Juli 1961 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage als zur Zeit unbegründet abgewiesen wird. Nur unter größten körperlichen und seelischen Schmerzen habe sie, die Klägerin, durchgehalten, um nicht in das Vernichtungslager eingeliefert zu werden. Pie Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 5 000 DÜI nebst 4 # Zinsen seit dem 18.Dezember 1957 (als Entschädigung einschließlich des von der Beklagten ungerechtfertigt Erlangten) sowie ein angemessenes Schmerzensgeld an sie zu zahlen* Sie hat geltend gemacht, über den Klageanspruch könne nach dem Londoner Schuldenabkommen zur Zeit nicht entschieden werden; etwaige Ansprüche seien außerdem verjährt. Sie hat eingeräumt, daß in ihrem Werk Sömmerda Häftlinge aus dem dortigen Konzentrationslager, insbesondere jüdische Frauen beschäftigt worden sind, jedoch bestritten, daß die Klägerin dazu gehört habe. Im letzten Kriegsjahr habe sie, die Beklagte, vom Deutschen Reich keine Bezahlung für ihre Kriegslieferungen erhalten, aber für ihre Verpflichtungen auf-kommen müssen. Es hat die Anwendbarkeit des Londoner Schuldenabkommens verneint, ober etwaige Ansprüche aus unerlaubter Handlung für verjährt erachtet und Bereichungsansprüche jedenfalls wegen Wegfalls der Bereicherung verneinte Pie Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil hat das Kammergericht zurückgewieeen. In dem damals entschiedenen Fall war ein polnischer Staatsangehöriger wegen seiner Rationalität verhaftet, in ein Konzentrationslager eingeliefert und von dort unter Überwachung durch die SS einem Rüstungsbetrieb zu dem Arbeitseinsatz zugeteilt worden. Aus den nämlichen Gr lind en, wie sie hier die Klägerin geltend macht, hatte er von dem Rüstungsunternehmen eine Vergütung seiner' Dienste und eine Entschädigung für die erlittenen Schäden unter Einschluß eines Schmerzensgeldes gefordert. Der jetzt vorliegende Pall zeigt in rechtlicher Hinsicht keine wesentliche Abweisung von dem damals entschiedenen Pall, Die Klägerin war tschechoslowakische Staatsangehörige und gehörte damit einem alliierten Staat an, der sich zufolge seiner Kriegserklärung vom 16. Stellt man auf die jetzige Staatsangehörigkeit der Klägerin ab, so befand sich auch die USA mit Deutschland im Kriegszustand. Die Klägerin ist in Auswirkung der von den damaligen Machthabern des Deutschen Reiches verfolgten politisch-militärischen Zielsetzung ihrer Freiheit beraubt und unter -.berwaehung durch die SS zur Zwangsarbeit in einem Rüstungsbetraeb gezwungen worden. Ohne daß auf das angeschnittene Verjährungsproblem eingegangen zu werden braucht, kann daher zur Zeit eine sachliche Prüfung der Klageforderung nicht erfolgen, die vom Berufungsgericht im Ergebnis mit Hecht abgewiesen worden ist. Die Revision mußte daher zurückgewiesen werdeno Rur war gemäß dem Standpunkt des Bundesgerichtshofs zur Auslegung des Art• $ Abs. 2 dee BondSchAbk der fenor der Entscheidung dahin zu ändern, daß die Klage als zur Zeit unbegründet abgewiesen wird.
VI ZR 187/61 Verkündet am 17* März 1964 Romacker, Justizangesteller als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Kamen des V c 1 k e s In dem Rechtsstreit der Frau Irene R E^pAve., R Klägerin, Berufungsklägerin und - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt » gegen Ak tienge3e11sc ha ft, V PlatzPp vertreten durch ihren Vorstand 1. Gerichtsasseesor a.D. 2» Dipl»-Ingenieur Ernst Otto Paul C| beide in Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof »Br. hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17« März 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. .Engels und der Bundesriohte.r Hanebeek, Br. Hauß, Heinrich Meyer und Br. Küßgens für Recht erkannt; Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 12. Juli 1961 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage als zur Zeit unbegründet abgewiesen wird. Bie Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt. Von