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BGH · VI ZK 187/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZK 187/59

StVO § 1; BGB § 254 Ba, Da Bin Fußgänger handelt nicht mit der erforderlichen Sorgfalt, wenn er auf das Zeichen des Verkehrspöstens "Straße frei“ sofort die Fahrbahn betritt, obwohl er bei den gegebenen örtlichen Verhältnissen hätte erkennen können, daß die Teilnehmer des bisher fließenden Verkehrs das für sie gegebene Zeichen “Halt»« leicht übersehen konnten«, hat der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20» September I960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br« Kleinwefers, Br»K.£.Meyer, Br,Bode, Br« Hauß und Br o Graf für Recht erkannt: Am 19» November 1956 befuhr der Zweitbeklägte mit dem Wagen des Erstbeklagten die KoflBHP Straße in B^^ in südlicher Richtung, d.h. in Richtung Bad Als der Zweitbeklagte sich der von Osten senkrecht in die Koblenzer Straße einmündenden Wöflpstraße näherte, wollte die Klägerin die KoMHHP Straße von dem westlichen Bürgersteig aus überqueren» Die Klägerin hat in der Berufungsinstanz die Klage dahi: erweitert, daß.sie nunmehr mit der Klage auf Grund behaupteter weiterer Schäden und unter Berücksichtigung der Zahlung des Haftpflichtversicherers der Beklagten sowie den Leistung der Barmer Ersatzkasse, der Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung und der Berufungsgenossenschaft bei einem Gesamt vermögensschaden von 14 102,99 DM von beiden Beklagten Zahlung von 4 106,17 DM und außerdem von dem Beklagten zu 2) Zahlung des gesamten Schmerzensgeldes verlangt, das sie weiterhin in Höhe von 10 000,— EM für angemessen hält» ferner hat die Klägerin die Klage in der Berufungsinstanz dahin erweitert, daß sie nunmehr die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten hinsichtlich künftiger Schäden begehrt . in Abänderung des angefochtenen Urteils Io die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie EM 4 106,17 nebst 4 # Zinsen von lo EM 2 694,24 seit 11«, April bis 5« Mai 1958, IIo festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr allen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr in Zukunft auf Grund des Unfalls vom 19o November 1956 noch erwachsen sollte, jedoch mit der Maßgabe, daß b) die Klägerin sich die Beträge anrechnen zu lassen hat, in deren Höhe außer einem bereits berücksichtigten Betrag von 2 196,82 ihr Ersatzanspruch auf öffentliche Versicherungsträger übergegangen ist; lo Der in der Berufungsinstanz gestellte Klageantrag zu wird in Höhe von 580 ,42 DM nebst 4 # Zinsen seit dem 9« Juli 1959 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklä 3« Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin zu 3/4 allen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr in 2ukunf auf Grund des Unfalls vom 19« November 1956 noch erwächst, jedoch mit der Maßgabe, daß Es handelte sich um einen erheblichen und schnellen Verkehr auf der £oStraße« Der vezkehrsregelnde Folizeibeamto stand mitten im Fahrzeugverkehr«, Seine Zeichen konnten von einem Teilnehmer des schnell fließenden Fahrzeugverkehrs leich' übersehen werden«, Dies alles war der Klägerin erkennbar«, Es ist daher nicht zu beanstanden» daß das Berufungsgericht unter diesen Umständen von der Klägerin zur Erfüllung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verlangt hat, sie habe sich nicht blindlings auf das Zeichen verlassen dürfen, sondern vor dem Betreten der Fahrbahn überzeugen müssen, ob dies Zeichen auch von den sie gefährdenden Teilnehmern dos schnell fließenden Verkehrs beachtet werde«, Das Berufungsgericht hat weiter festgestellt, daß die Klägerin sich leicht durch einen Blick nach links die erforderliche Gewißheit habe verschaffen können« 1 Die Revision meint noch, die Klägerin habe alle Anforderungen erfüllt, da sie nach ihrer Erklärung in Richtung dos Zweitbeklagten geblickt habe« Hierbei ist übersehen, daß das Berufungsgericht für diesen Fall ein Verschulden in ungenügender Beobachtung des herankomenden Verkehrs erblickt« Irrig ist auch die Auffassung der Revision, die Klägerin habe selbst dann die Straße überqueren dürfen, wenn sie den vom Zweitbeklagten gesteuerten Wagen.gesehen