Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom Io. November 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr* Engels und der Bundesrichter Dr, Kieinewefers7 Hanebeck, Dr. Bode und Dr- Hauß für Recht erkannt: Plötzlich bemerkte er auf eine Entfernung von etwa !o - '.5 m ■*ror sich den dunkeln Schatten des PKW des Regierungsinspektors l'lUHA1 ^r erschrak und zog den Wagen unter gleichzeitigem Bremsen scharf nach links, wobei der Wagen ins Schleudern kam* Erst jetzt erkannte der Beklagte das haltende Kraftrad des das sein Wagen direkt los- Er fühlte sich jedoch hieran durch ein$n rechts vor ihm auftauchenden Schatten, einen auf der nördlichen Fahrbahnhälfte am rechten Rand haltenden PKW, gehindert, Der Beklagte versuchte daher, wieder nach links zu kommen. •jr Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 9 487*62 DM zu verurteilen und festzustellen, daß er verpflichtet ist, ihr die künftig aus dem tödlichen Unfall ihres Beamten erwachsenden Versorgungslasten im Rahmen der gemäß § 168 BBG auf sie übergegangenen Schadensersatzansprüche der Hinterbliebenen abzunehmen. Mit der Berufung hat die Klägerin um eine uneingeschränkte Verurteilung des Beklagten gebeten, während der Beklagte mit seiner Berufung beantragt hatdie zu ersetzende Schadensquote auf 1/2 zu ermäßigen. daß dem Beklagten der Vorwurf fahrlässiger Verursachung des Unfalles gemacht werden muß, weil er nicht mit der Aufmerksamkeit gefahren ist, die bei seiner Geschwindigkeit und der Verkehrslage erforderlich war« Diese Ausführungen werden von der Revision nicht angegriffen« daß die Schadensersatzansprüche nicht mit Rücksicht auf ein Verschulden des Getöteten oder die Betriebsgefahr seines Kraftrades gekürzt worden sind« In dieser Hinsicht kommt es in erster Linie auf die Präge an, ob sich D^H vor dem beabsichtigten Einbiegen in die Einfahrt zu dem FTZ nach links bis zur Fahrbahnmitte einordnen durfte. Der 4« Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in dem Urteil BGHSt 11, 296 unter Auf- A gäbe seiner früheren Rechtsprechung entschieden, daß die Pflicht zu dem Einordnen zur Straßenmitte hin (§ 8 Abs, 3 StVO) auch für den Fahrer gilty dcr:in eine an der linken Straßenseite belegene Grundstückseinfahrt einbiegen will« Der erkennende Senat tritt gleichfalls dom vom 4, Strafsenat eingehend begründeten Rechtsstandpunkt bei, der den Erfordernissen des Verkehrs besser gerecht wird als der Standpunkt, derjenige, der in ein Grundstück nach links einfahren wolle, müsse dies von der rechten Seite der rechten Fahrbahn aus beginnen und gegebenenfalls am rechten Fahrbahnrand warten, bis das Einbiegen ohne Beeinträchtigung des Geradeausverkehrs möglich sei» Die von der Revision angeführten Argumente für den Gegenstandpunkt sind bereits in dem Urteil des 4. Gegenüber dem nunmehr von zwei Senaten des Bundesgerichtshofs eingenommenen Rechtsstandpunkt hat die Revision neue Gesichtspunkte nicht Vorbringen können, Es sind auch aus der besonderen Lage des vorliegenden Falles keine Gründe ersichtlich, die D^Hetwa unter dem Gesichtspunkt des § 1 StVO hätten Anlaß geben müssen, hier die Einfahrt in das Grundstück anders als nach den Regeln des § 8 Abs^ 3 StVO vorzunehmen. Das Berufungsgericht hat die erst im Berufungsrechtszug aufgestellte Behauptung des Beklagten, das Kraftrad habe nicht im ausreichenden Schein der Straßenbeleuchtung gestanden, auch sei seine Schlußbeleuchtung unzureichend gewesen, gemäß § 529 Abs, 2 Z?0 zurückgewiesen, weil der Beklagte nach der Überzeugung des Berufungsgerichts diesen Vortrag, dessen Berücksichtigung die Erledigung des Rechtsstreits verzögern Entgegen