Rechts wegen YB Tatbestands Die am flHHHHHB K926 geborene Klägerin ist Jüdin« Sie war tschechoslowakische Staatsangehörige* Am 24.Mai 1954 ist sie Staatsbürgerin der Vereinigten Staaten von Amerika geworden. Die Klägerin, die beim Entschädigungsamt Trier Entschädigungsansprüche wegen FreiheiteSchadens angeroeldet hat, hat vorgetragen: Sie sei am 1. Juli 1944 in das Konzentrationslager Sömmerda (Thüringen) verbracht worden, das von der Beklagten unterhalten worden sei, und mit anderen Zwangsarbeitern in deren 2 - 3 km entfernten Munitionsfabrik beschäftigt worden. Die Beklagte habe die Zwangsarbeiter vom Arbeitsamt angefordert. An die SS habe die Beklagte für jeden Zwangsarbeiter täglich etwa 3 HM gezahlt. Sie, die Klägerin, habe keine Entlohnung erhalten. In* Lager wie an der Arbeitsstätte sei sie, wie andere Zwangsarbeiter, unmenschlich behandelt worden. Sie seien völlig unzureichend beköstigt worden. Ohne Bück-sicht auf ihre körperliche Verfassung hätten sie ohne Schutzkleidung und ohne Schutzvorrichtungen schwerste Arbeit verrichten müssen. Auch sei ihnen mit der Verschickung in das Vernichtungslager Buchenwald gedroht worden. Fehler bei der Arbeit seien der SS gemeldet worden, die daraufhin Prügelstrafen verhängt habe. Nur unter größten körperlichen und seelischen Schmerzen habe sie, die Klägerin, durchgehalten, um nicht in das Vernichtungslager eingeliefert zu werden. An den Folgen dieser Leidenszeit kranke sie noch heute. Die Beklagte schulde ihr außer einem Schmerzensgeld Schadensersatz oder Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung. Ihre, der Klägerin, Arbeitsleistungen hätten bei einem Stundensatz von 1.20 RM zuzüglich 25 i> für Überstunden und 50 $ für Sonntagsarbeit für die Beklagte einen Wert von mindestens 4 000 DM gehabt. Pie Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 5 000 DÜI nebst 4 # Zinsen seit dem 18.Dezember 1957 (als Entschädigung einschließlich des von der Beklagten ungerechtfertigt Erlangten) sowie ein angemessenes Schmerzensgeld an sie zu zahlen* Pie Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen * Sie hat geltend gemacht, über den Klageanspruch könne nach dem Londoner Schuldenabkommen zur Zeit nicht entschieden werden; etwaige Ansprüche seien außerdem verjährt. Sie hat eingeräumt, daß in ihrem Werk Sömmerda Häftlinge aus dem dortigen Konzentrationslager, insbesondere jüdische Frauen beschäftigt worden sind, jedoch bestritten, daß die Klägerin dazu gehört habe. Auch alles weitere Vorbringen der Klägerin hat die Beklagte bestritten. Zur ungerechtfertigten Bereicherung hat die Beklagte vorgetragen: Eine etwaige Bereicherung sei weggefallen. Im letzten Kriegsjahr habe sie, die Beklagte, vom Deutschen Reich keine Bezahlung für ihre Kriegslieferungen erhalten, aber für ihre Verpflichtungen auf-kommen müssen. Ihr Werk Sömmerda, das bereits seit der J a hr hu nd e rtwend e bestanden und als Zweigniederlassung eigene Buchführung und Finanzverwaltung gehabt habe, sei in der sowjetisch besetzten Zone enteignet worden* Pas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat die Anwendbarkeit des Londoner Schuldenabkommens verneint, ober etwaige Ansprüche aus unerlaubter Handlung für verjährt erachtet und Bereichungsansprüche jedenfalls wegen Wegfalls der Bereicherung verneinte Pie Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil hat das Kammergericht zurückgewieeen. Es hat dahinstehen lassen, ob die Ansprüche nach dem allgemeinen deutschen Recht be- gründet und ob sie verjährt sind. Es nimmt an, daß Schäden, die Angehörigen feindlicher Staaten im Zusammenhang mit der Kriegeführung entstanden sind? im Rahmen der'Reparations* forderungen völkerrechtlich von den jeweiligen Kriegsgegnern gegen Deutschland geltend zu machen seien und keine Individualenspräche der ausländischen Geschädigten gegen Deutsehland oder die deutschen Schädiger begründeten. Da die Klage unschlüssig sei, stehe das londoner