolgcn des ersten Unfalls (unabhängig vom zweiten Unfall) in
einem bestimmten Zeitpunkt ohnehin eine Erwerbsminderung ein-
getreten wäre, würde insoweit der Schaden der Zweitbeklagten
nicht zuaurechnen sein (vgl. Esser, Schuldrecht 2.. Aufl.
§ 62,6, 7 a und die dort angeführte Rechtsprechung). Nach
der sogenannten Differenzmethode hat die Ermittlung eines
fortlaufenden Erwerbsscbadens nämlich derart zu erfolgen,
daß die auf die Erwerbsfähigkeit bezogene Vermögenslage des
Betroffenen, wie eie sich tatsächlich ergeben hat, mit der
Vermögenslage verglichen wird, wie sie ohne den vom Schädiger
zu vertretenden Umstand eingetreten wäre. Diese Prüfung, die
notwendig einen hypothetischen Ablauf in die Würdigung ein-
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bezieht (vgl. § 252 BGB), kann zu dem Ergebnis führen, daß ein bestimmter i’eil des Erwerbsschadens infolge einer bereits vorhandenen Krankheit oder einer früheren Körperschädigung des Betroffenen ohnehin eingetreten wäre. In diesem Umfang würde es sich nicht um einen von der Zweitbeklagten verursachten Schaden handeln. Insoweit könnte also ist Hinblick auf die Zweitbeklagte eine Zerlegung des GesamtSchadens unter Anwendung des § 287 ZPO in Betracht kommen (vgl.
F.G JV/ 1911, 319; HRR 1930, 2142; 1931, 824; TM BGB 5 276 Ca Kr. 11; VcrsR 1963» 423, 425). Die Voraussetzungen für eine rolchc Schaöenczerlegung sind aber bislang weder in dem
ärztlichen Gutachten noch in den Ausführungen des Berufungs?-urteils dargelegt worden. Vielmehr ist das Ergebnis des Berufungsurteils, daß die Zweitbeklagte (vorbehaltlich dos § 254 BGB) von vornherein nur für 3/13 des Erv/erbs-schadens aufzukommen habe, auf Grund der bisherigen Feststellungen rechtlich unhaltbar. Der Sachverhalt bedarf daher auch in Hinsicht auf die Zweitbeklagte einer erneuten tatrichterlichen Würdigung.
3. Haften die Beklagten, wenn auch auf Grund unabhängig voneinander gesetzter Ursachen, für den gleichen Schaden, so iet auch fiir diesen Fall der sogenannten Nebentäterschaft die Vorschrift des § 840 Abs. 1 BGB anzuwenden (BGHZ 17, 214, 221; 30, 203, 208). Das bedeutet, daß grundsätzlich die gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten Platz greift und die Verteilung des Schadens auf die beteiligten Schädiger im Innenverhältnis (§§426, 254 BGB,
§ 17 StVG) erfolgen muß. Wegen der Besonderheiten, die sich bei unterschiedlichen Schadensabwägungen (§ 254 BGB) gegenüber den beteiligten Schädigern ergeben, wird auf die Entscheidung des Senats BGH2 30, 203 verwiesen.
XII.