dem Standpunkt der Revision laßt sich daher die Anwendung des § 529 Abs, 2 ZPO durch das Berufungsgericht rechtlich nicht beanstanden, 4») Der Beklagte vertritt die Ansicht, habe bei dem Herannahen des Personenkraftwagens den Zusammenstoß noch durch Weiterfahren vermeiden können« Das Berufungsgericht ist dagegen der Überzeugung, es sei auch einem besonders geistesgegenwärtigen und gewandten Fahrer nicht mehr möglich gewesen,in der Gefahrenlage noch anzufahren und dem schleudernd auf das Kraftrad zukommenden Personenkraftwagen auszuweichen. Diese Beurteilung läßt keinen Rechtsfehler erkennen, selbst mußte während des Haltens des Kraftrades seine Aufmerksamkeit dem Gegenverkehr zuwenden» Sein Beifahrer hat sich wiederholt nach rückwärts umgedreht, Wenn er beim dritten Umschauen den mit einer Geschwindigkeit von mindestens 4o km/st fahrenden Personenkraftwagen in einer Entfernung von etwa 25 m auf das Kraftrad zufahren sah, so blieb selbst für einen sehr geistesgegenwärtigen Fahrer, dem der Eindruck des Beifahrers erst noch übermittelt werden mußte, keine Zeit mehr zu einer der Gefahr entsprechenden Reaktion, Abgesehen davon wäre es auch eine reine Glückssache gewesen, ob das Anfahren den Zusammenstoß vermieden hätte, Bas gilt umso mehr, als B^B selbst Einzelbeobachtungen über die Fahrweise des schleudernd ankommenden Wagens nicht machen konnte* Es läßt sich durchaus der Standpunkt vertreten, daß es aus der damaligen Schau für den Fahrer des Kraftrades richtiger war, in der Gefehrenlage den Standort des Kraftrades nicht zu verändern* Auf das größere oder geringere Anzugsvermögen des Kraftrades kommt es daher nicht an* Erst recht ist angesichts der positiven Feststellung des Berufungsgerichts kein Raum für die Anwendung des» Grundsätze des Beweises des ersten Anscheins* Rechtlich zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß Bahne den Anforderungen des § 1?
Nachschlagewerk;: Amtliche Sammlung: 2416 031 nein nein StVO §§ 17, 8 Abs. 3 Auch beim Linkseinbiegen in ein Grundstück gilt das Gebot des Einordnens zur Straßenmitte. Der Senat tritt dem Standpunkt des 4. Strafsenats (BGHSt 11, 296) und des III. Zivilsenats (»NJW 1959, 1366) bei. BGH, Ort. y. Io. Hovember 1959 - VI ZR 187/53 - OLG Frankfurt/ Main - VI ZR J87/58 Verkündet am 1o. November 1959 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Ge s chäft s steIle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Professors Dr. Eugen k'veg 4R, in Fl Beklagten, Berufungsklägers: Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Deutsche Bundespost, des Fernmeldetechnischen straße vertreten durch Zentralamtes in Präsidenten Klägerin, Berufungsbeklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter! Rechtsanwalt hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom Io. November 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr* Engels und der Bundesrichter Dr, Kieinewefers7 Hanebeck, Dr. Bode und Dr- Hauß für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1- Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom Io, Juli 1958 wird zurückgev/iesen» Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen V Tatbestand: Der Oberpostinspektor Kurt DBB verunglückte arm 18- November 1954 bei einem Verkehrsunfall tödlich. Die Klägerin, die an die Hinterbliebenen des Dähne Versorgungsleistungen zu erbringen hat, nimmt gemäß § 168 BBG (Passung des Gesetzes vom 14« Juli 1953 - BGBl. S, 55'i - jetzt § 87 a BBG) Rückgriff beim Beklagten, dem sie vorwirft, er habe den Unfall schuldhaft herbeigeführt, Zugrunde liegt folgender Sachverhalt: DBB b©f;uhr gegen 18 Uhr mit seinem Kraftrad (Hubraum 98 ccm) die .2 m breite und mit Kopfsteinpflaster versehene verkehrsreiche Rheinstraße in Darmstadt in westlicher Richtung. Auf dem Soziussitz fuhr der Student Es war dunkel und regnete leicht. Die Leuchtröhnen - Tiefstrahler über der Straße waren eingeschaltet. Sie hingen in Abständen von 6o m über der nördlichen Fahrbahn. DBB wollte zu dem links von seiner Fahrtrichtung (südlich zur Straße) liegenden Fernmeldetechnischen Zentralamt (FTZ) fahren. Er setzte sich 8o bis 9o m vor der Einfahrt links zu der mit einem dunkel gepflasterten Streifen gekennzeichneten Straßenmitte ab. Der Soziusfahrer SBHB schaute sich dabei um und streckte den linken Arm aus. DfB blieb dann etwa in Höhe der Einfahrt hart rechts von dem Mittelstreifen halten, da auf der Gegenfahrbahn eine Kolonne amerikanischer Lastkraftwagen entgegenkam0SBBBfc schaute sich während des Haltens wiederholt um. um den von rückwärts kommen-den Verkehr zu beobachten. Er bemerkte einen Personenkraftwagen, der mit der Geschwindigkeit eines Radfahrers zur Straßenmitte hin fuhr. Es handelte sich dabei um den Personenkraftwagen des Regierungsinspektors IBBBN öer such zu dem FTZ einfahren wollte. Per Beklagte befuhr ln dieser Zeit mit seinem Opel-Kapitän-PKW ebenfalls die Rheinstraße in westlicher Richtung. Schon an der Neckarstraße war er auf dem dort befind liehen, durch die Nässe glatten Blaubasalt etwas abgerutscht. Er hatte das Abblendlicht eingeschaltet und beschleunigte vor der Unfallstelle seine Geschwindigkeit auf etwa 5o kn/st. Plötzlich bemerkte er auf eine Entfernung von etwa !o - '.5 m ■*ror sich den dunkeln Schatten des PKW des Regierungsinspektors l'lUHA1 ^r erschrak und zog den Wagen unter gleichzeitigem Bremsen scharf nach links, wobei der Wagen ins Schleudern kam* Erst jetzt erkannte der Beklagte das haltende Kraftrad des das sein Wagen direkt los- fuhr o Der Beklagte versuchte, rechts an dem Kraftrad vorbeizukommen. Er fühlte sich jedoch hieran durch ein$n rechts vor ihm auftauchenden Schatten, einen auf der nördlichen Fahrbahnhälfte am rechten Rand haltenden PKW, gehindert, Der Beklagte versuchte daher, wieder nach links zu kommen. Er stieß dabei mit einer Geschwindigkeit von mindestens 4o km/st mit dem linken vorderen Kotflügel seines Wagens von hinten an das Kraftrad des D(0| heftig an. Der Soziusfahrer hatte den Wagen des Beklagten, als er sich zu dem dritten Male umgewandt hatte, auf kurze Entfernung erkannt und gesehen, wie dieser Wagen, der sich mit mindestens zwei Rädern auf der linken Fahrbahnhälfte befand, leicht schleudernd unmittelbar auf das Kraftrad zukanu Oberpostinspektor D^HIwur<^e auf dis Fahrbahn geschleudert und starb an den Folgen der Verletzungen, Per Wagen des Beklagten geriet auf die Gegenfahrbahn und kam schließlich westlich der Einfahrt zu dem FT2 zu dem Stehen, nachdem er vorher einem Sattelschlepper der US-Xolonne mit Mühe ausgewichen war. Der Beklagte ist rechtskräftig wegen fahrlässiger Tötung zu 2 Monaten Gefängnis verurteilt worden , •jr Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 9 487*62 DM zu verurteilen und festzustellen, daß er verpflichtet ist, ihr die künftig aus dem tödlichen Unfall ihres Beamten erwachsenden Versorgungslasten im Rahmen der gemäß § 168 BBG auf sie übergegangenen Schadensersatzansprüche der Hinterbliebenen abzunehmen. Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Nach seiner Ansicht ist angesichts der erheblichen Betriebsgefahr des mitten auf der Fahrbahn haltenden Kraftrades und des Eigenverschuldens des Getüteten für Schadensersatzansprüche kein Raum. Das Landgericht hat den bezifferten Klageanspruch dem Grunde nach zu drei Vierteln für gerechtfertigt erklärt und in diesem Umfange die erbetene Feststellung getroffen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Mit der Berufung hat die Klägerin um eine uneingeschränkte Verurteilung des Beklagten gebeten, während der Beklagte mit seiner Berufung beantragt hatdie zu ersetzende Schadensquote auf 1/2 zu ermäßigen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und auf die Berufung der Klägerin die volle Schadensersatz'pflicht des Beklagten bejaht. Demgemäß hat es die in dem Grundurteil und in dem Feststellungsurteil enthaltenen Einschränkungen beseitigt. Mit der Revision verfolgt der Beklagte den im Berufungsrecht szug gestellten Antrag weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Hevision. Entscheidungsgründe * 1.) Pas Berufungsgericht hat zunächst dargelegt., daß Schadensersatzansprüche der Hinterbliebenen des Postinspektors gegen den Beklagten gemäß § 823 BGB in Verbin- dung mit § 844 BGB entstanden und im Rahmen der beamtenrechtlichen Versorgungsleistungen auf die Klägerin übergegangen sind. Dabei hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt ? daß dem Beklagten der Vorwurf fahrlässiger Verursachung des Unfalles gemacht werden muß, weil er nicht mit der Aufmerksamkeit gefahren ist, die bei seiner Geschwindigkeit und der Verkehrslage erforderlich war« Diese Ausführungen werden von der Revision nicht angegriffen« 2«) Die Revision wendet sich nur dagegen? daß die Schadensersatzansprüche nicht mit Rücksicht auf ein Verschulden des Getöteten oder die Betriebsgefahr seines Kraftrades gekürzt worden sind« In dieser Hinsicht kommt es in erster Linie auf die Präge an, ob sich D^H vor dem beabsichtigten Einbiegen in die Einfahrt zu dem FTZ nach links bis zur Fahrbahnmitte einordnen durfte. Der 4« Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in dem Urteil BGHSt 11, 296 unter Auf- A gäbe seiner früheren Rechtsprechung entschieden, daß die Pflicht zu dem Einordnen zur Straßenmitte hin (§ 8 Abs, 3 StVO) auch für den Fahrer gilty dcr:in eine an der linken Straßenseite belegene Grundstückseinfahrt einbiegen will« Der III, Zivilsenat hat sich dieser Auffassung in dem Urteil vom 16, Februar 1959 - III ZR 227/57 = NJVT 1959, 1356 -angeschlossen. Der erkennende Senat tritt gleichfalls dom vom 4, Strafsenat eingehend begründeten Rechtsstandpunkt bei, der den Erfordernissen des Verkehrs besser gerecht wird als der Standpunkt, derjenige, der in ein Grundstück nach links einfahren wolle, müsse dies von der rechten Seite der rechten Fahrbahn aus beginnen und gegebenenfalls am rechten Fahrbahnrand warten, bis das Einbiegen ohne Beeinträchtigung des Geradeausverkehrs möglich sei» Die von der Revision angeführten Argumente für den Gegenstandpunkt sind bereits in dem Urteil des 4. Strafsenats aus Gründen zurückgewiesen worden, denen nach Ansicht des erkennenden Senats zuzustimmen ist. Gegenüber dem nunmehr von zwei Senaten des Bundesgerichtshofs eingenommenen Rechtsstandpunkt hat die Revision neue Gesichtspunkte nicht Vorbringen können, Es sind auch aus der besonderen Lage des vorliegenden Falles keine Gründe ersichtlich, die D^Hetwa unter dem Gesichtspunkt des § 1 StVO hätten Anlaß geben müssen, hier die Einfahrt in das Grundstück anders als nach den Regeln des § 8 Abs^ 3 StVO vorzunehmen. Dabei ist besonders darauf hinzuweisen, daß die Fahrbahn der Rheinstraße breit und in ihrem nördlichen Teil angeleuchtet war. Der Zweck der Fahrweise des D^^ mußte jedem Kraftfahrer bewußt werden, der nur einige Aufmerksamkeit anwandte«. 