Schuldenabkommen der endgültigen Abweisung der Klage nicht entgegen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre bisherigen Anträge weiter * Die Beklagte bi ttet um Zurückweisung der Revisionp * Entscheidungsgründe: —— — — Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 26.Februar 1963 - VI ZB 94/61 - (DM AuelSchuldAbk-»r. 15 = Bzl 1963, 525 = MDR 1963, 492) grundsätzlich zu den Rechtsfragen Stellung genommen, auf die es auch in dem jetzigen Verfahren ankommt. In dem damals entschiedenen Fall war ein polnischer Staatsangehöriger wegen seiner Rationalität verhaftet, in ein Konzentrationslager eingeliefert und von dort unter Überwachung durch die SS einem Rüstungsbetrieb zu dem Arbeitseinsatz zugeteilt worden. Aus den nämlichen Gr lind en, wie sie hier die Klägerin geltend macht, hatte er von dem Rüstungsunternehmen eine Vergütung seiner' Dienste und eine Entschädigung für die erlittenen Schäden unter Einschluß eines Schmerzensgeldes gefordert. Der Senat ist unter eingehender Würdigung der Rechtslage damals zu folgendem, in einem Lei tsatz niedergelegten Ergebnis gekommen: ~ 5 - "Wurden Angehörige eines kriegsführenden Staates in ein KZ-Lager eingeXiefert und von der SS einem Rüstungsbetriefc zu dem Arbeitseinsatz zugeführt, so sind die hieraus hergeleiteten Vergütungs- und Schadensersatzansprüche gegen deutsche Firmen von Art. 5 Abs. 2 LondSchAbk betroffen. Die Prüfung dieser Ansprüche ist daher bis 2ur endgültigen Reparationsregelung mit dem Heimatstaat des Ausländers zurückgestellt. Auch einer feststellungsklage kann bis dahin nicht stattgegeben werden." Die Klage ist deshalb-als zur Zeit unbegründet abgewiesen worden. • '»■ Der jetzt vorliegende Pall zeigt in rechtlicher Hinsicht keine wesentliche Abweisung von dem damals entschiedenen Pall, Die Klägerin war tschechoslowakische Staatsangehörige und gehörte damit einem alliierten Staat an, der sich zufolge seiner Kriegserklärung vom 16. Dezember 1941 mit Deutschland im Kriegszustand befand (vgl. Gurski, Das Abkommen über deutsche Auslandsschulden 2. Aufl. S. 19? a.f.). Stellt man auf die jetzige Staatsangehörigkeit der Klägerin ab, so befand sich auch die USA mit Deutschland im Kriegszustand. Die Klägerin ist in Auswirkung der von den damaligen Machthabern des Deutschen Reiches verfolgten politisch-militärischen Zielsetzung ihrer Freiheit beraubt und unter -.berwaehung durch die SS zur Zwangsarbeit in einem Rüstungsbetraeb gezwungen worden. Für die hieraus möglicherweise entstandenen Ansprüche gilt aber die Vorschrift des Art. 5 Abs. 2 des Abkommens über deutsche Auslandsschulden vom 27. Februar 1953 (BGBl II 331), die eine sachliche Prüfung sowohl einer Leistungs- wie einer Peststellungsklage bis zu einer endgültigen Reparationsregelung ausschließt. -6- ■'-TU Auf die Begründung des Senatsurteils vom 26. Februar 1963 - VI ZR 94/61 ~ kann in allem Bezug genommen werden, da die Revision keine neuen Gesichtspunkte geltend gemacht hat, die au einer anderen Beurteilung der Rechtslage Anlaß gehen könnten,, Darauf, ob sich die Rüstungsbetriebe im Einzelfall um die Zuweisung von Konzentrationshäftlinren bemüht haben, kommt es nicht an; denn jedenfalls erfolgte die Zuweisung im Rahmen der von der Staatsführung gesteuerten RUstungs- und Kriegsplanung, die sich dabei bewußt Über völkerrechtliche Grenzen hinwegsetzte. Ohne daß auf das angeschnittene Verjährungsproblem eingegangen zu werden braucht, kann daher zur Zeit eine sachliche Prüfung der Klageforderung nicht erfolgen, die vom Berufungsgericht im Ergebnis mit Hecht abgewiesen worden ist. Die Revision mußte daher zurückgewiesen werdeno Rur war gemäß dem Standpunkt des Bundesgerichtshofs zur Auslegung des Art• $ Abs. 2 dee BondSchAbk der fenor der Entscheidung dahin zu ändern, daß die Klage als zur Zeit unbegründet abgewiesen wird. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO«, Engels Hanebeck Br. Hauß Meyer Br. Nüßgens ! \