hätte« Sie üurfte bei der festgestellten Sachlage nicht gewiß sein, der schnell herannahende Zweitbeklagte habe das Zeichen des Polizeibeamten erkannt und werde rechtzeitig anhalten« Auch die Tatsache, daß andere Fußgänger mit oder nach ihr die Straße betreten wollten, enthob sie nicht der eigenen Prüfung« Die Rüge der Revision zur Höhe des Betrages von 580342 DM ist im Ergebnis nicht begründet» Sie beruht darauf, daß im Berufungsurteil irrigerweise der abzuziehende Betrag mit 9 976,82 DM aufgeführt ist» Dann wären nicht nur 580,42 DM, sondern 600,42 DM dem Grunde nach für gerechtfertigt zu erklären» Eine Zusammenstellung der in Frage stehenden Beträge ergibt jedoch den um 20»- DM höheren Abzugsbetrag, nämlich 9 996,32 DM*

Zitierte Normen: § 12 StVG
EMHöheFahrbahnStraßeBerufungsgerichtZeichenBrKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein

22 Iß Qy
*
StVO § 1; BGB § 254 Ba, Da
 Bin Fußgänger handelt nicht mit der erforderlichen Sorgfalt, wenn er auf das Zeichen des Verkehrspöstens "Straße frei“ sofort die Fahrbahn betritt, obwohl er bei den gegebenen örtlichen Verhältnissen hätte erkennen können, daß die Teilnehmer des bisher fließenden Verkehrs das für sie gegebene Zeichen “Halt»« leicht übersehen konnten«,
BGH, Urt. v. 20. September I960 - VI ZK 187/59 - Köln
hG Bonn
 Verkündet am 20«September I960 Kriegl, Justizobersekretär al3 Urkundsbeamter der Geschäftsstelle«
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Verwaltungsangestellten Elisabeth B weg »o
Bi
 Klägerin, Beiufungsklägerin, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
g e gen
 lo den Professor Br« Budwig am	#9
2 o den Biplom-Volkswirt Manfred (RflP), BchflHBIstraße
 Beklagten, Berufungsbeklagten, Beklagter zu 2) auch Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br«
hat der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20» September I960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br« Kleinwefers, Br»K.£.Meyer, Br,Bode, Br« Hauß und Br o Graf
 für Recht erkannt:
Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1« Zivilsenats des Öberlandesgerichts Köln vom 15o Oktober 1959 wird zurückgewiesen»
Bie Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt o
Von Rechts wegen

£
SsiissisE&s.
Am 19» November 1956 befuhr der Zweitbeklägte mit dem Wagen des Erstbeklagten die KoflBHP Straße in B^^ in südlicher Richtung, d.h. in Richtung Bad	Als
 der Zweitbeklagte sich der von Osten senkrecht in die Koblenzer Straße einmündenden Wöflpstraße näherte, wollte die Klägerin die KoMHHP Straße von dem westlichen Bürgersteig aus überqueren»
Die Fahrbahn der KofHHBi Straße war damals bis zur Einmündung der WflHMtraße zwölf Meter breit. Unmittelbar hinter der WflB^straße in Richtung Bad	verengt	sich	die
 Fahrbahn der KoflHH^ Straße wegen des stärk vor springenden westlichen Bürgersteiges auf 8,40 m»
Xn Höhe des nach Bad	gelegenen - also süd-
lichen - Bürgersteigs der W®®straßo befand sich auf der Fahrbahn der KoUHBfc Straße ein mit Zebrastreifen kenntlich gemachter Überweg für Fußgänger» Seine Streifen waren allerdings kaum noch sichtbar»
Als der Zweitbeklagte sich der Wdfcstraße näherte stand mitten auf der Ko^HIBt Straße in ftöhe der Einmündung der WfBistraße der JPo 1 i zeihauptwachtmeister	als Verkehrs-
posten. Er bediente sich zur Regelung des Verkehrs einer nach beiden Seiten rot strahlenden Handletuchtkeile» Kurz bevor der ^weitbeklagte die Einmündung der W^B^straße erreicht hatte, hob	die Handleuchbkeile hoch, machte eine Wendung
 um 90°, so daß er nunmehr in Richtung Bad	sah	und
 streckte die Arme quer zur Fahrtrichtung der KoStraße aus. Auf diesos Zeichen hin betrat die Klägerin die Fahrbahn der KoflBBP Straße, um sie hinter dem Verkehrsposten zu überschreiten. Hierbei wurde sie vom Wagen dos Erstbeklagten erfaßt und schwer verletzt«
~ 3 ~
Als Schadensersatz hat der Haftpflichtversicherer der Beklagten 7 800,— IM gezahlt. Die Klägerin hat ihren Scha-den (Ersatz für Kleidung, Krankenhauskosten, Arztk03ten, Yerdienstausfall, Nachzahlung zur Sozialversicherung) spezifiziert und mit insgesamt 10 713,82 EM angegeben; den Schmerzensgeldanspruch gegen den Zweitbeklagten bewertet sie mit 10 000,— DM, hat aber die Festsetzung seiner Höhe dem Ermessen des Gerichts überlassen«