3» Dähne hat sich also verkehrsgerecht verhalten, als er sich unter Beobachtung des rückwärtigen Verkehrs mit einer Zeichenabgabe des Soziusfahrers zur Fahrbahnmitte einordnete und dort stehen blieb, um zunächst die amerikanische Fahrzeugkolonne vorbeifahren zu lassen. Das Berufungsgericht hat die erst im Berufungsrechtszug aufgestellte Behauptung des Beklagten, das Kraftrad habe nicht im ausreichenden Schein der Straßenbeleuchtung gestanden, auch sei seine Schlußbeleuchtung unzureichend gewesen, gemäß § 529 Abs, 2 Z?0 zurückgewiesen, weil der Beklagte nach der Überzeugung des Berufungsgerichts diesen Vortrag, dessen Berücksichtigung die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde, aus grober Nachlässigkeit nicht im ersten Rechbszug geltend gemacht hat* Nachdem der Unfallablauf bereits im Strafverfahren eingehend und wiederholt geprüft war und die Klägerin in der Klageschrift ausdrücklich vorgetragen hatte, die Rheinstraße sei gut erhellt und das Kraftrad ordnungsmäßig beleuchtet gewesen, hätte der Beklagte bei der zu fordernden Sorgfalt der Prozeßvorbereitung im ersten Rechtszug Anlaß nehmen müssen, seine Verteidigung entsprechend einzurichten und dem Vorbringen der Klägerin entgegenzutreten (vgl, BGHZ 12, 5w. Wenn der Beklagte giaubte?daß es auf sachverständige Beratung noch ankam, hätte er sich dieser schon in der ersten Instanz bedienen müssen. Entgegen dem Standpunkt der Revision laßt sich daher die Anwendung des § 529 Abs, 2 ZPO durch das Berufungsgericht rechtlich nicht beanstanden, 4») Der Beklagte vertritt die Ansicht, habe bei dem Herannahen des Personenkraftwagens den Zusammenstoß noch durch Weiterfahren vermeiden können« Das Berufungsgericht ist dagegen der Überzeugung, es sei auch einem besonders geistesgegenwärtigen und gewandten Fahrer nicht mehr möglich gewesen,in der Gefahrenlage noch anzufahren und dem schleudernd auf das Kraftrad zukommenden Personenkraftwagen auszuweichen. Diese Beurteilung läßt keinen Rechtsfehler erkennen, selbst mußte während des Haltens des Kraftrades seine Aufmerksamkeit dem Gegenverkehr zuwenden» Sein Beifahrer hat sich wiederholt nach rückwärts umgedreht, Wenn er beim dritten Umschauen den mit einer Geschwindigkeit von mindestens 4o km/st fahrenden Personenkraftwagen in einer Entfernung von etwa 25 m auf das Kraftrad zufahren sah, so - 8 ~ blieb selbst für einen sehr geistesgegenwärtigen Fahrer, dem der Eindruck des Beifahrers erst noch übermittelt werden mußte, keine Zeit mehr zu einer der Gefahr entsprechenden Reaktion, Abgesehen davon wäre es auch eine reine Glückssache gewesen, ob das Anfahren den Zusammenstoß vermieden hätte, Bas gilt umso mehr, als B^B selbst Einzelbeobachtungen über die Fahrweise des schleudernd ankommenden Wagens nicht machen konnte* Es läßt sich durchaus der Standpunkt vertreten, daß es aus der damaligen Schau für den Fahrer des Kraftrades richtiger war, in der Gefehrenlage den Standort des Kraftrades nicht zu verändern* Auf das größere oder geringere Anzugsvermögen des Kraftrades kommt es daher nicht an* Erst recht ist angesichts der positiven Feststellung des Berufungsgerichts kein Raum für die Anwendung des» Grundsätze des Beweises des ersten Anscheins* Rechtlich zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß Bahne den Anforderungen des § 1? Abs* 1 StVO gerecht geworden ist und daß der Unfall für ihn ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs«. 2 StVG warf Beimach kam eine Kürzung der Schadensersatzansprüche nicht in Frage* 5.) 3)a das Urteil auch sonst der erbetenen Rechtskontrolle in allem Stand hält, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen, Engels Dr, Kleinewefers Hanebeck Dr= Bode rr. Hauß