Schließlich bedarf es noch eines Eingehens auf den Ein-wand der Erstbeklagten, habe in dem Abfindungsvergleich
vom 25. März 1957 auf weitere Schadensersatzansprüche gegen die Erstbeklagte verzichtet und die Klägerin müsse als Hechtenachfolgerin des diesen Verzicht gegen sich
gelten lassen (§ 407 BGB). Bas Berufungsgericht hat den Eimvand mit Recht als unbegründet zurückgewiesen. Ale der Afcfind ungs vergleich abgeschlossen wurde, konnte Vif//} wegen der Unfallechäden seinen Beruf nicht ausüben. In welcher Weise die vorhandenen Schäden (der zweite Unfall war schon
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geschehen) ausheilen würden»'war selbst dann-noch nicht mit einiger Wahrscheinlichkeit vorauszusehen, wenn ärztlicherseits hinsichtlich der Kniegelenksverletzung eine günstige Prognose gestellt wurde. Schloß in diesem Zeitpunkt
einen Abfindungsvergleich, so lag es nabe, daß künftige Rückgriffsansprüche des Sozialversicherers aus § 1542 RVO gefährdet würden. Der Zweck dieser Vorschrift wäre ernstlich in Präge gestellt, wenn dem Betroffenen in einer solchen Lage die Verfügung Über Ansprüche auf Ersatz künftigen Erwerbsscbadens gestattet würde. Auch wenn im Zeitpunkt des Vergleichs die Voraussetzungen der §§ 1246 Abs. 2, 1247 Abs. 2 RVO noch nicht gegeben oder nicht fest-gestellt waren, darf der Betroffene nicht dadurch den Rückgriff des Sozialversicherungsträgers unmöglich machen, daß er auf Ansprüche wegen künftigen EJrwerbsscbadens verzichtet. Das Recht hierzu versagt ihm die Rechtsprechung, indem sie annimmt, daß die SchadensersatzansprUche zwar noch nicht in einem näher konkretisierten Umfang, aber doch, ’’dem Grunde nach” auf den Soziolversicherungaträger übergegangen seien, soweit mit einer Leistungspflicht des Sozjßlvcrsicherungsträgers gerechnet werden müsse.
Wie in Ergänzung der Entscheidung des Senats vom 12.Juli I960 - VI ZR 181/59 - LU RVO § 1542 Nr. 51 bemerkt wird, greift dieser Grundsatz auch dann Platz, wenn bei der Verfügung Uber die Forderung noch nicht eine Berufsoder Erwerbsfähigkeit im Sinne der Reicheversicherungsordnung vorliegt, ihr Eintritt aber nach den Umständen ernstlich in Betracht zu ziehen ist. Der Haftversicherer der Zweitbeklagten wußte, daß sozialversichert war. Bei ihm muß auch die Kenntnis
vorausgesetzt werden, daß der weitere Verlauf der Entwicklung der immerhin beträchtlichen Körperschäden zu einer Rentenpflicht des Sozialversioherungsträgers aus §■§ 1246, 1247 RVO
führen konnte und daß damit die RUckgriffsrechte der Sozialversicherung durch den Abfindungsvergleich berührt wurden.
Bei dieser Lage ist der Erstfceklagten der Schutz des § 407 BGB zu versagen.
IV.
Rach den Ausführungen zu I und II war das Berufungsurteil auf die Revisionen aller drei Parteien aufzuheben und die Sache zur weiteren Klärung an den Tatrichter zuriiek-zuverweisen. Da eine erneute ärztliche Überprüfung erforderlich ist, kann bei dieser Gelegenheit mit Rücksicht auf die Angriffe der Beklagten die Frage nochmals geprüft werden, ob Mp^auf die Dauer erwerbsunfähig ist. Hierzu kann auch der Umstand Anlaß geben, daß die in den Rentenakten enthaltenen ärztlichen Begutachtungen, nur eine dauernde Berufaunfähigkeit, nicht aber eine dauernde Erwerbsunfähigkeit bejahen. MflPerhält daher nur eine Rente auf Grund des § 1246, und nicht auf Grund des § 1247 RVO. Ungeachtet dessen könnte bei der im Sebadens-recht gebotenen konkreten Betrachtung ein voller Erwerbs schaden vorliegen. Doch wird es sich empfehlen, durch ärztliche Begutachtung und eventuell eine Auskunft beim Arbeitsamt der Frage nachzugehen, ob Mfpp nicht eine andere, ihm zu demutbare Arbeit ausiiben und. erhalten kann (vgl. auch § 254 Abs. 2 BGB). Endlich kann bei der ärztlichen Begutachtung auf den Vorwurf der Erstbeklegten eingegangen werden, habe schuld-
haft durch alsbaldige Benutzung seines Kraftrades nach
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dem ersten Unfall die Ausheilung der Verletzungen verzögert,
Engels Hanebeck Br. Hauß
Meyer
Dr. Pfretzschner