Die Klägerin hat in 1« Instanz einen Teilbestrag ihres Schadens in Höhe von 5 000,— DM geltend gemacht, und zwar
1.	) den restlichen Vermögensschaden (10 713,82 abzüglicl
 gezahlter 7 800,— EM) mit 2 913,32 DM gegen beide
 Beklagte als Gesamtschuldner und
2.	) einen Teilbetrag des Schmerzensgeldes mit 2 086,18 ]
gegen den Zweitbeklagten«
Das Landgericht hat den gegen beide Beklagte erhobenen Klageanspruch zu 1) abgewiesen, den Sehmerzensgeldanspruch z\ 3/4 dom Grunde nach für gerechtfertigt erklärt«
Gegen das Urteil haben die Klägerin und der Zweitbeklag1 Berufung eingelegt«
Die Klägerin hat in der Berufungsinstanz die Klage dahi: erweitert, daß.sie nunmehr mit der Klage auf Grund behaupteter weiterer Schäden und unter Berücksichtigung der Zahlung des Haftpflichtversicherers der Beklagten sowie den Leistung der Barmer Ersatzkasse, der Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung und der Berufungsgenossenschaft bei einem Gesamt vermögensschaden von 14 102,99 DM von beiden Beklagten Zahlung von 4 106,17 DM und außerdem von dem Beklagten zu 2)
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Zahlung des gesamten Schmerzensgeldes verlangt, das sie weiterhin in Höhe von 10 000,— EM für angemessen hält» ferner hat die Klägerin die Klage in der Berufungsinstanz dahin erweitert, daß sie nunmehr die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten hinsichtlich künftiger Schäden begehrt .
Die Klägerin beantragt, .
in Abänderung des angefochtenen Urteils Io die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie EM 4 106,17 nebst 4 # Zinsen von lo	EM	2	694,24	seit	11«, April bis 5« Mai 1958,
2»	EM	1	789,72	seit	6,	Mai bis 6«, Juni 1958,
3*	EM	2	915,82	seit	7*	Juni=bis" 20» August 1958,
4°	EM	3	188,02	seit	1*	September bis 18«, August 1958,
5c EM 3 508,62 seit 19« September bis 14o Januar 1959» 6o EM 3 759,62 seit 15» Januar bis 31» März 1959»
7* EM 4 106,17 seit 1« April zu zahlen;
IIo festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr allen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr in Zukunft auf Grund des Unfalls vom 19o November 1956 noch erwachsen sollte, jedoch mit der Maßgabe, daß
a)	der Beklagte zu 1) nur im Hahmen der in § 12 StVG in Verb«, mit Art* 7 des Ges« vom 16. Juli 1957 bestimmten Höchstbeträge mit dem Beklagten zu 2) gesamtschuldnerisch haftet,
b)	die Klägerin sich die Beträge anrechnen zu lassen hat, in deren Höhe außer einem bereits berücksichtigten Betrag von 2 196,82 ihr Ersatzanspruch
 auf öffentliche Versicherungsträger übergegangen ist;
 
III« den Beklagten zu 2) ferner zu verurteilen- an sie ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 4 $ Zinsen seit dem 20« November 1956 zu zahlen«
Das Berufungsgericht hat wie folgt erkannt:
Die Berufung des Beklagten zu 2) gegen das am 26»Novembe. 1958 verkündete Grund- und l'eilurteil der 7* Zivilkammer dGB Bandgerichts in Bonn - 7 0 91/58 - wird zurückgewiesen«
Auf die Berufung der Klägerin und auf die in der Berufungsinstanz vorgenommene -Erweiterung der Klage wird das vorbezeichnete Urteil wie folgt abgeändert:
lo Der in der Berufungsinstanz gestellte Klageantrag zu wird in Höhe von 580 ,42 DM nebst 4 # Zinsen seit dem 9« Juli 1959 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklä
2o Der in der Berufungsinstanz gestellte Klageantrag zu III wird zu 3/4 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt *
3« Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin zu 3/4 allen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr in 2ukunf auf Grund des Unfalls vom 19« November 1956 noch erwächst, jedoch mit der Maßgabe, daß
a)	der Beklagte zu 1) nur im Rahmen der im Straßenverkehrsgesetz bestimmten Höchstbeträge mit dom Beklagten zu 2) gesamtschuldnerisch haftet,
b)	die Klägerin sich die Beträge anrechnen zu lassen hat, in deren Höhe außer einem bereits berücksichtigten Betrage von 2 196,82 DM ihr Ersatzanepruch auf öffentliche Versieherungsträger übergegangen ist«
4« Mit den weitergehenden Klageanträgen wird die Klägeri: abgewieseno
~ 6 ~
Mit der Huvision erstrebt die Klägerin Verurteilung entsprechend ihren Anträgen in der Berufungsinstanz» Die Beklagten beantragen, die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe;
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß der Zweitbeklagte den Unfall verschuldet habe« Biese Ausführungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen, sie werden auch von den Parteien nicht beanstandet»
Die Klägerin wendet sich jedoch gegen die Schadens Verteilung des Berufungsgerichts» Das Bericht ist davon ausgegangen, daß die Klägerin die Fahrbahn erst betreten hat, als die Straße von dem den Verkehr regelnden Polizeibeamten zu dem Überqueren freigegeben worden war» Zwar dürfe, so meint das Berufungsgericht, ein Verkehrsteilnehmer im allgemeinen darauf vertrauen, daß die Zeichen eines Verkehrspostens von anderen Verkehrsteilnehmern beachtet würden» Die Klägerin habe sich aber wegen der hier gegebenen besonderen Verkehrslage nicht blindlings darauf verlassen dürfen, sie könne im Augenblick des für sie gegebenen Zeichens: "Straße frei" ungefährdet die Fahrbahn überqueren» Es sei daher ein für den Unfall ursächliches mitwirkendes Verschulden, daß sie unmittelbar nach der Zeichengebung ohne Prüfung des schnell fliessenden Fahrzeugverkehrs die Straße betreten habe»
Die Rechtsausführungen des Berufungsgerichts sind nicht zu beanstanden. Der Vertrauensgrundsatz kann jedenfalls dann nicht gelten, wenn eine besondere Verkehrslage der Klägerin erkennbar machte, daß ein sofortiges Betreten der Fahrbahn sie gefährden könne» Eine solche besondere Vorsicht erhei-
 
sehende Situation ist auch zu Reeht angenommen wordene Rach den Feststellungendes Berufungsgerichts war die Verkehrslage für die Verkehrsteilnehmer nicht Übersichtlich«, Es herrschte Dunkelheit und die Straße war schlecht beleuchtet«, Die Straße verengte sich stark für den nach Süden fahrenden Verkehr«,
Es handelte sich um einen erheblichen und schnellen Verkehr auf der £oStraße« Der vezkehrsregelnde Folizeibeamto stand mitten im Fahrzeugverkehr«, Seine Zeichen konnten von einem Teilnehmer des schnell fließenden Fahrzeugverkehrs leich' übersehen werden«, Dies alles war der Klägerin erkennbar«,
Es ist daher nicht zu beanstanden» daß das Berufungsgericht unter diesen Umständen von der Klägerin zur Erfüllung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verlangt hat, sie habe sich nicht blindlings auf das Zeichen verlassen dürfen, sondern vor dem Betreten der Fahrbahn überzeugen müssen, ob dies Zeichen auch von den sie gefährdenden Teilnehmern dos schnell fließenden Verkehrs beachtet werde«, Das Berufungsgericht hat weiter festgestellt, daß die Klägerin sich leicht durch einen Blick nach links die erforderliche Gewißheit habe verschaffen können«	1
Die Revision meint noch, die Klägerin habe alle Anforderungen erfüllt, da sie nach ihrer Erklärung in Richtung dos Zweitbeklagten geblickt habe« Hierbei ist übersehen, daß das Berufungsgericht für diesen Fall ein Verschulden in ungenügender Beobachtung des herankomenden Verkehrs erblickt« Irrig ist auch die Auffassung der Revision, die Klägerin habe selbst dann die Straße überqueren dürfen, wenn sie den vom Zweitbeklagten gesteuerten Wagen.gesehen hätte« Sie üurfte bei der festgestellten Sachlage nicht gewiß sein, der schnell herannahende Zweitbeklagte habe das Zeichen des Polizeibeamten erkannt und werde rechtzeitig anhalten« Auch die Tatsache, daß andere Fußgänger mit oder nach ihr die Straße betreten wollten, enthob sie nicht der eigenen Prüfung«
- s -
Die Schadensverteilung selbst ist mit der Revision nicht angreifbar«, da ihr keine rechtsirrtümliche Auffassung zugrunde liegt»
Die Rüge der Revision zur Höhe des Betrages von 580342 DM ist im Ergebnis nicht begründet» Sie beruht darauf, daß im Berufungsurteil irrigerweise der abzuziehende Betrag mit 9 976,82 DM aufgeführt ist» Dann wären nicht nur 580,42 DM, sondern 600,42 DM dem Grunde nach für gerechtfertigt zu erklären» Eine Zusammenstellung der in Frage stehenden Beträge ergibt jedoch den um 20»- DM höheren Abzugsbetrag, nämlich 9 996,32 DM*
Die Revision der Klägerin war daher zurückzuweisen»
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO»
Dr»Kieinewefere	Br »K»E.Meyer	Dr»Bode
 Dr» Hauß
 Dr» Graf